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Entscheid

VB.2021.00815

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00815

23. Dezember 2021Deutsch15 min

(URT.2021.23326)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00815

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1993) und C (geboren 1989) sind verheiratet

und haben zwei Kinder, Tochter D (geboren 2015) und Sohn E (geboren 2020). Nach

einem zwischen A und C tätlich eskalierten Streit am 16. November 2021

ordnete die Kantonspolizei Zürich am 18. November 2021 gestützt auf das

Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) Schutzmassnahmen gegenüber C an

(Wegweisung, Rayonverbot und Kontaktverbot gegenüber A und den beiden

gemeinsamen Kindern unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292

des Strafgesetzbuchs [StGB]).

Erwägungen

II.

A ersuchte das Bezirksgericht G mit Begehren vom 23. November

2021.

um Verlängerung der Schutzmassnahmen.

Mit Urteil vom 30. November 2021 erkannte das Zwangsmassnahmengericht

am Bezirksgericht G Folgendes:

Die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. November

2021.

angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot

gegenüber den Kindern) dauerten fort bis 2. Dezember 2021 (Dispositivziffer 1).

Die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18. November

2021.

angeordnete Schutzmassnahme (Kontaktverbot gegenüber A) würde bis 2. März

2022.

verlängert (Dispositivziffer 2 Abs.1). Das Kontaktverbot würde dergestalt

eingeschränkt, als C berechtigt sei, A über F (Anm.: Schwägerin A’s) zur

Organisation von Besuchen der gemeinsamen Kinder an jedem Sonntag von 14.00–16.00 Uhr

zu kontaktieren, wobei die Kinder durch F unter Vermeidung eines direkten

Kontakts der Parteien zu übergeben seien (Dispositivziffer 2 Abs. 2).

Die mit Verfügung vom 20. November 2021 des

Zwangsmassnahmengerichts G angeordneten (strafprozessualen) Ersatzmassnahmen

blieben unbeschadet bestehen. C sei die Rückkehr in die eheliche Wohnung und

die Kontaktaufnahme zu A über F dementsprechend erst nach allfälliger

Einschränkungen der Ersatzmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft gestattet (Dispositivziffer 3).

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 6. Dezember

2021.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die sofortige Aufhebung der

Dispositivziffern 2 Abs. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts G

vom 30. November 2021 und es sei das Kontaktverbot auch gegenüber den

Kindern bis am 2. März 2022 zu verlängern, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. von C. In prozessualer

Hinsicht ersuchte A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2021 wurde die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde superprovisorisch wiederhergestellt.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 8. Dezember

2021.

auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

Das Bezirksgericht G nahm am 8. Dezember 2021

Stellung und ersuchte um Einbezug der Überlegungen des Haftrichters in den

Entscheid.

C nahm am 10. Dezember 2021 Stellung und beantragte

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, insofern ihm der Kontakt zu den Kindern

zu ermöglichen sei. Am 13. Dezember 2021 reichte C eine weitere

Stellungnahme samt Beilage ein.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht G

wurden beigezogen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2021 wurde

das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde abgewiesen.

Mit Replik vom 16. Dezember 2021 nahm A Stellung und

hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass

der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.1;

BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer

bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in

ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder

gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1

lit. a und b GSG).

2.2

Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (VGr, 26. April 2020, VB.2020.00178, E. 2.1; Weisung des

Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,

ABl 2005, S. 762 ff. [Weisung GSG], S. 772).

2.3

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1

GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Ziff. 1 GSG).

2.4

Im Zusammenhang

mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der

Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum

zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung

der Parteien (vgl. § 9 Abs. 3 Ziff. 1 GSG) einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur bei

Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Eine Rechtsverletzung bei der Ermessensausübung liegt vor bei

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung

(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 20 N. 21). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung des

Fortbestands einer Gefährdung. Es rechtfertigt sich daher eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 3. November

2017, VB.2017.00632, E. 2.4).

3.

3.1

Auslöser

der Schutzmassnahmen war eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien

am 16. November 2021, wonach der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gemäss deren Aussagen im Polizeirapport

vom 18. November 2021 im Zuge eines verbalen Streits aufgrund des

Vorwurfs, sie würde ihn betrügen, geschlagen und an den Haaren gerissen haben

soll. Überdies soll er ihr Mobiltelefon beschädigt und durch Abziehen des

Wohnungsschlüssels der Beschwerdeführerin verunmöglicht haben, die Wohnung zu

verlassen. Später soll er sie getreten und mit einem Küchenmesser bedroht

haben.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei klar schutzbedürftig und der Beschwerdegegner

habe sich damit einverstanden erklärt, das Kontaktverbot gegenüber der

Beschwerdeführerin um drei Monate zu verlängern. Die Beschwerdeführerin habe

anlässlich der Anhörung erklärt, auf eine Verlängerung der Wegweisung aus der

Wohnung, des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots des Beschwerdegegners

gegenüber den Kindern zu verzichten, da sie ohnehin nicht in die eheliche

Wohnung zurückwolle und sie einen Kontakt des Beschwerdegegners mit den Kindern

befürworte. Die Parteien seien damit einverstanden gewesen, die Schwester des

Beschwerdegegners zur Organisation der Besuche der Kinder beim Beschwerdegegner

hinzuzuziehen, weshalb das Kontaktverbot zwischen den Parteien diesbezüglich

einzuschränken sei. Die mit Verfügung vom 20. November 2021 des

Zwangsmassnahmengerichts G angeordneten Ersatzmassnahmen blieben unbeschadet

dieser Ausführungen bestehen und die Parteien müssten selbständig bei der

Staatsanwaltschaft um deren Anpassung ersuchen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie fürchte sich um die Sicherheit der

Kinder. Sie sei ohne anwaltschaftliche Begleitung anlässlich der

vorinstanzlichen Anhörung überfordert gewesen, konkrete Lösungen bezüglich des

Besuchsrechts zu diskutieren. Sie habe in keiner Weise damit gerechnet, dass

der Haftrichter für die Regelung der Vater-Kinder-Kontakte zuständig sein

könne. Das Zusammentreffen in einem Raum mit dem Beschwerdegegner habe sie

zudem körperlich stark gefordert. Sie habe sich nicht in der Lage gefühlt,

ihrer Meinung Ausdruck zu verleihen. Die für die Kindsübergaben gewählte Person,

ihre Schwägerin, sei zudem als Familienangehörige des Beschwerdegegners

parteiisch und habe ihr am 18. November 2021 die Kinder nicht

herausgegeben. Erst nach polizeilicher Intervention sei sie wieder zu diesen

gelangt. Da die Kinder überdies vom Beschwerdegegner auch schon geohrfeigt worden

seien und die Misshandlungen, welche sie, die Beschwerdeführerin, erlebt habe,

zu spüren bekommen hätten, habe dies auf deren psychische Gesundheit

Auswirkungen. Überdies wolle sie in keiner Weise den Standort ihrer

Schutzunterkunft gefährden, was mit der Ausübung der Besuche durch den

Beschwerdegegner nicht gewährleistet sei. Die Schwägerin und ihr Schwiegervater

seien bereits in der Schule der Tochter aufgetaucht.

In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, sie

habe während der gesamten Ehedauer keine Rechte und keinen Raum für eine freie

Meinung gehabt. Sie fühle sich schuldig, könnten die Kinder den Vater nicht

sehen, weshalb sie dem Druck nachgegeben habe und die Tochter mit dem

Beschwerdegegner telefonieren lasse. Ein Besuchsrecht des Beschwerdegegners

erachte sie aber, solange sie in der Schutzinstitution untergebracht sei, als

zu gefährlich.

3.4

Der

Beschwerdegegner machte mit beigelegten Kopien von WhatsApp-Nachrichten

geltend, die Beschwerdeführerin kontaktiere ihn mit Textnachrichten und

versuche ihn anzurufen. Sie kontaktiere ihn regelmässig fast jeden Abend,

weshalb er nicht verstehe, dass er keinen Kontakt zu ihr aufnehmen dürfe. Er

beantrage deshalb, das Kontaktverbot nicht bis am 2. März 2022 zu

verlängern. Seine Tochter kontaktiere ihn täglich. Die Kinder seien unschuldig

und wollten ihren Vater sehen.

3.5

Die

Vorinstanz brachte im Beschwerdeverfahren vor, den Parteien sei anlässlich

deren Anhörung mehrmals erläutert worden, dass der Haftrichter keine Kompetenz

habe, ein Besuchsrecht zu regeln. Die Beschwerdeführerin habe zudem

ausdrücklich erklärt, sie wünsche den Kontakt der Kinder zum Beschwerdegegner.

Überdies sei der Vorwurf, der Haftrichter habe ausserhalb seiner Kompetenz und

unter Druckausübung eine Besuchsrechtsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt,

entschieden zurückzuweisen. Die Parteien seien zudem mehrfach auf die

unabhängig vom Gewaltschutzverfahren fortdauernden strafprozessualen

Ersatzmassnahmen aufmerksam gemacht worden.

4.

4.1

Die

Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und die Weitergeltung des ihr

gegenüber angeordneten Kontaktverbots bis 2. März 2022 bedürfen keiner

weiteren Ausführungen. Zu prüfen ist, ob – wie von der Beschwerdeführerin

beantragt – das Kontaktverbot auch gegenüber den Kindern zu verlängern ist.

4.2

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der

Beschwerdegegner wurden vom Haftrichter angehört und dieser konnte sich einen

persönlichen Eindruck verschaffen (vgl. oben E. 2.4). Vorliegend geht

deshalb der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche –

Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervor, und diese stellen eine

hinreichende Entscheidgrundlage dar.

4.3

Unbestrittenermassen waren die Kinder anlässlich des

Vorfalls vom 16. November 2021 anwesend und haben die Auseinandersetzung

zwischen den Parteien miterlebt. Insofern wurde die polizeiliche

Schutzmassnahme des Kontaktverbots auch ihnen gegenüber angeordnet. Es gibt in

den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Kindern

etwas in tätlicher Hinsicht antun würde. Der Konflikt besteht primär zwischen

den Parteien. Aus dem Protokoll der Anhörung der Parteien vom 29. November

2021.

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich damit einverstanden

gewesen war, dass der Beschwerdegegner die Kinder sehe und sogar angeboten hat

– wenn es erlaubt sei – ihm die Kinder selbst zu übergeben. Die Parteien wurden

bezüglich der Person für die Kindsübergaben (Schwester des Beschwerdegegners)

befragt und stimmten dieser beide zu. In der Folge verlängerte die Vorinstanz

das Kontaktverbot gegenüber den Kindern nicht und legte die Besuchsformalitäten

fest. Es ist glaubhaft, dass die Anhörung für

die Beschwerdeführerin, welche mit dem Beschwerdegegner in einem Raum

zusammentraf, belastend gewesen sein mag, doch ist – auch aufgrund der

Ausführungen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass ihr Urteilsvermögen

diesbezüglich für die entsprechende Absprache nicht ausreichend gewesen wäre. Vor

diesem Hintergrund kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der

Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum

zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam,

es liege eine Situation vor, welche keine Verlängerung der Schutzmassnahmen

gegenüber den Kindern erforderte.

Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren zudem

nichts Neues vor, was für eine anderslautende Anordnung spräche. Eine – auch

erst seither eingetretene – unmittelbare und akute Gefährdung der Kinder hat

die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.

Vielmehr teilte sie mit, dass die Tochter Kontakt zum Vater habe.

4.4

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter die Unzuständigkeit des Haftrichters zur Festlegung

der Besuchszeiten und -modalitäten bezüglich der Kinder.

Gewaltschutzmassnahmen sollen

der Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein

wichtiges Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder

Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort

notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierten Schutz für gefährdete

Personen sicherzustellen und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder

Kindesschutzmassnahmen – nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den

betroffenen Personen (mittel- oder längerfristig) zu gestalten (Weisung GSG, S. 774;

VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3; Conne/Plüss, S. 128).

Vorwegzunehmen ist, dass der Haftrichter weder ein

"Besuchsrecht" im familienrechtlichen Sinn festlegte noch befugt

wäre, Obhuts- oder andere die Kinder betreffende Zuteilungen etc. vorzunehmen.

Das nicht verlängerte Kontaktverbot gegenüber den Kindern lief am 2. Dezember

2021.

ab. Bei Dispositivziffer 2 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids

handelt es sich um eine Modifikation des Kontaktverbots zwischen der

Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner. Die Modifikation des

Kontaktverbots sah eine zeitlich eingeschränkte und über eine Drittperson

festgelegte Ausnahme des angeordneten Kontaktverbots vor. Die Parteien stimmten

diesem Vorgehen anlässlich ihrer Anhörung zu. Im Übrigen entspricht es einer

gängigen Vorgehensweise in Gewaltschutzverfahren, das Kontaktverbot zwischen

Parteien zu modifizieren, sei es zur Kontaktaufnahme über die Rechtsvertreter

oder zur Teilnahme an allfälligen Gerichtsverhandlungen im Eheschutz- oder

Scheidungsverfahren (beispielsweise VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, II. C.). Die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen zudem den

Schluss zu, dass sie einem solchen Vater-Kinder-Kontakt nichts entgegenzuhalten

hatte. Die indirekte und thematisch beschränkte

Kontaktmöglichkeit im Rahmen des Kontaktverbots ist deshalb zulässig und der

diesbezügliche Entscheid des Haftrichters hält einer Rechtskontrolle stand. Im

Übrigen teilte die Beschwerdeführerin mit, bereits am 9. Dezember 2021

beim Bezirksgericht um Eheschutzmassnahmen ersucht zu haben.

4.5

Schliesslich

machte der Beschwerdegegner unter Beilage von WhatsApp-Auszügen aus seinem

Mobiltelefon geltend, die Beschwerdeführerin würde ihn regelmässig

kontaktieren, während er aufgrund der Schutzmassnahmen darauf nicht antworten

dürfe. Dies wäre als ein den Schutzmassnahmen entgegenlaufendes Verhalten der

Beschwerdeführerin zu werten und würde die Frage aufwerfen, wie es um ihr

eigenes Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Kontaktverbots bestellt

sei. Da sie sich diesbezüglich jedoch nicht äusserte und die Aufhebung des

Kontaktverbots zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren (schon aus

prozessualen Gründen) nicht zu beurteilen ist, kann dies dahingestellt bleiben.

Dieses – vom Beschwerdegegner glaubhaft gemachte – Verhalten der

Beschwerdeführerin ist jedoch insofern zu würdigen, dass die Modifikation des

Kontaktverbots durch den Haftrichter als ihr zumutbar zu beurteilen ist.

4.6

Bezüglich

der von der Beschwerdeführerin beantragten Aufhebung der Dispositivziffer 3

des angefochtenen Entscheids, in welcher die Vorinstanz festhielt, die mit

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2021 angeordneten

Ersatzmassnahmen blieben unbeschadet bestehen, ist festzuhalten, dass die

Ersatzmassnahmen nur von der im Strafverfahren zuständigen Verfahrensleitung

aufgehoben werden können. Aus der Dispositivziffer 3 des angefochtenen

Entscheids, welche dies lediglich verdeutlicht und damit bloss deklaratorischen

Charakter hat, erwächst der Beschwerdeführerin kein Nachteil. Weder wird

dadurch das gewaltschutzrechtliche Kontaktverbot gemäss Dispositivziffer 2

eingeschränkt noch werden die strafprozessualen Ersatzmassnahmen – was nach dem

Gesagten unzulässig wäre – abgeändert oder relativiert. Damit aber fehlt es der

Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse bezüglich der Aufhebung von

Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist

deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.7

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,

wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

5.3

Die Beschwerdeführerin verfügt über kein

Einkommen. Sie hält sich zurzeit in einer Institution auf und geht keiner

Arbeitstätigkeit nach, weshalb sie mittellos im genannten Sinn ist. Die

gestellten Begehren erscheinen – wenngleich knapp – nicht als offensichtlich

Dispositiv

aussichtslos. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren.

5.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 1'355.-- Total der Kosten.

3. Der Beschwerdeführerin wird die

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …