VB.2021.00816
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00816
2. Februar 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23411)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00816
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1996 geborene eritreische Staatsangehörige A reiste
am 2. Mai 2012 zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern
und wurde hier am 26. April 2013 im Rahmen des Familienasyls als
Flüchtling anerkannt. Seit dem 13. Mai 2013 ist er im Besitz einer seither
regelmässig verlängerten Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 8. Januar 2017
ist er mit der eritreischen Staatsangehörigen C verheiratet, welche er im
September 2017 in die Schweiz nachzog und welche heute ebenfalls über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt. Das Ehepaar hat zwei Kinder (geboren 2018 und
2020). Im Sommer 2019 schloss A eine Lehre zum Assistenten für Gesundheit und
Soziales ab. Seither arbeitet er in verschiedenen Alterszentren im Raum Zürich
als Pflegeassistent. Zwischen Juni 2017 und Ende Oktober 2020 mussten er und
seine Familie mit insgesamt rund Fr. 58'000.- von der Sozialhilfe
unterstützt werden.
A beantragte mehrfach die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Die ersten beiden Gesuche wurden vom Migrationsamt
am 26. Januar 2018 und 10. Januar 2019 jeweils in Briefform
abgewiesen. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. März 2019
wies das Migrationsamt ein drittes Gesuch ab. Sein letztes Gesuch um vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung wies es am 1. Juli 2021 unter
Verweis auf den Sozialhilfebezug der Familie, fehlende Sprachnachweise und
Erwerbslücken ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 4. November 2021 ab. Ebenso wies es ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung
zu erteilen und die Bewilligungserteilung dem Staatssekretariat für Migration
(SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Weiter sei ihm für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist ein
früheres Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 14. März
2019.
aufgrund der nicht erfüllten zeitlichen Voraussetzungen abgewiesen worden
und unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Das Stellen eines neuen Gesuchs darf grundsätzlich
nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen.
Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein
neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_424/2015, E. 2.2;
VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich
bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr,
25.
Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu
behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei
Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
Hiervon kann vorliegend ausgegangen werden, nachdem der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine Ausbildung beendet hat und sich von der
Sozialhilfe lösen konnte. Die Vorinstanzen haben sein Gesuch um vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung deshalb zu Recht materiell geprüft.
3.
Vorliegend bestehen unbestrittenermassen keine
staatsvertraglichen Regelungen, welche dem Beschwerdeführer eine bessere
Rechtsstellung vermitteln würden als das schweizerische Landesrecht.
4.
4.1
Gemäss Art. 34
Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann Ausländerinnen
und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem
ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf
Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62
oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und
sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl.
Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung
der Niederlassungsbewilligung müssen insbesondere die Integrationskriterien
nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE]). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die
Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung.
4.2
Dabei ist insbesondere der Spracherwerb als zentrales Element der
Integration hervorzuheben, zumal dieser auch Rückschlüsse auf die soziale
Integration zulässt (BBl 2013, 2397 ff., 2417): Die Ausländerin oder der
Ausländer muss unter anderem nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
4.3
Dem Begriff der Teilnahme am Wirtschaftsleben liegt wiederum der
Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde.
Ausländerinnen und Ausländer sollen auf absehbare Zeit in der Lage sein, für
sich und ihre Familie aufzukommen, sei es durch Einkommen, Vermögen oder
Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1
VZAE). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit
überdurchschnittlich erfolgreich ausgeübt oder eine besonders qualifizierte
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sodann nimmt gemäss Art. 77e Abs. 2
VZAE eine Person am Erwerb von Bildung teil, wenn sie zur Förderung ihrer
künftigen wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit in Aus- oder Weiterbildung
ist, wobei über den Verordnungswortlaut hinaus eine zielgerichtete Verfolgung
der Ausbildungsziele verlangt werden kann (vgl. auch die dazugehörigen Ausführungen
des SEM im erläuternden Bericht zu den Änderungen der VZAE vom 2. August
2018). Auch hier sind aber überdurchschnittliche schulische Leistungen nicht
erforderlich.
4.4
Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung
soll einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002,
3709.
ff., 3750; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Praxisgemäss werden in
diesem Kontext höhere Anforderungen an die Integration gestellt als etwa in
Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch. Es bedarf über übliche
Integrationserwartungen hinausgehender Anstrengungen bzw. einer besonders
erfolgreichen Integration (vgl. VGr, 24. September 2020,
VB.2020.00452, E. 2.2; zum früheren Recht VGr, 21. März 2018, VB.2018.00046,
E. 4.1.2; VGr, 20. April 2016, VB.2016.00155, E. 2.1; BVGr, 19. Februar
2014, C-2652/2012, E. 6.2; Silvia Hunziker/Beat König in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 34 AuG N. 44;
vgl. auch BBl 2009, 5120). Dies gilt in sprachliche Hinsicht auch
mit der Neufassung der entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen per
1.
Januar 2019, während es zur Erfüllung der übrigen Integrationskriterien
neurechtlich grundsätzlich ausreicht, dass keine Integrationsdefizite bestehen
und die Integrationskriterien eingehalten sind (vgl. BBl 2013, 2397 ff.,
2417). Nicht erforderlich ist jedoch ein Integrationserfolg, der über die
Integrationserwartungen einer ordentlichen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nach zehnjährigem ordentlichem Aufenthalt hinausgeht
(vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19). Ein in diesem Sinne besonderer
Integrationserfolg ist – vorbehaltlich klarer Integrationsdefizite – bei in der
Schweiz geborenen und aufgewachsenen ausländischen Jugendlichen eher zu
vermuten als bei Ausländerinnen und Ausländern, welche erst nach dem zwölften
Altersjahr in die Schweiz einreisten und ihre prägenden Kindheits- und
Jugendjahre nicht in der Schweiz verbracht haben (vgl. dazu VGr BE, 14. Dezember
2020, VGE 100.2019.299 und die Urteilsbesprechung von Martina Caroni in BVR
2021, 214 ff.). Erfahrungsgemäss nimmt die Integrationsfähigkeit
mit zunehmenden Alter ab, weshalb sich Kinder und Jugendliche über zwölf Jahren
grundsätzlich nicht mehr in einem besonders anpassungsfähigen Alter befinden,
welches einen (überdurchschnittlich) raschen Integrationserfolg vermuten lässt
(vgl. auch die damit im Zusammenhang stehende Verkürzung der Nachzugsfristen in
Art. 47 Abs. 1 AIG).
4.5
Bei der Beurteilung der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration
ist sodann den persönlichen Verhältnissen des betroffenen Ausländers Rechnung
zu tragen, namentlich wenn behinderungs- oder krankheitsbedinge
Einschränkungen, Lernschwächen, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung von
Betreuungsaufgaben die Integration (unverschuldet) erschweren (vgl. Art. 58a
Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Überdies wird auch der
Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf
Jahre sind (Art. 62 Abs. 1bis und 2 VZAE).
4.6
Da kein
Anspruch auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht,
ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1
AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter
fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15
und N. 25 ff.).
5.
5.1
Es ist
unbestritten, dass der seit fast zehn Jahren in der Schweiz wohnhafte
Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung
der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung
kann weiter davon ausgegangen werden, dass er inzwischen über gute
Sprachkenntnisse verfügt, wenngleich er hierzu keinerlei Sprachnachweise
beigebracht hat. Sodann gibt sein bisheriges Legalverhalten – bis auf ein
Bagatelldelikt (Verweis wegen Widerhandlung gegen das Abfallgesetz) – zu keinen
Klagen Anlass. Zudem ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass der
Beschwerdeführer sich bislang nicht hinreichend um die Integration
seiner Familienangehörigen – namentlich seiner Ehefrau – gekümmert hat.
Vielmehr ist dokumentiert, dass seine Ehefrau inzwischen Deutsch auf dem Niveau
A2/B1 beherrscht und sich – soweit dies die Betreuungspflichten gegenüber den
beiden (kleinen) Kindern des Ehepaares erlauben – auch um ihre wirtschaftliche
Integration bemüht. Strittig ist jedoch, ob seine wirtschaftliche
Integration die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt
bzw. insbesondere seine frühere Sozialhilfeabhängigkeit dem entgegenstehen
könnte.
5.2
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm die frühere
Sozialhilfeabhängigkeit der Familie nicht vorwerfbar sei und diese vorliegend
kein Integrationsdefizit begründen könne. Besonderen persönlichen Umständen wie
Erwerbsarmut und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben müsse im Sinn von Art. 77f
VZAE Rechnung getragen werden, weshalb ihm nicht vorzuwerfen sei, dass er
während seiner weiterführenden Ausbildung kein existenzsicherndes Einkommen
erzielt habe und nach der Geburt seiner beiden Kleinkinder das Familienbudget
zusätzlich belastet gewesen sei. Nur deshalb habe er ergänzend Sozialhilfe
beziehen müssen. Ebenso wenig sei ihm die Familienplanung und der frühzeitige
Nachzug seiner Ehefrau vorwerfbar. Sodann verweist er auf die
bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (u.a. BVGr, 14. Juni 2021, F-573/2021,
E. 6.2.3.3; BVGr, 25. Mai 2020, F_4686/2018, E. 7.3.3) und die
kantonale Praxis (VGr BE, 14. Dezember 2020, VGE 100.2019.299 und VGr VD,
26.
Juni 2019, PE-2018.0428), welche jeweils der besonderen Situation von
Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildung Rechnung getragen und bei
guter Zukunftsprognose eine vorzeitige Bewilligungserteilung auch bei
vorangegangener Sozialhilfeabhängigkeit nicht ausgeschlossen habe.
5.3
Die aus
den Akten ersichtliche wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers
entspricht grundsätzlich üblichen Erwartungen und lässt nicht auf eine
besonders fortgeschrittene Integration schliessen, welche die vorzeitige
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnte. Negativ ins
Gewicht fällt dabei weniger seine Fürsorgeabhängigkeit während seiner
Ausbildungszeit, sondern vielmehr die erst 14 Monate nach dem Berufseinstieg
erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe. Obwohl der Beschwerdeführer seine
Erstausbildung als Assistent Gesundheit und Soziales EBA im August 2019
abgeschlossen hatte, konnten er und seine Ehefrau sich erst per Ende Oktober
2020.
von der Sozialhilfe lösen. Die verzögerte Ablösung von der Sozialhilfe ist
mindestens teilweise auch Folge des bis Juni 2020 absolvierten
Berufserfahrungsjahres in einem Alterszentrum, in welchem der Beschwerdeführer
keinen existenzsichernden Verdienst zu erzielen vermochte. Zwar kann dem
Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt
durch die Absolvierung eines Berufserfahrungsjahrs verbessert zu haben. Jedoch
zeigt die Absolvierung bzw. Notwendigkeit eines solchen Berufserfahrungsjahres
eben auch auf, dass seine wirtschaftliche Integration nur zögerlich erfolgte.
5.4
Dass der
frühere Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers und seiner Familie allenfalls
unverschuldet war und wohl kaum einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG zu begründen vermag, ist hingegen nicht entscheidend. Vielmehr
ist der seit der Ablösung von der Sozialhilfe verstrichene Zeitraum von etwas
mehr als einem Jahr zu kurz, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration
als erstellt zu betrachten.
Die Minimalfristen für die (vorzeitige) Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung dienen nicht zuletzt auch dazu, eine verlässliche
Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Integrationserfolgs zu
liefern, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration noch keine sichere
Zukunftsprognose über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit
zulässt. Entsprechend verlangt die Zürcher Praxis für die vorzeitige Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung grundsätzlich den Nachweis einer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchsstellung
und der Sozialhilfefreiheit während der gesamten Aufenthaltsdauer (vgl. Weisung
"Niederlassungsbewilligung" der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai
2021, Ziff. 5.3). Selbst wenn ein solcher Nachweis nach neuer Gesetzeslage
allenfalls nicht in jedem Fall verlangt werden kann, lässt eine erst vor kurzem
erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit regelmässig keine hinlänglich verlässliche
Prognose zur wirtschaftlichen Integration zu. Eine verlässliche
Beurteilungsgrundlage für die wirtschaftliche Integration ist beim
Beschwerdeführer aufgrund der erst vor kurzem erreichten Sozialhilfefreiheit
der Familie noch nicht gegeben.
5.5
Hieran
vermögen auch die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers nichts zu ändern: Bei erfolgreicher wirtschaftlicher
Integration darf die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens nach
abgeschlossener Erstausbildung grundsätzlich erwartet werden, selbst wenn eine
mehrköpfige Familie versorgt werden muss. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht
durch Betreuungspflichten an der raschen Aufnahme eines existenzsichernden
Erwerbs gehindert, da die Kinderbetreuung durch seine (zumindest im relevanten
Zeitraum) nicht erwerbstätige Ehefrau sichergestellt werden konnte. Die vom
Beschwerdeführer angeführten Gerichtsentscheide sind für die vorliegende
Konstellation sodann nicht einschlägig, da sie überwiegend Ausländer und
Ausländerinnen betrafen, welche bereits vor ihrem zwölften Lebensjahr in die
Schweiz einreisten und bei welchen ein besonderer, nachhaltiger
Integrationserfolg deshalb grundsätzlich zu vermuten war. Ansonsten ging es um
Konstellationen, wo der Sozialhilfebezug wesentlich geringer ausgefallen war
bzw. die gesuchstellende Person früher mit einer Schweizerin verheiratet war
und sich nur aufgrund von deren Vorversterben nicht auf die kürzere Frist von Art. 42
Abs. 3 AIG berufen konnte (vgl. BVGr, 25. Mai 2020, F-4686/2018). Der
Beschwerdeführer ist hingegen erst in seinem 16. Altersjahr in die Schweiz
eingereist und befand sich damit nicht mehr in einem besonders
anpassungsfähigen Alter, welches rasche Integrationserfolge erwarten lässt. Im
bereits dargelegten Sinn ist zumindest seine wirtschaftliche Integration sodann
auch nicht besonders weit fortgeschritten und seine dauerhafte
Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht nachhaltig unter Beweis gestellt worden.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich,
den vorliegenden Entscheid dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine
Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …