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Entscheid

VB.2021.00817

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00817

14. September 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23967)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00817

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde D, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rechtsverweigerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war seit dem 1. Januar 2009 als Leiter des

Jugendtreffs D tätig, zunächst im Auftrag des (damaligen) gleichnamigen Vereins

und ab dem 1. Januar 2011 im Rahmen eines

"Dienstleistungsvertrags" im Auftrag der Gemeinde D. Per

1. Januar 2016 wurde das Dienstleistungsverhältnis in ein

öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis umgewandelt. Mit Beschluss vom

19. Mai 2020 löste der Gemeinderat D dieses Anstellungsverhältnis per

31. September 2020 auf, weil der Bereich "Jugend" der Gemeinde

umfassend restrukturiert und auf eine Wiedereröffnung des seit Mitte März 2020

coronabedingt geschlossenen Jugendtreffs verzichtet werde.

Am 2. Juli 2020 wandte sich A, vertreten durch seinen

Rechtsanwalt, an den Gemeinderat D und machte geltend, dass es sich bei dem ihm

am 4. Juni 2020 persönlich übergebenen Auszug aus dem Protokoll der

Gemeinderatssitzung vom 19. Mai 2020 nicht um eine beschwerdefähige

Verfügung handle. "[F]ür den Fall, dass die Kündigung [...] rechtsgültig sein

sollte", verlangte er zudem die Zustellung einer schriftlichen Begründung

der Kündigung sowie die Ausrichtung einer Abfindung und einer Entschädigung für

nicht bezogene Ferien bzw. geleistete Überstunden. Hierauf antwortete ihm die

Gemeinde D am 19. August 2020, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, dass

"kein Zweifel bestehen" könne, dass es sich bei dem Protokollauszug

vom 19. Mai 2020 um eine beschwerdefähige Verfügung handle, weshalb nicht

verständlich sei, dass A dagegen nicht innert Frist rekurriert habe; ein

Abfindungs- und Entschädigungsanspruch wurde verneint.

Hierauf Bezug nehmend, liess A die Gemeinde D am

7. September 2020 um Erlass einer anfechtbaren, begründeten Verfügung

ersuchen bezüglich der Punkte "1. Vorliegen/Gültigkeit der Kündigung,

2. Begründung der Kündigung gemäss § 18 Abs. 1 PG ZH

[Personalgesetz vom 27. September 1998 {PG, LS 177.10}],

3. [...] Anspruch auf Leistungen gemäss § 16b–17 VVO [Vollzugsverordnung

zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 {VVO, LS 177.111}], 4. [...]

Anspruch auf Abfindung gemäss § 26 PG ZH" und "5. Anspruch

auf Ausbezahlung des Ferien- bzw. Mehrarbeitsguthabens". Am

25. September 2020 liess die Angeschriebene A mitteilen, keine

Veranlassung zu sehen, auf ihr Schreiben vom 19. August 2020

zurückzukommen.

Erwägungen

II.

A liess am 27. Oktober 2020 "Rekurs infolge

Rechtsverweigerung" beim Bezirksrat Affoltern erheben und beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei die Gemeinde D anzuhalten, ihm eine

beschwerdefähige Verfügung zu den mit Schreiben vom 7. September 2020

genannten Punkten zu erlassen.

Mit Beschluss vom 2. November 2021 wies der

Bezirksrat Affoltern den Rechtsverweigerungsrekurs von A ab

(Dispositiv-Ziff. I), verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten

(Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Dagegen liess A am 6. Dezember 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

1.

Der Beschluss

vom 2. November 2021 des Bezirksrats Affoltern sei aufzuheben.

2.

Es sei

festzustellen, dass die Übergabe des Protokollauszugs vom 19. Mai 2019

keine gültige Kündigung darstellte (Nichtigkeit).

3.

Eventualiter zu

Ziffer 2 sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, dem

Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich nachfolgender Punkte

zu erlassen:

a) Rechtsgenügliche

Begründung der Kündigung gemäss § 18 PG ZH

b) Anspruch auf

Leistungen gemäss § 16b–17 VVO (Leistungen bei Reorganisation)

c) Anspruch auf

Abfindung gemäss § 26 PG ZH

d) Anspruch auf

Ausbezahlung des Ferien- bzw. Überstunden- guthabens

4.

Subeventualiter

zu Ziffer 3 sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, das Schreiben des

Linksunterzeichneten vom 2. Juli 2020 als Rekurs zu behandeln und an die

Vorinstanz zu überweisen.

5.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Affoltern

verzichtete am 13. Dezember 2021 unter Hinweis auf die Begründung des

Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Gemeinde D schloss mit

Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen

vom 21. Februar bzw. 7. März 2022 hielten A und die Gemeinde D an

ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen einer politischen Gemeinde in personalrechtlichen

Angelegenheiten nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Aufgrund

der Anträge des Beschwerdeführers ist von einem Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwert auszugehen. Die Beschwerde ist durch die

Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

Der Beschwerdeführer bietet wiederholt seine Befragung als

Partei sowie die Einvernahme eines Jugendlichen als Zeugen an. Die

diesbezüglichen Anträge betreffen jedoch allesamt Tatsachen, welche – wie sich

sogleich zeigt – für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Relevanz

oder aber unbestritten sind (Vorliegen eines sachlichen [nicht bloss

vorgeschobenen] Kündigungsgrunds, Ausbleiben einer Anhörung des

Beschwerdeführers vor der Kündigung). Auf die Abnahme der beantragten

Beweismittel kann deshalb verzichtet werden (vgl. René Wiederkehr/Kaspar

Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020,

N. 652 f.).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass es sich bei der "Übergabe

des Protokollauszugs am 4. Juni 2020" wenn überhaupt, um eine

nichtige (Kündigungs-)Verfügung handle, weil ihm auf diesem Weg "lediglich

der Kündigungsbeschluss, nicht jedoch das effektive Verfügungsgeschäft zur

Kenntnis gebracht" worden sei, der Protokollauszug den formellen

Anforderungen an eine Verfügung nicht genüge (fehlende Bezeichnung, Begründung

sowie Rechtsmittelbelehrung) und zudem sein Anspruch auf rechtliches Gehör

"im Kerngehalt" verletzt worden sei.

3.2

Verfügungen

sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch

Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit,

einer Verfügung wird (ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorbehalten [vgl.

BGE 130 II 249 E. 2.4]) nur angenommen, wenn sie mit einem

tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende

Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird. Nur qualifizierte Fehler vermögen somit Nichtigkeitsgründe zu setzen,

weshalb etwa Verfahrensmängel, wie nachträglich heilbare Verletzungen des

Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), in der Regel nur

zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids führen, selbst wenn sie

schwerwiegender Natur sind (zum Ganzen BGr, 19. Februar 2021, 8C_492/2020,

E. 8.2.1; ferner BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 4.1; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Bern 2014, § 31 N. 16; René Wiederkehr/Paul Richli,

Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,

Rz. 2607 ff. mit Hinweisen; VGr, 5. April 2019, VB.2018.00677,

E. 3.2 [nicht publiziert] – 5. Dezember 2018, VB.2018.00303,

E. 3.2 [nicht publiziert] – 25. Oktober 2012, VB.2012.00001,

E. 2.4).

Für sich betrachtet vermögen die seitens des

Beschwerdeführers behaupteten formellen Mängel daher von vornherein nicht die

Nichtigkeit der Kündigung vom 19. Mai 2020 zu bewirken. Fragen liesse sich

einzig, ob das Verfahren ihretwegen insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet

werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen erscheint

bzw. – selbst bei rechtzeitiger Rekursehebung – ausgeschlossen erschien. Der

Vorwurf des Beschwerdeführers, zur Auflösung seines Anstellungsverhältnisses

hätte es noch einer separaten Kündigungsverfügung bedurft, zielt jedoch ebenso

ins Leere wie jener der fehlenden Begründung und Bezeichnung des Beschlusses

vom 19. Mai 2020 (dazu auch sogleich 4.3). So fasste der Gemeinderat der

Beschwerdegegnerin am fraglichen Datum nicht nur Beschluss über die

Restrukturierung des Bereichs "…" und die Schliessung des

Jugendtreffs, sondern (ausdrücklich) auch über die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer aus ebendiesem Grund (anders

insofern die Ausgangslage in VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00023, E. 4).

Mit der formell nicht zu beanstandenden Formulierung des Dispositivs, wonach

der Gemeinderat (als Kollegialbehörde) Letzteres "beschliesst" (und nicht

etwa verfügt), und dem Hinweis in den Erwägungen auf die geplante

Restrukturierung sowie den Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine

anderweitige Stelle innerhalb der Gemeinde habe angeboten werden können,

erscheint der Beschluss vom 19. Mai 2020 sodann auch hinreichend begründet

und jedenfalls für einen Rechtsanwalt ohne Weiteres als Anordnung im Sinn von

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG erkennbar.

Es bleiben die unbestrittenen Vorwürfe, dass dem

Beschwerdeführer vor der Kündigung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden

sei und der Beschluss vom 19. Mai 2020 keine Rechtsmittelbelehrung

enthalte. Die betreffenden Mängel sind jedoch nicht als derart gewichtig

einzustufen, als dass sie zur Nichtigkeit der Kündigung führen würden, zumal

weder dargetan noch ersichtlich ist, dass es dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, (dennoch) innert vernünftiger

Frist einen begründeten Rekurs bei der zuständigen Instanz zu erheben und sich

im Rahmen dieses Verfahrens zur Frage der formellen sowie materiellen

Rechtswidrigkeit der Kündigung zu äussern (vgl. VGr, 31. Juli 2013,

VB.2013.00158, E. 2.3). Nichts anderes gälte, wenn man die (sinngemässe)

Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Voraussetzungen für

Restrukturierungen in §§ 16b–17 VVO nicht eingehalten, ebenfalls unter

diesem Gesichtspunkt (mit-)berücksichtigte, nachdem bereits fraglich ist, ob

die genannten Bestimmungen ausserhalb der Zentralverwaltung überhaupt anwendbar

sind, und jedenfalls der vom Beschwerdeführer zur Hauptsache angerufene

§ 16c Abs. 2 VVO bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen

nicht einschlägig ist (vgl. VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00023,

E. 5.3.1).

3.3

Damit

leidet die Kündigung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2020 zwar an

formellen Fehlern; diese haben indes keine Nichtigkeit zur Folge.

4.

4.1

Die

Vorinstanz weist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab, weil es dieser

unterlassen habe, rechtzeitig Rekurs gegen den Kündigungsbeschluss vom

19.

Mai 2020 zu erheben, sodass die Kündigung rechtskräftig geworden sei

und der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung nach Art. 29

Abs. 1 BV vorgeworfen werden könne, wenn sie der Aufforderung des

Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung nicht nachgekommen sei.

4.2

Nach § 22

Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs in Fällen wie dem vorliegenden

innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der

Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes

(§ 22 Abs. 2 VRG). Angefochten werden können dabei – mit hier nicht

interessierenden Ausnahmen – lediglich Anordnungen (§ 19 Abs. 1 lit. a VRG). Die Anordnung kann im Wesentlichen mit der Verfügung

gleichgesetzt werden. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige,

individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von

Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich

und erzwingbar sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]; BGE 141 II 233

E. 3.1, 139 V 143 E. 1.2, 133 V 50 E. 4.1.2 [je mit Hinweisen]).

Der Verfügungsbegriff ist materieller Natur (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543,

E. 2.2, und 9. Januar 2019, VB.2018.00458, E. 3.2). Das heisst,

die äussere Form des Verwaltungshandelns ist nicht entscheidend. Vielmehr ist

für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt als Verfügung einzustufen ist,

einzig darauf abzustellen, ob materiell die vorgenannten Kriterien einer

Verfügung erfüllt sind; auch die formell mangelhafte Verfügung, so etwa die

ohne entsprechende Bezeichnung und Rechtsmittelbelehrung ergangene, ist – unter

Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung (zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 und N. 24; Peter Karlen,

Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2018, S. 204 f.; vgl.

auch BGE 143 III 162 E. 2.2.1).

Das Verhalten der Adressatinnen und Adressaten einer

Verfügung, die formell mangelhaft eröffnet wird, ist nach Treu und Glauben

(Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101]) zu beurteilen. Wenn etwa eine Person ein behördliches Schreiben

empfängt, das erkennbar Verfügungsqualität haben könnte, ist sie gehalten, sich

innerhalb angemessener Frist nach der Bedeutung des Schreibens zu erkundigen

oder eine anfechtbare Verfügung anzufordern, wenn sie den Rechtsweg offenhalten

will. Sie kann das Schreiben nicht einfach ignorieren (zum Ganzen

Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24; ferner statt vieler

BGr, 16. September 2020, 9C_71/2020, E. 4.2.2, und 10. Oktober

2007, 2C_244/2007, E. 2.5 mit Hinweis namentlich auf BGE 129 II 125

E. 3.3). Fehlt einer Anordnung nicht nur die Rechtsmittelbelehrung,

sondern ist auch umstritten, ob überhaupt deren Verfügungscharakter erkennbar

war, vermag allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen

Partei die Unklarheit eines formal nicht als Verfügung abgefassten Schreibens

aufzuwiegen (zum Ganzen BGr, 15. Februar 2021, 8C_595/2020, E. 2.3; BGE 129 II 125 E. 3.3 f.; VGr, 8. Juni 2022, VB.2021.00762, E. 2.2

[noch nicht publiziert], und 12. September 2005, PB.2005.00032, E. 4.5).

4.3

Wie

bereits dargelegt wurde, liess die Formulierung des dem Beschwerdeführer

ausgehändigten Protokollauszugs der Sitzung des Gemeinderats der

Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2020, womit dieser die Auflösung des

Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2020

"beschliesst", keine Zweifel hinsichtlich des Verfügungscharakters

der betreffenden Anordnung. Mit dem Hinweis auf die geplante Restrukturierung

des Bereichs "Jugend" sowie auf den Umstand, dass der Jugendtreff aus

diesem Grund bis auf Weiteres geschlossen bleibe und dem Beschwerdeführer

"keine andere zumutbare Stellung angeboten werden kann", weist jene

zudem eine hinreichende Begründung auf (vgl. VGr, 29. August 2001,

PB.2001.00011, E. 4c/bb). Dass der Beschwerdeführer diese Begründung als

bloss vorgeschoben erachtet, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen seinem

Dafürhalten kam ihm somit kein Anspruch gemäss § 18 Abs. 1 PG auf

eine schriftliche Begründung der Kündigung vom 19. Mai 2019 zu. Mit der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer grundsätzlich gehalten gewesen wäre, fristgerecht Rekurs gegen

den Beschluss vom 19. Mai 2020 zu erheben.

Anzumerken ist allerdings, dass der vorgenannte Beschluss

keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, weshalb die erste Reaktion des

Beschwerdeführers darauf wohl als genügend angesehen und davon ausgegangen

werden muss, dass die Kündigung nicht innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist

in Rechtskraft erwuchs. So gelangte der Beschwerdeführer immerhin fristgerecht an

die Beschwerdegegnerin und verlangte die Zustellung einer anfechtbaren

Verfügung. Spätestens nach Empfang des Antwortschreibens der Beschwerdegegnerin

vom 19. August 2020, worin diese unzweideutig zum Ausdruck brachte, die

Auflösung des Anstellungsverhältnisses bereits rechtskräftig verfügt zu haben,

hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch innert 30 Tagen Rekurs

bei der Vorinstanz erheben müssen. Darin, dass er weitere zwei Monate

zuwartete, bevor er einen Rekurs wegen Rechtsverweigerung bei der Vorinstanz

erhob, bzw. sich stattdessen zunächst erneut an die Beschwerdegegnerin wandte,

ist mithin eine grobe prozessuale Unsorgfalt zu erblicken.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang auch, wenn er im Sinn einer Eventualbegründung geltend macht, die

Beschwerdegegnerin hätte sein Schreiben vom 2. Juli 2020 der Vorinstanz

als Rekurs gegen den Beschluss vom 19. Mai 2020 weiterleiten müssen. Wie

ihm die Vorinstanz zu Recht entgegenhält, behielt er sich in der fraglichen

Eingabe "[d]ie Anfechtung der Kündigung [...] ausdrücklich" vor und

kann in solchen Fällen, jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Parteien, auf die

(fristwahrende) Weiterleitung einer Eingabe verzichtet werden (Wiederkehr/Plüss,

N. 1648; vgl. VGr, 18. November 2020, VB.2020.00616, E. 3.2;

siehe ferner BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6.1 f., und 25. Juli

2018, 2C_372/2018, E. 4.1.3 ff.). Spätestens nach dem Empfang des

Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2020 hätte die

Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zudem nicht mehr auf eine Weiterleitung

vertrauen dürfen und – bei, wie erwähnt, noch laufender Rekursfrist – (direkt)

Rekurs bei der Vorinstanz erheben müssen.

4.4

Darin, dass

sich die Beschwerdegegnerin weigerte, eine anfechtbare Verfügung zu den Punkten

"Vorliegen/Gültigkeit der Kündigung", "Begründung der Kündigung

gemäss § 18 Abs. 1 PG ZH" und "Anspruch auf Leistungen

Dispositiv

gemäss § 16b–17 VVO" zu erlassen, ist demnach keine

Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV zu erblicken.

Mit Eingabe vom 7. September 2020 forderte der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jedoch vergeblich zum Entscheid nicht

nur über die genannten Punkte, sondern auch über seine (allfälligen) Ansprüche

auf Abfindung nach § 26 PG sowie auf Auszahlung seines Ferien- und Mehrarbeitsguthabens

auf. Die betreffenden rein vermögensrechtlichen Ansprüche bildeten nicht

Gegenstand des Beschlusses vom 19. Mai 2020, weshalb sie der

Beschwerdeführer – entgegen der Beschwerdegegnerin – nach der gefestigten

Praxis des Verwaltungsgerichts auch noch nach dessen Rechtskraft und unabhängig

davon geltend machen konnte (VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00252,

E. 4.4 mit Hinweis). Indem die Beschwerdegegnerin darüber bis heute keinen

Beschluss gefasst hat, begeht sie eine Rechtsverweigerung. Daran vermögen die

von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Gründe für

eine Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Abfindung sowie eines

solchen auf Ferien- bzw. Mehrarbeitsentschädigung nichts zu ändern; diese

hätten vielmehr in einer anfechtbaren Anordnung festgehalten werden müssen.

Sodann können die verschiedenen Schreiben der Rechtsvertreterin der

Beschwerdegegnerin die notwendige Verfügung schon deshalb nicht ersetzen, weil

eine von der Gemeinde mandatierte Rechtsanwältin bzw. ein mandatierter

Rechtsanwalt mangels Behördenfunktion offenkundig nicht zuständig ist für den

Erlass von Verfügungen (VGr, 22. November 2017, VB.2017.00391,

E. 3.4). Unzureichend sind auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu

den "Ferien- [...] Überstunden- oder Abfindungsansprüchen" des

Beschwerdeführers (allein) in den Erwägungen des "rein vorsorglich"

gefällten Beschlusses vom 15. Dezember 2020.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im betreffenden Umfang

das Rechtsverweigerungsverbot verletzt. Es gilt, dies im Dispositiv

festzustellen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Versäumte innert

nützlicher Frist nachzuholen (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das

Rechtsverweigerungsverbot insofern verletzt hat, als sie über die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf Ausrichtung einer Abfindung

nach § 26 PG und Ausbezahlung seines Ferien- bzw. Mehrarbeitsguthabens

keinen Beschluss gefasst hat. Sie ist zudem anzuweisen, das Versäumte innert

30 Tagen nachzuholen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das

verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-

kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird

hier überschritten, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten zu

erheben sind.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu einem Drittel der

Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem

überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gemeinwesen hat sodann in der

Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und

Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur

üblichen Amtstätigkeit gehört (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00569,

E. 7.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Hier

besteht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des

Rekursentscheids vom 2. November 2021 wird insofern abgeändert, als

festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin das Rechtsverweigerungsverbot

verletzt hat, indem sie über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche

auf Ausrichtung einer Abfindung und Ausbezahlung seines Ferien- bzw.

Mehrarbeitsguthabens keinen Beschluss gefasst hat. Die Beschwerdegegnerin wird

angewiesen, das Versäumte innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils

nachzuholen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 3'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei

Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Affoltern;

c) den Regierungsrat.