VB.2021.00817
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00817
14. September 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23967)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00817
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit dem 1. Januar 2009 als Leiter des
Jugendtreffs D tätig, zunächst im Auftrag des (damaligen) gleichnamigen Vereins
und ab dem 1. Januar 2011 im Rahmen eines
"Dienstleistungsvertrags" im Auftrag der Gemeinde D. Per
1. Januar 2016 wurde das Dienstleistungsverhältnis in ein
öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis umgewandelt. Mit Beschluss vom
19. Mai 2020 löste der Gemeinderat D dieses Anstellungsverhältnis per
31. September 2020 auf, weil der Bereich "Jugend" der Gemeinde
umfassend restrukturiert und auf eine Wiedereröffnung des seit Mitte März 2020
coronabedingt geschlossenen Jugendtreffs verzichtet werde.
Am 2. Juli 2020 wandte sich A, vertreten durch seinen
Rechtsanwalt, an den Gemeinderat D und machte geltend, dass es sich bei dem ihm
am 4. Juni 2020 persönlich übergebenen Auszug aus dem Protokoll der
Gemeinderatssitzung vom 19. Mai 2020 nicht um eine beschwerdefähige
Verfügung handle. "[F]ür den Fall, dass die Kündigung [...] rechtsgültig sein
sollte", verlangte er zudem die Zustellung einer schriftlichen Begründung
der Kündigung sowie die Ausrichtung einer Abfindung und einer Entschädigung für
nicht bezogene Ferien bzw. geleistete Überstunden. Hierauf antwortete ihm die
Gemeinde D am 19. August 2020, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, dass
"kein Zweifel bestehen" könne, dass es sich bei dem Protokollauszug
vom 19. Mai 2020 um eine beschwerdefähige Verfügung handle, weshalb nicht
verständlich sei, dass A dagegen nicht innert Frist rekurriert habe; ein
Abfindungs- und Entschädigungsanspruch wurde verneint.
Hierauf Bezug nehmend, liess A die Gemeinde D am
7. September 2020 um Erlass einer anfechtbaren, begründeten Verfügung
ersuchen bezüglich der Punkte "1. Vorliegen/Gültigkeit der Kündigung,
2. Begründung der Kündigung gemäss § 18 Abs. 1 PG ZH
[Personalgesetz vom 27. September 1998 {PG, LS 177.10}],
3. [...] Anspruch auf Leistungen gemäss § 16b–17 VVO [Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 {VVO, LS 177.111}], 4. [...]
Anspruch auf Abfindung gemäss § 26 PG ZH" und "5. Anspruch
auf Ausbezahlung des Ferien- bzw. Mehrarbeitsguthabens". Am
25. September 2020 liess die Angeschriebene A mitteilen, keine
Veranlassung zu sehen, auf ihr Schreiben vom 19. August 2020
zurückzukommen.
Erwägungen
II.
A liess am 27. Oktober 2020 "Rekurs infolge
Rechtsverweigerung" beim Bezirksrat Affoltern erheben und beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei die Gemeinde D anzuhalten, ihm eine
beschwerdefähige Verfügung zu den mit Schreiben vom 7. September 2020
genannten Punkten zu erlassen.
Mit Beschluss vom 2. November 2021 wies der
Bezirksrat Affoltern den Rechtsverweigerungsrekurs von A ab
(Dispositiv-Ziff. I), verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten
(Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Dagegen liess A am 6. Dezember 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:
1.
Der Beschluss
vom 2. November 2021 des Bezirksrats Affoltern sei aufzuheben.
2.
Es sei
festzustellen, dass die Übergabe des Protokollauszugs vom 19. Mai 2019
keine gültige Kündigung darstellte (Nichtigkeit).
3.
Eventualiter zu
Ziffer 2 sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, dem
Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung bezüglich nachfolgender Punkte
zu erlassen:
a) Rechtsgenügliche
Begründung der Kündigung gemäss § 18 PG ZH
b) Anspruch auf
Leistungen gemäss § 16b–17 VVO (Leistungen bei Reorganisation)
c) Anspruch auf
Abfindung gemäss § 26 PG ZH
d) Anspruch auf
Ausbezahlung des Ferien- bzw. Überstunden- guthabens
4.
Subeventualiter
zu Ziffer 3 sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, das Schreiben des
Linksunterzeichneten vom 2. Juli 2020 als Rekurs zu behandeln und an die
Vorinstanz zu überweisen.
5.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Affoltern
verzichtete am 13. Dezember 2021 unter Hinweis auf die Begründung des
Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Gemeinde D schloss mit
Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen
vom 21. Februar bzw. 7. März 2022 hielten A und die Gemeinde D an
ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer politischen Gemeinde in personalrechtlichen
Angelegenheiten nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Aufgrund
der Anträge des Beschwerdeführers ist von einem Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwert auszugehen. Die Beschwerde ist durch die
Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
Der Beschwerdeführer bietet wiederholt seine Befragung als
Partei sowie die Einvernahme eines Jugendlichen als Zeugen an. Die
diesbezüglichen Anträge betreffen jedoch allesamt Tatsachen, welche – wie sich
sogleich zeigt – für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Relevanz
oder aber unbestritten sind (Vorliegen eines sachlichen [nicht bloss
vorgeschobenen] Kündigungsgrunds, Ausbleiben einer Anhörung des
Beschwerdeführers vor der Kündigung). Auf die Abnahme der beantragten
Beweismittel kann deshalb verzichtet werden (vgl. René Wiederkehr/Kaspar
Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020,
N. 652 f.).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass es sich bei der "Übergabe
des Protokollauszugs am 4. Juni 2020" wenn überhaupt, um eine
nichtige (Kündigungs-)Verfügung handle, weil ihm auf diesem Weg "lediglich
der Kündigungsbeschluss, nicht jedoch das effektive Verfügungsgeschäft zur
Kenntnis gebracht" worden sei, der Protokollauszug den formellen
Anforderungen an eine Verfügung nicht genüge (fehlende Bezeichnung, Begründung
sowie Rechtsmittelbelehrung) und zudem sein Anspruch auf rechtliches Gehör
"im Kerngehalt" verletzt worden sei.
3.2
Verfügungen
sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch
Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit,
einer Verfügung wird (ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorbehalten [vgl.
BGE 130 II 249 E. 2.4]) nur angenommen, wenn sie mit einem
tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende
Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Nur qualifizierte Fehler vermögen somit Nichtigkeitsgründe zu setzen,
weshalb etwa Verfahrensmängel, wie nachträglich heilbare Verletzungen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), in der Regel nur
zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids führen, selbst wenn sie
schwerwiegender Natur sind (zum Ganzen BGr, 19. Februar 2021, 8C_492/2020,
E. 8.2.1; ferner BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 4.1; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., Bern 2014, § 31 N. 16; René Wiederkehr/Paul Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 2607 ff. mit Hinweisen; VGr, 5. April 2019, VB.2018.00677,
E. 3.2 [nicht publiziert] – 5. Dezember 2018, VB.2018.00303,
E. 3.2 [nicht publiziert] – 25. Oktober 2012, VB.2012.00001,
E. 2.4).
Für sich betrachtet vermögen die seitens des
Beschwerdeführers behaupteten formellen Mängel daher von vornherein nicht die
Nichtigkeit der Kündigung vom 19. Mai 2020 zu bewirken. Fragen liesse sich
einzig, ob das Verfahren ihretwegen insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet
werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen erscheint
bzw. – selbst bei rechtzeitiger Rekursehebung – ausgeschlossen erschien. Der
Vorwurf des Beschwerdeführers, zur Auflösung seines Anstellungsverhältnisses
hätte es noch einer separaten Kündigungsverfügung bedurft, zielt jedoch ebenso
ins Leere wie jener der fehlenden Begründung und Bezeichnung des Beschlusses
vom 19. Mai 2020 (dazu auch sogleich 4.3). So fasste der Gemeinderat der
Beschwerdegegnerin am fraglichen Datum nicht nur Beschluss über die
Restrukturierung des Bereichs "…" und die Schliessung des
Jugendtreffs, sondern (ausdrücklich) auch über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer aus ebendiesem Grund (anders
insofern die Ausgangslage in VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00023, E. 4).
Mit der formell nicht zu beanstandenden Formulierung des Dispositivs, wonach
der Gemeinderat (als Kollegialbehörde) Letzteres "beschliesst" (und nicht
etwa verfügt), und dem Hinweis in den Erwägungen auf die geplante
Restrukturierung sowie den Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine
anderweitige Stelle innerhalb der Gemeinde habe angeboten werden können,
erscheint der Beschluss vom 19. Mai 2020 sodann auch hinreichend begründet
und jedenfalls für einen Rechtsanwalt ohne Weiteres als Anordnung im Sinn von
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG erkennbar.
Es bleiben die unbestrittenen Vorwürfe, dass dem
Beschwerdeführer vor der Kündigung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden
sei und der Beschluss vom 19. Mai 2020 keine Rechtsmittelbelehrung
enthalte. Die betreffenden Mängel sind jedoch nicht als derart gewichtig
einzustufen, als dass sie zur Nichtigkeit der Kündigung führen würden, zumal
weder dargetan noch ersichtlich ist, dass es dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, (dennoch) innert vernünftiger
Frist einen begründeten Rekurs bei der zuständigen Instanz zu erheben und sich
im Rahmen dieses Verfahrens zur Frage der formellen sowie materiellen
Rechtswidrigkeit der Kündigung zu äussern (vgl. VGr, 31. Juli 2013,
VB.2013.00158, E. 2.3). Nichts anderes gälte, wenn man die (sinngemässe)
Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Voraussetzungen für
Restrukturierungen in §§ 16b–17 VVO nicht eingehalten, ebenfalls unter
diesem Gesichtspunkt (mit-)berücksichtigte, nachdem bereits fraglich ist, ob
die genannten Bestimmungen ausserhalb der Zentralverwaltung überhaupt anwendbar
sind, und jedenfalls der vom Beschwerdeführer zur Hauptsache angerufene
§ 16c Abs. 2 VVO bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen
nicht einschlägig ist (vgl. VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00023,
E. 5.3.1).
3.3
Damit
leidet die Kündigung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2020 zwar an
formellen Fehlern; diese haben indes keine Nichtigkeit zur Folge.
4.
4.1
Die
Vorinstanz weist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab, weil es dieser
unterlassen habe, rechtzeitig Rekurs gegen den Kündigungsbeschluss vom
19.
Mai 2020 zu erheben, sodass die Kündigung rechtskräftig geworden sei
und der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung nach Art. 29
Abs. 1 BV vorgeworfen werden könne, wenn sie der Aufforderung des
Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung nicht nachgekommen sei.
4.2
Nach § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs in Fällen wie dem vorliegenden
innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der
Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes
(§ 22 Abs. 2 VRG). Angefochten werden können dabei – mit hier nicht
interessierenden Ausnahmen – lediglich Anordnungen (§ 19 Abs. 1 lit. a VRG). Die Anordnung kann im Wesentlichen mit der Verfügung
gleichgesetzt werden. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige,
individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von
Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich
und erzwingbar sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]; BGE 141 II 233
E. 3.1, 139 V 143 E. 1.2, 133 V 50 E. 4.1.2 [je mit Hinweisen]).
Der Verfügungsbegriff ist materieller Natur (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543,
E. 2.2, und 9. Januar 2019, VB.2018.00458, E. 3.2). Das heisst,
die äussere Form des Verwaltungshandelns ist nicht entscheidend. Vielmehr ist
für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt als Verfügung einzustufen ist,
einzig darauf abzustellen, ob materiell die vorgenannten Kriterien einer
Verfügung erfüllt sind; auch die formell mangelhafte Verfügung, so etwa die
ohne entsprechende Bezeichnung und Rechtsmittelbelehrung ergangene, ist – unter
Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung (zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 und N. 24; Peter Karlen,
Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2018, S. 204 f.; vgl.
auch BGE 143 III 162 E. 2.2.1).
Das Verhalten der Adressatinnen und Adressaten einer
Verfügung, die formell mangelhaft eröffnet wird, ist nach Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]) zu beurteilen. Wenn etwa eine Person ein behördliches Schreiben
empfängt, das erkennbar Verfügungsqualität haben könnte, ist sie gehalten, sich
innerhalb angemessener Frist nach der Bedeutung des Schreibens zu erkundigen
oder eine anfechtbare Verfügung anzufordern, wenn sie den Rechtsweg offenhalten
will. Sie kann das Schreiben nicht einfach ignorieren (zum Ganzen
Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24; ferner statt vieler
BGr, 16. September 2020, 9C_71/2020, E. 4.2.2, und 10. Oktober
2007, 2C_244/2007, E. 2.5 mit Hinweis namentlich auf BGE 129 II 125
E. 3.3). Fehlt einer Anordnung nicht nur die Rechtsmittelbelehrung,
sondern ist auch umstritten, ob überhaupt deren Verfügungscharakter erkennbar
war, vermag allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen
Partei die Unklarheit eines formal nicht als Verfügung abgefassten Schreibens
aufzuwiegen (zum Ganzen BGr, 15. Februar 2021, 8C_595/2020, E. 2.3; BGE 129 II 125 E. 3.3 f.; VGr, 8. Juni 2022, VB.2021.00762, E. 2.2
[noch nicht publiziert], und 12. September 2005, PB.2005.00032, E. 4.5).
4.3
Wie
bereits dargelegt wurde, liess die Formulierung des dem Beschwerdeführer
ausgehändigten Protokollauszugs der Sitzung des Gemeinderats der
Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2020, womit dieser die Auflösung des
Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per 30. September 2020
"beschliesst", keine Zweifel hinsichtlich des Verfügungscharakters
der betreffenden Anordnung. Mit dem Hinweis auf die geplante Restrukturierung
des Bereichs "Jugend" sowie auf den Umstand, dass der Jugendtreff aus
diesem Grund bis auf Weiteres geschlossen bleibe und dem Beschwerdeführer
"keine andere zumutbare Stellung angeboten werden kann", weist jene
zudem eine hinreichende Begründung auf (vgl. VGr, 29. August 2001,
PB.2001.00011, E. 4c/bb). Dass der Beschwerdeführer diese Begründung als
bloss vorgeschoben erachtet, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen seinem
Dafürhalten kam ihm somit kein Anspruch gemäss § 18 Abs. 1 PG auf
eine schriftliche Begründung der Kündigung vom 19. Mai 2019 zu. Mit der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich gehalten gewesen wäre, fristgerecht Rekurs gegen
den Beschluss vom 19. Mai 2020 zu erheben.
Anzumerken ist allerdings, dass der vorgenannte Beschluss
keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, weshalb die erste Reaktion des
Beschwerdeführers darauf wohl als genügend angesehen und davon ausgegangen
werden muss, dass die Kündigung nicht innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist
in Rechtskraft erwuchs. So gelangte der Beschwerdeführer immerhin fristgerecht an
die Beschwerdegegnerin und verlangte die Zustellung einer anfechtbaren
Verfügung. Spätestens nach Empfang des Antwortschreibens der Beschwerdegegnerin
vom 19. August 2020, worin diese unzweideutig zum Ausdruck brachte, die
Auflösung des Anstellungsverhältnisses bereits rechtskräftig verfügt zu haben,
hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch innert 30 Tagen Rekurs
bei der Vorinstanz erheben müssen. Darin, dass er weitere zwei Monate
zuwartete, bevor er einen Rekurs wegen Rechtsverweigerung bei der Vorinstanz
erhob, bzw. sich stattdessen zunächst erneut an die Beschwerdegegnerin wandte,
ist mithin eine grobe prozessuale Unsorgfalt zu erblicken.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang auch, wenn er im Sinn einer Eventualbegründung geltend macht, die
Beschwerdegegnerin hätte sein Schreiben vom 2. Juli 2020 der Vorinstanz
als Rekurs gegen den Beschluss vom 19. Mai 2020 weiterleiten müssen. Wie
ihm die Vorinstanz zu Recht entgegenhält, behielt er sich in der fraglichen
Eingabe "[d]ie Anfechtung der Kündigung [...] ausdrücklich" vor und
kann in solchen Fällen, jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Parteien, auf die
(fristwahrende) Weiterleitung einer Eingabe verzichtet werden (Wiederkehr/Plüss,
N. 1648; vgl. VGr, 18. November 2020, VB.2020.00616, E. 3.2;
siehe ferner BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 6.1 f., und 25. Juli
2018, 2C_372/2018, E. 4.1.3 ff.). Spätestens nach dem Empfang des
Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2020 hätte die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zudem nicht mehr auf eine Weiterleitung
vertrauen dürfen und – bei, wie erwähnt, noch laufender Rekursfrist – (direkt)
Rekurs bei der Vorinstanz erheben müssen.
4.4
Darin, dass
sich die Beschwerdegegnerin weigerte, eine anfechtbare Verfügung zu den Punkten
"Vorliegen/Gültigkeit der Kündigung", "Begründung der Kündigung
gemäss § 18 Abs. 1 PG ZH" und "Anspruch auf Leistungen
Dispositiv
gemäss § 16b–17 VVO" zu erlassen, ist demnach keine
Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV zu erblicken.
Mit Eingabe vom 7. September 2020 forderte der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jedoch vergeblich zum Entscheid nicht
nur über die genannten Punkte, sondern auch über seine (allfälligen) Ansprüche
auf Abfindung nach § 26 PG sowie auf Auszahlung seines Ferien- und Mehrarbeitsguthabens
auf. Die betreffenden rein vermögensrechtlichen Ansprüche bildeten nicht
Gegenstand des Beschlusses vom 19. Mai 2020, weshalb sie der
Beschwerdeführer – entgegen der Beschwerdegegnerin – nach der gefestigten
Praxis des Verwaltungsgerichts auch noch nach dessen Rechtskraft und unabhängig
davon geltend machen konnte (VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00252,
E. 4.4 mit Hinweis). Indem die Beschwerdegegnerin darüber bis heute keinen
Beschluss gefasst hat, begeht sie eine Rechtsverweigerung. Daran vermögen die
von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Gründe für
eine Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Abfindung sowie eines
solchen auf Ferien- bzw. Mehrarbeitsentschädigung nichts zu ändern; diese
hätten vielmehr in einer anfechtbaren Anordnung festgehalten werden müssen.
Sodann können die verschiedenen Schreiben der Rechtsvertreterin der
Beschwerdegegnerin die notwendige Verfügung schon deshalb nicht ersetzen, weil
eine von der Gemeinde mandatierte Rechtsanwältin bzw. ein mandatierter
Rechtsanwalt mangels Behördenfunktion offenkundig nicht zuständig ist für den
Erlass von Verfügungen (VGr, 22. November 2017, VB.2017.00391,
E. 3.4). Unzureichend sind auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu
den "Ferien- [...] Überstunden- oder Abfindungsansprüchen" des
Beschwerdeführers (allein) in den Erwägungen des "rein vorsorglich"
gefällten Beschlusses vom 15. Dezember 2020.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin im betreffenden Umfang
das Rechtsverweigerungsverbot verletzt. Es gilt, dies im Dispositiv
festzustellen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Versäumte innert
nützlicher Frist nachzuholen (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das
Rechtsverweigerungsverbot insofern verletzt hat, als sie über die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf Ausrichtung einer Abfindung
nach § 26 PG und Ausbezahlung seines Ferien- bzw. Mehrarbeitsguthabens
keinen Beschluss gefasst hat. Sie ist zudem anzuweisen, das Versäumte innert
30 Tagen nachzuholen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-
kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird
hier überschritten, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten zu
erheben sind.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu einem Drittel der
Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem
überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gemeinwesen hat sodann in der
Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und
Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur
üblichen Amtstätigkeit gehört (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00569,
E. 7.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Hier
besteht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des
Rekursentscheids vom 2. November 2021 wird insofern abgeändert, als
festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin das Rechtsverweigerungsverbot
verletzt hat, indem sie über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche
auf Ausrichtung einer Abfindung und Ausbezahlung seines Ferien- bzw.
Mehrarbeitsguthabens keinen Beschluss gefasst hat. Die Beschwerdegegnerin wird
angewiesen, das Versäumte innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils
nachzuholen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 3'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei
Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Affoltern;
c) den Regierungsrat.