VB.2021.00818
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00818
19. April 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23623)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00818
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. B AG,
2. Stadt
Zürich, vertreten durch Stadtrat von Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend wasserrechtliche
Konzession (Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit E-Mail vom 14. September 2021 ersuchte A die
Baudirektion des Kantons Zürich um Erlass einer Anordnung, wonach auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich keine Bauarbeiten ausgeführt werden
dürften, bis hierfür eine rechtskräftige Konzession oder Bewilligung gemäss dem
kantonalen Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (WWG) vorliege. Unter
Verweis auf ihre früheren, gleichlautenden Schreiben, namentlich dasjenige vom
8. Mai 2020, teilte die Baudirektion A daraufhin mit Schreiben vom 29. September
2021 mit, dass sie als Aufsichtsbehörde nur einschreite, wenn klares Recht
verletzt sei. Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte für grobe
Rechtsverletzungen, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfordern würden.
Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass das erwähnte Baugrundstück auf
Konzessionsland liege.
Erwägungen
II.
Daraufhin wandte sich A mit als "Rekurs"
bezeichneter Eingabe vom 14. Oktober 2021 an das Baurekursgericht des
Kantons Zürich und stellte folgende Anträge:
" 1.) Die
angefochtene Anordnung, insofern diese als eine solche im Sinne von § 10c Abs. 2 VRG, entgegengenommen wird, sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass auf dem
betreffenden Grundstück keine Bauarbeiten bzw. Zweckveränderungen ausgeführt
werden dürfen bis zum allfälligen Vorliegen einer rechtskräftigen Konzession
oder Bewilligung nach § 36 Abs. 1 WWG.
Eventualiter:
Die Baudirektion sei anzuweisen, eine rekursfähige Verfügung über die
allfällige Konzessionierungs- bzw. Bewilligungspflicht des Bauvorhabens auf dem
betreffenden Grundstück im Sinne von § 36 Abs. 1 WWG zu erlassen.
2.) Die
Baudirektion sei anzuweisen, die aus dem Bewilligungsverfahren nach § 11a KNHV hervorgegangene Verfügung samt Rechtskraftbescheinigung sowie sämtliche
Berichte der Kantonsarchäologie über die Befunde von Baugrundsondierungen zu
edieren.
3.) Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."
Mit Entscheid vom 29. Oktober
2021.
trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein und auferlegte A die
Verfahrenskosten. Eine Umtriebsentschädigung sprach das Baurekursgericht nicht
zu.
III.
Mit Beschwerde vom 30. November
2021.
(Poststempel vom 6. Dezember 2021, Eingang am 7. Dezember 2021)
gelangte A an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
" 1.) Hauptantrag:
Der angefochtene Entscheid samt Kostenauflage sei aufzuheben und die Rekurseingabe
vom 14. Oktober 2021 sei in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG von
Amtes wegen als Begehren im Sinne von § 10c Abs. 1 VRG an die
Baudirektion als zuständige Behörde weiterzuleiten.
Eventualantrag:
Der angefochtene Entscheid samt Kostenauflage sei aufzuheben und die Sache sei
an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, diese in Anwendung von § 19b
Abs. 2 lit. a Ziff. 1 an den Regierungsrat als die zuständige
Rekursinstanz zu überweisen.
Subeventualantrag:
Der angefochtene Entscheid samt Kostenauflage sei aufzuheben und es sei in
Eintretung auf den Rekurs sowie in dessen Gutheissung anzuordnen, dass auf dem
betreffenden Grundstück keine Bauarbeiten bzw. Zweckveränderungen ausgeführt
werden dürfen bis zum allfälligen Vorliegen einer rechtskräftigen Konzession
oder Bewilligung nach § 36 Abs. 1 WWG.
2.) Es sei
im Sinne von § 6 VRG vorsorglich anzuordnen, dass bis zur rechtskräftigen
Erledigung des Beschwerdeverfahrens auf dem betreffenden Grundstück keine Bauarbeiten
bzw. Zweckveränderungen ausgeführt werden dürfen.
3.) Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Seebautenkataster, Planausschnitt "Landungsstelle
C", in der (allfälligen) Version vor Einzeichnung der gestrichelten
schwarzen Linie mit sämtlichen (allfälligen) zusätzlichen Einträgen über
erteilte Bewilligungen und/oder Konzessionen auf dem betreffenden
Planausschnitt zu edieren sowie die Rechtsgrundlagen, die Umstände und die
Datierung der Einzeichnung der genannten gestrichelten Linie und die damit
einhergehende (allfällige) Weglassung von vormaligen Einträgen über erteilte
Bewilligungen und/oder Konzessionen anzugeben.
4.) Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sämtliche (allfällige) Bewilligungen
und/oder Konzessionen zur Inanspruchnahme von Oberflächengewässern im Sinne von
§ 75 WWG, insbesondere (aber nicht nur) für deren räumliche Nutzung durch
Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung (Landanlage), welche
(allenfalls) ganz oder teilweise die Grundstücke Kat.-Nr. 01 und 02, Stadtteil
D, betreffen und sich in den Aktenbeständen der kantonalen Verwaltung und/oder
des Staatsarchivs befinden, zu edieren.
5.) Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die aus einem (allfälligen)
Bewilligungsverfahren nach § 11a KNHV hervorgegangene (allfällige) Verfügung
samt Angabe über die Dauer der (allfälligen) Planauflage sowie samt
(allfälliger) Rechtskraftbescheinigung sowie sämtliche (allfälligen) Berichte
der Kantonsarchäologie über die Befunde von Baugrundsondierungen betreffend das
Grundstück Kat.-Nr. 01, Stadtteil D, zu edieren.
6.) Die
Akten des Rekursverfahrens vor Baurekursgericht betr. Bauentscheid Nr. 756/19
vom 7. Mai 2019 der Bausektion des Stadtrats von Zürich seien beizuziehen.
7.) Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."
Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2021 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab
und eröffnete den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Baudirektion mit Beschwerdeantwort vom
22.
Dezember 2021, wobei sie auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids des Baurekursgerichts verwies. Die B AG und die Stadt Zürich, welche
als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren aufgenommen wurden, liessen sich
nicht vernehmen.
A replizierte daraufhin mit Eingabe vom 4. Februar
2022.
samt Nachtrag vom 10. Februar 2022 und wiederholte dabei sein bereits
mit Beschwerde vom 30. November 2021 gestelltes Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen (vorsorgliche Anordnung eines Baustopps). Mit
Präsidialverfügung vom 16. Februar 2022 verwies das Verwaltungsgericht auf
die Begründung der – unangefochten gebliebenen – Präsidialverfügung vom 8. Dezember
2021.
und hielt fest, dass die Eingaben von A vom 4. und 10. Februar 2022
diese Präsidialverfügung nicht infrage stellen bzw. keinen Anlass bieten
würden, um nunmehr vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, weshalb davon abzusehen
sei. Sodann setzte das Verwaltungsgericht der Baudirektion und den
Mitbeteiligten Frist an, um zu den Eingaben von A vom 4. und 10. Februar
2022.
Stellung zu nehmen.
Innert erstreckter Frist reichte die Stadt Zürich mit
Eingabe vom 28. Februar 2022 ihre Replik ein. Die Baudirektion und die B AG
liessen sich wiederum nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 31. März 2022 nahm A
zur Replik der Stadt Zürich vom 28. Februar 2022 Stellung und beantragte
Folgendes:
" 1.) Es
wird hiermit das erneute Begehren gestellt, es sei im Sinne von § 6 VRG
mittels
rechtsmittelfähigen Entscheides vorsorglich anzuordnen, dass bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens auf dem betreffenden
Grundstück keine Bauarbeiten bzw. Zweckänderungen ausgeführt werden dürfen.
2.) Es
sei anzuordnen, dass (mindestens) zwei Verbände, die das kantonale
Verbandsbeschwerderecht nach § 338b PBG innehaben und sich in der
Vergangenheit bereits für den Natur- und Heimatschutz im Uferbereich bzw. im
Uferstreifen von Seen, insbesondere auch (aber nicht nur) im Zusammenhang mit
den Bestimmungen des WWG, der KonzV WWG und der KNHV engagiert haben, als notwendige
Streitgenossen sinngemäss nach Art. 70 ZPO ins Verfahren einbezogen
werden."
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist
legitimiert, sich damit gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu
wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der
Beschwerde kann darüber auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG)
1.2
Dem
Beschwerdeführer wäre es offengestanden, die Präsidialverfügung des
Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2021 anzufechten. Über den von ihm mit
Eingabe vom 31. März 2022 erneut gestellten Antrag auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen braucht aber bereits deshalb nicht mehr ein weiteres
Mal befunden zu werden, da vorliegend der Endentscheid ergeht. Im Übrigen
können vorsorgliche Massnahmen – anders als vom Beschwerdeführer beantragt –
auch nur für die Dauer des Verfahrens und nicht darüber hinaus bis zur
Rechtskraft des (End-)Entscheids Wirkung entfalten (vgl. Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 6 N. 29).
1.3
Soweit der
Beschwerdeführer – in unzureichend konkret formulierter und begründeter Weise –
mit Eingabe vom 31. März 2022 beantragt, das Verwaltungsgericht habe zwei
gemäss § 338b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rekurs- und beschwerdelegitimierte
Verbände einzubeziehen, damit diese mit ihm "sinngemäss" eine
notwendige Streitgenossenschaft bilden können, besteht hierfür keine rechtliche
Grundlage. So wird Art. 70 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(ZPO) vom Verweis in § 71 VRG nicht erfasst. Mangels Teilnahme am
vorinstanzlichen Verfahren würde es diesen Verbänden ohnehin an der
erforderlichen formellen Beschwer und damit an der Beschwerdelegitimation
fehlen (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Bertschi, § 21
N. 29). Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich vorgängig mit
den ihm vorschwebenden Verbänden in Verbindung zu setzen.
2.
2.1
2.1.1
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 29. Oktober 2021,
beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2021 handle es sich im Wesentlichen um eine Mitteilung an den Beschwerdeführer, weshalb die Beschwerdegegnerin in der von ihm bemängelten Angelegenheit ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten als nicht erforderlich erachte. Es würden keine Rechte
oder Pflichten begründet, geändert,
Dispositiv
aufgehoben oder festgestellt und demnach auch keine Rechtsbeziehungen verbindlich festgelegt. Eine auf
Rechtswirkungen ausgerichtete Verfügung liege nicht vor. Demzufolge mangle
es an einem Anfechtungsobjekt im Sinn von
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG in
Verbindung mit § 329 PBG bzw. gemäss der Legaldefinition von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Ein Sachurteil könne deshalb von vornherein nicht ergehen.
2.1.2
Sodann erwog die Vorinstanz, zum Rekurs und
zur Beschwerde sei gemäss § 338a PBG und § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung (bzw. im Fall eines
Rechtsverweigerungsrekurses durch das gerügte Verweigern des Erlasses der
Anordnung) berührt sei und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung (bzw. im Fall des
Rechtsverweigerungsrekurses am Erlass) habe. Mithin müsse der Rekurrent über
eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück bzw. den
dort vorgesehenen Bauten und Anlagen verfügen, kraft derer er stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von
der angefochtenen Anordnung betroffen sei. Ob eine legitimationsbegründend enge Raumbeziehung zu bejahen sei, hänge auch von
der Art der geltend gemachten oder sich sonst aus den Akten ergebenden
Einwirkungen auf das rekurrentische Grundstück ab. Das erforderliche schutzwürdige Interesse (Anfechtungsinteresse) setze sodann voraus, dass der Rekurrent mit der Gutheissung
des Rechtsmittels einen Nutzen erlange
respektive einen Nachteil abwende. Der angestrebte Nutzen bzw. der abgewendete
Nachteil müsse stets ein eigener und die
Betroffenheit eine unmittelbare sein. Diese Eintretensvoraussetzungen
gälten auch bei einem Rechtsverweigerungsrekurs.
Ein solcher sei nur möglich, wenn das
Rechtsmittel auch in der Hauptsache zulässig wäre. Vorliegend mache der
Beschwerdeführer zur Begründung seiner Legitimation lediglich geltend, er
verfüge als Einwohner des betroffenen kantonalen wie kommunalen Gemeinwesens
und gestützt auf grundrechtliche Bestimmungen über ein schutzwürdiges Interesse
im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG; dies unabhängig von der räumlichen
Distanz zwischen seinem Wohnsitz und dem Standort des betroffenen Bauvorhabens.
Dabei verkenne der Beschwerdeführer, dass ihm weder seine Eigenschaft als
Einwohner der Stadt Zürich bzw. des Kantons Zürich noch seine Berufung auf
verschiedene Grundrechte eine Legitimation im Hinblick auf das vorliegende
Rekursverfahren verschafften. Vorliegend fehle es bereits an der erforderlichen,
hinreichend engen nachbarlichen Raumbeziehung zum Baugrundstück. Der Beschwerdeführer
wohne an der E-Strasse in Zürich. Die Distanz zum Baugrundstück betrage ca.
1'300 m, womit der Beschwerdeführer vom streitgegenständlichen Bauvorhaben
nicht stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sei. Sodann
mangle es dem Beschwerdeführer auch an einem schutzwürdigen Interesse, da er
mit der Gutheissung des Rechtsmittels keinen eigenen Nutzen erlange respektive
keinen eigenen Nachteil abwende, sondern vielmehr Allgemeininteressen
wahrzunehmen versuche. Der Beschwerdeführer sei daher nicht zum Rekurs
legitimiert, weshalb auf diesen nicht einzutreten sei.
2.1.3
Schliesslich erwog die Vorinstanz, auf das vom Beschwerdeführer gestellte
Editionsbegehren sei ebenfalls nicht einzutreten. Nachdem der Rekurs in der
Hauptsache nicht an Hand genommen werden könne, erübrige sich auch eine entsprechende
Sachverhaltsermittlung.
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen, auf die
in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.
2.2.1
Vorab nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2021 nicht als (mit
Rekurs) anfechtbare Anordnung, sondern "lediglich" als eine nicht auf
Rechtswirkungen ausgerichtete Mitteilung qualifizierte und aufgrund dessen die
als "Rekurs" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober
2021 – durchaus in seinem Sinn – als Rechtsverweigerungsrekurs entgegennahm. So
machte der Beschwerdeführer darin selbst geltend, die "bisherige
Haltung" der Beschwerdegegnerin "kommt einer Rechtsverweigerung
gleich". Für eine Weiterleitung der Eingabe vom 14. Oktober 2021 an
die Beschwerdegegnerin gemäss § 5 Abs. 2 VRG bestand für die
Vorinstanz vor diesem Hintergrund kein Anlass.
2.2.2 Soweit der
Beschwerdeführer vorliegend die Zuständigkeit des Baurekursgerichts als
Rekursinstanz infrage stellt und gestützt auf § 19b Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 VRG eine solche des Regierungsrats propagiert, ist ihm nicht zu
folgen. Gemäss § 78a Abs. 1 WWG können Anordnungen in Anwendung des
Gewässerschutzgesetzes – und eine solche wollte der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin erwirken – mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten
werden. § 78a WWG trat am 1. Juli 2014 im Rahmen der Neuordnung des
Rechtsmittelverfahrens in den Bereichen des Planungs-, Bau- und Umweltrechts in
Kraft, die eine Vereinheitlichung der Zuständigkeiten in diesen Bereichen und
damit verbunden eine Ausweitung der Rekurszuständigkeit des Baurekursgerichts
als insofern grundsätzlich zuständiger Rechtsmittelinstanz bzw. eine Entlastung
des Regierungsrats, der Baudirektion und der Bezirksräte erreichen wollte (VGr,
7. Dezember 2017, VB.2017.00566, E. 2.2; ABl 2011 S. 1119 ff.).
2.2.3 Was seine
von der Vorinstanz verneinte Legitimation betrifft, macht der Beschwerdeführer
(erneut) geltend, er verfüge aufgrund der grossen Dimension des Bauvorhabens
und der daraus folgenden Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität über ein
schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG bzw. § 338a PBG. Wie die Vorinstanz indes korrekt erwog, ist die Rechtsmittelbefugnis des
Nachbarn nach diesen Bestimmungen gegeben, wenn für ihn einerseits eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00090,
E. 1.2); diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Art. 9
und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
garantieren keine generelle bzw. uneingeschränkte Rechtsmittelbefugnis. Ferner
begründet auch das alleinige Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine
Legitimation (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.).
2.2.4 Wie die Mitbeteiligte 2 mit
Stellungnahme vom 28. Februar 2022 zu Recht festhält, hätte der
Beschwerdeführer die vermeintliche Konzessionspflicht des Bauvorhabens bereits
im Baubewilligungsverfahren geltend machen müssen. Unbestrittenermassen hat er
jedoch den Bauentscheid nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist verlangt
(§ 315 PBG). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das
Baugrundstück auf Konzessionsland liege und der Bau einer wasserrechtlichen
Konzession bedurft hätte, welche darauf zielen, die Rechtmässigkeit des –
ebenso unbestrittenermassen in der Zwischenzeit rechtskräftig bewilligten –
Bauprojekts infrage zu stellen, ist somit nicht einzugehen. Aus demselben Grund
sind die Editionsanträge 3–5 der Beschwerde abzuweisen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten haben keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 2'540.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …