VB.2021.00819
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00819
30. Juni 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23807)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00819
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein 1970 geborener deutscher Staatsangehöriger.
Gemäss eigenen Angaben hält er sich seit 1997 mit Unterbrüchen in der Schweiz
auf, ohne dabei je angemeldet oder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
gewesen zu sein. Zwischen 2012 und 2018 wurde er wegen Diebstählen,
Sachbeschädigungen, Drohung, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalts mit mindestens fünf Strafbefehlen mit Geldstrafen von insgesamt
264 Tagessätzen und Bussen von total Fr. 550.- belegt. Mit Verfügung
vom 22. Februar 2017 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg. Am
23. Mai 2018 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein
einjähriges Einreiseverbot gegen A. Am 12. Juli und am 15. September
2018 wies ihn das Migrationsamt erneut aus der Schweiz weg. Auf einen Rekurs gegen
letztere Verfügung trat die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
13. Februar 2019 wegen Kautionssäumnisses nicht ein.
B. Am
24. Dezember 2019 reiste A von Deutschland herkommend erneut
in die Schweiz ein und ersuchte am 6. Februar 2020 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit als Freelancer.
Gleichentags trat er für 151 Tage in den ordentlichen Strafvollzug ein
(Ersatzfreiheitsstrafe für nicht bezahlte Geldstrafen und Bussen). Mit
Verfügung vom 4. August 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch vom
6. Februar 2020 ab und wies A aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. November 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II),
wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III),
auferlegte ihm die Rekurskosten von Fr. 1'290.- (Dispositiv-Ziff. IV)
und sprach in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung zu.
III.
Dagegen gelangte B, ein 1967 geborener
Schweizer Bürger und der Lebenspartner von A, am 6. Dezember 2021 an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei Letzterem eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember
2021.
wurde B aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert fünf Tagen ab
Zustellung der Verfügung ein mit einer Originalunterschrift versehenes Exemplar
der Beschwerde sowie eine schriftliche Vollmacht von A einzureichen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
14.
Dezember 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
B und A reichten dem Verwaltungsgericht am
29.
Dezember 2021 ein von ihnen beiden unterzeichnetes Exemplar der
Beschwerde sowie eine "Generalvollmacht" von A ein. Gleichzeitig
ersuchten B und A um Bestellung eines "kostenlosen Rechtsbeistand[s]".
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht B darauf
hin, dass das Gericht einer Partei grundsätzlich keinen Rechtsvertreter sucht;
ebenso wies es ihn auf Internetportale zur Anwaltssuche hin und legte die
Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands dar.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Erteilung bzw. Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer- und
Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer-
und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene
Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft. Er beantragte
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Freelancer im Bereich
"…" und damit als Selbständigerwerbender.
3.2
Gemäss
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 12
Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige einer Vertragspartei, die
sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei niederlassen wollen, eine Aufenthaltserlaubnis mit
einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie nachweisen, dass
sie zu diesem Zweck niedergelassen sind oder sich niederlassen wollen.
Wie bei der unselbständigen ist auch bei der selbständigen
Erwerbstätigkeit erforderlich, dass die Ausländerin bzw. der Ausländer eine
quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Betätigung
ausübt (BGr, 14. März 2016, 2C_750/2015, E. 3.3; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Dies bedeutet, dass der oder die betroffene Selbständige eine
Erwerbstätigkeit darzutun hat. Als Nachweis für die Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 1
Anhang I FZA genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens oder einer
Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden
Geschäftstätigkeit, was mittels geeigneter Unterlagen zu belegen ist (BGr,
6.
Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.1 – 31. Juli 2017,
2C_81/2017, E. 3.2). Die entsprechenden Voraussetzungen (nachhaltig und
möglichst existenzsichernd) ergeben sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 12
Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA: Hintergrund dieses Erfordernisses
bildet der Umstand, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
nicht nur für den gesuchstellenden Ausländer mit finanziellen und sozialen Risiken
verbunden ist; da Selbständigerwerbende im Gegensatz zu Arbeitnehmern nicht obligatorisch
gegen Arbeits- bzw. Verdienstlosigkeit versichert sind, stellen sie im Fall
eines schlechten Geschäftsgangs und bei Fehlen ausreichender finanzieller
Reserven ein Risiko für das staatliche Fürsorgesystem dar (BGr, 6. Februar
2020, 2C_451/2019, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 14. Mai 2020,
VB.2019.00787, E. 6.1).
3.3
Wie die
Vorinstanz zu Recht erwog, geht aus den Akten keine selbständige Erwerbstätigkeit
des Beschwerdeführers in der Schweiz hervor. Es liegt zwar ein
"Werkvertrag" sowie eine "Verlängerung des Werkvertrags"
(datiert vom 1. Juli bzw. vom 1. September 2020), abgeschlossen
zwischen dem Beschwerdeführer und C, bei den Akten. Dass Ersterer tatsächlich
auf die Erfüllung des Vertrags hingearbeitet oder für seine Arbeit je einen
Lohn erhalten hätte, ist dagegen nicht belegt. Auf einem Auszug aus dem
individuellen Konto des Beschwerdeführers bei der SVA Zürich vom 1. Juli
2021.
sind denn auch keine Buchungen verzeichnet. Des Weiteren ist auch die von
ihm im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit mehrmals hervorgehobene
Internetseite – "…" – "derzeit nicht verfügbar". Aus der
Schlussrechnung 2019 des Steueramts D für die steuerpflichtige Periode vom
24.
bis am 31. Dezember 2019 ist zwar ein steuerbares Einkommen von
Fr. 1'500.- ausgewiesen; dass der Beschwerdeführer dieses mit seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit erwirtschaftet hätte, ist jedoch nicht
ersichtlich.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht nicht mehr auf seine selbständige Erwerbstätigkeit bzw.
führt er lediglich aus, er bemühe sich um eine Arbeit. Die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als unselbständig Erwerbstätiger kommt nach dem
Gesagten nicht in Betracht.
3.4
Dass
der Beschwerdeführer (nunmehr) einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
würde, wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich. Auch unter
diesem Titel kann ihm deshalb keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt
werden (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
erster Satz Anhang I FZA).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er und B lebten in einer Konkubinatsbeziehung.
Damit beruft er sich auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens. Daraus kann sich unter Umständen ein Anspruch auf
eine ausländerrechtliche Bewilligung ergeben, falls ihre Verweigerung zur
Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGr, 18. April
2013, 2C_1257/2012, E. 3.1). In den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse,
sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1). Die Beziehung von Konkubinatspaaren oder
Verlobten fällt indes nur unter qualifizierten Voraussetzungen unter den Schutz
des Familienlebens. Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein Anspruch auf
Familiennachzug aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung
nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die
Heirat unmittelbar bevorsteht (BGr, 25. Januar 2012, 2C_53/2012,
E. 2.2.3 – 22. November 2010, 2C_846/2010, E. 2.1.2). Soll der
ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche
Gemeinschaft vorliegt oder die Heirat bzw. die Eintragung der Partnerschaft
unmittelbar bevorsteht (BGr, 15. November 2016, 2C_456/2016, E. 4 –
4.
November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1). In all diesen
Fällen geht es darum, ein geplantes oder bestehendes eheähnliches Zusammenleben
zu schützen (BGE 144 I 266 E. 2.5; vgl. auch BGr, 30. März 2017,
2C_867/2016, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art
und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich,
ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und
Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa
durch die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 22. November 2021, 2C_561/2021, E. 4.3 –
13.
Oktober 2021, 2C_570/2021, E. 1.3.1). Auch die Übernahme
finanzieller Verpflichtungen für den anderen sind zu berücksichtigen (vgl. BGr,
29.
Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3).
4.2
Der
Beschwerdeführer und B gaben übereinstimmend an, dass sie sich seit dem Jahr
2010.
kennen und seit mehr als elf Jahren in einer Partnerschaft leben. Sodann
geht aus den Akten hervor, dass die beiden gemeinsam in der Wohnung von B leben. Seit wann dort bereits ein gemeinsamer
Wohnsitz besteht, lässt sich jedoch aufgrund der Akten nicht abschliessend
beurteilen, zumal sich der Beschwerdeführer (in der Vergangenheit) auch immer
wieder in Deutschland aufhielt. Soweit ersichtlich, wohnte er seit dem Jahr
2013.
– wenn er in der Schweiz weilte – bei B in D (vgl. zu den zeitlichen Anforderungen an das
Zusammenleben etwa BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017,
E. 3.2 und 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2; ferner VGr, 26. August
2021, VB.2021.00465, E. 2.3). Für ein Zusammenleben der
beiden sprechen auch die Polizeieinsätze an der Wohnadresse von B am
6.
Februar 2014 und am 13. Januar 2016, anlässlich deren jeweils auch
der Beschwerdeführer anwesend war. Aus dem Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer und B an diesen Tagen (heftig) gestritten haben, lässt sich
sodann nicht schliessen, die beiden lebten nicht in einer Partnerschaft.
Was die gegenseitige Unterstützung angeht, bringt der
Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er B, der
IV-Rentner ist, pflegt und im Alltag unterstützt. In der Beschwerde führt
Letzterer überdies an, der Beschwerdeführer habe bei ihm "freie Kost und
Logis"; ebenso unterstütze er seinen Lebenspartner mit seiner Invalidenrente.
Gegenüber der Kantonspolizei gab der Beschwerdeführer am 14. September
2018.
an, dass er sich bei B sicher fühle: "Ich mag
ihn, nein ich liebe ihn. Ich habe keine Familie, er schaut wenigstens zu
mir". Aus einem Bericht des Hausarztes von B geht ausserdem hervor, dass
dieser insbesondere auf die emotionale Unterstützung des Beschwerdeführers
angewiesen sei.
Insgesamt ist somit sowohl eine mehrjährige Beziehung mit
gemeinsamem Haushalt sowie die Übernahme von Verantwortung füreinander
erstellt. Folglich ist von einer hinreichenden Stabilität des
Konkubinats bzw. von einer genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten
Beziehung auszugehen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer und B
am 13. August 2021 ein Gesuch um Vorbereitung der Eintragung ihrer
Partnerschaft beim Zivilstandsamt D einreichten. Zwar konnte dieses Verfahren
aufgrund fehlender Unterlagen bisher – soweit ersichtlich – nicht abgeschlossen
werden. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sich die beiden weiterhin um
die Eintragung ihrer Partnerschaft bemühen.
Der Beschwerdeführer hat somit gestützt auf Art. 8
Abs. 1 EMRK einen Aufenthaltsanspruch.
4.3
Der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1
EMRK gilt indes nicht absolut. Unter den Voraussetzungen von Art. 8
Abs. 2 EMRK kann eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf Achtung des
Familienlebens durch eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme gerechtfertigt werden. Eine
Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Familienlebens stellt keine
Grundrechtsverletzung dar, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen
Zweck (im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK) entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (VGr,
17.
Februar 2022, VB.2021.00289, E. 2.3).
Aus den Akten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer zwischen 2012 und 2018 wegen Diebstählen, Sachbeschädigungen,
Drohung, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit mindestens
fünf Strafbefehlen mit Geldstrafen von insgesamt 264 Tagessätzen und
Bussen von total Fr. 550.- belegt wurde. Seither sind gegen ihn keine
Straftaten mehr verzeichnet. Weitere Hinweise auf eine (weiterhin bestehende)
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer
sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig lassen der Sozialhilfebezug des
Beschwerdeführers vor über acht Jahren oder seine Schulden bei der
Inkassostelle des Obergerichts eine Einschränkung seines Anspruchs aus
Art. 8 Abs. 1 EMRK als gerechtfertigt erscheinen. Weitere gewichtige
öffentliche Interessen, welche der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
den Beschwerdeführer entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz zu erteilen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird somit
gegenstandslos.
6.2
Der Beschwerdeführer trat ohne Rechtsvertretung auf, ersuchte jedoch um
Bestellung eines "kostenlosen Rechtsbeistand[s]". Das
Verwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer deshalb mit Schreiben vom
30.
Dezember 2021 darauf hin, dass das Gericht
einer Partei grundsätzlich keinen Rechtsvertreter sucht. Der Beschwerdeführer
bezeichnete in der Folge keinen Rechtsvertreter und wandte sich auch nicht mehr
an das Verwaltungsgericht. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage wäre,
selbst einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu finden, liegen
nicht vor (vgl. hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 106 und 114). Eine Vertretung war sodann
– wie ersichtlich – nicht notwendig. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. August 2021 und die
Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 9. November 2021
werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 9. November
2021.
werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, dasjenige um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
wird abgewiesen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das SEM.