VB.2021.00820
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00820
19. Mai 2022Deutsch22 min
(URT.2022.23702)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00820
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Beschwerdeführerinnen 3
und 4 vertreten durch Beschwerdeführende 1 und 2 (Eltern),
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1981 geborene kenianische Staatsangehörige, reiste am 6. August 2001 in die
Schweiz ein. Am 17. Mai 2002 heiratete sie den Schweizer Bürger F,
woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Mai 2002 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilte. Mit Verfügung
vom 3. Februar 2006 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab, nachdem diese und ihr Ehemann die
eheliche Gemeinschaft aufgegeben hatten. Einen gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs wies der Regierungsrat ab. A hielt sich dennoch weiterhin in der Schweiz
auf; am 12. Oktober 2010 verfügte das Bundesamt für Migration (BFM; heute:
Staatssekretariat für Migration, SEM) die vorläufige Aufnahme von A.
B. B,
geboren 1972, ist ein nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am
21. September 2000 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch, welches in der Folge abgewiesen wurde. B blieb nach dem ablehnenden
Asylentscheid in der Schweiz. Am 4. Juni
2012 ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme von B an.
C. A und B
sind seit dem 26. Mai 2008 verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder: G,
geboren 2004, H, geboren am 2007, C, geboren 2011, und D, geboren 2018. Die
Tochter G ist mittlerweile Schweizer Bürgerin.
D. Mit Schreiben vom
13. Januar 2021 ersuchten A und B für sich sowie ihre Kinder H, C und D um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch
bezüglich A und B sowie bezüglich der Töchter C und D mit Verfügung vom
17. Juni 2021 ab. Dem Sohn H erteilte das Migrationsamt am 26. August
2021 eine Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Am 21. Juli 2021 erhoben A und B Rekurs gegen die
Verfügung des Migrationsamts vom 17. Juni 2021. Mit Entscheid vom
5.
November 2021 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den
Rekurs ab, auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens A und B
(Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2021 beantragten A und
B, der Rekursentscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen
sowie ihren Töchtern C und D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
eventualiter sei der Rekursentscheid betreffend A sowie die Töchter C und D
aufzuheben und diesen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen – alles unter Entschädigungsfolgen.
Mit Eingaben vom 15. Dezember 2021 sowie vom
25.
Januar 2022 reichten A und B weitere Unterlagen ein. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Dezember 2021 auf eine
Stellungnahme, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden machen zu Recht keinen Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
geltend: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen
bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine
weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens
ermöglicht (BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr,
22.
Juli 2021, VB.2020.00797, E. 2.1 – 11. Mai 2021,
VB.2021.00010, E. 3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit
weiteren Hinweisen). Es bestehen derzeit keine Hinweise auf eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit, weshalb die
Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an der gemeinsamen
Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz vorerst nichts ändert. Zwar
schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass die Nachteile der vorläufigen
Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken
können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) einherginge (BGr,
24.
November 2020, 2C_175/2020, E. 4.4). Vorliegend sind jedoch keine
Nachteile ersichtlich, welche so gravierend wären, dass sie das Privat- und
Familienleben der Beschwerdeführenden in relevanter Weise beeinträchtigen
würden.
3.
3.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen
(Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein
eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene
Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der
besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021,
VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).
3.2
Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,
VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich
die Integration der gesuchstellenden Person im Sinn von Art. 58a AIG (in
Verbindung mit Art. 77a ff. VZAE), die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei
Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar
2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im
Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener
Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3). Nach der
Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur
Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die
ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial
und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00336,
E. 3.3 – 11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.1
Abs. 4; BGE 124 II 110 E. 3).
Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in
Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten
Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller
Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden
Bestimmungen und wurde vom Verwaltungsgericht bereits verschiedentlich
festgehalten (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend
(VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).
3.3
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend
ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste
Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse
im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die
Bewilligungserteilung zu Unrecht aufgrund der nicht länger als ein Jahr
zurückliegenden Sozialhilfeabhängigkeit und der erst im Jahr 2021 erfolgten
Arbeitsaufnahme ausgeschlossen und keine Gesamtabwägung vorgenommen.
4.2
Die
Vorinstanz begründet ihren Entscheid unter anderem damit, dass es der Praxis im
Kanton Zürich entspreche, eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nur zu erteilen, sofern die
gesuchstellende Person seit zwei Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis stehe
und seit mindestens einem Jahr fürsorgeunabhängig sei. Die Beschwerdeführenden
seien noch nicht ein Jahr sozialhilfeunabhängig, weshalb eine Voraussetzung für
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sei. Da die
Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem noch nicht seit zwei Jahren erwerbstätig
seien, komme die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
unterschritt, indem sie ihren Entscheid mit der fehlenden einjährigen
Sozialhilfeunabhängigkeit sowie der fehlenden zweijährigen Erwerbstätigkeit begründete.
4.3
In Urteil
VB.2020.00797 vom 22. Juli 2021 hat sich das Verwaltungsgericht mit der
Weisung Vorläufige Aufnahme des Migrationsamts in der Version vom
21.
August 2020 auseinandergesetzt. Am 16. August 2021 erliess das
Migrationsamt eine angepasste Version dieser Weisung. In beiden Versionen sieht
die Weisung in Ziff. 11.2.2 vor, dass einer vorläufig aufgenommenen Person
nur eine Härtefallbewilligung erteilt werde, sofern sie seit zwei Jahren in
einem festen Arbeitsverhältnis stehe, sich nicht mehr in der Probezeit befinde
und seit mindestens einem Jahr finanziell selbständig sei. Das
Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 22. Juli 2021 fest, dass die
Anforderungen an die Erwerbstätigkeit und die finanzielle Selbständigkeit gemäss
Ziff. 11.2.2 der Weisung aufrechterhalten werden könnten, sofern sie nicht als
kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen, sondern als Richtwerte verstanden
werden. Zudem müssten Ausnahmen zugelassen werden und es dürfe auch bei
Sozialhilfeabhängigkeit nicht vorausgesetzt werden, dass alle übrigen
Voraussetzungen erfüllt sein müssten (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797,
E. 4.3.4).
4.4
Die
Vorinstanz schrieb in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich, ob sie die von ihr
gestützt auf die kantonale Praxis angewandten zeitlichen Anforderungen an die
Sozialhilfeunabhängigkeit sowie die Erwerbstätigkeit lediglich als Richtlinien
oder als kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen versteht. Sie hat ihren
Entscheid jedoch nicht ausschliesslich mit der fehlenden zweijährigen Erwerbstätigkeit
sowie der Sozialhilfeabhängigkeit im letzten Jahr begründet, sondern sich auch
mit der Erwerbssituation in den Jahren zuvor sowie mit allfälligen Gründen für
den Sozialhilfebezug auseinandergesetzt, insbesondere der Wahrnehmung von
Betreuungsaufgaben. Zudem hat sie in Übereinstimmung mit Art. 31
Abs. 6 VZAE auch die Teilnahme der Beschwerdeführenden an Integrations-
und Beschäftigungsprogrammen berücksichtigt. Sie stellte in ihrem Entscheid
auch nicht ausschliesslich auf die finanziellen Verhältnisse im Sinn von
Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE bzw. den Willen zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in
Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ab, sondern trug auch
weiteren Kriterien Rechnung. Dies deutet darauf hin, dass die Vorinstanz die
einjährige Sozialhilfeunabhängigkeit sowie eine zweijährige Erwerbstätigkeit
lediglich als Richtlinie verstand und nicht als notwendigerweise zu erfüllende
Voraussetzungen. Allein im Verweis der Vorinstanz auf die kantonale Praxis,
wonach eine einjährige Sozialhilfeunabhängigkeit sowie eine zweijährige
Erwerbstätigkeit vorausgesetzt würden, ist daher vorliegend noch keine
Ermessensunterschreitung zu erblicken. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr
Ermessen auch im Übrigen nicht rechtsverletzend ausgeübt hat.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die erfolgte Ablösung
von der Sozialhilfe, die lange Anwesenheitsdauer sowie das Wohl der hier
aufwachsenden Kinder zu wenig gewichtet.
5.2
Um zu prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtmässig
ausgeübt hat, wird im Folgenden auf sämtliche Kriterien gemäss Art. 31
Abs. 1 VZAE eingegangen.
5.3
Bei der
Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen
(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)
berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien
und -vorgaben.
5.3.1
Gegen den Beschwerdeführer 2 und insbesondere gegen die Beschwerdeführerin 1
sind einige Betreibungen registriert und es bestehen nicht getilgte
Verlustscheine. Angesichts der eher geringen Schuldenhöhe, der knappen
finanziellen Verhältnisse der sechsköpfigen Familie sowie der zwischenzeitlich
vorgenommenen Abzahlungsbemühungen kann nicht ohne Weiteres von mutwilligem
Verhalten ausgegangen werden. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ist in den Schulden der Beschwerdeführenden 1 und 2 daher
nicht zu sehen. Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers 2 ist ein
Strassenverkehrsdelikt aufgeführt. Da er lediglich zu einer Geldstrafe von
15.
Tagessätzen sowie zu einer Busse verurteilt wurde, kann die Beachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch bejaht werden. Im
Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin 1 sind keine Delikte
verzeichnet. Dass die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 die öffentliche
Sicherheit und Ordnung beachten, ist anzunehmen.
5.3.2
Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden die Werte
der Bundesverfassung nicht beachten würden.
5.3.3
Die Beschwerdeführerin 3 besucht aktuell (mutmasslich) die
5.
Klasse der Primarschule. Sie verfügt zweifelsfrei über die nötigen
Sprachkompetenzen. Die Beschwerdeführerin 1 hat mit dem TELC-Zertifikat
"Start Deutsch 1" aus dem Jahr 2013 den Nachweis der
Sprachkompetenzen ebenfalls erbracht. Der Annahme der Vorinstanz, dass dies
einem Zertifikat auf dem Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens entspricht,
kann gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer 2 kann demgegenüber kein
Sprachzertifikat vorweisen; im Jahr 2021 hat er eine Sprachprüfung absolviert,
diese jedoch nicht bestanden. Er erklärt dies mit seiner mangelhaften
Alphabetisierung sowie dem Umstand, dass er schulungewohnt sei. Gemäss
Art. 77f lit. c Ziff. 1 VZAE ist zu berücksichtigen, wenn eine
Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie etwa einer ausgeprägten
Lern-, Lese- oder Schreibschwäche die Integrationskriterien nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen erfüllen kann. Der Beschwerdeführer 2 hat im Jahr 2016
nachweislich mehrere Alphabetisierungskurse besucht. Dabei nahm er jedoch nur
an knapp 60 % der Lektionen teil. Daher lässt sich das Integrationsdefizit
des Beschwerdeführers 2 in sprachlicher Hinsicht nicht ausschliesslich mit
einer Lern-, Lese- oder Schreibschwäche erklären. Die mangelhafte sprachliche
Integration des Beschwerdeführers 2 kann diesem folglich zumindest teilweise
vorgeworfen werden.
5.3.4
Gemäss Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG teil,
wenn sie ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch
Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch
besteht, bzw. wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist. Der Situation von
Personen, welche dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung oder
Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter
erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a
Abs. 2 AIG). Zu den gewichtigen persönlichen Umständen zählen namentlich
eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang
andauernde Krankheit oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 77f
VZAE; siehe auch Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE).
Die Beschwerdeführenden mussten in den vergangenen Jahren
in erheblichem Mass von der Sozialhilfe unterstützt werden und gingen nur
unregelmässig einer Erwerbstätigkeit nach. Da praktisch keine
Stellensuchbemühungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 aktenkundig sind,
ist ihr Sozialhilfebezug – trotz bekanntlich erschwerten Bedingungen für
vorläufig aufgenommene Personen bei der Stellensuche – als zumindest teilweise
selbstverschuldet zu qualifizieren. Seit dem 1. Juli 2021 sind die
Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe unabhängig.
Die Beschwerdeführerin 1 nahm am 29. März 2019,
als ihre jüngste Tochter D neun Monate alt war, eine Erwerbstätigkeit als
Verkäuferin bei der I AG auf. Die I AG beendete das Arbeitsverhältnis
per 29. Februar 2020 aus wirtschaftlichen Gründen und stellte der Beschwerdeführerin 1
ein gutes Arbeitszeugnis aus. In der Folge bezog die Beschwerdeführerin 1
ab April 2020 bis mindestens Januar 2021 Arbeitslosentaggeld, wobei sich aus
den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ein versicherter Verdienst von
Fr. 2'696.- ergibt. Im Jahr 2021 war die Beschwerdeführerin 1
zeitweise als Betriebsangestellte über das Stellenvermittlungsbüro J
erwerbstätig und bezog im Übrigen weiterhin Arbeitslosentaggeld. Gemäss
Art. 77e Abs. 1 VZAE nehmen auch Personen, die Arbeitslosengeld
beziehen, im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am
Wirtschaftsleben teil. Entsprechend kann die Teilnahme der Beschwerdeführerin 1
am Wirtschaftsleben zumindest für die letzten Jahre knapp bejaht werden.
Der Beschwerdeführer 2 ist seit dem 16. Juli
2021.
über das Stellenvermittlungsbüro K als Mitarbeiter bei der Firma L
angestellt und erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von
Fr. 5'200.- pro Monat. Sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben kann
daher zum jetzigen Zeitpunkt bejaht werden.
Die Beschwerdeführerin 3 besucht die Primarschule und
nimmt im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Erwerb von
Bildung teil. Die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht kann bei Kindern,
die noch nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen,
sodann keine Rolle spielen (VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803,
E. 2.4).
Insgesamt kann der Wille der Beschwerdeführenden zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb von Bildung zum jetzigen
Zeitpunkt bejaht werden. Die Feststellung der Vorinstanz, die
Beschwerdeführenden würden das Integrationskriterium der Teilnahme am
Wirtschaftsleben sowie des Erwerbs von Bildung nicht erfüllen, erweist sich
folglich unterdessen als unzutreffend.
5.4
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben vier Kinder. Ihre 17-jährige
Tochter G ist Schweizer Bürgerin; ihr 14-jähriger Sohn H verfügt über
eine Aufenthaltsbewilligung. Sie beide sind, gleichsam wie die
Beschwerdeführerinnen 3 und 4, in der Schweiz geboren und aufgewachsen.
Tochter G, Sohn H sowie die Beschwerdeführerin 3
absolvierten bzw. absolvieren ihre gesamte Schulzeit in der Schweiz, wobei sie
jeweils bereits vor Eintritt in den Kindergarten eine Kinderkrippe besuchten.
Sie sind in sprachlicher sowie in sozialer Hinsicht zweifelsfrei als integriert
zu betrachten.
Der Tochter G, dem Sohn H sowie der Beschwerdeführerin 3 wäre aufgrund ihrer
fortgeschrittenen Integration in der Schweiz eine Eingliederung in Kenia oder
Nigeria nicht zumutbar. Zudem scheint nach wie vor unklar, welche
Staatsangehörigkeit der Sohn H hat. Eine Trennung der minderjährigen Kinder von
ihren Eltern kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Kindswohl bzw. die
familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden 1 und 2 sprechen daher für
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden. Dieser
Umstand wäre entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu beachten gewesen, zumal
Art. 31 Abs. 1 lit c VZAE und Art. 84 Abs. 5 AIG die
Berücksichtigung der familiären Verhältnisse explizit vorschreiben.
5.5
Art. 31
Abs. 1 lit. d VZAE sieht vor, dass bei der Beurteilung des
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die finanziellen Verhältnisse der
betreffenden Person zu berücksichtigen sind. Die finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführenden haben sich – wie dargelegt – in den letzten zehn Monaten
erheblich verbessert (vgl. E. 5.3.4) und sind heute nicht mehr zu deren
Nachteil zu werten.
5.6
Gemäss
Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE ist bei der Prüfung des
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auch die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz zu berücksichtigen. Bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer sind weniger
hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, die zur Annahme eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls führen, zu stellen (VGr, 22. Juli 2021,
VB.2020.00797, E. 4.3.3; BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015,
E. 4.3; BGE 124 II 110 E. 3). Der Status der
vorläufigen Aufnahme ist grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt und das
Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres
Anwesenheitsstatus erhöht sich mit fortschreitender Zeit (vgl. Art. 31
Abs. 1 lit. e VZAE sowie Art. 84 Abs. 5 AIG; BGE 138 I 246 E. 3.3.1; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00668, E. 6.1).
Die Beschwerdeführerin 1 lebt bereits seit rund 20
Jahren in der Schweiz, der Beschwerdeführer 2 seit über 21 Jahren. Seit 11
bzw. knapp 10 Jahren verfügen sie über eine vorläufige Aufnahme. Die elfjährige
Beschwerdeführerin 3 und die knapp vierjährige Beschwerdeführerin 4
sind in der Schweiz geboren und haben sich zeitlebens hier aufgehalten. Die
Beschwerdeführenden halten sich folglich schon sehr lange in der Schweiz auf,
was ein Argument für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie ist.
Die Vorinstanz hat die lange Anwesenheitsdauer der
Beschwerdeführenden in ihrem Entscheid zwar erwähnt, sie hat sich mit dieser
aber nicht näher auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat lediglich ausgeführt,
dass sich die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 länger als fünf Jahre in der
Schweiz aufhalten und ihre rund 20-jährige Anwesenheit in der Schweiz allein
keine gelungene Integration herbeizuführen vermöge. Die lange Anwesenheit der
Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 fällt jedoch offenkundig stärker ins Gewicht als
eine fünfjährige Anwesenheit (vgl. VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797,
E. 4.3.3) und sie ist gemäss der Systematik von Art. 31 Abs. 1
VZAE nicht bloss unter dem Blickwinkel der Integration, sondern als
Dispositiv
eigenständiges Kriterium zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat demnach die Anwesenheitsdauer
im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE nicht genügend gewichtet.
5.7 Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass
(vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE).
5.8 Im Rahmen
der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist auch die
Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen
(Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). Bei vorläufig aufgenommenen
Personen ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Wiedereingliederung
auch die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland von
Bedeutung (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.5).
5.8.1
Eine asylsuchende ausländische Person, bei
welcher zwar kein Asyl-, aber ein Wegweisungsvollzugshinderungsgrund im Sinn
von Art. 83 AIG vorliegt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers
grundsätzlich vorläufig aufzunehmen und ihr ist nicht eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Vorliegen von
Wegweisungsvollzugshindernissen allein vermag entsprechend keinen persönlichen
Härtefall zu begründen. Vielmehr bedarf es dafür regelmässig einer so engen
Beziehung der ausländischen Person zur Schweiz, dass ihr (primär deshalb) nicht
zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (VGr,
9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Die
ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls verfolgt nicht das Ziel, ausländische Personen gegen die Folgen von
Krieg, Bürgerkrieg oder Missbrauch staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen
die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung
(BVGr, 5. Dezember 2012, C-930/2009, E 4.5; BGE 123 II 125 E. 3, 119
Ib 33 E. 4b). Gründe humanitärer oder
persönlicher Art, welche gegen eine Ausreise ins Heimatland sprechen (wie etwa
das Fehlen eines familiären Netzes in der Heimat, mangelhafte Kenntnisse der
heimatlichen Sprache, schlechter Gesundheitszustand und ungenügende
medizinische Versorgung etc.), sind bei der Härtefallprüfung dennoch mitzuberücksichtigen
(VGr, 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Daraus ergibt
sich eine gewisse Überschneidung von Sachverhalten, die gemäss Art. 83 AIG
zur vorläufigen Aufnahme führen können, und solchen, die einen
ausländerrechtlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG
(mit)begründen können (BVGr, 5. Dezember 2012, C-930/2009, E 4.5).
5.8.2 Das BFM ordnete die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden nicht in erster Linie an, um diese vor den Folgen von Krieg,
Bürgerkrieg oder dem Missbrauch staatlicher Gewalt zu schützen, sondern aus
persönlichen bzw. insbesondere familiären Gründen. Solche Gründe können – wie
dargelegt – auch bezüglich der Frage der Wiedereingliederung im Herkunftsland
relevant sein. Vorliegend sprechen insbesondere die lange Aufenthaltsdauer der
Beschwerdeführenden sowie die Verwurzelung der älteren drei Kinder in der
Schweiz gegen eine Wiedereingliederung bzw. Eingliederung in Kenia oder Nigeria
(VGr, 13. April 2022, VB.2021.00668, E. 6.2). Die vier Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 sind in der
Schweiz geboren und aufgewachsen, sie haben weder Nigeria noch Kenia je
besucht. Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht die gleiche
Staatsangehörigkeit haben, existiert kein gemeinsames Heimatland und es ist
nicht klar, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 zusammen mit ihren Kindern
ausserhalb der Schweiz überhaupt gemeinsam als Familie leben und ihr
Familienleben pflegen könnten. Unter diesen Umständen erscheint eine
Wiedereingliederung bzw. Eingliederung der Beschwerdeführenden in Nigeria oder
Kenia enorm erschwert.
5.8.3 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest,
dass die Möglichkeit einer Wiedereingliederung bzw. Eingliederung der
Beschwerdeführenden sowie der Kinder G und H in Nigeria oder Kenia kaum
bestehen dürfte. Der Argumentation der Vorinstanz, dass sich daraus
nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden herbeiführen lasse, lässt sich nach
dem Gesagten aber nicht folgen (vgl. VGr, 13. April 2022,
VB.2021.00668, E. 6.2).
5.9 Insgesamt
erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden eine
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, zum heutigen Zeitpunkt als rechtswidrig.
Die Feststellung der Vorinstanz, das Integrationskriterium der Teilhabe am
Wirtschaftsleben sowie des Erwerbs von Bildung sei nicht erfüllt, ist nicht
mehr zutreffend. Zudem hat die Vorinstanz dem langjährigen Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in der Schweiz, deren familiären Verhältnissen und den enormen Schwierigkeiten, die eine Wiedereingliederung bzw.
Eingliederung in Kenia oder Nigeria für die Beschwerdeführenden bedeuten würde,
zu wenig Gewicht beigemessen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, den Beschwerdeführenden eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6.
6.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2 Die Gutheissung der Beschwerde erfolgt zu
einem massgebenden Teil aufgrund der verbesserten finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführenden durch die weitere Festigung der wirtschaftlichen
Integration des Beschwerdeführers 2. Weil somit der Zeitablauf seit dem Erlass
des vorinstanzlichen Entscheids ausschlaggebend ist, sind die Kosten des
Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 5. November 2021 und die Verfügung des
Migrationsamts vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird
angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.