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Entscheid

VB.2021.00820

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00820

19. Mai 2022Deutsch22 min

(URT.2022.23702)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00820

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

Beschwerdeführerinnen 3

und 4 vertreten durch Beschwerdeführende 1 und 2 (Eltern),

diese vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1981 geborene kenianische Staatsangehörige, reiste am 6. August 2001 in die

Schweiz ein. Am 17. Mai 2002 heiratete sie den Schweizer Bürger F,

woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Mai 2002 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilte. Mit Verfügung

vom 3. Februar 2006 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab, nachdem diese und ihr Ehemann die

eheliche Gemeinschaft aufgegeben hatten. Einen gegen diese Verfügung erhobenen

Rekurs wies der Regierungsrat ab. A hielt sich dennoch weiterhin in der Schweiz

auf; am 12. Oktober 2010 verfügte das Bundesamt für Migration (BFM; heute:

Staatssekretariat für Migration, SEM) die vorläufige Aufnahme von A.

B. B,

geboren 1972, ist ein nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am

21. September 2000 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch, welches in der Folge abgewiesen wurde. B blieb nach dem ablehnenden

Asylentscheid in der Schweiz. Am 4. Juni

2012 ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme von B an.

C. A und B

sind seit dem 26. Mai 2008 verheiratet und haben vier gemeinsame Kinder: G,

geboren 2004, H, geboren am 2007, C, geboren 2011, und D, geboren 2018. Die

Tochter G ist mittlerweile Schweizer Bürgerin.

D. Mit Schreiben vom

13. Januar 2021 ersuchten A und B für sich sowie ihre Kinder H, C und D um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch

bezüglich A und B sowie bezüglich der Töchter C und D mit Verfügung vom

17. Juni 2021 ab. Dem Sohn H erteilte das Migrationsamt am 26. August

2021 eine Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Am 21. Juli 2021 erhoben A und B Rekurs gegen die

Verfügung des Migrationsamts vom 17. Juni 2021. Mit Entscheid vom

5.

November 2021 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den

Rekurs ab, auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens A und B

(Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigung zu

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2021 beantragten A und

B, der Rekursentscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen

sowie ihren Töchtern C und D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

eventualiter sei der Rekursentscheid betreffend A sowie die Töchter C und D

aufzuheben und diesen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen – alles unter Entschädigungsfolgen.

Mit Eingaben vom 15. Dezember 2021 sowie vom

25.

Januar 2022 reichten A und B weitere Unterlagen ein. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Dezember 2021 auf eine

Stellungnahme, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden machen zu Recht keinen Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

geltend: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen

bestimmten Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine

weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens

ermöglicht (BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr,

22.

Juli 2021, VB.2020.00797, E. 2.1 – 11. Mai 2021,

VB.2021.00010, E. 3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit

weiteren Hinweisen). Es bestehen derzeit keine Hinweise auf eine Aufhebung der

vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit, weshalb die

Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an der gemeinsamen

Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz vorerst nichts ändert. Zwar

schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass die Nachteile der vorläufigen

Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken

können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8

Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) einherginge (BGr,

24.

November 2020, 2C_175/2020, E. 4.4). Vorliegend sind jedoch keine

Nachteile ersichtlich, welche so gravierend wären, dass sie das Privat- und

Familienleben der Beschwerdeführenden in relevanter Weise beeinträchtigen

würden.

3.

3.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen

(Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein

eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene

Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der

besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021,

VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2

Bei

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine

Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen

Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem

Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,

VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach

Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich

die Integration der gesuchstellenden Person im Sinn von Art. 58a AIG (in

Verbindung mit Art. 77a ff. VZAE), die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei

Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar

2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im

Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener

Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3). Nach der

Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur

Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die

ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial

und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00336,

E. 3.3 – 11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.1

Abs. 4; BGE 124 II 110 E. 3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in

Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten

Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller

Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden

Bestimmungen und wurde vom Verwaltungsgericht bereits verschiedentlich

festgehalten (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend

(VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

3.3

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend

ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste

Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse

im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die

Bewilligungserteilung zu Unrecht aufgrund der nicht länger als ein Jahr

zurückliegenden Sozialhilfeabhängigkeit und der erst im Jahr 2021 erfolgten

Arbeitsaufnahme ausgeschlossen und keine Gesamtabwägung vorgenommen.

4.2

Die

Vorinstanz begründet ihren Entscheid unter anderem damit, dass es der Praxis im

Kanton Zürich entspreche, eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nur zu erteilen, sofern die

gesuchstellende Person seit zwei Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis stehe

und seit mindestens einem Jahr fürsorgeunabhängig sei. Die Beschwerdeführenden

seien noch nicht ein Jahr sozialhilfeunabhängig, weshalb eine Voraussetzung für

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sei. Da die

Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem noch nicht seit zwei Jahren erwerbstätig

seien, komme die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen

unterschritt, indem sie ihren Entscheid mit der fehlenden einjährigen

Sozialhilfeunabhängigkeit sowie der fehlenden zweijährigen Erwerbstätigkeit begründete.

4.3

In Urteil

VB.2020.00797 vom 22. Juli 2021 hat sich das Verwaltungsgericht mit der

Weisung Vorläufige Aufnahme des Migrationsamts in der Version vom

21.

August 2020 auseinandergesetzt. Am 16. August 2021 erliess das

Migrationsamt eine angepasste Version dieser Weisung. In beiden Versionen sieht

die Weisung in Ziff. 11.2.2 vor, dass einer vorläufig aufgenommenen Person

nur eine Härtefallbewilligung erteilt werde, sofern sie seit zwei Jahren in

einem festen Arbeitsverhältnis stehe, sich nicht mehr in der Probezeit befinde

und seit mindestens einem Jahr finanziell selbständig sei. Das

Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil vom 22. Juli 2021 fest, dass die

Anforderungen an die Erwerbstätigkeit und die finanzielle Selbständigkeit gemäss

Ziff. 11.2.2 der Weisung aufrechterhalten werden könnten, sofern sie nicht als

kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen, sondern als Richtwerte verstanden

werden. Zudem müssten Ausnahmen zugelassen werden und es dürfe auch bei

Sozialhilfeabhängigkeit nicht vorausgesetzt werden, dass alle übrigen

Voraussetzungen erfüllt sein müssten (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797,

E. 4.3.4).

4.4

Die

Vorinstanz schrieb in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich, ob sie die von ihr

gestützt auf die kantonale Praxis angewandten zeitlichen Anforderungen an die

Sozialhilfeunabhängigkeit sowie die Erwerbstätigkeit lediglich als Richtlinien

oder als kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen versteht. Sie hat ihren

Entscheid jedoch nicht ausschliesslich mit der fehlenden zweijährigen Erwerbstätigkeit

sowie der Sozialhilfeabhängigkeit im letzten Jahr begründet, sondern sich auch

mit der Erwerbssituation in den Jahren zuvor sowie mit allfälligen Gründen für

den Sozialhilfebezug auseinandergesetzt, insbesondere der Wahrnehmung von

Betreuungsaufgaben. Zudem hat sie in Übereinstimmung mit Art. 31

Abs. 6 VZAE auch die Teilnahme der Beschwerdeführenden an Integrations-

und Beschäftigungsprogrammen berücksichtigt. Sie stellte in ihrem Entscheid

auch nicht ausschliesslich auf die finanziellen Verhältnisse im Sinn von

Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE bzw. den Willen zur Teilhabe am

Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in

Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ab, sondern trug auch

weiteren Kriterien Rechnung. Dies deutet darauf hin, dass die Vorinstanz die

einjährige Sozialhilfeunabhängigkeit sowie eine zweijährige Erwerbstätigkeit

lediglich als Richtlinie verstand und nicht als notwendigerweise zu erfüllende

Voraussetzungen. Allein im Verweis der Vorinstanz auf die kantonale Praxis,

wonach eine einjährige Sozialhilfeunabhängigkeit sowie eine zweijährige

Erwerbstätigkeit vorausgesetzt würden, ist daher vorliegend noch keine

Ermessensunterschreitung zu erblicken. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr

Ermessen auch im Übrigen nicht rechtsverletzend ausgeübt hat.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die erfolgte Ablösung

von der Sozialhilfe, die lange Anwesenheitsdauer sowie das Wohl der hier

aufwachsenden Kinder zu wenig gewichtet.

5.2

Um zu prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtmässig

ausgeübt hat, wird im Folgenden auf sämtliche Kriterien gemäss Art. 31

Abs. 1 VZAE eingegangen.

5.3

Bei der

Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen

(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)

berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien

und -vorgaben.

5.3.1

Gegen den Beschwerdeführer 2 und insbesondere gegen die Beschwerdeführerin 1

sind einige Betreibungen registriert und es bestehen nicht getilgte

Verlustscheine. Angesichts der eher geringen Schuldenhöhe, der knappen

finanziellen Verhältnisse der sechsköpfigen Familie sowie der zwischenzeitlich

vorgenommenen Abzahlungsbemühungen kann nicht ohne Weiteres von mutwilligem

Verhalten ausgegangen werden. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung ist in den Schulden der Beschwerdeführenden 1 und 2 daher

nicht zu sehen. Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers 2 ist ein

Strassenverkehrsdelikt aufgeführt. Da er lediglich zu einer Geldstrafe von

15.

Tagessätzen sowie zu einer Busse verurteilt wurde, kann die Beachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch bejaht werden. Im

Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin 1 sind keine Delikte

verzeichnet. Dass die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 die öffentliche

Sicherheit und Ordnung beachten, ist anzunehmen.

5.3.2

Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden die Werte

der Bundesverfassung nicht beachten würden.

5.3.3

Die Beschwerdeführerin 3 besucht aktuell (mutmasslich) die

5.

Klasse der Primarschule. Sie verfügt zweifelsfrei über die nötigen

Sprachkompetenzen. Die Beschwerdeführerin 1 hat mit dem TELC-Zertifikat

"Start Deutsch 1" aus dem Jahr 2013 den Nachweis der

Sprachkompetenzen ebenfalls erbracht. Der Annahme der Vorinstanz, dass dies

einem Zertifikat auf dem Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens entspricht,

kann gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer 2 kann demgegenüber kein

Sprachzertifikat vorweisen; im Jahr 2021 hat er eine Sprachprüfung absolviert,

diese jedoch nicht bestanden. Er erklärt dies mit seiner mangelhaften

Alphabetisierung sowie dem Umstand, dass er schulungewohnt sei. Gemäss

Art. 77f lit. c Ziff. 1 VZAE ist zu berücksichtigen, wenn eine

Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie etwa einer ausgeprägten

Lern-, Lese- oder Schreibschwäche die Integrationskriterien nicht oder nur unter erschwerten

Bedingungen erfüllen kann. Der Beschwerdeführer 2 hat im Jahr 2016

nachweislich mehrere Alphabetisierungskurse besucht. Dabei nahm er jedoch nur

an knapp 60 % der Lektionen teil. Daher lässt sich das Integrationsdefizit

des Beschwerdeführers 2 in sprachlicher Hinsicht nicht ausschliesslich mit

einer Lern-, Lese- oder Schreibschwäche erklären. Die mangelhafte sprachliche

Integration des Beschwerdeführers 2 kann diesem folglich zumindest teilweise

vorgeworfen werden.

5.3.4

Gemäss Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG teil,

wenn sie ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch

Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch

besteht, bzw. wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist. Der Situation von

Personen, welche dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung oder

Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter

erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a

Abs. 2 AIG). Zu den gewichtigen persönlichen Umständen zählen namentlich

eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang

andauernde Krankheit oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 77f

VZAE; siehe auch Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE).

Die Beschwerdeführenden mussten in den vergangenen Jahren

in erheblichem Mass von der Sozialhilfe unterstützt werden und gingen nur

unregelmässig einer Erwerbstätigkeit nach. Da praktisch keine

Stellensuchbemühungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 aktenkundig sind,

ist ihr Sozialhilfebezug – trotz bekanntlich erschwerten Bedingungen für

vorläufig aufgenommene Personen bei der Stellensuche – als zumindest teilweise

selbstverschuldet zu qualifizieren. Seit dem 1. Juli 2021 sind die

Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe unabhängig.

Die Beschwerdeführerin 1 nahm am 29. März 2019,

als ihre jüngste Tochter D neun Monate alt war, eine Erwerbstätigkeit als

Verkäuferin bei der I AG auf. Die I AG beendete das Arbeitsverhältnis

per 29. Februar 2020 aus wirtschaftlichen Gründen und stellte der Beschwerdeführerin 1

ein gutes Arbeitszeugnis aus. In der Folge bezog die Beschwerdeführerin 1

ab April 2020 bis mindestens Januar 2021 Arbeitslosentaggeld, wobei sich aus

den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ein versicherter Verdienst von

Fr. 2'696.- ergibt. Im Jahr 2021 war die Beschwerdeführerin 1

zeitweise als Betriebsangestellte über das Stellenvermittlungsbüro J

erwerbstätig und bezog im Übrigen weiterhin Arbeitslosentaggeld. Gemäss

Art. 77e Abs. 1 VZAE nehmen auch Personen, die Arbeitslosengeld

beziehen, im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am

Wirtschaftsleben teil. Entsprechend kann die Teilnahme der Beschwerdeführerin 1

am Wirtschaftsleben zumindest für die letzten Jahre knapp bejaht werden.

Der Beschwerdeführer 2 ist seit dem 16. Juli

2021.

über das Stellenvermittlungsbüro K als Mitarbeiter bei der Firma L

angestellt und erzielt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von

Fr. 5'200.- pro Monat. Sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben kann

daher zum jetzigen Zeitpunkt bejaht werden.

Die Beschwerdeführerin 3 besucht die Primarschule und

nimmt im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Erwerb von

Bildung teil. Die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht kann bei Kindern,

die noch nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen,

sodann keine Rolle spielen (VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803,

E. 2.4).

Insgesamt kann der Wille der Beschwerdeführenden zur

Teilhabe am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb von Bildung zum jetzigen

Zeitpunkt bejaht werden. Die Feststellung der Vorinstanz, die

Beschwerdeführenden würden das Integrationskriterium der Teilnahme am

Wirtschaftsleben sowie des Erwerbs von Bildung nicht erfüllen, erweist sich

folglich unterdessen als unzutreffend.

5.4

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben vier Kinder. Ihre 17-jährige

Tochter G ist Schweizer Bürgerin; ihr 14-jähriger Sohn H verfügt über

eine Aufenthaltsbewilligung. Sie beide sind, gleichsam wie die

Beschwerdeführerinnen 3 und 4, in der Schweiz geboren und aufgewachsen.

Tochter G, Sohn H sowie die Beschwerdeführerin 3

absolvierten bzw. absolvieren ihre gesamte Schulzeit in der Schweiz, wobei sie

jeweils bereits vor Eintritt in den Kindergarten eine Kinderkrippe besuchten.

Sie sind in sprachlicher sowie in sozialer Hinsicht zweifelsfrei als integriert

zu betrachten.

Der Tochter G, dem Sohn H sowie der Beschwerdeführerin 3 wäre aufgrund ihrer

fortgeschrittenen Integration in der Schweiz eine Eingliederung in Kenia oder

Nigeria nicht zumutbar. Zudem scheint nach wie vor unklar, welche

Staatsangehörigkeit der Sohn H hat. Eine Trennung der minderjährigen Kinder von

ihren Eltern kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Kindswohl bzw. die

familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden 1 und 2 sprechen daher für

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden. Dieser

Umstand wäre entgegen der Ansicht der Vorinstanz zu beachten gewesen, zumal

Art. 31 Abs. 1 lit c VZAE und Art. 84 Abs. 5 AIG die

Berücksichtigung der familiären Verhältnisse explizit vorschreiben.

5.5

Art. 31

Abs. 1 lit. d VZAE sieht vor, dass bei der Beurteilung des

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die finanziellen Verhältnisse der

betreffenden Person zu berücksichtigen sind. Die finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdeführenden haben sich – wie dargelegt – in den letzten zehn Monaten

erheblich verbessert (vgl. E. 5.3.4) und sind heute nicht mehr zu deren

Nachteil zu werten.

5.6

Gemäss

Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE ist bei der Prüfung des

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auch die Dauer der Anwesenheit in der

Schweiz zu berücksichtigen. Bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer sind weniger

hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, die zur Annahme eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls führen, zu stellen (VGr, 22. Juli 2021,

VB.2020.00797, E. 4.3.3; BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015,

E. 4.3; BGE 124 II 110 E. 3). Der Status der

vorläufigen Aufnahme ist grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt und das

Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres

Anwesenheitsstatus erhöht sich mit fortschreitender Zeit (vgl. Art. 31

Abs. 1 lit. e VZAE sowie Art. 84 Abs. 5 AIG; BGE 138 I 246 E. 3.3.1; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00668, E. 6.1).

Die Beschwerdeführerin 1 lebt bereits seit rund 20

Jahren in der Schweiz, der Beschwerdeführer 2 seit über 21 Jahren. Seit 11

bzw. knapp 10 Jahren verfügen sie über eine vorläufige Aufnahme. Die elfjährige

Beschwerdeführerin 3 und die knapp vierjährige Beschwerdeführerin 4

sind in der Schweiz geboren und haben sich zeitlebens hier aufgehalten. Die

Beschwerdeführenden halten sich folglich schon sehr lange in der Schweiz auf,

was ein Argument für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie ist.

Die Vorinstanz hat die lange Anwesenheitsdauer der

Beschwerdeführenden in ihrem Entscheid zwar erwähnt, sie hat sich mit dieser

aber nicht näher auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat lediglich ausgeführt,

dass sich die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 länger als fünf Jahre in der

Schweiz aufhalten und ihre rund 20-jährige Anwesenheit in der Schweiz allein

keine gelungene Integration herbeizuführen vermöge. Die lange Anwesenheit der

Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 fällt jedoch offenkundig stärker ins Gewicht als

eine fünfjährige Anwesenheit (vgl. VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797,

E. 4.3.3) und sie ist gemäss der Systematik von Art. 31 Abs. 1

VZAE nicht bloss unter dem Blickwinkel der Integration, sondern als

Dispositiv

eigenständiges Kriterium zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat demnach die Anwesenheitsdauer

im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE nicht genügend gewichtet.

5.7 Der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass

(vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE).

5.8 Im Rahmen

der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist auch die

Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen

(Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). Bei vorläufig aufgenommenen

Personen ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer Wiedereingliederung

auch die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland von

Bedeutung (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.5).

5.8.1

Eine asylsuchende ausländische Person, bei

welcher zwar kein Asyl-, aber ein Wegweisungsvollzugshinderungsgrund im Sinn

von Art. 83 AIG vorliegt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers

grundsätzlich vorläufig aufzunehmen und ihr ist nicht eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Vorliegen von

Wegweisungsvollzugshindernissen allein vermag entsprechend keinen persönlichen

Härtefall zu begründen. Vielmehr bedarf es dafür regelmässig einer so engen

Beziehung der ausländischen Person zur Schweiz, dass ihr (primär deshalb) nicht

zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (VGr,

9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Die

ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls verfolgt nicht das Ziel, ausländische Personen gegen die Folgen von

Krieg, Bürgerkrieg oder Missbrauch staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen

die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung

(BVGr, 5. Dezember 2012, C-930/2009, E 4.5; BGE 123 II 125 E. 3, 119

Ib 33 E. 4b). Gründe humanitärer oder

persönlicher Art, welche gegen eine Ausreise ins Heimatland sprechen (wie etwa

das Fehlen eines familiären Netzes in der Heimat, mangelhafte Kenntnisse der

heimatlichen Sprache, schlechter Gesundheitszustand und ungenügende

medizinische Versorgung etc.), sind bei der Härtefallprüfung dennoch mitzuberücksichtigen

(VGr, 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Daraus ergibt

sich eine gewisse Überschneidung von Sachverhalten, die gemäss Art. 83 AIG

zur vorläufigen Aufnahme führen können, und solchen, die einen

ausländerrechtlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG

(mit)begründen können (BVGr, 5. Dezember 2012, C-930/2009, E 4.5).

5.8.2 Das BFM ordnete die vorläufige Aufnahme der

Beschwerdeführenden nicht in erster Linie an, um diese vor den Folgen von Krieg,

Bürgerkrieg oder dem Missbrauch staatlicher Gewalt zu schützen, sondern aus

persönlichen bzw. insbesondere familiären Gründen. Solche Gründe können – wie

dargelegt – auch bezüglich der Frage der Wiedereingliederung im Herkunftsland

relevant sein. Vorliegend sprechen insbesondere die lange Aufenthaltsdauer der

Beschwerdeführenden sowie die Verwurzelung der älteren drei Kinder in der

Schweiz gegen eine Wiedereingliederung bzw. Eingliederung in Kenia oder Nigeria

(VGr, 13. April 2022, VB.2021.00668, E. 6.2). Die vier Kinder der Beschwerdeführenden 1 und 2 sind in der

Schweiz geboren und aufgewachsen, sie haben weder Nigeria noch Kenia je

besucht. Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht die gleiche

Staatsangehörigkeit haben, existiert kein gemeinsames Heimatland und es ist

nicht klar, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 zusammen mit ihren Kindern

ausserhalb der Schweiz überhaupt gemeinsam als Familie leben und ihr

Familienleben pflegen könnten. Unter diesen Umständen erscheint eine

Wiedereingliederung bzw. Eingliederung der Beschwerdeführenden in Nigeria oder

Kenia enorm erschwert.

5.8.3 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest,

dass die Möglichkeit einer Wiedereingliederung bzw. Eingliederung der

Beschwerdeführenden sowie der Kinder G und H in Nigeria oder Kenia kaum

bestehen dürfte. Der Argumentation der Vorinstanz, dass sich daraus

nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden herbeiführen lasse, lässt sich nach

dem Gesagten aber nicht folgen (vgl. VGr, 13. April 2022,

VB.2021.00668, E. 6.2).

5.9 Insgesamt

erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden eine

Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, zum heutigen Zeitpunkt als rechtswidrig.

Die Feststellung der Vorinstanz, das Integrationskriterium der Teilhabe am

Wirtschaftsleben sowie des Erwerbs von Bildung sei nicht erfüllt, ist nicht

mehr zutreffend. Zudem hat die Vorinstanz dem langjährigen Aufenthalt der

Beschwerdeführenden in der Schweiz, deren familiären Verhältnissen und den enormen Schwierigkeiten, die eine Wiedereingliederung bzw.

Eingliederung in Kenia oder Nigeria für die Beschwerdeführenden bedeuten würde,

zu wenig Gewicht beigemessen.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, den Beschwerdeführenden eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6.

6.1 Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Die Gutheissung der Beschwerde erfolgt zu

einem massgebenden Teil aufgrund der verbesserten finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdeführenden durch die weitere Festigung der wirtschaftlichen

Integration des Beschwerdeführers 2. Weil somit der Zeitablauf seit dem Erlass

des vorinstanzlichen Entscheids ausschlaggebend ist, sind die Kosten des

Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 5. November 2021 und die Verfügung des

Migrationsamts vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird

angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration.