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Entscheid

VB.2021.00821

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00821

23. Februar 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23472)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00821

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. Februar

2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1987 geborene ghanaische

Staatsangehörige A reiste am 27. August 2014 zu Ausbildungszwecken in die

Schweiz ein. Am 22. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer ein

Asylgesuch. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 16. Januar 2015 wurde A als

Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Seither ist er im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung.

Mit Gesuchen vom 13. Juni 2019 und 21. Februar

2020 ersuchte A um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Beide

Gesuche wurden in Briefform abgelehnt. Am 9. Juli 2021 ersuchte A abermals

um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung, welche ebenfalls in

Briefform abgelehnt wurde. Daraufhin liess seine Rechtsvertreterin erstmals um

eine anfechtbare Verfügung beantragen, welcher das Migrationsamt mit Verfügung

vom 18. August 2021 nachkam, wobei es seine Aufenthaltsbewilligung bis am

26. August 2022 verlängerte.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 1. November 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 1. November

2021.

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung

einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren; unter

Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Vorliegend

bestehen keine staatsvertraglichen Regelungen, welche dem Beschwerdeführer eine

bessere Rechtsstellung vermitteln würden als das schweizerische Landesrecht.

2.2

Nach Art. 34

Abs. 2 des Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann

Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden,

wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der

letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren

und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen

und sie integriert sind.

2.3

Unbestritten ist zunächst, dass der

Beschwerdeführer die zeitliche Voraussetzung von Abs. 2 nicht erfüllt und

ihm daher einzig gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 AIG eine

Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden könnte. Die Vorinstanz hat

sodann das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinn von Art. 34 Abs. 3

AIG zu Recht verworfen. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Eingabe an das

Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht

auseinandergesetzt, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

3.

3.1

3.1.1

Auf den 1. Januar 2019 ist eine

Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft getreten, wodurch der Gesetzestitel

und die offizielle Abkürzung abgeändert wurden. Mit der Teilrevision sind die

Anforderungen an die (vorzeitige) Niederlassungsbewilligung hingegen nicht

gesenkt worden (vgl. auch VGr BE, 8. März 2021, VGE 100.2020.71U, E. 2).

So können gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG Ausländerinnen und Ausländer die

Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit

Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG

vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b

und c AIG). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen

die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 [VZAE]). Die Ausländerin oder der Ausländer muss

nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über

mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und

schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des

Referenzrahmens verfügt.

3.1.2

Mit der

Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll ein

gesetzlicher Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden

(BBl 2002, 3799 f.). Aus dieser ratio legis erschliesst sich, dass die

erfolgreiche Integration zwar generell nach einheitlichen Kriterien zu prüfen

ist, diese jedoch bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung

strenger zu handhaben sind als beispielsweise in Bezug auf die nachehelichen

Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BVGr,

19.

Februar 2014, C-2652/2012, E. 6.2, 6.5 und 6.9 in fine; BVGr, 4. Dezember

2017, F-7019/2016, E. 4.4). Es entspricht deshalb der Praxis zu Art. 34

Abs. 4 AIG, dass dafür, besonders auch im Vergleich zur Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren, "über übliche Integrationserwartungen

hinausgehende Anstrengungen" bzw. eine "besonders erfolgreiche

Integration" vorausgesetzt wird (VGr, 24. September 2020,

VB.2020.00452, E. 2.2; 21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.1.2

Abs. 2; 20. April 2016, VB.2016.00155, E. 2.1; 7. Oktober 2014,

VB.2014.00294 E. 3.1 Abs. 2; 23. Februar 2011, VB.2010.00530, E. 3.1;

vgl. Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 34 AuG N. 43 f. und 54). In Konkretisierung der Voraussetzungen

von Art. 62 Abs. 1 VZAE hat das

Migrationsamt eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung

erlassen. Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von allein-stehenden

erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese einen absolut tadellosen

Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen das Beherrschen der

deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1 und schriftlich auf Niveau A1

gemäss des vorgenannten Referenzrahmens attestiert, während der letzten fünf

Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind

und nie von der Sozialhilfe unterstützt wurden (vgl.

VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00198, E. 3.1 Abs. 2; 7. Oktober 2014, VB.2014.00294

E. 3.3).

3.2

Auf die

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch (vgl.

Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Dispositiv

Art. 34 N. 7); die Behörde entscheidet im Rahmen des Ermessens. Bei

der Ermessensausübung haben die Behörden namentlich die öffentlichen Interessen

und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers

zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, das heisst ein Überschreiten,

Unterschreiten oder ein Missbrauch des Ermessens; hingegen kann es einen

Entscheid nicht auf seine Angemessenheit überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG;

Marco Donatsch in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 15

und 25 f.).

4.

4.1

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer sowohl die zeitlichen als auch die sprachlichen

Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdegegner verweigerte die vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung jedoch aufgrund des Umstands, dass der

Beschwerdeführer das Kriterium, wonach er in den letzten fünf Jahren einer

Arbeitstätigkeit nachgegangen sei bzw. ohne Unterbruch in der Schule oder in

Ausbildung gewesen sein muss, nicht erfüllt. So sei der Beschwerdeführer

aufgrund von eigener Arbeitsaufgabe von Dezember 2017 bis Mai 2019 arbeitslos

gewesen, weshalb er in dieser Zeit Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Zwar

habe er diverse Belege wie unter anderem verschiedene Kursteilnahmen zur

Erlernung der deutschen Sprache sowie eine Praktikumsbestätigung für den

Zeitraum vom 25. März 2019 bis 29. März 2019 bei der Unternehmung C

ins Recht gelegt. Auch sei den Akten ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers

mit der Unternehmung D, E AG vom 1. Mai 2019 zu entnehmen,

welchen dieser jedoch noch während der Probezeit auf Ende Juli 2019 aufgegeben

habe. Dennoch seien die vom Beschwerdeführer absolvierten Kurse und Praktika in

ihrem Umfang jeweils nicht mit einer vollwertigen Ausbildung gleichzusetzen,

weshalb sie die 17-monatige Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht zu

kompensieren vermöchten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer für den Zeitraum

von Dezember 2017 bis Anfang Juni 2018 keine Kursbesuche nachgewiesen.

4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, dass er den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und am

Erwerb der Bildung bereits genügend durch seine Stellensuchbemühungen, seine

Eigeninitiative und seine intensiven Spracherlernbemühungen nachgewiesen habe.

So habe ihm auch die Vorinstanz überdurchschnittliche Sprachkenntnisse

zugestanden. Darüber hinaus sei auch aktenkundig, dass er weder straffällig geworden

sei noch betrieben wurde oder Sozialhilfe bezogen habe. Seit August 2019

arbeite er bereits bei der F AG als …, was eine sehr gute Position sei.

Selbst die zeitlichen Voraussetzungen erfülle er unbestrittenermassen und es seien

auch keine Widerrufsgründe ersichtlich. Folglich erfülle er alle Kriterien,

weshalb ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Die eigenständige

Arbeitsaufgabe per Ende November 2017 sowie der Bezug der Arbeitslosentaggelder

seien ihm nicht vorwerfbar und könnten auch kein Integrationsdefizit begründen,

weshalb eine darauf beruhende Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung willkürlich und rechtswidrig erscheine. Ferner sei die

Kündigung beim Betrieb G nicht freiwillig erfolgt, sondern aufgrund der

wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers vielmehr erzwungen ergangen, zumal ihm Letzterer

ansonsten hätte kündigen müssen. Sodann verweist er auf die Botschaft zum

Migrationsrecht zur vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung, welche

insbesondere Bezug auf die Kenntnisse der Landessprache nimmt und diesen eine

zentrale Bedeutung zuteilt (BBl 3709, 3799).

4.3 Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen

Entscheid vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:

4.3.1

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf

beruft, dass der Beschwerdegegner seine beiden ersten Gesuche um vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung lediglich aufgrund der zeitlichen Dauer

abschlägig beurteilt habe, weshalb der nun "neu" aufgenommene

Verweigerungsgrund der zeitweisen Arbeitslosigkeit rechtswidrig erfolge, gilt Folgendes

festzuhalten: Die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AIG müssen

kumulativ erfüllt sein, weshalb bereits das Fehlen einer Voraussetzung zur

Abweisung des Gesuchs führt. Bei den beiden ersten Gesuchen des

Beschwerdeführers verneinte der Beschwerdegegner bereits das Vorliegen der

erforderlichen zeitlichen Dauer, weshalb sich die Prüfung der weiteren

Kriterien erübrigte. Deswegen musste der Beschwerdegegner weder die weiteren

Kriterien prüfen noch sich abschlägig dazu äussern, weshalb der nunmehr

"neu" aufgenommene Verweigerungsgrund der zeitweisen Arbeitslosigkeit

keineswegs rechtswidrig erfolgte.

4.3.2

Sodann kann der Beschwerdeführer mit dem Verweis

auf die Botschaft zum Migrationsrecht zur vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar nimmt die

Botschaft insbesondere Bezug auf die Kenntnisse der Landessprache und teilt

dieser eine zentrale Bedeutung zu. Dass für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nur in sprachlicher Hinsicht höhere Anforderungen an

die Integration gestellt werden dürften, geht entgegen dem Beschwerdeführer

nicht aus der Botschaft hervor (vgl. dazu BBl 3709, 3799 f.). Vielmehr

soll die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung

einen Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen schaffen, weshalb

praxisgemäss in diesem Kontext höhere Anforderungen an die gesamte Integration

gestellt werden. Es bedarf dazu über übliche Integrationserwartungen

hinausgehender Anstrengungen bzw. einer besonders erfolgreichen Integration.

Dies insbesondere deshalb, da an eine ausländische Person umso höhere

Anforderungen gestellt werden dürfen, je mehr Rechte ihr mit dem angestrebten

Rechtsstatus verliehen werden (BVGr, 4. Dezember 2017, F-7019/2016, E. 4.4;

27. Juni 2018, F-4152/2016, E. 4.5; VGr, 21. März 2018,

VB.2018.00046, E. 4.2.3; VGE BE, 12.12.2019, 2019/117, E. 5.3; ferner

Botschaft des Bundesrats zur Änderung des AuG, in BBl 2013 S. 2397 ff.,

S. 2405). So erscheint es auch nicht systemwidrig, wenn für die vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung teilweise höhere Hürden als für die

Einbürgerung gestellt werden: Die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

will gerade Anreize für überdurchschnittliche Integrationsleistungen

setzen, weshalb höhere Anforderungen als bei der ordentlichen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung oder bei der Einbürgerung auch gestellt werden können

(vgl. dazu VGr, 21. März 2018, VB.2018.00046, E. 4.1.5).

4.3.3

Für die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist es

jedoch nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit

überdurchschnittlich erfolgreich ausgeübt wird oder man einer besonders

qualifizierten Erwerbstätigkeit nachgeht, zumal dem Begriff der Teilnahme am

Wirtschaftsleben der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit

zugrunde liegt. So soll der einzelne Ausländer auf absehbare Zeit in der Lage

sein, für sich und seine Familie aufzukommen (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Dennoch

ist der Integrationserfolg aber immer auf den konkreten Einzelfall zu beziehen

und in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, wobei auch der zu erwartenden

zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVGr, 4. Dezember

2017, F-7019/2016, E. 4.4, mit Hinweisen).

4.3.4

Die aus den Akten ersichtliche

wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers entspricht den grundsätzlich

üblichen Erwartungen und lässt nicht auf eine besonders fortgeschrittene

Integration schliessen, welche die vorzeitige Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnte. Zwar erfüllt der

Beschwerdeführer unbestrittenermassen die sprachlichen Voraussetzungen nach Art. 34

Abs. 4 AIG, dennoch vermag dieses Kriterium nicht die vorliegend lediglich

den grundsätzlich üblichen Erwartungen entsprechende wirtschaftliche

Integration aufzuwiegen. Negativ ins Gewicht fällt dabei nur zweitrangig der

Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Not Arbeitslosentaggelder im

beträchtlichen Umfang von Fr. 66'792.- bezogen hat. Primär gilt das

Augenmerk hingegen der überaus langen Dauer seiner Arbeitslosigkeit an sich und

dem damit sehr spät erfolgten Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit. Entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers statuiert der Beschwerdegegner den Bezug

von Arbeitslosentaggeldern zudem nicht per se als Verweigerungsgrund für die

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. So hält er in seiner

Weisung zur Niederlassungsbewilligung vom 8. Mai 2021 explizit fest, dass

alleinstehende erwachsene Personen die zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind,

nachzuweisen haben, dass sie während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts

einer Tätigkeit nachgegangen sind, wobei kurze Unterbrechungen zwischen

zwei Arbeitsstellen sowie kurze Erwerbslosigkeit, die nicht länger als

drei Monate dauern, dabei nicht ins Gewicht fallen. Folglich ist eine kurze

Dauer der Arbeitslosigkeit und ein damit erfolgter Arbeitslosentaggeldbezug

ohne Weiteres mit der erforderlichen wirtschaftlichen Integration nach Art. 34

Abs. 4 AIG vereinbar. Vorliegend ging der Beschwerdeführer nach seiner

eigenmächtig erfolgten Kündigung hingegen 17 Monate lang keiner Erwerbstätigkeit

nach, was knapp ein Drittel des Beurteilungszeitraums von fünf Jahren ausmacht.

Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, seine Chancen auf dem

Arbeitsmarkt durch die Absolvierung der vielen Sprachkurse und Praktika

verbessert zu haben und kann ihm in diesem Zusammenhang ein gewisser

Einsatzwille attestiert werden. Hingegen können diese Bemühungen, wie die

Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend festgehalten hat und auf welche

verwiesen wird, in Anbetracht ihres Umfangs jeweils nicht mit einer

vollwertigen Ausbildung gleichgesetzt werden, welche die 17-monatige Arbeitslosigkeit

zu kompensieren vermöchten. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer seine

Zeit der Arbeitslosigkeit auch nicht lückenlos mit Besuchen von Kursen und Aus-

bzw. Weiterbildungen zu belegen, fehlen doch insbesondere Nachweise für den

Zeitraum vom Dezember 2017 bis Juni 2018. Sodann weist die Vorinstanz zu Recht

daraufhin, dass der Beschwerdeführer trotz der diversen Kursbesuche wiederum

eine Anstellung als … antrat, welche vom Kompetenzbereich her derjenigen eines …

entsprechen dürfte, welcher er bereits vor der eigenmächtigen Kündigung

nachging.

4.3.5

Insbesondere zeigt die Notwendigkeit der

Kursbesuche und der dennoch spät erfolgten Wiedereingliederung in den

Arbeitsmarkt gerade auf, dass seine wirtschaftliche Integration entgegen seinen

Ausführungen nur zögerlich erfolgte und demonstriert seine ungenügende

Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Überdies vermag der Beschwerdeführer

nicht plausibel zu erklären, weshalb es ihm trotz guter Gesundheit, den geltend

gemachten guten Referenzen, der überjährigen Berufspraxis in der Schweiz und

zahlreichen besuchten Kursen nicht gelungen ist, sich schneller wieder auf dem

Arbeitsmarkt zu etablieren, zumal ihm eine Erwerbstätigkeit stets erlaubt war

und er darüber hinaus auch nicht durch Betreuungspflichten an der raschen

Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs gehindert wurde.

4.3.6

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,

dass das Kündigungsrecht jedem Arbeitnehmer zustehe, kann ihm in diesem Punkt

gefolgt werden. Dennoch verkennt er, dass eine freiwillige Kündigung ohne eine

Anschlusstätigkeit dem Arbeitnehmer sehr wohl zulasten gelegt werden kann. So

differenziert bereits die Arbeitslosenkasse zwischen erhaltenen und freiwillig

erfolgten Kündigungen, wobei diese bei freiwillig erfolgten Kündigungen zur

Neuorientierung von einem schweren Verschulden des Arbeitnehmers ausgeht und in

der Folge mit 31 bis 60 Einstelltagen bei der

Arbeitslosentaggeldauszahlung büsst. Inwiefern

die Kündigung beim Betrieb G dem Beschwerdeführer tatsächlich vorwerfbar

ist, kann hingegen offenbleiben, zumal die Dauer der Arbeitslosigkeit von

17 Monaten bereits stark negativ ins Gewicht fällt. Ferner ist der seit

dem Wiedereinstieg ins Berufsleben verstrichene Zeitraum von etwas mehr als

zwei Jahren in Anbetracht des geforderten Nachweises der fünfjährigen

Erwerbstätigkeit zu kurz, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration als

erstellt zu betrachten sowie um eine hinlänglich verlässliche Prognose zur

wirtschaftlichen Integration zu tätigen. Denn die Minimalfristen für die

vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dienen nicht zuletzt auch

dazu, eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des

Integrationserfolgs zu bieten, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration

noch keine sichere Zukunftsprognose über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit

zulässt (vgl. VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 5.4 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht und noch nicht rechtskräftig]).

Der

Beschwerdeführer geht zwar seit August 2019 wieder einer Erwerbstätigkeit als …

nach und hat bis anhin zu keinen Klagen Anlass gegeben. Dennoch ist eine

verlässliche Beurteilungsgrundlage für seine wirtschaftliche Integration

aufgrund der relativ langen Arbeitslosigkeit und seiner erschwerten

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt noch nicht gegeben. Daher hat sich die

Vorinstanz zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass sich die lange

Arbeitslosigkeit nicht mit dem Erfordernis einer erfolgreichen Integration

gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG vereinbaren lasse. Demgemäss kann vorliegend

auch nicht von einer über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden

Anstrengung bzw. einer besonders erfolgreichen Integration die Rede sein.

4.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nicht zu beanstanden ist. Die Ermessensbetätigung ist

weder rechtsverletzend noch beruht sie auf sachfremden Motiven. Das

Rechtsmittel ist deshalb abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Weil auf die vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung kein Anspruch besteht, ist gegen das

vorliegende Urteil bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …