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Entscheid

VB.2021.00822

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00822

29. Dezember 2021Deutsch12 min

(URT.2021.23330)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00822

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B sind seit dem Jahr 2007

verheiratet und leben zusammen mit ihren Kindern C (geb. 2011), D (geb. 2012)

und E (geb. 2016) in einer Wohnung in F.

Mit Verfügung vom

18. November 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von

jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in F, ein

Rayonverbot betreffend diese sowie Kontaktverbote zu B und den gemeinsamen

Kindern an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 26. November

2021.

ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht F um Verlängerung der von der

Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Am

2.

Dezember 2021 hörte der Haftrichter A persönlich an; B erschien unentschuldigt

nicht zur Anhörung. Mit Urteil desselben Datums verlängerte der Haftrichter die

zugunsten von B angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot,

Kontaktverbot) bis 2. März 2022. Davon ausgenommen seien Kontakte über

Behörden und/oder Beratungsstellen zwecks Aufnahme des persönlichen Kontakts mit

den Kindern (Dispositivziffer 1). Die zugunsten von C, D und E angeordneten

Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot) hob der Haftrichter

demgegenüber mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 2). Die

Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer 4).

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 7. Dezember

2021.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 1 des

Urteils des Haftrichters vom 2. Dezember 2021 sei aufzuheben, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Daneben ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit separaten, jeweils vom 13. Dezember 2021

datierenden Eingaben verzichteten die Kantonspolizei und der Haftrichter

darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. B erklärte sich mit Beschwerdeantwort

vom 16. Dezember 2021 damit einverstanden, dass "die Kinder bis

02.

März 2022 eine Woche bei mir und eine Woche bei ihrem Vater

bleiben", und ersuchte das Verwaltungsgericht, "das Kontaktverbot am

02.

März 2022 aufzuheben".

Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2021 zeigte

das Verwaltungsgericht den Parteien den Eingang der Akten der von der

Staatsanwaltschaft H gegen A geführten Untersuchung an, welche ihm vom

Bezirksgericht F auf elektronischem Weg zugestellt worden waren.

Weitere Stellungnahmen gingen in der Folge nicht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

1.2

1.2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom

16.

Dezember 2021 aus, sie habe über eine Vertrauensperson Kontakt zum

Beschwerdeführer aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe die Kinder gesehen, was

sowohl für ihn als auch die Kinder und sie eine sehr grosse Erleichterung

gewesen sei. Ihr und dem Beschwerdeführer sei in den schwierigen letzten Tagen

klargeworden, wie wichtig ihr Zusammenleben für sie und ihre Kinder sei. Der

Beschwerdeführer und sie bräuchten "diese Zeit, damit jeder von uns das

Ungleichgewicht beheben kann, das in unserer Beziehung aufgetreten ist".

Sie hätten sich zum Ziel gesetzt, ein neues gemeinsames Leben zu beginnen, um

ein stabiles Familienleben zu gewährleisten und eine geeignete familiäre

Atmosphäre für die Entwicklung ihrer Kinder zu sichern. Sie – die

Beschwerdegegnerin – sei damit einverstanden, dass "die Kinder bis

02.

März 2022 eine Woche bei mir und eine Woche bei ihrem Vater

bleiben", und ersuchte darum, "das Kontaktverbot am 02. März

2022.

aufzuheben".

1.2.2

Soweit die Beschwerdegegnerin damit einerseits die Aufhebung des

polizeilich angeordneten Kontaktverbots – wie auch der übrigen Schutzmassnahmen

– zugunsten der Kinder beantragen wollte, ist festzuhalten, dass dies der

Haftrichter mit Urteil vom 2. Dezember 2021 bereits tat (vorn II.). Die

(aufgehobenen) Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder sind vorliegend somit

nicht zu beurteilen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist andererseits

zu entnehmen, dass sie zwar gewillt ist, das Zusammenleben mit dem

Beschwerdeführer wiederaufzunehmen – allerdings erst nach dem 2. März

2021.

Was die zu ihren eigenen Gunsten von der Mitbeteiligten angeordneten

Schutzmassnahmen betrifft, ist folglich davon auszugehen, dass ihr an der

Aufrechterhaltung derselben gelegen ist. Sinngemäss beantragt die

Beschwerdegegnerin somit die Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319,

E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern,

Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder

gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt

die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So

kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen stellen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet darüber innert vier Arbeitstagen

(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und

fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts

nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner

nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das

Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von

Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der persönlichen

Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,

während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum

anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des

Dispositiv

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des

Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319,

E. 2.4).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer am 15. November 2021 sehr eifersüchtig auf eine Nachricht

reagiert habe, welche die Beschwerdegegnerin von einer unbekannten

Telefonnummer erhalten habe. "Daraufhin" habe er sich mit heissem

Wasser übergossen, damit gedroht, sich ein Messer in den Bauch zu rammen, und

zweimal das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin zerstört. Des Weiteren habe der

Beschwerdeführer den Kopf der Beschwerdegegnerin gegen eine Wand geschlagen.

Sodann habe er sich mit der Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen Wohnung

eingeschlossen, allerdings habe sich die Beschwerdegegnerin mit dem eigenen

Wohnungsschlüssel aus der Wohnung befreien können. Seither sei sie nicht mehr

zuhause gewesen.

3.2 Der

Haftrichter erwog im Urteil vom 2. Dezember 2021, die Beschwerdegegnerin

habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2021 zu

Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe eifersüchtig auf eine Nachricht

reagiert, welche sie von einem anderen Mann auf ihr Mobiltelefon erhalten habe;

er habe sie beschimpft, mit Selbstverletzung gedroht und ihr Mobiltelefon

kaputt gemacht. Auch habe er ihr den Kopf gegen die Wand geschlagen. Gemäss der

Beschwerdegegnerin sei die Diskussion um den fremden Mann eskaliert, und der Beschwerdeführer

habe sie in der Wohnung einschliessen wollen. Mit einem Zweitschlüssel habe sie

sich jedoch befreien können. Weiter habe die Beschwerdegegnerin erklärt, Angst

zu haben, dass der Beschwerdeführer mit den Kindern abhauen oder diese

entführen werde. Ferner habe sie ihr Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer sie ständig kontrolliere und ihr

Mobiltelefon überwache. Der Beschwerdeführer – so der Haftrichter weiter –

streite die ihm vorgeworfenen Handlungen allesamt ab. Das Mobiltelefon der Beschwerdegegnerin

habe er nach seinen Angaben nur versehentlich kaputt gemacht. Sowohl gegenüber

der Polizei als auch anlässlich der Anhörung vom 2. Dezember 2021 habe er

indes eingeräumt, Probleme mit der Beschwerdegegnerin zu haben, da sie Kontakt

zu einem anderen Mann habe. Den Befragungen des Beschwerdeführers – so der

Haftrichter – sei deutlich zu entnehmen, wie sehr sich der Beschwerdeführer am

vermeintlichen Kontakt der Beschwerdegegnerin zu diesem fremden Mann störe.

Sinngemäss habe er damit den Umstand, welcher gemäss der Beschwerdegegnerin

unter anderem zu den Konflikten geführt habe, bestätigt. Sodann scheine die

Beschwerdegegnerin nicht bemüht, den Beschwerdeführer übermässig zu belasten,

und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie ihn zu Unrecht belasten sollte.

Insgesamt erschienen die Aussagen der Beschwerdegegnerin deshalb glaubhaft. Die

von ihr geschilderten Tätlichkeiten, das Einsperren, die Sachbeschädigung und

das Überwachen seien ohne Weiteres als Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG zu qualifizieren, und der Fortbestand der Gefährdung im Sinn von § 10 Abs. 1 GSG sei ebenfalls glaubhaft. Schliesslich seien die von der

Mitbeteiligten angeordneten Massnahmen verhältnismässige Mittel, weiterer

Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin vorzubeugen und ihr angemessenen Schutz

zu bieten. Während die Schutzmassnahmen zugunsten der Kinder mangels

glaubhafter Gefährdung aufzuheben seien, seien diejenigen zugunsten der Beschwerdegegnerin

angesichts der konkreten Umstände bis zum 2. März 2022 zu verlängern.

3.3 Was der

Beschwerdeführer mit Beschwerde vorbringt, vermag diese Erwägungen auf die in

Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen

werden kann, nicht infrage zu stellen. So macht der Beschwerdeführer lediglich

und in pauschaler Weise geltend, er – und nicht die Beschwerdegegnerin – sei

das eigentliche Opfer häuslicher Gewalt, indem die Beschwerdegegnerin ihre

gemeinsame Beziehung "verraten" habe, während er sich selber als

verzeihenden und stets tadellosen Ehemann und Vater darstellt. Zu den von der

Beschwerdegegnerin gegen ihn erhobenen und vom Haftrichter – zu Recht – als

glaubhaft bezeichneten Vorwürfen (Tätlichkeiten, Einsperren, Sachbeschädigung,

Überwachen) nimmt er demgegenüber in keiner Weise Stellung, obwohl er

ausdrücklich die zugunsten der Beschwerdegegnerin angeordneten und verlängerten

Schutzmassnahmen aufgehoben haben will. Der Beschwerdeführer behauptet einzig,

die Beschwerdeführerin sei – im Gegensatz zu ihm – aus gesundheitlichen Gründen

und aufgrund ihres angeblichen Analphabetismus nicht in der Lage, sich (allein)

um die Kinder zu kümmern. Der gegenseitige Kontakt sei für ihn genauso

existenziell wie für seine Kinder, und das Verwaltungsgericht möge

gewährleisten, dass diese jeweils eine Woche bei der Beschwerdegegnerin und

eine Woche bei ihm bleiben könnten, "bis das zuständige Gericht hierüber

endgültig entscheidet". Damit verkennt der Beschwerdeführer aber

einerseits, dass es dem Verwaltungsgericht mangels entsprechender Zuständigkeit – nicht nur – in

Gewaltschutzverfahren nicht zusteht, in zivilrechtlichen Angelegenheiten wie

dem Familienrecht oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Anordnungen zu

treffen (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 1.4; § 1 VRG). Insofern ist denn auch die vom Beschwerdeführer eingereichte, mit der

Beschwerdegegnerin anscheinend geschlossene Vereinbarung über die elterliche

Sorge nicht relevant, ohne dass weiter zu klären wäre, inwieweit diese

"Verzichtserklärung" überhaupt irgendwelche Rechtswirkungen zu

entfalten vermöchte. Andererseits hob der Haftrichter die von der

Mitbeteiligten zugunsten der Kinder angeordneten Schutzmassnahmen mit dem

angefochtenen Urteil vom 2. Dezember 2021 gerade auf, womit diese

Massnahmen vorliegend nicht zu beurteilen sind (vorn E. 1.2.2) und

es dem Beschwerdeführer ohnehin möglich ist, Kontakt mit den Kindern

aufzunehmen, sofern er sich hierfür an Behörden und/oder Beratungsstellen hält

und die zugunsten der Beschwerdegegnerin weiterhin geltenden Schutzmassnahmen

beachtet. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort ausführte, ist

ein solcher Kontakt via eine Vertrauensperson denn auch bereits zustande

gekommen (vorn E. 1.2.1).

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine

Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin

hat keine solche beantragt.

4.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46).

4.2.2

Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann offenbleiben. Mit Verweis auf

die obigen Erwägungen erwies sich die Beschwerde jedenfalls von Anfang an als

aussichtslos im dargelegten Sinn, weshalb das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren bereits aus diesem

Grund abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …