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Entscheid

VB.2021.00823

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00823

23. Februar 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23474)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00823

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1994 geborene brasilianische Staatsangehörige A

reiste am 21. Februar 2018 in die Schweiz ein und liess hier am 23. Februar

2018 seine Partnerschaft mit den 32 Jahre älteren schweizerisch-deutschen

Doppelbürger C eintragen. Hierauf wurde ihm am 13. März 2018 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner erteilt,

letztmals verlängert bis zum 22. Februar 2021.

Die Wohngemeinschaft der eingetragenen Partner wurde am 15. Dezember

2019 aufgegeben und seit Juli 2020 besteht nach übereinstimmenden Angaben keine

partnerschaftliche Beziehung mehr. Am 10. Mai 2021 löste das

Bezirksgericht die eingetragene Partnerschaft auf. A ist eigenen Angaben

zufolge stattdessen mit dem im Kanton D wohnhaften und 1987 geborenen Schweizer

E liiert.

Aufgrund der kurzen Dauer der eingetragenen und inzwischen

aufgelösten Partnerschaft und mangels eines Härtefalls verweigerte das

Migrationsamt am 30. Juli 2021 eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Oktober

2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 8. November 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2022.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien die vorinstanzlichen

Entscheide aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen

bzw. diese sei zu verlängern. Eventualiter wurde eine Rückweisung an die

Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung beantragt.

Überdies ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder

-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessen­heit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2021 entspricht in

zahlreichen Abschnitten praktisch wortwörtlich der vorangegangenen

Rekurseingabe, wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand

angepasst, die Prozessgeschichte ergänzt und einzelne Passagen abgeändert

wurden. Überwiegend neu und zumindest teilweise auf den vorinstanzlichen

Entscheid bezogen sind hauptsächlich die Rz. 33 ff. der Beschwerdeschrift,

wobei sich auch in diesem Abschnitt zahlreiche wortwörtlich aus der

Rekursschrift übernommene Textblöcke finden.

Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit teilweise

eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen Erwägungen

vermissen und genügt deshalb nur bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen

Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den

angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen,

ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch

hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar

2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1

[bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch

BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3).

3.

3.1

Prozessthema

kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf

Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte

entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,

VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;

RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf

die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn

zwar dieselben Rechts­folgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt

werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich

zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des

Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheits­anspruch auf einen neuen

Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt

wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17 und

20; vgl. auch Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

3.2

Der

Beschwerdeführer verwies bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem

Migrationsamt auf seine neue Beziehung und seine Pläne, diese "in

absehbarer Zeit" als gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu

lassen. Diese konnte damit bereits im migrationsamtlichen Verfahren gewürdigt

werden und ist vom hier zu beurteilenden Verfahrensgegenstand erfasst. Dies

obschon der Beschwerdeführer erst im weiteren Verfahrensverlauf nähere Angaben

zu seiner neuen Beziehung machte und er sich trotz migrationsamtlicher

Aufforderung bis heute nur rudimentär zum Kennenlernen seines Partners äusserte

und seine Beschreibung der Beziehung sehr vage geblieben ist.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

hingegen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung

bzw. zur Vorbereitung der Eintragung der (neuen) Partnerschaft, zumal der

Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel sich

bislang rechtmässig in der Schweiz aufhielt und ihm damit die Einleitung des

Vorbereitungsverfahrens und die Eintragung einer neuen Partnerschaft

grundsätzlich offengestanden wäre. Auf die Beschwerde ist damit nicht

einzutreten, soweit in der Beschwerdebegründung sinngemäss auch diesbezügliche

Anträge gestellt werden.

4.

4.1

Eine partnerschaftliche Beziehung zu einem Schweizer kann vor ihrer

Eintragung im Zivilstandsregister allenfalls in den Schutzbereich des Rechts

auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) fallen und einen Aufenthaltsanspruch

vermitteln, wenn sie seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und

Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft

gleichkommt oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende

Eintragung bestehen (gefestigtes Konkubinat, vgl. aber auch den inzwischen wohl

überholten BGE 126 II 425 E. 4a, wonach gleichgeschlechtliche

Partner sich mangels "Herausbildung einer gemeineuropäischen

Rechtsüberzeugung" nicht auf das Recht auf Familienleben berufen könnten). Dabei ist wesentlich, ob

die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge

ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch

die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr,

3.

Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai

2013, 2C_1194/2012, E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1;

vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die

Grundsätze des Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen

Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten

Konkubinat ausgegangen werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018,

2C_880/2017, E. 3.2 und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,

E. 4.2 sowie die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August

2005, 5C.112/2005, E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde

des Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem

gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 15. Juni

2012, VB.2012.00296, E. 2.2 und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).

4.2

Nach der

Eintragung der Partnerschaft hat der ausländische Partner eines Schweizers

gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar

zusammenwohnt bzw. zusammenwohnen will. Sofern die Beziehung tatsächlich gelebt

wird und intakt ist, ergibt sich überdies auch hier allenfalls ein Aufenthaltsanspruch

aus dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens.

4.3

Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht

gemäss Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter,

wenn die eingetragenen Partner nach der Eintragung mindestens drei Jahre als

Partner zusammengelebt haben und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (Art. 52 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1

lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG). Solch wichtige

persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen

Wiedereingliederung im Herkunftsland vor (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl.

auch Art. 31 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität

bzw. Kausalität zur gescheiterten Partnerschaft und dem damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum Härtefall im

eingangs dargelegten Sinn liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen

Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.

5.1

Es ist

vorliegend in den Akten belegt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich

von seinem eingetragenen Schweizer Partner vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in

Verbindung mit Art. 52 AIG) getrennt hatte und die eingetragene

Partnerschaft inzwischen aufgelöst ist. Entsprechend erfüllt der

Beschwerdeführer unabhängig von seinem Integrationsgrad nicht die zeitlichen

Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach den genannten Bestimmungen und

kann er sich aufgrund der diesbezüglich nicht mehr gelebten Beziehung auch

nicht auf sein grundrechtlich geschütztes Recht auf Familienleben oder einen Anspruch

aus Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG berufen.

Sodann kann aufgrund der aufgelösten Beziehung offenbleiben, ob der

Beschwerdeführer sich zuvor aufgrund der schweizerisch-deutschen

Staatsangehörigkeit seines Ex-Partners auch auf freizügigkeitsrechtliche

Ansprüche berufen konnte.

Näher zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund

seiner neu eingegangenen Beziehung mit einem anderen Schweizer oder aufgrund

eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

5.2

Der

Beschwerdeführer lies am 10. Mai 2021 seine (frühere) eingetragene

Partnerschaft auflösen und war eigenen Angaben zufolge noch bis Mitte 2020 mit

seinem früheren Partner liiert. Eigenen Angaben zufolge ging er im Herbst 2020

seine neue Beziehung zu seinem jetzigen Partner ein. In einem Schreiben seines

damaligen Rechtsvertreters vom 19. März 2021 blieb diese neue Beziehung

allerdings noch völlig unerwähnt. Generell sind die Angaben des

Beschwerdeführers zur Qualität und Dauer der neuen Beziehung äusserst vage und

unvollständig geblieben, obwohl er bereits vom Migrationsamt dazu aufgefordert

wurde, hierzu weitere Angaben zu machen. Sodann wohnen die beiden Partner nach

wie vor getrennt, wenngleich sie sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers

regelmässig besuchen und vor Kurzem entschieden haben wollen, in D einen

gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. Konkrete Schritte zur Eintragung der neuen

Partnerschaft sind nicht dokumentiert, obwohl der aufgrund der Suspensivwirkung

seiner Beschwerde nach wie vor aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer seine

neue Beziehung seit der Auflösung seiner letzten (eingetragenen) Partnerschaft

ohne Weiteres formalisieren könnte und dies bereits im migrationsamtlichen

Verfahren angekündigt hatte.

Da das Paar damit maximal seit 1 ½ Jahren liiert ist, bislang nicht

zusammenwohnt und eine Eintragung ihrer Partnerschaft nicht unmittelbar

bevorsteht, erfüllt die neue Beziehung des Beschwerdeführers nach der

dargelegten Sach- und Rechtslage weder in zeitlicher noch in qualitativer

Hinsicht die Voraussetzungen eines eheähnlichen gefestigten Konkubinats. Somit

entfällt ein Aufenthaltsanspruch aufgrund der neu eingegangenen Beziehung,

unabhängig davon, ob sich nun auch gleichgeschlechtliche Paare auf das Recht

auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen

können.

5.3

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihm eine Rückkehr nach Brasilien

aufgrund seiner sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz und der

Diskriminierung nichtweisser Homosexueller in seinem Herkunftsland nicht mehr

zuzumuten sei.

Der noch relativ junge und gesunde Beschwerdeführer ist in

Brasilien aufgewachsen und sozialisiert worden. Er lebt erst wenige Jahre in

der Schweiz und musste nach der Trennung von seinem eingetragenen Partner mit

seiner Wegweisung rechnen. Seine Weiterbildung als … bei der Schule F hat er

inzwischen erfolgreich abgeschlossen. Auch wenn zumindest die eingereichten

Referenzschreiben auf eine insgesamt gute Integration schliessen lassen und der

Beschwerdeführer bislang zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, ist er noch nicht

derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland

nicht mehr zuzumuten wäre. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf

Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV entfällt bereits aufgrund seiner relativ kurzen Anwesenheitsdauer (BGE 144 I 266 E. 3.9). Sodann vermag der Umstand, dass er bei einer Wegweisung seine

Arbeitsstelle als … verlieren und sein Arbeitgeber die Stelle neu besetzen

müsste, keinen Härtefall zu begründen. Vielmehr sind solche Unannehmlichkeiten

regelhaft mit der Wegweisung von hier in das Arbeitsleben eingebundenen

Personen verbunden. Dies zumal es sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers

offenkundig nicht um eine schwierig neu zu besetzende Stelle handelt, an

welcher ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse besteht.

Wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, ist

der Beschwerdeführer als Homosexueller in Brasilien keiner

härtefallbegründenden Diskriminierung ausgesetzt, auch unter Berücksichtigung

einer allfälligen Mehrfachdiskriminierung aufgrund seiner dunklen Hautfarbe und

der nach dem letzten Regierungswechsel verstärkten homophoben und rassistischen

Tendenzen. Brasilien gilt gemäss öffentlich zugänglicher Quellen bezüglich der

Gleichbehandlung von Homosexuellen im internationalen Vergleich vielmehr als

besonders fortschrittlich (BVGr, 17. November 2010, D-5969/2008, E. 6.1).

Es eröffnete 2013 als einer der ersten lateinamerikanischen Staaten die Ehe

auch für gleichgeschlechtliche Paare. Sodann verfügt das Land über eine aktive

und sichtbare Schwulenbewegung. Auch unter dem derzeitigen Präsidenten Jair

Bolsonaro hat sich die Rechtstellung der Homosexuellen weiter verbessert,

nachdem das Oberste Gericht Brasiliens am 14. Juni 2019 Homophobie

offiziell als Verbrechen anerkannt hatte. Anfeindungen gegenüber Homo- und

Transsexuellen werden als Straftat gewertet sowie mit Haft- und Geldstrafen

bestraft (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen). Trotz Kritik an der genannten

Entscheidung des Obersten Gerichts vom 14. Juni 2019 seitens der

derzeitigen Regierung können Justiz und Strafverfolgungsbehörden in Brasilien

diesbezüglich weiterhin unabhängig agieren. Weiter steht es dem

Beschwerdeführer offen, sich in einem Teil Brasiliens niederzulassen, wo

homosexuelle Beziehungen auf grössere Akzeptanz stossen, zumal er aus einem

urbanen Umfeld stammt, wo auch nach der Darstellung in der Beschwerdeschrift

weniger Übergriffe auf Homosexuelle zu erwarten sind. Sodann mag es zwar

zutreffen, dass Weisse in der brasilianischen Gesellschaft weiterhin in

vielerlei Hinsicht privilegiert sind, eine für den vorliegenden

Bewilligungsentscheid massgebliche Diskriminierung nichtweisser

Bevölkerungsschichten ist durch den Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert

dargelegt worden und im multiethischen Brasilien auch nicht im erforderlichen

Ausmass zu erwarten. Ein Härtefall ist damit weder im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 und Art. 52 AIG

noch im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

Inwieweit die vom Beschwerdeführer behauptete (generelle) Diskriminierung

Homosexueller oder Nichtweisser in seinem Heimatland noch in einem relevanten

Konnex zu seiner in der Schweiz eingetragenen (und inzwischen aufgelösten)

Partnerschaft steht, muss sodann nach Ausgeführtem nicht weiter erörtert

werden.

Weiter bestehen aufgrund der dargelegten Sachlage keinerlei

Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96

Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

5.4

Da der

Beschwerdeführer im dargelegten Sinn über keinen Aufenthaltsanspruch verfügt

und ihm sein weiterer Aufenthalt auch nicht im Rahmen pflichtgemässer

Ermessensausübung zu gestatten war, kann offenbleiben, inwieweit er seine

inzwischen aufgelöste Partnerschaft im Sinn der vorinstanzlichen Mutmassungen

lediglich zur Aufenthaltserschleichung eingegangen sein könnte, worauf

insbesondere der (im Gegensatz zur jetzigen Beziehung) grosse Altersunterschied

zwischen den ehemaligen Partnern hindeutet. Ebenso kann offengelassen werden,

ob allenfalls auch seine neue Beziehung lediglich der Verschaffung eines

Aufenthaltsrechts dienen könnte, worauf einerseits die nach wie vor getrennten

Wohnorte und andererseits die äusserst vage gebliebenen Angaben zur Beziehung hindeuten.

5.5

Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden

solche substanziiert geltend gemacht.

5.6

Da das

Verfahren spruchreif erscheint, besteht für die eventualiter beantragte

Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung keine

Veranlassung.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf diese

einzutreten ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …