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Entscheid

VB.2021.00824

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00824

19. Januar 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23381)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00824

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1984 geborene philippinische Staatsangehörige. Ab Mai 2010 war sie für die

Schweizer Familie C in Hong Kong und Singapur als hauswirtschaftliche

Angestellte und Kinderbetreuerin tätig. Im Dezember 2015 kehrte Familie C in

die Schweiz zurück; bereits am 28. Oktober 2015 hatte sie um Bewilligung der

Einreise von A als Kinderbetreuerin ersucht. Nach Erlass des positiven

Vorentscheids durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie der

Zustimmung dazu durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) wurde A am

11. Januar 2016 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit

erteilt. Diese Bewilligung wurde am 21. November 2016 mit Gültigkeit bis

am 3. Januar 2018 verlängert.

B.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 bewilligte das AWA, nach

vorgängiger Zustimmung des SEM, die Umwandlung der Kurzaufenthaltsbewilligung von

A in eine Aufenthaltsbewilligung; diese wurde ihr am 11. Januar 2018

ausgestellt. Nach entsprechenden arbeitsmarktlichen

Vorentscheiden wurde die Aufenthaltsbewilligung in der Folge mehrmals

verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis am 3. Januar 2022.

C. Das Arbeitsverhältnis von A bei Familie C wurde mit Aufhebungsvertrag

vom 26. März 2021 per 30. April 2021 aufgelöst und Erstere

freigestellt. In der Folge widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Juli

2021 die Aufenthaltsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg; des

Weiteren ordnete das Migrationsamt an, dass sie die am 19. April 2021

aufgenommene Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei D unverzüglich aufzugeben

habe.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 9. November 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember 2021 an

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von

Fr. 1'395.-, nahm diese jedoch aufgrund Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III),

bestellte ihr Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand, entschädigte

diesen mit Fr. 2'330.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Kasse des

Kantons (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V

keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 9. Dezember 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion "in den Dispositivziffern I,

II und III unter Neuverlegung der Kosten" und die Verfügung

des Migrationsamts vom 12. Juli 2021 aufzuheben. In prozessualer

Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am

3.

Januar 2022 reichte der Vertreter von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht

nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Es bleibt

darauf hinzuweisen, dass es vorliegend – zufolge Ablaufs der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – nicht mehr um deren Widerruf,

sondern um die Bewilligungsverlängerung geht.

2.

2.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Die

Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und

kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 Abs. 2

und 3 AIG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als

Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker, in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).

2.2

Die

Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner erwogen, der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin,

namentlich deren Tätigkeit bei der Familie C, sei als erfüllt zu betrachten und

ihre Aufenthaltsbewilligung deshalb gestützt auf Art. 33 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen. Diesem

Schluss kann nicht gefolgt werden:

2.3

2.3.1

In seinem Grundsatzurteil VB.2020.00118 vom 17. Juni 2020

(E. 3.3.1) erwog das Verwaltungsgericht insbesondere Folgendes:

"Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird eine

Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann

mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Art. 38 Abs. 2 AIG

sieht vor, dass Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur

selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, ihre

Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne weitere Bewilligung

wechseln können. Durch diese Bestimmung soll Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung eine möglichst grosse geografische und berufliche

Mobilität ermöglicht werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3751, auch zum

Folgenden). Aus dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG

wird klar, dass eine Bedingung, welche den freien Stellenwechsel einschränkt

bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar

ist. Denn eine solche würde die vom Gesetzgeber beabsichtigten Vorteile der

beruflichen Mobilität – insbesondere die administrative Entlastung der Behörden

sowie der Arbeitgeber – vereiteln. Vor diesem Hintergrund ist Art. 38

Abs. 2 AIG so zu verstehen, dass die gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG

möglichen 'weiteren Bedingungen' eingeschränkt werden, und zwar insofern, als

sie den Stellenwechsel einer zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassenen

Person betreffen; derartige Einschränkungen sind nur bei einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zulässig (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 2

und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 AIG). Die anderslautende Weisung des

Staatssekretariats für Migration erweist sich somit in dieser Hinsicht als

rechtswidrig (vgl. Weisungen und

Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich,

Kapitel 4 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, vom Oktober 2013, aktualisiert

am 1. April 2020, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-kap4-d.pdf, Ziff. 4.5.3.1)."

Ebenso erwog das Verwaltungsgericht im zitierten Urteil

ausdrücklich, dass es an seiner früheren Rechtsprechung – auf welche die

Vorinstanz an verschiedenen Stellen verweist – nicht mehr festhalte (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.2 am Ende,

mit Hinweis auf VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00582,

E. 3.2 und E. 4).

In der Folge bestätigte das Verwaltungsgericht das

vorerwähnte Grundsatzurteil im Verfahren VB.2020.00466 und hielt erneut

ausdrücklich fest, dass Art. 38 Abs. 2 AIG die gemäss Art. 33

Abs. 2 AIG möglichen "weiteren Bedingungen" einschränke, und

zwar insofern, als sie den Stellenwechsel einer zur unselbständigen Erwerbstätigkeit

zugelassenen Person betreffe; derartige Einschränkungen seien nur bei einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zulässig (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00466,

E. 2.3).

2.3.2

Die Beschwerdeführerin erhielt am 11. Januar 2018

eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche

regelmässig verlängert wurde. Darauf war jeweils ihre Haupterwerbstätigkeit

sowie ein Hinweis vermerkt, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit

bewilligungspflichtig sei. Eine entsprechende Auflage bzw.

Bedingung, dass auch ein Stellenwechsel bewilligungspflichtig wäre, fand sich

auf den Aufenthaltsbewilligungen dagegen nicht. Ohnehin widerspricht die

Verknüpfung dieser Aufenthaltsbewilligungen mit einer arbeitsmarktlichen

Auflage oder Bedingung, welche ein Gesuch um Stellenwechsel bei der zuständigen

kantonalen Behörde voraussetzt, nach dem Gesagten Art. 38 Abs. 2 AIG.

Die in der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Auffassung des

Beschwerdegegners und der Vorinstanz enthaltene (sinngemässe) Bindung an die

Anstellung bei der Familie C erweist sich als unzulässig.

Es kann somit festgehalten werden, dass die

Beschwerdeführerin seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am

11.

Januar 2018 nicht mehr auf die arbeitsmarktlichen Bewilligungen des

AWA angewiesen, sondern unabhängig davon zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit berechtigt war. Desgleichen war ab diesem Datum ein

Stellenwechsel möglich, ohne dass damit eine Änderung des Aufenthaltszwecks einhergehen

würde, was gemäss Art. 54 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) eine neue Bewilligung erforderlich gemacht hätte. Vor

diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung gemäss Ziff. 2 des

Dispositivs der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juli 2021, wonach

die Beschwerdeführerin ihre am 19. April 2021 aufgenommene

Erwerbstätigkeit bei D unverzüglich aufzugeben habe, als unhaltbar.

2.4

Vorliegend

ist sodann zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als Kinderbetreuerin

gestützt auf den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom

29.

Mai 1991 (NAV, LS 821.12) angestellt worden war. Gemäss

Art. 18 NAV kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit

schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem

Monat auf ein Monatsende gekündigt werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass

die Beschwerdeführerin – gemeinsam mit Familie C – von Singapur in die Schweiz

übersiedelt ist, um weiterhin bei dieser tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund

erweist sich die Verknüpfung der Aufenthaltsbewilligung mit ihrer Stelle als

Hausangestellte bzw. Kinderbetreuerin als geradezu stossend. Denn dadurch wird das

Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitgeberin

zusätzlich verstärkt, und zwar insofern, als die Kündigung des

Anstellungsverhältnisses innert Monatsfrist sogleich auch den Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit sich bringen würde (und zwar

grundsätzlich unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer). Darauf weist die

Beschwerdeführerin zu Recht hin. Es kann nicht angehen, dass der (weitere)

Aufenthalt einer ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung faktisch durch

deren Arbeitgeber beendet werden kann; dies gilt umso mehr, wenn die

ausländische Person – wie vorliegend – in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem

Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin lebt.

2.5

Nach dem

Gesagten hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG nicht gesetzt. Der Widerruf bzw. die

Dispositiv

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung kann demnach nicht darauf

gestützt werden (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.2 f.

– 24. September 2020, VB.2020.00466, E. 2.4).

3.

3.1 Es gilt

somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen

beim Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin

rechtskonform ausgeübt hat.

3.2 Nach

Art. 96 Abs. 1 AIG sind beim Entscheid über die Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des

Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und

N. 25 ff.). Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt

das Verwaltungsgericht praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die

Vorinstanz und kann entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch,

§ 50 N. 70 und § 63 N. 18 mit Hinweisen).

3.3 Die

heute 36-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit Januar 2016 und damit seit

rund sechs Jahren in der Schweiz auf. Bis am 30. April 2021

war sie als Kinderbetreuerin bei der Familie C angestellt und lebte mit dieser

im gleichen Haushalt. Vor ihrer Einreise in die Schweiz war die

Beschwerdeführerin bereits seit Mai 2010 für dieselbe Familie (in Hong Kong und

Singapur) tätig. Da die gesamte Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin

und der Familie C auf Englisch stattfand und der Tagesablauf der

Beschwerdeführerin weitgehend von ihrer Arbeitgeberin vorgegeben wurde, kann ihr

nicht vorgehalten werden, ihre sprachliche Integration nicht vorangetrieben zu

haben. Ebenso wenig kann negativ gewichtet werden, dass die Beschwerdeführerin mit

dem Beschwerdegegner jeweils auf Englisch kommunizierte. Dagegen ist positiv zu

gewichten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in der Schweiz stets

einer Erwerbstätigkeit nachging und auch nach der Kündigung der Anstellung bei

Familie C sogleich wieder eine neue Anstellung fand. In beruflicher Hinsicht

kann ihre Integration somit als gelungen bezeichnet werden. Sodann hat sich die

Beschwerdeführerin offenbar auch in gesellschaftlicher Hinsicht in der Schweiz integriert,

was insbesondere in Anbetracht der zeitlichen Anforderungen ihrer Anstellung

bei Familie C zugunsten der Beschwerdeführerin zu gewichten ist. Schliesslich

ist sie weder in betreibungs- noch in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung

getreten und musste sie nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden.

3.4 Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Widerrufsgrund

gesetzt und sich genügend integriert hat. Dagegen ist kein massgebendes öffentliches

Fernhalteinteresse ersichtlich; dieses erschöpft sich vielmehr in der

Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Demnach hat der

Beschwerdegegner sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt, indem er die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrief.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

zu verlängern.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die

weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (etwa betreffend "Verfahrensmängel

und Vertrauensschutz") einzugehen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer)

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin

ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen

Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen

(§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin in der

Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

5.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 15 Stunden

und 6 Minuten sowie eine Spesenpauschale von 3 % zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Nachdem der

Vertreter der Beschwerdeführerin diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren

vertreten hatte und ihm demnach bei der Ausarbeitung der Beschwerde die

Sach- und Rechtslage bereits bekannt war, erscheint der geltend

gemachte Stundenaufwand als zu hoch (vgl. BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020,

E. 4.5.3 – 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 90). Praxisgemäss wird ein Aufwand von

acht bis zwölf Stunden entschädigt. Hier ist ein solcher von zwölf Stunden als

noch angemessen zu qualifizieren; die Kostennote des Rechtsvertreters ist

entsprechend zu kürzen. Damit ist Rechtsanwalt B unter Anrechnung der

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'313.10

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die

Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten.

5.4 Abschliessend

gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

12. Juli 2021 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids vom 9. November 2021 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III, IV und V des

Rekursentscheids vom 9. November 2021 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem Vertreter der

Beschwerdeführerin unter Anrechnung an dessen Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsvertreter für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und der

Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt

B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'313.10

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …