VB.2021.00824
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00824
19. Januar 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23381)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00824
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1984 geborene philippinische Staatsangehörige. Ab Mai 2010 war sie für die
Schweizer Familie C in Hong Kong und Singapur als hauswirtschaftliche
Angestellte und Kinderbetreuerin tätig. Im Dezember 2015 kehrte Familie C in
die Schweiz zurück; bereits am 28. Oktober 2015 hatte sie um Bewilligung der
Einreise von A als Kinderbetreuerin ersucht. Nach Erlass des positiven
Vorentscheids durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie der
Zustimmung dazu durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) wurde A am
11. Januar 2016 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit
erteilt. Diese Bewilligung wurde am 21. November 2016 mit Gültigkeit bis
am 3. Januar 2018 verlängert.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 bewilligte das AWA, nach
vorgängiger Zustimmung des SEM, die Umwandlung der Kurzaufenthaltsbewilligung von
A in eine Aufenthaltsbewilligung; diese wurde ihr am 11. Januar 2018
ausgestellt. Nach entsprechenden arbeitsmarktlichen
Vorentscheiden wurde die Aufenthaltsbewilligung in der Folge mehrmals
verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis am 3. Januar 2022.
C. Das Arbeitsverhältnis von A bei Familie C wurde mit Aufhebungsvertrag
vom 26. März 2021 per 30. April 2021 aufgelöst und Erstere
freigestellt. In der Folge widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Juli
2021 die Aufenthaltsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg; des
Weiteren ordnete das Migrationsamt an, dass sie die am 19. April 2021
aufgenommene Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei D unverzüglich aufzugeben
habe.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 9. November 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember 2021 an
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von
Fr. 1'395.-, nahm diese jedoch aufgrund Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III),
bestellte ihr Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand, entschädigte
diesen mit Fr. 2'330.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Kasse des
Kantons (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V
keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 9. Dezember 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion "in den Dispositivziffern I,
II und III unter Neuverlegung der Kosten" und die Verfügung
des Migrationsamts vom 12. Juli 2021 aufzuheben. In prozessualer
Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am
3.
Januar 2022 reichte der Vertreter von A eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Es bleibt
darauf hinzuweisen, dass es vorliegend – zufolge Ablaufs der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – nicht mehr um deren Widerruf,
sondern um die Bewilligungsverlängerung geht.
2.
2.1
Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Die
Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und
kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist befristet und kann
verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 Abs. 2
und 3 AIG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als
Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker, in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).
2.2
Die
Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner erwogen, der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin,
namentlich deren Tätigkeit bei der Familie C, sei als erfüllt zu betrachten und
ihre Aufenthaltsbewilligung deshalb gestützt auf Art. 33 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen. Diesem
Schluss kann nicht gefolgt werden:
2.3
2.3.1
In seinem Grundsatzurteil VB.2020.00118 vom 17. Juni 2020
(E. 3.3.1) erwog das Verwaltungsgericht insbesondere Folgendes:
"Gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG wird eine
Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann
mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Art. 38 Abs. 2 AIG
sieht vor, dass Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur
selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, ihre
Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne weitere Bewilligung
wechseln können. Durch diese Bestimmung soll Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung eine möglichst grosse geografische und berufliche
Mobilität ermöglicht werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3751, auch zum
Folgenden). Aus dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 38 Abs. 2 AIG
wird klar, dass eine Bedingung, welche den freien Stellenwechsel einschränkt
bzw. von einem arbeitsmarktlichen Vorentscheid abhängig macht, nicht haltbar
ist. Denn eine solche würde die vom Gesetzgeber beabsichtigten Vorteile der
beruflichen Mobilität – insbesondere die administrative Entlastung der Behörden
sowie der Arbeitgeber – vereiteln. Vor diesem Hintergrund ist Art. 38
Abs. 2 AIG so zu verstehen, dass die gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG
möglichen 'weiteren Bedingungen' eingeschränkt werden, und zwar insofern, als
sie den Stellenwechsel einer zur unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassenen
Person betreffen; derartige Einschränkungen sind nur bei einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zulässig (vgl. Art. 32 Abs. 3 Satz 2
und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 AIG). Die anderslautende Weisung des
Staatssekretariats für Migration erweist sich somit in dieser Hinsicht als
rechtswidrig (vgl. Weisungen und
Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich,
Kapitel 4 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, vom Oktober 2013, aktualisiert
am 1. April 2020, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-kap4-d.pdf, Ziff. 4.5.3.1)."
Ebenso erwog das Verwaltungsgericht im zitierten Urteil
ausdrücklich, dass es an seiner früheren Rechtsprechung – auf welche die
Vorinstanz an verschiedenen Stellen verweist – nicht mehr festhalte (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.2 am Ende,
mit Hinweis auf VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00582,
E. 3.2 und E. 4).
In der Folge bestätigte das Verwaltungsgericht das
vorerwähnte Grundsatzurteil im Verfahren VB.2020.00466 und hielt erneut
ausdrücklich fest, dass Art. 38 Abs. 2 AIG die gemäss Art. 33
Abs. 2 AIG möglichen "weiteren Bedingungen" einschränke, und
zwar insofern, als sie den Stellenwechsel einer zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
zugelassenen Person betreffe; derartige Einschränkungen seien nur bei einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zulässig (VGr, 24. September 2020, VB.2020.00466,
E. 2.3).
2.3.2
Die Beschwerdeführerin erhielt am 11. Januar 2018
eine Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche
regelmässig verlängert wurde. Darauf war jeweils ihre Haupterwerbstätigkeit
sowie ein Hinweis vermerkt, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit
bewilligungspflichtig sei. Eine entsprechende Auflage bzw.
Bedingung, dass auch ein Stellenwechsel bewilligungspflichtig wäre, fand sich
auf den Aufenthaltsbewilligungen dagegen nicht. Ohnehin widerspricht die
Verknüpfung dieser Aufenthaltsbewilligungen mit einer arbeitsmarktlichen
Auflage oder Bedingung, welche ein Gesuch um Stellenwechsel bei der zuständigen
kantonalen Behörde voraussetzt, nach dem Gesagten Art. 38 Abs. 2 AIG.
Die in der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Auffassung des
Beschwerdegegners und der Vorinstanz enthaltene (sinngemässe) Bindung an die
Anstellung bei der Familie C erweist sich als unzulässig.
Es kann somit festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am
11.
Januar 2018 nicht mehr auf die arbeitsmarktlichen Bewilligungen des
AWA angewiesen, sondern unabhängig davon zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit berechtigt war. Desgleichen war ab diesem Datum ein
Stellenwechsel möglich, ohne dass damit eine Änderung des Aufenthaltszwecks einhergehen
würde, was gemäss Art. 54 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) eine neue Bewilligung erforderlich gemacht hätte. Vor
diesem Hintergrund erweist sich die Anordnung gemäss Ziff. 2 des
Dispositivs der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juli 2021, wonach
die Beschwerdeführerin ihre am 19. April 2021 aufgenommene
Erwerbstätigkeit bei D unverzüglich aufzugeben habe, als unhaltbar.
2.4
Vorliegend
ist sodann zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als Kinderbetreuerin
gestützt auf den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom
29.
Mai 1991 (NAV, LS 821.12) angestellt worden war. Gemäss
Art. 18 NAV kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit
schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat auf ein Monatsende gekündigt werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass
die Beschwerdeführerin – gemeinsam mit Familie C – von Singapur in die Schweiz
übersiedelt ist, um weiterhin bei dieser tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund
erweist sich die Verknüpfung der Aufenthaltsbewilligung mit ihrer Stelle als
Hausangestellte bzw. Kinderbetreuerin als geradezu stossend. Denn dadurch wird das
Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitgeberin
zusätzlich verstärkt, und zwar insofern, als die Kündigung des
Anstellungsverhältnisses innert Monatsfrist sogleich auch den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit sich bringen würde (und zwar
grundsätzlich unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer). Darauf weist die
Beschwerdeführerin zu Recht hin. Es kann nicht angehen, dass der (weitere)
Aufenthalt einer ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung faktisch durch
deren Arbeitgeber beendet werden kann; dies gilt umso mehr, wenn die
ausländische Person – wie vorliegend – in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem
Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin lebt.
2.5
Nach dem
Gesagten hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG nicht gesetzt. Der Widerruf bzw. die
Dispositiv
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung kann demnach nicht darauf
gestützt werden (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.2 f.
– 24. September 2020, VB.2020.00466, E. 2.4).
3.
3.1 Es gilt
somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen
beim Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin
rechtskonform ausgeübt hat.
3.2 Nach
Art. 96 Abs. 1 AIG sind beim Entscheid über die Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des
Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 15 und
N. 25 ff.). Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt
das Verwaltungsgericht praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die
Vorinstanz und kann entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch,
§ 50 N. 70 und § 63 N. 18 mit Hinweisen).
3.3 Die
heute 36-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit Januar 2016 und damit seit
rund sechs Jahren in der Schweiz auf. Bis am 30. April 2021
war sie als Kinderbetreuerin bei der Familie C angestellt und lebte mit dieser
im gleichen Haushalt. Vor ihrer Einreise in die Schweiz war die
Beschwerdeführerin bereits seit Mai 2010 für dieselbe Familie (in Hong Kong und
Singapur) tätig. Da die gesamte Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin
und der Familie C auf Englisch stattfand und der Tagesablauf der
Beschwerdeführerin weitgehend von ihrer Arbeitgeberin vorgegeben wurde, kann ihr
nicht vorgehalten werden, ihre sprachliche Integration nicht vorangetrieben zu
haben. Ebenso wenig kann negativ gewichtet werden, dass die Beschwerdeführerin mit
dem Beschwerdegegner jeweils auf Englisch kommunizierte. Dagegen ist positiv zu
gewichten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in der Schweiz stets
einer Erwerbstätigkeit nachging und auch nach der Kündigung der Anstellung bei
Familie C sogleich wieder eine neue Anstellung fand. In beruflicher Hinsicht
kann ihre Integration somit als gelungen bezeichnet werden. Sodann hat sich die
Beschwerdeführerin offenbar auch in gesellschaftlicher Hinsicht in der Schweiz integriert,
was insbesondere in Anbetracht der zeitlichen Anforderungen ihrer Anstellung
bei Familie C zugunsten der Beschwerdeführerin zu gewichten ist. Schliesslich
ist sie weder in betreibungs- noch in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung
getreten und musste sie nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden.
3.4 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Widerrufsgrund
gesetzt und sich genügend integriert hat. Dagegen ist kein massgebendes öffentliches
Fernhalteinteresse ersichtlich; dieses erschöpft sich vielmehr in der
Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Demnach hat der
Beschwerdegegner sein Ermessen qualifiziert fehlerhaft ausgeübt, indem er die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrief.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zu verlängern.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die
weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (etwa betreffend "Verfahrensmängel
und Vertrauensschutz") einzugehen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2 Die Beschwerdeführerin
ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen
Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen
(§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin in der
Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
5.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 15 Stunden
und 6 Minuten sowie eine Spesenpauschale von 3 % zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Nachdem der
Vertreter der Beschwerdeführerin diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren
vertreten hatte und ihm demnach bei der Ausarbeitung der Beschwerde die
Sach- und Rechtslage bereits bekannt war, erscheint der geltend
gemachte Stundenaufwand als zu hoch (vgl. BGr, 18. Mai 2021, 2C_816/2020,
E. 4.5.3 – 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 90). Praxisgemäss wird ein Aufwand von
acht bis zwölf Stunden entschädigt. Hier ist ein solcher von zwölf Stunden als
noch angemessen zu qualifizieren; die Kostennote des Rechtsvertreters ist
entsprechend zu kürzen. Damit ist Rechtsanwalt B unter Anrechnung der
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'313.10
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die
Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten.
5.4 Abschliessend
gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
12. Juli 2021 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 9. November 2021 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu verlängern.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III, IV und V des
Rekursentscheids vom 9. November 2021 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem Vertreter der
Beschwerdeführerin unter Anrechnung an dessen Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsvertreter für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und der
Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt
B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'313.10
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …