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Entscheid

VB.2021.00825

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00825

11. April 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23621)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00825

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichterin

Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bildungsdirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Submission,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 25. Juni 2021 eröffnete die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA),

ein offenes Submissionsverfahren zur "Evaluation einer

Schuladministrationslösung an Zürcher Berufsfach- und Mittelschulen (WSekII)".

Gesucht wird ein "Realisierungspartner, der im Sinne eines

Generalunternehmers die Lösung für die Administration einführt, installiert,

weiterentwickelt und zusammen mit dem MBA und den mehr als 40 Schulen in

Betrieb nimmt". Innert der Eingabefrist gingen vier Angebote mit Eingabesummen

zwischen Fr. 9'775'709.- und Fr. 17'548'961.- (jeweils netto, inkl.

MWST) ein. Am 13. September 2021 wurde die Anbieterin A AG, von

welcher das tiefste Angebot stammt, zur Erläuterung ihres Angebots hinsichtlich

dessen Vollständigkeit aufgefordert. Es folgte ein wiederholter

Schriftenwechsel zu dieser Frage. Mit Verfügung vom 26. November 2021

wurde die betreffende Anbieterin infolge Unvollständigkeit ihres Angebots vom

laufenden Submissionsverfahren ausgeschlossen. Der Ausschluss wurde ihr am 29. November

2021 eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG, C, am 9. Dezember 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Ausschlussverfügung und

ein allfällig erfolgter Zuschlag seien aufzuheben und die Sache zur

Durchführung der Evaluation unter Einbezug des Angebots der Beschwerdeführerin

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur

Wiederholung der Submission an die Vergabestelle zurückzuweisen.

Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.

In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung sowie Einsicht in sämtliche Verfahrensakten. Ferner verlangte sie eine

Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2021

beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde wie auch das Gesuch um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2021 wurden

der Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensschritte einstweilen untersagt und es

wurde der Beschwerdeführerin teilweise Einsicht in die mit der

Beschwerdeantwort eingereichten Prozessakten gewährt.

Im zweiten und dritten Schriftenwechsel hielten die

Parteien jeweils an ihren Sachbegehren fest.

Am 25. Februar 2022 erklärte die Beschwerdeführerin

ihren ausdrücklichen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI

100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur

Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959, VRG).

Die Beschwerdeführerin hat

mit Abstand das tiefste Angebot eingereicht. Erweisen sich ihre Einwände gegen

den Verfahrensausschluss als begründet, hätte sie somit eine realistische Chance, mit dem eigenen

Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.

Nachdem die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

3.

Zum

Leistungsumfang der strittigen Beschaffung wird in Ziffer 10 des

Pflichtenhefts festgehalten:

"Der Beschaffungsgegenstand ist funktional zu betrachten, die

Angebote haben sich an den Vorgaben der Soll-Lösung gemäss Ziffer 7

vorstehend auszurichten. Im Zweifelsfall ist bei der Frage, ob eine konkrete

Leistung zum Beschaffungsgegenstand gehört oder nicht, eine Auslegung nach dem

Vertrauensprinzip der Soll-Anforderungen vorzunehmen, um die Abgrenzung der

Leistungen festzustellen, die vom Beschaffungsgegenstand erfasst oder

allenfalls im Sinne einer Ausnahme ausgeschlossen werden."

3.1

Bei der funktionalen Ausschreibung

beschränkt sich das Leistungsverzeichnis auf die Festlegung des

Beschaffungsziels bzw. eines Leistungsprogramms, ohne dass Gegenstand und

Umfang der nachgesuchten Leistung abschliessend und genau umschrieben werden (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc

Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc.

2013, S. 190 Rz. 419).

3.2

Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin in Kapitel 7

des Pflichtenhefts ihre "Soll-Lösung" präsentiert, inklusive ihrer "Grundidee

für den Lösungsaufbau". Diese sieht die Schaffung einer Basiskonfiguration

vor, welche die Grundfunktionalität für sämtliche Zielgruppen abdeckt. Weiter

werde erwartet, dass diese Basiskonfiguration um "schultypenspezifische"

Zusatzfunktionalitäten erweitert werden könne. Dafür sei zusätzlicher

Entwicklungsaufwand nötig, welcher im Rahmen des Projekts zu erbringen sei. Es

sei darüber hinaus auch mit "schulspezifischen" Anpassungen bzw.

Entwicklungen zu rechnen. Letztere lägen indes in der Verantwortung der

jeweiligen Schule. Seitens des Projekts werde lediglich darauf geachtet, dass

es "offene Schnittstellen und die notwendigen

Parametrisierungsmöglichkeiten für solche Anpassungswünsche gebe".

4.

In der Ausschreibung wurden

sodann folgende Zuschlagskriterien festgelegt:

1.

Technische und funktionale Kriterien

inkl. Bedienerfreundlichkeit und Support (50 %)

2.

Wirtschaftliche Kriterien; einmalige

Kosten, Aufbaukosten, wiederkehrende Kosten (30 %)

3.

Referenzen

und Präsentation (20 %)

4.1

Die technisch funktionalen

Zuschlagskriterien wurden in Muss-Kriterien und bewertete Kriterien, sogenannte

Kann-Kriterien, unterteilt. Bei den Musskriterien hatten die Anbieterinnen die

jeweiligen Vorgaben mit erfüllt/nicht erfüllt bzw. bestätigt/nicht bestätigt zu

quittieren. Bei nicht Erfüllen eines Musskriteriums drohte erklärtermassen der

Ausschluss vom Verfahren. Für die Kann-Kriterien wurde in Ziffer 11.1.39

der Submissionsbedingungen eine Bewertungsskala von 0–5 Punkten vorgegeben

und es wurde angemerkt, dass die Nichterfüllung der bewerteten Zuschlagskriterien

nicht zum Ausschluss aus der Submission führe. Gleichzeitig wurde aber

ausdrücklich festgestellt:

"Die Erfüllung sämtlicher Zuschlagskriterien (bewertet und als

Muss-Kriterien ausgestattet) gehören zum Beschaffungsgegenstand und sind entsprechend

den Anforderungen zu offerieren."

4.2

Dementsprechend wurde im

Pflichtenheft unter dem Titel "Kostenzusammenstellung" festgehalten:

"Die Anbieterinnen haben die Gesamtkosten mit Ziel vollständige

Erfüllung des Beschaffungsgegenstandes, das heisst, die vollständige Erfüllung

sämtlicher technischer und funktionaler Kernkriterien anzubieten."

5.

5.1

Die

detaillierte Auflistung der konkreten Leistungsanforderungen findet sich im

Dokument "Decision Advisor". Dort hatten die Anbieterinnen

entsprechend der von der Beschwerdegegnerin für die Angebotsbewertung

vorgesehenen Punkteskala eine eigene Bewertung zum Erfüllungsgrad ihres

Angebots bezüglich der Kann-Kriterien abzugeben. Für diese Selbstdeklaration

war gemäss den Vorgaben der Vergabestelle "zwingend" der "aktuelle

Erfüllungsgrad anzugeben (erfüllte Kriterien durch das angebotene

Produkt zum Zeitpunkt der Offertabgabe)".

Die Beschwerdeführerin hat bei 317 von insgesamt 400 Kriterien

den maximalen Erfüllungsgrad (5) deklariert, während sie bei 83 Kriterien

eine tiefere Punktzahl auswies.

5.2

Anlässlich

der Offertpräsentation wurde seitens der Vergabestelle bei allen Anbieterinnen

nachgefragt, wie sie es mit der Umsetzung jener Funktionalitäten halten, welche

gemäss Selbstdeklaration aktuell nicht vollständig erfüllt sind. Während die

drei anderen Anbieterinnen erklärten, deren vollständige Umsetzung sei in der

Preiskalkulation enthalten, hielt die Beschwerdeführerin fest, wo sie im Rahmen

ihrer Selbstdeklaration einen tieferen Erfüllungsgrad angegeben habe, sei auch

nur ein solcher offeriert. Im weiteren Schriftenwechsel, der dem Ausschluss

voranging, und im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin hierzu

geltend, es liege in der Natur von relativen Zuschlagskriterien, dass Abstriche

bei der Qualität über den tieferen Preis kompensiert werden könnten. Wenn die

Vergabestelle die vollumfängliche Erfüllung sämtlicher Kann-Kriterien wolle,

sei dies zwar grundsätzlich machbar, müsste aber zusätzlich mandatiert und

vergütet werden.

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den

Standpunkt, dies entspreche nicht den funktionalen Zielvorgaben ihrer

Ausschreibung. Wie in den Ausschreibungsbedingungen

festgehalten, müsse das Preisangebot die vollständige Erfüllung sämtlicher

Zielvorgaben abdecken. Nachdem sich die Beschwerdeführerin über diese zentrale

Ausschreibungsvorgabe hinweggesetzt habe, müsse ihr Angebot als unvollständig

qualifiziert und demzufolge von der Vergabe ausgeschlossen werden.

6.

Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden

Anbietende aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die

Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist

unter anderem der Fall bei fehlender

Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG), bei Missachtung wesentlicher

Formerfordernisse, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist,

Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen (§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG) sowie

bei Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und

Nachweise (§ 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG).

Bei der Beurteilung solcher

Mängel ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Vergleichbarkeit der

Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen.

Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich

um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu

vermeiden (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 =

ZBl 101/2000, S. 265; Galli et al., Rz. 456 f. und 470;

Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen

Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 225 ff., 235). Des Weiteren

muss das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999) berücksichtigt werden: Wegen

unbedeutender Mängel in der Offerte dürfen Anbietende nicht ausgeschlossen

werden (BGr, 26. Januar 2016, 2C_665/2015, E. 1.3.3; Galli et al., Rz. 444 f.). Der Vergabebehörde kommt jedenfalls, wie bei der Bewertung

von Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das

Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1

mit weiteren Hinweisen; Galli et al., Rz. 564).

Vorliegend sind sich die Parteien insoweit einig, dass die

Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot sämtliche Eignungs- und Muss-Kriterien

erfüllt. Auch hinsichtlich der sogenannten Kann-Kriterien ist unbestritten,

dass die Deklaration eines nicht 100%-igen Erfüllungsgrads bei einzelnen

Leistungsaspekten keinen Ausschlussgrund darstellt.

Die Beschwerdeführerin wurde denn auch nicht

ausgeschlossen, weil sie zum Zeitpunkt der Offertabgabe keinen 100%-igen

Erfüllungsgrad liefern konnte, sondern weil sie die zu dessen Erreichung

erforderlichen Projektentwicklungskosten und damit die Umsetzung der Zielvorgaben

nicht offeriert hat.

7.

Wie die Beschwerdegegnerin in den Ausschreibungsgrundlagen

mehrfach betont, handelt es sich vorliegend um eine funktionale Ausschreibung.

Dementsprechend wurde nicht erwartet, dass zum Zeitpunkt der Offertabgabe ein

vollständig ausgereiftes Produkt im Sinn der Zielvorgaben angeboten werden

kann. Nichtsdestotrotz gehört die Erfüllung der Zielvorgaben zum funktionalen

Beschaffungsgegenstand, worauf in den Ausschreibungsunterlagen sowohl in Ziffer 11.1.14

(Kostenzusammenstellung) als auch in Ziffer 11.1.39 (Zuschlagskriterien)

jeweils explizit hingewiesen wurde.

7.1

Wenn die

Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass bei den Kann-Kriterien nach dem

Erfüllungsgrad zum Zeitpunkt der Offerteinreichung gefragt wurde, zu

ihren Gunsten ableiten will, mehr könne auch mit einer funktionalen

Ausschreibung nicht verlangt werden, so kann ihr nicht gefolgt werden. Gerade

bei komplexen Dienstleistungsaufträgen im Bereich der IT-Beschaffung erweist

sich eine funktionale Umschreibung des Beschaffungsgegenstandes durchaus als

sachgerecht. Sodann räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass die

vollständige Umsetzung der fraglichen Funktionalität sehr wohl machbar wäre,

aber ihrer Ansicht nach eben zusätzlich entschädigt werden müsste. Damit

bestätigt sie aber auch, dass der nachgefragte Erfüllungsgrad vorliegend im

Sinn der Beschwerdegegnerin durchaus als dynamische Grösse zu verstehen ist.

7.2

Die

Anknüpfung an den aktuellen Erfüllungsgrad zum Zeitpunkt der Offertabgabe

erfolgte vorliegend explizit nur in Bezug auf die Grundlagen der qualitativen

Zuschlagsbewertung und mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass der

Beschaffungsgegenstand darüber hinausgehe. Mithin kann daraus auch nur

abgeleitet werden, dass die Vergabestelle zwar sämtliche Leistungsaspekte

qualitativ beurteilt, aber eben basierend auf dem Stand Offertabgabe und nicht

Projektabschluss. Unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit der Angebote ist

dieser Ansatz nachvollziehbar, zumal die offerierten Produkte unbestrittenermassen

durchwegs einen Erfüllungsgrad aufweisen, welcher eine hinreichende

Leistungsbeurteilung erlaubt. Angesichts des der Vergabebehörde bei der

Festsetzung der Bewertungsgrundlagen zustehenden Ermessensspielraums erweist

sich der beschwerdegegnerische Bewertungsansatz daher jedenfalls als

vertretbar. Er wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substanziiert

infrage gestellt.

7.3

Die

Beschwerdeführerin bemängelt dagegen, dass die Preisbewertung nicht auf der

gleichen Bewertungsgrundlage basiere, sondern die Gesamtkosten gemäss den

Zielvorgaben zum Gegenstand hat.

Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten ist insofern

kein Widerspruch erkennbar. Die Kostenzusammenstellung bezieht sich vorliegend

auf den gleichen Katalog von Leistungsaspekten wie die qualitative Beurteilung.

Der Preisaspekt hat indessen neben den qualitativen auch die quantitativen

Aspekte des Beschaffungsgegenstandes abzubilden. Vorliegend bedeutet das ein

Mehr an Entwicklungsbedarf, welches zusätzlich zum bereits vorhandenen

Lösungsansatz nachgefragt wurde und wofür die Anbieterinnen ein Kostendach zu

offerieren hatten.

8.

Damit Angebotspreise vergleichbar sind, hat die

Vergabestelle einerseits die zu erbringenden Leistungen qualitativ und

quantitativ ausreichend zu definieren und zu beschreiben. Andererseits muss sie

in den Ausschreibungsunterlagen verständliche Angaben zur Art des anzubietenden

Preises machen und festlegen, wie die einzelnen Leistungen anzubieten sind,

damit die Angebote verglichen werden können (Claudia Schneider Heusi, Die

Bewertung des Preises in: Aktuelles Vergaberecht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 333

Rz. 20 f.; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00229 E. 3.2).

8.1

Dass es

vorliegend an einer ausreichenden Leistungsumschreibung gefehlt hätte, wurde

nicht substanziiert behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Immerhin waren

die Anbieterinnen anhand der Leistungsvorgaben ohne Weiteres in der Lage, den

derzeitigen Erfüllungsgrad ihrer Angebote zu beziffern, was nur möglich ist,

wenn auch das Endprodukt bzw. der noch anstehende Entwicklungsbedarf

hinreichend bestimmbar ist.

8.2

Was die

Angaben der Vergabestelle zur Art des anzubietenden Preises betrifft, so kann

der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie diese als

missverständlich bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin hat in den

Submissionsbedingungen wiederholt und unmissverständlich die Offerte eines

verbindlichen Kostendachs für die Umsetzung sämtlicher Zielvorgaben verlangt.

Die Beschwerdeführerin hat

diese Vorgaben ohne vorgängige Rückfrage ignoriert und begründet ihr Vorgehen

nun mit einem Verweis auf Ziffer 11.1.19 der Submissionsbedingungen und

die Position EK18 des "Decision Advisor". Dort findet sich unter

dem Titel "Ergänzungen" bzw. der Randbemerkung "Zusätzliche

Kosten" jeweils folgende, vom Wortlaut her identische Aussage:

"Wenn zur Erreichung des im Anforderungskatalog angegebenen

Erfüllungsgrads kostenrelevante Zusätze notwendig sind, so sind diese in der

Aufstellung wirtschaftliche Kriterien (Reiter 03) enthalten."

Daraus will die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Treu

und Glauben ableiten, dass sich der Angebotspreis nur auf den durch die

Anbieterinnen angegebenen Erfüllungsgrad beziehen müsse. Tatsächlich ergibt

sich aus der betreffenden Formulierung und dem Kontext, in dem sie steht, aber

nur, dass kostenrelevante Zusätze bzw. Ergänzungen, welche bereits zum

Zeitpunkt der Offertabgabe als notwendige Lösungsbestandteile erkannt wurden,

kostenmässig in der Offerte enthalten sein müssen. Für weitere Rückschlüsse

bietet die Formulierung keine taugliche Grundlage. Insbesondere lässt sie nicht

darauf schliessen, dass die Kostenzusammenstellung damit abgeschlossen wäre.

Was diese zu umfassen hat, findet sich bereits vorgängig unter dem Titel "Kostenzusammenstellung"

Dispositiv

in Ziffer 11.1.14 der Submissionsbedingungen. Demnach hatten die

Anbieterinnen "die Gesamtkosten mit Ziel vollständige Erfüllung des

Beschaffungsgegenstandes, das heisst, die vollständige Erfüllung sämtlicher

technischer und funktionaler Kriterien anzubieten". Diese Vorgabe lässt in

ihrer Klarheit keinen Raum für die von der Beschwerdeführerin vertretene

gegenteilige Auffassung.

9.

Die Beschwerdeführerin ist den Vorgaben zur

Preisgestaltung gemäss Ziffer 11.1.14 der Submissionsbedingen als einzige

Anbieterin nicht nachgekommen. Konkret heisst das, dass sie zu rund einem

Fünftel der Leistungspositionen gemäss "Decision Advisor" lediglich

ein unzulässiges Teilangebot eingereicht hat. Das hat zur Folge, dass ihr

Angebot in wesentlichen Teilen nicht mit den übrigen Angeboten vergleichbar ist

und daher zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.

Die Beschwerde erweist sich

demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen.

9.1 Damit

braucht auch den ausführlichen Parteivorbringen zum Entwicklungsumfang gemäss Ziffer 7.4

des Pflichtenhefts bzw. der Unterscheidung zwischen schultypenspezifischen und

schulspezifischen Funktionalitäten nicht weiter nachgegangen zu werden.

Immerhin bleibt anzumerken, dass insofern gar keine Differenz der

Parteistandpunkte festgestellt werden kann. Wie die Beschwerdeführerin im

Schreiben vom 14. Oktober 2021 festhält, geht sie mit der

Beschwerdegegnerin einig, dass entsprechender zusätzlicher Entwicklungsaufwand

für beide Funktionalitäten zu leisten ist, aber nur für schulspezifische

Funktionalitäten separat honoriert wird.

9.2 Nicht

entscheidrelevant war sodann auch die von der Beschwerdegegnerin mit der

Beschwerdeantwort eingereichte Kostenschätzung zu dem von der

Beschwerdeführerin nicht offerierten Umfang des Beschaffungsgegenstands. Es

kann daher auf die von der Beschwerdeführerin hierzu beantragte Editierung

weiterer Unterlagen verzichtet werden.

10.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

11.

Ausgangsgemäss

wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen an

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Letztere ist ihrer Begründungspflicht

bereits im vorgängig zum Verfahrensausschluss geführten Schriftenwechsel

hinreichend nachgekommen. Der ihr im Beschwerdeverfahren entstandene Aufwand

ist daher uneingeschränkt als besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu qualifizieren.

12.

Der Gesamtwert

der Vergabe übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 52

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des

Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 21. Juni

2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 10'245.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …