VB.2021.00826
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00826
9. Juni 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23760)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00826
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
3.1 C,
3.2 D,
4. E,
5. F,
6. G,
7. H,
8. I,
alle vertreten
durch A, diese vertreten durch RA J,
Beschwerdeführende,
gegen
1. K AG, vertreten durch RA L,
2. Baubehörde Zollikon, vertreten durch RA M,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkanlage,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. März 2021 erteilte die
Baubehörde Zollikon der K AG die Bewilligung für den Neubau einer
Mobilfunkanlage auf dem Dach des bestehenden Gebäudes (Vers.-Nr. 01) auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der N-Strasse 03 in Zollikon.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben A, B, D und C, E, F und O, G,
Q und R, H sowie I Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs am 9. November 2021 ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Hierauf gelangten A, B, D und C, E, F, G, H und I am 10. Dezember
2021.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, den
Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid des
Baurekursgerichts mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht als
adaptive Antennen betrieben werden dürfen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 18. Januar 2022
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 28. Januar 2022 beantragte die K AG die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Baubehörde Zollikon beantragte am 31. Januar
2022.
die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit
Replik vom 24. Februar 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Anträgen fest. Die K AG duplizierte am 10. März 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
In ihrem Eventualantrag beantragen die Beschwerdeführenden, der Entscheid
der Vorinstanz sei mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht
als adaptive Antennen im Sinn von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 der
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember
1999.
(NISV) betrieben werden dürfen. In Randziffer 46 ihrer Beschwerde
führen die Beschwerdeführenden sodann aus, der Eventualantrag sei so zu
verstehen, dass die adaptiven Sendeantennen nicht mittels Korrekturfaktor betrieben
werden dürften.
1.2.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Baubewilligung für eine
adaptive Antennenanlage, welche nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt wurde
und keinen Korrekturfaktor (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV) vorsieht.
Das Standortdatenblatt ist Teil der Baubewilligung und wird als solches
ebenfalls bewilligt. Will die private Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor
zur Anwendung bringen und die Sendeleistung erhöhen, hat dies ein Abweichen von
der erteilten Baubewilligung zur Folge. Demgemäss muss eine erneute geänderte
Baubewilligung eingeholt werden, gegen welche den Beschwerdeführenden wiederum
ein Rechtsmittel offensteht. Da der Korrekturfaktor somit nicht
Streitgegenstand ist und nachträglich noch in einem Rechtsmittelverfahren
beurteilt werden kann, sind die diesbezüglichen Rügen vorliegend unbeachtlich
und ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten.
1.3
Die
Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Mieter von Liegenschaften, die sich im
Einspracheperimeter der streitbetroffenen Mobilfunkantenne befinden und daher gemäss
§ 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in der Wohn- und
Gewerbezone WG 2.90 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zollikon (BZO).
Geplant ist die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Flachdach im
südöstlichen Bereich des bestehenden Gebäudes. Die einzelnen Antennenmodule
sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz und in den
Azimuten von 40 ° und 130 ° senden.
3.
Die nichtionisierende
Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen
Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu
schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu diesem
Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11
USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von
Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen
oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen
(Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen
der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder,
Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).
Für den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,
hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen
von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und
betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten
vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV).
Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im
massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten
(Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in
Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein,
wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine
Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu
erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein
Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage
und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und
2.
NISV).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, für die Behandlung der Mobilfunkantenne
nach dem Worst-Case-Szenario bestehe keine gesetzliche Grundlage. Sodann
verstosse sie gegen Ziffer 63 Anhang 1 NISV, zumal die Variabilität der
Senderichtung und der Antennendiagramme nicht berücksichtigt werde.
4.2
Grundlage
für die Berechnung der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung des Bundesamts
für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zur
NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge:
BUWAL, Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine
Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in
der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung).
Zuvor waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive
Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose
nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung:
Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020
"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und
Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle
eine Beurteilung nach dem Worst-Case-Szenario dar. Das bedeute, dass die
Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen
beurteilt werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen
Antennengewinn berücksichtigen. Die Beurteilung bleibe so – weil damit die
tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene Bevölkerung einer
Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar
2020, S. 2; vgl. UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).
Damit bleibe unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer
immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden würden, sondern in
der Lage seien, das Signal in die Richtung des Nutzers bzw. des
Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge
hätten als herkömmliche Antennen (UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019,
S. 4).
4.3
Eine
derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei
einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr
bei maximaler Sendeleistung stellt nicht eine Übergangsregelung dar, sondern
eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode, um
die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die
Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr Nachtrag dient als Auslegungshilfe, ohne
selbst Recht zu setzen. Ihr kommt als Vollzugshilfe keine Rechtsverbindlichkeit
zu (Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung,
Zürich etc. 2017, Ziff. 131). Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen,
sofern sie ebenfalls rechtskonform sind (Christoph Fritzsche et al., Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1413). Der von
Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung
wird entgegen den Beschwerdeführenden gerade Rechnung getragen, zumal in der
rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne
berücksichtigt werden. Eine Beamforming-Antenne besteht aus einer Anordnung von
einzelnen Transmitterelementen, die jeweils mit einer maximalen
Element-Sendeleistung abstrahlen können. Wenn diese Antenne zwei oder mehrere
Beams aussendet, so werden diese Beams jeweils über eine bestimmte und
möglicherweise unterschiedliche Anzahl Transmitterelemente ausgesendet. Somit
wird eine Beam-Sendeleistung aus der Summe der Sendeleistungen der jeweils
involvierten Anzahl Transmitterelementen gebildet. Ist – wie vorliegend – die
Sendeleistung der Antenne durch die Baubewilligung auf einen bestimmten Wert
limitiert, wird die bewilligte Sendeleistung auf die Transmitterelemente und
damit auch auf die einzelnen Beams aufgeteilt. Die umhüllenden
Antennendiagramme werden, mit der maximalen Element-Sendeleistung auf allen
Transmitterelementen und unter Berücksichtigung aller möglichen
Senderichtungen, gemessen (Testkonzession und Messungen adaptive Antennen:
Bericht des Bundesamts für Kommunikation BAKOM vom 24. September 2020
S. 5 f.). Der Wortlaut von Ziffer 63 Anhang 1 NISV lässt es
zu, dass die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne
die Anwendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen
möglichen Beam wird – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine
einzelnen Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei
maximaler Sendeleistung abgestellt. Durch die Aufteilung der maximal
bewilligten Sendeleistung auf die verschiedenen Beams ist auch sichergestellt,
dass es bei Reflexionen nicht zu einer höheren Strahlenbelastung an einem
bestimmten Ort kommt, als wenn mit nur einem Beam und der maximal bewilligten
Sendeleistung an diesen Ort gestrahlt würde.
Mit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen
muss jedenfalls sichergestellt sein, dass der jeweilige Anlagegrenzwert nach
Ziff. 64 Anhang 1 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)
eingehalten wird, was hier dadurch, dass die Strahlung mit dieser Berechnung tendenziell
über-, nicht aber unterschätzt wird, der Fall ist (VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00048, E. 5.1). Da die unterschiedlichen Antennendiagramme, die
dem umhüllenden Diagramm zugrunde liegen, nicht alle gleichzeitig auftreten
können, überschätzen Berechnungen basierend auf den umhüllenden
Antennendiagrammen die in der Realität auftretende Strahlung deutlich. Mit dem
angewendeten Worst-Case-Szenario werden adaptive Antennen folglich strenger
beurteilt als konventionelle Antennen (BAFU, Erläuterungen NISV, S. 12).
Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig
und mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV als gesetzlicher Grundlage vereinbar.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Qualitätssicherungssysteme seien fehlerhaft. Es
finde keine Echtzeitüberwachung statt und keine Überwachung der tatsächlichen
Sendeleistung. Die Überprüfungen der Mobilfunkantennen, wie in
Bundesgerichtsentscheid 1C_97/2018 gefordert, habe nicht stattgefunden. Die
Vollzugsbehörde habe keinen Zugriff auf die Qualitätssicherungssysteme und auch
die Antennendiagramme seien nicht im QS-System hinterlegt.
5.2
Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein
schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch
objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das
Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr,
17.
März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378
E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative
Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar
2006.
die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den
Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung
zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und
drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; nachstehend:
Rundschreiben BAFU). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System nicht
nur fernsteuerbare Parameter, sondern sämtliche Bauteile und Einstellungen ein,
die nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S. 2
Ziff. 2). Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine
Datenbank (QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage
sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche
die abgestrahlte Leistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen. Für
ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu
definieren, die sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und
unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal
pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und
-richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten
Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten
Überschreitungen eines bewilligten Wertes sind, sofern dies durch Fernsteuerung
möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer
Arbeitswoche zu beheben. Das QS-System hat bei festgestellten Überschreitungen
automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei
Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden
uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU,
S. 2 f. Ziff. 3). Der Stand der Implementierung und das
ordnungsgemässe Funktionieren des QS-Systems sollen periodisch kontrolliert
werden (Rundschreiben BAFU, S. 4 Ziff. 6; vgl. zu den QS-Systemen
auch: BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1; 7. April 2009,
1C_282/2008, E. 3.2).
5.3
Kann mit
dem QS-System sichergestellt werden, dass sich die ERP und die
Hauptsenderichtung im Rahmen der bewilligten Einstellungen bewegen, kann
gestützt auf die vorgenommene Worst-Case-Beurteilung auch davon ausgegangen
werden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Anders als die
Beschwerdeführenden meinen, ist es im Übrigen, wie auch bei den konventionellen
Antennen, nicht erforderlich, dass die momentane Sendeleistung der adaptiven
Antennen permanent an die Steuerzentrale übermittelt wird bzw. dass ein
"ununterbrochener Datenfluss" besteht. Vielmehr genügt es, wenn
sichergestellt ist, dass die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und
kontrolliert wird. Dies ist gemäss den Angaben des BAFU bei den QS-Systemen der
Fall (vgl. auch BAFU, Fragen und Antworten zum Qualitätssicherungssystem bei
Mobilfunkanlagen, Ziff. 2, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch, Rubriken
"Themen", "Elektrosmog", "Fachinformationen",
"Massnahmen Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung").
So ist daher auch nicht entscheidend, dass adaptive Antennen die Richtung
wechseln können, sind doch alle diese Richtungen im Standortdatenblatt erfasst,
in den umhüllenden Antennendiagrammen abgebildet und kann in eine Richtung
nicht mehr gestrahlt werden, als die maximale Sendeleistung dies zulässt.
Jedenfalls wenn adaptive Antennen gleich behandelt werden wie konventionelle
Antennen, ist ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der
Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation
(BAKOM) korrekt dargestellt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048,
E. 7.1.2). Entsprechend legt die private
Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass der Antenne als Ganzes die maximal
zulässige, bewilligte Sendeleistung zur Verfügung stehe. Die Sendeleistung
könne zwar in eine Richtung fokussiert oder in verschiedene Richtungen
aufgeteilt, nicht aber überschritten werden. Die bewilligte Gesamtleistung sei
im QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung werde vom QS-System geprüft bzw.
sichergestellt. Demgemäss genügt auch einstweilen das Validierungszertifikat
des BAKOM, in welchem die neuen Parameter betreffend die adaptiven Antennen
validiert und deren Korrektheit bestätigt wurde. Dass noch keine neuen
Stichproben durchgeführt wurden, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig,
dass die Antennendiagramme nicht sämtliche technischen Möglichkeiten erfassen,
genügt es doch, wenn die umhüllenden Antennendiagramme sämtliche Möglichkeiten
gemäss Standortdatenblatt erfassen.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, das Vorsorgeprinzip sei nicht eingehalten. Diverse
Studien würden eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkantennen nahelegen. Sodann
würde die Alltagserfahrung von 10 % elektrohypersensiblen Personen zeigen, dass
die Strahlung zumindest lästig sei.
6.2
Die
Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche
Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich
mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar
2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). Das Bundesgericht hat wiederholt
festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand
verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019,
1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.;
1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017,
1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).
6.3
Die von
den Beschwerdeführenden eingereichte Studie von Kostoff (Ronald N. Kostoff,
Paul Heroux, Michael Aschner, Aristides Tsatsakis: Adverse health effects of 5G
mobile networking technology under real-life conditions in: Toxicology Letters
323.
[2020], S. 35–40) vermag nicht aufzuzeigen, dass die zurzeit geltenden
Grenzwerte offensichtlich unrichtig sind. So weist die Studie in ihrem Ergebnis
selbst darauf hin, dass bezüglich der untersuchten Effekte noch weitere
Untersuchungen notwendig seien. Die Studie von Choi (Yoon-Jung Choi, Joel M.
Moskowitz, Seung-Kwon Myung, Yi-Ryoung Lee, Yun-Chul Hong: Cellular Phone Use
and Risk of Tumors: Systematic Review and Meta-Analysis in: International
Journal of Environmental Research and Public Health [2020]) befasst sich mit den
Auswirkungen von "cellular phone use" und kann somit nicht für die
Strahlung von Mobilfunkantennen herangezogen werden. Die Ramazzini-Studie (L.
Falcioni et al.: Report of final results regarding brain and heart tumors in
Sprague-Dawley rats exposed from prenatal life until natural death to mobile
phone radiofrequency field representative of a 1.8 GHz GSM base station
environmental emission in: Environmental Research, Volume 165, August 2018, S.
496.
ff.) wurde in der
Sonderausgabe des Newsletters der Beratenden Expertengruppe nicht-ionisierende
Strahlung (BERENIS) vom November 2018 detailliert diskutiert, ohne dass
Grenzwertanpassungen empfohlen wurden. Gemäss diesem Newsletter ist eine
vollständige Risikobewertung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Studien
(Tierstudien und epidemiologische Studien) notwendig, um abzuschätzen, ob die
derzeitig gültigen Grenzwerte geändert werden sollten (www.bafu.admin.ch >
Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Newsletter).
Zu den weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten
Studien, Newslettern und Ergebnissen sowie auch dem Hinweis auf das
Europaparlament ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht in den
Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom
3.
Juni 2021 bereits ausführlich mit den darin festgehaltenen
wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandergesetzt hat (VGr, 3. Juni
2021, VB.2021.00048, E. 8; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7).
Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht
dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von
Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt
(VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021,
VB.2021.00047, E. 7.3).
Weiter ist es nicht an den Gerichten, den weiteren
Abklärungen, welche die BERENIS nachvollziehbarerweise für notwendig erachtet,
vorzugreifen. In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und
nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie
die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS
permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse
laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten
des BAFU gemäss Art. 19b NISV).
Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass das
Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die
von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung
trägt. Sodann hat das Bundesgericht festgehalten, dass es gegenwärtig keinen
wissenschaftlichen Beleg dafür gebe, dass sich selbst als elektro-hypersensibel
bezeichnende Personen empfindlicher auf elektromagnetische Felder reagieren würden
als die restliche Bevölkerung. Die noch bestehenden Wissenslücken
rechtfertigten es nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen
und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (BGr, 6. Oktober
2020, 1C_627/2019, E. 4.3; 4. April 2014, 1C_360/2013, E. 3.3.2).
7.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Baubewilligungsbehörde
steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private
Parteien gegenüberstehen, keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–8 unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag zu je einem Achtel auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat;
d) das Bundesamt für Umwelt.