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Entscheid

VB.2021.00826

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00826

9. Juni 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23760)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00826

Urteil

der 1. Kammer

vom 9. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1. A,

2. B,

3.1 C,

3.2 D,

4. E,

5. F,

6. G,

7. H,

8. I,

alle vertreten

durch A, diese vertreten durch RA J,

Beschwerdeführende,

gegen

1. K AG, vertreten durch RA L,

2. Baubehörde Zollikon, vertreten durch RA M,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkanlage,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. März 2021 erteilte die

Baubehörde Zollikon der K AG die Bewilligung für den Neubau einer

Mobilfunkanlage auf dem Dach des bestehenden Gebäudes (Vers.-Nr. 01) auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der N-Strasse 03 in Zollikon.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhoben A, B, D und C, E, F und O, G,

Q und R, H sowie I Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs am 9. November 2021 ab, soweit es darauf

eintrat.

III.

Hierauf gelangten A, B, D und C, E, F, G, H und I am 10. Dezember

2021.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, den

Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid des

Baurekursgerichts mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht als

adaptive Antennen betrieben werden dürfen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 18. Januar 2022

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 28. Januar 2022 beantragte die K AG die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Die Baubehörde Zollikon beantragte am 31. Januar

2022.

die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit

Replik vom 24. Februar 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren

Anträgen fest. Die K AG duplizierte am 10. März 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

In ihrem Eventualantrag beantragen die Beschwerdeführenden, der Entscheid

der Vorinstanz sei mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht

als adaptive Antennen im Sinn von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 der

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember

1999.

(NISV) betrieben werden dürfen. In Randziffer 46 ihrer Beschwerde

führen die Beschwerdeführenden sodann aus, der Eventualantrag sei so zu

verstehen, dass die adaptiven Sendeantennen nicht mittels Korrekturfaktor betrieben

werden dürften.

1.2.2

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Baubewilligung für eine

adaptive Antennenanlage, welche nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt wurde

und keinen Korrekturfaktor (vgl. Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV) vorsieht.

Das Standortdatenblatt ist Teil der Baubewilligung und wird als solches

ebenfalls bewilligt. Will die private Beschwerdegegnerin den Korrekturfaktor

zur Anwendung bringen und die Sendeleistung erhöhen, hat dies ein Abweichen von

der erteilten Baubewilligung zur Folge. Demgemäss muss eine erneute geänderte

Baubewilligung eingeholt werden, gegen welche den Beschwerdeführenden wiederum

ein Rechtsmittel offensteht. Da der Korrekturfaktor somit nicht

Streitgegenstand ist und nachträglich noch in einem Rechtsmittelverfahren

beurteilt werden kann, sind die diesbezüglichen Rügen vorliegend unbeachtlich

und ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten.

1.3

Die

Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Mieter von Liegenschaften, die sich im

Einspracheperimeter der streitbetroffenen Mobilfunkantenne befinden und daher gemäss

§ 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in der Wohn- und

Gewerbezone WG 2.90 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zollikon (BZO).

Geplant ist die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Flachdach im

südöstlichen Bereich des bestehenden Gebäudes. Die einzelnen Antennenmodule

sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz und in den

Azimuten von 40 ° und 130 ° senden.

3.

Die nichtionisierende

Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen

Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu

schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu diesem

Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11

USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von

Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen

oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen

(Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen

der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder,

Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).

Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen

von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so erstellt und

betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten

vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV).

Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im

massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten

(Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in

Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein,

wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine

Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu

erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein

Standortdatenblatt einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage

und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und

2.

NISV).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, für die Behandlung der Mobilfunkantenne

nach dem Worst-Case-Szenario bestehe keine gesetzliche Grundlage. Sodann

verstosse sie gegen Ziffer 63 Anhang 1 NISV, zumal die Variabilität der

Senderichtung und der Antennendiagramme nicht berücksichtigt werde.

4.2

Grundlage

für die Berechnung der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung des Bundesamts

für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zur

NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge:

BUWAL, Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine

Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in

der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung).

Zuvor waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive

Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose

nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung:

Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020

"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und

Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle

eine Beurteilung nach dem Worst-Case-Szenario dar. Das bedeute, dass die

Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen

beurteilt werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen

Antennengewinn berücksichtigen. Die Beurteilung bleibe so – weil damit die

tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene Bevölkerung einer

Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar

2020, S. 2; vgl. UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).

Damit bleibe unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer

immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden würden, sondern in

der Lage seien, das Signal in die Richtung des Nutzers bzw. des

Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge

hätten als herkömmliche Antennen (UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019,

S. 4).

4.3

Eine

derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei

einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr

bei maximaler Sendeleistung stellt nicht eine Übergangsregelung dar, sondern

eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode, um

die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die

Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr Nachtrag dient als Auslegungshilfe, ohne

selbst Recht zu setzen. Ihr kommt als Vollzugshilfe keine Rechtsverbindlichkeit

zu (Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung,

Zürich etc. 2017, Ziff. 131). Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen,

sofern sie ebenfalls rechtskonform sind (Christoph Fritzsche et al., Zürcher

Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1413). Der von

Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung

wird entgegen den Beschwerdeführenden gerade Rechnung getragen, zumal in der

rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne

berücksichtigt werden. Eine Beamforming-Antenne besteht aus einer Anordnung von

einzelnen Transmitterelementen, die jeweils mit einer maximalen

Element-Sendeleistung abstrahlen können. Wenn diese Antenne zwei oder mehrere

Beams aussendet, so werden diese Beams jeweils über eine bestimmte und

möglicherweise unterschiedliche Anzahl Transmitterelemente ausgesendet. Somit

wird eine Beam-Sendeleistung aus der Summe der Sendeleistungen der jeweils

involvierten Anzahl Transmitterelementen gebildet. Ist – wie vorliegend – die

Sendeleistung der Antenne durch die Baubewilligung auf einen bestimmten Wert

limitiert, wird die bewilligte Sendeleistung auf die Transmitterelemente und

damit auch auf die einzelnen Beams aufgeteilt. Die umhüllenden

Antennendiagramme werden, mit der maximalen Element-Sendeleistung auf allen

Transmitterelementen und unter Berücksichtigung aller möglichen

Senderichtungen, gemessen (Testkonzession und Messungen adaptive Antennen:

Bericht des Bundesamts für Kommunikation BAKOM vom 24. September 2020

S. 5 f.). Der Wortlaut von Ziffer 63 Anhang 1 NISV lässt es

zu, dass die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne

die Anwendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen

möglichen Beam wird – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine

einzelnen Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei

maximaler Sendeleistung abgestellt. Durch die Aufteilung der maximal

bewilligten Sendeleistung auf die verschiedenen Beams ist auch sichergestellt,

dass es bei Reflexionen nicht zu einer höheren Strahlenbelastung an einem

bestimmten Ort kommt, als wenn mit nur einem Beam und der maximal bewilligten

Sendeleistung an diesen Ort gestrahlt würde.

Mit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen

muss jedenfalls sichergestellt sein, dass der jeweilige Anlagegrenzwert nach

Ziff. 64 Anhang 1 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)

eingehalten wird, was hier dadurch, dass die Strahlung mit dieser Berechnung tendenziell

über-, nicht aber unterschätzt wird, der Fall ist (VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00048, E. 5.1). Da die unterschiedlichen Antennendiagramme, die

dem umhüllenden Diagramm zugrunde liegen, nicht alle gleichzeitig auftreten

können, überschätzen Berechnungen basierend auf den umhüllenden

Antennendiagrammen die in der Realität auftretende Strahlung deutlich. Mit dem

angewendeten Worst-Case-Szenario werden adaptive Antennen folglich strenger

beurteilt als konventionelle Antennen (BAFU, Erläuterungen NISV, S. 12).

Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig

und mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV als gesetzlicher Grundlage vereinbar.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, die Qualitätssicherungssysteme seien fehlerhaft. Es

finde keine Echtzeitüberwachung statt und keine Überwachung der tatsächlichen

Sendeleistung. Die Überprüfungen der Mobilfunkantennen, wie in

Bundesgerichtsentscheid 1C_97/2018 gefordert, habe nicht stattgefunden. Die

Vollzugsbehörde habe keinen Zugriff auf die Qualitätssicherungssysteme und auch

die Antennendiagramme seien nicht im QS-System hinterlegt.

5.2

Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein

schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch

objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das

Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr,

17.

März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378

E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative

Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar

2006.

die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den

Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung

zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; nachstehend:

Rundschreiben BAFU). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System nicht

nur fernsteuerbare Parameter, sondern sämtliche Bauteile und Einstellungen ein,

die nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S. 2

Ziff. 2). Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine

Datenbank (QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage

sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche

die abgestrahlte Leistung (ERP) oder die Senderichtungen beeinflussen. Für

ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu

definieren, die sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und

unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal

pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und

-richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten

Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten

Überschreitungen eines bewilligten Wertes sind, sofern dies durch Fernsteuerung

möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer

Arbeitswoche zu beheben. Das QS-System hat bei festgestellten Überschreitungen

automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei

Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden

uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU,

S. 2 f. Ziff. 3). Der Stand der Implementierung und das

ordnungsgemässe Funktionieren des QS-Systems sollen periodisch kontrolliert

werden (Rundschreiben BAFU, S. 4 Ziff. 6; vgl. zu den QS-Systemen

auch: BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1; 7. April 2009,

1C_282/2008, E. 3.2).

5.3

Kann mit

dem QS-System sichergestellt werden, dass sich die ERP und die

Hauptsenderichtung im Rahmen der bewilligten Einstellungen bewegen, kann

gestützt auf die vorgenommene Worst-Case-Beurteilung auch davon ausgegangen

werden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Anders als die

Beschwerdeführenden meinen, ist es im Übrigen, wie auch bei den konventionellen

Antennen, nicht erforderlich, dass die momentane Sendeleistung der adaptiven

Antennen permanent an die Steuerzentrale übermittelt wird bzw. dass ein

"ununterbrochener Datenfluss" besteht. Vielmehr genügt es, wenn

sichergestellt ist, dass die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und

kontrolliert wird. Dies ist gemäss den Angaben des BAFU bei den QS-Systemen der

Fall (vgl. auch BAFU, Fragen und Antworten zum Qualitätssicherungssystem bei

Mobilfunkanlagen, Ziff. 2, abrufbar unter: www.bafu.admin.ch, Rubriken

"Themen", "Elektrosmog", "Fachinformationen",

"Massnahmen Elektrosmog", "Mobilfunk: Qualitätssicherung").

So ist daher auch nicht entscheidend, dass adaptive Antennen die Richtung

wechseln können, sind doch alle diese Richtungen im Standortdatenblatt erfasst,

in den umhüllenden Antennendiagrammen abgebildet und kann in eine Richtung

nicht mehr gestrahlt werden, als die maximale Sendeleistung dies zulässt.

Jedenfalls wenn adaptive Antennen gleich behandelt werden wie konventionelle

Antennen, ist ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der

Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation

(BAKOM) korrekt dargestellt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048,

E. 7.1.2). Entsprechend legt die private

Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass der Antenne als Ganzes die maximal

zulässige, bewilligte Sendeleistung zur Verfügung stehe. Die Sendeleistung

könne zwar in eine Richtung fokussiert oder in verschiedene Richtungen

aufgeteilt, nicht aber überschritten werden. Die bewilligte Gesamtleistung sei

im QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung werde vom QS-System geprüft bzw.

sichergestellt. Demgemäss genügt auch einstweilen das Validierungszertifikat

des BAKOM, in welchem die neuen Parameter betreffend die adaptiven Antennen

validiert und deren Korrektheit bestätigt wurde. Dass noch keine neuen

Stichproben durchgeführt wurden, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig,

dass die Antennendiagramme nicht sämtliche technischen Möglichkeiten erfassen,

genügt es doch, wenn die umhüllenden Antennendiagramme sämtliche Möglichkeiten

gemäss Standortdatenblatt erfassen.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden rügen, das Vorsorgeprinzip sei nicht eingehalten. Diverse

Studien würden eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkantennen nahelegen. Sodann

würde die Alltagserfahrung von 10 % elektrohypersensiblen Personen zeigen, dass

die Strahlung zumindest lästig sei.

6.2

Die

Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche

Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich

mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar

2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). Das Bundesgericht hat wiederholt

festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand

verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019,

1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.;

1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017,

1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).

6.3

Die von

den Beschwerdeführenden eingereichte Studie von Kostoff (Ronald N. Kostoff,

Paul Heroux, Michael Aschner, Aristides Tsatsakis: Adverse health effects of 5G

mobile networking technology under real-life conditions in: Toxicology Letters

323.

[2020], S. 35–40) vermag nicht aufzuzeigen, dass die zurzeit geltenden

Grenzwerte offensichtlich unrichtig sind. So weist die Studie in ihrem Ergebnis

selbst darauf hin, dass bezüglich der untersuchten Effekte noch weitere

Untersuchungen notwendig seien. Die Studie von Choi (Yoon-Jung Choi, Joel M.

Moskowitz, Seung-Kwon Myung, Yi-Ryoung Lee, Yun-Chul Hong: Cellular Phone Use

and Risk of Tumors: Systematic Review and Meta-Analysis in: International

Journal of Environmental Research and Public Health [2020]) befasst sich mit den

Auswirkungen von "cellular phone use" und kann somit nicht für die

Strahlung von Mobilfunkantennen herangezogen werden. Die Ramazzini-Studie (L.

Falcioni et al.: Report of final results regarding brain and heart tumors in

Sprague-Dawley rats exposed from prenatal life until natural death to mobile

phone radiofrequency field representative of a 1.8 GHz GSM base station

environmental emission in: Environmental Research, Volume 165, August 2018, S.

496.

ff.) wurde in der

Sonderausgabe des Newsletters der Beratenden Expertengruppe nicht-ionisierende

Strahlung (BERENIS) vom November 2018 detailliert diskutiert, ohne dass

Grenzwertanpassungen empfohlen wurden. Gemäss diesem Newsletter ist eine

vollständige Risikobewertung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Studien

(Tierstudien und epidemiologische Studien) notwendig, um abzuschätzen, ob die

derzeitig gültigen Grenzwerte geändert werden sollten (www.bafu.admin.ch >

Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Newsletter).

Zu den weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten

Studien, Newslettern und Ergebnissen sowie auch dem Hinweis auf das

Europaparlament ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht in den

Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom

3.

Juni 2021 bereits ausführlich mit den darin festgehaltenen

wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandergesetzt hat (VGr, 3. Juni

2021, VB.2021.00048, E. 8; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7).

Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht

dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von

Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt

(VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021,

VB.2021.00047, E. 7.3).

Weiter ist es nicht an den Gerichten, den weiteren

Abklärungen, welche die BERENIS nachvollziehbarerweise für notwendig erachtet,

vorzugreifen. In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und

nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie

die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der

Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS

permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse

laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten

des BAFU gemäss Art. 19b NISV).

Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass das

Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die

von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung

trägt. Sodann hat das Bundesgericht festgehalten, dass es gegenwärtig keinen

wissenschaftlichen Beleg dafür gebe, dass sich selbst als elektro-hypersensibel

bezeichnende Personen empfindlicher auf elektromagnetische Felder reagieren würden

als die restliche Bevölkerung. Die noch bestehenden Wissenslücken

rechtfertigten es nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen

und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (BGr, 6. Oktober

2020, 1C_627/2019, E. 4.3; 4. April 2014, 1C_360/2013, E. 3.3.2).

7.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Baubewilligungsbehörde

steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private

Parteien gegenüberstehen, keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–8 unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag zu je einem Achtel auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Regierungsrat;

d) das Bundesamt für Umwelt.