VB.2021.00827
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00827
12. Mai 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23682)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00827
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
und
C, verbeiständet durch D,
Sozialdienste Bezirk I,
Mitbeteiligter,
betreffend Strafvollzugskosten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 28. Oktober
2004 wurde die Verwahrung von C angeordnet, nachdem er mehrfach wegen sexueller
Handlungen mit Kindern verurteilt worden war. Im Jahre 2008 hob das
Bezirksgericht I diese altrechtliche Verwahrung auf und ordnete stattdessen
eine stationäre therapeutische Massnahme an. Diese wurde durch das Amt für
Justizvollzug am 19. Juni 2015 aufgehoben, was mit rechtskräftigem Urteil VB.2015.00466
des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2016 geschützt wurde. Mit Urteil
VB.2015.00637 vom selben Tag bestätigte das Verwaltungsgericht sodann die
Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug.
B. Mit
Beschluss vom 6. April 2017 wies das Bezirksgericht I den Antrag der
Bewährungs- und Vollzugsdienste auf Verwahrung von C ab, machte der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks I Mitteilung betreffend
Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung und verbot C "für die
Dauer von 5 Jahren im Sinne von Art. 67b i. V. m. Art. 67d
Abs. 2 StGB" jeglichen Kontakt mit minderjährigen Knaben. Zudem
untersagte sie C, sich innerhalb von 100 Metern von Grundschulen und
Schwimmbädern aufzuhalten oder solche Orte zu betreten und verbot ihm, seinen
jeweiligen Wohnort ohne Begleitung einer von der Bewährungshilfe bestimmten
Person zu verlassen. Für den Vollzug dieser Verbote seien fest mit C verbundene
technische Geräte einzusetzen. Für die Dauer der Verbote ordnete das
Bezirksgericht Bewährungshilfe an. Eine dagegen von der Staatsanwaltschaft J
erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 31. Oktober
2017 ab.
C. Am 1. Dezember
2017 trat C ins Wohnheim E in F ein, wo er sich seither befindet.
D. Die
Sozialbehörde der Gemeinde A erteilte am 5. Februar 2018 subsidiäre
Kostengutsprache für den Heimaufenthalt von C. Mit Schreiben vom 7. Oktober
2020 und 16. Januar 2021 ersuchte die Gemeinde A beim Amt für
Justizvollzug um Übernahme dieser Kosten. Mit Verfügung vom 4. März 2021
entschieden die Bewährungs- und Vollzugsdienste, dass die Kosten für die
Begleitung der Ausgänge von C vom Kanton übernommen würden, nicht aber jene für
den Aufenthalt im Wohnheim.
Erwägungen
II.
Die Gemeinde A erhob gegen die Verfügung vom 4. März
2021.
betreffend Kostenübernahme am 16. März 2021 Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 5. November
2021.
ab.
III.
A. Am 9. Dezember
2021.
liess die Gemeinde A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, der Rekursentscheid vom 5. November 2021 sei aufzuheben und
das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung sei zu verpflichten, die
Heimkosten von C für die gesamte Aufenthaltszeit des Massnahmenvollzugs zu
übernehmen.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 22. Dezember 2021 unter
Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung reichte am 17. Januar 2022 eine
Vernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste ein und beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde A liess sich am 21. März 2021
erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e
contrario und § 38 Abs. 1 VRG), zumal die Frage der Finanzierung der
für den Mitbeteiligten anfallenden Wohnheimkosten, welche die Streitwertgrenze
nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG übersteigen, nicht als Streitigkeit
betreffend den Justizvollzug im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
VRG gilt.
1.2
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde
legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),
die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der
Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
betroffen. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher in der Regel gegeben und nur
zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend
gemacht wird noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur
Beurteilung anstehen (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr,
21.
September 2021, VB.2021.00584, E. 1.3.1; 17. Dezember 2020,
VB.2019.00704, E. 1.2; 22. September 2016, VB.2013.00181, E. 1.3.4).
Angesichts der erheblichen finanziellen Folgen für die
beschwerdeführende Gemeinde, falls sie während der gesamten Massnahmendauer für
die Heimkosten des Mitbeteiligten aufkommen müsste, sowie
der präjudiziellen Bedeutung eines entsprechenden Entscheids mit Blick
auf eine allfällige Verlängerung der Massnahme erscheint sie durch die
angefochtene Verfügung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit
zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Kosten
des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone (Art. 380 Abs. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR
311.0]). Im Kanton Zürich trägt nach § 81 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung die Kosten einer ambulanten oder
stationären Behandlung, soweit sie nicht gemäss § 28 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) von Dritten oder
anderen staatlichen Stellen zu übernehmen sind oder bei günstigen
wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person auferlegt werden können.
Die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe nach Massgabe des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG; LS 851.1) tragen hingegen die Gemeinden (§ 41 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt, und hat auch die Kosten notwendiger
Pflege in einem Heim sicherzustellen (§ 15 Abs. 1 und 2 SHG). Die
Vollzugskosten für Strafen und Massnahmen gehören nicht zu den davon erfassten
Kosten, sondern sind nach Massgabe von Art. 380 Abs. 1 StGB vom
Kanton zu tragen (vgl. VGr, 17. Dezember 2009, VB.2009.00412, E. 2 f.).
Die Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen
Massnahmen gelten denn auch gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. d des
Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG;
SR 851.1) nicht als Unterstützungen im Sinn dieses Gesetzes. Wesentliches
Merkmal solcher Unterstützungen ist, dass die Fürsorgebehörde nach
pflichtgemässem Ermessen entscheidet, ob und wie die Bedürfnisse des Empfängers
abgedeckt werden müssen, damit sein Lebensunterhalt im Sinn von Art. 2 ZUG
gesichert ist (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 75). Bei vom
Strafgericht angeordneten Strafen und Massnahmen besteht für solches Ermessen
kein Raum.
2.2
Die
Vorinstanz erachtete die mit dem Aufenthalt des Mitbeteiligten in einem
Wohnheim verbundenen Kosten nicht als durch den Straf- und Massnahmenvollzug
verursacht, weil das Bezirksgericht nicht den Aufenthalt in einem Wohnheim
angeordnet habe. Die Beschwerdeführerin vertritt die gegenteilige Auffassung,
weil das betreute Wohnen einzig dem Sicherungszweck der angeordneten
strafrechtlichen Massnahmen diene und dieses Setting zwingende Voraussetzung der
angeordneten Massnahmen sei.
3.
3.1
Das
Bezirksgericht I ordnete neben einem Kontaktverbot zu Kindern und einem
Rayonverbot an, dass der Mitbeteiligte seinen jeweiligen Wohnort nicht ohne
Begleitung einer von der Bewährungshilfe bestimmten Person verlassen dürfe. Es
erachtete den Mitbeteiligten als "eine Gefahr für die Allgemeinheit"
und erwog, es könne nicht angehen, dass der Mitbeteiligte ganz aus dem
Massnahmenvollzug entlassen werde, "ohne sicherzustellen, dass die in den
Gutachten G und H als unabdingbar erachteten Sicherheitsmassnahmen
angeordnet werden". Deshalb prüfte das Bezirksgericht, "welche
strafrechtlichen Möglichkeiten den erwähnten Rahmen garantieren können".
Es erwog, der Mitbeteiligte werde "künftig in eine geeignete Institution
oder ein betreutes Wohnen unterzubringen sein" und es sei sicherzustellen,
dass er seinen jeweiligen Wohnort nicht ohne Begleitung einer von der
Bewährungshilfe bestimmten Person verlasse.
3.2
Ob unter
dem Titel des Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67b StGB ein Verbot
unbegleiteten Verlassens des eigenen Wohnorts angeordnet werden konnte, obwohl
das Gesetz keine negativen Rayonverbote vorsieht (Nadine
Hagenstein in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2019, Art. 67b StGB N. 13),
erscheint unklar, bedarf aber im Rahmen dieses Verfahrens keiner Erörterung.
Gemäss den Erwägungen des den Mitbeteiligten betreffenden Urteils des
Bundesgerichts, das dessen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, handelt
es sich beim erwähnten Verbot um eine "Andere Massnahme nach Art. 66 ff.
StGB" und damit "um eine strafrechtliche Sanktion" (BGr, 15. Juni
2020, 9C_260/2020, E. 4.1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist
dessen Anordnung in Rechtskraft erwachsen, jedenfalls nicht nichtig und vom Beschwerdegegner
zu vollziehen. Ihr Vollzug setzt eine Unterbringung des Mitbeteiligten in einer
betreuten Wohneinrichtung zwingend voraus, da jede selbständige(re) Wohnform
dem Mitbeteiligten die ihm untersagten unbegleiteten Ausgänge zumindest faktisch
ermöglichen würde. Der Heimaufenthalt ist demzufolge notwendige Voraussetzung
des als Massnahme nach Art. 67b i.V.m. Art. 67d Abs. 2 StGB
angeordneten Verbots unbegleiteter Ausgänge. Nicht nur die für die Ausgänge
anfallenden Kosten, die der Beschwerdegegner bereits gemäss seiner Verfügung
vom 4. März 2021 trägt, sondern auch jene für den Heimaufenthalt sind
daher zwingende Folge der bezirksgerichtlichen Anordnung und demzufolge als
Kosten des Massnahmenvollzugs im Sinn von Art. 380 Abs. 1 StGB vom
Beschwerdegegner zu tragen.
3.3
Damit
unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von einem freiwilligen Aufenthalt
im betreuten Wohnen neben einer primär aus medikamentöser Behandlung
bestehenden ambulanten Massnahme, dessen Kosten nicht als Vollzugskosten vom Kanton,
sondern von der Gemeinde im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe zu tragen waren
(VGr, 17. Dezember 2009, VB.2009.00412, E. 2.3.2). Im Gegensatz zum
zitierten Fall ist eine andere, kostengünstigere Wohnsituation für den
Mitbeteiligten während der Geltungsdauer des Verbots unbegleiteter Ausgänge
aufgrund dieses Verbots ausgeschlossen. Der Mitbeteiligte befindet sich seit
2016.
zufolge Aussichtslosigkeit nicht mehr in einer stationären Therapie; er
gilt als nicht therapierbar (oben I.A.). Sein Heimaufenthalt dient vor diesem
Hintergrund offenkundig nicht (mehr) einer therapeutischen Behandlung, sondern
erscheint allein mit Blick auf das vom Bezirksgericht als hoch gewichtete
Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit zwingend. Die unrichtige Qualifikation
des Heimaufenthalts als freiwillig gewählte Wohnform hätte im Übrigen die
bundesrechtswidrige Folge, dass die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten die
Weisung zur Suche einer billigeren Wohnsituation erteilen und damit den Vollzug
des Strafurteils vereiteln könnte.
3.4
Die
Dispositiv
Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen.
Antragsgemäss ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, die während der Geltung
des Verbots unbegleiteter Ausgänge für die Heimunterbringung des Mitbeteiligten
anfallenden Kosten zu übernehmen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der für die Bemessung der
Gerichtskosten gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) massgebende Streitwert ist bei Streitigkeiten
über periodisch wiederkehrende Leistungen – wie hier der Tragung der monatlich
anfallenden Heimkosten des Mitbeteiligten – der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 17).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 5. November 2021 sowie Dispositivziffer I der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 4. März 2021 werden aufgehoben und der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, die während der Geltung des mit Beschluss
des Bezirksgerichts I vom 6. April 2017 angeordneten Verbots unbegleiteter
Ausgänge für den Mitbeteiligten anfallenden Heimkosten zu übernehmen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 5'705.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …