Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00827

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00827

12. Mai 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23682)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00827

Urteil

der 3. Kammer

vom 12. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

und

C, verbeiständet durch D,

Sozialdienste Bezirk I,

Mitbeteiligter,

betreffend Strafvollzugskosten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 28. Oktober

2004 wurde die Verwahrung von C angeordnet, nachdem er mehrfach wegen sexueller

Handlungen mit Kindern verurteilt worden war. Im Jahre 2008 hob das

Bezirksgericht I diese altrechtliche Verwahrung auf und ordnete stattdessen

eine stationäre therapeutische Massnahme an. Diese wurde durch das Amt für

Justizvollzug am 19. Juni 2015 aufgehoben, was mit rechtskräftigem Urteil VB.2015.00466

des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2016 geschützt wurde. Mit Urteil

VB.2015.00637 vom selben Tag bestätigte das Verwaltungsgericht sodann die

Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug.

B. Mit

Beschluss vom 6. April 2017 wies das Bezirksgericht I den Antrag der

Bewährungs- und Vollzugsdienste auf Verwahrung von C ab, machte der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks I Mitteilung betreffend

Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung und verbot C "für die

Dauer von 5 Jahren im Sinne von Art. 67b i. V. m. Art. 67d

Abs. 2 StGB" jeglichen Kontakt mit minderjährigen Knaben. Zudem

untersagte sie C, sich innerhalb von 100 Metern von Grundschulen und

Schwimmbädern aufzuhalten oder solche Orte zu betreten und verbot ihm, seinen

jeweiligen Wohnort ohne Begleitung einer von der Bewährungshilfe bestimmten

Person zu verlassen. Für den Vollzug dieser Verbote seien fest mit C verbundene

technische Geräte einzusetzen. Für die Dauer der Verbote ordnete das

Bezirksgericht Bewährungshilfe an. Eine dagegen von der Staatsanwaltschaft J

erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 31. Oktober

2017 ab.

C. Am 1. Dezember

2017 trat C ins Wohnheim E in F ein, wo er sich seither befindet.

D. Die

Sozialbehörde der Gemeinde A erteilte am 5. Februar 2018 subsidiäre

Kostengutsprache für den Heimaufenthalt von C. Mit Schreiben vom 7. Oktober

2020 und 16. Januar 2021 ersuchte die Gemeinde A beim Amt für

Justizvollzug um Übernahme dieser Kosten. Mit Verfügung vom 4. März 2021

entschieden die Bewährungs- und Vollzugsdienste, dass die Kosten für die

Begleitung der Ausgänge von C vom Kanton übernommen würden, nicht aber jene für

den Aufenthalt im Wohnheim.

Erwägungen

II.

Die Gemeinde A erhob gegen die Verfügung vom 4. März

2021.

betreffend Kostenübernahme am 16. März 2021 Rekurs bei der Direktion

der Justiz und des Innern. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 5. November

2021.

ab.

III.

A. Am 9. Dezember

2021.

liess die Gemeinde A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, der Rekursentscheid vom 5. November 2021 sei aufzuheben und

das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung sei zu verpflichten, die

Heimkosten von C für die gesamte Aufenthaltszeit des Massnahmenvollzugs zu

übernehmen.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 22. Dezember 2021 unter

Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung reichte am 17. Januar 2022 eine

Vernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste ein und beantragte, die

Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde A liess sich am 21. März 2021

erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e

contrario und § 38 Abs. 1 VRG), zumal die Frage der Finanzierung der

für den Mitbeteiligten anfallenden Wohnheimkosten, welche die Streitwertgrenze

nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG übersteigen, nicht als Streitigkeit

betreffend den Justizvollzug im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

VRG gilt.

1.2

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),

die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der

Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

betroffen. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher in der Regel gegeben und nur

zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend

gemacht wird noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur

Beurteilung anstehen (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr,

21.

September 2021, VB.2021.00584, E. 1.3.1; 17. Dezember 2020,

VB.2019.00704, E. 1.2; 22. September 2016, VB.2013.00181, E. 1.3.4).

Angesichts der erheblichen finanziellen Folgen für die

beschwerdeführende Gemeinde, falls sie während der gesamten Massnahmendauer für

die Heimkosten des Mitbeteiligten aufkommen müsste, sowie

der präjudiziellen Bedeutung eines entsprechenden Entscheids mit Blick

auf eine allfällige Verlängerung der Massnahme erscheint sie durch die

angefochtene Verfügung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit

zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Kosten

des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone (Art. 380 Abs. 1

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR

311.0]). Im Kanton Zürich trägt nach § 81 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung die Kosten einer ambulanten oder

stationären Behandlung, soweit sie nicht gemäss § 28 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) von Dritten oder

anderen staatlichen Stellen zu übernehmen sind oder bei günstigen

wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person auferlegt werden können.

Die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe nach Massgabe des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG; LS 851.1) tragen hingegen die Gemeinden (§ 41 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt, und hat auch die Kosten notwendiger

Pflege in einem Heim sicherzustellen (§ 15 Abs. 1 und 2 SHG). Die

Vollzugskosten für Strafen und Massnahmen gehören nicht zu den davon erfassten

Kosten, sondern sind nach Massgabe von Art. 380 Abs. 1 StGB vom

Kanton zu tragen (vgl. VGr, 17. Dezember 2009, VB.2009.00412, E. 2 f.).

Die Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen

Massnahmen gelten denn auch gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. d des

Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG;

SR 851.1) nicht als Unterstützungen im Sinn dieses Gesetzes. Wesentliches

Merkmal solcher Unterstützungen ist, dass die Fürsorgebehörde nach

pflichtgemässem Ermessen entscheidet, ob und wie die Bedürfnisse des Empfängers

abgedeckt werden müssen, damit sein Lebensunterhalt im Sinn von Art. 2 ZUG

gesichert ist (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit

für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 75). Bei vom

Strafgericht angeordneten Strafen und Massnahmen besteht für solches Ermessen

kein Raum.

2.2

Die

Vorinstanz erachtete die mit dem Aufenthalt des Mitbeteiligten in einem

Wohnheim verbundenen Kosten nicht als durch den Straf- und Massnahmenvollzug

verursacht, weil das Bezirksgericht nicht den Aufenthalt in einem Wohnheim

angeordnet habe. Die Beschwerdeführerin vertritt die gegenteilige Auffassung,

weil das betreute Wohnen einzig dem Sicherungszweck der angeordneten

strafrechtlichen Massnahmen diene und dieses Setting zwingende Voraussetzung der

angeordneten Massnahmen sei.

3.

3.1

Das

Bezirksgericht I ordnete neben einem Kontaktverbot zu Kindern und einem

Rayonverbot an, dass der Mitbeteiligte seinen jeweiligen Wohnort nicht ohne

Begleitung einer von der Bewährungshilfe bestimmten Person verlassen dürfe. Es

erachtete den Mitbeteiligten als "eine Gefahr für die Allgemeinheit"

und erwog, es könne nicht angehen, dass der Mitbeteiligte ganz aus dem

Massnahmenvollzug entlassen werde, "ohne sicherzustellen, dass die in den

Gutachten G und H als unabdingbar erachteten Sicherheitsmassnahmen

angeordnet werden". Deshalb prüfte das Bezirksgericht, "welche

strafrechtlichen Möglichkeiten den erwähnten Rahmen garantieren können".

Es erwog, der Mitbeteiligte werde "künftig in eine geeignete Institution

oder ein betreutes Wohnen unterzubringen sein" und es sei sicherzustellen,

dass er seinen jeweiligen Wohnort nicht ohne Begleitung einer von der

Bewährungshilfe bestimmten Person verlasse.

3.2

Ob unter

dem Titel des Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67b StGB ein Verbot

unbegleiteten Verlassens des eigenen Wohnorts angeordnet werden konnte, obwohl

das Gesetz keine negativen Rayonverbote vorsieht (Nadine

Hagenstein in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2019, Art. 67b StGB N. 13),

erscheint unklar, bedarf aber im Rahmen dieses Verfahrens keiner Erörterung.

Gemäss den Erwägungen des den Mitbeteiligten betreffenden Urteils des

Bundesgerichts, das dessen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, handelt

es sich beim erwähnten Verbot um eine "Andere Massnahme nach Art. 66 ff.

StGB" und damit "um eine strafrechtliche Sanktion" (BGr, 15. Juni

2020, 9C_260/2020, E. 4.1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist

dessen Anordnung in Rechtskraft erwachsen, jedenfalls nicht nichtig und vom Beschwerdegegner

zu vollziehen. Ihr Vollzug setzt eine Unterbringung des Mitbeteiligten in einer

betreuten Wohneinrichtung zwingend voraus, da jede selbständige(re) Wohnform

dem Mitbeteiligten die ihm untersagten unbegleiteten Ausgänge zumindest faktisch

ermöglichen würde. Der Heimaufenthalt ist demzufolge notwendige Voraussetzung

des als Massnahme nach Art. 67b i.V.m. Art. 67d Abs. 2 StGB

angeordneten Verbots unbegleiteter Ausgänge. Nicht nur die für die Ausgänge

anfallenden Kosten, die der Beschwerdegegner bereits gemäss seiner Verfügung

vom 4. März 2021 trägt, sondern auch jene für den Heimaufenthalt sind

daher zwingende Folge der bezirksgerichtlichen Anordnung und demzufolge als

Kosten des Massnahmenvollzugs im Sinn von Art. 380 Abs. 1 StGB vom

Beschwerdegegner zu tragen.

3.3

Damit

unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von einem freiwilligen Aufenthalt

im betreuten Wohnen neben einer primär aus medikamentöser Behandlung

bestehenden ambulanten Massnahme, dessen Kosten nicht als Vollzugskosten vom Kanton,

sondern von der Gemeinde im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe zu tragen waren

(VGr, 17. Dezember 2009, VB.2009.00412, E. 2.3.2). Im Gegensatz zum

zitierten Fall ist eine andere, kostengünstigere Wohnsituation für den

Mitbeteiligten während der Geltungsdauer des Verbots unbegleiteter Ausgänge

aufgrund dieses Verbots ausgeschlossen. Der Mitbeteiligte befindet sich seit

2016.

zufolge Aussichtslosigkeit nicht mehr in einer stationären Therapie; er

gilt als nicht therapierbar (oben I.A.). Sein Heimaufenthalt dient vor diesem

Hintergrund offenkundig nicht (mehr) einer therapeutischen Behandlung, sondern

erscheint allein mit Blick auf das vom Bezirksgericht als hoch gewichtete

Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit zwingend. Die unrichtige Qualifikation

des Heimaufenthalts als freiwillig gewählte Wohnform hätte im Übrigen die

bundesrechtswidrige Folge, dass die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten die

Weisung zur Suche einer billigeren Wohnsituation erteilen und damit den Vollzug

des Strafurteils vereiteln könnte.

3.4

Die

Dispositiv

Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen.

Antragsgemäss ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, die während der Geltung

des Verbots unbegleiteter Ausgänge für die Heimunterbringung des Mitbeteiligten

anfallenden Kosten zu übernehmen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der für die Bemessung der

Gerichtskosten gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) massgebende Streitwert ist bei Streitigkeiten

über periodisch wiederkehrende Leistungen – wie hier der Tragung der monatlich

anfallenden Heimkosten des Mitbeteiligten – der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 17).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 5. November 2021 sowie Dispositivziffer I der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 4. März 2021 werden aufgehoben und der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, die während der Geltung des mit Beschluss

des Bezirksgerichts I vom 6. April 2017 angeordneten Verbots unbegleiteter

Ausgänge für den Mitbeteiligten anfallenden Heimkosten zu übernehmen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 5'705.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …