VB.2021.00829
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00829
2. Juni 2022Deutsch19 min
(URT.2022.23738)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00829
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1996 geborener
syrischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Februar 2014 in die Schweiz
ein. Mit Entscheid vom 26. August 2014 ordnete das Bundesamt für Migration
(BFM; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) die vorläufige Aufnahme von
A an.
A heiratete am
26. Juni 2019 in Zürich die syrische Staatsangehörige B, geboren 1992. Aus
der Beziehung war im 2018 die gemeinsame Tochter C hervorgegangen.
B hält sich seit dem
19. Januar 2017 in der Schweiz auf. Am 24. April 2020 wies das SEM
das Asylgesuch von B und C ab und wies sie aus der Schweiz weg, ordnete aber
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an.
B erhob am 27. Mai 2020 gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom
16. Januar 2020 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch
mit Verfügung vom 9. März 2021 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 8. April 2021 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 9. November
2021.
wies diese den Rekurs von A ab, auferlegte ihm die Kosten des
Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihm eine
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A erhob am 10. Dezember 2021 Beschwerde gegen den
Rekursentscheid. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, alles unter
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.
Zudem stellte A sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
17.
Dezember 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen dem
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den
entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten
Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend
ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht
(BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 11. November 2021,
VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 –
21.
Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die
vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt werden, nachdem
zumindest in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der
Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien zu rechnen ist.
Entsprechend kann der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben wie
bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass
die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der
Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein
Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die
Integration auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigen jedoch sein Privat- und
Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise.
3.
3.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen
(Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein
eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene
Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der
besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021,
VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).
3.2
Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,
VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich
die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss
Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
(lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die
Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und
-vorgaben.
3.3
Den in
Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige
Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit
weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die
besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September
2013, C-1136/2013, E. 4.3).
Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in
Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten
Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller
Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden
Bestimmungen und wurde vom Verwaltungsgericht bereits verschiedentlich
festgehalten (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend
(VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).
3.4
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das
Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die
tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52
N. 8 f.).
4.
Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, das Schicksal
einer Familie stelle eine Einheit dar und es wäre der Ehefrau des
Beschwerdeführers zuzumuten, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, um die
Abhängigkeit der Familie von der Fürsorge zu reduzieren. Der fortdauernde Bezug
von Unterstützungsleistungen und die ungünstige Prognose im Hinblick auf eine
Ablösung von der Fürsorge würden gegen die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer sprechen. Aus den weiteren
Härtefallkriterien ergebe sich auch kein Anlass für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer.
5.
5.1
Bei
Härtefallgesuchen von Familien ist die Situation der einzelnen Mitglieder grundsätzlich
nicht isoliert zu betrachten, sondern es hat eine Gesamtbetrachtung zu
erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche erwachsenen Familienmitglieder je
einzeln die Anforderungen an einen persönlichen Härtefall erfüllen müssen;
umgekehrt reicht die besondere Lage eines einzelnen Familienmitglieds nicht
aus, um auch für die übrigen einen Härtefall anzunehmen (BVGr, 13. Februar
2018, F-3332/2015, E. 4.4 – 5. Dezember 2012, C-930/2009, E. 4.4). Es wäre
unzulässig, das Gesuch einer ganzen Familie abzulehnen, bloss weil ein
Elternteil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung
nicht erfüllt, da eine individuelle Prüfung und Gutheissung in Bezug auf
einzelne Familienmitglieder nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf
(VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.6). Der Aufenthaltsstatus
braucht nicht für alle Familienmitglieder derselbe zu sein (ebenso BVGr,
10.
Juni 2020, F-5147/2018, E. 6.4; Ruedi Illes in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 84 N. 30).
5.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2020 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung bezieht sich lediglich auf den Beschwerdeführer selber und
nicht auf seine Ehefrau oder seine Tochter. Die Ehefrau und die Tochter des
Beschwerdeführers haben bislang kein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestellt. Das Migrationsamt bezog diese denn auch nicht
in das Gesuch des Beschwerdeführers mit ein. Vorliegend handelt es sich daher
nicht um ein Härtefallgesuch einer Familie, weshalb die vorstehend unter
E. 5.1 sowie die im Entscheid der Vorinstanz vom 9. November 2021
unter E. 8.4 zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Die Erwägung
der Vorinstanz, die Lebenslage des Gesuchstellers müsse gesamthaft betrachtet
die Annahme einer Härtefallsituation der Gesamtfamilie rechtfertigen, nimmt auf
eine Praxis zu Gesuchen von Gesamtfamilien Bezug, die nicht anwendbar ist, wenn
ein Familienmitglied individuell um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, wo im Gegensatz zum Entscheid der Vorinstanz von
Gesuchstellern im Plural die Rede ist (vgl. E. 8.4 des
vorinstanzlichen Entscheids, der von einem Gesuchsteller im Singular spricht,
und BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.4). Da gemäss Art. 31
Abs. 1 lit c VZAE und Art. 84 Abs. 5 AIG die familiären
Verhältnisse des Beschwerdeführers im Rahmen der Härtefallprüfung zu
berücksichtigen sind, kann die Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch
unter diesem Aspekt in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden.
6.
6.1
Aufgrund
der über fünfjährigen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers ist sein Gesuch
um Erteilung einer Härtefallbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84
Abs. 5 AIG). Um zu beurteilen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende
Ermessen rechtmässig ausgeübt hat, wird im Folgenden auf sämtliche Kriterien
gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE eingegangen.
6.2
Der
Beschwerdeführer kam seinen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
stets nach. Gegen ihn sind weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert.
Auch in strafrechtlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer einwandfrei
verhalten. Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ist erfüllt. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Werte
der Bundesverfassung nicht beachten würde, bestehen keine.
Der Beschwerdeführer hat den Nachweis erbracht, über
mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 zu verfügen. Bezüglich des
Nachweises der schriftlichen Sprachkenntnisse reichte er ein ärztliches Zeugnis
der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich ein, welches bestätigt, dass er
diesen aufgrund seines Augenleidens nicht erbringen kann. Damit ist auch das
Kriterium der sprachlichen Integration als erfüllt zu betrachten (Art. 58
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 AIG).
6.3
Der Beschwerdeführer erzielt kein
Erwerbseinkommen und wird seit seiner Einreise in die Schweiz von der Fürsorge
finanziell unterstützt. Es ist daher zu prüfen, ob das Integrationskriterium
der Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie am Erwerb von Bildung erfüllt ist
(Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58
Abs. 1 lit. d AIG).
6.3.1
Der
Beschwerdeführer ist seit Geburt stark sehbehindert. Gemäss einem Arztbericht
der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 27. November 2015
leidet der Beschwerdeführer beidseits an einem Nystagmus, einer Aphakie und
einer Amblyopie sowie rechts an einem Glaucoma absolutum, was einer Erblindung
als Endzustand eines Glaukoms entspricht. Im Rahmen der Abklärung für die SVA
Zürich kam der regionale ärztliche Dienst zum Schluss, dass die dem
Beschwerdeführer möglichen Tätigkeiten höchstens in einem Nischenplatz, eher
aber nur im geschützten Rahmen verwertbar seien. Eine massgebliche Leistungseinschränkung
von 70 % und mehr sei überwiegend wahrscheinlich. Die SVA Zürich verneinte
schliesslich mit Vorbescheid vom 18. April 2016 einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund der fehlenden Beitragsjahre.
Im Juli 2020 bestätigte die Augenklinik des Universitätsspitals Zürich dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 7. Mai 2020
bis auf Weiteres.
Gemäss der Beschäftigungsbestätigung des Vereins D vom
23.
März 2021 ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2015 als
Benutzer bzw. Klient regelmässig im Bildungs- und Begegnungszentrum des Vereins
D anwesend. Der Verein D gibt in der Beschäftigungsbestätigung an, das Pensum
des Beschwerdeführers betrage 80 % und er werde hauptsächlich in der Küche
sowie beim Wäschewaschen eingesetzt. Weiter führt der Verein D aus, der
Beschwerdeführer sei freundlich, interessiert und motiviert und er halte
Absprachen sehr gut ein. Aus der Beschäftigungsbestätigung ergibt sich zudem,
dass bei der Arbeit mit dem Beschwerdeführer im Bildungs- und Begegnungszentrum
des Vereins D das Erlernen verschiedener Fähigkeiten durch den Beschwerdeführer
sowie die Förderung seiner Integration im Vordergrund stehen.
Die zuständige Sozialarbeiterin der Sozialberatung der AOZ
bestätigt in ihrem Schreiben vom 7. Januar 2021, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Augenerkrankung keine Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt habe
und aus ihrer Sicht der Schadensminderungspflicht nachkomme. Leistungskürzungen
seien keine angeordnet worden.
6.3.2
Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ist bei der Beurteilung
der Integration einer Person deren Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb
von Bildung zu berücksichtigen. Dabei ist der Situation von Personen, welche
dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder
anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a
Abs. 2 AIG). Zu den gewichtigen persönlichen Umständen zählen namentlich
eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang
andauernde Krankheit oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 77f
VZAE; siehe auch Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE). Gemäss Art. 31
Abs. 6 VZAE ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG zudem die erfolgreiche
Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.
Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers und seiner damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit ist der
Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers als nicht selbstverschuldet zu
qualifizieren. Da eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt für den
Beschwerdeführer aus objektiven Gründen nicht in Betracht kommt, er aber seit
sieben Jahren an einem Integrations- bzw. Beschäftigungsprogramm des Vereins D
im Umfang von 80 % teilnimmt, kann sein Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb von Bildung bejaht werden. Die Feststellung
der Vorinstanz, die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers reiche
nicht aus, um seine vorläufige Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zu
überführen, erweist sich damit als unzutreffend.
6.4
Art. 31
Abs. 1 lit c VZAE und Art. 84 Abs. 5 AIG schreiben vor, dass im
Rahmen der Prüfung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, die
familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
6.4.1
Der
Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in der
Stadt Zürich. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers sind beide
ebenfalls vorläufig aufgenommene syrische Staatsangehörige. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers verfügt über mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf
dem Niveau A1. Betreibungen und Verlustscheine sind keine gegen sie registriert.
Hinweise auf strafrechtliche Verfehlungen der Ehefrau des Beschwerdeführers
gibt es in den Akten ebenfalls keine.
6.4.2
Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Gemäss der
Unterstützungsbestätigung der AOZ werden die Ehefrau des Beschwerdeführers
sowie die gemeinsame Tochter vollumfänglich von der Asylfürsorge unterstützt.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine Ehefrau müsse sich
nicht nur um die gemeinsame Tochter, sondern auch um ihn kümmern, weshalb sie
aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
6.4.3
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau könne keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen, da er auf ihre Betreuung angewiesen sei, wurde
nicht weiter substanziiert und die geltend gemachte Betreuungsbedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten nicht ersichtlich.
6.4.4
Gemäss der ausländerrechtlichen Praxis ist es Alleinerziehenden zumutbar,
sich grundsätzlich nach dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes um Arbeit zu
bemühen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2 –
14.
Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 6.1.2, je mit weiteren Hinweisen; VGr,
22.
Juli 2021, VB.2020.00797, E. 5.2.3).
Angesichts der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
und seiner schweren Sehbehinderung ist nicht davon auszugehen, dass er die
Kinderbetreuung vollumfänglich alleine, ohne zusätzliche Unterstützung, übernehmen
könnte. Zudem erschiene es nicht sachgerecht, den Beschwerdeführer zu
verpflichten, seine Teilnahme am Integrations- bzw.
Beschäftigungsprogramm des Vereins D aufzugeben. Dementsprechend ist
nachvollziehbar, dass bislang die Ehefrau des Beschwerdeführers für die
Betreuung der gemeinsamen Tochter verantwortlich war. Analog zur ausländerrechtlichen
Praxis bei alleinerziehenden Elternteilen ist jedoch davon auszugehen, dass es
auch der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar ist, sich um eine (Teilzeit-)Arbeit
zu bemühen, seitdem die gemeinsame Tochter im Oktober 2021 drei Jahre alt
geworden ist.
Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf
Unterstützung durch die Asylfürsorge angewiesen ist und keine
Stellensuchbemühungen ihrerseits aktenkundig sind, obschon es ihr seit rund
acht Monaten zuzumuten wäre, sich um eine (Teilzeit-)Stelle zu bemühen, kann im
Rahmen des Kriteriums der familiären Verhältnisse in die Härtefallprüfung
miteinbezogen werden. Da vorliegend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an den Beschwerdeführer geprüft wird, kommt diesem Umstand aber deutlich
weniger Gewicht zu, als wenn die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
seine Ehefrau zu prüfen wäre.
6.4.5
Ebenfalls unter dem Kriterium der familiären Verhältnisse ist zu
berücksichtigen, dass nicht nur die Ehefrau und die Tochter des
Beschwerdeführers, sondern soweit ersichtlich auch seine Eltern sowie drei
seiner Geschwister in der Schweiz leben.
6.5
Art. 31
Abs. 1 lit. d VZAE sieht vor, dass bei der Beurteilung des
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die finanziellen Verhältnisse der
betreffenden Person zu berücksichtigen sind. Die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers sind nicht zu seinem Nachteil zu würdigen, da sein Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben zu bejahen ist, seine Fürsorgeabhängigkeit nicht
selbstverschuldet ist und keine Betreibungen oder Verlustscheine gegen ihn
registriert sind. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen
werden (E. 6.2 und 6.3).
6.6
Gemäss
Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE ist der Gesundheitszustand der
gesuchstellenden Person ein im Rahmen der Beurteilung des schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls zu prüfendes Kriterium. Entsprechend ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer starken Sehbehinderung leidet
und zu 100 % arbeitsunfähig ist.
6.7
Bei der
Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist auch die
Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen
(Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE).
Eine asylsuchende
ausländische Person, bei welcher zwar kein Asyl-, aber ein
Wegweisungsvollzugshinderungsgrund im Sinn von Art. 83 AIG vorliegt, ist
nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich vorläufig aufzunehmen und ihr
ist nicht eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen
allein vermag entsprechend keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr
bedarf es dafür regelmässig einer so engen Beziehung der ausländischen Person
zur Schweiz, dass ihr (primär deshalb) nicht zugemutet werden kann, im Ausland,
insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (VGr, 9. November 2021,
VB.2021.00484, E. 5.2).
Vorliegend lassen insbesondere
der Bürgerkrieg und die desolate Sicherheitslage in Syrien den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen. Diesen Umständen wurde
bereits mir der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
Im Rahmen der Prüfung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist jedoch
mitzuberücksichtigen, dass die Sehbehinderung des Beschwerdeführers seine
Möglichkeiten in Bezug auf eine allfällige Wiedereingliederung zusätzlich
einschränkt.
6.8
Nach dem Gesagten erweist sich der
Entscheid der Vorinstanz, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer zu verweigern, als rechtswidrig. Die Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer kann nicht ausschliesslich mit der
Fürsorgeabhängigkeit seiner Ehefrau begründet werden, da vorliegend nicht die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau des Beschwerdeführers infrage
steht.
7.
7.1
Hebt das Verwaltungsgericht eine
angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG
selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines
Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63
N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).
7.2
Der
Beschwerdeführer hält sich seit acht Jahren in der Schweiz auf und erfüllt, wie
dargelegt, sämtliche Integrationskriterien. Negativ ins Gewicht fällt lediglich,
dass keine Stellensuchbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aktenkundig
sind, wobei die Fürsorgeabhängigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers indes erst
seit rund acht Monaten als vorwerfbar angesehen werden kann. Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung der Umstände ist dem Beschwerdeführer daher eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
7.3
Die
Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
8.2
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im
Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf die angeordnete Kostenfolge als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
8.3
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei im Rekurs- und im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die
Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende
Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen
besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene
Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Eine nicht durch einen
Rechtsbeistand vertretene Partei ist dabei grundsätzlich ebenso wie eine
anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den
das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. VGr,
18.
März 2021, VB.2021.00109, E. 6.2 – 28. März 2019, VB.2019.00003,
E. 3.4.2 – 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 7.2 –
9.
Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2). Dass der Beschwerdeführer
einen solchen ausserordentlichen Aufwand gehabt hätte, ist nicht ersichtlich
und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb nicht
gerechtfertigt.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 9. November 2021 und die Verfügung des
Migrationsamts vom 9. März 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 9. November 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …