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Entscheid

VB.2021.00829

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00829

2. Juni 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23738)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00829

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1996 geborener

syrischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Februar 2014 in die Schweiz

ein. Mit Entscheid vom 26. August 2014 ordnete das Bundesamt für Migration

(BFM; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) die vorläufige Aufnahme von

A an.

A heiratete am

26. Juni 2019 in Zürich die syrische Staatsangehörige B, geboren 1992. Aus

der Beziehung war im 2018 die gemeinsame Tochter C hervorgegangen.

B hält sich seit dem

19. Januar 2017 in der Schweiz auf. Am 24. April 2020 wies das SEM

das Asylgesuch von B und C ab und wies sie aus der Schweiz weg, ordnete aber

aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an.

B erhob am 27. Mai 2020 gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde an

das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom

16. Januar 2020 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch

mit Verfügung vom 9. März 2021 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 8. April 2021 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 9. November

2021.

wies diese den Rekurs von A ab, auferlegte ihm die Kosten des

Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihm eine

Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).

III.

A erhob am 10. Dezember 2021 Beschwerde gegen den

Rekursentscheid. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, alles unter

Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.

Zudem stellte A sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

17.

Dezember 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen dem

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den

entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten

Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend

ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht

(BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 11. November 2021,

VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 –

21.

Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die

vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt werden, nachdem

zumindest in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der

Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien zu rechnen ist.

Entsprechend kann der Beschwerdeführer sein Privat- und Familienleben wie

bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass

die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der

Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein

Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die

vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die

Integration auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigen jedoch sein Privat- und

Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise.

3.

3.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen

(Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein

eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene

Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der

besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021,

VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2

Bei

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine

Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen

Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem

Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,

VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach

Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich

die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat

zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss

Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung

(lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die

Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und

-vorgaben.

3.3

Den in

Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige

Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit

weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die

besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September

2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in

Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten

Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller

Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden

Bestimmungen und wurde vom Verwaltungsgericht bereits verschiedentlich

festgehalten (VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend

(VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

3.4

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das

Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die

tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52

N. 8 f.).

4.

Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, das Schicksal

einer Familie stelle eine Einheit dar und es wäre der Ehefrau des

Beschwerdeführers zuzumuten, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, um die

Abhängigkeit der Familie von der Fürsorge zu reduzieren. Der fortdauernde Bezug

von Unterstützungsleistungen und die ungünstige Prognose im Hinblick auf eine

Ablösung von der Fürsorge würden gegen die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer sprechen. Aus den weiteren

Härtefallkriterien ergebe sich auch kein Anlass für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer.

5.

5.1

Bei

Härtefallgesuchen von Familien ist die Situation der einzelnen Mitglieder grundsätzlich

nicht isoliert zu betrachten, sondern es hat eine Gesamtbetrachtung zu

erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche erwachsenen Familienmitglieder je

einzeln die Anforderungen an einen persönlichen Härtefall erfüllen müssen;

umgekehrt reicht die besondere Lage eines einzelnen Familienmitglieds nicht

aus, um auch für die übrigen einen Härtefall anzunehmen (BVGr, 13. Februar

2018, F-3332/2015, E. 4.4 – 5. Dezember 2012, C-930/2009, E. 4.4). Es wäre

unzulässig, das Gesuch einer ganzen Familie abzulehnen, bloss weil ein

Elternteil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung

nicht erfüllt, da eine individuelle Prüfung und Gutheissung in Bezug auf

einzelne Familienmitglieder nicht von vornherein ausgeschlossen werden darf

(VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.6). Der Aufenthaltsstatus

braucht nicht für alle Familienmitglieder derselbe zu sein (ebenso BVGr,

10.

Juni 2020, F-5147/2018, E. 6.4; Ruedi Illes in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 84 N. 30).

5.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2020 um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung bezieht sich lediglich auf den Beschwerdeführer selber und

nicht auf seine Ehefrau oder seine Tochter. Die Ehefrau und die Tochter des

Beschwerdeführers haben bislang kein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestellt. Das Migrationsamt bezog diese denn auch nicht

in das Gesuch des Beschwerdeführers mit ein. Vorliegend handelt es sich daher

nicht um ein Härtefallgesuch einer Familie, weshalb die vorstehend unter

E. 5.1 sowie die im Entscheid der Vorinstanz vom 9. November 2021

unter E. 8.4 zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Die Erwägung

der Vorinstanz, die Lebenslage des Gesuchstellers müsse gesamthaft betrachtet

die Annahme einer Härtefallsituation der Gesamtfamilie rechtfertigen, nimmt auf

eine Praxis zu Gesuchen von Gesamtfamilien Bezug, die nicht anwendbar ist, wenn

ein Familienmitglied individuell um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht. Etwas

anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts, wo im Gegensatz zum Entscheid der Vorinstanz von

Gesuchstellern im Plural die Rede ist (vgl. E. 8.4 des

vorinstanzlichen Entscheids, der von einem Gesuchsteller im Singular spricht,

und BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.4). Da gemäss Art. 31

Abs. 1 lit c VZAE und Art. 84 Abs. 5 AIG die familiären

Verhältnisse des Beschwerdeführers im Rahmen der Härtefallprüfung zu

berücksichtigen sind, kann die Integration der Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch

unter diesem Aspekt in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden.

6.

6.1

Aufgrund

der über fünfjährigen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers ist sein Gesuch

um Erteilung einer Härtefallbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84

Abs. 5 AIG). Um zu beurteilen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende

Ermessen rechtmässig ausgeübt hat, wird im Folgenden auf sämtliche Kriterien

gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE eingegangen.

6.2

Der

Beschwerdeführer kam seinen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

stets nach. Gegen ihn sind weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert.

Auch in strafrechtlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer einwandfrei

verhalten. Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung ist erfüllt. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Werte

der Bundesverfassung nicht beachten würde, bestehen keine.

Der Beschwerdeführer hat den Nachweis erbracht, über

mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 zu verfügen. Bezüglich des

Nachweises der schriftlichen Sprachkenntnisse reichte er ein ärztliches Zeugnis

der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich ein, welches bestätigt, dass er

diesen aufgrund seines Augenleidens nicht erbringen kann. Damit ist auch das

Kriterium der sprachlichen Integration als erfüllt zu betrachten (Art. 58

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 AIG).

6.3

Der Beschwerdeführer erzielt kein

Erwerbseinkommen und wird seit seiner Einreise in die Schweiz von der Fürsorge

finanziell unterstützt. Es ist daher zu prüfen, ob das Integrationskriterium

der Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie am Erwerb von Bildung erfüllt ist

(Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58

Abs. 1 lit. d AIG).

6.3.1

Der

Beschwerdeführer ist seit Geburt stark sehbehindert. Gemäss einem Arztbericht

der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich vom 27. November 2015

leidet der Beschwerdeführer beidseits an einem Nystagmus, einer Aphakie und

einer Amblyopie sowie rechts an einem Glaucoma absolutum, was einer Erblindung

als Endzustand eines Glaukoms entspricht. Im Rahmen der Abklärung für die SVA

Zürich kam der regionale ärztliche Dienst zum Schluss, dass die dem

Beschwerdeführer möglichen Tätigkeiten höchstens in einem Nischenplatz, eher

aber nur im geschützten Rahmen verwertbar seien. Eine massgebliche Leistungseinschränkung

von 70 % und mehr sei überwiegend wahrscheinlich. Die SVA Zürich verneinte

schliesslich mit Vorbescheid vom 18. April 2016 einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund der fehlenden Beitragsjahre.

Im Juli 2020 bestätigte die Augenklinik des Universitätsspitals Zürich dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 7. Mai 2020

bis auf Weiteres.

Gemäss der Beschäftigungsbestätigung des Vereins D vom

23.

März 2021 ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2015 als

Benutzer bzw. Klient regelmässig im Bildungs- und Begegnungszentrum des Vereins

D anwesend. Der Verein D gibt in der Beschäftigungsbestätigung an, das Pensum

des Beschwerdeführers betrage 80 % und er werde hauptsächlich in der Küche

sowie beim Wäschewaschen eingesetzt. Weiter führt der Verein D aus, der

Beschwerdeführer sei freundlich, interessiert und motiviert und er halte

Absprachen sehr gut ein. Aus der Beschäftigungsbestätigung ergibt sich zudem,

dass bei der Arbeit mit dem Beschwerdeführer im Bildungs- und Begegnungszentrum

des Vereins D das Erlernen verschiedener Fähigkeiten durch den Beschwerdeführer

sowie die Förderung seiner Integration im Vordergrund stehen.

Die zuständige Sozialarbeiterin der Sozialberatung der AOZ

bestätigt in ihrem Schreiben vom 7. Januar 2021, dass der Beschwerdeführer

aufgrund seiner Augenerkrankung keine Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt habe

und aus ihrer Sicht der Schadensminderungspflicht nachkomme. Leistungskürzungen

seien keine angeordnet worden.

6.3.2

Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ist bei der Beurteilung

der Integration einer Person deren Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb

von Bildung zu berücksichtigen. Dabei ist der Situation von Personen, welche

dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder

anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten

Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a

Abs. 2 AIG). Zu den gewichtigen persönlichen Umständen zählen namentlich

eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang

andauernde Krankheit oder die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 77f

VZAE; siehe auch Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE). Gemäss Art. 31

Abs. 6 VZAE ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG zudem die erfolgreiche

Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.

Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigung des

Beschwerdeführers und seiner damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit ist der

Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers als nicht selbstverschuldet zu

qualifizieren. Da eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt für den

Beschwerdeführer aus objektiven Gründen nicht in Betracht kommt, er aber seit

sieben Jahren an einem Integrations- bzw. Beschäftigungsprogramm des Vereins D

im Umfang von 80 % teilnimmt, kann sein Wille zur Teilhabe am

Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb von Bildung bejaht werden. Die Feststellung

der Vorinstanz, die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers reiche

nicht aus, um seine vorläufige Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zu

überführen, erweist sich damit als unzutreffend.

6.4

Art. 31

Abs. 1 lit c VZAE und Art. 84 Abs. 5 AIG schreiben vor, dass im

Rahmen der Prüfung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, die

familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

6.4.1

Der

Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in der

Stadt Zürich. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers sind beide

ebenfalls vorläufig aufgenommene syrische Staatsangehörige. Die Ehefrau des

Beschwerdeführers verfügt über mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf

dem Niveau A1. Betreibungen und Verlustscheine sind keine gegen sie registriert.

Hinweise auf strafrechtliche Verfehlungen der Ehefrau des Beschwerdeführers

gibt es in den Akten ebenfalls keine.

6.4.2

Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Gemäss der

Unterstützungsbestätigung der AOZ werden die Ehefrau des Beschwerdeführers

sowie die gemeinsame Tochter vollumfänglich von der Asylfürsorge unterstützt.

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, seine Ehefrau müsse sich

nicht nur um die gemeinsame Tochter, sondern auch um ihn kümmern, weshalb sie

aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen.

6.4.3

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau könne keiner

Erwerbstätigkeit nachgehen, da er auf ihre Betreuung angewiesen sei, wurde

nicht weiter substanziiert und die geltend gemachte Betreuungsbedürftigkeit des

Beschwerdeführers ist gestützt auf die Akten nicht ersichtlich.

6.4.4

Gemäss der ausländerrechtlichen Praxis ist es Alleinerziehenden zumutbar,

sich grundsätzlich nach dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes um Arbeit zu

bemühen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2 –

14.

Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 6.1.2, je mit weiteren Hinweisen; VGr,

22.

Juli 2021, VB.2020.00797, E. 5.2.3).

Angesichts der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

und seiner schweren Sehbehinderung ist nicht davon auszugehen, dass er die

Kinderbetreuung vollumfänglich alleine, ohne zusätzliche Unterstützung, übernehmen

könnte. Zudem erschiene es nicht sachgerecht, den Beschwerdeführer zu

verpflichten, seine Teilnahme am Integrations- bzw.

Beschäftigungsprogramm des Vereins D aufzugeben. Dementsprechend ist

nachvollziehbar, dass bislang die Ehefrau des Beschwerdeführers für die

Betreuung der gemeinsamen Tochter verantwortlich war. Analog zur ausländerrechtlichen

Praxis bei alleinerziehenden Elternteilen ist jedoch davon auszugehen, dass es

auch der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar ist, sich um eine (Teilzeit-)Arbeit

zu bemühen, seitdem die gemeinsame Tochter im Oktober 2021 drei Jahre alt

geworden ist.

Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auf

Unterstützung durch die Asylfürsorge angewiesen ist und keine

Stellensuchbemühungen ihrerseits aktenkundig sind, obschon es ihr seit rund

acht Monaten zuzumuten wäre, sich um eine (Teilzeit-)Stelle zu bemühen, kann im

Rahmen des Kriteriums der familiären Verhältnisse in die Härtefallprüfung

miteinbezogen werden. Da vorliegend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

an den Beschwerdeführer geprüft wird, kommt diesem Umstand aber deutlich

weniger Gewicht zu, als wenn die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an

seine Ehefrau zu prüfen wäre.

6.4.5

Ebenfalls unter dem Kriterium der familiären Verhältnisse ist zu

berücksichtigen, dass nicht nur die Ehefrau und die Tochter des

Beschwerdeführers, sondern soweit ersichtlich auch seine Eltern sowie drei

seiner Geschwister in der Schweiz leben.

6.5

Art. 31

Abs. 1 lit. d VZAE sieht vor, dass bei der Beurteilung des

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls die finanziellen Verhältnisse der

betreffenden Person zu berücksichtigen sind. Die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers sind nicht zu seinem Nachteil zu würdigen, da sein Wille zur

Teilhabe am Wirtschaftsleben zu bejahen ist, seine Fürsorgeabhängigkeit nicht

selbstverschuldet ist und keine Betreibungen oder Verlustscheine gegen ihn

registriert sind. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen

werden (E. 6.2 und 6.3).

6.6

Gemäss

Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE ist der Gesundheitszustand der

gesuchstellenden Person ein im Rahmen der Beurteilung des schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls zu prüfendes Kriterium. Entsprechend ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer starken Sehbehinderung leidet

und zu 100 % arbeitsunfähig ist.

6.7

Bei der

Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist auch die

Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen

(Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE).

Eine asylsuchende

ausländische Person, bei welcher zwar kein Asyl-, aber ein

Wegweisungsvollzugshinderungsgrund im Sinn von Art. 83 AIG vorliegt, ist

nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich vorläufig aufzunehmen und ihr

ist nicht eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen

allein vermag entsprechend keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr

bedarf es dafür regelmässig einer so engen Beziehung der ausländischen Person

zur Schweiz, dass ihr (primär deshalb) nicht zugemutet werden kann, im Ausland,

insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (VGr, 9. November 2021,

VB.2021.00484, E. 5.2).

Vorliegend lassen insbesondere

der Bürgerkrieg und die desolate Sicherheitslage in Syrien den Vollzug der

Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen. Diesen Umständen wurde

bereits mir der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

Im Rahmen der Prüfung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist jedoch

mitzuberücksichtigen, dass die Sehbehinderung des Beschwerdeführers seine

Möglichkeiten in Bezug auf eine allfällige Wiedereingliederung zusätzlich

einschränkt.

6.8

Nach dem Gesagten erweist sich der

Entscheid der Vorinstanz, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer zu verweigern, als rechtswidrig. Die Nichterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer kann nicht ausschliesslich mit der

Fürsorgeabhängigkeit seiner Ehefrau begründet werden, da vorliegend nicht die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau des Beschwerdeführers infrage

steht.

7.

7.1

Hebt das Verwaltungsgericht eine

angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG

selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines

Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63

N. 18; BGr, 15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).

7.2

Der

Beschwerdeführer hält sich seit acht Jahren in der Schweiz auf und erfüllt, wie

dargelegt, sämtliche Integrationskriterien. Negativ ins Gewicht fällt lediglich,

dass keine Stellensuchbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aktenkundig

sind, wobei die Fürsorgeabhängigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers indes erst

seit rund acht Monaten als vorwerfbar angesehen werden kann. Im Rahmen einer

Gesamtwürdigung der Umstände ist dem Beschwerdeführer daher eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

7.3

Die

Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

8.2

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im

Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf die angeordnete Kostenfolge als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

8.3

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei im Rekurs- und im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die

Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende

Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen

besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene

Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Eine nicht durch einen

Rechtsbeistand vertretene Partei ist dabei grundsätzlich ebenso wie eine

anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den

das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. VGr,

18.

März 2021, VB.2021.00109, E. 6.2 – 28. März 2019, VB.2019.00003,

E. 3.4.2 – 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 7.2 –

9.

Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2). Dass der Beschwerdeführer

einen solchen ausserordentlichen Aufwand gehabt hätte, ist nicht ersichtlich

und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb nicht

gerechtfertigt.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 9. November 2021 und die Verfügung des

Migrationsamts vom 9. März 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird

angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 9. November 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …