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Entscheid

VB.2021.00831

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00831

12. Januar 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23357)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00831

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1956 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste

zuletzt am 14. September 2008 in die Schweiz ein, wo ihm eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Seit dem 16. Oktober

2011 lebt er im Kanton Zürich. Ab Juli 2013 bis zu seiner Frühpensionierung im

Mai 2019 musste er mit über Fr. 190'000.- durch die Sozialhilfe

unterstützt werden. Seither finanziert er seinen Lebensunterhalt hauptsächlich

durch monatliche Ergänzungsleistungen von aktuell Fr. 2'386.- zu seiner

Altersrente von Fr. 353.- und Rentenleistungen aus Deutschland in Höhe von

EUR 636.85. Sein Antrag auf Zusprechung einer IV-Rente wurde von der IV-Stelle

der SVA Zürich am 1. Dezember 2020 abgewiesen.

Während seines Aufenthalts wurde A wiederholt

straffällig: Am 23. April 2009 verurteilte ihn das Bezirksamt Küssnacht

wegen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu Fr. 80.-. Mit Strafbefehl vom 26. Mai 2014 auferlegte

ihm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Geldstrafe von 40 Tages­sätzen

zu je Fr. 30.- und eine Busse von Fr. 300.-, nachdem er der

Arbeitslosenkasse gegenüber entlöhnte Temporäranstellungen verheimlicht hatte,

um sich hierdurch ihm nicht zustehende Unterstützungsleistungen in Höhe von

insgesamt Fr. 9'976.10 zu sichern. Gemäss einem Schreiben des Sozialamts

der Stadt C vom 4. Dezember 2019 hat er überdies diverse

Lohneinnahmen in den Jahren 2015–2018 nicht offengelegt und dadurch missbräuchlich

Sozialhilfe bezogen, wobei diesbezüglich keine strafrechtlichen Konsequenzen in

den Akten dokumentiert sind. Sodann machte er sich wiederholt wegen

Übertretungen strafbar und musste im April 2021 eine 29-tägige

Ersatzfreiheitsstrafe für nicht bezahlte Bussen antreten. Überdies ist er

verschuldet und musste mehrfach betrieben werden.

Aufgrund des Verlusts der freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmereigenschaft und fehlender finanzieller Mittel für einen

erwerbslosen Aufenthalt verweigerte das Migrationsamt am 11. August 2021

eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung

einer Ausreisefrist bis zum 10. Oktober 2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. November 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 21. Januar 2022.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Eventualiter sei

die Sache an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann sei

auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen, sein Rechtsvertreter zum unentgeltlichen

Rechtsvertreter zu bestellen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union

[EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.1.2

Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU/EFTA-Staatsangehörige,

die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12

Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss

Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über

ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres

Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die finanziellen

Mittel für rentenberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16 Abs. 1

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP)

ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einem schweizerischen Antragsteller

oder einer schweizerischen Antragstellerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen

nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.).

Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen eingeleitet werden, wenn

Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden (BGE 135 II 265 E. 3.7).

2.1.3

Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das

Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige

der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren

Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des

Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.).

Dispositiv

Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten

der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach

der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs

Monate nach dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a

Abs. 4 AIG), sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine

vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität

zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches

Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Die Regelungen

von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen

Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2019, Art. 62 AIG N. 6).

2.1.4

Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I

FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine

(noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil

sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig

geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai

1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu

erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die

Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April

2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen

und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik

[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich

etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November

2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht.

Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;

BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die

Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze

nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4

und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu

Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im

Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014, S. 1222 f.).

2.1.5

Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit dauernd arbeitsunfähig geworden sind

und Anspruch auf eine Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers haben

oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen

Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG;

Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen

muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge

dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall

ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der

Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war

(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht

liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn

gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des

angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine

dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; VGr, 29. April

2020, VB.2020.00041, E. 2.1.5; vgl. auch die Differenzierung zwischen

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen

berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger

erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw.

Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der

dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar

2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde

Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des

Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle

abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober

2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).

2.1.6

Wird die Erwerbstätigkeit infolge Pensionierung aufgegeben, muss

gemäss Art. 2 der Richtlinie 75/34/EWG bzw. Art. 2 der Verordnung

(EWG) 1251/70 kumulativ das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene

Alter für die Geltendmachung einer (ordentlichen) Rente erreicht sein, die

betroffene Person sich in den vorangegangenen drei Jahren ständig in der

Schweiz aufgehalten haben und dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten

erwerbstätig gewesen sein. Liegt die Arbeitnehmereigenschaft zum (ordentlichen)

Pensionierungszeitpunkt noch vor, reicht es aus, wenn die betroffene Person

während mindestens zwölf Monaten gearbeitet hat. Es müssen diesfalls nicht

zwingend die letzten zwölf Monate vor Eintritt der Pension gewesen sein. Eine

nach der Pensionierung noch geleistete Erwerbstätigkeit ist zu berücksichtigen,

sofern die Tätigkeit ernsthaft ausgeübt wird (vgl. die aktuellen Weisungen und

Erläuterungen zur VFP des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2

sowie die aktuelle Weisung zum FZA der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Ziff. 4.1 und BGE 146 II 145 E. 3.2.3 ff.).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer kann sich als deutscher Staatsangehöriger

grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz war er in wechselnden

(Temporär-)Anstellungen als Elektriker bzw. Elektroinstallateur erwerbstätig

und zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos oder krankgeschrieben. Ab Juli

2013 war er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts überwiegend von der

Sozialhilfe abhängig und nur noch kurzzeitig auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig.

Seit seiner Frühpensionierung im Mai 2019 ist er auf Ergänzungsleistungen zur

AHV angewiesen, während seine regulären Renteneinkünfte lediglich einen

Bruchteil seines Lebensunterhalts zu decken vermögen. Jedoch bestreitet er vor

Verwaltungsgericht, seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

verloren zu haben, nachdem er eigenen Angaben zufolge unter dem Druck des

drohenden Bewilligungsverlusts 2019 drei Monate nach seiner Frühpensionierung

wieder ein "halbes Jahr" erwerbstätig war und erst im Jahr 2020

wieder Ergänzungsleistungen bezog. Gemäss Arbeitsbestätigung der D AG vom

11. Februar 2021 war der Beschwerdeführer nach seiner Frühpensionierung im

Mai 2019 allerdings lediglich noch insgesamt 2,5 Monate als Elektromonteur bzw.

Elektroinstallateur erwerbstätig.

2.2.2

Der Beschwerdeführer hatte seine freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft bereits vor seiner Frühpensionierung im Mai 2019

eingebüsst, nachdem er zuvor letztmals im Juli 2018 (kurzzeitig) erwerbstätig

und zum Pensionierungszeitpunkt im Sinn von Art. 61a Abs. 4 AIG

bereits länger als sechs Monate ausgesteuert war. So erreichte der

Beschwerdeführer bereits seit Jahren nicht die zwölfmonatige Mindestbeitragszeit

gemäss Art. 13 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni

1982 (AVIG), welche ihn zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt hätte. Selbst

wenn er aufgrund der kurzzeitigen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach

seiner Frühpensionierung kurzfristig wieder die Arbeitnehmereigenschaft erlangt

haben sollte, hätte er diese spätestens sechs Monate nach der tatsächlichen

Einstellung seiner letzten Erwerbstätigkeit Mitte November 2019 wieder

eingebüsst, zumal er aufgrund seiner Frühpensionierung und Nichterfüllung der

Mindestbeitragszeit weiterhin keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse

geltend machen konnte. Damit konnte sich der Beschwerdeführer weder zum

Zeitpunkt seiner Frühpensionierung, noch bei Erreichung des ordentlichen

Rentenalters auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als

Arbeitnehmer berufen.

2.2.3

Dass die letzten Stellenverluste des Beschwerdeführers in den Jahren

2018/2019 krankheitsbedingte Folge gesundheitlicher Probleme gewesen sind, ist

nicht substanziiert dargelegt und durch die Akten nicht hinreichend belegt.

Selbst wenn seine Frühpensionierung allenfalls durch die zuständige

Sozialhilfebehörde initiiert wurde, erfolgte der Rückzug aus dem Berufsleben

letztlich freiwillig und eventuell gar mit Blick auf die im Vergleich zur

Sozialhilfe höheren Zusatzleistungen zur AHV. Soweit in der Beschwerdeschrift

zum Nachweis einer krankheitsbedingten Erwerbsaufgabe auf Arztberichte

behandelnder Ärzte verwiesen wird, welche im Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 22. Oktober 2019 (IV.2019.00171) Erwähnung

fanden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der dort für

denselben Zeitraum teilweise behaupteten (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit

erwerbstätig war und trotz der behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen

auch danach noch im angestammten Bereich als Elektriker bzw.

Elektroinstallateur Arbeit fand. Eine gesundheitsbedingte Erwerbsaufgabe infolge

Krankheit ist damit durch den mitwirkungspflichtigen und anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt.

2.2.4

Selbst wenn die jüngsten Stellenverluste des Beschwerdeführers Folge seiner

gesundheitlichen Probleme gewesen sein sollten und die Regelung von Art. 61a

Abs. 4 AIG demnach in Anwendung von Art. 61a Abs. 5 AIG nicht

auf ihn anwendbar wäre, waren seine kurzen Arbeitseinsätze nicht geeignet,

seine Arbeitnehmereigenschaft wieder aufleben zu lassen. So wird nach bereits

dargelegter Praxis die Arbeitnehmereigenschaft auch durch kürzere, befristete

Arbeitseinsätze nicht wiedererlangt und war der Beschwerdeführer in den letzten

8½ Jahren nur noch in kurzen Einsätzen auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig und

ganz überwiegend erwerbslos. Seit August 2013 war er gemäss eingereichter

Arbeitsbestätigung der D AG vom 11. Februar 2021 lediglich etwas mehr

als 11 Monate auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig, davon rund 2,5 Monate

nach seiner Frühpensionierung im Mai 2019. Diese sporadische Arbeitstätigkeit

ist nicht geeignet, seine Arbeitnehmereigenschaft aufrechtzuerhalten.

2.2.5

Ein Verbleiberecht aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 4

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b

der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b

der Richtlinie 75/34/EWG fällt vorliegend ausser Betracht, da eine solche nach

der – soweit aus den Akten ersichtlich – rechtskräftigen Abweisung des

entsprechenden IV-Gesuchs nicht nachgewiesen und überdies auch nicht glaubhaft

ist, nachdem der Beschwerdeführer selbst nach seiner Frühpensionierung noch

(kurzzeitig) in seinem angestammten Bereich als Elektriker bzw.

Elektroinstallateur erwerbstätig war. Überdies liegt eine "dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit" im Sinne der genannten Bestimmungen und der

dargelegten Rechtslage nur dann vor, wenn gesundheitliche Gründe auch die

Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds

dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit

vorliegt. Entsprechend erscheint auch nicht entscheidrelevant, ob dem

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe eine Tätigkeit als

Elektroinstallateur noch zumutbar war, da zumindest in angepasster Tätigkeit

keine dauerhafte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

2.2.6

Der 1956 geborene Beschwerdeführer erreichte sodann im April 2021 das

ordentliche Rentenalter von 65 Jahren. Seine Arbeitnehmereigenschaft hatte er

zu diesem Zeitpunkt längst verloren und im Jahr zuvor war er unbestritten nicht

mehr erwerbstätig, womit er nach dargelegter Rechtslage die

freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen einer mindestens zwölfmonatigen

Erwerbstätigkeit vor der ordentlichen Berentung nicht erfüllt. Der grundsätzlich

erwerbsfähige Beschwerdeführer war vielmehr – wie bereits dargelegt wurde –

seit August 2013 lediglich etwas mehr als elf Monate auf dem ersten

Arbeitsmarkt erwerbstätig, davon rund 2,5 Monate nach seiner Frühpensionierung

im Mai 2019. Aufgrund der zum Pensionierungszeitpunkt bereits entfallenen

Arbeitnehmereigenschaft ist hingegen irrelevant, dass der Beschwerdeführer seit

seiner Einreise in die Schweiz im September 2008 insgesamt mehr als zwölf

Monate auf dem hiesigen Arbeitsmarkt tätig war. Damit kann der Beschwerdeführer

sich auch diesbezüglich nicht auf ein freizügigkeitsrechtliches Bleiberecht

berufen.

2.2.7

Sodann verfügt der überwiegend von Ergänzungsleistungen abhängige und

verschuldete Beschwerdeführer offenkundig nicht über hinreichend eigene Mittel

zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts im Sinn von Art. 24 Anhang I

FZA, weshalb ihm auch unter diesem Titel kein Bleiberecht einzuräumen ist.

Damit entfallen freizügigkeitsrechtliche Bleiberechte und

es ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das innerstaatliche

Recht oder aufgrund konventionsrechtlicher Vorgaben der weitere Aufenthalt in

der Schweiz zu gestatten ist.

3.

3.1 Auf das

Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei

nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in

denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen,

wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer

Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Der ledige Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine

durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben geschützte

verwandtschaftliche Beziehungen. Sodann ist seine Integration aufgrund seiner

jahrelangen Abhängigkeit von der öffentlichen Hand, seiner Verschuldung und

seiner wiederholten Straffälligkeit trotz seines nunmehr bald 13½-jährigen

ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz weit hinter üblichen

Integrationserwartungen geblieben, weshalb ihm auch der konventionsrechtliche

Anspruch auf Achtung des Privatlebens kein Aufenthaltsrecht zu verschaffen

vermag.

3.2 Der

Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und hat dort

Rentenansprüche. Trotz seines fortgeschrittenen Alters und seines langen

Aufenthalts in der Schweiz ist er aufgrund seiner zahlreichen

Integrationsdefizite hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihm eine

Reintegration in Deutschland nicht mehr zumutbar wären, zumal die dortigen

Verhältnisse mit den hiesigen vergleichbar sind. Seine Schweizer

Rentenansprüche (nicht aber Ergänzungsleistungen) können ihm auch nach

Deutschland überwiesen werden. Weiter ist anzumerken, dass der Delinquenz des

Beschwerdeführers bei der ausländerrechtlichen Beurteilung keineswegs

Bagatellcharakter zukommt: So zählt beispielsweise das Verschweigen von

Einkünften gegenüber der Arbeitslosenkasse zwecks Leistungserschleichung seit

dem 1. Oktober 2016 zu denjenigen Delikten, welche nach Art. 66a des

Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Auch

wenn diese Regelung erst nach der Delinquenz des Beschwerdeführers in Kraft

trat und damit auf den Beschwerdeführer keine Anwendung findet, ist seine

diesbezügliche Straffälligkeit keineswegs vernachlässigbar. Sodann zeigen auch

die jüngst angetretene Ersatzfreiheitsstrafe für zwei Übertretungsbussen und

die gegenüber dem Sozialamt verschwiegenen Einkünfte, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers bis in die jüngere Vergangenheit zu Klagen Anlass gab. Auch

aus diesen Gründen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welches durch seine

privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen wird.

3.3 Angesichts

der massiven Integrationsdefizite des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit

einer Rückkehr nach Deutschland ist sodann weder ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

bzw. Art. 20 VFP ersichtlich, noch erscheint seine Wegweisung unter

Berücksichtigung seiner persönlichen und gesundheitlichen Situation

unverhältnismässig.

Aufgrund seiner Integrationsdefizite bzw. mangels

hinreichender finanzieller Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG in

Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), entfällt ferner auch

eine Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentner.

Sodann macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch

zu Recht nicht geltend, aus der Niederschrift zwischen der Schweiz und der

Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953

(SR 0.142.111.364) etwas zu seinen Gunsten ableiten zu können.

3.4 Die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde dem Beschwerdeführer zur Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Da der Beschwerdeführer seit dem

Verlust seiner Arbeitnehmereigenschaft über keine freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsansprüche mehr verfügt und seine Wegweisung nach dargelegter Sach-

und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der innerstaatlichen, binationalen,

konventionsrechtlichen und freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben verhältnismässig

erscheint, ist seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des erfüllten

Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG zu Recht nicht mehr verlängert worden, nachdem eine mit der

Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wurde.

3.5 Eine

vorgängige Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG als mildere

Massnahme zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist hingegen weder

nötig noch geboten, zumal der Beschwerdeführer inzwischen das ordentliche

Pensionsalter erreicht und entsprechend auch nicht mehr zur Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit angehalten werden kann. Zudem musste dem Beschwerdeführer auch

ohne formelle ausländerrechtliche Verwarnung bewusst sein, dass seine

Integrationsdefizite und der Verlust seiner Arbeitnehmereigenschaft in seiner

Wegweisung resultieren könnten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend

nicht der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, sondern die Nichtverlängerung

einer solchen Verfahrensgegenstand bildet, womit nicht in ein fortbestehendes

Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, sondern die Bedingungen einer

Bewilligungsverlängerung zu prüfen sind.

3.6 Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche

substanziiert geltend gemacht. Der gegenwärtigen gesundheitlichen Lage des

Beschwerdeführers – er ist aufgrund eines medizinischen Eingriffs gemäss einem

Arztzeugnis einer Rehaklinik vom 3. November 2021 bis voraussichtlich Ende

Januar 2022 nicht reisefähig – ist beim Wegweisungsvollzug bzw. der Festsetzung

des Vollzugszeitpunkts Rechnung zu tragen.

3.7 Es kann

offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer mit seiner Straffälligkeit, seiner

Verschuldung und der Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen

noch weitere Widerrufsgründe gesetzt haben könnte, weshalb auch nicht

abschliessend zu klären ist, inwieweit ihm seine Schuldenwirtschaft und

Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist.

Allerdings ist diesbezüglich anzumerken, dass allfällige

gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers dessen Straffälligkeit

nicht zu entschuldigen vermögen und seine Schulden ihm zumindest insoweit

vorzuwerfen sind, als dass diese Folgen seiner Delinquenz sind. Zudem ist und

war sein Existenzminimum bereits durch Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen

gedeckt, weshalb seine Schuldenwirtschaft auch nicht zur Deckung seines

Lebensbedarfs erforderlich war.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.8 Da das

Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage spruchreif erscheint, ist

von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und

die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Ferner ist die im Beschwerdeverfahren behauptete Legasthenie des

Beschwerdeführers unbelegt geblieben und aufgrund von dessen Ausbildung und

früherer Eingaben auch nicht glaubhaft.

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …