VB.2021.00831
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00831
12. Januar 2022Deutsch19 min
(URT.2022.23357)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00831
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei(Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1956 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste
zuletzt am 14. September 2008 in die Schweiz ein, wo ihm eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Seit dem 16. Oktober
2011 lebt er im Kanton Zürich. Ab Juli 2013 bis zu seiner Frühpensionierung im
Mai 2019 musste er mit über Fr. 190'000.- durch die Sozialhilfe
unterstützt werden. Seither finanziert er seinen Lebensunterhalt hauptsächlich
durch monatliche Ergänzungsleistungen von aktuell Fr. 2'386.- zu seiner
Altersrente von Fr. 353.- und Rentenleistungen aus Deutschland in Höhe von
EUR 636.85. Sein Antrag auf Zusprechung einer IV-Rente wurde von der IV-Stelle
der SVA Zürich am 1. Dezember 2020 abgewiesen.
Während seines Aufenthalts wurde A wiederholt
straffällig: Am 23. April 2009 verurteilte ihn das Bezirksamt Küssnacht
wegen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu Fr. 80.-. Mit Strafbefehl vom 26. Mai 2014 auferlegte
ihm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- und eine Busse von Fr. 300.-, nachdem er der
Arbeitslosenkasse gegenüber entlöhnte Temporäranstellungen verheimlicht hatte,
um sich hierdurch ihm nicht zustehende Unterstützungsleistungen in Höhe von
insgesamt Fr. 9'976.10 zu sichern. Gemäss einem Schreiben des Sozialamts
der Stadt C vom 4. Dezember 2019 hat er überdies diverse
Lohneinnahmen in den Jahren 2015–2018 nicht offengelegt und dadurch missbräuchlich
Sozialhilfe bezogen, wobei diesbezüglich keine strafrechtlichen Konsequenzen in
den Akten dokumentiert sind. Sodann machte er sich wiederholt wegen
Übertretungen strafbar und musste im April 2021 eine 29-tägige
Ersatzfreiheitsstrafe für nicht bezahlte Bussen antreten. Überdies ist er
verschuldet und musste mehrfach betrieben werden.
Aufgrund des Verlusts der freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmereigenschaft und fehlender finanzieller Mittel für einen
erwerbslosen Aufenthalt verweigerte das Migrationsamt am 11. August 2021
eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung
einer Ausreisefrist bis zum 10. Oktober 2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. November 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 21. Januar 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, sein Rechtsvertreter zum unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.1.2
Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU/EFTA-Staatsangehörige,
die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12
Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss
Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres
Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die finanziellen
Mittel für rentenberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16 Abs. 1
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP)
ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einem schweizerischen Antragsteller
oder einer schweizerischen Antragstellerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen
nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.).
Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen eingeleitet werden, wenn
Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden (BGE 135 II 265 E. 3.7).
2.1.3
Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das
Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige
der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren
Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des
Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.).
Dispositiv
Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach
der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs
Monate nach dem Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a
Abs. 4 AIG), sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität
zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches
Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Die Regelungen
von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen
Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2019, Art. 62 AIG N. 6).
2.1.4
Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I
FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine
(noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil
sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig
geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai
1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu
erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April
2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen
und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik
[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich
etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November
2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht.
Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;
BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die
Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze
nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4
und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu
Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im
Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014, S. 1222 f.).
2.1.5
Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind
und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben
oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen
Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG;
Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen
muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall
ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der
Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war
(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht
liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn
gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des
angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; VGr, 29. April
2020, VB.2020.00041, E. 2.1.5; vgl. auch die Differenzierung zwischen
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen
berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger
erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw.
Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der
dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar
2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde
Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des
Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle
abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober
2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).
2.1.6
Wird die Erwerbstätigkeit infolge Pensionierung aufgegeben, muss
gemäss Art. 2 der Richtlinie 75/34/EWG bzw. Art. 2 der Verordnung
(EWG) 1251/70 kumulativ das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene
Alter für die Geltendmachung einer (ordentlichen) Rente erreicht sein, die
betroffene Person sich in den vorangegangenen drei Jahren ständig in der
Schweiz aufgehalten haben und dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten
erwerbstätig gewesen sein. Liegt die Arbeitnehmereigenschaft zum (ordentlichen)
Pensionierungszeitpunkt noch vor, reicht es aus, wenn die betroffene Person
während mindestens zwölf Monaten gearbeitet hat. Es müssen diesfalls nicht
zwingend die letzten zwölf Monate vor Eintritt der Pension gewesen sein. Eine
nach der Pensionierung noch geleistete Erwerbstätigkeit ist zu berücksichtigen,
sofern die Tätigkeit ernsthaft ausgeübt wird (vgl. die aktuellen Weisungen und
Erläuterungen zur VFP des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2
sowie die aktuelle Weisung zum FZA der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Ziff. 4.1 und BGE 146 II 145 E. 3.2.3 ff.).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer kann sich als deutscher Staatsangehöriger
grundsätzlich auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz war er in wechselnden
(Temporär-)Anstellungen als Elektriker bzw. Elektroinstallateur erwerbstätig
und zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos oder krankgeschrieben. Ab Juli
2013 war er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts überwiegend von der
Sozialhilfe abhängig und nur noch kurzzeitig auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig.
Seit seiner Frühpensionierung im Mai 2019 ist er auf Ergänzungsleistungen zur
AHV angewiesen, während seine regulären Renteneinkünfte lediglich einen
Bruchteil seines Lebensunterhalts zu decken vermögen. Jedoch bestreitet er vor
Verwaltungsgericht, seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
verloren zu haben, nachdem er eigenen Angaben zufolge unter dem Druck des
drohenden Bewilligungsverlusts 2019 drei Monate nach seiner Frühpensionierung
wieder ein "halbes Jahr" erwerbstätig war und erst im Jahr 2020
wieder Ergänzungsleistungen bezog. Gemäss Arbeitsbestätigung der D AG vom
11. Februar 2021 war der Beschwerdeführer nach seiner Frühpensionierung im
Mai 2019 allerdings lediglich noch insgesamt 2,5 Monate als Elektromonteur bzw.
Elektroinstallateur erwerbstätig.
2.2.2
Der Beschwerdeführer hatte seine freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft bereits vor seiner Frühpensionierung im Mai 2019
eingebüsst, nachdem er zuvor letztmals im Juli 2018 (kurzzeitig) erwerbstätig
und zum Pensionierungszeitpunkt im Sinn von Art. 61a Abs. 4 AIG
bereits länger als sechs Monate ausgesteuert war. So erreichte der
Beschwerdeführer bereits seit Jahren nicht die zwölfmonatige Mindestbeitragszeit
gemäss Art. 13 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni
1982 (AVIG), welche ihn zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt hätte. Selbst
wenn er aufgrund der kurzzeitigen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach
seiner Frühpensionierung kurzfristig wieder die Arbeitnehmereigenschaft erlangt
haben sollte, hätte er diese spätestens sechs Monate nach der tatsächlichen
Einstellung seiner letzten Erwerbstätigkeit Mitte November 2019 wieder
eingebüsst, zumal er aufgrund seiner Frühpensionierung und Nichterfüllung der
Mindestbeitragszeit weiterhin keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse
geltend machen konnte. Damit konnte sich der Beschwerdeführer weder zum
Zeitpunkt seiner Frühpensionierung, noch bei Erreichung des ordentlichen
Rentenalters auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als
Arbeitnehmer berufen.
2.2.3
Dass die letzten Stellenverluste des Beschwerdeführers in den Jahren
2018/2019 krankheitsbedingte Folge gesundheitlicher Probleme gewesen sind, ist
nicht substanziiert dargelegt und durch die Akten nicht hinreichend belegt.
Selbst wenn seine Frühpensionierung allenfalls durch die zuständige
Sozialhilfebehörde initiiert wurde, erfolgte der Rückzug aus dem Berufsleben
letztlich freiwillig und eventuell gar mit Blick auf die im Vergleich zur
Sozialhilfe höheren Zusatzleistungen zur AHV. Soweit in der Beschwerdeschrift
zum Nachweis einer krankheitsbedingten Erwerbsaufgabe auf Arztberichte
behandelnder Ärzte verwiesen wird, welche im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 22. Oktober 2019 (IV.2019.00171) Erwähnung
fanden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der dort für
denselben Zeitraum teilweise behaupteten (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit
erwerbstätig war und trotz der behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen
auch danach noch im angestammten Bereich als Elektriker bzw.
Elektroinstallateur Arbeit fand. Eine gesundheitsbedingte Erwerbsaufgabe infolge
Krankheit ist damit durch den mitwirkungspflichtigen und anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt.
2.2.4
Selbst wenn die jüngsten Stellenverluste des Beschwerdeführers Folge seiner
gesundheitlichen Probleme gewesen sein sollten und die Regelung von Art. 61a
Abs. 4 AIG demnach in Anwendung von Art. 61a Abs. 5 AIG nicht
auf ihn anwendbar wäre, waren seine kurzen Arbeitseinsätze nicht geeignet,
seine Arbeitnehmereigenschaft wieder aufleben zu lassen. So wird nach bereits
dargelegter Praxis die Arbeitnehmereigenschaft auch durch kürzere, befristete
Arbeitseinsätze nicht wiedererlangt und war der Beschwerdeführer in den letzten
8½ Jahren nur noch in kurzen Einsätzen auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig und
ganz überwiegend erwerbslos. Seit August 2013 war er gemäss eingereichter
Arbeitsbestätigung der D AG vom 11. Februar 2021 lediglich etwas mehr
als 11 Monate auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig, davon rund 2,5 Monate
nach seiner Frühpensionierung im Mai 2019. Diese sporadische Arbeitstätigkeit
ist nicht geeignet, seine Arbeitnehmereigenschaft aufrechtzuerhalten.
2.2.5
Ein Verbleiberecht aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b
der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b
der Richtlinie 75/34/EWG fällt vorliegend ausser Betracht, da eine solche nach
der – soweit aus den Akten ersichtlich – rechtskräftigen Abweisung des
entsprechenden IV-Gesuchs nicht nachgewiesen und überdies auch nicht glaubhaft
ist, nachdem der Beschwerdeführer selbst nach seiner Frühpensionierung noch
(kurzzeitig) in seinem angestammten Bereich als Elektriker bzw.
Elektroinstallateur erwerbstätig war. Überdies liegt eine "dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit" im Sinne der genannten Bestimmungen und der
dargelegten Rechtslage nur dann vor, wenn gesundheitliche Gründe auch die
Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds
dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
vorliegt. Entsprechend erscheint auch nicht entscheidrelevant, ob dem
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe eine Tätigkeit als
Elektroinstallateur noch zumutbar war, da zumindest in angepasster Tätigkeit
keine dauerhafte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
2.2.6
Der 1956 geborene Beschwerdeführer erreichte sodann im April 2021 das
ordentliche Rentenalter von 65 Jahren. Seine Arbeitnehmereigenschaft hatte er
zu diesem Zeitpunkt längst verloren und im Jahr zuvor war er unbestritten nicht
mehr erwerbstätig, womit er nach dargelegter Rechtslage die
freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen einer mindestens zwölfmonatigen
Erwerbstätigkeit vor der ordentlichen Berentung nicht erfüllt. Der grundsätzlich
erwerbsfähige Beschwerdeführer war vielmehr – wie bereits dargelegt wurde –
seit August 2013 lediglich etwas mehr als elf Monate auf dem ersten
Arbeitsmarkt erwerbstätig, davon rund 2,5 Monate nach seiner Frühpensionierung
im Mai 2019. Aufgrund der zum Pensionierungszeitpunkt bereits entfallenen
Arbeitnehmereigenschaft ist hingegen irrelevant, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Einreise in die Schweiz im September 2008 insgesamt mehr als zwölf
Monate auf dem hiesigen Arbeitsmarkt tätig war. Damit kann der Beschwerdeführer
sich auch diesbezüglich nicht auf ein freizügigkeitsrechtliches Bleiberecht
berufen.
2.2.7
Sodann verfügt der überwiegend von Ergänzungsleistungen abhängige und
verschuldete Beschwerdeführer offenkundig nicht über hinreichend eigene Mittel
zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts im Sinn von Art. 24 Anhang I
FZA, weshalb ihm auch unter diesem Titel kein Bleiberecht einzuräumen ist.
Damit entfallen freizügigkeitsrechtliche Bleiberechte und
es ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das innerstaatliche
Recht oder aufgrund konventionsrechtlicher Vorgaben der weitere Aufenthalt in
der Schweiz zu gestatten ist.
3.
3.1 Auf das
Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in
denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen,
wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer
Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Der ledige Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine
durch das konventionsrechtliche Recht auf Familienleben geschützte
verwandtschaftliche Beziehungen. Sodann ist seine Integration aufgrund seiner
jahrelangen Abhängigkeit von der öffentlichen Hand, seiner Verschuldung und
seiner wiederholten Straffälligkeit trotz seines nunmehr bald 13½-jährigen
ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz weit hinter üblichen
Integrationserwartungen geblieben, weshalb ihm auch der konventionsrechtliche
Anspruch auf Achtung des Privatlebens kein Aufenthaltsrecht zu verschaffen
vermag.
3.2 Der
Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und hat dort
Rentenansprüche. Trotz seines fortgeschrittenen Alters und seines langen
Aufenthalts in der Schweiz ist er aufgrund seiner zahlreichen
Integrationsdefizite hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihm eine
Reintegration in Deutschland nicht mehr zumutbar wären, zumal die dortigen
Verhältnisse mit den hiesigen vergleichbar sind. Seine Schweizer
Rentenansprüche (nicht aber Ergänzungsleistungen) können ihm auch nach
Deutschland überwiesen werden. Weiter ist anzumerken, dass der Delinquenz des
Beschwerdeführers bei der ausländerrechtlichen Beurteilung keineswegs
Bagatellcharakter zukommt: So zählt beispielsweise das Verschweigen von
Einkünften gegenüber der Arbeitslosenkasse zwecks Leistungserschleichung seit
dem 1. Oktober 2016 zu denjenigen Delikten, welche nach Art. 66a des
Strafgesetzbuchs (StGB) zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Auch
wenn diese Regelung erst nach der Delinquenz des Beschwerdeführers in Kraft
trat und damit auf den Beschwerdeführer keine Anwendung findet, ist seine
diesbezügliche Straffälligkeit keineswegs vernachlässigbar. Sodann zeigen auch
die jüngst angetretene Ersatzfreiheitsstrafe für zwei Übertretungsbussen und
die gegenüber dem Sozialamt verschwiegenen Einkünfte, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers bis in die jüngere Vergangenheit zu Klagen Anlass gab. Auch
aus diesen Gründen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welches durch seine
privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen wird.
3.3 Angesichts
der massiven Integrationsdefizite des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit
einer Rückkehr nach Deutschland ist sodann weder ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
bzw. Art. 20 VFP ersichtlich, noch erscheint seine Wegweisung unter
Berücksichtigung seiner persönlichen und gesundheitlichen Situation
unverhältnismässig.
Aufgrund seiner Integrationsdefizite bzw. mangels
hinreichender finanzieller Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), entfällt ferner auch
eine Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentner.
Sodann macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch
zu Recht nicht geltend, aus der Niederschrift zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen vom 19. Dezember 1953
(SR 0.142.111.364) etwas zu seinen Gunsten ableiten zu können.
3.4 Die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde dem Beschwerdeführer zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Da der Beschwerdeführer seit dem
Verlust seiner Arbeitnehmereigenschaft über keine freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsansprüche mehr verfügt und seine Wegweisung nach dargelegter Sach-
und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der innerstaatlichen, binationalen,
konventionsrechtlichen und freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben verhältnismässig
erscheint, ist seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des erfüllten
Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG zu Recht nicht mehr verlängert worden, nachdem eine mit der
Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wurde.
3.5 Eine
vorgängige Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG als mildere
Massnahme zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist hingegen weder
nötig noch geboten, zumal der Beschwerdeführer inzwischen das ordentliche
Pensionsalter erreicht und entsprechend auch nicht mehr zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit angehalten werden kann. Zudem musste dem Beschwerdeführer auch
ohne formelle ausländerrechtliche Verwarnung bewusst sein, dass seine
Integrationsdefizite und der Verlust seiner Arbeitnehmereigenschaft in seiner
Wegweisung resultieren könnten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend
nicht der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, sondern die Nichtverlängerung
einer solchen Verfahrensgegenstand bildet, womit nicht in ein fortbestehendes
Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, sondern die Bedingungen einer
Bewilligungsverlängerung zu prüfen sind.
3.6 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche
substanziiert geltend gemacht. Der gegenwärtigen gesundheitlichen Lage des
Beschwerdeführers – er ist aufgrund eines medizinischen Eingriffs gemäss einem
Arztzeugnis einer Rehaklinik vom 3. November 2021 bis voraussichtlich Ende
Januar 2022 nicht reisefähig – ist beim Wegweisungsvollzug bzw. der Festsetzung
des Vollzugszeitpunkts Rechnung zu tragen.
3.7 Es kann
offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer mit seiner Straffälligkeit, seiner
Verschuldung und der Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen
noch weitere Widerrufsgründe gesetzt haben könnte, weshalb auch nicht
abschliessend zu klären ist, inwieweit ihm seine Schuldenwirtschaft und
Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist.
Allerdings ist diesbezüglich anzumerken, dass allfällige
gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers dessen Straffälligkeit
nicht zu entschuldigen vermögen und seine Schulden ihm zumindest insoweit
vorzuwerfen sind, als dass diese Folgen seiner Delinquenz sind. Zudem ist und
war sein Existenzminimum bereits durch Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen
gedeckt, weshalb seine Schuldenwirtschaft auch nicht zur Deckung seines
Lebensbedarfs erforderlich war.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
3.8 Da das
Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage spruchreif erscheint, ist
von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und
die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Ferner ist die im Beschwerdeverfahren behauptete Legasthenie des
Beschwerdeführers unbelegt geblieben und aufgrund von dessen Ausbildung und
früherer Eingaben auch nicht glaubhaft.
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …