VB.2021.00834
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00834
24. August 2022Deutsch33 min
(URT.2022.23903)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00834
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Nr. 3 + Nr. 4
vertreten durch Nr. 1 + Nr. 2,
Nr. 1 + 2 vertreten
durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1976, nigerianischer Staatsbürger, reiste erstmals am 9. April
2003 illegal und unter falscher Identität und Nationalität in die Schweiz, um
hier um Asyl zu ersuchen. Auf das Asylgesuch trat das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 2. Juli 2003 nicht ein und ordnete die
sofortige Wegweisung von A an. Auf eine von ihm erhobene Beschwerde trat die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 3. September 2003 nicht ein.
Nach Heirat mit der Schweizerin F (geboren 1970) am 8. Juli 2004 wurde A
eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt. Das Ehepaar lebte
zusammen mit den vorehelichen Kindern von F (G, geboren 1995, und H, geboren
1997) in Q. Am 8. Juli 2009 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 7. März 2008 hatte er um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
des damals geltenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG)
ersucht. Die Ehegatten A/F unterzeichneten am 6. Mai 2010 eine
Erklärung, wonach sie sich in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen
Gemeinschaft befinden würden. Daraufhin wurde dem Ehemann am 10. September
2010 das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Am 5. April 2014 stellten die Ehegatten A/F
ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Mit Urteil vom 28. Mai 2014 schied das
Bezirksgericht Q die Eheleute. Im Rahmen der Scheidungsverhandlung gaben die
Ehegatten an, seit 1. April 2011 getrennt zu leben.
B. Am 17. Februar
2016 heiratete A in Nigeria die nigerianische Staatsbürgerin B, geboren 1976.
Aus dieser Beziehung stammen die beiden Kinder C, geboren 2007, und D, geboren
2013. Beide Kinder wurden vom Kindsvater am 4. Oktober 2016 anerkannt. Am
20. März 2017 reiste die Familie in die Schweiz, wo der Ehefrau eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde; der Sohn C erhielt eine
Niederlassungsbewilligung. Der Tochter D wurde bereits mit der Kindsanerkennung
das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Am 24. April 2017 initiierte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Verfahren nach Art. 41 aBüG
betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A. Mit Verfügung
vom 3. Juli 2018 erklärte das SEM die Einbürgerung von A für nichtig,
wobei sich die Nichtigerklärung auch auf die Einbürgerung der Tochter D
erstreckte. Das SEM begründete die Verfügung damit, dass die Ehe A/F bereits
während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet
gewesen sei. Selbst wenn aber die Ehe bis im April 2011 Bestand gehabt hätte,
stelle doch die Tatsache, dass A gegenüber dem SEM die Geburt seines Sohns C
verheimlicht habe, ein Nichtigkeitsgrund dar. Das Bundesverwaltungsgericht
stützte diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 7. Mai 2020 (F-4522/2018)
und wies die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig ab. Am 29. März
2021 stellte A für sich und D ein Gesuch um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 26. April 2021 informierte
das Migrationsamt A, dass der Erteilung der Niederlassungsbewilligung die
Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. d und lit. a des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)
entgegenstünden und sich die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung als
verhältnismässig erweise. Hierzu gewährte es ihm das rechtliche Gehör. Mit
Eingabe vom 15. Juni 2021 nahm A dazu Stellung. Mit Verfügung vom 17. August
2021 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligungen von A und C
sowie die Aufenthaltsbewilligung von B. Gleichzeitig wies es die Gesuche um
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von A und D ab. Ferner wies es A, B, C
und D aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 16. November 2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A, B, C und D wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. November
2021.
ab. Zum Verlassen der Schweiz setzte sie der Familie eine neue Frist bis
12.
Februar 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember
2021.
beantragten A, B, C und D (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, verbunden mit
der Anweisung an das Migrationsamt, auf den Widerruf der Niederlassungs- bzw.
Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 und den beiden Kindern eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem beantragten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Für den Fall, dass die Frage einer täuschungsrelevanten
Parallelbeziehung des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2
vor Juli 2009 aufgrund der Akten nicht rechtsgenüglich beurteilt werden könne,
beantragten die Beschwerdeführenden die persönliche Befragung des
Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 sowie von F und
deren Kinder.
Während die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine
Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai
2022.
lud die Abteilungspräsidentin i.V. Viviane Sobotich die
Beschwerdeführenden 1–3 zur Befragung als Partei sowie F als Zeugin auf
den 29. Juni 2022 vor. Gegenstand der Beweisverhandlung war die Frage, ob A
während seiner Ehe mit F eine Parallelbeziehung mit B führte. Am selben Tag
wurde das SEM mittels Präsidialverfügung darum ersucht, dem Verwaltungsgericht
die Verfahrensakten betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
des Beschwerdeführers 1 einzureichen. Nachdem die Verfahrensakten innert
angesetzter Frist dem Verwaltungsgericht nicht eingereicht wurden, ersuchte das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2022 das SEM erneut
um Zustellung der geforderten Akten. Beide Präsidialverfügungen wurden dem SEM
zugestellt. Indessen gingen die Akten auch innert der neuen Frist und nach telefonischer
Rückfrage beim SEM nicht ein.
Am 29. Juni 2022 wurden die Beschwerdeführenden 1–3
(in Begleitung ihres Rechtsvertreters) sowie F unter Anwesenheit eines
Vertreters des Migrationsamts persönlich angehört. Das Verhandlungsprotokoll
wurde den Parteien in der Folge zur freigestellten Stellungnahme zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Mit der
rechtskräftigen Nichtigerklärung der Einbürgerungen des Beschwerdeführers 1
und der Beschwerdeführerin 4 unterstehen diese – nunmehr wieder
nigerianische Staatsbürger – dem Ausländerrecht bzw. dem AIG (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2; BGE 135 II 1 E. 3.2).
2.2
Im
Grundsatzentscheid BGE 135 II 1 hielt das Bundesgericht fest, in Bezug auf den
ausländerrechtlichen Status nach Nichtigerklärung der Einbürgerung bestehe eine
echte Gesetzeslücke. Diese Lücke sei dahingehend zu füllen, dass eine
ausländische Person, welche vor der Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung
besass, diese ausländerrechtlich privilegierte Rechtsstellung durch die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht definitiv und
unwiederbringlich verliere (BGE 135 II 1 E. 3.6). Vielmehr sei der
ausländischen Person grundsätzlich bzw. vorbehältlich zwischenzeitlich
eingetretener Erlöschens- oder Widerrufsgründe die gleiche Rechtsstellung wie
vor der Einbürgerung zuzuweisen (BGE 135 II 1 E. 3.7 f.). Vor
dem Hintergrund der vom Bundesgericht festgestellten Gesetzeslücke wurden mit Erlass
des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) ins Ausländer-
und Integrationsgesetz zwei neue Widerrufsgründe aufgenommen: So kann die Niederlassungsbewilligung
nach Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat,
das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund
einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36
BüG entzogen worden ist. Aus demselben Grund kann auch die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. f AIG). Ausgehend vom grammatikalischen
Wortlaut der Bestimmungen, würde die Nichtigerklärung der Einbürgerung ohne
Weiteres zum Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung führen, vorausgesetzt,
der Widerruf erweist sich als verhältnismässig. Hierfür spricht auch die systematische
Auslegung.
Näher zu beleuchten ist die Entstehungsgeschichte zum Zweck
der historischen und teleologischen Auslegung: Die per 1. Januar
2018.
in Kraft getretenen neuen Widerrufsgründe gehen auf eine Motion von
Nationalrat Philipp Müller zurück, mit welcher bezweckt wurde, die vom
Bundesgericht in BGE 135 II 1 aufgezeigte echte Gesetzeslücke dahingehend zu
schliessen, dass die Einbürgerung künftig jede ausländerrechtliche Bewilligung
erlöschen lässt (Motion 09.3489, "Aufenthaltsstatus des Ausländers nach
Nichtigerklärung des Bürgerrechts", eingereicht am 2. Juni 2009). Der
Nationalrat nahm die Motion am 3. März 2010 in erster Lesung an. Der Ständerat
nahm am 14. Juni 2010 die Motion ebenfalls an, änderte den Motionstext
indessen dahingehend, dass der Bundesrat beauftragt wurde, die vom
Bundesgericht aufgezeigte Gesetzeslücke unter Berücksichtigung der geltenden
Zuständigkeitsregelungen zwischen Bund und Kantonen zu schliessen (siehe dazu
den Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 19. August 2010
betreffend die Motion 09.3489). Aus der Botschaft zum Bürgerrechtsgesetz ergibt
sich, dass der vom Bundesgericht festgehaltene Grundsatz, dass die von einer
Nichtigerklärung der Einbürgerung betroffene Person ausländerrechtlich in die
gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt wird, mit dem neuen
Gesetz übernommen werden sollte (Botschaft vom 4. März 2011 zur
Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz,
BüG], BBl 2011 2825, 2868 f.). In einem am 14. April 2021
entschiedenen Fall (2C_195/2021, E. 4.4) gelangte das Bundesgericht zum
Schluss, das Bürgerrecht des Beschwerdeführers sei widerrufen worden, weshalb
er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG erfülle; der
Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG sei klar ("Le
recourant a fait l'objet d'une décision d'annulation de sa naturalisation
facilitée [...]. Dans ces circonstances […], le recourant
remplissait le motif de révocation de l'Art. 63 al. 1 let. d
LEI, dont le texte est clair."). Im zweiten Schritt prüfte es, ob der
Widerruf verhältnismässig sei (2C_195/2021, E. 4.5). Ob sich der
betreffende Beschwerdeführer auch im ausländerrechtlichen Verfahren und nicht
nur im Einbürgerungsverfahren fehlerhaft verhalten hatte, liess es bei der
Prüfung des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG ausser
Acht. In der Lehre wird der Widerrufsgrund dahingehend verstanden, dass mit
dessen Einführung keine Verschärfung der bisherigen Praxis des Bundesgerichts
beabsichtigt worden sei (Fanny de Weck in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 36 BüG N. 12).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 135 II 1 sei der
Widerruf einer Bewilligung nur möglich, wenn ein einschlägiger Widerrufsgrund
erfüllt wäre. Denn ein fehlerhaftes Verhalten im Einbürgerungsverfahren
schliesse ein fehlerhaftes Verhalten im ausländerrechtlichen Verfahren nicht
zwingend mit ein. Die Bestimmungen sollten daher nur Anwendung finden, wenn
auch ein Fehlverhalten im ausländerrechtlichen Verfahren vorliege (Peter
Uebersax et al., Migrationsrecht "in a nutshell", Zürich/St. Gallen
2021, S. 169). Andere Autoren votieren dafür, im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung strenge Anforderungen zu stellen: So sei der
Widerruf grundsätzlich nur als verhältnismässig zu erachten, wenn die
Täuschungshandlung nicht nur in Bezug auf die Einbürgerung, sondern auch schon
in Bezug auf die Erteilung der Bewilligung bestand (Martina Caroni et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Bern 2018, S. 246). Somit
rechtfertige Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG die Verweigerung der
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nur dann, wenn auch der Erlangung
desselben eine Täuschungshandlung zugrunde gelegen habe (Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Handbuch zum Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2020, S. 331 ff.).
In den Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013
(aktualisiert am 1. Juli 2022) wird davon ausgegangen, dass einer Person,
die vor der Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung
besessen hat, wieder die
gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung zugewiesen wird, sofern nicht Erlöschens- oder Widerrufsgründe nach Art. 61
und 63 AIG vorliegen. Denn allein aus den Gründen, die
zur Nichtigkeit des Bürgerrechts geführt hätten, dürfe
nicht auf das Vorliegen von ausländerrechtlichen
Widerrufsgründen geschlossen werden. Sei
beispielsweise die Nichtigerklärung der Einbürgerung erfolgt, weil im
Einbürgerungsverfahren die Behörde über das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft
getäuscht worden sei, so habe die Behörde den Nachweis
zu erbringen, dass die Ehe bereits im für den Erwerb der
Niederlassungsbewilligung nach fünfjähriger Dauer massgeblichen Zeitpunkt nicht
mehr gelebt worden sei und der Betroffene die Behörde
darüber getäuscht habe. Das Verschweigen einer dauerhaften Beziehung, die
parallel zur bewilligungsbegründenden Beziehung geführt werde, rechtfertige jedoch grundsätzlich auch den Widerruf einer
(wiederauflebenden) Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung
(Weisungen AIG, Ziff. 3.4.6). Nach dem Verständnis des SEM ist daher in
solchen Fällen im Rahmen der Prüfung des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1
lit. d AIG zu prüfen, ob das täuschende Verhalten, welches zur Nichtigkeit
der Einbürgerung führte, auch im Bewilligungsverfahren eine Rolle spielte.
2.3
Das Migrationsamt
erwog im vorliegenden Fall mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 63
Abs. 1 lit. d AIG, dass dessen Anwendungsbereich nur diejenigen Fälle
erfassen soll, in welchen die der nichtigen Einbürgerung vorausgegangene
Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf einer Ehe beruhe, welche zum
Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr
hinreichend intakt war, um daraus ausländerrechtliche Ansprüche ableiten zu
können. Entsprechend gelange Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG auch dann
zur Anwendung, wenn das Verschweigen einer dauerhaften, parallel zur Ehe
geführten Beziehung dazu führe, dass die Niederlassungsbewilligung zu Unrecht
erteilt worden sei. Dagegen verlagerte die Vorinstanz die Prüfung, ob A durch
die unterlassene Aufklärung über seine Vaterschaft die Behörden getäuscht habe,
in die Verhältnismässigkeitsprüfung, nachdem es aufgrund des rechtskräftigen
Nichtigkeitsentscheids betreffend die Einbürgerung das Erfüllen des
Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG ohne Weiteres
bejahte.
2.4
Das
Verwaltungsgericht schliesst sich dem Vorgehen des Migrationsamts an, für welches
gute Gründe vorliegen: Die Kritik der Lehre am Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. d AIG, wonach allein aus den Gründen, die zur
Nichtigkeit des Bürgerrechts geführt hätten, nicht auf
das Vorliegen von ausländerrechtlichen Widerrufsgründen geschlossen werden
kann, ist nachvollziehbar und schlüssig. Nachfolgend
wird daher zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer 1 mit seinem Verhalten
den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt
hat.
3.
3.1
Gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im
Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat. Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz
ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG).
Sie muss die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche
Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei
ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen
Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf
eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt
gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 = Pra 106 [2017] Nr. 10).
Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen
falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie
vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von
Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Insbesondere das
Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden
Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2; BGE 142 II 265 E. 3.2 =
Pra 106 [2017] Nr. 10; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2).
Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest
wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder
gezeugt wurden (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGE 142 II 265, E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge
zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen
Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn
einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu
fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4;
VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar
2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).
3.2
Die
Vorinstanz ging (unter dem Titel der Verhältnismässigkeit) davon aus,
dass A am 8. Juli 2009 bei Vorliegen eines transparenten Sachverhalts die
Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden wäre. Vielmehr könne angenommen
werden, dass die Vorinstanz die 2004 erteilte Aufenthaltsbewilligung dannzumal
widerrufen hätte und die eheliche Gemeinschaft von A mit F spätestens mit der
Geburt von C Mitte 2007, wenn nicht gar mit dessen Zeugung, als aufgehoben
gegolten hätte. Auch das Migrationsamt ging (bei der Prüfung des Widerrufsgrunds)
in seiner Verfügung von einer Parallelbeziehung des Beschwerdeführers 1
mit der Beschwerdeführerin 2 aus: So habe dieser gleich
zwei aussereheliche Kinder mit
der gleichen Frau gezeugt, die er nach der Scheidung von F relativ zeitnah geheiratet und in die Schweiz
nachgezogen habe. Es könne offenkundig nicht von einer einmaligen ehelichen
Untreue ausgegangen werden, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe.
Vielmehr hätten offenbar über einen langen Zeitraum
verschiedene intime Kontakte
zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner
heutigen Ehegattin stattgefunden. Wie sich dem an das SEM gerichtete Schreiben von F vom 5. Mai 2018 entnehmen lasse, habe sich A praktisch jedes Jahr für mehrere Wochen in Nigeria aufgehalten und seine dort lebenden Angehörigen trotz der angespannten eigenen finanziellen Lage
regelmässig mit Geldleistungen unterstützt. Auch wenn es zu berücksichtigen gelte, dass die Aufenthalte (auch) der Kontaktpflege zu den weiteren Familienangehörigen gedient haben
dürften, sei es doch lebensfremd, anzunehmen, dass er nicht auch die Gelegenheit wahrgenommen
habe, Zeit mit seinen Kindern und seiner zukünftigen Gattin
zu verbringen. Inwiefern diese auch in Genuss besagter
Überweisungen gekommen seien,
könne offenbleiben, da der Sachverhalt so oder anders hinreichend erstellt sei. Nicht ausschlaggebend sei hingegen, dass zwischen den EheleutenA/F im
fraglichen Zeitraum weiterhin
eine affektive Bindung bestanden habe und F auch dann
von einer Trennung abgesehen
habe, als sie von der Geburt des ersten ausserehelichen Kinds
Kenntnis erhielt. Entscheidwesentlich sei vielmehr der fehlende Wille von A,
eine der migrationsrechtlichen Konzeption entsprechende exklusive bzw. monogame
Beziehung zu seiner Schweizer Frau zu führen, was sich in der Aufnahme der
Parallelbeziehung hinreichend manifestiert habe. Zusammenfassend bestünden
keinerlei Zweifel daran, dass A über Jahre hinweg eine Parallelbeziehung geführt
habe, die spätestens mit der Zeugung von C im Herbst 2006 ihren Anfang genommen
habe, mithin vor Ablauf der in der damals gültigen Fassung massgeblichen
Fünfjahresfrist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3
aAuG). Bei Kenntnis dieser Sachlage wäre A keine Niederlassungsbewilligung
erteilt worden. Entsprechend rechtfertigte es sich, diese gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu widerrufen.
3.3
Wie unter E. 2.4
dargelegt, kommt für das Verwaltungsgericht ein Widerruf der Niederlassung des
Beschwerdeführers 1 nur in Betracht, wenn dieser bereits im
Bewilligungsverfahren zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung falsche
Angaben machte bzw. wesentliche Tatsachen verschwieg. Diesbezüglich stützt sich
das Verwaltungsgericht auf die ihm eingereichten Akten und die anlässlich der
Verhandlung vom 29. Juni 2022 protokollierten Aussagen der
Beschwerdeführenden 1–3 und der Zeugin F. Die beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) zweimal mittels Präsidialverfügungen vom 19. Mai 2022 und
15.
Juni 2022 und auch telefonisch angeforderten vollständigen Akten
betreffend Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts des Beschwerdeführers 1
gingen bis heute nicht ein, weshalb diese – mit Ausnahme der auszugsweise in
den Vorakten vorhandenen Aktenstücke jenes Verfahrens – für den Entscheid
ausser Betracht gelassen werden müssen.
3.4
Das
Bundesverwaltungsgericht ging in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 7. Mai
2020.
betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (F-4522/2018)
davon aus, der Beschwerdeführer 1 habe seinen ausserehelich gezeugten Sohn
C im Einbürgerungsverfahren gänzlich unerwähnt gelassen. Bei einem
Gesuchsteller, der verschweige, dass er während der Ehe ein aussereheliches
Kind gezeugt habe, könne nicht leichthin angenommen werden, es habe zum
Zeitpunkt des Gesuchs bzw. der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft
bestanden. Gleichwohl könne nicht vom Erschleichen der Einbürgerung ausgegangen
werden, wenn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des
Einbürgerungsentscheids die Voraussetzungen trotzdem erfüllt gewesen seien und
im Zeitpunkt der Einbürgerung insbesondere eine stabile eheliche Gemeinschaft
bestanden habe (F-4522/2018, E. 9.1). Vorliegend liessen die gesamten
Umstände nicht darauf schliessen, dass die Voraussetzungen für eine
erleichterte Einbürgerung im entscheidenden Zeitpunkt erfüllt gewesen seien.
Zum einen habe der Beschwerdeführer 1 mit der Mutter von C ein weiteres
Kind gezeugt und die Kindsmutter am 17. Februar 2016 geheiratet und die
Familie anschliessend in die Schweiz nachgezogen. Weiter hätten sich die Ehegatten A/F
knapp sieben Monate nach der rechtskräftig gewordenen erleichterten
Einbürgerung räumlich getrennt. In Anbetracht dieser Umstände erweise sich die
Einschätzung des Beschwerdeführers 1, wonach mindestens bis Frühjahr 2011,
also auch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, eine intakte und
zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden habe, als unzutreffend. Zwar
habe er im massgeblichen Zeitpunkt keine ernsthafte, langandauernde
Parallelbeziehung geführt, doch spreche der Umstand, dass er während der Ehe
mit F zwei aussereheliche Kinder gezeugt habe, nicht für eine bloss einmalige
oder kurzfristige vorübergehende Untreue (E. 9.2). Damit hätte der
aussereheliche Sohn einen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung
dargestellt, wenn die Behörden davon gewusst hätten. Der Beschwerdeführer 1
wäre damit gehalten gewesen, diese Tatsache anlässlich des
Einbürgerungsverfahrens anzugeben (E. 9.3).
3.5
In der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird vorgebracht, die Vorinstanz habe
diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführenden ignoriert. Denn die von der Vorinstanz ungeprüft
gebliebene Spekulation des Migrationsamts über den Beginn und die Qualität der
Beziehung des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2
(Aufnahme einer Parallelbeziehung im Herbst 2006) genüge den Anforderungen an
die behördliche Beweisführung in Scheinehe- bzw. Täuschungsfällen in keiner
Weise. Im Gegensatz zum Migrationsamt habe das Bundesverwaltungsgericht die
Aufnahme einer ernsthaften und dauerhaften Parallelbeziehung durch den
Beschwerdeführer 1 verneint. Ob die Vorinstanz durch dieses Vorgehen das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat, kann offenbleiben, ist
doch die Beschwerde mangels Vorliegens des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1
lit. d AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG gutzuheissen (siehe sogleich E. 3.6).
3.6
Fraglich
ist, ob das Verschweigen des ausserehelichen Kinds C im Bewilligungsverfahren
zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung bewilligungsrelevant war. Dies wäre
der Fall, wenn der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 im
Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 2. Juni
2009.
bzw. im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 8. Juli
2009, eine Parallelbeziehung unterhielten.
Der Beschwerdeführer 1 führte bereits in seinem
Schreiben vom 18. September 2016 aus, seine heutige Frau anlässlich der
Ferien in Nigeria im September 2006 kennengelernt zu haben. Sie habe damals bei
einer Stromerzeuger-Firma gearbeitet. Er habe sich über Preis und Kapazität der
verschiedenen Produkte erkundigt und sei telefonisch mit der Beschwerdeführerin 2
verbunden worden, die für Marketing und Kundenanfragen zuständig gewesen sei.
Nach geschäftlichen Gesprächen sei es zu einem persönlichen Treffen gekommen,
wobei sie eine "kleine Affäre" bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz
unterhalten hätten. Nach einigen Wochen habe sie angerufen, um ihn über die
Schwangerschaft zu informieren. Er sei wütend geworden und habe sie erstmals
informiert, dass er verheiratet sei; er habe eine Abtreibung vorgeschlagen.
Nach der Geburt von C habe er versucht, wieder Kontakt mit der Kindsmutter
aufzunehmen, um herauszufinden, ob das Kind wirklich von ihm sei, jedoch ohne
Erfolg; erst 2012 habe sie mit ihm wieder geredet und er habe sie um Verzeihung
gebeten, weil er sie mit seinem Verhalten extrem verletzt habe. In diesem
Zeitpunkt habe er beschlossen, eine Beziehung mit ihr "zu versuchen",
seien sie doch durch ein Kind verbunden gewesen. Ab 2012 habe er seine jetzige
Ehefrau immer wieder besucht und Zeit mit C verbracht. Wegen schlechten
Gewissens habe er damals auch der Ex-Frau von seinem Seitensprung und dem
Telefonat berichtet. Sie sei enttäuscht gewesen, aber habe später damit leben
können. In ihrer Ehe hätten sie viele andere Probleme gehabt, sei es
finanzieller Natur als auch mit den vorehelichen Kindern der Ex-Ehefrau. Sie
hätten viele Streitigkeiten in der Familie gehabt. 2011 habe sich die
Ex-Ehefrau von ihm getrennt und habe von ihm verlangt, dass er ausziehe. Er
habe alles versucht, um die Ehe zu retten, aber seine Frau habe nicht mehr
gewollt. Während der Trennungszeit habe die Ex-Ehefrau manchmal bei ihm
übernachtet; dannzumal habe er noch Hoffnung gehabt.
F erklärte im Schreiben vom 8. Mai 2018, sie hätten in
der Ehe im November 2007 eine Krise gehabt. Sie habe die Vermutung gehegt, dass
ihr Ehemann sie betrüge. Die beantragten Eheschutzmassnahmen habe sie dann aber
wieder zurückgezogen, da sie gemerkt hätten, dass sie nicht ohne einander leben
wollten. Sie hätten sich wieder zusammengerauft. Einige Wochen vor der
gerichtlichen Trennung, also im November 2010, sei ihr alles über den Kopf
gewachsen. Die Schwierigkeit sei gewesen, dass sie sich in der Kindererziehung
immer mehr allein gelassen gefühlt habe. Die Beziehung zwischen ihrem Sohn G,
der an ADHS leide, und ihrem Ex-Mann hätte sich zusehends verschlechtert. Die
räumliche Trennung hätte schliesslich dazu geführt, dass sie gemerkt hätten,
dass sie sich immer noch liebten, aber dass sie nicht mehr unter dem gleichen
Dach wohnen wollten. Der Trennungswunsch sei dann später schliesslich klar von
ihr gekommen. Der Beschwerdeführer 1 habe dies nicht gewollt. Aus dem
Schreiben vom 28. Januar 2019 von F geht sodann hervor, dass sie das
Geständnis wegen des ausserehelichen Kinds verletzt habe. Da ihr der
Beschwerdeführer 1 glaubhaft versichert habe, dies sei ein Ausrutscher
gewesen und er keinen Kontakt zur Kindsmutter mehr pflege, sei das Thema für
sie erledigt gewesen. Das aussereheliche Kind sei aufgrund der schwierigen
finanziellen Situation, seiner Jobsuche, Deutsch lernen und Erziehungsfragen
usw. in den Hintergrund gerückt und dann komplett in Vergessenheit geraten.
Ihre Ehe sei immer von Liebe geprägt gewesen. Die spezielle Situation mit einem
heranwachsenden Jugendlichen mit ADHS habe das Zusammenleben des Öfteren
erschwert. G habe sich häufig mit dem Beschwerdeführer 1 angelegt. Sie
hätten auch Hilfe beim Jugendsekretariat gesucht. Erst als G 15 Jahre alt
gewesen sei und die Pubertät bei ihm die ''verrücktesten Ideen'' ausgelöst
hätten, habe es angefangen, dass sie sich in Erziehungsfragen nicht mehr hätten
einigen können. Schliesslich habe sie sich zwischen dem Beschwerdeführer 1
und den Kindern entscheiden müssen. Sie habe ihn gebeten, auszuziehen. Sie
hätten keinerlei Scheidungsabsichten gehegt. Die Beziehung habe sich erheblich
verbessert, als sie in zwei Wohnungen gelebt hätten. Sie hätten sich
regelmässig getroffen und eine Zweisamkeit genossen, welche vorher in diesem
Umfang nicht möglich gewesen sei. Auch der Kontakt zu den Kindern habe sich
durch die Situation verbessert und es sei ihnen klar geworden, dass sie nicht
wieder zusammenziehen wollten. Die Liebe sei wieder aufgeblüht. Fortan hätten
sie eine Wochenendbeziehung geführt. Dann hätte sie einen Fehler gemacht und
eine Affäre begonnen. Dies habe beim Beschwerdeführer 1 zum
Vertrauensverlust geführt. Anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2022
bekräftigten der Beschwerdeführer 1 und die Zeugin F ihre bereits
gemachten Aussagen. F erklärte, sie habe es dem Beschwerdeführer 1
verziehen, dass er ein aussereheliches Kind habe. In der Ehe sei es nicht so
ein Thema gewesen. Sie selbst habe zwei Kinder mitgebracht, die unehelich
gewesen seien. So habe sie kein Recht gehabt, über ihn zu richten. Er sei für
ihre Kinder in die Vaterrolle geschlüpft und habe sich engagiert. Die Tatsache,
dass er ein aussereheliches Kind gehabt habe, habe nicht so viel bedeutet. Der
Haupttrennungsgrund seien die Probleme in der Patchworkfamilie gewesen;
gefühlsmässig habe es zwischen ihnen gestimmt. Auch seien sie finanziell knapp
dran gewesen. Nach dem Auszug des Beschwerdeführers 1 aus der gemeinsamen
Wohnung sei ihre Liebe noch einmal aufgeblüht. Sie gehe nicht davon aus, dass
der Beschwerdeführer 1 während der Ehe mit ihr eine Parallelbeziehung mit
seiner heutigen Frau gehabt habe. Er sei auch nicht häufig und auch nicht für länger
nach Nigeria gereist.
Der Beschwerdeführer 1 gab an der Verhandlung an, es sei
im Jahr 2006 mit seiner heutigen Ehefrau zu einem einmaligen Seitensprung
gekommen. Als er über die Schwangerschaft informiert worden sei, habe es ihn
wütend und enttäuscht gemacht. Für ihn sei es eine einmalige Sache gewesen. Er
sei sich auch nicht im Klaren darüber gewesen, ob es wirklich sein Kind sei.
Den Vorschlag der Abtreibung habe seine heutige Frau abgelehnt. Dann habe er
den Kontakt abgebrochen. Die Schwester seiner jetzigen Frau habe ihm damals
eine Nachricht geschickt, dass das Kind geboren worden sei. 2009 sei er wieder
nach Nigeria gereist. Anlässlich dieser Reise habe er Näheres zum Kind
herausfinden wollen, z. B.
über einen DNA-Test. Seine jetzige Frau habe ihn aber nicht an das Kind
herangelassen. Das erste Mal habe er C im Jahr 2009 gesehen. Er habe noch nicht
sagen können, ob es wirklich sein Kind sei. 2012 sei er dann wieder nach
Nigeria gereist. Er habe das Ganze mit seiner heutigen Ehefrau klären wollen
und deshalb wieder Kontakt mit ihr aufgenommen. Als er C 2012 wiedergesehen
habe, habe er auch Freude verspürt. Er sei von der Schule nachhause gekommen;
die Mutter habe ihn vorgestellt. Als sie gesagt habe, er sei sein Vater, habe
er ihn komisch angeschaut. Die Beziehung zu ihm habe sich nicht so gut
entwickelt und sei auch heute noch etwas distanziert. Richtig präsent als Vater
sei er ab 2013 gewesen, nach der Geburt des zweiten Kinds. 2012 sei er nur kurz
zu Besuch gewesen. Danach sei er länger in Nigeria geblieben. Richtig
entwickelt habe sich die Beziehung erst in der Schweiz. Für seine heutige Frau
sei es als alleinerziehende Mutter schwierig gewesen. Er habe sich für sein
Verhalten entschuldigt. Zum Heiratsentschluss sei es gekommen, weil sich ihre Beziehung
intensiviert habe und er nicht mehr gewollt habe, dass die Beschwerdeführerin 2
alleinerziehende Mutter bleibe. Kurz vor der Geburt von D habe die
Beschwerdeführerin 2 dann seine Eltern kennengelernt. Nach der Geburt von D
habe er auch die Mutter seiner heutigen Frau kennengelernt. Auch bei ihr habe
er sich entschuldigen müssen. Die Beschwerdeführerin 2 schilderte an der
persönlichen Befragung ebenfalls das Kennenlernen im Rahmen ihrer Arbeit für
eine Stromgeneratorfirma in Nigeria. Sie sei mit dem Beschwerdeführer 1
ein einziges Mal intim geworden; dies sei ihr einziger sexueller Kontakt in
dieser Zeit gewesen. Danach hätten sie sich nicht mehr getroffen und der
Beschwerdeführer 1 habe sich am Telefon verabschiedet. Etwa zwei Monate
nach seiner Abreise habe sie Fieber verspürt und sei ins Spital gegangen, zur
Abklärung, ob es Malaria sei. Dort habe sie herausgefunden, dass sie schwanger
sei. Als sie den Beschwerdeführer 1 telefonisch über die Schwangerschaft
informiert habe, sei dieser sehr, sehr wütend gewesen. Sie habe es ihm nicht
übelnehmen können; sie habe ihn ja nicht gekannt. Sie habe dann keinen Kontakt
mehr mit ihm gehabt. Ihre Schwester habe ihn über die Geburt von C informiert,
für den Fall, dass er in Kontakt treten möchte. Er habe aber keinen Kontakt
aufgenommen. Sie habe sich dann entschlossen, die ganze Verantwortung zu
übernehmen. Im Jahr 2009, ca. zwei Jahre nach der Geburt habe ihr ihre
Schwester mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer 1 mit ihr in Kontakt
getreten sei. In der Zwischenzeit habe sie die Stadt verlassen und sei wieder
zu ihrer Mutter gezogen; die Arbeit habe sie während der Schwangerschaft
aufgegeben. Eines Abends sei der Beschwerdeführer 1 vor dem Haus
erschienen. C sei bereits im Bett gewesen. Sie hätten ihn dann geweckt, worauf
er seinen Vater für 20 Minuten gesehen habe. Dann sei der Beschwerdeführer 1
wieder gegangen. Das nächste Mal hätten sie sich 2012 getroffen. Sie habe
versucht, ihn zu blockieren. In diesem Zeitpunkt sei sie sehr wütend gewesen.
Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie ihn nicht bräuchten und es ihnen gut gehe. Er
habe aber insistiert. Bei dem Treffen 2012 sei C fünf Jahre alt gewesen. Der
Vater sei auf der Couch gesessen im Wohnzimmer als C vom Schulbus gekommen sei.
Er habe gesehen, dass da ein Fremder sitze. Der Vater habe nett sein wollen.
Als C aber gesehen habe, dass der Beschwerdeführer 1 neben seiner Mutter
sitze, habe er gesagt, er solle weggehen von seiner Mutter und habe sich in die
Mitte gesetzt, um diese zu verteidigen; den Vater habe er etwas weggestossen.
Dann habe sie ihm erzählt, dass das sein Vater sei. Als er die mitgebrachten
Spielsachen gesehen habe, habe er ein bisschen relaxt. Ab 2012 sei sie mit dem
Beschwerdeführer 1 in telefonischem Kontakt gestanden und es habe auch
wieder Besuche gegeben. Der Beschwerdeführer 1 habe sich sehr bemüht und
auch Geld für den Unterhalt des Kinds geschickt. Der Hauptgrund, dass sie ihm
verziehen habe, sei ihr Sohn gewesen, der mit dem Stigma der Vaterlosigkeit
habe leben müssen. Es habe Zeit gebraucht, um dem Kindsvater zu vergeben. Auch
heute spüre sie den Schmerz noch manchmal. Sie habe allein für den Unterhalt
von C gesorgt. C in Nigeria als alleinerziehende Mutter aufzuziehen sei nicht
einfach gewesen. Finanziell sei es aufgegangen, da sie später als … gearbeitet
habe.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die heutigen Eheleute
nach der Geburt von C während mehrerer Jahre keinen Kontakt mehr hatten; im
Jahr 2009 kam es zu einem Kurzbesuch des Beschwerdeführers 1 bei Mutter
und Kind in Nigeria. Erst im Jahr 2012, nach der Trennung von F, trafen sich
die Beschwerdeführenden 1 und 2 wieder und wurde der Beschwerdeführer 1
C als Vater vorgestellt. Zuvor kümmerte sich die Beschwerdeführerin 2 als
alleinerziehende Mutter allein um das Wohlergehen des Sohns, auch in
finanzieller Hinsicht. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers 1
und F kann davon ausgegangen werden, dass die Ehe in der Schweiz auch nach dem
einmaligen Seitensprung in Nigeria weiterhin gelebt wurde. Jedenfalls ist für
den hier entscheidenden Zeitpunkt im Jahr 2009 von einer echten, monogamen
Beziehung des Beschwerdeführers 1 mit F auszugehen. Die Hypothese der
Vorinstanzen, der Beschwerdeführer 1 habe im Heimatland mit der
Beschwerdeführerin 2 eine Parallelbeziehung unterhalten, die mit der
Zeugung von C im Herbst 2006 ihren Anfang genommen habe, findet somit weder in
den Akten noch basierend auf die Angaben an der persönlichen Befragung vom 29. Juni
2022.
eine Stütze. Auch der zeitliche Ablauf deutet nicht auf eine Parallelbeziehung
hin: So trennten sich die Ehegatten A/F im Frühjahr 2011 räumlich, indem
der Beschwerdeführer 1 eine Wohnung anmietete. Hierauf kam es zunächst zum
Aufflackern der ehelichen Beziehung und anschliessend zum definitiven Bruch der
Ehe. 2012 sahen sich die heutigen Ehegatten A/B – abgesehen vom Kurzbesuch im
Jahr 2009, um herauszufinden, ob er (der Beschwerdeführer 1) tatsächlich
der Vater sei – erstmals wieder. Bis dahin bestand eine langjährige
Kontaktpause. Das zweite Kind, D, wurde nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft
mit F gezeugt. Die Scheidung von F erfolgte allerdings erst im Jahr 2014. Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 heirateten schliesslich erst rund zwei Jahre
nach der Scheidung im Februar 2016. Somit war der Beschwerdeführer 1 auch
nicht gehalten, im Bewilligungsverfahren im Jahr 2009 auf die Existenz seines
Sohns hinzuweisen, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch ernsthafte Zweifel an
seiner Vaterschaft hegte. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d
AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG ist damit nicht erfüllt.
3.7
Selbst
wenn nach der Vorgehensweise der Vorinstanz der Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. d AIG zu bejahen gewesen wäre, erwiese sich die
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1
nach Nichtigerklärung seiner Einbürgerung als unverhältnismässig. Der
Beschwerdeführer 1 lebt – ohne Berücksichtigung seines illegalen
Aufenthalts im Jahr 2003 und der vorübergehenden Wohnsitznahme in Nigeria im
Jahr 2014 – seit 18 Jahren in der Schweiz. Er spricht fliessend
Hochdeutsch und musste an der Verhandlung vom 29. Juni 2022 nicht auf die
Übersetzungsdienstleistungen der Dolmetscherin zurückgreifen. Seit 1. Februar
2019.
arbeitet der Beschwerdeführer 1 im Vollzeitpensum für die I AG,
wo er am 1. Februar 2020 auch befördert wurde. Zuvor hatte er verschiedene
Arbeitsstellen inne: Als Betriebsmitarbeiter bei der Firma K (2005), als Produktionsmitarbeiter
bei der Firma L (2006–2007), bei der I AG (2007), als Betriebsmitarbeiter
bei der Firma M (2008–2009), bei der Firma N (2009–2015), als Betriebsmitarbeiter
bei der Firma O (2016–2018) und 2018 bis heute als ... 2007 bis 2009
studierte er im Vollzeitpensum an der Hochschule R; das Studium wurde
jedoch abgebrochen. Lediglich für kurze Zeit waren er und seine damalige
Ehefrau F mitsamt deren Kinder H und G auf Sozialhilfe angewiesen (total Fr. 27'050.65
für die ganze Familie); seit August 2006 hat der Beschwerdeführer 1 keine
Sozialhilfe mehr bezogen. Die Beschwerdeführenden 2–4 haben nie Sozialhilfe
bezogen. Auch betreibungsrechtlich trat der Beschwerdeführer 1 nie in
Erscheinung; gleiches gilt für seine Ehefrau. In strafrechtlicher Hinsicht hat
er sich mit Ausnahme des nicht mehr zu berücksichtigenden Strafbefehls wegen
illegalen Aufenthalts im Jahr 2004 nichts zuschulden kommen lassen. Auch die
Kinder C und D sind in der Schweiz bestens integriert: Gemäss den Schulleitern
der Primar- und Sekundarschule in P (siehe Schreiben vom 28. Mai 2021)
sprächen die beiden überdurchschnittlich gut Deutsch. Sie seien gut integriert
und seien mit ihrem "tadellosen und positiven Verhalten besonders für
andere Kinder mit Migrationshintergrund eindrückliche Vorbilder". An der
Verhandlung vom 29. Juni 2022 führte C in akzentfreiem Schweizerdeutsch
aus, hier viele Freunde zu haben. Nach Abschluss der Sekundarschule ziehe er
eine Lehre als Informatiker oder Optiker in Betracht.
3.8
Folglich
ist dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung – unter Vorbehalt
der Zustimmung des SEM nach Art. 3 lit. c der Verordnung vom 13. August
2015.
des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD) –
wieder zu erteilen. Unter demselben Vorbehalt ist der Beschwerdeführerin 4
erstmals die Niederlassungsbewilligung zu erteilen (Art. 43 Abs. 6
AIG). Erteilt das SEM die Zustimmung zur Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1, ist dem
Beschwerdeführer 3 die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 ist nicht zu widerrufen:
Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 ist indes von der –
unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM – wieder erteilten
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 akzessorisch abhängig.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren ist den Beschwerdeführenden eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für
das Rekursverfahren ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, eine höhere
Parteientschädigung (Fr. 2'000.-) zuzusprechen, wurde doch eine
Beweisverhandlung durchgeführt, an welcher auch der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden teilnahm (vgl. dazu VGr, 7. Juli 2021, VB.2020.00361, E. 4.2)
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 17. August
2021.
sowie der Entscheid der Rekursabteilung vom 12. November 2021 werden
aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 und der
Beschwerdeführerin 4 die Niederlassungsbewilligung unter Vorbehalt der
Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zu erteilen. Die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 3 und die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 sind diesen zu belassen,
unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zur
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.-- (inkl. Beweisverhandlung); die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'570.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …