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Entscheid

VB.2021.00834

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00834

24. August 2022Deutsch33 min

(URT.2022.23903)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00834

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

Nr. 3 + Nr. 4

vertreten durch Nr. 1 + Nr. 2,

Nr. 1 + 2 vertreten

durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1976, nigerianischer Staatsbürger, reiste erstmals am 9. April

2003 illegal und unter falscher Identität und Nationalität in die Schweiz, um

hier um Asyl zu ersuchen. Auf das Asylgesuch trat das damalige Bundesamt für

Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 2. Juli 2003 nicht ein und ordnete die

sofortige Wegweisung von A an. Auf eine von ihm erhobene Beschwerde trat die

Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 3. September 2003 nicht ein.

Nach Heirat mit der Schweizerin F (geboren 1970) am 8. Juli 2004 wurde A

eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt. Das Ehepaar lebte

zusammen mit den vorehelichen Kindern von F (G, geboren 1995, und H, geboren

1997) in Q. Am 8. Juli 2009 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 7. März 2008 hatte er um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27

des damals geltenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG)

ersucht. Die Ehegatten A/F unterzeichneten am 6. Mai 2010 eine

Erklärung, wonach sie sich in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen

Gemeinschaft befinden würden. Daraufhin wurde dem Ehemann am 10. September

2010 das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Am 5. April 2014 stellten die Ehegatten A/F

ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Mit Urteil vom 28. Mai 2014 schied das

Bezirksgericht Q die Eheleute. Im Rahmen der Scheidungsverhandlung gaben die

Ehegatten an, seit 1. April 2011 getrennt zu leben.

B. Am 17. Februar

2016 heiratete A in Nigeria die nigerianische Staatsbürgerin B, geboren 1976.

Aus dieser Beziehung stammen die beiden Kinder C, geboren 2007, und D, geboren

2013. Beide Kinder wurden vom Kindsvater am 4. Oktober 2016 anerkannt. Am

20. März 2017 reiste die Familie in die Schweiz, wo der Ehefrau eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde; der Sohn C erhielt eine

Niederlassungsbewilligung. Der Tochter D wurde bereits mit der Kindsanerkennung

das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Am 24. April 2017 initiierte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Verfahren nach Art. 41 aBüG

betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von A. Mit Verfügung

vom 3. Juli 2018 erklärte das SEM die Einbürgerung von A für nichtig,

wobei sich die Nichtigerklärung auch auf die Einbürgerung der Tochter D

erstreckte. Das SEM begründete die Verfügung damit, dass die Ehe A/F bereits

während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet

gewesen sei. Selbst wenn aber die Ehe bis im April 2011 Bestand gehabt hätte,

stelle doch die Tatsache, dass A gegenüber dem SEM die Geburt seines Sohns C

verheimlicht habe, ein Nichtigkeitsgrund dar. Das Bundesverwaltungsgericht

stützte diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 7. Mai 2020 (F-4522/2018)

und wies die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig ab. Am 29. März

2021 stellte A für sich und D ein Gesuch um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 26. April 2021 informierte

das Migrationsamt A, dass der Erteilung der Niederlassungsbewilligung die

Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. d und lit. a des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)

entgegenstünden und sich die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung als

verhältnismässig erweise. Hierzu gewährte es ihm das rechtliche Gehör. Mit

Eingabe vom 15. Juni 2021 nahm A dazu Stellung. Mit Verfügung vom 17. August

2021 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligungen von A und C

sowie die Aufenthaltsbewilligung von B. Gleichzeitig wies es die Gesuche um

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von A und D ab. Ferner wies es A, B, C

und D aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 16. November 2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A, B, C und D wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. November

2021.

ab. Zum Verlassen der Schweiz setzte sie der Familie eine neue Frist bis

12.

Februar 2022.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Dezember

2021.

beantragten A, B, C und D (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, verbunden mit

der Anweisung an das Migrationsamt, auf den Widerruf der Niederlassungs- bzw.

Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 und den beiden Kindern eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem beantragten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Für den Fall, dass die Frage einer täuschungsrelevanten

Parallelbeziehung des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2

vor Juli 2009 aufgrund der Akten nicht rechtsgenüglich beurteilt werden könne,

beantragten die Beschwerdeführenden die persönliche Befragung des

Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 sowie von F und

deren Kinder.

Während die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine

Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai

2022.

lud die Abteilungspräsidentin i.V. Viviane Sobotich die

Beschwerdeführenden 1–3 zur Befragung als Partei sowie F als Zeugin auf

den 29. Juni 2022 vor. Gegenstand der Beweisverhandlung war die Frage, ob A

während seiner Ehe mit F eine Parallelbeziehung mit B führte. Am selben Tag

wurde das SEM mittels Präsidialverfügung darum ersucht, dem Verwaltungsgericht

die Verfahrensakten betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

des Beschwerdeführers 1 einzureichen. Nachdem die Verfahrensakten innert

angesetzter Frist dem Verwaltungsgericht nicht eingereicht wurden, ersuchte das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2022 das SEM erneut

um Zustellung der geforderten Akten. Beide Präsidialverfügungen wurden dem SEM

zugestellt. Indessen gingen die Akten auch innert der neuen Frist und nach telefonischer

Rückfrage beim SEM nicht ein.

Am 29. Juni 2022 wurden die Beschwerdeführenden 1–3

(in Begleitung ihres Rechtsvertreters) sowie F unter Anwesenheit eines

Vertreters des Migrationsamts persönlich angehört. Das Verhandlungsprotokoll

wurde den Parteien in der Folge zur freigestellten Stellungnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessen­heit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Mit der

rechtskräftigen Nichtigerklärung der Einbürgerungen des Beschwerdeführers 1

und der Beschwerdeführerin 4 unterstehen diese – nunmehr wieder

nigerianische Staatsbürger – dem Ausländerrecht bzw. dem AIG (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2; BGE 135 II 1 E. 3.2).

2.2

Im

Grundsatzentscheid BGE 135 II 1 hielt das Bundesgericht fest, in Bezug auf den

ausländerrechtlichen Status nach Nichtigerklärung der Einbürgerung bestehe eine

echte Gesetzeslücke. Diese Lücke sei dahingehend zu füllen, dass eine

ausländische Person, welche vor der Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung

besass, diese ausländerrechtlich privilegierte Rechtsstellung durch die

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht definitiv und

unwiederbringlich verliere (BGE 135 II 1 E. 3.6). Vielmehr sei der

ausländischen Person grundsätzlich bzw. vorbehältlich zwischenzeitlich

eingetretener Erlöschens- oder Widerrufsgründe die gleiche Rechtsstellung wie

vor der Einbürgerung zuzuweisen (BGE 135 II 1 E. 3.7 f.). Vor

dem Hintergrund der vom Bundesgericht festgestellten Gesetzeslücke wurden mit Erlass

des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) ins Ausländer-

und Integrationsgesetz zwei neue Widerrufsgründe aufgenommen: So kann die Niederlassungsbewilligung

nach Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat,

das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund

einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36

BüG entzogen worden ist. Aus demselben Grund kann auch die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. f AIG). Ausgehend vom grammatikalischen

Wortlaut der Bestimmungen, würde die Nichtigerklärung der Einbürgerung ohne

Weiteres zum Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung führen, vorausgesetzt,

der Widerruf erweist sich als verhältnismässig. Hierfür spricht auch die systematische

Auslegung.

Näher zu beleuchten ist die Entstehungsgeschichte zum Zweck

der historischen und teleologischen Auslegung: Die per 1. Januar

2018.

in Kraft getretenen neuen Widerrufsgründe gehen auf eine Motion von

Nationalrat Philipp Müller zurück, mit welcher bezweckt wurde, die vom

Bundesgericht in BGE 135 II 1 aufgezeigte echte Gesetzeslücke dahingehend zu

schliessen, dass die Einbürgerung künftig jede ausländerrechtliche Bewilligung

erlöschen lässt (Motion 09.3489, "Aufenthaltsstatus des Ausländers nach

Nichtigerklärung des Bürgerrechts", eingereicht am 2. Juni 2009). Der

Nationalrat nahm die Motion am 3. März 2010 in erster Lesung an. Der Ständerat

nahm am 14. Juni 2010 die Motion ebenfalls an, änderte den Motionstext

indessen dahingehend, dass der Bundesrat beauftragt wurde, die vom

Bundesgericht aufgezeigte Gesetzeslücke unter Berücksichtigung der geltenden

Zuständigkeitsregelungen zwischen Bund und Kantonen zu schliessen (siehe dazu

den Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 19. August 2010

betreffend die Motion 09.3489). Aus der Botschaft zum Bürgerrechtsgesetz ergibt

sich, dass der vom Bundesgericht festgehaltene Grundsatz, dass die von einer

Nichtigerklärung der Einbürgerung betroffene Person ausländerrechtlich in die

gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt wird, mit dem neuen

Gesetz übernommen werden sollte (Botschaft vom 4. März 2011 zur

Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz,

BüG], BBl 2011 2825, 2868 f.). In einem am 14. April 2021

entschiedenen Fall (2C_195/2021, E. 4.4) gelangte das Bundesgericht zum

Schluss, das Bürgerrecht des Beschwerdeführers sei widerrufen worden, weshalb

er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG erfülle; der

Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG sei klar ("Le

recourant a fait l'objet d'une décision d'annulation de sa naturalisation

facilitée [...]. Dans ces circonstances […], le recourant

remplissait le motif de révocation de l'Art. 63 al. 1 let. d

LEI, dont le texte est clair."). Im zweiten Schritt prüfte es, ob der

Widerruf verhältnismässig sei (2C_195/2021, E. 4.5). Ob sich der

betreffende Beschwerdeführer auch im ausländerrechtlichen Verfahren und nicht

nur im Einbürgerungsverfahren fehlerhaft verhalten hatte, liess es bei der

Prüfung des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG ausser

Acht. In der Lehre wird der Widerrufsgrund dahingehend verstanden, dass mit

dessen Einführung keine Verschärfung der bisherigen Praxis des Bundesgerichts

beabsichtigt worden sei (Fanny de Weck in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 36 BüG N. 12).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 135 II 1 sei der

Widerruf einer Bewilligung nur möglich, wenn ein einschlägiger Widerrufsgrund

erfüllt wäre. Denn ein fehlerhaftes Verhalten im Einbürgerungsverfahren

schliesse ein fehlerhaftes Verhalten im ausländerrechtlichen Verfahren nicht

zwingend mit ein. Die Bestimmungen sollten daher nur Anwendung finden, wenn

auch ein Fehlverhalten im ausländerrechtlichen Verfahren vorliege (Peter

Uebersax et al., Migrationsrecht "in a nutshell", Zürich/St. Gallen

2021, S. 169). Andere Autoren votieren dafür, im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung strenge Anforderungen zu stellen: So sei der

Widerruf grundsätzlich nur als verhältnismässig zu erachten, wenn die

Täuschungshandlung nicht nur in Bezug auf die Einbürgerung, sondern auch schon

in Bezug auf die Erteilung der Bewilligung bestand (Martina Caroni et al.

[Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Bern 2018, S. 246). Somit

rechtfertige Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG die Verweigerung der

Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nur dann, wenn auch der Erlangung

desselben eine Täuschungshandlung zugrunde gelegen habe (Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Handbuch zum Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2020, S. 331 ff.).

In den Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration vom Oktober 2013

(aktualisiert am 1. Juli 2022) wird davon ausgegangen, dass einer Person,

die vor der Einbürgerung die Niederlassungsbewilligung

besessen hat, wieder die

gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung zugewiesen wird, sofern nicht Erlöschens- oder Widerrufsgründe nach Art. 61

und 63 AIG vorliegen. Denn allein aus den Gründen, die

zur Nichtigkeit des Bürgerrechts geführt hätten, dürfe

nicht auf das Vorliegen von ausländerrechtlichen

Widerrufsgründen geschlossen werden. Sei

beispielsweise die Nichtigerklärung der Einbürgerung erfolgt, weil im

Einbürgerungsverfahren die Behörde über das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft

getäuscht worden sei, so habe die Behörde den Nachweis

zu erbringen, dass die Ehe bereits im für den Erwerb der

Niederlassungsbewilligung nach fünfjähriger Dauer massgeblichen Zeitpunkt nicht

mehr gelebt worden sei und der Betroffene die Behörde

darüber getäuscht habe. Das Verschweigen einer dauerhaften Beziehung, die

parallel zur bewilligungsbegründenden Beziehung geführt werde, rechtfertige jedoch grundsätzlich auch den Widerruf einer

(wiederauflebenden) Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung

(Weisungen AIG, Ziff. 3.4.6). Nach dem Verständnis des SEM ist daher in

solchen Fällen im Rahmen der Prüfung des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1

lit. d AIG zu prüfen, ob das täuschende Verhalten, welches zur Nichtigkeit

der Einbürgerung führte, auch im Bewilligungsverfahren eine Rolle spielte.

2.3

Das Migrationsamt

erwog im vorliegenden Fall mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 63

Abs. 1 lit. d AIG, dass dessen Anwendungsbereich nur diejenigen Fälle

erfassen soll, in welchen die der nichtigen Einbürgerung vorausgegangene

Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf einer Ehe beruhe, welche zum

Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr

hinreichend intakt war, um daraus ausländerrechtliche Ansprüche ableiten zu

können. Entsprechend gelange Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG auch dann

zur Anwendung, wenn das Verschweigen einer dauerhaften, parallel zur Ehe

geführten Beziehung dazu führe, dass die Niederlassungsbewilligung zu Unrecht

erteilt worden sei. Dagegen verlagerte die Vorinstanz die Prüfung, ob A durch

die unterlassene Aufklärung über seine Vaterschaft die Behörden getäuscht habe,

in die Verhältnismässigkeitsprüfung, nachdem es aufgrund des rechtskräftigen

Nichtigkeitsentscheids betreffend die Einbürgerung das Erfüllen des

Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG ohne Weiteres

bejahte.

2.4

Das

Verwaltungsgericht schliesst sich dem Vorgehen des Migrationsamts an, für welches

gute Gründe vorliegen: Die Kritik der Lehre am Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. d AIG, wonach allein aus den Gründen, die zur

Nichtigkeit des Bürgerrechts geführt hätten, nicht auf

das Vorliegen von ausländerrechtlichen Widerrufsgründen geschlossen werden

kann, ist nachvollziehbar und schlüssig. Nachfolgend

wird daher zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer 1 mit seinem Verhalten

den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt

hat.

3.

3.1

Gestützt

auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im

Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat. Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz

ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG).

Sie muss die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche

Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei

ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen

Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf

eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt

gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 = Pra 106 [2017] Nr. 10).

Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen

falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie

vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von

Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Insbesondere das

Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden

Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung

gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2; BGE 142 II 265 E. 3.2 =

Pra 106 [2017] Nr. 10; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2).

Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest

wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder

gezeugt wurden (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGE 142 II 265, E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge

zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen

Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn

einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu

fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4;

VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar

2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

3.2

Die

Vorinstanz ging (unter dem Titel der Verhältnismässigkeit) davon aus,

dass A am 8. Juli 2009 bei Vorliegen eines transparenten Sachverhalts die

Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden wäre. Vielmehr könne angenommen

werden, dass die Vorinstanz die 2004 erteilte Aufenthaltsbewilligung dannzumal

widerrufen hätte und die eheliche Gemeinschaft von A mit F spätestens mit der

Geburt von C Mitte 2007, wenn nicht gar mit dessen Zeugung, als aufgehoben

gegolten hätte. Auch das Migrationsamt ging (bei der Prüfung des Widerrufsgrunds)

in seiner Verfügung von einer Parallelbeziehung des Beschwerdeführers 1

mit der Beschwerdeführerin 2 aus: So habe dieser gleich

zwei aussereheliche Kinder mit

der gleichen Frau gezeugt, die er nach der Scheidung von F relativ zeitnah geheiratet und in die Schweiz

nachgezogen habe. Es könne offenkundig nicht von einer einmaligen ehelichen

Untreue ausgegangen werden, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe.

Vielmehr hätten offenbar über einen langen Zeitraum

verschiedene intime Kontakte

zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner

heutigen Ehegattin stattgefunden. Wie sich dem an das SEM gerichtete Schreiben von F vom 5. Mai 2018 entnehmen lasse, habe sich A praktisch jedes Jahr für mehrere Wochen in Nigeria aufgehalten und seine dort lebenden Angehörigen trotz der angespannten eigenen finanziellen Lage

regelmässig mit Geldleistungen unterstützt. Auch wenn es zu berücksichtigen gelte, dass die Aufenthalte (auch) der Kontaktpflege zu den weiteren Familienangehörigen gedient haben

dürften, sei es doch lebensfremd, anzunehmen, dass er nicht auch die Gelegenheit wahrgenommen

habe, Zeit mit seinen Kindern und seiner zukünftigen Gattin

zu verbringen. Inwiefern diese auch in Genuss besagter

Überweisungen gekommen seien,

könne offenbleiben, da der Sachverhalt so oder anders hinreichend erstellt sei. Nicht ausschlaggebend sei hingegen, dass zwischen den EheleutenA/F im

fraglichen Zeitraum weiterhin

eine affektive Bindung bestanden habe und F auch dann

von einer Trennung abgesehen

habe, als sie von der Geburt des ersten ausserehelichen Kinds

Kenntnis erhielt. Entscheidwesentlich sei vielmehr der fehlende Wille von A,

eine der migrationsrechtlichen Konzeption entsprechende exklusive bzw. monogame

Beziehung zu seiner Schweizer Frau zu führen, was sich in der Aufnahme der

Parallelbeziehung hinreichend manifestiert habe. Zusammenfassend bestünden

keinerlei Zweifel daran, dass A über Jahre hinweg eine Parallelbeziehung geführt

habe, die spätestens mit der Zeugung von C im Herbst 2006 ihren Anfang genommen

habe, mithin vor Ablauf der in der damals gültigen Fassung massgeblichen

Fünfjahresfrist für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3

aAuG). Bei Kenntnis dieser Sachlage wäre A keine Niederlassungsbewilligung

erteilt worden. Entsprechend rechtfertigte es sich, diese gestützt auf Art. 63

Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG

i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu widerrufen.

3.3

Wie unter E. 2.4

dargelegt, kommt für das Verwaltungsgericht ein Widerruf der Niederlassung des

Beschwerdeführers 1 nur in Betracht, wenn dieser bereits im

Bewilligungsverfahren zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung falsche

Angaben machte bzw. wesentliche Tatsachen verschwieg. Diesbezüglich stützt sich

das Verwaltungsgericht auf die ihm eingereichten Akten und die anlässlich der

Verhandlung vom 29. Juni 2022 protokollierten Aussagen der

Beschwerdeführenden 1–3 und der Zeugin F. Die beim Staatssekretariat für

Migration (SEM) zweimal mittels Präsidialverfügungen vom 19. Mai 2022 und

15.

Juni 2022 und auch telefonisch angeforderten vollständigen Akten

betreffend Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts des Beschwerdeführers 1

gingen bis heute nicht ein, weshalb diese – mit Ausnahme der auszugsweise in

den Vorakten vorhandenen Aktenstücke jenes Verfahrens – für den Entscheid

ausser Betracht gelassen werden müssen.

3.4

Das

Bundesverwaltungsgericht ging in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 7. Mai

2020.

betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (F-4522/2018)

davon aus, der Beschwerdeführer 1 habe seinen ausserehelich gezeugten Sohn

C im Einbürgerungsverfahren gänzlich unerwähnt gelassen. Bei einem

Gesuchsteller, der verschweige, dass er während der Ehe ein aussereheliches

Kind gezeugt habe, könne nicht leichthin angenommen werden, es habe zum

Zeitpunkt des Gesuchs bzw. der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft

bestanden. Gleichwohl könne nicht vom Erschleichen der Einbürgerung ausgegangen

werden, wenn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des

Einbürgerungsentscheids die Voraussetzungen trotzdem erfüllt gewesen seien und

im Zeitpunkt der Einbürgerung insbesondere eine stabile eheliche Gemeinschaft

bestanden habe (F-4522/2018, E. 9.1). Vorliegend liessen die gesamten

Umstände nicht darauf schliessen, dass die Voraussetzungen für eine

erleichterte Einbürgerung im entscheidenden Zeitpunkt erfüllt gewesen seien.

Zum einen habe der Beschwerdeführer 1 mit der Mutter von C ein weiteres

Kind gezeugt und die Kindsmutter am 17. Februar 2016 geheiratet und die

Familie anschliessend in die Schweiz nachgezogen. Weiter hätten sich die Ehegatten A/F

knapp sieben Monate nach der rechtskräftig gewordenen erleichterten

Einbürgerung räumlich getrennt. In Anbetracht dieser Umstände erweise sich die

Einschätzung des Beschwerdeführers 1, wonach mindestens bis Frühjahr 2011,

also auch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, eine intakte und

zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden habe, als unzutreffend. Zwar

habe er im massgeblichen Zeitpunkt keine ernsthafte, langandauernde

Parallelbeziehung geführt, doch spreche der Umstand, dass er während der Ehe

mit F zwei aussereheliche Kinder gezeugt habe, nicht für eine bloss einmalige

oder kurzfristige vorübergehende Untreue (E. 9.2). Damit hätte der

aussereheliche Sohn einen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung

dargestellt, wenn die Behörden davon gewusst hätten. Der Beschwerdeführer 1

wäre damit gehalten gewesen, diese Tatsache anlässlich des

Einbürgerungsverfahrens anzugeben (E. 9.3).

3.5

In der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird vorgebracht, die Vorinstanz habe

diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in Verletzung des rechtlichen

Gehörs der Beschwerdeführenden ignoriert. Denn die von der Vorinstanz ungeprüft

gebliebene Spekulation des Migrationsamts über den Beginn und die Qualität der

Beziehung des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2

(Aufnahme einer Parallelbeziehung im Herbst 2006) genüge den Anforderungen an

die behördliche Beweisführung in Scheinehe- bzw. Täuschungsfällen in keiner

Weise. Im Gegensatz zum Migrationsamt habe das Bundesverwaltungsgericht die

Aufnahme einer ernsthaften und dauerhaften Parallelbeziehung durch den

Beschwerdeführer 1 verneint. Ob die Vorinstanz durch dieses Vorgehen das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat, kann offenbleiben, ist

doch die Beschwerde mangels Vorliegens des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1

lit. d AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG gutzuheissen (siehe sogleich E. 3.6).

3.6

Fraglich

ist, ob das Verschweigen des ausserehelichen Kinds C im Bewilligungsverfahren

zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung bewilligungsrelevant war. Dies wäre

der Fall, wenn der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 im

Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 2. Juni

2009.

bzw. im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 8. Juli

2009, eine Parallelbeziehung unterhielten.

Der Beschwerdeführer 1 führte bereits in seinem

Schreiben vom 18. September 2016 aus, seine heutige Frau anlässlich der

Ferien in Nigeria im September 2006 kennengelernt zu haben. Sie habe damals bei

einer Stromerzeuger-Firma gearbeitet. Er habe sich über Preis und Kapazität der

verschiedenen Produkte erkundigt und sei telefonisch mit der Beschwerdeführerin 2

verbunden worden, die für Marketing und Kundenanfragen zuständig gewesen sei.

Nach geschäftlichen Gesprächen sei es zu einem persönlichen Treffen gekommen,

wobei sie eine "kleine Affäre" bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz

unterhalten hätten. Nach einigen Wochen habe sie angerufen, um ihn über die

Schwangerschaft zu informieren. Er sei wütend geworden und habe sie erstmals

informiert, dass er verheiratet sei; er habe eine Abtreibung vorgeschlagen.

Nach der Geburt von C habe er versucht, wieder Kontakt mit der Kindsmutter

aufzunehmen, um herauszufinden, ob das Kind wirklich von ihm sei, jedoch ohne

Erfolg; erst 2012 habe sie mit ihm wieder geredet und er habe sie um Verzeihung

gebeten, weil er sie mit seinem Verhalten extrem verletzt habe. In diesem

Zeitpunkt habe er beschlossen, eine Beziehung mit ihr "zu versuchen",

seien sie doch durch ein Kind verbunden gewesen. Ab 2012 habe er seine jetzige

Ehefrau immer wieder besucht und Zeit mit C verbracht. Wegen schlechten

Gewissens habe er damals auch der Ex-Frau von seinem Seitensprung und dem

Telefonat berichtet. Sie sei enttäuscht gewesen, aber habe später damit leben

können. In ihrer Ehe hätten sie viele andere Probleme gehabt, sei es

finanzieller Natur als auch mit den vorehelichen Kindern der Ex-Ehefrau. Sie

hätten viele Streitigkeiten in der Familie gehabt. 2011 habe sich die

Ex-Ehefrau von ihm getrennt und habe von ihm verlangt, dass er ausziehe. Er

habe alles versucht, um die Ehe zu retten, aber seine Frau habe nicht mehr

gewollt. Während der Trennungszeit habe die Ex-Ehefrau manchmal bei ihm

übernachtet; dannzumal habe er noch Hoffnung gehabt.

F erklärte im Schreiben vom 8. Mai 2018, sie hätten in

der Ehe im November 2007 eine Krise gehabt. Sie habe die Vermutung gehegt, dass

ihr Ehemann sie betrüge. Die beantragten Eheschutzmassnahmen habe sie dann aber

wieder zurückgezogen, da sie gemerkt hätten, dass sie nicht ohne einander leben

wollten. Sie hätten sich wieder zusammengerauft. Einige Wochen vor der

gerichtlichen Trennung, also im November 2010, sei ihr alles über den Kopf

gewachsen. Die Schwierigkeit sei gewesen, dass sie sich in der Kindererziehung

immer mehr allein gelassen gefühlt habe. Die Beziehung zwischen ihrem Sohn G,

der an ADHS leide, und ihrem Ex-Mann hätte sich zusehends verschlechtert. Die

räumliche Trennung hätte schliesslich dazu geführt, dass sie gemerkt hätten,

dass sie sich immer noch liebten, aber dass sie nicht mehr unter dem gleichen

Dach wohnen wollten. Der Trennungswunsch sei dann später schliesslich klar von

ihr gekommen. Der Beschwerdeführer 1 habe dies nicht gewollt. Aus dem

Schreiben vom 28. Januar 2019 von F geht sodann hervor, dass sie das

Geständnis wegen des ausserehelichen Kinds verletzt habe. Da ihr der

Beschwerdeführer 1 glaubhaft versichert habe, dies sei ein Ausrutscher

gewesen und er keinen Kontakt zur Kindsmutter mehr pflege, sei das Thema für

sie erledigt gewesen. Das aussereheliche Kind sei aufgrund der schwierigen

finanziellen Situation, seiner Jobsuche, Deutsch lernen und Erziehungsfragen

usw. in den Hintergrund gerückt und dann komplett in Vergessenheit geraten.

Ihre Ehe sei immer von Liebe geprägt gewesen. Die spezielle Situation mit einem

heranwachsenden Jugendlichen mit ADHS habe das Zusammenleben des Öfteren

erschwert. G habe sich häufig mit dem Beschwerdeführer 1 angelegt. Sie

hätten auch Hilfe beim Jugendsekretariat gesucht. Erst als G 15 Jahre alt

gewesen sei und die Pubertät bei ihm die ''verrücktesten Ideen'' ausgelöst

hätten, habe es angefangen, dass sie sich in Erziehungsfragen nicht mehr hätten

einigen können. Schliesslich habe sie sich zwischen dem Beschwerdeführer 1

und den Kindern entscheiden müssen. Sie habe ihn gebeten, auszuziehen. Sie

hätten keinerlei Scheidungsabsichten gehegt. Die Beziehung habe sich erheblich

verbessert, als sie in zwei Wohnungen gelebt hätten. Sie hätten sich

regelmässig getroffen und eine Zweisamkeit genossen, welche vorher in diesem

Umfang nicht möglich gewesen sei. Auch der Kontakt zu den Kindern habe sich

durch die Situation verbessert und es sei ihnen klar geworden, dass sie nicht

wieder zusammenziehen wollten. Die Liebe sei wieder aufgeblüht. Fortan hätten

sie eine Wochenendbeziehung geführt. Dann hätte sie einen Fehler gemacht und

eine Affäre begonnen. Dies habe beim Beschwerdeführer 1 zum

Vertrauensverlust geführt. Anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2022

bekräftigten der Beschwerdeführer 1 und die Zeugin F ihre bereits

gemachten Aussagen. F erklärte, sie habe es dem Beschwerdeführer 1

verziehen, dass er ein aussereheliches Kind habe. In der Ehe sei es nicht so

ein Thema gewesen. Sie selbst habe zwei Kinder mitgebracht, die unehelich

gewesen seien. So habe sie kein Recht gehabt, über ihn zu richten. Er sei für

ihre Kinder in die Vaterrolle geschlüpft und habe sich engagiert. Die Tatsache,

dass er ein aussereheliches Kind gehabt habe, habe nicht so viel bedeutet. Der

Haupttrennungsgrund seien die Probleme in der Patchworkfamilie gewesen;

gefühlsmässig habe es zwischen ihnen gestimmt. Auch seien sie finanziell knapp

dran gewesen. Nach dem Auszug des Beschwerdeführers 1 aus der gemeinsamen

Wohnung sei ihre Liebe noch einmal aufgeblüht. Sie gehe nicht davon aus, dass

der Beschwerdeführer 1 während der Ehe mit ihr eine Parallelbeziehung mit

seiner heutigen Frau gehabt habe. Er sei auch nicht häufig und auch nicht für länger

nach Nigeria gereist.

Der Beschwerdeführer 1 gab an der Verhandlung an, es sei

im Jahr 2006 mit seiner heutigen Ehefrau zu einem einmaligen Seitensprung

gekommen. Als er über die Schwangerschaft informiert worden sei, habe es ihn

wütend und enttäuscht gemacht. Für ihn sei es eine einmalige Sache gewesen. Er

sei sich auch nicht im Klaren darüber gewesen, ob es wirklich sein Kind sei.

Den Vorschlag der Abtreibung habe seine heutige Frau abgelehnt. Dann habe er

den Kontakt abgebrochen. Die Schwester seiner jetzigen Frau habe ihm damals

eine Nachricht geschickt, dass das Kind geboren worden sei. 2009 sei er wieder

nach Nigeria gereist. Anlässlich dieser Reise habe er Näheres zum Kind

herausfinden wollen, z. B.

über einen DNA-Test. Seine jetzige Frau habe ihn aber nicht an das Kind

herangelassen. Das erste Mal habe er C im Jahr 2009 gesehen. Er habe noch nicht

sagen können, ob es wirklich sein Kind sei. 2012 sei er dann wieder nach

Nigeria gereist. Er habe das Ganze mit seiner heutigen Ehefrau klären wollen

und deshalb wieder Kontakt mit ihr aufgenommen. Als er C 2012 wiedergesehen

habe, habe er auch Freude verspürt. Er sei von der Schule nachhause gekommen;

die Mutter habe ihn vorgestellt. Als sie gesagt habe, er sei sein Vater, habe

er ihn komisch angeschaut. Die Beziehung zu ihm habe sich nicht so gut

entwickelt und sei auch heute noch etwas distanziert. Richtig präsent als Vater

sei er ab 2013 gewesen, nach der Geburt des zweiten Kinds. 2012 sei er nur kurz

zu Besuch gewesen. Danach sei er länger in Nigeria geblieben. Richtig

entwickelt habe sich die Beziehung erst in der Schweiz. Für seine heutige Frau

sei es als alleinerziehende Mutter schwierig gewesen. Er habe sich für sein

Verhalten entschuldigt. Zum Heiratsentschluss sei es gekommen, weil sich ihre Beziehung

intensiviert habe und er nicht mehr gewollt habe, dass die Beschwerdeführerin 2

alleinerziehende Mutter bleibe. Kurz vor der Geburt von D habe die

Beschwerdeführerin 2 dann seine Eltern kennengelernt. Nach der Geburt von D

habe er auch die Mutter seiner heutigen Frau kennengelernt. Auch bei ihr habe

er sich entschuldigen müssen. Die Beschwerdeführerin 2 schilderte an der

persönlichen Befragung ebenfalls das Kennenlernen im Rahmen ihrer Arbeit für

eine Stromgeneratorfirma in Nigeria. Sie sei mit dem Beschwerdeführer 1

ein einziges Mal intim geworden; dies sei ihr einziger sexueller Kontakt in

dieser Zeit gewesen. Danach hätten sie sich nicht mehr getroffen und der

Beschwerdeführer 1 habe sich am Telefon verabschiedet. Etwa zwei Monate

nach seiner Abreise habe sie Fieber verspürt und sei ins Spital gegangen, zur

Abklärung, ob es Malaria sei. Dort habe sie herausgefunden, dass sie schwanger

sei. Als sie den Beschwerdeführer 1 telefonisch über die Schwangerschaft

informiert habe, sei dieser sehr, sehr wütend gewesen. Sie habe es ihm nicht

übelnehmen können; sie habe ihn ja nicht gekannt. Sie habe dann keinen Kontakt

mehr mit ihm gehabt. Ihre Schwester habe ihn über die Geburt von C informiert,

für den Fall, dass er in Kontakt treten möchte. Er habe aber keinen Kontakt

aufgenommen. Sie habe sich dann entschlossen, die ganze Verantwortung zu

übernehmen. Im Jahr 2009, ca. zwei Jahre nach der Geburt habe ihr ihre

Schwester mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer 1 mit ihr in Kontakt

getreten sei. In der Zwischenzeit habe sie die Stadt verlassen und sei wieder

zu ihrer Mutter gezogen; die Arbeit habe sie während der Schwangerschaft

aufgegeben. Eines Abends sei der Beschwerdeführer 1 vor dem Haus

erschienen. C sei bereits im Bett gewesen. Sie hätten ihn dann geweckt, worauf

er seinen Vater für 20 Minuten gesehen habe. Dann sei der Beschwerdeführer 1

wieder gegangen. Das nächste Mal hätten sie sich 2012 getroffen. Sie habe

versucht, ihn zu blockieren. In diesem Zeitpunkt sei sie sehr wütend gewesen.

Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie ihn nicht bräuchten und es ihnen gut gehe. Er

habe aber insistiert. Bei dem Treffen 2012 sei C fünf Jahre alt gewesen. Der

Vater sei auf der Couch gesessen im Wohnzimmer als C vom Schulbus gekommen sei.

Er habe gesehen, dass da ein Fremder sitze. Der Vater habe nett sein wollen.

Als C aber gesehen habe, dass der Beschwerdeführer 1 neben seiner Mutter

sitze, habe er gesagt, er solle weggehen von seiner Mutter und habe sich in die

Mitte gesetzt, um diese zu verteidigen; den Vater habe er etwas weggestossen.

Dann habe sie ihm erzählt, dass das sein Vater sei. Als er die mitgebrachten

Spielsachen gesehen habe, habe er ein bisschen relaxt. Ab 2012 sei sie mit dem

Beschwerdeführer 1 in telefonischem Kontakt gestanden und es habe auch

wieder Besuche gegeben. Der Beschwerdeführer 1 habe sich sehr bemüht und

auch Geld für den Unterhalt des Kinds geschickt. Der Hauptgrund, dass sie ihm

verziehen habe, sei ihr Sohn gewesen, der mit dem Stigma der Vaterlosigkeit

habe leben müssen. Es habe Zeit gebraucht, um dem Kindsvater zu vergeben. Auch

heute spüre sie den Schmerz noch manchmal. Sie habe allein für den Unterhalt

von C gesorgt. C in Nigeria als alleinerziehende Mutter aufzuziehen sei nicht

einfach gewesen. Finanziell sei es aufgegangen, da sie später als … gearbeitet

habe.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die heutigen Eheleute

nach der Geburt von C während mehrerer Jahre keinen Kontakt mehr hatten; im

Jahr 2009 kam es zu einem Kurzbesuch des Beschwerdeführers 1 bei Mutter

und Kind in Nigeria. Erst im Jahr 2012, nach der Trennung von F, trafen sich

die Beschwerdeführenden 1 und 2 wieder und wurde der Beschwerdeführer 1

C als Vater vorgestellt. Zuvor kümmerte sich die Beschwerdeführerin 2 als

alleinerziehende Mutter allein um das Wohlergehen des Sohns, auch in

finanzieller Hinsicht. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers 1

und F kann davon ausgegangen werden, dass die Ehe in der Schweiz auch nach dem

einmaligen Seitensprung in Nigeria weiterhin gelebt wurde. Jedenfalls ist für

den hier entscheidenden Zeitpunkt im Jahr 2009 von einer echten, monogamen

Beziehung des Beschwerdeführers 1 mit F auszugehen. Die Hypothese der

Vorinstanzen, der Beschwerdeführer 1 habe im Heimatland mit der

Beschwerdeführerin 2 eine Parallelbeziehung unterhalten, die mit der

Zeugung von C im Herbst 2006 ihren Anfang genommen habe, findet somit weder in

den Akten noch basierend auf die Angaben an der persönlichen Befragung vom 29. Juni

2022.

eine Stütze. Auch der zeitliche Ablauf deutet nicht auf eine Parallelbeziehung

hin: So trennten sich die Ehegatten A/F im Frühjahr 2011 räumlich, indem

der Beschwerdeführer 1 eine Wohnung anmietete. Hierauf kam es zunächst zum

Aufflackern der ehelichen Beziehung und anschliessend zum definitiven Bruch der

Ehe. 2012 sahen sich die heutigen Ehegatten A/B – abgesehen vom Kurzbesuch im

Jahr 2009, um herauszufinden, ob er (der Beschwerdeführer 1) tatsächlich

der Vater sei – erstmals wieder. Bis dahin bestand eine langjährige

Kontaktpause. Das zweite Kind, D, wurde nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft

mit F gezeugt. Die Scheidung von F erfolgte allerdings erst im Jahr 2014. Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 heirateten schliesslich erst rund zwei Jahre

nach der Scheidung im Februar 2016. Somit war der Beschwerdeführer 1 auch

nicht gehalten, im Bewilligungsverfahren im Jahr 2009 auf die Existenz seines

Sohns hinzuweisen, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch ernsthafte Zweifel an

seiner Vaterschaft hegte. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d

AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG ist damit nicht erfüllt.

3.7

Selbst

wenn nach der Vorgehensweise der Vorinstanz der Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. d AIG zu bejahen gewesen wäre, erwiese sich die

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1

nach Nichtigerklärung seiner Einbürgerung als unverhältnismässig. Der

Beschwerdeführer 1 lebt – ohne Berücksichtigung seines illegalen

Aufenthalts im Jahr 2003 und der vorübergehenden Wohnsitznahme in Nigeria im

Jahr 2014 – seit 18 Jahren in der Schweiz. Er spricht fliessend

Hochdeutsch und musste an der Verhandlung vom 29. Juni 2022 nicht auf die

Übersetzungsdienstleistungen der Dolmetscherin zurückgreifen. Seit 1. Februar

2019.

arbeitet der Beschwerdeführer 1 im Vollzeitpensum für die I AG,

wo er am 1. Februar 2020 auch befördert wurde. Zuvor hatte er verschiedene

Arbeitsstellen inne: Als Betriebsmitarbeiter bei der Firma K (2005), als Produktionsmitarbeiter

bei der Firma L (2006–2007), bei der I AG (2007), als Betriebsmitarbeiter

bei der Firma M (2008–2009), bei der Firma N (2009–2015), als Betriebsmitarbeiter

bei der Firma O (2016–2018) und 2018 bis heute als ... 2007 bis 2009

studierte er im Vollzeitpensum an der Hochschule R; das Studium wurde

jedoch abgebrochen. Lediglich für kurze Zeit waren er und seine damalige

Ehefrau F mitsamt deren Kinder H und G auf Sozialhilfe angewiesen (total Fr. 27'050.65

für die ganze Familie); seit August 2006 hat der Beschwerdeführer 1 keine

Sozialhilfe mehr bezogen. Die Beschwerdeführenden 2–4 haben nie Sozialhilfe

bezogen. Auch betreibungsrechtlich trat der Beschwerdeführer 1 nie in

Erscheinung; gleiches gilt für seine Ehefrau. In strafrechtlicher Hinsicht hat

er sich mit Ausnahme des nicht mehr zu berücksichtigenden Strafbefehls wegen

illegalen Aufenthalts im Jahr 2004 nichts zuschulden kommen lassen. Auch die

Kinder C und D sind in der Schweiz bestens integriert: Gemäss den Schulleitern

der Primar- und Sekundarschule in P (siehe Schreiben vom 28. Mai 2021)

sprächen die beiden überdurchschnittlich gut Deutsch. Sie seien gut integriert

und seien mit ihrem "tadellosen und positiven Verhalten besonders für

andere Kinder mit Migrationshintergrund eindrückliche Vorbilder". An der

Verhandlung vom 29. Juni 2022 führte C in akzentfreiem Schweizerdeutsch

aus, hier viele Freunde zu haben. Nach Abschluss der Sekundarschule ziehe er

eine Lehre als Informatiker oder Optiker in Betracht.

3.8

Folglich

ist dem Beschwerdeführer 1 die Niederlassungsbewilligung – unter Vorbehalt

der Zustimmung des SEM nach Art. 3 lit. c der Verordnung vom 13. August

2015.

des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD) –

wieder zu erteilen. Unter demselben Vorbehalt ist der Beschwerdeführerin 4

erstmals die Niederlassungsbewilligung zu erteilen (Art. 43 Abs. 6

AIG). Erteilt das SEM die Zustimmung zur Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1, ist dem

Beschwerdeführer 3 die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 ist nicht zu widerrufen:

Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 ist indes von der –

unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM – wieder erteilten

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 akzessorisch abhängig.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren ist den Beschwerdeführenden eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für

das Rekursverfahren ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, eine höhere

Parteientschädigung (Fr. 2'000.-) zuzusprechen, wurde doch eine

Beweisverhandlung durchgeführt, an welcher auch der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden teilnahm (vgl. dazu VGr, 7. Juli 2021, VB.2020.00361, E. 4.2)

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 17. August

2021.

sowie der Entscheid der Rekursabteilung vom 12. November 2021 werden

aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1 und der

Beschwerdeführerin 4 die Niederlassungsbewilligung unter Vorbehalt der

Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zu erteilen. Die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 3 und die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 sind diesen zu belassen,

unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zur

Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.-- (inkl. Beweisverhandlung); die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'570.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …