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Entscheid

VB.2021.00835

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00835

31. März 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23563)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00835

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B,

2. Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 ersuchte Rechtsanwalt B

die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

(fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A

zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche.

Daraufhin setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben

vom 29. Juli 2021 eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu

erklären, ob sie Rechtsanwalt B vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen

dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die Möglichkeit

ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern, welche ihr je

nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Bei einer Erteilung der

Entbindung könnte die Staatsgebühr reduziert werden. Ferner wies die

Aufsichtskommission A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung

noch die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche

gerechtfertigt seien, geprüft würden. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang sie

zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der

Zivilgerichte. Das Schreiben wurde A am 2. August 2021 zugestellt. A

reichte in der Folge jedoch keine Stellungnahme ein.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 ermächtigte die

Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A

gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei,

um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-

auferlegte die Aufsichtskommission A.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 liess die

Aufsichtskommission dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die Beschwerde

von A vom 9. November 2021, womit diese sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses vom 7. Oktober 2021 beantragte, sowie die Beschwerdebeilagen

und die Akten zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gestützt

auf § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen

in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das

Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich auch aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom

Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).

1.2

Die Akten

wurden von der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Schreiben vom 10. Dezember

2021.

eingereicht (vorn III.; vgl. § 57 VRG). Angesichts der

offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte von der Durchführung

eines Schriftenwechsels abgesehen werden (§ 58 VRG).

2.

2.1

Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem

Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz,

BGFA]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937

[StGB]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses

fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der

Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die

klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung

der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar

2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit

einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in

Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG

erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts

Stellung zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass

die Klientschaft ausserstande ist, die Anwältin oder den Anwalt vom

Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der

Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der

Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung dann, wenn die Klientschaft

ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des

Mandatsverhältnisses hat (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2

Ob dem

Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist,

beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer

Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen

lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein

schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener

Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach

Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf

Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des

Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen

Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB

verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im

Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden

umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine

Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen

Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten

ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht

darauf reduzieren, dass die Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die

Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe,

weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr

ist sie dahingehend zu verstehen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles

Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des

Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle

spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt während des

laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von der

Klientschaft bezogen hat, weil sich damit letztlich die Höhe des zu Ende des

Mandats noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die

Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten

Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft

bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch

ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte

damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für ihre bzw. seine Honorierung die

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen

Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im

Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige

Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem

Dispositiv

Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall

zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer

Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen Anwältin bzw. dem

betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens darlegt, ob sie

bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw.

weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 14. Mai

2020, VB.2019.00735, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Der

Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem

gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und

strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung

gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung

sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich

nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den

Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.3;

6. Oktober 2016, VB.2016.00265, E. 2).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin 2 erwog im Beschluss vom 7. Oktober 2021, weder

habe die Beschwerdeführerin Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, noch seien

den Akten anderweitig höher zu gewichtende Interessen ihrerseits zu entnehmen.

Sodann habe die Beschwerdeführerin eine Akontozahlung von Fr. 2'000.-

geleistet; die noch offene Forderung belaufe sich auf knapp Fr. 3'000.-.

Der Beschwerdegegner 1 habe seinerseits die Erklärung gemäss § 34 Abs. 2 AnwG abgegeben. Damit ergebe die Interessenabwägung, dass es dem

Beschwerdegegner 1 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche

Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Die Bewilligung sei folglich

unter Hinweis darauf zu erteilen, dass sich die Entbindung nur auf Sachverhalte

beziehe, deren Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin

bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde. Dass ihr Interesse an der Geheimhaltung des

Mandatsverhältnisses dasjenige des Beschwerdegegners 1 an der

Durchsetzung seiner Honorarforderung überwiegen würde, macht sie (weiterhin)

nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sodann weist die

Beschwerdegegnerin 2 zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin

einen Kostenvorschuss geleistet hat, was es im Rahmen der Interessenabwägung

zugunsten des Beschwerdegegners 1 zu berücksichtigen gilt (vorn E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, die Höhe der

Honorarforderung zu beanstanden, welche in einem Missverhältnis zur vom Beschwerdegegner 1

erbrachten Leistung stehe. Die Höhe der Honorarforderung und die Qualität der

Mandatsführung sind im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen, worauf die

Beschwerdegegnerin 2 die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 29. Juli

2021 aufmerksam gemacht hat (vorn I. und E. 2.3). Zusammengefasst durfte

die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdegegner 1 somit vom

Anwaltsgeheimnis entbinden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden

Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels

Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …