VB.2021.00835
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00835
31. März 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23563)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00835
Urteil
des Einzelrichters
vom 31. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 ersuchte Rechtsanwalt B
die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
(fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A
zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche.
Daraufhin setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben
vom 29. Juli 2021 eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu
erklären, ob sie Rechtsanwalt B vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen
dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die Möglichkeit
ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern, welche ihr je
nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Bei einer Erteilung der
Entbindung könnte die Staatsgebühr reduziert werden. Ferner wies die
Aufsichtskommission A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung
noch die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche
gerechtfertigt seien, geprüft würden. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang sie
zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der
Zivilgerichte. Das Schreiben wurde A am 2. August 2021 zugestellt. A
reichte in der Folge jedoch keine Stellungnahme ein.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 ermächtigte die
Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A
gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei,
um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-
auferlegte die Aufsichtskommission A.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 liess die
Aufsichtskommission dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die Beschwerde
von A vom 9. November 2021, womit diese sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses vom 7. Oktober 2021 beantragte, sowie die Beschwerdebeilagen
und die Akten zukommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gestützt
auf § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen
in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich auch aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom
Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).
1.2
Die Akten
wurden von der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Schreiben vom 10. Dezember
2021.
eingereicht (vorn III.; vgl. § 57 VRG). Angesichts der
offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte von der Durchführung
eines Schriftenwechsels abgesehen werden (§ 58 VRG).
2.
2.1
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem
Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz,
BGFA]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
[StGB]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses
fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der
Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die
klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung
der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar
2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit
einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in
Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG
erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts
Stellung zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass
die Klientschaft ausserstande ist, die Anwältin oder den Anwalt vom
Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der
Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der
Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung dann, wenn die Klientschaft
ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des
Mandatsverhältnisses hat (§ 34 Abs. 3 AnwG).
2.2
Ob dem
Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist,
beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer
Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen
lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein
schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener
Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach
Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf
Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des
Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB
verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im
Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden
umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine
Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen
Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten
ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht
darauf reduzieren, dass die Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die
Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe,
weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr
ist sie dahingehend zu verstehen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles
Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des
Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle
spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt während des
laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von der
Klientschaft bezogen hat, weil sich damit letztlich die Höhe des zu Ende des
Mandats noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die
Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten
Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft
bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch
ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte
damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für ihre bzw. seine Honorierung die
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen
Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im
Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige
Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem
Dispositiv
Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall
zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer
Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen Anwältin bzw. dem
betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens darlegt, ob sie
bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw.
weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 14. Mai
2020, VB.2019.00735, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Der
Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem
gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und
strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung
gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung
sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich
nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den
Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.3;
6. Oktober 2016, VB.2016.00265, E. 2).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin 2 erwog im Beschluss vom 7. Oktober 2021, weder
habe die Beschwerdeführerin Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, noch seien
den Akten anderweitig höher zu gewichtende Interessen ihrerseits zu entnehmen.
Sodann habe die Beschwerdeführerin eine Akontozahlung von Fr. 2'000.-
geleistet; die noch offene Forderung belaufe sich auf knapp Fr. 3'000.-.
Der Beschwerdegegner 1 habe seinerseits die Erklärung gemäss § 34 Abs. 2 AnwG abgegeben. Damit ergebe die Interessenabwägung, dass es dem
Beschwerdegegner 1 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche
Geltendmachung seines Honorars zu verzichten. Die Bewilligung sei folglich
unter Hinweis darauf zu erteilen, dass sich die Entbindung nur auf Sachverhalte
beziehe, deren Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin
bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde. Dass ihr Interesse an der Geheimhaltung des
Mandatsverhältnisses dasjenige des Beschwerdegegners 1 an der
Durchsetzung seiner Honorarforderung überwiegen würde, macht sie (weiterhin)
nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sodann weist die
Beschwerdegegnerin 2 zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
einen Kostenvorschuss geleistet hat, was es im Rahmen der Interessenabwägung
zugunsten des Beschwerdegegners 1 zu berücksichtigen gilt (vorn E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, die Höhe der
Honorarforderung zu beanstanden, welche in einem Missverhältnis zur vom Beschwerdegegner 1
erbrachten Leistung stehe. Die Höhe der Honorarforderung und die Qualität der
Mandatsführung sind im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen, worauf die
Beschwerdegegnerin 2 die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 29. Juli
2021 aufmerksam gemacht hat (vorn I. und E. 2.3). Zusammengefasst durfte
die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdegegner 1 somit vom
Anwaltsgeheimnis entbinden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden
Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels
Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …