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Entscheid

VB.2021.00836

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00836

6. Januar 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23347)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00836

Urteil

der 3. Kammer

vom 6. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1. Stadtrat

Dübendorf,

2. Gemeinderat

Wangen-Brüttisellen,

Mitbeteiligte,

betreffend Gestaltungsplan

Wiederaufnahme von VB.2018.00760,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 9. August 2017 setzte die

Baudirektion des Kantons Zürich den kantonalen Gestaltungsplan

"Innovationspark Zürich" fest.

Erwägungen

II.

Mit einer als "Stimmrechtsrekurs" betitelten

Eingabe vom 23. August 2017 gelangte A daraufhin an den Bezirksrat Uster

und beantragte, die Verfügung vom 9. August 2017 sei unter

Entschädigungsfolge zulasten der Baudirektion aufzuheben. Der Bezirksrat trat mit

Präsidialverfügung vom 30. August 2017 auf den Rekurs nicht ein und

überwies diesen zur weiteren Behandlung an das Baurekursgericht. Die gegen die

Überweisung erhobene Beschwerde von A wies das Verwaltungsgericht mit Urteil

vom 6. Dezember 2017 (Geschäftsnummer VB.2017.00556) ab. Das

Baurekursgericht führte dieses Rekursverfahren unter der Geschäftsnummer

R3.2017.00134 und lud die Stadt Dübendorf sowie die Gemeinde

Wangen-Brüttisellen als Mitbeteiligte zum Verfahren bei.

Sodann erhoben A und B mit gemeinsamer Eingabe vom

16.

September 2017 beim Baurekursgericht einen zweiten Rekurs gegen die

Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Innovationspark Zürich"

und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2017 unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion. Das

Baurekursgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer

R3.2017.00138.

Mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 vereinigte das

Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren (Dispositivziffer I), trat auf

die Rekurse von A nicht ein (Dispositivziffer II) und wies den Rekurs von B

ab (Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten von total

Fr. 50'450.- auferlegte es zu 1/5 A und zu 4/5 B, unter solidarischer

Haftung beider Rekurrenten für die gesamten Kosten (Dispositivziffer IV).

Eine Umtriebsentschädigung sprach das Baurekursgericht nicht zu

(Dispositivziffer V).

III.

In der Folge erhoben A und B mit gemeinsamer Eingabe vom

26.

November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten:

"1. Der Entscheid des

Baurekursgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben.

2.

Die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom

9.

August 2017 (Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplanes

'Innovationspark Zürich', Dübendorf und Wangen-Brüttisellen) sei aufzuheben.

3.

Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die

abgeschlossene 'bestehende Gebietsplanung' für das Gebiet des Innovationsparks

Dübendorf von 70ha nicht existiert; auch nicht als 'städtebauliche Studie

ergangen in Form eines informellen Masterplanes'.

4.

Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass infolge

der nicht existierenden 'bestehenden Gebietsplanung' (gemäss 2. Antrag) der

Festsetzungsgegenstand Nr. 12 des kantonalen Teilrichtplans öffentliche

Bauten und Anlagen vom 29. Juni 2015 fehlt.

5.

Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass der

Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2015 mangels eines

Festsetzungsgegenstandes gegenstandslos und somit nichtig ist.

6.

Es sei ein Augenschein vorzunehmen.

7.

Es seien die gutachterlichen Stellungnahmen der ENHK

(evtl. zusammen mit der EKD) und des ARE-CH einzuholen.

8.

Die Rekurslegitimation des Unterzeichnenden A sei zu

bejahen.

9.

Der Beschwerde sei betreffend der Umsetzung der

beiden angefochtenen kantonalen Entscheide – dem kantonalen Gestaltungsplan und

dem kantonalen Teilrichtplan – die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

10.

Dies alles mit Entschädigungs- und Kostenfolge

zulasten des Staates.

11.

Das Verfahren

sei aus prozessökonomischen Gründen allenfalls zu sistieren, bis der Bundesrat

und der Kantonsrat über die Gegenstandlosigkeit und Nichtigkeit des

Kantonsratsbeschlusses vom 29. Juni 2015 entschieden haben."

Das Baurekursgericht reichte am 5. Dezember 2018 die

Akten ein und beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Der Stadtrat Dübendorf reichte am 17. Dezember 2018 eine Mitbeantwortung

der Beschwerde ein, wobei er darauf verzichtete, in der Hauptsache einen Antrag

zu stellen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 beantragte die Baudirektion

die Abweisung der Beschwerde.

Mit Urteil vom 8. Juli 2020 (Geschäftsnummer

VB.2018.00760) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A im Kostenpunkt

gut. Im Übrigen wies es dessen Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat

(Dispositivziffer 1). Die Beschwerde von B hiess das Verwaltungsgericht

gut, soweit es darauf eintrat, und hob Dispositivziffer III des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2018 sowie die Verfügung der

Baudirektion vom 9. August 2017 auf (Dispositivziffer 2). Weiter

setzte das Verwaltungsgericht in Abänderung der Dispositivziffern IV und V

des Entscheids des Baurekursgerichts die Kosten des Rekursverfahrens auf

insgesamt Fr. 18'450.- fest und auferlegte diese zu 2/10 A, zu 1/10 B und

zu 7/10 der Baudirektion. Sodann verpflichtete das Verwaltungsgericht die

Baudirektion, B eine Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren von

Fr. 1'000.- zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Die Kosten seines

Verfahrens in der Höhe von total Fr. 15'630.- auferlegte das

Verwaltungsgericht zu 2/10 A, zu 1/10 B und zu 7/10 der Baudirektion

(Dispositivziffer 5). Ferner verpflichtete das Verwaltungsgericht die

Baudirektion, B für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen

(Dispositivziffer 6).

IV.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli

2020.

gelangte der Kanton Zürich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten vom 11. September 2020 an das Bundesgericht und beantragte

im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die

Festsetzungsverfügung der Baudirektion vom 9. August 2017 betreffend den

kantonalen Gestaltungsplan "Innovationspark Zürich" sei zu

bestätigen.

Am 14. September 2020 erhoben mit gemeinsamer Eingabe

auch die Stiftung C, die D AG und die E AG Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragten

ebenfalls, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020 sei

aufzuheben und die Festsetzungsverfügung der Baudirektion vom 9. August

2017.

sei zu bestätigen.

Mit Urteil vom 12. November 2021 vereinigte das

Bundesgericht die beiden Beschwerdeverfahren 1C_487/2020 und 1C_489/2020, hiess

die Beschwerden gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli

2020.

auf und bestätigte die Festsetzungsverfügung der Baudirektion vom

9.

August 2017 betreffend den kantonalen Gestaltungsplan

"Innovationspark Zürich". Zur Neuverlegung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies das Bundesgericht die Sache

an das Verwaltungsgericht zurück. Die Gerichtskosten für sein Verfahren

auferlegte das Bundesgericht A und B unter Solidarhaft. Eine

Parteientschädigung sprach es nicht zu.

Die Kammer erwägt:

1.

Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht zur

Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren ist

das Verfahren VB.2018.00760 als Verfahren VB.2021.00836 wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Die vom

Verwaltungsgericht reduzierte Höhe der Kosten des Rekursverfahrens war nicht

Gegenstand der Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit und hatte

das Bundesgericht nicht zu überprüfen. Gemäss dessen Urteil vom

12.

November 2021 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli

2020.

sodann insofern nicht zu beanstanden, als dieses die Beschwerde des

Beschwerdeführers 1 – neben der Gutheissung im Kostenpunkt – abwies,

soweit darauf einzutreten war. Demgegenüber hätte das Verwaltungsgericht auch

die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abweisen müssen, soweit darauf

einzutreten war – wiederum neben der Gutheissung im Kostenpunkt.

2.2

Was die

Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens betrifft (1/5 zulasten des

Beschwerdeführers 1 und 4/5 zulasten des Beschwerdeführers 2), ist

der Entscheid des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2018 folglich zu

belassen. An der mit Urteil vom 8. Juli 2020 vom Verwaltungsgericht

vorgenommenen Reduktion der Kosten des Rekursverfahrens auf insgesamt

Fr. 18'450.- ist demgegenüber festzuhalten (vgl. sogleich unten

E. 2.3). Zu belassen sind sodann auch die Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens gemäss dem Entscheid vom 24. Oktober 2018, mithin sind

den im Rekursverfahren vollständig unterliegenden Beschwerdeführern keine

Umtriebsentschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten beantragten ihrerseits keine

Parteientschädigungen. Nach dem Gesagten ist somit Dispositivziffer IV des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2018 insofern abzuändern,

als die Verfahrenskosten des Baurekursgerichts auf total Fr. 18'450.-

festzusetzen sind.

2.3

Anders als

in Bezug auf die Festsetzungsverfügung vom 9. August 2017 bzw. die

abschlägig beurteilten Rekurse erwies bzw. erweist sich die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der Höhe der Kosten des

Rekursverfahrens unverändert als berechtigt, wobei hier auf E. 6 des

Urteils vom 8. Juli 2020 verwiesen werden kann. Im Gesamtzusammenhang

kommt diesem Streitgegenstand indes lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu,

weswegen die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nur zu 1/8 als obsiegend

zu betrachten sind. Da es sich trotz ihrer Parteistellung nicht rechtfertigt,

der Beschwerdegegnerin diese Kosten aufzuerlegen, sind sie in diesem Umfang auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Was die restlichen 7/8 betrifft, sind die

Gerichtskosten den vor Verwaltungsgericht im Übrigen unterliegenden

Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung eines jeden für diesen Betrag

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens stehen den Beschwerdeführern für das

Beschwerdeverfahren ebenso wenig Parteientschädigungen zu. Die

Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten haben wiederum keine solchen

beantragt.

3.

Die Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens sind

auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das Verfahren VB.2018.00760 wird als Verfahren VB.2021.00836

wiederaufgenommen.

2.

In Abänderung von Dispositivziffer IV des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2018 werden die Kosten

des Rekursverfahrens auf total Fr. 18'450.- festgesetzt. Die Verteilung der

Kosten gemäss dem Entscheid des Baurekursgerichts bleibt unverändert.

3.

Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2018.00760 von

total Fr. 15'630.- werden zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen und zu 7/8

den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 1'340.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2021.00836 werden auf die

Gerichtskasse genommen.

6.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …