VB.2021.00836
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00836
6. Januar 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23347)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00836
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Stadtrat
Dübendorf,
2. Gemeinderat
Wangen-Brüttisellen,
Mitbeteiligte,
betreffend Gestaltungsplan
Wiederaufnahme von VB.2018.00760,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 setzte die
Baudirektion des Kantons Zürich den kantonalen Gestaltungsplan
"Innovationspark Zürich" fest.
Erwägungen
II.
Mit einer als "Stimmrechtsrekurs" betitelten
Eingabe vom 23. August 2017 gelangte A daraufhin an den Bezirksrat Uster
und beantragte, die Verfügung vom 9. August 2017 sei unter
Entschädigungsfolge zulasten der Baudirektion aufzuheben. Der Bezirksrat trat mit
Präsidialverfügung vom 30. August 2017 auf den Rekurs nicht ein und
überwies diesen zur weiteren Behandlung an das Baurekursgericht. Die gegen die
Überweisung erhobene Beschwerde von A wies das Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 6. Dezember 2017 (Geschäftsnummer VB.2017.00556) ab. Das
Baurekursgericht führte dieses Rekursverfahren unter der Geschäftsnummer
R3.2017.00134 und lud die Stadt Dübendorf sowie die Gemeinde
Wangen-Brüttisellen als Mitbeteiligte zum Verfahren bei.
Sodann erhoben A und B mit gemeinsamer Eingabe vom
16.
September 2017 beim Baurekursgericht einen zweiten Rekurs gegen die
Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Innovationspark Zürich"
und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2017 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion. Das
Baurekursgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer
R3.2017.00138.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 vereinigte das
Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren (Dispositivziffer I), trat auf
die Rekurse von A nicht ein (Dispositivziffer II) und wies den Rekurs von B
ab (Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten von total
Fr. 50'450.- auferlegte es zu 1/5 A und zu 4/5 B, unter solidarischer
Haftung beider Rekurrenten für die gesamten Kosten (Dispositivziffer IV).
Eine Umtriebsentschädigung sprach das Baurekursgericht nicht zu
(Dispositivziffer V).
III.
In der Folge erhoben A und B mit gemeinsamer Eingabe vom
26.
November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten:
"1. Der Entscheid des
Baurekursgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 sei aufzuheben.
2.
Die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom
9.
August 2017 (Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplanes
'Innovationspark Zürich', Dübendorf und Wangen-Brüttisellen) sei aufzuheben.
3.
Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die
abgeschlossene 'bestehende Gebietsplanung' für das Gebiet des Innovationsparks
Dübendorf von 70ha nicht existiert; auch nicht als 'städtebauliche Studie
ergangen in Form eines informellen Masterplanes'.
4.
Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass infolge
der nicht existierenden 'bestehenden Gebietsplanung' (gemäss 2. Antrag) der
Festsetzungsgegenstand Nr. 12 des kantonalen Teilrichtplans öffentliche
Bauten und Anlagen vom 29. Juni 2015 fehlt.
5.
Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass der
Beschluss des Kantonsrates vom 29. Juni 2015 mangels eines
Festsetzungsgegenstandes gegenstandslos und somit nichtig ist.
6.
Es sei ein Augenschein vorzunehmen.
7.
Es seien die gutachterlichen Stellungnahmen der ENHK
(evtl. zusammen mit der EKD) und des ARE-CH einzuholen.
8.
Die Rekurslegitimation des Unterzeichnenden A sei zu
bejahen.
9.
Der Beschwerde sei betreffend der Umsetzung der
beiden angefochtenen kantonalen Entscheide – dem kantonalen Gestaltungsplan und
dem kantonalen Teilrichtplan – die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
10.
Dies alles mit Entschädigungs- und Kostenfolge
zulasten des Staates.
11.
Das Verfahren
sei aus prozessökonomischen Gründen allenfalls zu sistieren, bis der Bundesrat
und der Kantonsrat über die Gegenstandlosigkeit und Nichtigkeit des
Kantonsratsbeschlusses vom 29. Juni 2015 entschieden haben."
Das Baurekursgericht reichte am 5. Dezember 2018 die
Akten ein und beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Der Stadtrat Dübendorf reichte am 17. Dezember 2018 eine Mitbeantwortung
der Beschwerde ein, wobei er darauf verzichtete, in der Hauptsache einen Antrag
zu stellen. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 beantragte die Baudirektion
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Urteil vom 8. Juli 2020 (Geschäftsnummer
VB.2018.00760) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A im Kostenpunkt
gut. Im Übrigen wies es dessen Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat
(Dispositivziffer 1). Die Beschwerde von B hiess das Verwaltungsgericht
gut, soweit es darauf eintrat, und hob Dispositivziffer III des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2018 sowie die Verfügung der
Baudirektion vom 9. August 2017 auf (Dispositivziffer 2). Weiter
setzte das Verwaltungsgericht in Abänderung der Dispositivziffern IV und V
des Entscheids des Baurekursgerichts die Kosten des Rekursverfahrens auf
insgesamt Fr. 18'450.- fest und auferlegte diese zu 2/10 A, zu 1/10 B und
zu 7/10 der Baudirektion. Sodann verpflichtete das Verwaltungsgericht die
Baudirektion, B eine Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren von
Fr. 1'000.- zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Die Kosten seines
Verfahrens in der Höhe von total Fr. 15'630.- auferlegte das
Verwaltungsgericht zu 2/10 A, zu 1/10 B und zu 7/10 der Baudirektion
(Dispositivziffer 5). Ferner verpflichtete das Verwaltungsgericht die
Baudirektion, B für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen
(Dispositivziffer 6).
IV.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli
2020.
gelangte der Kanton Zürich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 11. September 2020 an das Bundesgericht und beantragte
im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die
Festsetzungsverfügung der Baudirektion vom 9. August 2017 betreffend den
kantonalen Gestaltungsplan "Innovationspark Zürich" sei zu
bestätigen.
Am 14. September 2020 erhoben mit gemeinsamer Eingabe
auch die Stiftung C, die D AG und die E AG Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragten
ebenfalls, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020 sei
aufzuheben und die Festsetzungsverfügung der Baudirektion vom 9. August
2017.
sei zu bestätigen.
Mit Urteil vom 12. November 2021 vereinigte das
Bundesgericht die beiden Beschwerdeverfahren 1C_487/2020 und 1C_489/2020, hiess
die Beschwerden gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli
2020.
auf und bestätigte die Festsetzungsverfügung der Baudirektion vom
9.
August 2017 betreffend den kantonalen Gestaltungsplan
"Innovationspark Zürich". Zur Neuverlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies das Bundesgericht die Sache
an das Verwaltungsgericht zurück. Die Gerichtskosten für sein Verfahren
auferlegte das Bundesgericht A und B unter Solidarhaft. Eine
Parteientschädigung sprach es nicht zu.
Die Kammer erwägt:
1.
Aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht zur
Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren ist
das Verfahren VB.2018.00760 als Verfahren VB.2021.00836 wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Die vom
Verwaltungsgericht reduzierte Höhe der Kosten des Rekursverfahrens war nicht
Gegenstand der Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit und hatte
das Bundesgericht nicht zu überprüfen. Gemäss dessen Urteil vom
12.
November 2021 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli
2020.
sodann insofern nicht zu beanstanden, als dieses die Beschwerde des
Beschwerdeführers 1 – neben der Gutheissung im Kostenpunkt – abwies,
soweit darauf einzutreten war. Demgegenüber hätte das Verwaltungsgericht auch
die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abweisen müssen, soweit darauf
einzutreten war – wiederum neben der Gutheissung im Kostenpunkt.
2.2
Was die
Verteilung der Kosten des Rekursverfahrens betrifft (1/5 zulasten des
Beschwerdeführers 1 und 4/5 zulasten des Beschwerdeführers 2), ist
der Entscheid des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2018 folglich zu
belassen. An der mit Urteil vom 8. Juli 2020 vom Verwaltungsgericht
vorgenommenen Reduktion der Kosten des Rekursverfahrens auf insgesamt
Fr. 18'450.- ist demgegenüber festzuhalten (vgl. sogleich unten
E. 2.3). Zu belassen sind sodann auch die Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens gemäss dem Entscheid vom 24. Oktober 2018, mithin sind
den im Rekursverfahren vollständig unterliegenden Beschwerdeführern keine
Umtriebsentschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten beantragten ihrerseits keine
Parteientschädigungen. Nach dem Gesagten ist somit Dispositivziffer IV des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2018 insofern abzuändern,
als die Verfahrenskosten des Baurekursgerichts auf total Fr. 18'450.-
festzusetzen sind.
2.3
Anders als
in Bezug auf die Festsetzungsverfügung vom 9. August 2017 bzw. die
abschlägig beurteilten Rekurse erwies bzw. erweist sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der Höhe der Kosten des
Rekursverfahrens unverändert als berechtigt, wobei hier auf E. 6 des
Urteils vom 8. Juli 2020 verwiesen werden kann. Im Gesamtzusammenhang
kommt diesem Streitgegenstand indes lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu,
weswegen die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nur zu 1/8 als obsiegend
zu betrachten sind. Da es sich trotz ihrer Parteistellung nicht rechtfertigt,
der Beschwerdegegnerin diese Kosten aufzuerlegen, sind sie in diesem Umfang auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Was die restlichen 7/8 betrifft, sind die
Gerichtskosten den vor Verwaltungsgericht im Übrigen unterliegenden
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung eines jeden für diesen Betrag
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens stehen den Beschwerdeführern für das
Beschwerdeverfahren ebenso wenig Parteientschädigungen zu. Die
Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten haben wiederum keine solchen
beantragt.
3.
Die Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens sind
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Verfahren VB.2018.00760 wird als Verfahren VB.2021.00836
wiederaufgenommen.
2.
In Abänderung von Dispositivziffer IV des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 24. Oktober 2018 werden die Kosten
des Rekursverfahrens auf total Fr. 18'450.- festgesetzt. Die Verteilung der
Kosten gemäss dem Entscheid des Baurekursgerichts bleibt unverändert.
3.
Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2018.00760 von
total Fr. 15'630.- werden zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen und zu 7/8
den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
4.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'340.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2021.00836 werden auf die
Gerichtskasse genommen.
6.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …