VB.2021.00837
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00837
28. April 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23639)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00837
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
1. Gewerbeverein A,
2. B AG,
3. C AG,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch
RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
vertreten durch
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 11. Juli 2018 setzte der Stadtrat von Zürich das
Strassenbauprojekt Albisriederstrasse gemäss den Auflageplänen vom 17. März
2017 mit Änderungen vom 18. Januar 2018 fest und entschied über die
dagegen erhobenen Einsprachen. Auf die Einsprache des Gewerbevereins A
trat er nicht ein, jene der B AG, der C AG, von D und von E wies er
ab, soweit er darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Der Gewerbeverein A, die B AG,
die C AG, D und E liessen dagegen beim Regierungsrat Rekurs erheben und
beantragen, auf die Festsetzung des Strassenprojekts sei insgesamt, eventualiter
in Teilen, zu verzichten. Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 10. November
2021.
auf den Rekurs des Gewerbevereins A nicht ein und wies die weiteren
Rekurse ab.
III.
A. Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 10. November
2021.
gelangten die Genannten am 15. Dezember 2021 gemeinsam
mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten, diesen aufzuheben, auf die Festsetzung
des Strassenprojekts zu verzichten, eventualiter auf die Erstellung einer
beidseitigen Kaphaltestelle an der Fellenbergstrasse und auf den Mischverkehr
zwischen Fellenbergstrasse und Tramwendeschleife Püntstrasse zu verzichten,
subeventualiter einzig die Haltestelle Fellenbergstrasse als Kaphaltestelle
auszugestalten oder subsubeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
bzw. Erstinstanz zurückzuweisen. Zudem seien ein Gutachten betreffend
aktualisierte Verkehrsflusssimulation in Auftrag zu geben und ein Augenschein
durchzuführen. Schliesslich ersuchten sie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Der
Regierungsrat verzichtete mit Schreiben vom 25. Januar 2021 auf eine
Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar
2022.
die Abweisung der Beschwerde und die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Am 22. Februar 2022 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. Die
Stadt Zürich verzichtete am 6. März 2022 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Angefochten
ist ein Strassenprojekt, welches in Teilen eine Strasse mit überkommunaler
Bedeutung betrifft und das die Stadt Zürich gestützt auf die ihr in § 43 ff.
des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) übertragene
Zuständigkeit anstelle des Regierungsrats (§ 15 Abs. 1 StrG)
festgesetzt hat. Einsprachen gegen das Projekt werden beim Stadtrat erhoben und
von diesem mit der Projektfestsetzung behandelt. Dieser Entscheid kann beim
Regierungsrat angefochten werden (§ 45 Abs. 2 StrG). Dessen
Rekursentscheid unterliegt gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Behandlung der Beschwerde fällt in
die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Offengelassen
werden kann die von der Vorinstanz verneinte Legitimation des Beschwerdeführers 1
zur Anfechtung des Strassenprojekts, da die Beschwerde zufolge gegebener
Legitimation der weiteren Beschwerdeführenden ohnehin in der Sache zu behandeln
und – wie sich aus den folgenden Erwägungen zur Sache ergibt – abzuweisen ist.
2.
Betrifft ein Verfahren in erster Linie Rechtsfragen und
bilden die Akten bereits eine hinreichende Entscheidgrundlage, kann auf die
Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79). Eine
Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 28. Juni
2016, 1C_281/2015, E. 2). Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt sich
bereits ausreichend aus den Akten, weshalb im Beschwerdeverfahren auf einen gerichtlichen
Lokaltermin verzichtet werden kann und auch der vorinstanzliche Verzicht auf
einen Augenschein nicht zu beanstanden ist.
3.
3.1
Gemäss § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung und unter
Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der
Wirtschaftlichkeit zu projektieren (Abs. 1). Sie sind mit sparsamer
Landbeanspruchung und unter Beachtung des Umweltschutzes möglichst gut in die
bauliche Umgebung und die Landschaft einzuordnen (Abs. 2). Die Bedürfnisse
des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss
gehen oder Rad fahren, angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Zudem ist
die Strasseninfrastruktur so zu gestalten, dass sie für Menschen mit
Behinderung zugänglich und benutzbar ist (Abs. 4). Bei einem
Strassenprojekt im Sinn von §§ 12 ff. StrG handelt es sich um einen
Sondernutzungsplan (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.2).
Dieses hat demzufolge nicht nur die strassenrechtlichen
Projektierungsgrundsätze, sondern auch die weiteren Grundsätze des
Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.1;
29.
August 2019, VB.2019.00175, E. 4.1; 10. Januar 2019,
VB.2017.00658, E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.2
Die Stadt
Zürich ist unabhängig von der (über-)kommunalen Bedeutung einer Strasse auf
ihrem Gebiet für deren Erstellung und Ausbau zuständig (§ 6 Abs. 1
und § 43 Abs. 1 StrG). Nach der Rechtsprechung kommt ihr dabei
Autonomie zu (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 5.1). In der
(kommunalen) Strassenplanung hat die Planungsbehörde eine umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen und einen Ermessensentscheid zu fällen, der im
gerichtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 5. Juli
2018, VB.2017.00592, E. 2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken,
sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige
Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des
Planungsträgers setzen (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.3
mit Hinweis auf BGr, 21. September 2016, 1C_556/2013, E. 5.2; Heinz
Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:
Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84,
88). Ohnehin ist die Kognition des Verwaltungsgerichts bereits gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
-unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.
4.
4.1
Planungen
unterer Stufe haben denjenigen der oberen Stufe, die Nutzungsplanungen jeder
Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]). Abweichungen sind
nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind (§ 16 Abs. 2 PBG). Die Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG;
SR 700]; § 19 Abs. 1 PBG).
4.2
Die
Beschwerdeführenden rügen sinngemäss einen Verstoss gegen den planerischen
Stufenbau, indem sie vorbringen, dass das Projekt vorab einer Änderung des
Richtplans bedurft hätte, weil zwischen Albisriederstrasse 328 und
Fellenbergstrasse kein Überholen des Trams mehr möglich sei und die
Albisriederstrasse deshalb nicht mehr die Anforderungen an eine regional klassierte
Hauptstrasse erfülle.
Gemäss der Begehrensäusserung des kantonalen Amts für Verkehr
vom 5. Juni 2018 ist das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) vereinbar, weil es
zu keiner Leistungseinschränkung für den motorisierten Individualverkehr auf
der überkommunalen Strasse führe. Die Vorinstanz hatte dazu erwogen, es seien
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dies nicht zutreffe. Solche legen die
Beschwerdeführenden auch im Beschwerdeverfahren nicht dar. Sie stellen
allerdings die Aktualität der Verkehrsflusssimulation infrage, welche der
entsprechenden Einschätzung zugrunde lag. Die im Jahr 2011 erstellte
Verkehrsflusssimulation sei veraltet und als Parteigutachten ohne Beweiskraft zu
betrachten. Dabei verkennen sie, dass das Gutachten bei einem fachkundigen
Privaten bereits als Grundlage für die Erarbeitung des Strassenprojekts in
Auftrag gegeben worden war. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten sei sorgfältig
abgefasst und äussere sich in schlüssiger Weise zum erwarteten Verkehrsfluss
sowie den Reisezeiten für den motorisierten Individualverkehr und den
öffentlichen Verkehr, weshalb keine Veranlassung bestehe, ein weiteres
Gutachten einzuholen. Die unsubstanziierten Behauptungen der
Beschwerdeführenden, wonach sich die Verhältnisse dahingehend geändert hätten
Dispositiv
oder zumindest demnächst ändern würden, dass infolge zunehmender E-Mobilität
der private Automobilverkehr zunehmen werde, vermögen diese Einschätzung nicht
infrage zu stellen und wecken keine Zweifel an der fachlichen Qualität des
Gutachtens oder an dessen Eignung als Entscheidgrundlage. Die Verkehrssimulation,
welche ein Szenario mit 5 % mehr Verkehrsaufkommen im motorisierten
Individualverkehr simuliert hatte, erscheint weiterhin aktuell und
aussagekräftig. Die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, wonach das
Strassenprojekt Stau verursachen und dadurch das Tram behindern werde,
erscheinen vor diesem Hintergrund als unbegründet.
5.
5.1 Mit dem
umstrittenen Projekt sollen in der Mitte der Fahrbahn Mehrzweckstreifen
angeordnet werden. Dabei handelt es sich um Flächen, die sich farblich von der
Fahrbahn unterscheiden und deren unterschiedliche Abschnitte unterschiedliche
Funktionen erfüllen. Gewisse Abschnitte sind mit Schutzpfosten (Pollern)
gesichert und dienen als Querungshilfe für Fussgängerinnen und Fussgänger,
andere dienen zum Abbiegen oder als Notfallkorridor. Die Normen der Vereinigung
Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), welche nach der Rechtsprechung zur
Konkretisierung der Projektierungsgrundsätze nach § 14 StrG herangezogen
werden können (VGr, 29. November 2018, VB.2018.00185, E. 5.1.1),
enthalten Regeln zu Mehrzweckstreifen (Norm SN 640 215 "Entwurf des
Strassenraums – Mehrzweckstreifen" und Norm SN 640 214 "Entwurf des
Strassenraums; Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen" aus dem Jahr
2019). Dass diese Normen in der streitgegenständlichen Strassenplanung nicht
oder nur ungenügend berücksichtigt worden wären, bringen die
Beschwerdeführenden nicht vor. Vielmehr stellen sie die grundsätzliche Zulässigkeit
von Mehrzweckstreifen infrage.
5.2 Art. 43
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)
statuiert den Grundsatz der Verkehrstrennung, wonach Wege, die sich für den
Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich
nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, mit solchen Fahrzeugen nicht
befahren werden dürfen (Abs. 1), das Trottoir den Fussgängern und der
Radweg den Radfahrern vorbehalten ist (Abs. 2) und auf Strassen, die den
Motorfahrzeugen vorbehalten sind, nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von
Motorfahrzeugen verkehren dürfen (Abs. 3). Diese Vorschrift bezweckt, die
einzelnen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auf die für sie bestimmte
Verkehrsfläche zu verweisen (Nina Rindlisbacher in: Marcel Alexander
Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 43 N. 1 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Die Beschwerdeführenden erachten Art. 43 SVG durch die vorgesehenen Mehrzweckstreifen
als verletzt. Ein Verbot von den Strassenraum mittig verbreiternden, farblich
von der Fahrbahn und den seitlichen Gehwegen abgegrenzten Flächen, die – unter
Beachtung der Verkehrsregeln – von Fussgängern und Fahrzeugen genutzt werden
können, ist dieser Bestimmung jedoch nicht zu entnehmen. Auch dass für solche
Mehrzweckstreifen keine ausdrückliche (strassenverkehrs-)rechtliche Grundlage
existiert, steht deren Zulässigkeit nicht entgegen, solange das dadurch
geschaffene Erscheinungsbild des Strassenraums keine Verwechslungen mit
Signalen oder Markierungen verursacht, denen strassenverkehrsrechtliche
Bedeutung zukommt (ebenso Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 12. Februar
2021, 100.2019.428U, E. 4.2). Für eine derartige Verwechslungsgefahr beim
streitgegenständlichen Strassenprojekt sind allerdings keine Anhaltspunkte
dargetan oder ersichtlich.
5.3 Die
Beschwerdeführerschaft bringt sodann im Zusammenhang mit den Mehrzweckstreifen
Sicherheitsbedenken vor. So erachtet sie den Kreuzungsbereich
Albisrieder-/Pünt-/Altstetterstrasse als gefährlich, weil dort drei Mehrzweckstreifen
endeten und für Fussgänger und Fahrzeuglenker unklar sei, wie die Kreuzung zu
queren sei. Wie bereits der Stadtrat bei der Behandlung der Einsprache
zutreffend erwog, sind die Querungsstellen dort mit Pollern versehen und können
nicht von Fahrzeugen überfahren werden, was dem Schutzbedürfnis des
Fussverkehrs Rechnung trägt, und erscheint wenig plausibel, dass Personen
anstelle der geschützten Bereiche einen Weg quer über die Kreuzung wählten,
zumal es sich dabei um keine Wunschlinie des Fussverkehrs handelt. Reichlich
realitätsfern erscheint sodann das von den Beschwerdeführenden befürchtete
Szenario, wonach stehende Fussgänger auf dem Mehrzweckstreifen zwischen
stehenden Trams Rettungsfahrzeuge behindern könnten.
5.4 Der
Beschwerdegegner legt nachvollziehbar dar, dass die geplante Ausgestaltung des
Strassenraums mit Mehrzweckstreifen gegenüber der bestehenden Situation mit
Fussgängerstreifen ohne Schutzinsel für den Fussverkehr zu einem
Sicherheitsgewinn führt, weil die Strasse zu Fuss – bei Fussgängerwunschlinien
geschützt durch Poller – in zwei Etappen überquert werden kann und dabei je nur
auf eine Fahrtrichtung geachtet werden muss. Die Aufhebung der
Fussgängerstreifen sei mit der Schulinstruktion der Stadtpolizei und der
Dienstabteilung Verkehr geprüft worden und es bestehe Einigkeit, dass ein
sicheres Queren für Schulkinder auch ohne Fussgängerstreifen möglich sei. Sie
entspricht überdies dem in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 28. September
2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) enthaltenen
Grundsatz, wonach in Tempo-30-Zonen Fussgängerstreifen nur ausnahmsweise
angebracht werden dürfen, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger
dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Dass nach der Darstellung
der Beschwerdeführenden Fussgänger angeblich "wildwechselähnlich" die
Fahrbahn an bestimmten Punkten querten, begründet noch kein solches
Vortrittsbedürfnis; nicht zuletzt dank der Poller und der Anordnung von Tempo
30 scheint ein verkehrssicheres und vom Fussverkehr als sicher empfundenes
Queren der Strasse auch ohne Fussgängerstreifen möglich.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden wenden sich weiter gegen den geplanten Mischverkehr und die
Querschnittsgestaltung der Albisriederstrasse zwischen der Haltestelle
Fellenbergstrasse und der Püntstrasse. Diese widerspreche den Erkenntnissen der
Bau- und Verkehrstechnik, weil das Tram nach ihrer Prognose im Stau stecken
bleiben werde. Diese Befürchtung ist nicht nachvollziehbar, zumal Mischverkehr
nicht grundsätzlich zu Stau führt und sich gemäss der Verkehrsflusssimulation –
auf die abgestellt werden kann (oben E. 4.2) – die Reisezeiten für den
öffentlichen Verkehr gegenüber dem Bestand reduzieren werden. Mit der Stadt
Zürich ist davon auszugehen, dass Tempo 30 und flächiges Queren den
Verkehrsfluss verstetigen und die Verkehrssicherheit erhöhen werden. Gemäss
ihren Angaben sind im Projektperimeter Auffahrunfälle bei der Tramhaltestelle
Fellenbergstrasse die häufigsten Unfälle; durch Tempo 30 und die
Kaphaltestelle können die dortigen Konfliktpunkte wesentlich reduziert werden.
Ein behindertengerechter Ausbau sei bei der Tramhaltestelle Fellenbergstrasse
anders als mittels der geplanten Ausgestaltung als Kaphaltestelle aufgrund der
Kurvenlage zudem gar nicht möglich. Selbst wenn die Befürchtung der
Beschwerdeführenden zuträfe, dass die Kaphaltestelle zu vermehrtem Stau führen
könnte, ist in der höheren Gewichtung der für die gewählte Ausgestaltung
sprechenden Interessen der Verkehrssicherheit und der Behindertengerechtigkeit
jedenfalls keine rechtsfehlerhafte Planung (vgl. oben E. 3.2) zu
erblicken.
6.2 Die
weiteren pauschalen Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführenden sinngemäss
eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrG rügen – gesunde Bäume müssten gefällt werden, das Projekt sei unnötig teuer
und beanspruche zu viel Land und es sei keine umfassende Interessenabwägung
vorgenommen worden – setzen sich nicht mit den zutreffenden diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz auseinander, auf die in Anwendung von § 28 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG verwiesen werden kann. Insgesamt
sind in der umstrittenen Projektierung keine Rechtsfehler zu erkennen, womit
sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie haften dafür aufgrund ihres gemeinsamen Vorgehens
solidarisch (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11). Eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Gemeinwesen ist eine Parteientschädigung nach ständiger
Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zuzusprechen, insbesondere bei
ausserordentlichen Bemühungen (ausführlich VGr, 10. September 2020,
VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht
vor, weshalb dem Beschwerdegegner trotz Obsiegens keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 4'970.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …