Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00844

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00844

10. November 2022Deutsch9 min

(URT.2022.24120)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00844

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt C,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffentragbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 8. Februar 2021 ersuchte A um Erteilung einer Waffentragbewilligung

für eine Faustfeuerwaffe zwecks Eigenschutzes. Das Statthalteramt des Bezirks C

wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2021 ab.

Erwägungen

II.

A liess hiergegen am 28. Juni 2021 Rekurs an den

Regierungsrat erheben und die Erteilung der Waffentragbewilligung beantragen.

Der Regierungsrat wies den Rekurs am 10. November 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2021 liess A an das

Verwaltungsgericht gelangen und die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom

10.

November 2021 sowie der Verfügung des Statthalteramts vom 27. Mai

2021.

und die Erteilung der Waffentragbewilligung beantragen. Zudem ersuchte er

um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Am 7. Januar 2022 beantragte die

Sicherheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt C stellte

am 11. Januar 2022 denselben Antrag.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu

entscheiden (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Das

Verwaltungsgericht darf den angefochtenen Entscheid nicht auf seine

Angemessenheit hin überprüfen, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG;

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014,

§ 50 N. 25 ff.).

2.

2.1

Wer eine

Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt

eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni

1997.

über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WG; SR 514.54]). Eine

Waffentragbewilligung erhält eine Person gemäss Art. 27 Abs. 2 WG,

wenn für sie kein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (lit. a)

und sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder

andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen (lit. b).

Sodann muss die Person eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die

Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen (Art. 27

Abs. 2 lit. c WG), zu welcher sie zugelassen wird, wenn die weiteren Voraussetzungen,

insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind (Art. 48 Abs. 2 der

Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV;

SR 514.541]). Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen

an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalteramt am zürcherischen

Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig (§ 5 Abs. 1

der Waffenverordnung vom 16. Dezember 1998 [WafVO; LS 552.1]).

2.2

Ein

Bedürfnis zum Waffentragen kann nicht leichter Hand bejaht werden (Michael

Bopp/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz

[WG], Bern 2017, Art. 27 N. 26). Eine Waffe kann auch in den Händen

eines ehrlichen und rechtschaffenen Bürgers eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit darstellen. Im Interesse dieser Sicherheit ist daher die Zahl der

Personen, die dazu berechtigt sind, in der Öffentlichkeit eine Waffe zu tragen,

klein zu halten und auf solche Personen zu beschränken, für die das Tragen

einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer

tatsächlichen Gefahr wirksam zu schützen (BGr, 1. Mai 2001, 2A.26/2001, E. 3d/bb).

2.3

Die für eine

Waffentragbewilligung vorausgesetzte tatsächliche Gefährdung braucht nicht

konkret zu sein; es genügt, wenn für den Gesuchsteller aufgrund seiner Aufgabe

oder Funktion, seiner Lebensbedingungen oder aufgrund anderer besonderer

Umstände ein spezielles Risiko bzw. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine

Gefahrensituation besteht. Das Tragen der Waffe muss freilich zum Schutz des

Gesuchstellers oder zum Schutz von Dritten geboten erscheinen; es ist nur

gerechtfertigt, wenn der Gefahr eines Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise

begegnet werden kann (BGr, 23. August 2011, 2C_246/2011, E. 3.1 mit

Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine tatsächliche Gefährdung vorliegt,

kommt der Verwaltungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, der vom

Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition (oben E. 1.2) nur in

reduziertem Mass überprüft wird (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00437, E. 2.3).

2.4

Eine Häufung

des Waffentragens und die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit würden den Zielen des Waffengesetzes zuwiderlaufen (BGr, 29. August

2002, 2A.203/2002, E. 2.4). Entsprechend zurückhaltend sind

Waffentragbewilligungen zu erteilen. So bestätigte das Verwaltungsgericht in

Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Waffengesetzgebung die Verweigerung

einer Waffentragbewilligung für einen Mitarbeiter des Migrationsamts, der von

einem weggewiesenen Asylbewerber bedroht worden war, gegen den er

ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen angeordnet hatte. Der dortige Beschwerdeführer

sei seit der Bekanntgabe seiner Wohnadresse an den ihn Bedrohenden rund

anderthalb Jahre zuvor in keiner Weise von der betreffenden Person angegangen worden

und bei Behördenmitgliedern bzw. Vollzugsmitarbeitenden von Migrationsbehörden,

zu deren Alltag bis zu einem gewissen Grad auch fordernde und aggressive

Reaktionen gehörten, bestehe nicht generell eine erhöhte Wahrscheinlichkeit

einer Gefährdung von Leib und Leben, welche einen Anspruch auf eine

Waffentragbewilligung vermitteln würde (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 6

und 7.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner hat das Vorliegen von Hinderungsgründen nach Art. 8 Abs. 2

WG nicht geprüft, weil er den Bedürfnisnachweis nicht als erfüllt erachtete.

Die Vorinstanz schloss sich dieser Auffassung an: Der Beschwerdeführer, der Dienstleistungen

für das Staatssekretariat für Migration, das Bundesamt für Polizei und für die

Kantonspolizei erbringe und namentlich die Hafterstehungsfähigkeit, die

Voraussetzungen für fürsorgerische Unterbringungen und in Bezug auf

auszuschaffende Personen die Flugtauglichkeit prüfe, werde zwar regelmässig

verbal bedroht. So sei ihm etwa bei der Begleitung eines Sonderflugs im

Dezember 2020 gedroht worden, man werde ihn finden und ihm die Hände oder den

Kopf abschneiden. Unbestrittenermassen sei der Beschwerdeführer durch seine

berufliche Tätigkeit einer höheren Gefährdung ausgesetzt als eine Durchschnittsperson,

weil von den Personen, die er medizinisch beurteile, eine ernstzunehmende

Gefahr ausgehen könne. Seine Gefährdungssituation sei aber vergleichbar mit

derjenigen zahlreicher Personen, die als Behördenmitglieder einschneidende

Entscheide fällten und bedroht würden. Es liefe dem gesetzgeberischen Willen,

den Kreis der zum Waffentragen Berechtigten klein zu halten, diametral zuwider,

in allen solchen Fällen Waffentragbewilligungen zu erteilen. Eine konkrete

Gefährdung des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gemacht, zumal nie eine

konkrete Gefahrensituation vorgelegen habe und er auch nie von einer

ausgeschafften Person oder deren Umfeld angegangen worden sei. Schliesslich

erachtete die Vorinstanz das Waffentragen nicht als das geeignetste Mittel, seiner

spezifischen Gefährdungslage zu begegnen.

3.2

Der

Beschwerdeführer verweist hinsichtlich der Gefährdungssituation auf seine

berufliche Tätigkeit: Als Arzt beurteile er die Hafterstehungsfähigkeit sowie

die Flugtauglichkeit von auszuschaffenden Personen und begleite Personen bei

Ausschaffungen auf Sonderflügen. Er habe persönlichen Kontakt zu den

betroffenen Personen, für die seine Sachverständigenbegutachtung harte

Konsequenzen haben könne. Auf jedem Flug werde er verbal und auch regelmässig

mit dem Tod bedroht. Bestehe eine das Erteilen einer Waffentragbewilligung

rechtfertigende Gefährdungssituation, sei unerheblich, ob die Gefahr grösser

oder kleiner sei als bei anderen Amtspersonen; weniger exponierte Personen wie

Staatsanwälte erhielten überdies regelmässig die verlangte Bewilligung. Ihm

könne nicht permanent ein polizeiliches Sicherheitsdispositiv zur Seite

gestellt werden. Dank der in Art. 27 Abs. 2 lit. c WG

vorgesehenen Prüfung sei sichergestellt, dass mit einer Waffentragbewilligung

keine Gefährdung für Dritte entstehe. Sodann stelle eine Faustfeuerwaffe ein

ungleich effektiveres Abwehrmittel dar als ein Pfefferspray .

3.3

Diese

Einwände vermögen den angefochtenen Entscheid nicht als rechtsfehlerhaft (oben E. 1.2

und E. 2.3) erscheinen zu lassen. Die geltend gemachten Umstände lassen

nicht darauf schliessen, dass – ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit,

während welcher er unbestrittenermassen ausreichenden polizeilichen Schutz

erhält – die konkrete und reale Gefahr eines Angriffs auf den Beschwerdeführer

bestünde, der nur mittels Mitführen einer Faustfeuerwaffe begegnet werden

könnte. Nach der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung ist nicht

ausreichend, dass einer Gefährdungssituation durch das Tragen einer Waffe grundsätzlich

tauglich begegnet werden könnte oder solches subjektiv als erforderlich

empfunden wird: Vorausgesetzt ist vielmehr, dass das Waffentragen zum Schutz

des Gesuchstellers geboten erscheint, weil der tatsächlich bestehenden Gefahr eines

Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise begegnet werden kann (oben E. 2.3).

Das Bedürfnis des Beschwerdeführers nach Vorkehren für seine persönliche

Sicherheit erscheint vor dem Hintergrund der anlässlich von Ausschaffungsflügen

regelmässig ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen ohne Weiteres verständlich.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die den Beschwerdeführer auf

Sonderflügen bedrohenden Personen ins Ausland verbracht werden und überdies

Massnahmen getroffen werden können, seine Wohn- und Aufenthaltsorte vor diesen grundsätzlich

geheim zu halten. Auch die den Beschwerdeführer offenbar zur Gesuchseinreichung

veranlassende Drohung hat innert bald zwei Jahren nicht zu einer konkreten

Gefährdungssituation geführt. Demgegenüber steht die mit dem Waffentragen auch

bei ausreichenden Kenntnissen des Umgangs mit einer Waffe notwendigerweise

einhergehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (oben E. 2.2). Vor

diesem Hintergrund ist die vor­instanzliche Ermessensbetätigung mangels

Indizien für eine konkrete Gefahrensituation jedenfalls nicht als

rechtsfehlerhaft zu beanstanden.

3.4

Die

Verweigerung der beantragten Waffentragbewilligung mangels erbrachten

Bedürfnisnachweises erweist sich damit als rechtskonform und die Beschwerde ist

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) das Bundesamt für Polizei (fedpol).