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Entscheid

VB.2021.00847

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00847

19. Mai 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23698)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00847

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Revisionsschätzung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02

bzw. 03 in E. Am 7. September 2020 nahm die Gebäudeversicherung des

Kantons Zürich (GVZ) eine Neuschätzung des auf dem Grundstück befindlichen

Schopfs mit der GVZ-Nr. 04 vor. In der Verfügung vom 10. September

2020 führte die GVZ für das Wohnhaus mit Scheune mit GVZ-Nr. 05, welches

sich ebenfalls auf dem Grundstück befindet, eine Versicherungssumme von Fr. 859'980.-

auf und setzte die Versicherungssumme des Schopfs neu auf Fr. 56'700.-

fest.

Gegen diese Verfügung erhob A am 25. September 2020

Einsprache und beantragte für sämtliche Gebäude eine Reduktion der festgesetzten

Versicherungssumme. Die GVZ trat mit Entscheid vom 22. März 2021 nicht auf

die Einsprache ein, soweit sie das Wohnhaus mit Scheune betraf, und wies die

Einsprache bezüglich des Schopfs ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen an das Baurekursgericht des Kantons

Zürich. Er beantragte sinngemäss eine Befreiung des Schopfs von der

Versicherungspflicht sowie eine Reduktion der Versicherungssumme des Wohnhauses

mit Scheune um 50 %.

Mit Entscheid vom 18. November 2021 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Versicherungssumme

für den Schopf auf Fr. 44'550.-; im Übrigen wies das Baurekursgericht den

Rekurs ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten des

Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 4'545.- auferlegte es zu 3/5 A und zu

2/5 der GVZ (Dispositiv-Ziff. II), Umtriebsentschädigungen sprach es keine

zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 20. Dezember 2021 Beschwerde.

Er beantragt die Befreiung des Schopfs von der Versicherungspflicht sowie die

Reduktion "beider Liegenschaftswerte" um 50 %. Am 21. Januar

2022.

reichte A ein ergänzendes Schreiben ein.

Das Baurekursgericht beantragte am 18. Januar 2021

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die GVZ beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge zulasten von A.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des

Baurekursgerichts über Anordnungen der GVZ im Versicherungsbereich nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

in Verbindung mit § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März

1975.

(GebVG, LS 862.1) zuständig.

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers um Reduktion der

Versicherungssumme des Wohnhauses mit Scheune an der D-Strasse 02 in E

eingetreten ist. Zudem ist die Festlegung der Versicherungssumme des Schopfs

des Beschwerdeführers an der D-Strasse 03 in E zu überprüfen.

1.3

Die Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt, auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Versicherungssumme des Wohnhauses mit Scheune an der D-Strasse 02 in E

wurde am 14. Juni 2018 im Rahmen einer Revisionsschätzung überprüft. Die

Vorinstanzen sind der Ansicht, eine Überprüfung dieser Schätzung sei nicht

möglich, da die Schätzungsverfügung vom 19. Juli 2018 rechtskräftig

geworden sei.

2.2

Gemäss § 23 Abs. 3 GebVG

kann die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer jederzeit ein Gesuch um

(erneute) Schätzung seiner Gebäude stellen. Es besteht kein Grund, ein Gesuch

um neue Schätzung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut nur bei einer

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zuzulassen (anderer Meinung: Roland

Schaer in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung,

Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 179, unter Hinweis auf die Oberschätzungsbehörde

nach Versicherungsgesetz des Kantons Aargau, 23. Mai 2002, AGVE 2002, 567 ff.).

Da die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer die Kosten der Schätzung

selber zu tragen hat, wenn sie oder er ein Gesuch um neue Schätzung eines

Gebäudes stellt (vgl. § 32 Abs. 1 GebVG), verursacht die Möglichkeit,

jederzeit ein Gesuch um eine neue Schätzung einreichen zu können, wohl auch

kaum praktische Probleme.

2.3

Aus den

Akten ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin ein Gesuch um kostenpflichtige Neuschätzung der

Versicherungssumme des Wohnhauses mit Scheune im Sinn von § 23 Abs. 3 GebVG gestellt hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache

vom 25. September 2020 deuten jedoch auf ein entsprechendes Gesuch

seinerseits hin, schreibt er doch: "Statt wie gewünscht, Haus und Scheune

würden nochmals geschätzt, wurde nur der 'Schopf' angeschaut." Die

Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, vor Erlass des Nichteintretensentscheids

abzuklären, ob der Beschwerdeführer ein Gesuch um eine neue Schätzung im Sinn

von § 23 Abs. 3 GebVG gestellt hat, und ob er an einem allfälligen

Gesuch auch bei Kenntnis der Kostentragungspflicht gemäss § 32 Abs. 1 GebVG festhält. Sofern er ein solches Gesuch gestellt hat, hätte die

Beschwerdegegnerin diesem entsprechen müssen.

2.4

Kommt das

Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht

nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück (§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18, § 64 N. 7).

Die Sache ist dementsprechend, soweit sie die Schätzung des Wohnhauses und der

Scheune an der D-Strasse 02 in E betrifft, an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, zwecks Abklärung, ob der Beschwerdeführer ein Gesuch um eine

neue Schätzung gestellt hat und weiterhin an diesem festhält, sowie zur neuen

Entscheidung.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Befreiung des Schopfs an der D-Strasse 03

in E von der Versicherungspflicht.

3.2

Gemäss § 10 GebVG sind sämtliche im Kanton Zürich gelegene Gebäude bei der GVZ zu

versichern. Nicht in die Versicherung aufgenommen werden Gebäude mit einem

Versicherungswert von unter Fr. 5'000.- (§ 11 Ziff. 1 GebVG in

Verbindung mit § 9 der Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

vom 1. Oktober 1999 [LS 862.11]) sowie Gebäude, die nicht als Dauereinrichtungen

erstellt wurden (§ 11 Ziff. 2 GebVG). Zudem werden Gebäude, die einer

besonderen Gefährdung durch Feuer, Explosionen oder Elementarereignisse

ausgesetzt sind, von der Versicherung ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 GebVG).

3.3

Der Schopf

des Beschwerdeführers an der D-Strasse 03 in E wurde als Dauereinrichtung

erstellt und ist keiner besonderen Gefährdung im Sinn von § 12 Abs. 1 GebVG ausgesetzt. Zudem übersteigt der Versicherungswert des Schopfs, wie

nachfolgend festgestellt wird, die Grenze von Fr. 5'000.-. Folglich

unterliegt der Schopf der Versicherungspflicht.

4.

4.1

Gemäss § 34 GebVG werden die Gebäude in der Regel zum Neuwert versichert. Der Neuwert

entspricht dem Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher

Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am Tag der Schätzung erforderlich ist

(§ 25 Abs. 2 GebVG).

Wenn bau- oder feuerpolizeiliche Gründe gegen eine

Versicherung zum Neuwert sprechen, erfolgt die Versicherung zum Zeitwert (§ 35 GebVG). Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich der Wertverminderungen,

die infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind (§ 25 Abs. 3 GebVG).

Schliesslich gibt es Gebäude, welche nur noch zum

Abbruchwert versichert werden (§ 36 GebVG). Der Abbruchwert ist der

Verkaufswert des Baumaterials des Abbruchobjekts (§ 25 Abs. 4 GebVG).

Eine Versicherung zum Abbruchwert kommt in Betracht, wenn ein Gebäude zum

Abbruch bestimmt ist (subjektiver Grund) oder wegen Zerfalls nicht mehr

benutzbar ist (objektiver Grund; GebVG § 36; Dieter Gerspach in: Urs

Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar,

Basel 2009, S. 278, m.H.). Die Bestimmung von § 36 GebVG räumt den

Versicherungsnehmenden folglich das Recht ein, ein Gebäude, dessen Abbruch sie

beabsichtigen, unabhängig von seinem Zustand nur noch zum Abbruchwert versichern

zu lassen (VGr, 8. Februar 2017, VB.2016.00629,

E. 2.2).

4.2

Der Schopf

des Beschwerdeführers wird derzeit als Lagerraum für Gartengeräte und Marroni

genutzt. Er ist nicht infolge Zerfalls unbenutzbar geworden. Objektive Gründe

für eine Versicherung des Schopfs zum Abbruchwert liegen folglich keine vor.

Der Beschwerdeführer macht zwar mehrfach geltend, dass er den Schopf als

nutzlos erachte. Dass er beabsichtige diesen abzureissen, bringt er hingegen

nicht vor. Daher sind auch subjektive Gründe dafür, den Schopf zum Abbruchwert

zu versichern, zu verneinen. Die Versicherung eines Gebäudes zum Abbruchwert

wäre erst möglich, wenn der Beschwerdeführer die Nutzung des Gebäudes endgültig

aufgegeben und den Entschluss gefasst hätte, das Gebäude abzureissen (Dieter

Gerspach in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung,

Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 278), was vorliegend nicht der

Fall ist. Bestünde die Möglichkeit, ein Gebäude nach Belieben nur zum

Abbruchwert zu versichern, auch wenn keine wirkliche Absicht besteht, das

Gebäude abzureissen, würde das Versicherungsobligatorium ausgehöhlt. Eine

Versicherung zum Abbruchwert kommt folglich vorliegend nicht in Betracht.

4.3

Es

bestehen keine Hinweise auf bau- oder feuerpolizeiliche Gründe, die im Sinn von

§ 35 GebVG gegen eine Versicherung zum Neuwert sprechen. Auch sonst sind

keine wichtigen Gründe ersichtlich, die eine Abweichung vom Neuwertprinzip

rechtfertigen würden (vgl. Andreas Rüegg in: Urs Glaus/Heinrich Honsell

[Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 157).

Eine erhebliche Verminderung des Gebäudewerts infolge Teilabbruchs oder

Teilschadens liegt ebenfalls nicht vor (vgl. § 26 GebVG). Der Schopf des

Beschwerdeführers ist daher nicht zum Zeitwert zu versichern.

4.4

Nach dem Gesagten ist der Schopf des Beschwerdeführers, wie von der

Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz richtig festgestellt, zum Neuwert zu

versichern.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin setzte die

Versicherungssumme des Schopfs des Beschwerdeführers auf Fr. 56'700.-

fest. Sie bestimmte die Höhe der Versicherungssumme, indem sie das Volumen des

Schopfs von 81 m3 mit einem Kubikmeterpreis von Fr. 700.-/m3

multiplizierte. Im Übrigen brachte die Beschwerdegegnerin zur Begründung

der festgesetzten Höhe der Versicherungssumme lediglich vor, die Überprüfung

der Revisionsschätzung am 23. Februar 2021 habe ergeben, dass das Gebäude

korrekt geschätzt worden sei. Woraus sich ein Neubauwert Fr. 700.-/m3

ergibt bzw. worauf sie ihre Annahme stützt, dieser Wert entspreche den

ortsüblichen Baupreisen für ein derartiges Gebäude, legte die

Beschwerdegegnerin nicht dar.

5.2

Die Vorinstanz kam zum Schluss, der

Kubikmeterpreis sei auf Fr. 550.-/m3 zu reduzieren, weshalb die

Versicherungssumme lediglich Fr. 44'550.- betrage. Sie führte aus, dass

die Neuerstellungskosten typischer Erdgeschossbauten gemäss dem Buch "Immobilienökonomie

und Bewertung von Liegenschaften" von Kaspar Fierz Fr. 50.-/m3 bis

Fr. 600.-/m3 betragen würden (Kaspar Fierz, Immobilienökonomie

und Bewertung von Liegenschaften, 6. A., Zürich etc. 2011, Anhang III, S. 735).

Der strittige Schopf sei von den im Buch genannten Kategorien am ehesten mit

den Pavillonbauten mit niedriger Ausstattung wie bspw. Büropavillons

vergleichbar, welche mit Fr. 350.-/m3 bis Fr. 380.-/m3

veranschlagt würden. Da der Schopf jedoch aus zwei zusammengebauten Gebäuden

aus Mauerwerk und Holz bestehe sowie über Fenster und ein Ziegeldach verfüge,

sei er – trotz fehlender eigentlicher höherer Ausstattung – eher unter die

Pavillons mit höherer Ausstattung zu subsumieren. Für diese werde mit einem

Kubikmeterpreis von Fr. 480.-/m3 bis Fr. 550.-/m3

gerechnet.

5.3

Bei der Schätzung

des Versicherungswerts eines Gebäudes bzw. der Festlegung des Kubikmeterpreises

handelt es sich um Ermessensentscheide (vgl. BRG, 20. Februar 2014, BRGE

IV Nr. 0012/2014, E. 3.3.3 = BEZ 2014 Nr. 25). Das

Verwaltungsgericht kann diese folglich nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

ihre Angemessenheit (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

und b VRG).

5.4

Die Vorinstanz

setzte den Kubikmeterpreis unter Verweis auf das Buch "Immobilienökonomie

und Bewertung von Liegenschaften" von Kaspar Fierz fest. In diesem Buch

werden die Neuerstellungskosten typischer Bauten angegeben, wobei für

Erdgeschossbauten zwischen sieben Gebäudekategorien unterschieden wird (vgl.

Kaspar Fierz, Immobilienökonomie und Bewertung von Liegenschaften, 6. A.,

Zürich etc. 2011, Anhang III, S. 735). Da keine der Beschreibungen dieser

sieben Gebäudekategorien auf den Schopf des Beschwerdeführers zutrifft und das

Buch bereits elf Jahre alt ist, ist der von der Vorinstanz festgesetzte

Kubikmeterpreis anhand des Schweizerischen Schätzerhandbuchs der

Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten aus dem

Jahr 2019 zu überprüfen (Schweizerische Vereinigung kantonaler

Grundstückbewertungsexperten, Das Schweizerische Schätzerhandbuch, 5. A.,

Aarau 2019).

5.5

Gemäss dem

Schweizerischen Schätzerhandbuch beträgt der Kubikmeterpreis für ein ein- oder

mehrgeschossiges Lagerhaus in massiver Konstruktion ohne besonderen Ausbau,

ungeheizt oder temperiert, Fr. 175.-/m3 bis Fr. 300.-/m3.

Derjenige für ein ein- oder mehrgeschossiges Werkstattgebäude in massiver

Konstruktion, beheizt, mit Wasser- und Elektroanschlüssen für einen Maschinenpark,

beläuft sich auf Fr. 250.-/m3 bis Fr. 400.-/m3.

Der Neubaupreis für ein Werkstattgebäude mit umfangreicheren technischen

Anlagen liegt bei Fr. 325.-/m3 bis Fr. 450.-/m3

(Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten, Das

Schweizerische Schätzerhandbuch, 5. A., Aarau 2019, S. 399).

5.6

Der Schopf

des Beschwerdeführers ist weder geheizt noch isoliert (vgl. 8/1 S. 11 ff.)

und weist keine besondere Ausstattung auf. Er verfügt jedoch über festes

Mauerwerk, weshalb die Bauweise als massive Konstruktion und nicht als

Leichtbauweise zu bezeichnen ist. Entsprechend liesse er sich allenfalls unter

die vorgenannte Kategorie der ein- oder mehrgeschossigen Lagerhäuser in

massiver Konstruktion ohne besonderen Ausbau subsumieren. Das Gebäudevolumen

des Schopfs ist jedoch eher klein, was sich – wie die Vorinstanz richtig

feststellt – erhöhend auf den Kubikmeterpreis auswirkt. Entsprechend kann der Schopf

auch nicht unbedingt als "Lagerhaus" bezeichnet werden. Zudem ist

eine vorsichtige Schätzung angezeigt, um im Schadensfall eine Unterdeckung zu

vermeiden (BRG, 20. Februar 2014, BRGE IV Nr. 0012/2014, E. 3.3.3

= BEZ 2014 Nr. 25). Daher scheint es gerechtfertigt, für den Schopf von

vergleichbaren Neubaukosten wie für ein ein- oder mehrgeschossiges beheiztes

Werkstattgebäude in massiver Konstruktion auszugehen, obschon er nicht beheizt

ist. Diese Kosten betragen Fr. 250.-/m3 bis Fr. 400.-/m3.

5.7

Die

Vorinstanz setzte den Schopf mit einem Pavillon mit höherer Ausstattung gleich

und ging von einem Kubikmeterpreis von Fr. 550.-/m3 aus. Damit

legte sie den Kubikmeterpreis am oberen Ende der Preisspanne für Pavillons mit

höherer Ausstattung fest. Angesichts des Umstands, dass der Schopf über keine

höhere Ausstattung verfügt und mit einem Werkstattgebäude in massiver Konstruktion

vergleichbar ist, dessen Kubikmeterpreis gemäss dem Schweizerischen

Schätzerhandbuch Fr. 250.-/m3 bis Fr. 400.-/m3 beträgt,

ist der Entscheid der Vorinstanz als ausserhalb des ihr zustehenden

Dispositiv

Ermessensbereichs zu qualifizieren. Der Entscheid erweist sich demnach als

rechtsverletzend.

5.8 Zumal die Vorinstanz ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt hat, ist die von ihr vorgenommene Festsetzung der

Versicherungssumme aufzuheben. Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene

Anordnung auf, so kann es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst entscheiden.

Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids

seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 18; BGr, 15. März

2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).

Wie bereits dargelegt ist für

den Schopf des Beschwerdeführers von einem Neubaupreis von Fr. 250.-/m3

bis Fr. 400.-/m3 auszugehen. Da das kleine Gebäudevolumen

und die massive Bauweise sich bereits auf die Wahl der Gebäudekategorie

ausgewirkt haben (vgl. E. 4.5), ist innerhalb dieses Rahmens von

einem mittleren Preis auszugehen. Folglich resultieren Neubaukosten von Fr. 325.-/m3.

Bei einem Gebäudevolumen von 81 m3 ergibt sich somit eine

Versicherungssumme von Fr. 26'325.-.

6.

Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 22. März 2021 sowie Dispositiv-Ziff. I des

Rekursentscheids vom 18. November 2021 sind aufzuheben.

Die Versicherungssumme des Schopfs mit der GVZ-Nr. 04

an der D-Strasse 03 in E ist in Abänderung der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 10. September 2020 auf Fr. 26'325.- festzusetzen.

Bezüglich des Wohnhauses mit Scheune mit der GVZ-Nr. 05

an der D-Strasse 02 in E ist die Sache zur Abklärung, ob ein Gesuch um

Neuschätzung vorliegt, sowie zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/4 dem Beschwerdeführer und zu 3/4

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens

sind in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids

vom 18. November 2021 ebenfalls zu 1/4 dem Beschwerdeführer und zu 3/4 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2 Mangels

mehrheitlichen Obsiegens ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zudem kommt dem Gemeinwesen in einer

Konstellation wie der vorliegenden grundsätzlich ohnehin kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. VGr, 25. November 2021,

VB.2021.00543, E. 9.2).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit

sich das vorliegende Urteil auf das Wohnhaus mit Scheune bezieht, handelt es

sich um einen Rückweisungsentscheid, der als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht lässt sich daher diesbezüglich nur anrufen, wenn ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. März

2021 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 18. November

2021 werden aufgehoben.

Die Versicherungssumme des Schopfs mit der GVZ-Nr. 04

an der D-Strasse 03 in E wird in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 10. September 2020 auf Fr. 26'325.- festgesetzt.

Die Sache wird bezüglich des Wohnhauses mit Scheune mit

der GVZ-Nr. 05 an der D-Strasse 02 in E zur weiteren Abklärung im

Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids

vom 18. November 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens zu 3/4 der

Beschwerdegegnerin und zu 1/4 dem Beschwerdeführer auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 1/4 dem Beschwerdeführer und zu 3/4 der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht des Kantons Zürich;

c) den Regierungsrat.