VB.2021.00847
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00847
19. Mai 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23698)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00847
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Revisionsschätzung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02
bzw. 03 in E. Am 7. September 2020 nahm die Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich (GVZ) eine Neuschätzung des auf dem Grundstück befindlichen
Schopfs mit der GVZ-Nr. 04 vor. In der Verfügung vom 10. September
2020 führte die GVZ für das Wohnhaus mit Scheune mit GVZ-Nr. 05, welches
sich ebenfalls auf dem Grundstück befindet, eine Versicherungssumme von Fr. 859'980.-
auf und setzte die Versicherungssumme des Schopfs neu auf Fr. 56'700.-
fest.
Gegen diese Verfügung erhob A am 25. September 2020
Einsprache und beantragte für sämtliche Gebäude eine Reduktion der festgesetzten
Versicherungssumme. Die GVZ trat mit Entscheid vom 22. März 2021 nicht auf
die Einsprache ein, soweit sie das Wohnhaus mit Scheune betraf, und wies die
Einsprache bezüglich des Schopfs ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen an das Baurekursgericht des Kantons
Zürich. Er beantragte sinngemäss eine Befreiung des Schopfs von der
Versicherungspflicht sowie eine Reduktion der Versicherungssumme des Wohnhauses
mit Scheune um 50 %.
Mit Entscheid vom 18. November 2021 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Versicherungssumme
für den Schopf auf Fr. 44'550.-; im Übrigen wies das Baurekursgericht den
Rekurs ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten des
Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 4'545.- auferlegte es zu 3/5 A und zu
2/5 der GVZ (Dispositiv-Ziff. II), Umtriebsentschädigungen sprach es keine
zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 20. Dezember 2021 Beschwerde.
Er beantragt die Befreiung des Schopfs von der Versicherungspflicht sowie die
Reduktion "beider Liegenschaftswerte" um 50 %. Am 21. Januar
2022.
reichte A ein ergänzendes Schreiben ein.
Das Baurekursgericht beantragte am 18. Januar 2021
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die GVZ beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge zulasten von A.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des
Baurekursgerichts über Anordnungen der GVZ im Versicherungsbereich nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
in Verbindung mit § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März
1975.
(GebVG, LS 862.1) zuständig.
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers um Reduktion der
Versicherungssumme des Wohnhauses mit Scheune an der D-Strasse 02 in E
eingetreten ist. Zudem ist die Festlegung der Versicherungssumme des Schopfs
des Beschwerdeführers an der D-Strasse 03 in E zu überprüfen.
1.3
Die Prozessvoraussetzungen sind
erfüllt, auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Versicherungssumme des Wohnhauses mit Scheune an der D-Strasse 02 in E
wurde am 14. Juni 2018 im Rahmen einer Revisionsschätzung überprüft. Die
Vorinstanzen sind der Ansicht, eine Überprüfung dieser Schätzung sei nicht
möglich, da die Schätzungsverfügung vom 19. Juli 2018 rechtskräftig
geworden sei.
2.2
Gemäss § 23 Abs. 3 GebVG
kann die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer jederzeit ein Gesuch um
(erneute) Schätzung seiner Gebäude stellen. Es besteht kein Grund, ein Gesuch
um neue Schätzung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut nur bei einer
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zuzulassen (anderer Meinung: Roland
Schaer in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung,
Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 179, unter Hinweis auf die Oberschätzungsbehörde
nach Versicherungsgesetz des Kantons Aargau, 23. Mai 2002, AGVE 2002, 567 ff.).
Da die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer die Kosten der Schätzung
selber zu tragen hat, wenn sie oder er ein Gesuch um neue Schätzung eines
Gebäudes stellt (vgl. § 32 Abs. 1 GebVG), verursacht die Möglichkeit,
jederzeit ein Gesuch um eine neue Schätzung einreichen zu können, wohl auch
kaum praktische Probleme.
2.3
Aus den
Akten ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin ein Gesuch um kostenpflichtige Neuschätzung der
Versicherungssumme des Wohnhauses mit Scheune im Sinn von § 23 Abs. 3 GebVG gestellt hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache
vom 25. September 2020 deuten jedoch auf ein entsprechendes Gesuch
seinerseits hin, schreibt er doch: "Statt wie gewünscht, Haus und Scheune
würden nochmals geschätzt, wurde nur der 'Schopf' angeschaut." Die
Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, vor Erlass des Nichteintretensentscheids
abzuklären, ob der Beschwerdeführer ein Gesuch um eine neue Schätzung im Sinn
von § 23 Abs. 3 GebVG gestellt hat, und ob er an einem allfälligen
Gesuch auch bei Kenntnis der Kostentragungspflicht gemäss § 32 Abs. 1 GebVG festhält. Sofern er ein solches Gesuch gestellt hat, hätte die
Beschwerdegegnerin diesem entsprechen müssen.
2.4
Kommt das
Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht
nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück (§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18, § 64 N. 7).
Die Sache ist dementsprechend, soweit sie die Schätzung des Wohnhauses und der
Scheune an der D-Strasse 02 in E betrifft, an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, zwecks Abklärung, ob der Beschwerdeführer ein Gesuch um eine
neue Schätzung gestellt hat und weiterhin an diesem festhält, sowie zur neuen
Entscheidung.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Befreiung des Schopfs an der D-Strasse 03
in E von der Versicherungspflicht.
3.2
Gemäss § 10 GebVG sind sämtliche im Kanton Zürich gelegene Gebäude bei der GVZ zu
versichern. Nicht in die Versicherung aufgenommen werden Gebäude mit einem
Versicherungswert von unter Fr. 5'000.- (§ 11 Ziff. 1 GebVG in
Verbindung mit § 9 der Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
vom 1. Oktober 1999 [LS 862.11]) sowie Gebäude, die nicht als Dauereinrichtungen
erstellt wurden (§ 11 Ziff. 2 GebVG). Zudem werden Gebäude, die einer
besonderen Gefährdung durch Feuer, Explosionen oder Elementarereignisse
ausgesetzt sind, von der Versicherung ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 GebVG).
3.3
Der Schopf
des Beschwerdeführers an der D-Strasse 03 in E wurde als Dauereinrichtung
erstellt und ist keiner besonderen Gefährdung im Sinn von § 12 Abs. 1 GebVG ausgesetzt. Zudem übersteigt der Versicherungswert des Schopfs, wie
nachfolgend festgestellt wird, die Grenze von Fr. 5'000.-. Folglich
unterliegt der Schopf der Versicherungspflicht.
4.
4.1
Gemäss § 34 GebVG werden die Gebäude in der Regel zum Neuwert versichert. Der Neuwert
entspricht dem Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher
Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am Tag der Schätzung erforderlich ist
(§ 25 Abs. 2 GebVG).
Wenn bau- oder feuerpolizeiliche Gründe gegen eine
Versicherung zum Neuwert sprechen, erfolgt die Versicherung zum Zeitwert (§ 35 GebVG). Der Zeitwert entspricht dem Neuwert abzüglich der Wertverminderungen,
die infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind (§ 25 Abs. 3 GebVG).
Schliesslich gibt es Gebäude, welche nur noch zum
Abbruchwert versichert werden (§ 36 GebVG). Der Abbruchwert ist der
Verkaufswert des Baumaterials des Abbruchobjekts (§ 25 Abs. 4 GebVG).
Eine Versicherung zum Abbruchwert kommt in Betracht, wenn ein Gebäude zum
Abbruch bestimmt ist (subjektiver Grund) oder wegen Zerfalls nicht mehr
benutzbar ist (objektiver Grund; GebVG § 36; Dieter Gerspach in: Urs
Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar,
Basel 2009, S. 278, m.H.). Die Bestimmung von § 36 GebVG räumt den
Versicherungsnehmenden folglich das Recht ein, ein Gebäude, dessen Abbruch sie
beabsichtigen, unabhängig von seinem Zustand nur noch zum Abbruchwert versichern
zu lassen (VGr, 8. Februar 2017, VB.2016.00629,
E. 2.2).
4.2
Der Schopf
des Beschwerdeführers wird derzeit als Lagerraum für Gartengeräte und Marroni
genutzt. Er ist nicht infolge Zerfalls unbenutzbar geworden. Objektive Gründe
für eine Versicherung des Schopfs zum Abbruchwert liegen folglich keine vor.
Der Beschwerdeführer macht zwar mehrfach geltend, dass er den Schopf als
nutzlos erachte. Dass er beabsichtige diesen abzureissen, bringt er hingegen
nicht vor. Daher sind auch subjektive Gründe dafür, den Schopf zum Abbruchwert
zu versichern, zu verneinen. Die Versicherung eines Gebäudes zum Abbruchwert
wäre erst möglich, wenn der Beschwerdeführer die Nutzung des Gebäudes endgültig
aufgegeben und den Entschluss gefasst hätte, das Gebäude abzureissen (Dieter
Gerspach in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung,
Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 278), was vorliegend nicht der
Fall ist. Bestünde die Möglichkeit, ein Gebäude nach Belieben nur zum
Abbruchwert zu versichern, auch wenn keine wirkliche Absicht besteht, das
Gebäude abzureissen, würde das Versicherungsobligatorium ausgehöhlt. Eine
Versicherung zum Abbruchwert kommt folglich vorliegend nicht in Betracht.
4.3
Es
bestehen keine Hinweise auf bau- oder feuerpolizeiliche Gründe, die im Sinn von
§ 35 GebVG gegen eine Versicherung zum Neuwert sprechen. Auch sonst sind
keine wichtigen Gründe ersichtlich, die eine Abweichung vom Neuwertprinzip
rechtfertigen würden (vgl. Andreas Rüegg in: Urs Glaus/Heinrich Honsell
[Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, S. 157).
Eine erhebliche Verminderung des Gebäudewerts infolge Teilabbruchs oder
Teilschadens liegt ebenfalls nicht vor (vgl. § 26 GebVG). Der Schopf des
Beschwerdeführers ist daher nicht zum Zeitwert zu versichern.
4.4
Nach dem Gesagten ist der Schopf des Beschwerdeführers, wie von der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz richtig festgestellt, zum Neuwert zu
versichern.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin setzte die
Versicherungssumme des Schopfs des Beschwerdeführers auf Fr. 56'700.-
fest. Sie bestimmte die Höhe der Versicherungssumme, indem sie das Volumen des
Schopfs von 81 m3 mit einem Kubikmeterpreis von Fr. 700.-/m3
multiplizierte. Im Übrigen brachte die Beschwerdegegnerin zur Begründung
der festgesetzten Höhe der Versicherungssumme lediglich vor, die Überprüfung
der Revisionsschätzung am 23. Februar 2021 habe ergeben, dass das Gebäude
korrekt geschätzt worden sei. Woraus sich ein Neubauwert Fr. 700.-/m3
ergibt bzw. worauf sie ihre Annahme stützt, dieser Wert entspreche den
ortsüblichen Baupreisen für ein derartiges Gebäude, legte die
Beschwerdegegnerin nicht dar.
5.2
Die Vorinstanz kam zum Schluss, der
Kubikmeterpreis sei auf Fr. 550.-/m3 zu reduzieren, weshalb die
Versicherungssumme lediglich Fr. 44'550.- betrage. Sie führte aus, dass
die Neuerstellungskosten typischer Erdgeschossbauten gemäss dem Buch "Immobilienökonomie
und Bewertung von Liegenschaften" von Kaspar Fierz Fr. 50.-/m3 bis
Fr. 600.-/m3 betragen würden (Kaspar Fierz, Immobilienökonomie
und Bewertung von Liegenschaften, 6. A., Zürich etc. 2011, Anhang III, S. 735).
Der strittige Schopf sei von den im Buch genannten Kategorien am ehesten mit
den Pavillonbauten mit niedriger Ausstattung wie bspw. Büropavillons
vergleichbar, welche mit Fr. 350.-/m3 bis Fr. 380.-/m3
veranschlagt würden. Da der Schopf jedoch aus zwei zusammengebauten Gebäuden
aus Mauerwerk und Holz bestehe sowie über Fenster und ein Ziegeldach verfüge,
sei er – trotz fehlender eigentlicher höherer Ausstattung – eher unter die
Pavillons mit höherer Ausstattung zu subsumieren. Für diese werde mit einem
Kubikmeterpreis von Fr. 480.-/m3 bis Fr. 550.-/m3
gerechnet.
5.3
Bei der Schätzung
des Versicherungswerts eines Gebäudes bzw. der Festlegung des Kubikmeterpreises
handelt es sich um Ermessensentscheide (vgl. BRG, 20. Februar 2014, BRGE
IV Nr. 0012/2014, E. 3.3.3 = BEZ 2014 Nr. 25). Das
Verwaltungsgericht kann diese folglich nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
ihre Angemessenheit (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b VRG).
5.4
Die Vorinstanz
setzte den Kubikmeterpreis unter Verweis auf das Buch "Immobilienökonomie
und Bewertung von Liegenschaften" von Kaspar Fierz fest. In diesem Buch
werden die Neuerstellungskosten typischer Bauten angegeben, wobei für
Erdgeschossbauten zwischen sieben Gebäudekategorien unterschieden wird (vgl.
Kaspar Fierz, Immobilienökonomie und Bewertung von Liegenschaften, 6. A.,
Zürich etc. 2011, Anhang III, S. 735). Da keine der Beschreibungen dieser
sieben Gebäudekategorien auf den Schopf des Beschwerdeführers zutrifft und das
Buch bereits elf Jahre alt ist, ist der von der Vorinstanz festgesetzte
Kubikmeterpreis anhand des Schweizerischen Schätzerhandbuchs der
Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten aus dem
Jahr 2019 zu überprüfen (Schweizerische Vereinigung kantonaler
Grundstückbewertungsexperten, Das Schweizerische Schätzerhandbuch, 5. A.,
Aarau 2019).
5.5
Gemäss dem
Schweizerischen Schätzerhandbuch beträgt der Kubikmeterpreis für ein ein- oder
mehrgeschossiges Lagerhaus in massiver Konstruktion ohne besonderen Ausbau,
ungeheizt oder temperiert, Fr. 175.-/m3 bis Fr. 300.-/m3.
Derjenige für ein ein- oder mehrgeschossiges Werkstattgebäude in massiver
Konstruktion, beheizt, mit Wasser- und Elektroanschlüssen für einen Maschinenpark,
beläuft sich auf Fr. 250.-/m3 bis Fr. 400.-/m3.
Der Neubaupreis für ein Werkstattgebäude mit umfangreicheren technischen
Anlagen liegt bei Fr. 325.-/m3 bis Fr. 450.-/m3
(Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten, Das
Schweizerische Schätzerhandbuch, 5. A., Aarau 2019, S. 399).
5.6
Der Schopf
des Beschwerdeführers ist weder geheizt noch isoliert (vgl. 8/1 S. 11 ff.)
und weist keine besondere Ausstattung auf. Er verfügt jedoch über festes
Mauerwerk, weshalb die Bauweise als massive Konstruktion und nicht als
Leichtbauweise zu bezeichnen ist. Entsprechend liesse er sich allenfalls unter
die vorgenannte Kategorie der ein- oder mehrgeschossigen Lagerhäuser in
massiver Konstruktion ohne besonderen Ausbau subsumieren. Das Gebäudevolumen
des Schopfs ist jedoch eher klein, was sich – wie die Vorinstanz richtig
feststellt – erhöhend auf den Kubikmeterpreis auswirkt. Entsprechend kann der Schopf
auch nicht unbedingt als "Lagerhaus" bezeichnet werden. Zudem ist
eine vorsichtige Schätzung angezeigt, um im Schadensfall eine Unterdeckung zu
vermeiden (BRG, 20. Februar 2014, BRGE IV Nr. 0012/2014, E. 3.3.3
= BEZ 2014 Nr. 25). Daher scheint es gerechtfertigt, für den Schopf von
vergleichbaren Neubaukosten wie für ein ein- oder mehrgeschossiges beheiztes
Werkstattgebäude in massiver Konstruktion auszugehen, obschon er nicht beheizt
ist. Diese Kosten betragen Fr. 250.-/m3 bis Fr. 400.-/m3.
5.7
Die
Vorinstanz setzte den Schopf mit einem Pavillon mit höherer Ausstattung gleich
und ging von einem Kubikmeterpreis von Fr. 550.-/m3 aus. Damit
legte sie den Kubikmeterpreis am oberen Ende der Preisspanne für Pavillons mit
höherer Ausstattung fest. Angesichts des Umstands, dass der Schopf über keine
höhere Ausstattung verfügt und mit einem Werkstattgebäude in massiver Konstruktion
vergleichbar ist, dessen Kubikmeterpreis gemäss dem Schweizerischen
Schätzerhandbuch Fr. 250.-/m3 bis Fr. 400.-/m3 beträgt,
ist der Entscheid der Vorinstanz als ausserhalb des ihr zustehenden
Dispositiv
Ermessensbereichs zu qualifizieren. Der Entscheid erweist sich demnach als
rechtsverletzend.
5.8 Zumal die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt hat, ist die von ihr vorgenommene Festsetzung der
Versicherungssumme aufzuheben. Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene
Anordnung auf, so kann es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst entscheiden.
Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids
seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 18; BGr, 15. März
2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).
Wie bereits dargelegt ist für
den Schopf des Beschwerdeführers von einem Neubaupreis von Fr. 250.-/m3
bis Fr. 400.-/m3 auszugehen. Da das kleine Gebäudevolumen
und die massive Bauweise sich bereits auf die Wahl der Gebäudekategorie
ausgewirkt haben (vgl. E. 4.5), ist innerhalb dieses Rahmens von
einem mittleren Preis auszugehen. Folglich resultieren Neubaukosten von Fr. 325.-/m3.
Bei einem Gebäudevolumen von 81 m3 ergibt sich somit eine
Versicherungssumme von Fr. 26'325.-.
6.
Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 22. März 2021 sowie Dispositiv-Ziff. I des
Rekursentscheids vom 18. November 2021 sind aufzuheben.
Die Versicherungssumme des Schopfs mit der GVZ-Nr. 04
an der D-Strasse 03 in E ist in Abänderung der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 10. September 2020 auf Fr. 26'325.- festzusetzen.
Bezüglich des Wohnhauses mit Scheune mit der GVZ-Nr. 05
an der D-Strasse 02 in E ist die Sache zur Abklärung, ob ein Gesuch um
Neuschätzung vorliegt, sowie zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/4 dem Beschwerdeführer und zu 3/4
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens
sind in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids
vom 18. November 2021 ebenfalls zu 1/4 dem Beschwerdeführer und zu 3/4 der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Mangels
mehrheitlichen Obsiegens ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zudem kommt dem Gemeinwesen in einer
Konstellation wie der vorliegenden grundsätzlich ohnehin kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. VGr, 25. November 2021,
VB.2021.00543, E. 9.2).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit
sich das vorliegende Urteil auf das Wohnhaus mit Scheune bezieht, handelt es
sich um einen Rückweisungsentscheid, der als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht lässt sich daher diesbezüglich nur anrufen, wenn ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. März
2021 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 18. November
2021 werden aufgehoben.
Die Versicherungssumme des Schopfs mit der GVZ-Nr. 04
an der D-Strasse 03 in E wird in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 10. September 2020 auf Fr. 26'325.- festgesetzt.
Die Sache wird bezüglich des Wohnhauses mit Scheune mit
der GVZ-Nr. 05 an der D-Strasse 02 in E zur weiteren Abklärung im
Sinn der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids
vom 18. November 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens zu 3/4 der
Beschwerdegegnerin und zu 1/4 dem Beschwerdeführer auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 1/4 dem Beschwerdeführer und zu 3/4 der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht des Kantons Zürich;
c) den Regierungsrat.