VB.2021.00848
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00848
13. April 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23616)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00848
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
3.
C,
Beschwerdeführerinnen
2 und 3 vertreten durch A,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1990 geborene Staatsangehörige der Türkei, heiratete im November 2009 in der
Heimat den türkisch-österreichischen Doppelbürger E und zog mit diesem im Jahr
2011 nach Österreich. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder B (geboren 2015) und
C (geboren 2018) hervor, welche beide über die österreichische Staatsangehörigkeit
verfügen.
Anfang Dezember 2017 reiste E in die Schweiz, wo ihm eine
bis am 31. Dezember 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. A und ihre beiden Töchter
folgten dem Ehemann bzw. Vater Mitte August 2019 in die Schweiz und die Familie
zog gemeinsam in den Kanton Zürich. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt A
darauf eine bis am 31. Dezember 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA; B und C erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich je eine bis am
14. August 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
B. Ende September
2020 teilte E dem Migrationsamt mit, dass er sich scheiden lassen wolle. Am 2. Februar
2021 meldete er sich – während des von A eingeleiteten Eheschutzverfahrens –
per 28. Februar 2021 in die Türkei ab. Das Bezirksgericht Bülach hielt in
der Folge mit Urteil vom 7. April 2021 fest, dass die Eheleute zum
Getrenntleben berechtigt seien, stellte ihre beiden Kinder unter die Obhut der
Mutter und verpflichtete den Kindsvater, rückwirkend ab 1. Februar 2021 Fr. 935.-
(zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) pro Kind an den Unterhalt der Töchter zu
leisten.
Vor diesem Hintergrund widerrief das Migrationsamt mit
Verfügung vom 19. Juli 2021 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A, B
und C und hielt sie zum Verlassen der Schweiz bis am 19. Oktober 2021 an.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. November 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I)
und setzte A sowie ihren Töchtern B und C eine neue Ausreisefrist bis 17. Februar
2022.
(Dispositiv-Ziff. II). Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens
den Genannten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung, nahm sie jedoch
infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III), bestellte Rechtsanwältin
D als unentgeltliche Rechtsbeiständin, richtete dieser unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht eine Entschädigung von Fr. 1'949.40 aus (Dispositiv-Ziff. IV)
und schrieb das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung als
gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 20. Dezember 2021 liessen A und ihre beiden
Töchter B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. November
2021.
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA zu belassen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um
unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Januar
2022.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 12. April 2022 reichte Rechtsanwältin D eine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,
SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen
vorsieht.
2.2
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie
Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie
nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I
FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der
Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4
bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).
Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem
Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von
Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind, welche den (ursprünglichen oder einen neuen) Aufenthaltsanspruch
begründen, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
widerrufen (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai
2002.
[VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar
2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).
3.
3.1
Als Ehefrau eines
österreichischen Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz von seinem
Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte, verfügte die Beschwerdeführerin 1
während der Dauer der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 7 lit. d FZA
und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA über einen vom
Aufenthaltsrecht ihres Ehemanns abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Spätestens
mit dem Auszug E's aus der ehelichen Wohnung und seiner Abmeldung ins Ausland
ist dieser Anspruch erloschen (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 und E. 4.7 mit
weiteren Hinweisen). Da die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt
wurde und keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AIG geltend gemacht werden, die eine weitere hiesige
Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 erforderlich machten, hat diese
sodann auch keinen (landesrechtlichen) nachehelichen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 20. Februar 2019,
2C_135/2018, E. 2.4 und E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 23. Februar 2021, 2C_812/2020, E. 2.2.1 f.).
Dem halten auch die
Beschwerdeführerinnen nichts entgegen. Sie berufen sich jedoch auf Art. 3 Abs. 6
Anhang I FZA sowie Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und machen
geltend, dass den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 mit Blick auf die in der
Schweiz begonnene Ausbildung bzw. die ihnen zu Verfügung stehenden finanziellen
Mittel ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zukomme und demzufolge auch die sorgeberechtigte Beschwerdeführerin 1
über einen solchen (abgeleiteten) verfüge.
3.2
3.2.1
Nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder einer
Staatsangehörigen bzw. eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet
dessen, ob sie bzw. er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine
Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die
Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet
wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung
teilnehmen. Die Regelung verschafft den Kindern praxisgemäss einen
eigenständigen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um ihre Ausbildung
abschliessen zu können (BGE 142 II 35 E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 4. März
2021, 2C_185/2019, E. 6.1). Dies gilt ungeachtet dessen, ob ihre Eltern
inzwischen geschieden bzw. getrennt sind und der Elternteil, der Bürger der EU
war, nicht mehr als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmestaat qualifiziert werden kann
(zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.3.1, 142 II 35 E. 4; BGr, 30. Juni
2016, 2C_997/2015, E. 3).
Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 Anhang I
FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus
EU-Staaten bzw. deren Partnern ist es jedoch, über die Teilnahme am allgemeinen
Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern, was nach dem
Bundesgericht voraussetzt, dass die Kinder tatsächlich über den Unterricht
(bzw. anschliessend die Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter
Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren
bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden (BGr, 4. März
2021, 2C_185/2019, E. 7.2.1 mit Hinweisen). Das ist bei Kleinkindern nicht
der Fall, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen leben.
Das unmündige Kind hat deshalb gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten
Elternteil das Land zu verlassen, wenn jener seinerseits das vom
freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleitete (derivative)
Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Aufenthalts- oder
Verbleiberecht erworben hat (BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 7.2.2
mit Hinweisen).
3.2.2
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind heute vier bzw. sieben Jahre
alt und wurden beide in Österreich geboren. Sie sind vor bald drei Jahren in
die Schweiz gelangt und waren im Zeitpunkt der Trennung der Eltern und der
Ausreise des Vaters erst knapp sechs- bzw. dreijährig. Während die
Beschwerdeführerin 3 damals noch zu Hause von der Beschwerdeführerin 1
betreut wurde, befand sich die Beschwerdeführerin 2 bereits im zweiten
Kindergartenjahr.
Es liesse sich daher allenfalls fragen, ob bei der Beschwerdeführerin 2
mit dem bald zweijährigen Besuch des Kindergartens im Trennungszeitpunkt
bereits eine nennenswerte Integration in die hiesige Gesellschaft gegeben war,
nachdem das Bundesgericht hiervon üblicherweise ab dem Zeitpunkt des Eintritts
in die obligatorische Schulpflicht ausgeht und der Kindergarten im Kanton
Zürich heute ebenfalls zum obligatorischen Grundschulunterricht gehört (vgl. § 3
Abs. 2 und § 4 f. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
[LS 412.100]). Auch weisen die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf
hin, dass das Bundesgericht die vorstehend wiedergegebene Praxis zum
(massgeblichen) Zeitpunkt der Beurteilung des Integrationsstands eines Kindes
im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA in einem
jüngeren Entscheid aus dem Jahr 2021 etwas relativiert hat (BGr, 4. März
2021, 2C_185/2019, E. 6.2.3 und E. 8.2 f., auch zum Folgenden).
So bezieht sich das Bundesgericht in besagtem Urteil zunächst auf den Entscheid
C-115/15 NA des EuGH vom 30. Juni 2016, worin sich dieser für eine
Auslegung von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (ABl L 257 vom
19.
Oktober 1968 S. 2 ff.) – dem Art. 3 Abs. 6 Anhang I
FZA nachgebildet ist – in dem Sinn ausspricht, dass einem Kind auch dann ein
Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat zukomme, wenn der andere Elternteil
Unionsbürger und im Aufnahmemitgliedsstaat erwerbstätig gewesen sei, diesen
aber verlassen habe, bevor das Kind dort eingeschult worden sei. Im Anschluss
hält das Bundesgericht (scheinbar) in allgemeiner Form fest, dass es "[i]n
Situationen, in denen der Schüler/Lehrling die Ausbildung begonnen und
gleichzeitig im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, – in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des EuGH – [genüge], dass sich der Elternteil zeitnah
mit der Einschulung als Wanderarbeitnehmer hier aufgehalten und von der
Personenfreizügigkeit profitiert hat".
3.2.3
Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerinnen mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 6
Anhang I FZA berufen können, kann indessen offenbleiben, da ihnen – wie
sich sogleich zeigt – aktuell jedenfalls Art. 24 Anhang I FZA einen
subsidiären Aufenthaltsanspruch vermittelt.
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die
keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über
genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts
keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), und zudem über einen
sämtliche Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen (lit. b).
Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a
Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie ihren Lebensunterhalt
finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen
angewiesen zu sein. Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen
sich gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP nach den Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [abrufbar unter https://rl.skos.ch]).
Die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen
sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem
schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und
allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen
Situation nach Massgabe der SKOS-Richtlinien gewährt werden (Art. 16 Abs. 1
VFP).
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation eines
Gesuchstellers kommt es nicht darauf an, ob dieser seine finanziellen Mittel selber
erzielt oder nicht; diese können auch von Familienangehörigen oder sonstigen
Dritten stammen. So wäre es nach dem Bundesgericht unverhältnismässig, weil
nicht erforderlich, dem Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel ein
weiteres nach der Herkunft dieser Mittel hinzuzufügen. Die Regelung über die
ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen habe zum Zweck, zu vermeiden, dass die
öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats über Gebühr belastet werden, was
gewährleistet sei, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer
eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel des Betroffenen stammten (zum
Ganzen BGE 144 II 113 E. 4.1, 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3;
BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 8.2 – 15. Juni 2020,
2C_218/2020, E. 4.2 – 1. März 2016, 2C_840/2015, E. 3.1 – 2. November
2015, 2C_243/2015, E. 3.4.2; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00059, E. 5.1
– 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.1 – 31. März 2021,
VB.2021.00062, E. 4.2 f. [je mit Hinweisen]).
3.3.2
Zu Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz kam E für den Unterhalt der
Beschwerdeführerinnen auf. Er war damals bei der F AG als Zusteller angestellt
und verdiente Fr. 5'000.- brutto pro Monat. Seit seiner Ausreise aus der
Schweiz Ende Februar 2021 leistet E jedoch keine Zahlungen an den Unterhalt der
Familie mehr, obschon er mit eheschutzrichterlichem Urteil vom 7. April
2021.
zur Leistung von Kinderalimenten im Umfang von insgesamt Fr. 1'870.-
(Fr. 900.- Barunterhalt und Fr. 35.- Betreuungsunterhalt je Kind)
verpflichtet wurde. Die Beschwerdeführerin 1 war daher gezwungen,
Sozialhilfe zu beantragen. Von Ende Februar bis Ende Juli 2021 mussten sie und
ihre Töchter im Gesamtbetrag von rund Fr. 17'000.- von der öffentlichen Hand
unterstützt werden.
Per 1. Juni 2021 konnte die Beschwerdeführerin 1
eine 60%-Stelle antreten. Sie verdient aktuell Fr. 2'300.- brutto im
Monat. Mittels dieses Gehalts und der Bevorschussung der ihr zugesprochenen
Kinderalimente vermochte sie sich per 31. Juli 2021 von der Sozialhilfe zu
lösen. E ist inzwischen in die Schweiz zurückgekehrt und geht offenbar wieder
seiner früheren Erwerbstätigkeit bei der F AG nach; seine Unterhaltspflicht
gegenüber den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erfüllt er weiterhin nicht.
3.3.3
Die Vorinstanz gelangt unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführerinnen zum Schluss, dass diese die Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht erfüllten. So sei kein Grund
dafür ersichtlich, weshalb ein ergänzender Sozialhilfebezug und die Alimentenbevorschussung
in freizügigkeitsrechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu qualifizieren wären,
zumal Letztere – ähnlich wie Ergänzungsleistungen – bezweckten, den
Lebensunterhalt der Berechtigten zu decken und einen Sozialhilfebezug zu
verhindern.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Bei der Alimentenbevorschussung nach Art. 293 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) werden rechtsgültig
festgelegte und vollstreckbare Unterhaltsbeiträge für Kinder vom Gemeinwesen
bevorschusst, wobei der Unterhaltsanspruch mit der Bevorschussung von Gesetzes
wegen auf das Gemeinwesen übergeht (vgl. §§ 21 ff. des Kinder- und
Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 [KJHG, LS 852.1]).
Alimentenbevorschussung bedeutet mit anderen Worten lediglich Vollstreckung des
von einer Drittperson (der privaten Unterhaltsschuldnerin bzw. dem privaten
Unterhaltsschuldner) geschuldeten Unterhalts durch das Gemeinwesen. Nachdem
sich die (gerichtliche bzw. behördliche) Festlegung der geschuldeten
Unterhaltsbeiträge (auch) an der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der
Schuldnerin bzw. des Schuldners zu orientieren hat (Art. 276 Abs. 2
und Art. 285 Abs. 1 ZGB), ist die finanzielle Belastung der
öffentlichen Hand dem Grundsatz nach bloss eine vorübergehende. Schon dieser
Punkt spricht gegen eine Gleichbehandlung von Sozialhilfe und
Alimentenbevorschussung im Anwendungsbereich des Art. 24 Anhang I
FZA.
Im Weiteren gilt es anzumerken,
dass die Bejahung eines Anspruchs auf Alimentenbevorschussung zwar davon
abhängig ist, dass die anrechenbaren finanziellen Mittel des Kindes zur Deckung
der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen, womit die betreffenden Leistungen
in die Nähe der Sozialhilfe rücken (§ 21 Abs. 2 KJHG); wie die
Beschwerdeführerinnen zu Recht einwenden, lassen sich die Einkommens- und
Vermögensfreigrenzen der beiden Institute jedoch nicht vergleichen. Gemäss § 13
in Verbindung mit §§ 19 f. der Verordnung über die Alimentenhilfe vom
21.
November 2012 (AlimV, LS 852.13) besteht bei einer erwachsenen
Person mit zwei kleinen Kindern im Kanton Zürich aktuell ein Anspruch auf
finanzielle Leistungen, wenn der Gesamtbetrag der anrechenbaren Vermögen kleiner
ist als Fr. 135'000.- und (kumulativ) der Gesamtbetrag der anrechenbaren
Einnahmen kleiner ist als Fr. 66'300.- Bei der Sozialhilfe liegt der
Vermögensfreibetrag bei einer erwachsenen Person mit zwei minderjährigen
Kindern dagegen bei Fr. 8'000.- (vgl. dazu Kapitel D.3.1 SKOS-Richtlinien).
Der sozialhilferechtliche Grundbetrag der Beschwerdeführerinnen wiederum wurde
zuletzt auf knapp Fr. 3'850.- pro Monat (Fr. 46'200.- pro Jahr)
festgelegt. Folgte man der Auffassung der Vorinstanz hätte dies daher zur Folge,
dass die Grenze der erforderlichen finanziellen Mittel nach Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA deutlich angehoben würde und sich unter Umständen
auch Personen, welche klarerweise keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben (vgl. Art. 16
Abs. 1 VFP), nicht (mehr) auf die genannte Bestimmung berufen könnten.
Dies wäre stossend, besonders, da die Kantone bei der Ausgestaltung der
Alimentenbevorschussung und namentlich der Einkommens- und Vermögensgrenzen
grosse Freiheit geniessen (vgl. auch BGr, 8. Juli 2020, 2C_987/2019, E. 5.2.3).
Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ist die
Alimentenbevorschussung der Sozialhilfe (Art. 293 Abs. 1 ZGB) denn
auch vorgelagert und dient sie – ähnlich wie die Prämienverbilligungen – nicht
in erster Linie dazu, jener zu entgehen. So tritt sie etwa bei der Berechnung
der Ergänzungsleistungen der sorgeberechtigten Bezügerin bzw. des
sorgeberechtigten Bezügers von Ergänzungsleistungen an die Stelle des
Unterhaltsbeitrags, das heisst, sie wird bei ihr bzw. ihm als Einkommen
berücksichtigt (vgl. zum Ganzen Christiana Fountou-lakis/Peter Breitschmid,
Basler Kommentar, 2018, Art. 293 ZGB N. 4 f.).
3.3.4
Es rechtfertigt
sich daher, Alimentenbevorschussungen nicht mit Leistungen der Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen gleichzusetzen, sondern sie bei der Berechnung der
ausreichenden finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a
Anhang I FZA zu berücksichtigen (vgl. BGr, 8. Juli 2020, 2C_987/2019,
E. 5.2.3 f.). Die Beschwerdeführerinnen erfüllen somit die
Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA, sodass den
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Staatsangehörigen Österreichs gestützt
auf diese Bestimmung ein originärer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zukommt und die Beschwerdeführerin 1 als ihre sorge- und
obhutsberechtigte Mutter einen ebensolchen Anspruch von demjenigen ihrer Kinder
ableiten kann.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dieser ist überdies zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen bzw. deren
Vertretung antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
für das Rekurs- und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2
Aufgrund der
Kostenregelung sind die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Auch ist mit der Zusprechung einer Parteientschädigung
für das Rekursverfahren das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerinnen im Rekursverfahren zugesprochene Honorar als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bereits gedeckt.
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist sodann angesichts ihrer
ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs
gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG) und ihnen in der Person ihrer
Vertreterin, Rechtsanwältin D, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
5.3
Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 5,4 Stunden sowie Barauslagen
von Fr. 16.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend,
weshalb ihr Anspruch auf Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin
durch die Bezahlung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
MwSt.) an sie abgegolten ist (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2021
und Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. November
2021.
werden aufgehoben.
In Aufhebung bzw. (teilweiser) Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III, IV und V des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. November
2021.
werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt
und dieser verpflichtet, der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandlos geworden
abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und den
Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin
D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin D für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die Beschwerde
abzuweisen:
Unterhaltsbeiträge, die nach § 21 ff. KJHG durch
die Gemeinde bevorschusst werden müssen, können im Licht von Art. 24 Anhang I
FZA nicht zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt werden. Zwar wären
Unterhaltsbeiträge grundsätzlich als anrechenbare Leistungen Dritter zu
qualifizieren. Das setzte aber zusätzlich voraus, dass diese Mittel auch
tatsächlich zu Verfügung stehen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5). Angesichts
der notwendigen Bevorschussung ist dies hier offenkundig nicht der Fall. Die
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch die Gemeinde ist als
beitragsunabhängige Sonderleistung zu qualifizieren, weshalb diese Leistungen nicht
an die Einnahmen angerechnet werden können. Damit verfügen die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht über genügend finanzielle Mittel für
einen erwerbslosen Aufenthalt gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA.
Für richtiges Protokoll,
die
Gerichtsschreiberin: