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Entscheid

VB.2021.00848

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00848

13. April 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23616)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00848

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C,

Beschwerdeführerinnen

2 und 3 vertreten durch A,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1990 geborene Staatsangehörige der Türkei, heiratete im November 2009 in der

Heimat den türkisch-österreichischen Doppelbürger E und zog mit diesem im Jahr

2011 nach Österreich. Aus der Ehe gingen die beiden Kinder B (geboren 2015) und

C (geboren 2018) hervor, welche beide über die österreichische Staatsangehörigkeit

verfügen.

Anfang Dezember 2017 reiste E in die Schweiz, wo ihm eine

bis am 31. Dezember 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. A und ihre beiden Töchter

folgten dem Ehemann bzw. Vater Mitte August 2019 in die Schweiz und die Familie

zog gemeinsam in den Kanton Zürich. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt A

darauf eine bis am 31. Dezember 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA; B und C erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich je eine bis am

14. August 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

B. Ende September

2020 teilte E dem Migrationsamt mit, dass er sich scheiden lassen wolle. Am 2. Februar

2021 meldete er sich – während des von A eingeleiteten Eheschutzverfahrens –

per 28. Februar 2021 in die Türkei ab. Das Bezirksgericht Bülach hielt in

der Folge mit Urteil vom 7. April 2021 fest, dass die Eheleute zum

Getrenntleben berechtigt seien, stellte ihre beiden Kinder unter die Obhut der

Mutter und verpflichtete den Kindsvater, rückwirkend ab 1. Februar 2021 Fr. 935.-

(zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) pro Kind an den Unterhalt der Töchter zu

leisten.

Vor diesem Hintergrund widerrief das Migrationsamt mit

Verfügung vom 19. Juli 2021 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A, B

und C und hielt sie zum Verlassen der Schweiz bis am 19. Oktober 2021 an.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. November 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I)

und setzte A sowie ihren Töchtern B und C eine neue Ausreisefrist bis 17. Februar

2022.

(Dispositiv-Ziff. II). Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens

den Genannten zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung, nahm sie jedoch

infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III), bestellte Rechtsanwältin

D als unentgeltliche Rechtsbeiständin, richtete dieser unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht eine Entschädigung von Fr. 1'949.40 aus (Dispositiv-Ziff. IV)

und schrieb das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung als

gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 20. Dezember 2021 liessen A und ihre beiden

Töchter B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. November

2021.

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA zu belassen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um

unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Januar

2022.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Am 12. April 2022 reichte Rechtsanwältin D eine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,

SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen

vorsieht.

2.2

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie

Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie

nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I

FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der

Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4

bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem

Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von

Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr

erfüllt sind, welche den (ursprünglichen oder einen neuen) Aufenthaltsanspruch

begründen, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

widerrufen (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai

2002.

[VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar

2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

3.

3.1

Als Ehefrau eines

österreichischen Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz von seinem

Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte, verfügte die Beschwerdeführerin 1

während der Dauer der Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 7 lit. d FZA

und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA über einen vom

Aufenthaltsrecht ihres Ehemanns abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Spätestens

mit dem Auszug E's aus der ehelichen Wohnung und seiner Abmeldung ins Ausland

ist dieser Anspruch erloschen (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 und E. 4.7 mit

weiteren Hinweisen). Da die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt

wurde und keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AIG geltend gemacht werden, die eine weitere hiesige

Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 erforderlich machten, hat diese

sodann auch keinen (landesrechtlichen) nachehelichen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 20. Februar 2019,

2C_135/2018, E. 2.4 und E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 23. Februar 2021, 2C_812/2020, E. 2.2.1 f.).

Dem halten auch die

Beschwerdeführerinnen nichts entgegen. Sie berufen sich jedoch auf Art. 3 Abs. 6

Anhang I FZA sowie Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und machen

geltend, dass den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 mit Blick auf die in der

Schweiz begonnene Ausbildung bzw. die ihnen zu Verfügung stehenden finanziellen

Mittel ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zukomme und demzufolge auch die sorgeberechtigte Beschwerdeführerin 1

über einen solchen (abgeleiteten) verfüge.

3.2

3.2.1

Nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder einer

Staatsangehörigen bzw. eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet

dessen, ob sie bzw. er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine

Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die

Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet

wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung

teilnehmen. Die Regelung verschafft den Kindern praxisgemäss einen

eigenständigen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt, um ihre Ausbildung

abschliessen zu können (BGE 142 II 35 E. 4.1 mit Hinweisen; BGr, 4. März

2021, 2C_185/2019, E. 6.1). Dies gilt ungeachtet dessen, ob ihre Eltern

inzwischen geschieden bzw. getrennt sind und der Elternteil, der Bürger der EU

war, nicht mehr als Wanderarbeitnehmer im Aufnahmestaat qualifiziert werden kann

(zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.3.1, 142 II 35 E. 4; BGr, 30. Juni

2016, 2C_997/2015, E. 3).

Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 Anhang I

FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus

EU-Staaten bzw. deren Partnern ist es jedoch, über die Teilnahme am allgemeinen

Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern, was nach dem

Bundesgericht voraussetzt, dass die Kinder tatsächlich über den Unterricht

(bzw. anschliessend die Lehrlings- und Berufsausbildung) bei (noch) intakter

Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren

bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden (BGr, 4. März

2021, 2C_185/2019, E. 7.2.1 mit Hinweisen). Das ist bei Kleinkindern nicht

der Fall, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen leben.

Das unmündige Kind hat deshalb gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten

Elternteil das Land zu verlassen, wenn jener seinerseits das vom

freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleitete (derivative)

Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Aufenthalts- oder

Verbleiberecht erworben hat (BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 7.2.2

mit Hinweisen).

3.2.2

Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind heute vier bzw. sieben Jahre

alt und wurden beide in Österreich geboren. Sie sind vor bald drei Jahren in

die Schweiz gelangt und waren im Zeitpunkt der Trennung der Eltern und der

Ausreise des Vaters erst knapp sechs- bzw. dreijährig. Während die

Beschwerdeführerin 3 damals noch zu Hause von der Beschwerdeführerin 1

betreut wurde, befand sich die Beschwerdeführerin 2 bereits im zweiten

Kindergartenjahr.

Es liesse sich daher allenfalls fragen, ob bei der Beschwerdeführerin 2

mit dem bald zweijährigen Besuch des Kindergartens im Trennungszeitpunkt

bereits eine nennenswerte Integration in die hiesige Gesellschaft gegeben war,

nachdem das Bundesgericht hiervon üblicherweise ab dem Zeitpunkt des Eintritts

in die obligatorische Schulpflicht ausgeht und der Kindergarten im Kanton

Zürich heute ebenfalls zum obligatorischen Grundschulunterricht gehört (vgl. § 3

Abs. 2 und § 4 f. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

[LS 412.100]). Auch weisen die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf

hin, dass das Bundesgericht die vorstehend wiedergegebene Praxis zum

(massgeblichen) Zeitpunkt der Beurteilung des Integrationsstands eines Kindes

im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA in einem

jüngeren Entscheid aus dem Jahr 2021 etwas relativiert hat (BGr, 4. März

2021, 2C_185/2019, E. 6.2.3 und E. 8.2 f., auch zum Folgenden).

So bezieht sich das Bundesgericht in besagtem Urteil zunächst auf den Entscheid

C-115/15 NA des EuGH vom 30. Juni 2016, worin sich dieser für eine

Auslegung von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (ABl L 257 vom

19.

Oktober 1968 S. 2 ff.) – dem Art. 3 Abs. 6 Anhang I

FZA nachgebildet ist – in dem Sinn ausspricht, dass einem Kind auch dann ein

Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat zukomme, wenn der andere Elternteil

Unionsbürger und im Aufnahmemitgliedsstaat erwerbstätig gewesen sei, diesen

aber verlassen habe, bevor das Kind dort eingeschult worden sei. Im Anschluss

hält das Bundesgericht (scheinbar) in allgemeiner Form fest, dass es "[i]n

Situationen, in denen der Schüler/Lehrling die Ausbildung begonnen und

gleichzeitig im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, – in Übereinstimmung

mit der Rechtsprechung des EuGH – [genüge], dass sich der Elternteil zeitnah

mit der Einschulung als Wanderarbeitnehmer hier aufgehalten und von der

Personenfreizügigkeit profitiert hat".

3.2.3

Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerinnen mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 6

Anhang I FZA berufen können, kann indessen offenbleiben, da ihnen – wie

sich sogleich zeigt – aktuell jedenfalls Art. 24 Anhang I FZA einen

subsidiären Aufenthaltsanspruch vermittelt.

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die

keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über

genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts

keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), und zudem über einen

sämtliche Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen (lit. b).

Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a

Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie ihren Lebensunterhalt

finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen

angewiesen zu sein. Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen

sich gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP nach den Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [abrufbar unter https://rl.skos.ch]).

Die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen

sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem

schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und

allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen

Situation nach Massgabe der SKOS-Richtlinien gewährt werden (Art. 16 Abs. 1

VFP).

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation eines

Gesuchstellers kommt es nicht darauf an, ob dieser seine finanziellen Mittel selber

erzielt oder nicht; diese können auch von Familienangehörigen oder sonstigen

Dritten stammen. So wäre es nach dem Bundesgericht unverhältnismässig, weil

nicht erforderlich, dem Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel ein

weiteres nach der Herkunft dieser Mittel hinzuzufügen. Die Regelung über die

ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen habe zum Zweck, zu vermeiden, dass die

öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats über Gebühr belastet werden, was

gewährleistet sei, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer

eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel des Betroffenen stammten (zum

Ganzen BGE 144 II 113 E. 4.1, 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3;

BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 8.2 – 15. Juni 2020,

2C_218/2020, E. 4.2 – 1. März 2016, 2C_840/2015, E. 3.1 – 2. November

2015, 2C_243/2015, E. 3.4.2; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00059, E. 5.1

– 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.1 – 31. März 2021,

VB.2021.00062, E. 4.2 f. [je mit Hinweisen]).

3.3.2

Zu Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz kam E für den Unterhalt der

Beschwerdeführerinnen auf. Er war damals bei der F AG als Zusteller angestellt

und verdiente Fr. 5'000.- brutto pro Monat. Seit seiner Ausreise aus der

Schweiz Ende Februar 2021 leistet E jedoch keine Zahlungen an den Unterhalt der

Familie mehr, obschon er mit eheschutzrichterlichem Urteil vom 7. April

2021.

zur Leistung von Kinderalimenten im Umfang von insgesamt Fr. 1'870.-

(Fr. 900.- Barunterhalt und Fr. 35.- Betreuungsunterhalt je Kind)

verpflichtet wurde. Die Beschwerdeführerin 1 war daher gezwungen,

Sozialhilfe zu beantragen. Von Ende Februar bis Ende Juli 2021 mussten sie und

ihre Töchter im Gesamtbetrag von rund Fr. 17'000.- von der öffentlichen Hand

unterstützt werden.

Per 1. Juni 2021 konnte die Beschwerdeführerin 1

eine 60%-Stelle antreten. Sie verdient aktuell Fr. 2'300.- brutto im

Monat. Mittels dieses Gehalts und der Bevorschussung der ihr zugesprochenen

Kinderalimente vermochte sie sich per 31. Juli 2021 von der Sozialhilfe zu

lösen. E ist inzwischen in die Schweiz zurückgekehrt und geht offenbar wieder

seiner früheren Erwerbstätigkeit bei der F AG nach; seine Unterhaltspflicht

gegenüber den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erfüllt er weiterhin nicht.

3.3.3

Die Vorinstanz gelangt unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse

der Beschwerdeführerinnen zum Schluss, dass diese die Voraussetzungen von Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht erfüllten. So sei kein Grund

dafür ersichtlich, weshalb ein ergänzender Sozialhilfebezug und die Alimentenbevorschussung

in freizügigkeitsrechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu qualifizieren wären,

zumal Letztere – ähnlich wie Ergänzungsleistungen – bezweckten, den

Lebensunterhalt der Berechtigten zu decken und einen Sozialhilfebezug zu

verhindern.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Bei der Alimentenbevorschussung nach Art. 293 Abs. 2 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) werden rechtsgültig

festgelegte und vollstreckbare Unterhaltsbeiträge für Kinder vom Gemeinwesen

bevorschusst, wobei der Unterhaltsanspruch mit der Bevorschussung von Gesetzes

wegen auf das Gemeinwesen übergeht (vgl. §§ 21 ff. des Kinder- und

Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 [KJHG, LS 852.1]).

Alimentenbevorschussung bedeutet mit anderen Worten lediglich Vollstreckung des

von einer Drittperson (der privaten Unterhaltsschuldnerin bzw. dem privaten

Unterhaltsschuldner) geschuldeten Unterhalts durch das Gemeinwesen. Nachdem

sich die (gerichtliche bzw. behördliche) Festlegung der geschuldeten

Unterhaltsbeiträge (auch) an der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der

Schuldnerin bzw. des Schuldners zu orientieren hat (Art. 276 Abs. 2

und Art. 285 Abs. 1 ZGB), ist die finanzielle Belastung der

öffentlichen Hand dem Grundsatz nach bloss eine vorübergehende. Schon dieser

Punkt spricht gegen eine Gleichbehandlung von Sozialhilfe und

Alimentenbevorschussung im Anwendungsbereich des Art. 24 Anhang I

FZA.

Im Weiteren gilt es anzumerken,

dass die Bejahung eines Anspruchs auf Alimentenbevorschussung zwar davon

abhängig ist, dass die anrechenbaren finanziellen Mittel des Kindes zur Deckung

der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen, womit die betreffenden Leistungen

in die Nähe der Sozialhilfe rücken (§ 21 Abs. 2 KJHG); wie die

Beschwerdeführerinnen zu Recht einwenden, lassen sich die Einkommens- und

Vermögensfreigrenzen der beiden Institute jedoch nicht vergleichen. Gemäss § 13

in Verbindung mit §§ 19 f. der Verordnung über die Alimentenhilfe vom

21.

November 2012 (AlimV, LS 852.13) besteht bei einer erwachsenen

Person mit zwei kleinen Kindern im Kanton Zürich aktuell ein Anspruch auf

finanzielle Leistungen, wenn der Gesamtbetrag der anrechenbaren Vermögen kleiner

ist als Fr. 135'000.- und (kumulativ) der Gesamtbetrag der anrechenbaren

Einnahmen kleiner ist als Fr. 66'300.- Bei der Sozialhilfe liegt der

Vermögensfreibetrag bei einer erwachsenen Person mit zwei minderjährigen

Kindern dagegen bei Fr. 8'000.- (vgl. dazu Kapitel D.3.1 SKOS-Richtlinien).

Der sozialhilferechtliche Grundbetrag der Beschwerdeführerinnen wiederum wurde

zuletzt auf knapp Fr. 3'850.- pro Monat (Fr. 46'200.- pro Jahr)

festgelegt. Folgte man der Auffassung der Vorinstanz hätte dies daher zur Folge,

dass die Grenze der erforderlichen finanziellen Mittel nach Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA deutlich angehoben würde und sich unter Umständen

auch Personen, welche klarerweise keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben (vgl. Art. 16

Abs. 1 VFP), nicht (mehr) auf die genannte Bestimmung berufen könnten.

Dies wäre stossend, besonders, da die Kantone bei der Ausgestaltung der

Alimentenbevorschussung und namentlich der Einkommens- und Vermögensgrenzen

grosse Freiheit geniessen (vgl. auch BGr, 8. Juli 2020, 2C_987/2019, E. 5.2.3).

Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ist die

Alimentenbevorschussung der Sozialhilfe (Art. 293 Abs. 1 ZGB) denn

auch vorgelagert und dient sie – ähnlich wie die Prämienverbilligungen – nicht

in erster Linie dazu, jener zu entgehen. So tritt sie etwa bei der Berechnung

der Ergänzungsleistungen der sorgeberechtigten Bezügerin bzw. des

sorgeberechtigten Bezügers von Ergänzungsleistungen an die Stelle des

Unterhaltsbeitrags, das heisst, sie wird bei ihr bzw. ihm als Einkommen

berücksichtigt (vgl. zum Ganzen Christiana Fountou-lakis/Peter Breitschmid,

Basler Kommentar, 2018, Art. 293 ZGB N. 4 f.).

3.3.4

Es rechtfertigt

sich daher, Alimentenbevorschussungen nicht mit Leistungen der Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistungen gleichzusetzen, sondern sie bei der Berechnung der

ausreichenden finanziellen Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a

Anhang I FZA zu berücksichtigen (vgl. BGr, 8. Juli 2020, 2C_987/2019,

E. 5.2.3 f.). Die Beschwerdeführerinnen erfüllen somit die

Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA, sodass den

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Staatsangehörigen Österreichs gestützt

auf diese Bestimmung ein originärer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zukommt und die Beschwerdeführerin 1 als ihre sorge- und

obhutsberechtigte Mutter einen ebensolchen Anspruch von demjenigen ihrer Kinder

ableiten kann.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dieser ist überdies zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen bzw. deren

Vertretung antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

für das Rekurs- und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils

zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2

Aufgrund der

Kostenregelung sind die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben. Auch ist mit der Zusprechung einer Parteientschädigung

für das Rekursverfahren das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerinnen im Rekursverfahren zugesprochene Honorar als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bereits gedeckt.

Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist sodann angesichts ihrer

ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs

gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG) und ihnen in der Person ihrer

Vertreterin, Rechtsanwältin D, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen.

5.3

Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 5,4 Stunden sowie Barauslagen

von Fr. 16.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend,

weshalb ihr Anspruch auf Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin

durch die Bezahlung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

MwSt.) an sie abgegolten ist (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2021

und Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. November

2021.

werden aufgehoben.

In Aufhebung bzw. (teilweiser) Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III, IV und V des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. November

2021.

werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt

und dieser verpflichtet, der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandlos geworden

abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und den

Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin

D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin D für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Kammerminderheit:

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die Beschwerde

abzuweisen:

Unterhaltsbeiträge, die nach § 21 ff. KJHG durch

die Gemeinde bevorschusst werden müssen, können im Licht von Art. 24 Anhang I

FZA nicht zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt werden. Zwar wären

Unterhaltsbeiträge grundsätzlich als anrechenbare Leistungen Dritter zu

qualifizieren. Das setzte aber zusätzlich voraus, dass diese Mittel auch

tatsächlich zu Verfügung stehen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5). Angesichts

der notwendigen Bevorschussung ist dies hier offenkundig nicht der Fall. Die

Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch die Gemeinde ist als

beitragsunabhängige Sonderleistung zu qualifizieren, weshalb diese Leistungen nicht

an die Einnahmen angerechnet werden können. Damit verfügen die

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht über genügend finanzielle Mittel für

einen erwerbslosen Aufenthalt gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA.

Für richtiges Protokoll,

die

Gerichtsschreiberin: