VB.2021.00849
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00849
28. Juli 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23881)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00849
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
Gemeinde Weisslingen,
vertreten durch
Bau- und Werkkommission Weisslingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Eigentümergemeinschaft A- Strasse 01/02, bestehend aus:
1.1 B,
1.2. C und D,
1.3 E,
1.4 F und G,
1.5 H und I,
1.6 J,
1.7 K und L,
1.8 M und N,
1.9 O und P,
1.10 Q und R,
diese vertreten durch B,
2.1
F,
2.2 G,
3. S,
vertreten durch RA T,
Beschwerdegegnerschaft,
und
U AG, vertreten durch RA V,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bau- und Werkkommission der Gemeinde Weisslingen erteilte
der U AG am 29. März 2021 die baurechtliche Bewilligung für den
Abbruch des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 03 und den Neubau eines
Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 an der A- Strasse 05
in Theilingen-Weisslingen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die Eigentümergemeinschaft A- Strasse
01/02 am 29. April 2021 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte die Versetzung der mit dem angefochtenen Beschluss bewilligen
Tiefgarageneinfahrt auf die nordwestliche Seite des Grundstücks. Mit separaten
Eingaben vom 4. bzw. 5. Mai 2021 erhoben F und G sowie S ebenfalls Rekurs
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses bzw. dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der
Angelegenheit an die Gemeinde zur gutachterlichen Abklärung der
Schutzwürdigkeit der Liegenschaft.
Eine Delegation des Baurekursgerichts führte am 6. September
2021.
im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. Mit Entscheid vom
17.
November 2021 vereinigte es die Verfahren und hiess die Rekurse von F
und G sowie von S teilweise gut. Demgemäss hob es den Beschluss der Bau- und
Werkkommission der Gemeinde Weisslingen vom 29. März 2021 auf und wies die
Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an
diese zurück. Den Rekurs der Eigentümergemeinschaft A- Strasse 01/02
schrieb es als gegenstandslos geworden ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob die Bau-
und Werkkommission der Gemeinde Weisslingen am 20. Dezember
2021.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte, diesen aufzuheben und ihren Beschluss entsprechend zu
bestätigen; eventuell die Sache zum Neuentscheid an das Baurekursgericht
zurückzuweisen.
F und G nahmen dazu am 5. Januar 2022 Stellung und
beantragten sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen und den vorinstanzlichen
Entscheid zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführerin. Das Baurekursgericht beantragte am 26. Januar 2022
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. S reichte am 31. Januar
2022.
Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Bau- und
Werkkommission der Gemeinde Weisslingen replizierte am 18. Februar 2022
mit unveränderten Anträgen. Am 25. März 2022 reichte S ebenfalls mit
unveränderten Anträgen Duplik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde
rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr
die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich
auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie, weshalb ihre Legitimation zur
Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich
besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens,
sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGr, 22. November
2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).
1.2
Rückweisungsentscheide,
welche der Vorinstanz wie vorliegend einen Beurteilungsspielraum belassen, sind
nur dann selbständig anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
droht oder die Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen würde (§ 19a Abs. 2 VRG i. V. m. Art. 93
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 64; Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28 N. 45). Ein solcher Nachteil ist zu
bejahen, da die Gemeinde durch den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, den
von ihr als falsch erachteten materiell-rechtlichen Vorgaben für die Erteilung der
Baubewilligung – bzw. im vorliegenden Fall für die vorgängige Prüfung der
Schutzwürdigkeit – Folge zu leisten (vgl. BGr, 15. März 2021, 1C_289/2020,
E. 1.1, BGE 133 II 409 E. 1.2). In einer solchen Konstellation könnte es für die Beschwerdeführerin
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wenn ihr nicht die
Möglichkeit der Beschwerde offenstehen würde.
1.3
Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Das
streitbetroffene Baugrundstück befindet sich gemäss geltender Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Weisslingen (BZO) in der Kernzone Weiler (KW). Die
Mitbeteiligte plant, das darauf bestehende Vielzweckbauernhaus abzubrechen und
durch ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen und einer Tiefgarage zu
ersetzen.
Der westlich der Bauparzelle verlaufende Teil der A- Strasse
ist im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) als
historischer Verkehrsweg mit regionaler Bedeutung vermerkt. Die abzubrechende
Baute hingegen ist weder unter Schutz gestellt noch war sie jemals
inventarisiert. Bei der Erstellung des Inventars schutzwürdiger Bauten der
Gemeinde Weisslingen im Jahr 2017 wurde sie nicht aufgenommen.
2.2
Das Baurekursgericht gelangte nach
Durchführung eines Augenscheins zum Schluss, dass genügend Anhaltspunkte für
eine potenzielle Schutzwürdigkeit beständen, weshalb über den Abbruch nur nach
vorgängiger Einholung eines entsprechenden Fachgutachtens entschieden werden
könne. Dementsprechend hob es den Baubewilligungsbeschluss auf und wies die
Sache zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an
die Gemeinde zurück.
Die Gemeinde wehrt sich gegen
die angeordnete Untersuchung und macht geltend, der Entscheid führe, nachdem
das kommunale Inventar erst 2017 festgesetzt worden sei, zu einer erheblichen
Rechtsunsicherheit. Zudem führe dieser zu erheblichen Mehrkosten, zumal es in
Weisslingen viele Bauernhäuser gäbe, bei denen in Teilen noch originale
Bausubstanz vorhanden sein könnte. Ihrer Ansicht nach liegen keine genügend
konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Schutzwürdigkeit vor.
3.
3.1
Als Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von
solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen
oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder
Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen
Umgebung. Bei der Beantwortung der
Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder
es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", kommt allfällig vorhandenen
Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November 2012,
VB.2012.00287, E. 4.1; VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3;
VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). In
der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als
Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des
Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts,
der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt
(vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 300; Walter
Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139,
205). Die Schutzwürdigkeit kann sich
auch aus dem Zusammenspiel von Eigenwert und Situationswert eines infrage
stehenden Objekts ergeben (VGr, 19. Februar 2003, VB.2002.00295, E. 3;
RB 1997 Nr. 73).
Über die in
Betracht fallenden Schutzobjekte erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen
Behörden gemäss § 203 Abs. 2 PBG Inventare. Die Erstellung der
Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts (noch) keinen Schutz (VGr, 19. August 2005, VB.2005.00242
= BEZ 2006 Nr. 3, E. 4.1 mit Hinweisen und auch zum Folgenden).
Dazu bedarf es verbindlicher Schutzmassnahmen. Wenn ein Bauprojekt an einem
inventarisierten Objekt jenes gefährdet, hat das Gemeinwesen daher vor oder
zusammen mit dessen Bewilligung einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst
Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Nur
wenn eine Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben von
vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine
Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des
Inventarobjekts zu entscheiden. Gleiches muss gelten, wenn ein nicht
inventarisiertes Objekt Gegenstand des Bauprojekts ist.
3.2
Vorliegend liess die Gemeinde Weisslingen
die Liegenschaften auf dem Gemeindegebiet bei der Inventarerstellung durch die X AG
auf ihre mögliche Schutzwürdigkeit hin überprüfen. Das Baurekursgericht
erwog in diesem Zusammenhang, aus der Stellungnahme der X AG zum Vorgehen
bei der Inventarerarbeitung gehe nicht hervor, welche Beurteilungskriterien
konkret Anwendung gefunden hätten. Die das Streitobjekt betreffenden
Ausführungen gäben ein rein deskriptives Bild ab und die von der Gemeinde
geltend gemachte fachliche Abwägung, welche zur Nichtaufnahme führte, sei
mehrheitlich intransparent geblieben. Eine Dokumentation sei auch auf
entsprechende Aufforderung hin nicht eingereicht worden. Gestützt auf die Akten
sei nicht beurteilbar, ob die Gemeinde aufgrund der damaligen Erkenntnisse zu
Recht davon ausgegangen sei, dass für eine potenzielle Schutzwürdigkeit keine
Anhaltspunkte bestehen würden.
Vorliegend geht es jedoch – wie das Baurekursgericht zu
Recht ausführte – nicht darum zu überprüfen, ob damals bei der
Inventarerstellung ein potenzielles Schutzobjekt versehentlich oder willkürlich
nicht berücksichtigt worden ist. Vielmehr stellte sich dem Baurekursgericht –
nachdem dies von Nachbarn zulässigerweise und ausreichend substanziiert gerügt
worden war (vgl. VGr, 20. August 2020, VB.2019.00748, E. 12.1.2
m.w.H.) – einzig die Frage, ob unabhängig von einem Inventareintrag ein
potenzielles Schutzobjekt vorliegen könnte.
3.3
Das
Baurekursgericht führte dazu im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, bei
der (erstmaligen) Besichtigung des Innern der Liegenschaft anlässlich des
Lokaltermins seien Umstände zutage getreten, welche bei der Beurteilung
unberücksichtigt geblieben seien und zu denen die X AG (auch nachträglich)
keine Stellung genommen habe. Es habe sich gezeigt, dass mit dem sehr gut
erhaltenen und mehrere Räume bedienenden Kachelofen mit Jahresinschrift 1902,
mit den Täferdecken und -wänden in der Stube und Nebenstube, mit den
(teilweise) historischen Herdstellen in der Küche sowie der rückseitigen Laube
mit Abort eindrücklich gut erhaltene historische Bausubstanz in der
Konstruktion und der Innenausstattung des Wohnhausteils noch vorhanden sei
(vgl. Augenscheinprotokoll Fotos 29, 30, 37–42). Die genannten Bauteile würden
die damalige Lebens- und Wohnauffassung noch sehr authentisch ablesbar machen.
Sozial- und architekturgeschichtlich könnte der Liegenschaft aufgrund dieser
Befunde eine wichtige Bedeutung zukommen. Damit lägen hinsichtlich des potenziellen
Eigenwerts der Liegenschaft genügend konkrete Anhaltspunkte vor, dass zumindest
Teile des Vielzweckbauernhauses möglicherweise schutzwürdig sind. Zusammen mit
dem gut erhaltenen Gewölbekeller lägen genügend Anhaltspunkte für eine mögliche
Schutzwürdigkeit vor.
Spätestens unter
Berücksichtigung der Lage des Streitobjekts seien genügend Anhaltspunkte für
eine potenzielle Schutzwürdigkeit der Liegenschaft ausgewiesen. Bei Theilingen
handle es sich um einen Weiler in ländlicher Umgebung, welcher einer Kernzone
im Sinn von § 50 PBG zugeteilt sei. Wie sich anlässlich des Lokaltermins
gezeigt habe, präge das Streitobjekt das Erscheinungsbild der A- Strasse
in Theilingen massgeblich. Es befinde sich am grössten und gut einsehbaren
Verzweigungsbereich der A- Strasse (einem historischen Verkehrsweg von
regionaler Bedeutung), wo letztere mit der Z-Strasse (Hauptstrasse) verbunden
werde. Zur Bedeutung und Funktion des historischen Verkehrswegs äussere sich
die Gemeinde nicht; auch nicht zur Verbindungssituation. In der nachträglichen
Stellungnahme der X AG werde lediglich unbegründet ausgeführt, die Z-Strasse
sei als Hauptstrasse als bedeutender einzustufen. Doch könne auch einer
Nebenstrasse ortsbildprägende Wirkung zukommen. Mit seiner Lage an der Strassenverzweigung
und seinem im Vergleich zu den umliegenden Bauten beträchtlich ausfallenden
Bauvolumen stelle das Vielzweckbauernhaus als eines der ältesten Gebäude eine
eindrückliche Erscheinung am historischen Verkehrsweg dar. Es sei ihm damit
grundsätzlich eine raumbildende Bedeutung zuzusprechen. Ob es auch von seiner
Gestaltung und Erscheinung sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur
prägenden Wirkung beitragen könne, werde Gegenstand der gutachterlichen
Untersuchung sein.
3.4
Mit
diesen Feststellungen, welche auf dem eingereichten Parteigutachten und den
vorinstanzlichen Augenscheinerkenntnissen beruhen, liegen entgegen der
Beschwerdeführerin genügend Anhaltspunkte vor, dass es sich beim Streitobjekt
mindestens möglicherweise um eine schutzwürdige Baute handelt, womit
eine mögliche Gefährdung des Abbruchobjekts anzunehmen ist und die Pflicht
ausgelöst wird, einen Schutzentscheid zu treffen. Nach dem in E. 3.1
Ausgeführten ist dazu gerade nicht zwingend, dass ein potenzielles Schutzobjekt
inventarisiert ist. Dies gilt auch dann, wenn die Inventarerarbeitung wie
vorliegend erst vor wenigen Jahren erfolgt ist. Damit wird das Instrument des
Inventars bzw. die Rechtssicherheit nicht infrage gestellt, zumal ein Nachbar
auch rügen kann, ein Objekt sei zu Unrecht nicht inventarisiert worden (vgl. VGr,
20.
August 2020, VB.2019.00748, E. 12.1.2 m.w.H.).
Auch der Umstand, dass das Gebäude Anfang 19. Jh.
erbaut und das ursprüngliche Wohnhaus nach Anbau der Scheune Mitte des
19.
Jh. ersetzt wurde, schliesst eine potenzielle Schutzwürdigkeit nicht
aus. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz zu Recht, dass ein
Vielzweckbau seinen Zeugenwert nicht nur im Fortleben eines bestimmten Bautyps,
sondern auch als Zeuge steter baulicher Entwicklung und Anpassung an die sich ändernden
Bewirtschaftungsweisen zeigen könne und dadurch auch (losgelöst von bloss
individuellen Erweiterungsbedürfnissen) ein wichtiger Zeuge kommunaler
Wirtschafts- und Sozialgeschichte sein könne. Ferner führte sie aus, auch wenn
zu vermuten sei, dass zumindest Teile der Fassaden im Laufe des 20. Jh.
ersetzt worden seien, sei das äussere Erscheinungsbild als dreiteiliges
Vielzweckbauernhaus aus der Zeit um 1850 heute noch gut ablesbar. Diese
vorinstanzliche Einschätzung wird durch die Fotografien des Augenscheins bestätigt
(Foto Nr. 1).
Die rekurrierenden Nachbarn hatten mit Y vom Zürcher
Heimatschutz eine sachverständige Person beigezogen, welche ein Kurzgutachten
erstellt hat. Ihre ausführlichen Darlegungen im Rekurs stützen sich auf diese
Fachmeinung. Damit sind sie ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen und haben
ausreichend Argumente vorgebracht, weshalb es sich um ein Schutzobjekt handeln
könnte. Das Baurekursgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser
Darstellung auseinandergesetzt. Sodann hat es als Fachgericht die Frage der möglichen Schutzwürdigkeit
mittels eigener Abklärungen beantwortet. Das Ergebnis dieser Abklärungen
(Protokoll des Augenscheins mit 50 Fotografien) liegt bei den Akten. Wenn
es gestützt darauf im angefochtenen Entscheid zum Schluss kam, es lägen
genügend konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Schutzwürdigkeit des Gebäudes
vor, so ist dies nicht zu beanstanden.
Das Baurekursgericht wies zu Recht auf die am Augenschein
erkannten originalen Bauteile der Innenausstattung (Kachelofen, Küchenherd,
Decken- und Wandtäfer in der Stube, vgl. Augenscheinfotos Nr. 24–27, 37–40
und 42) hin, welche bei Denkmalobjekten regelmässig Teil des Schutzumfangs
bilden. Die Rüge, es handle sich dabei um untergeordnete Bauteile, welche keine
Schutzwürdigkeitsvermutung zu begründen vermöchten, verfängt daher nicht.
Darüber hinaus handelt es sich dabei auch nicht um die einzigen Merkmale, welche
auf eine potenzielle Schutzwürdigkeit hindeuten. So ist, wie bereits erwähnt,
das äussere Erscheinungsbild als dreiteiliges Vielzweckbauernhaus aus der Zeit
um 1850 heute noch gut ablesbar (vgl. Foto Nr. 1). Hinzu kommt der vom
Baurekursgericht als Fachgericht als gut erhalten bezeichnete Gewölbekeller
(Foto Nr. 34–36).
Weiter hinzu kommt, dass sich eine Schutzwürdigkeit auch
aus dem Zusammenspiel von Eigen- und Situationswert ergeben kann. Letzterer
könnte sich einerseits aus der Lage an einem historischen Verkehrsweg ergeben.
Davon, dass allein dies zu einem relevanten Situationswert führen würde, ist
die Vorinstanz nicht ausgegangen. Sie hat darüber hinaus auch die Lage an der
Verzweigung, welche zur Hauptstrasse führt, herausgehoben. Dem ist anzufügen,
dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der Verzweigung Bauten ähnlichen
Alters befinden, wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten
GIS-Kartenauszug zum Gebäudealter ergibt. Eine mögliche Ensemblewirkung wäre
folglich ebenfalls denkbar. Ob die A- Strasse oder die Z-Strasse die
bedeutendere Route darstellt, ist für einen allfälligen Situationswert
schliesslich nicht ausschlaggebend.
Zusammenfassend liegen ausreichend konkrete Anhaltspunkte
vor, um die Schutzwürdigkeitsvermutung zu begründen. Eine offensichtliche
Schutzqualität ist schliesslich nicht erforderlich, um eine mögliche Gefährdung
des Abbruchobjekts anzunehmen und die Pflicht auszulösen, einen Schutzentscheid
zu treffen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz, mit dem die
gutachterliche Abklärung der Schutzwürdigkeit angeordnet wurde, erweist sich
daher als rechtmässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die vorinstanzliche Aufhebung des
Beschlusses der Bau- und Werkkommission der Gemeinde Weisslingen vom 29. März
2021.
sowie die Rückweisung an diese zur
weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid bleiben damit bestehen.
4.
Ausgangsgemäss
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist sie antragsgemäss zu einer
angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 3 zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der
Beschwerdegegnerschaft 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da
ihr kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG entstanden
ist.
5.
Da der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid einen
Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Rechtsmittelentscheid
seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 90 ff. BGG (vgl.
Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Er lässt sich
demzufolge lediglich gemäss den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG
direkt beim Bundesgericht anfechten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 325.-- Zustellkosten,
Fr. 4'325.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.