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Entscheid

VB.2021.00850

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00850

16. März 2022Deutsch23 min

(URT.2022.23521)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00850

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

der Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1961 geborene A ist Staatsangehöriger von

Bosnien-Herzegowina und seit 1983 mit seiner Landsfrau C (Ledigname)

verheiratet. Das Ehepaar hat zwei inzwischen volljährige Kinder (D, geboren

1983, und E, geboren 1988).

Ab März 1986 war A regelmässig als Saisonnier in der

Schweiz erwerbstätig, worauf ihm von seinem damaligen Wohnkanton am 30. September

1990 eine Aufenthaltsbewilligung und am 12. Dezember 1997 die

Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 15. September 1991 zog er

seine Ehefrau und seine beiden Kinder in die Schweiz nach, welche ebenfalls

Aufenthalts- und später Niederlassungsbewilligungen erhielten.

Am 8. Oktober 2015 bzw. per 14. November 2015

meldete sich A bei der Einwohnerkontrolle seiner damaligen Wohngemeinde ab und

kehrte in sein Heimatland zurück. Sein Schweizer Pensionskassenguthaben von

rund Fr. 215'000.- liess er sich ausbezahlen. Seine Familie verblieb

hingegen in der Schweiz und ist seit dem 1. Januar 2016 im Kanton Zürich

wohnhaft, wo seine Ehefrau seit Januar 2021 eine monatliche Invalidenrente von

insgesamt Fr. 1'974.75 (1. und 2. Säule) bezieht. Ein Gesuch um

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung während seines

Auslandaufenthalts wurde am 20. Oktober 2017 abgewiesen.

Nachdem A im Juni 2020 erfolglos um die Bewilligung eines

sechsmonatigen Kurzaufenthalts ersucht hatte, stellte er am 23. August

2020 ein neues Einreisegesuch zum (dauerhaften) Verbleib bei seiner Ehefrau.

Ohne den Entscheid abzuwarten, reiste er am 16. November 2020 in die

Schweiz ein, wo er am 27. Januar 2021 sein Aufenthalts- bzw.

Nachzugsgesuch erneuerte bzw. um (Wieder-)Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ersuchte. Hierauf wies das Migrationsamt am 4. Mai

2021 sein Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthalts- bzw.

Niederlassungsbewilligung ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Juli

2021. Zugleich hielt es fest, dass einem allfälligen Rekurs hinsichtlich der

Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung zukommen würde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. November 2021 ab, soweit sie auf diesen

eintrat und nicht als gegenstandslos erachtete. Zudem setzte sie eine neue

Ausreisefrist bis zum 20. Januar 2022 an.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben

und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungs- bzw.

eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die

Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

bzw. die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts und die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2021 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem setzte es aufgrund des

fehlenden Schweizer Wohnsitzes im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Frist zur Leistung

eines Kostenvorschusses an, welcher fristgerecht geleistet wurde.

Am 22. Dezember 2021 reichte die damalige

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Honorarrechnung

nach. Am 12. Januar 2022 wurde dem Verwaltungsgericht ein Wechsel der

Mandatsführung angezeigt.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2022 setzte das

Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um seine voraussichtlichen

Rentenansprüche und das Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung darzulegen

und zu dokumentieren. Überdies gewährte es ihm das rechtliche Gehör in Bezug

auf eine allenfalls von der vorinstanzlichen Berechnung abweichende

Bedarfsberechnung unter Einbezug zusätzlicher Wohnkosten. Hierauf liess der

Beschwerdeführer am 17. Februar 2022 weitere Dokumente und eine

Stellungnahme nachreichen.

Mit Eingabe vom 4. März 2022 stellte der

Beschwerdeführer in Aussicht, dass sein Sohn mittels lediglich jährlich

kündbarem Dauerauftrag monatlich Fr. 1'000.- an ihn überweisen würde und

die Aufenthaltsbewilligung von diesen Überweisungen abhängig gemacht werden

könne. Zudem liess er ausführen, dass zur Sicherstellung des Bedarfs des

Beschwerdeführers auch eine Kapitalauszahlung des Pensionskassenguthabens an

die Ehefrau in Betracht käme und die Ehegattin Nachzahlungen leisten könnte, um

Beitragslücken bei der AHV zu schliessen.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) unbefristet und ohne

Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt

werden (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen

altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland

sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die

Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a

und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011,

2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen

Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen (BGE 120 Ib 369 E. 2c

und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011, 2C_853/2010, E. 5.1

[je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit

noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011,

2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).

Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der

Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014, 2C_512/2013, E. 2 mit

Hinweisen). Die Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung kann jedoch auf Gesuch

hin – zumindest bei einer nicht vorbehaltslosen Abmeldung – während längstens

vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG), sofern das

entsprechende Gesuch innert sechs Monaten nach der Ausreise gestellt wurde (Art. 79

Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 [VZAE]).

Sodann ist eine (erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE

möglich, solange die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre

zurückliegt.

Hingegen besteht praxisgemäss keine Möglichkeit der direkten

Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Auslandaufenthalt im

Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE (vgl.

BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2), was sich entgegen der

hierzu in der Lehre geäusserten Kritik bereits aus dem Wortlaut und der

Systematik der Gesetzesbestimmung erschliesst: So umschreibt Art. 34 Abs. 3

AIG eine Ausnahme von den in Art. 34 Abs. 1 lit. b AIG genannten

Fristen, nicht aber von dem dort ebenfalls aufgestellten Kriterium des

vorbestehenden Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung. Sodann ist die

Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits im Besitz einer

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, bereits in der genannten

Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG geregelt, weshalb kein

Raum für eine direkte Wiedererteilung nach Art. 34 Abs. 3 AIG in

Verbindung mit Art. 61 VZAE besteht (a. M. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 15).

2.2

Der

Beschwerdeführer hat sich per 14. November 2015 ins Ausland abgemeldet und

ist eigenen Angaben zufolge in seine Heimat ausgereist, was grundsätzlich unabhängig

von den Ausreisegründen einen Erlöschensgrund darstellt. Darüber hinaus hat er

mit der Auszahlung seines Pensionskassenguthabens von Fr. 215'623.- und in

einem Schreiben vom 9. November 2015 an das Migrationsamt des Kantons F

klar signalisiert, die Schweiz dauerhaft verlassen zu wollen. Selbst wenn seine

damalige Abmeldung nicht vorbehaltslos erfolgte (vgl. sein erwähntes Schreiben

vom 9. November 2015), ist sein Gesuch um Aufrechterhaltung seiner

Niederlassungsbewilligung mit Schreiben des Amts für Migration vom 20. Oktober

2017.

bereits rechtskräftig abgewiesen worden, nachdem hierzu innert angesetzter

Frist keine anfechtbare Verfügung verlangt wurde. Gleichwohl wurde dem

Beschwerdeführer mit genanntem Schreiben Gelegenheit gegeben, zur

Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung seinen Lebensmittelpunkt bis

spätestens 31. Dezember 2017 wieder in die Schweiz zu verlegen und sich

hier anzumelden. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist damit

allenfalls noch nicht mit der Abmeldung per 14. November 2015, spätestens

aber mit dem ungenützten Ablauf der genannten Frist Ende 2017 erloschen.

Ohnehin wäre eine Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung lediglich

für vier Jahre möglich gewesen.

Sodann sind auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine

(erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in

Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE nicht erfüllt und ist eine direkte

Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3

AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE aus dargelegten Gründen nicht möglich.

Dispositiv

Zu prüfen ist demnach, ob dem Beschwerdeführer aufgrund

der Familiennachzugsbestimmungen oder aufgrund eines Härtefalls eine

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann.

3.

3.1 Gemäss Art. 43

Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren

von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich

zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem steht die Bewilligung des

Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine

Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG

vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG).

Liegen keine wichtigen Gründe

für einen nachträglichen Familiennachzug vor, muss überdies innert fünf Jahren

(nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten)

um den Ehegattennachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4

AIG). Als wichtiger Grund für einen nachträglichen Ehegattennachzug gilt

praxisgemäss auch, wenn die Ehe bereits zuvor einmal in der Schweiz gelebt

wurde und der ausländische Ehegatte seine frühere Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung aufgrund eines mehr als sechsmonatigen

Auslandaufenthalts verloren hat, die eheliche Beziehung jedoch über die Distanz

oder Besuchsaufenthalte weiter gepflegt wurde. Zur Vermeidung von

Rechtsmissbräuchen ist in diesen Fällen jedoch lediglich einmal ein Nachzug

nach Anlauf der Nachzugsfrist zu gewähren, ansonsten weitere wichtige Gründe

für einen nachträglichen Nachzug vorliegen müssen (BGr, 10. März 2020,

2C_784/2019, E. 2). Diesfalls liegt nicht schon deshalb ein wichtiger

familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, weil die

betroffene Person sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz

integriert hat. Die Sicherstellung einer raschen Integration ist zwar nicht nur

ratio legis der in Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG statuierten

Nachzugsfristen, sondern auch ein wichtiger Aspekt bei der Auslegung von Art. 47

Abs. 4 AIG, weshalb wichtige familiäre Gründe bei einer hier bereits

einmal integrierten Person eher bejaht werden können als bei einer Person ohne

Bezug zur Schweiz. Jedoch ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass sich

die Beziehungen zur Schweiz durch einen langjährigen Auslandaufenthalt

abschwächen, eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG

in Verbindung mit Art. 49 VZAE nach mehr als zweijähriger

Landesabwesenheit nicht vorgesehen ist und selbst eine

Niederlassungsbewilligung bei einer mehr als vier Jahre dauernden

Auslandabwesenheit nicht weiter aufrechterhalten werden könnte (Art. 61 Abs. 2

AIG; vgl. zum Ganzen VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00377, E. 5.3;

VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4).

3.2 Trotz

jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer nur

äusserst bescheidene Deutschkenntnisse belegen. Gemäss Kursbestätigung vom 3. Mai

2021 besuchte er im Frühjahr 2021 einen Deutschkurs auf Niveau A1.1, ohne dass

ein entsprechendes Abschlusszertifikat eingereicht wurde.

Sodann lebt der Beschwerdeführer derzeit mit seiner Ehefrau

und seinem Sohn E im oberen Stockwerk einer zweigeschossigen Wohnung, in

welcher im Untergeschoss sechs weitere Personen (sein zweiter Sohn D mit

Lebenspartnerin und vier Kindern) wohnen, obwohl gemäss Mietvertrag vom 28. November

2015 eine Belegung von insgesamt fünf Personen (inklusive Kinder)

vereinbart wurde. Gemäss dem nachgereichten Wohnungsgrundriss für eines der

beiden Stockwerke sind die räumlichen Verhältnisse der Wohnung in Anbetracht

dieser Belegung keineswegs grosszügig. Sodann ist die aufforderungsgemäss

nachgereichte Bestätigung der Vermieterschaft nicht geeignet, Gegenteiliges zu

belegen, bezieht sich diese doch allein auf die Anwesenheit des

Beschwerdeführers in der Wohnung, während die zahlreichen weiteren Personen in

der Wohnung (auf beiden Stockwerken, inklusive Beschwerdeführer insgesamt neun

Personen) unerwähnt bleiben und deren Anwesenheit der Vermieterschaft

allenfalls auch gar nicht vollständig bekannt ist. Selbst wenn im Sinn der

Vorinstanz und einer vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Stellungnahme vom

10. Januar 2021 von zwei getrennten Wohnungen ausgegangen würde,

wirkt sich dies kaum zugunsten des Beschwerdeführers aus, da dann gemäss

eingereichtem Mietvertrag und der dort genannten Personenzahl entweder die gemeinsame

Vermietung

beider Wohnungen an insgesamt fünf Personen

vereinbart worden wäre oder die Wohnung des Beschwerdeführers bei separaten

Mietverträgen gemäss Vertragsangaben alleine schon von fünf Personen bewohnt

würde und damit eindeutig überbelegt wäre. Ferner würde auch jeder weitere

Familienzuwachs beim logisgewährenden Sohn die Wohnsituation weiter

verschärfen.

Es erscheint damit zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer die

sprachlichen Anforderungen für einen Familiennachzug erfüllt und über eine

bedarfsgerechte Wohnung verfügt. Jedoch scheitert der beantragte

Familiennachzug im Sinn nachfolgender Erwägungen jedenfalls an den fehlenden

finanziellen Mitteln.

3.3 Entgegen

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht durchaus die Gefahr, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Bewilligung des

Familiennachzugsgesuchs von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen abhängig

werden könnten:

3.3.1

Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 einen Unfall

erlitten, weshalb er zeitweise arbeitsunfähig wurde und sich entschloss, unter

Vorbezug seines Pensionskassenguthabens in sein Heimatland zurückzukehren. Vor

seiner Ausreise war er mehrere Jahre erwerbslos, obwohl ihn die IV-Stelle F mit

Verfügung vom 31. August 2015 ab April 2012 wieder als voll arbeitsfähig

einstufte. Wie er dem Migrationsamt mit Schreiben vom 23. August 2020 und

9. November 2020 ausrichten liess, fühlt er sich weiterhin gesundheitlich

angeschlagen und auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kaum mehr vermittelbar, weshalb

er sich seinen eigenen Angaben zufolge nach der Bewilligung des Nachzugs frühestmöglich

frühpensionieren lassen will.

Vor diesem Hintergrund ist auch

die im Rekursverfahren eingereichte "Arbeitszusage auf

Teilzeitstelle" als Lieferwagenfahrer von mindestens 25 % zum

Stundenansatz von Fr. 29.- brutto der G AG vom 25. Mai 2021 zu

würdigen. Jedenfalls ist mit der eingereichten Arbeitsbestätigung weder eine

dauerhaft beabsichtigte Erwerbsaufnahme nachgewiesen, noch verschafft die vage

formulierte Arbeitszusicherung dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf

Anstellung, zumal er nach Auskunft der G AG vom 14. Juni 2021

vorgängig noch eine dreimonatige Probezeit bestehen müsste. Vielmehr ist

aufgrund der wiederholt bekräftigten Absicht einer Frühpensionierung und der

jahrelangen Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die

vorinstanzlich eingereichte Arbeitszusage lediglich aufgrund der drohenden

Wegweisung beschafft wurde, ohne dass (zumindest seitens des Beschwerdeführers)

eine dauerhafte Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist. Hierfür spricht überdies

auch die eventualiter beantragte Bewilligung des Aufenthalts als Rentner im

Sinn von Art. 28 AIG, welche gerade die definitive Erwerbsaufgabe

voraussetzt. Es erscheint deshalb widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer

einerseits geltend macht, Aussichten auf eine Anstellung zu haben, eventualiter

aber um Erteilung einer Rentnerbewilligung ersucht.

3.3.2

Bei einem Verzicht auf die zumindest ursprünglich beabsichtigte

Frühpensionierung müssten die finanziellen Mittel des Ehepaares bis zur

Pensionierung mindestens das sozialhilferechtliche Existenzminimum gemäss den

SKOS-Richtlinien decken. Dieses setzt sich aus dem Grundbedarf, Wohnungskosten,

Kosten für die medizinische Grundversorgung (Krankenkassenkosten und

selbstgetragene Gesundheitskosten) und allenfalls situationsbedingten

Leistungen zusammen. Nach der nachvollziehbaren und weitgehend unbestrittenen

Berechnung der Sicherheitsdirektion in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni

2021 betragen die monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaares ohne Einbezug

der vom Sohn übernommenen Wohnungskosten Fr. 2'095.- und ohne Einbezug von

Integrationskosten Fr. 1'995.- pro Monat.

Geht man hingegen entsprechend

den früheren Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser seine

baldmöglichste Frühpensionierung anstrebt, spätestens aber mit Erreichen des

ordentlichen Rentenalters in vier Jahren, müssen die ihm und seiner Ehefrau zur

Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht nur das Existenzminimum des

Ehepaares gemäss SKOS-Richtlinien, sondern auch die anerkannten Ausgaben gemäss

Art. 10 ELG decken. Diese setzen sich insbesondere aus einem Betrag für

den allgemeinen Lebensbedarf von jährlich Fr. 29'415.- bzw. monatlich rund

Fr. 2'450.- und den Wohnungskosten (bis zu einem Maximalbetrag) zusammen.

3.3.3

Wie bereits erwähnt wurde, teilt sich der Beschwerdeführer mit seiner

Ehefrau und seinem Sohn E das obere Stockwerk der Wohnung(en) an der H-Strasse 01

in I Die Mietkosten von monatlich Fr. 2'500.- (inklusive Untergeschoss)

zuzüglich Nebenkosten (vgl. Mietvertrag vom 28. November 2015) werden

derzeit je zur Hälfte von den beiden Söhnen getragen (vgl. dazu die vom

Beschwerdeführer mitunterzeichnete Stellungnahme vom 10. Januar 2021).

Bei der Prüfung der

hinreichenden finanziellen Mittel im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c

und e AIG sind – analog der Rechtslage bei der Erteilung einer

Rentnerbewilligung im Sinn von Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4

VZAE – Leistungen Dritter nur insoweit miteinzubeziehen, soweit ein dauerhafter

Rechtsanspruch hierfür besteht. Versprechen und selbst schriftliche

Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,

können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem

Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von

Dritten muss vielmehr in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene

Mittel (z. B.

Bankgarantie). Auch die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt

eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der

Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht

dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb können diese Leistungen in der

Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z. B. durch die Einräumung eines lebenslangen

Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (vgl. dazu – allerdings in

Zusammenhang mit Art. 28 AIG – VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5

und VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00738, E. 2.5; a.M. Spescha in:

Spescha et al., Art. 28 AIG N. 4, welcher dabei aber missachtet, dass

nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind).

Sowohl bei der Berechnung des

SKOS-Bedarfs als auch bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10

ELG sind somit auch die derzeit vom Sohn übernommenen Wohnungskosten –

mindestens anteilsmässig – miteinzurechnen, da kein dauerhaft durchsetzbarer

Anspruch darauf besteht, dass diese Kosten auch zukünftig vom Sohn bzw. den

Kindern übernommen werden. Aufgrund der Belegung des oberen Stockwerks durch

drei Personen ergibt dies einen Mietanteil des Ehepaares von rund Fr. 833.-

(Fr. 2'500.- / 2 [Stockwerke] / 3 [Personen Stockwerk] x 2 [Anteil beider

Ehegatten]). Damit kann bis zur Pensionierung von einem Existenzminimum gemäss

SKOS-Richtlinien von über Fr. 2'800.- und nach einer ordentlichen oder

vorzeitigen Pensionierung von einem Bedarf gemäss ELG von rund Fr. 3'285.-

ausgegangen werden.

3.3.4

Die bereits seit vielen Jahren gesundheitlich angeschlagene Ehefrau des

Beschwerdeführers bezieht seit Januar 2021 eine monatliche Invalidenrente von

insgesamt Fr. 1'974.75 (1. und 2. Säule), was für sich genommen nicht

einmal ausreicht, das (tiefere) Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien bis zur

baldigen Pensionierung des Beschwerdeführers zu decken.

Wie bereits dargelegt wurde,

verfügt der Beschwerdeführer über kein dauerhaft gesichertes Erwerbseinkommen.

Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25. Januar 2021 gab er

sodann an – bis auf Grundbesitz in seiner Heimat – über keinerlei Vermögen zu

verfügen. Gemäss Bankkontoauszug verfügte er Ende 2020 über ein Bankguthaben

von Fr. 12'511.53. Bereits aufgrund des Vorbezugs seines

Pensionskassenguthabens, seines mehrjährigen Auslandaufenthalts, seiner

jahrelangen Erwerbslosigkeit und seiner früheren Tätigkeit im

Niedriglohnbereich ist nicht davon auszugehen, dass er noch über nennenswerte

Rentenanwartschaften der zweiten oder dritten Säule verfügt. Gemäss den

nachgereichten Rentenvorausberechnungen können der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau nach ihrer Pensionierung mit einer ordentlichen AHV-Rente von zusammen Fr. 2'661.-

pro Monat rechnen, woraus sich zuzüglich der voraussichtlichen

(Alters-)Rentenleistungen der zweiten Säule der Ehefrau von jährlich Fr. 5'823.-

bzw. monatlich Fr. 485.25 ein monatliches Renteneinkommen von insgesamt

weniger als Fr. 3'150.- ergeben würde, womit die Eheleute ihren Bedarf

(siehe oben) auch nach der Pensionierung des Beschwerdeführers nicht mit

eigenen Mitteln werden decken können.

Die Kinder des

Beschwerdeführers leben keineswegs in grosszügigen finanziellen Verhältnissen:

Der logisgebende Sohn E verfügt über einen monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 5'730.-

(vgl. die in den Akten liegenden Lohnausweise). Die finanziellen Verhältnisse des

zweiten Sohnes sind nicht näher bekannt, jedoch muss dieser bereits für seine

eigene fünfköpfige Familie aufkommen und sind gemäss einer vom Beschwerdeführer

mitunterzeichnenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar

2021 hierzu keine weiteren Unterlagen eingereicht worden, da sich die Partnerin

des zweiten Sohnes "sich und ihre Familie als eigenen Haushalt" sehe

und hierzu keine privaten Unterlagen aushändigen wolle. Hinzu kommt, dass

einerseits die Renteneinkünfte bei einer vom Beschwerdeführer mehrfach

angekündigten Frühpensionierung noch weitaus tiefer ausfallen würden, das

Ehepaar derzeit in eher prekären Wohnverhältnissen lebt und Nebenkosten noch

gar nicht in die Bedarfsberechnung miteinbezogen wurden, weshalb sowohl die

Bedarfsberechnung als auch die Renteneinkünfte von einem langfristig

unrealistisch optimistischen Szenario ausgehen.

3.3.5

Die finanziellen Garantien des Sohnes des Beschwerdeführers in Form eines

lediglich jährlich kündbaren monatlichen Dauerauftrags sind nicht geeignet, den

Bedarf des Beschwerdeführers in ähnlicher Weise sicherzustellen wie eine

Bankgarantie. Sodann erscheint auch zweifelhaft, ob der nicht in besonders

günstigen finanziellen Verhältnissen lebende Sohn dauerhaft in der Lage sein

wird, die in Aussicht gestellten Zahlungen leisten zu können, jedenfalls kann

er zu entsprechenden Zahlungen auch im Rahmen seiner

Verwandtenunterstützungspflicht nicht dauerhaft verpflichtet werden. Gänzlich

ungeeignet als Sicherheit ist der ebenfalls in Aussicht gestellte Kapitalbezug

des Pensionskassenguthabens durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, da dadurch

die entsprechenden Rentenleistungen entfallen würden und die finanzielle Basis

mittelfristig keineswegs gestärkt würde. Sodann würden auch die in Aussicht

gestellten Nachzahlungen zur Füllung von Einbussen der AHV-Rente keine

wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation bewirken, zumal diese

einerseits noch gar nicht geleistet wurden und andererseits die Füllung von

Beitragslücken ohnehin nur fünf Jahre rückwirkend möglich ist und eine

Weiterversicherung bei der AHV bei definitiver Abmeldung ins Ausland

grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/versicherte/ahv.html).

3.3.6

Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau über hinreichend finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres

Lebensunterhalts verfügen. Vielmehr müssten sie ihren Lebensunterhalt

zusätzlich durch Sozialhilfe- bzw. Ergänzungsleistungen finanzieren, soweit sie

nicht auf freiwilliger Basis durch ihre Verwandtschaft unterstützt werden.

Somit verfügen der Beschwerdeführer bzw. das Ehepaar nicht

über hinreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c

und e AIG.

3.4 Da der

Familiennachzug bereits an den fehlenden finanziellen Mitteln scheitert, ist

nicht näher zu prüfen, ob wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug im

Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Insbesondere muss auch nicht

näher erörtert werden, ob die eheliche Beziehung auch während der Auslandabwesenheit

des Beschwerdeführers weiter aufrechterhalten wurde.

4.

Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein

Familien- bzw. Ehegattennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in der

Schweiz anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer

eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit

bereits gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein

grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7;

BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1; vgl. auch Art. 8 Abs. 2

EMRK und Art. 36 BV).

Damit bildet die dargelegte Gefahr der Abhängigkeit von

Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen grundsätzlich einen hinreichenden Grund,

das Recht des Beschwerdeführers auf das Zusammenleben mit seiner Ehefrau (und

seinen weiteren Familienangehörigen) einzuschränken. Wie nachfolgend zu zeigen

ist (vgl. E. 6 nachfolgend), erscheint ein entsprechender Eingriff in sein

Recht auf Familienleben überdies auch im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung

verhältnismässig und gerechtfertigt, zumal er selbst die jahrelange Trennung von

seiner Familie herbeigeführt hatte (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1).

Sodann kann er sich aufgrund seiner hinter üblichen Erwartungen

zurückgebliebenen Integration und seiner jahrelangen Auslandsabwesenheit auch

nicht mehr auf sein Recht auf Privatleben im Sinn derselben Bestimmungen

berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).

5.

Mangels hinreichender finanzieller Mittel entfällt auch

die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 28 AIG den

erwerbslosen Aufenthalt als Rentner zu bewilligen. Es kann offenbleiben, ob die

Erteilung einer solchen Bewilligung überhaupt noch vom Streitgegenstand erfasst

ist, nachdem erst vor Vorinstanz ein entsprechender Antrag gestellt wurde und

der Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise zugleich vorgibt, einer Erwerbstätigkeit

nachgehen zu wollen.

Die diesbezüglich subeventualiter beantragte Rückweisung

zur Prüfung der Voraussetzungen von Art. 28 AIG und Erteilung einer

Rentnerbewilligung ist damit abzuweisen.

6.

Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE oder ein konventionsrechtlich

geschütztes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten ist nicht

ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist erst vor wenigen Jahren und ungeachtet

der bereits damals bestehenden gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau

freiwillig für mehrere Jahre in seine Heimat zurückgekehrt, zu welcher er

offenkundig weiterhin einen engen Bezug hat. Die Betreuung seiner Ehefrau –

soweit eine solche überhaupt erforderlich war – konnte danach offenkundig

anderweitig sichergestellt werden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vom Beschwerdeführer nicht

substanziiert bestritten werden. Sodann ist der Beschwerdeführer in der Schweiz

trotz seines jahrzehntelangen Aufenthalts nicht tiefgreifend verwurzelt, was

sich nicht nur in seiner freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland, sondern auch

in seinen mangelhaften Deutschkenntnissen und seiner jahrelangen

Erwerbslosigkeit offenbart.

Die Verweigerung des Familiennachzugs erscheint

entsprechend auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des

Beschwerdeführers und seiner Angehörigen verhältnismässig: Der Beschwerdeführer

lebte jahrelang freiwillig getrennt von seiner Ehefrau und seinen (erwachsenen)

Kindern. Im Sinn der dargelegten Rechtslage und der zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten

ersichtlich, zumal das Ehepaar auch unter dem Eindruck der gesundheitlichen

Beschwerden der Ehefrau jahrelang freiwillig getrennt lebte. Eine besondere

Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit geht weder aus der Berentung noch aus dem

eingereichten Arztbericht vom 20. Oktober 2021 hervor, wo auf einen

unveränderten chronischen Krankheitsverlauf verwiesen und ansonsten lediglich

auf das Erfordernis regelmässiger hausärztlicher Kontrollen unter Begleitung

des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Weshalb diese Begleitungen nicht

weiterhin durch andere Familienmitglieder oder externe Dienste geleistet werden

könnten, ist nicht ersichtlich. Die pandemiebedingten Restriktionen, die angeblich

die Rückkehr des Beschwerdeführers erzwungen haben sollen, stellen lediglich

ein vorübergehendes Ereignis dar, welche keinen Familiennachzug zu

rechtfertigen vermögen. Seine Situation ist damit auch nicht mit der in der

Eingabe vom 17. Februar 2022 geschilderten Szenario vergleichbar, weshalb

der hierzu angeführte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr, 30. August

2021, F-6645/2019) nicht einschlägig erscheint. Angesichts der

Integrationsdefizite des Beschwerdeführers und des grossen Risikos, dass die

Ehegatten bei einem Nachzug des Beschwerdeführers spätestens mit dessen schon

in wenigen Jahren anstehenden Pensionierung der öffentlichen Hand zur Last

fallen könnten, erscheint die Verweigerung des Nachzugs damit auch unter

Berücksichtigung von seiner persönlichen Situation und familiären Bezügen

gerechtfertigt.

Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …