VB.2021.00850
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00850
16. März 2022Deutsch23 min
(URT.2022.23521)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00850
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
der Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1961 geborene A ist Staatsangehöriger von
Bosnien-Herzegowina und seit 1983 mit seiner Landsfrau C (Ledigname)
verheiratet. Das Ehepaar hat zwei inzwischen volljährige Kinder (D, geboren
1983, und E, geboren 1988).
Ab März 1986 war A regelmässig als Saisonnier in der
Schweiz erwerbstätig, worauf ihm von seinem damaligen Wohnkanton am 30. September
1990 eine Aufenthaltsbewilligung und am 12. Dezember 1997 die
Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 15. September 1991 zog er
seine Ehefrau und seine beiden Kinder in die Schweiz nach, welche ebenfalls
Aufenthalts- und später Niederlassungsbewilligungen erhielten.
Am 8. Oktober 2015 bzw. per 14. November 2015
meldete sich A bei der Einwohnerkontrolle seiner damaligen Wohngemeinde ab und
kehrte in sein Heimatland zurück. Sein Schweizer Pensionskassenguthaben von
rund Fr. 215'000.- liess er sich ausbezahlen. Seine Familie verblieb
hingegen in der Schweiz und ist seit dem 1. Januar 2016 im Kanton Zürich
wohnhaft, wo seine Ehefrau seit Januar 2021 eine monatliche Invalidenrente von
insgesamt Fr. 1'974.75 (1. und 2. Säule) bezieht. Ein Gesuch um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung während seines
Auslandaufenthalts wurde am 20. Oktober 2017 abgewiesen.
Nachdem A im Juni 2020 erfolglos um die Bewilligung eines
sechsmonatigen Kurzaufenthalts ersucht hatte, stellte er am 23. August
2020 ein neues Einreisegesuch zum (dauerhaften) Verbleib bei seiner Ehefrau.
Ohne den Entscheid abzuwarten, reiste er am 16. November 2020 in die
Schweiz ein, wo er am 27. Januar 2021 sein Aufenthalts- bzw.
Nachzugsgesuch erneuerte bzw. um (Wieder-)Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ersuchte. Hierauf wies das Migrationsamt am 4. Mai
2021 sein Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Juli
2021. Zugleich hielt es fest, dass einem allfälligen Rekurs hinsichtlich der
Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung zukommen würde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. November 2021 ab, soweit sie auf diesen
eintrat und nicht als gegenstandslos erachtete. Zudem setzte sie eine neue
Ausreisefrist bis zum 20. Januar 2022 an.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungs- bzw.
eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die
Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
bzw. die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts und die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2021 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem setzte es aufgrund des
fehlenden Schweizer Wohnsitzes im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses an, welcher fristgerecht geleistet wurde.
Am 22. Dezember 2021 reichte die damalige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unaufgefordert eine Honorarrechnung
nach. Am 12. Januar 2022 wurde dem Verwaltungsgericht ein Wechsel der
Mandatsführung angezeigt.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2022 setzte das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um seine voraussichtlichen
Rentenansprüche und das Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung darzulegen
und zu dokumentieren. Überdies gewährte es ihm das rechtliche Gehör in Bezug
auf eine allenfalls von der vorinstanzlichen Berechnung abweichende
Bedarfsberechnung unter Einbezug zusätzlicher Wohnkosten. Hierauf liess der
Beschwerdeführer am 17. Februar 2022 weitere Dokumente und eine
Stellungnahme nachreichen.
Mit Eingabe vom 4. März 2022 stellte der
Beschwerdeführer in Aussicht, dass sein Sohn mittels lediglich jährlich
kündbarem Dauerauftrag monatlich Fr. 1'000.- an ihn überweisen würde und
die Aufenthaltsbewilligung von diesen Überweisungen abhängig gemacht werden
könne. Zudem liess er ausführen, dass zur Sicherstellung des Bedarfs des
Beschwerdeführers auch eine Kapitalauszahlung des Pensionskassenguthabens an
die Ehefrau in Betracht käme und die Ehegattin Nachzahlungen leisten könnte, um
Beitragslücken bei der AHV zu schliessen.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) unbefristet und ohne
Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt
werden (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen
altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland
sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die
Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a
und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011,
2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen
Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen (BGE 120 Ib 369 E. 2c
und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011, 2C_853/2010, E. 5.1
[je auch zum Folgenden]). Es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit
noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011,
2C_980/2010, E. 2.1, und BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).
Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland hat deshalb das Erlöschen der
Bewilligung zur Folge (BGr, 17. Februar 2014, 2C_512/2013, E. 2 mit
Hinweisen). Die Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung kann jedoch auf Gesuch
hin – zumindest bei einer nicht vorbehaltslosen Abmeldung – während längstens
vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG), sofern das
entsprechende Gesuch innert sechs Monaten nach der Ausreise gestellt wurde (Art. 79
Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 [VZAE]).
Sodann ist eine (erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE
möglich, solange die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre
zurückliegt.
Hingegen besteht praxisgemäss keine Möglichkeit der direkten
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Auslandaufenthalt im
Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE (vgl.
BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2), was sich entgegen der
hierzu in der Lehre geäusserten Kritik bereits aus dem Wortlaut und der
Systematik der Gesetzesbestimmung erschliesst: So umschreibt Art. 34 Abs. 3
AIG eine Ausnahme von den in Art. 34 Abs. 1 lit. b AIG genannten
Fristen, nicht aber von dem dort ebenfalls aufgestellten Kriterium des
vorbestehenden Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung. Sodann ist die
Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits im Besitz einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, bereits in der genannten
Regelung von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG geregelt, weshalb kein
Raum für eine direkte Wiedererteilung nach Art. 34 Abs. 3 AIG in
Verbindung mit Art. 61 VZAE besteht (a. M. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 15).
2.2
Der
Beschwerdeführer hat sich per 14. November 2015 ins Ausland abgemeldet und
ist eigenen Angaben zufolge in seine Heimat ausgereist, was grundsätzlich unabhängig
von den Ausreisegründen einen Erlöschensgrund darstellt. Darüber hinaus hat er
mit der Auszahlung seines Pensionskassenguthabens von Fr. 215'623.- und in
einem Schreiben vom 9. November 2015 an das Migrationsamt des Kantons F
klar signalisiert, die Schweiz dauerhaft verlassen zu wollen. Selbst wenn seine
damalige Abmeldung nicht vorbehaltslos erfolgte (vgl. sein erwähntes Schreiben
vom 9. November 2015), ist sein Gesuch um Aufrechterhaltung seiner
Niederlassungsbewilligung mit Schreiben des Amts für Migration vom 20. Oktober
2017.
bereits rechtskräftig abgewiesen worden, nachdem hierzu innert angesetzter
Frist keine anfechtbare Verfügung verlangt wurde. Gleichwohl wurde dem
Beschwerdeführer mit genanntem Schreiben Gelegenheit gegeben, zur
Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung seinen Lebensmittelpunkt bis
spätestens 31. Dezember 2017 wieder in die Schweiz zu verlegen und sich
hier anzumelden. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist damit
allenfalls noch nicht mit der Abmeldung per 14. November 2015, spätestens
aber mit dem ungenützten Ablauf der genannten Frist Ende 2017 erloschen.
Ohnehin wäre eine Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung lediglich
für vier Jahre möglich gewesen.
Sodann sind auch die zeitlichen Voraussetzungen für eine
(erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in
Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE nicht erfüllt und ist eine direkte
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3
AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE aus dargelegten Gründen nicht möglich.
Dispositiv
Zu prüfen ist demnach, ob dem Beschwerdeführer aufgrund
der Familiennachzugsbestimmungen oder aufgrund eines Härtefalls eine
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann.
3.
3.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen
(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich
zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2)
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem steht die Bewilligung des
Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG
vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG).
Liegen keine wichtigen Gründe
für einen nachträglichen Familiennachzug vor, muss überdies innert fünf Jahren
(nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten)
um den Ehegattennachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4
AIG). Als wichtiger Grund für einen nachträglichen Ehegattennachzug gilt
praxisgemäss auch, wenn die Ehe bereits zuvor einmal in der Schweiz gelebt
wurde und der ausländische Ehegatte seine frühere Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung aufgrund eines mehr als sechsmonatigen
Auslandaufenthalts verloren hat, die eheliche Beziehung jedoch über die Distanz
oder Besuchsaufenthalte weiter gepflegt wurde. Zur Vermeidung von
Rechtsmissbräuchen ist in diesen Fällen jedoch lediglich einmal ein Nachzug
nach Anlauf der Nachzugsfrist zu gewähren, ansonsten weitere wichtige Gründe
für einen nachträglichen Nachzug vorliegen müssen (BGr, 10. März 2020,
2C_784/2019, E. 2). Diesfalls liegt nicht schon deshalb ein wichtiger
familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, weil die
betroffene Person sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz
integriert hat. Die Sicherstellung einer raschen Integration ist zwar nicht nur
ratio legis der in Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG statuierten
Nachzugsfristen, sondern auch ein wichtiger Aspekt bei der Auslegung von Art. 47
Abs. 4 AIG, weshalb wichtige familiäre Gründe bei einer hier bereits
einmal integrierten Person eher bejaht werden können als bei einer Person ohne
Bezug zur Schweiz. Jedoch ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass sich
die Beziehungen zur Schweiz durch einen langjährigen Auslandaufenthalt
abschwächen, eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG
in Verbindung mit Art. 49 VZAE nach mehr als zweijähriger
Landesabwesenheit nicht vorgesehen ist und selbst eine
Niederlassungsbewilligung bei einer mehr als vier Jahre dauernden
Auslandabwesenheit nicht weiter aufrechterhalten werden könnte (Art. 61 Abs. 2
AIG; vgl. zum Ganzen VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00377, E. 5.3;
VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4).
3.2 Trotz
jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer nur
äusserst bescheidene Deutschkenntnisse belegen. Gemäss Kursbestätigung vom 3. Mai
2021 besuchte er im Frühjahr 2021 einen Deutschkurs auf Niveau A1.1, ohne dass
ein entsprechendes Abschlusszertifikat eingereicht wurde.
Sodann lebt der Beschwerdeführer derzeit mit seiner Ehefrau
und seinem Sohn E im oberen Stockwerk einer zweigeschossigen Wohnung, in
welcher im Untergeschoss sechs weitere Personen (sein zweiter Sohn D mit
Lebenspartnerin und vier Kindern) wohnen, obwohl gemäss Mietvertrag vom 28. November
2015 eine Belegung von insgesamt fünf Personen (inklusive Kinder)
vereinbart wurde. Gemäss dem nachgereichten Wohnungsgrundriss für eines der
beiden Stockwerke sind die räumlichen Verhältnisse der Wohnung in Anbetracht
dieser Belegung keineswegs grosszügig. Sodann ist die aufforderungsgemäss
nachgereichte Bestätigung der Vermieterschaft nicht geeignet, Gegenteiliges zu
belegen, bezieht sich diese doch allein auf die Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Wohnung, während die zahlreichen weiteren Personen in
der Wohnung (auf beiden Stockwerken, inklusive Beschwerdeführer insgesamt neun
Personen) unerwähnt bleiben und deren Anwesenheit der Vermieterschaft
allenfalls auch gar nicht vollständig bekannt ist. Selbst wenn im Sinn der
Vorinstanz und einer vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten Stellungnahme vom
10. Januar 2021 von zwei getrennten Wohnungen ausgegangen würde,
wirkt sich dies kaum zugunsten des Beschwerdeführers aus, da dann gemäss
eingereichtem Mietvertrag und der dort genannten Personenzahl entweder die gemeinsame
Vermietung
beider Wohnungen an insgesamt fünf Personen
vereinbart worden wäre oder die Wohnung des Beschwerdeführers bei separaten
Mietverträgen gemäss Vertragsangaben alleine schon von fünf Personen bewohnt
würde und damit eindeutig überbelegt wäre. Ferner würde auch jeder weitere
Familienzuwachs beim logisgewährenden Sohn die Wohnsituation weiter
verschärfen.
Es erscheint damit zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer die
sprachlichen Anforderungen für einen Familiennachzug erfüllt und über eine
bedarfsgerechte Wohnung verfügt. Jedoch scheitert der beantragte
Familiennachzug im Sinn nachfolgender Erwägungen jedenfalls an den fehlenden
finanziellen Mitteln.
3.3 Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht durchaus die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Bewilligung des
Familiennachzugsgesuchs von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen abhängig
werden könnten:
3.3.1
Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 einen Unfall
erlitten, weshalb er zeitweise arbeitsunfähig wurde und sich entschloss, unter
Vorbezug seines Pensionskassenguthabens in sein Heimatland zurückzukehren. Vor
seiner Ausreise war er mehrere Jahre erwerbslos, obwohl ihn die IV-Stelle F mit
Verfügung vom 31. August 2015 ab April 2012 wieder als voll arbeitsfähig
einstufte. Wie er dem Migrationsamt mit Schreiben vom 23. August 2020 und
9. November 2020 ausrichten liess, fühlt er sich weiterhin gesundheitlich
angeschlagen und auf dem hiesigen Arbeitsmarkt kaum mehr vermittelbar, weshalb
er sich seinen eigenen Angaben zufolge nach der Bewilligung des Nachzugs frühestmöglich
frühpensionieren lassen will.
Vor diesem Hintergrund ist auch
die im Rekursverfahren eingereichte "Arbeitszusage auf
Teilzeitstelle" als Lieferwagenfahrer von mindestens 25 % zum
Stundenansatz von Fr. 29.- brutto der G AG vom 25. Mai 2021 zu
würdigen. Jedenfalls ist mit der eingereichten Arbeitsbestätigung weder eine
dauerhaft beabsichtigte Erwerbsaufnahme nachgewiesen, noch verschafft die vage
formulierte Arbeitszusicherung dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Anstellung, zumal er nach Auskunft der G AG vom 14. Juni 2021
vorgängig noch eine dreimonatige Probezeit bestehen müsste. Vielmehr ist
aufgrund der wiederholt bekräftigten Absicht einer Frühpensionierung und der
jahrelangen Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die
vorinstanzlich eingereichte Arbeitszusage lediglich aufgrund der drohenden
Wegweisung beschafft wurde, ohne dass (zumindest seitens des Beschwerdeführers)
eine dauerhafte Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist. Hierfür spricht überdies
auch die eventualiter beantragte Bewilligung des Aufenthalts als Rentner im
Sinn von Art. 28 AIG, welche gerade die definitive Erwerbsaufgabe
voraussetzt. Es erscheint deshalb widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer
einerseits geltend macht, Aussichten auf eine Anstellung zu haben, eventualiter
aber um Erteilung einer Rentnerbewilligung ersucht.
3.3.2
Bei einem Verzicht auf die zumindest ursprünglich beabsichtigte
Frühpensionierung müssten die finanziellen Mittel des Ehepaares bis zur
Pensionierung mindestens das sozialhilferechtliche Existenzminimum gemäss den
SKOS-Richtlinien decken. Dieses setzt sich aus dem Grundbedarf, Wohnungskosten,
Kosten für die medizinische Grundversorgung (Krankenkassenkosten und
selbstgetragene Gesundheitskosten) und allenfalls situationsbedingten
Leistungen zusammen. Nach der nachvollziehbaren und weitgehend unbestrittenen
Berechnung der Sicherheitsdirektion in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni
2021 betragen die monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaares ohne Einbezug
der vom Sohn übernommenen Wohnungskosten Fr. 2'095.- und ohne Einbezug von
Integrationskosten Fr. 1'995.- pro Monat.
Geht man hingegen entsprechend
den früheren Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser seine
baldmöglichste Frühpensionierung anstrebt, spätestens aber mit Erreichen des
ordentlichen Rentenalters in vier Jahren, müssen die ihm und seiner Ehefrau zur
Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht nur das Existenzminimum des
Ehepaares gemäss SKOS-Richtlinien, sondern auch die anerkannten Ausgaben gemäss
Art. 10 ELG decken. Diese setzen sich insbesondere aus einem Betrag für
den allgemeinen Lebensbedarf von jährlich Fr. 29'415.- bzw. monatlich rund
Fr. 2'450.- und den Wohnungskosten (bis zu einem Maximalbetrag) zusammen.
3.3.3
Wie bereits erwähnt wurde, teilt sich der Beschwerdeführer mit seiner
Ehefrau und seinem Sohn E das obere Stockwerk der Wohnung(en) an der H-Strasse 01
in I Die Mietkosten von monatlich Fr. 2'500.- (inklusive Untergeschoss)
zuzüglich Nebenkosten (vgl. Mietvertrag vom 28. November 2015) werden
derzeit je zur Hälfte von den beiden Söhnen getragen (vgl. dazu die vom
Beschwerdeführer mitunterzeichnete Stellungnahme vom 10. Januar 2021).
Bei der Prüfung der
hinreichenden finanziellen Mittel im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c
und e AIG sind – analog der Rechtslage bei der Erteilung einer
Rentnerbewilligung im Sinn von Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4
VZAE – Leistungen Dritter nur insoweit miteinzubeziehen, soweit ein dauerhafter
Rechtsanspruch hierfür besteht. Versprechen und selbst schriftliche
Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,
können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem
Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von
Dritten muss vielmehr in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene
Mittel (z. B.
Bankgarantie). Auch die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt
eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der
Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht
dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb können diese Leistungen in der
Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z. B. durch die Einräumung eines lebenslangen
Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (vgl. dazu – allerdings in
Zusammenhang mit Art. 28 AIG – VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5
und VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00738, E. 2.5; a.M. Spescha in:
Spescha et al., Art. 28 AIG N. 4, welcher dabei aber missachtet, dass
nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind).
Sowohl bei der Berechnung des
SKOS-Bedarfs als auch bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10
ELG sind somit auch die derzeit vom Sohn übernommenen Wohnungskosten –
mindestens anteilsmässig – miteinzurechnen, da kein dauerhaft durchsetzbarer
Anspruch darauf besteht, dass diese Kosten auch zukünftig vom Sohn bzw. den
Kindern übernommen werden. Aufgrund der Belegung des oberen Stockwerks durch
drei Personen ergibt dies einen Mietanteil des Ehepaares von rund Fr. 833.-
(Fr. 2'500.- / 2 [Stockwerke] / 3 [Personen Stockwerk] x 2 [Anteil beider
Ehegatten]). Damit kann bis zur Pensionierung von einem Existenzminimum gemäss
SKOS-Richtlinien von über Fr. 2'800.- und nach einer ordentlichen oder
vorzeitigen Pensionierung von einem Bedarf gemäss ELG von rund Fr. 3'285.-
ausgegangen werden.
3.3.4
Die bereits seit vielen Jahren gesundheitlich angeschlagene Ehefrau des
Beschwerdeführers bezieht seit Januar 2021 eine monatliche Invalidenrente von
insgesamt Fr. 1'974.75 (1. und 2. Säule), was für sich genommen nicht
einmal ausreicht, das (tiefere) Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien bis zur
baldigen Pensionierung des Beschwerdeführers zu decken.
Wie bereits dargelegt wurde,
verfügt der Beschwerdeführer über kein dauerhaft gesichertes Erwerbseinkommen.
Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25. Januar 2021 gab er
sodann an – bis auf Grundbesitz in seiner Heimat – über keinerlei Vermögen zu
verfügen. Gemäss Bankkontoauszug verfügte er Ende 2020 über ein Bankguthaben
von Fr. 12'511.53. Bereits aufgrund des Vorbezugs seines
Pensionskassenguthabens, seines mehrjährigen Auslandaufenthalts, seiner
jahrelangen Erwerbslosigkeit und seiner früheren Tätigkeit im
Niedriglohnbereich ist nicht davon auszugehen, dass er noch über nennenswerte
Rentenanwartschaften der zweiten oder dritten Säule verfügt. Gemäss den
nachgereichten Rentenvorausberechnungen können der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau nach ihrer Pensionierung mit einer ordentlichen AHV-Rente von zusammen Fr. 2'661.-
pro Monat rechnen, woraus sich zuzüglich der voraussichtlichen
(Alters-)Rentenleistungen der zweiten Säule der Ehefrau von jährlich Fr. 5'823.-
bzw. monatlich Fr. 485.25 ein monatliches Renteneinkommen von insgesamt
weniger als Fr. 3'150.- ergeben würde, womit die Eheleute ihren Bedarf
(siehe oben) auch nach der Pensionierung des Beschwerdeführers nicht mit
eigenen Mitteln werden decken können.
Die Kinder des
Beschwerdeführers leben keineswegs in grosszügigen finanziellen Verhältnissen:
Der logisgebende Sohn E verfügt über einen monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 5'730.-
(vgl. die in den Akten liegenden Lohnausweise). Die finanziellen Verhältnisse des
zweiten Sohnes sind nicht näher bekannt, jedoch muss dieser bereits für seine
eigene fünfköpfige Familie aufkommen und sind gemäss einer vom Beschwerdeführer
mitunterzeichnenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar
2021 hierzu keine weiteren Unterlagen eingereicht worden, da sich die Partnerin
des zweiten Sohnes "sich und ihre Familie als eigenen Haushalt" sehe
und hierzu keine privaten Unterlagen aushändigen wolle. Hinzu kommt, dass
einerseits die Renteneinkünfte bei einer vom Beschwerdeführer mehrfach
angekündigten Frühpensionierung noch weitaus tiefer ausfallen würden, das
Ehepaar derzeit in eher prekären Wohnverhältnissen lebt und Nebenkosten noch
gar nicht in die Bedarfsberechnung miteinbezogen wurden, weshalb sowohl die
Bedarfsberechnung als auch die Renteneinkünfte von einem langfristig
unrealistisch optimistischen Szenario ausgehen.
3.3.5
Die finanziellen Garantien des Sohnes des Beschwerdeführers in Form eines
lediglich jährlich kündbaren monatlichen Dauerauftrags sind nicht geeignet, den
Bedarf des Beschwerdeführers in ähnlicher Weise sicherzustellen wie eine
Bankgarantie. Sodann erscheint auch zweifelhaft, ob der nicht in besonders
günstigen finanziellen Verhältnissen lebende Sohn dauerhaft in der Lage sein
wird, die in Aussicht gestellten Zahlungen leisten zu können, jedenfalls kann
er zu entsprechenden Zahlungen auch im Rahmen seiner
Verwandtenunterstützungspflicht nicht dauerhaft verpflichtet werden. Gänzlich
ungeeignet als Sicherheit ist der ebenfalls in Aussicht gestellte Kapitalbezug
des Pensionskassenguthabens durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, da dadurch
die entsprechenden Rentenleistungen entfallen würden und die finanzielle Basis
mittelfristig keineswegs gestärkt würde. Sodann würden auch die in Aussicht
gestellten Nachzahlungen zur Füllung von Einbussen der AHV-Rente keine
wesentliche Verbesserung der finanziellen Situation bewirken, zumal diese
einerseits noch gar nicht geleistet wurden und andererseits die Füllung von
Beitragslücken ohnehin nur fünf Jahre rückwirkend möglich ist und eine
Weiterversicherung bei der AHV bei definitiver Abmeldung ins Ausland
grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/versicherte/ahv.html).
3.3.6
Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau über hinreichend finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres
Lebensunterhalts verfügen. Vielmehr müssten sie ihren Lebensunterhalt
zusätzlich durch Sozialhilfe- bzw. Ergänzungsleistungen finanzieren, soweit sie
nicht auf freiwilliger Basis durch ihre Verwandtschaft unterstützt werden.
Somit verfügen der Beschwerdeführer bzw. das Ehepaar nicht
über hinreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c
und e AIG.
3.4 Da der
Familiennachzug bereits an den fehlenden finanziellen Mitteln scheitert, ist
nicht näher zu prüfen, ob wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug im
Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Insbesondere muss auch nicht
näher erörtert werden, ob die eheliche Beziehung auch während der Auslandabwesenheit
des Beschwerdeführers weiter aufrechterhalten wurde.
4.
Sind die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt, darf ein
Familien- bzw. Ehegattennachzug selbst dann verweigert werden, wenn die in der
Schweiz anwesende ausländische Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes Aufenthaltsrecht) hat und damit
bereits gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein
grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht (BGE 137 I 284 E. 2.7;
BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1; vgl. auch Art. 8 Abs. 2
EMRK und Art. 36 BV).
Damit bildet die dargelegte Gefahr der Abhängigkeit von
Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen grundsätzlich einen hinreichenden Grund,
das Recht des Beschwerdeführers auf das Zusammenleben mit seiner Ehefrau (und
seinen weiteren Familienangehörigen) einzuschränken. Wie nachfolgend zu zeigen
ist (vgl. E. 6 nachfolgend), erscheint ein entsprechender Eingriff in sein
Recht auf Familienleben überdies auch im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung
verhältnismässig und gerechtfertigt, zumal er selbst die jahrelange Trennung von
seiner Familie herbeigeführt hatte (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1).
Sodann kann er sich aufgrund seiner hinter üblichen Erwartungen
zurückgebliebenen Integration und seiner jahrelangen Auslandsabwesenheit auch
nicht mehr auf sein Recht auf Privatleben im Sinn derselben Bestimmungen
berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).
5.
Mangels hinreichender finanzieller Mittel entfällt auch
die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 28 AIG den
erwerbslosen Aufenthalt als Rentner zu bewilligen. Es kann offenbleiben, ob die
Erteilung einer solchen Bewilligung überhaupt noch vom Streitgegenstand erfasst
ist, nachdem erst vor Vorinstanz ein entsprechender Antrag gestellt wurde und
der Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise zugleich vorgibt, einer Erwerbstätigkeit
nachgehen zu wollen.
Die diesbezüglich subeventualiter beantragte Rückweisung
zur Prüfung der Voraussetzungen von Art. 28 AIG und Erteilung einer
Rentnerbewilligung ist damit abzuweisen.
6.
Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE oder ein konventionsrechtlich
geschütztes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten ist nicht
ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist erst vor wenigen Jahren und ungeachtet
der bereits damals bestehenden gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau
freiwillig für mehrere Jahre in seine Heimat zurückgekehrt, zu welcher er
offenkundig weiterhin einen engen Bezug hat. Die Betreuung seiner Ehefrau –
soweit eine solche überhaupt erforderlich war – konnte danach offenkundig
anderweitig sichergestellt werden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vom Beschwerdeführer nicht
substanziiert bestritten werden. Sodann ist der Beschwerdeführer in der Schweiz
trotz seines jahrzehntelangen Aufenthalts nicht tiefgreifend verwurzelt, was
sich nicht nur in seiner freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland, sondern auch
in seinen mangelhaften Deutschkenntnissen und seiner jahrelangen
Erwerbslosigkeit offenbart.
Die Verweigerung des Familiennachzugs erscheint
entsprechend auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Angehörigen verhältnismässig: Der Beschwerdeführer
lebte jahrelang freiwillig getrennt von seiner Ehefrau und seinen (erwachsenen)
Kindern. Im Sinn der dargelegten Rechtslage und der zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten
ersichtlich, zumal das Ehepaar auch unter dem Eindruck der gesundheitlichen
Beschwerden der Ehefrau jahrelang freiwillig getrennt lebte. Eine besondere
Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit geht weder aus der Berentung noch aus dem
eingereichten Arztbericht vom 20. Oktober 2021 hervor, wo auf einen
unveränderten chronischen Krankheitsverlauf verwiesen und ansonsten lediglich
auf das Erfordernis regelmässiger hausärztlicher Kontrollen unter Begleitung
des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. Weshalb diese Begleitungen nicht
weiterhin durch andere Familienmitglieder oder externe Dienste geleistet werden
könnten, ist nicht ersichtlich. Die pandemiebedingten Restriktionen, die angeblich
die Rückkehr des Beschwerdeführers erzwungen haben sollen, stellen lediglich
ein vorübergehendes Ereignis dar, welche keinen Familiennachzug zu
rechtfertigen vermögen. Seine Situation ist damit auch nicht mit der in der
Eingabe vom 17. Februar 2022 geschilderten Szenario vergleichbar, weshalb
der hierzu angeführte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr, 30. August
2021, F-6645/2019) nicht einschlägig erscheint. Angesichts der
Integrationsdefizite des Beschwerdeführers und des grossen Risikos, dass die
Ehegatten bei einem Nachzug des Beschwerdeführers spätestens mit dessen schon
in wenigen Jahren anstehenden Pensionierung der öffentlichen Hand zur Last
fallen könnten, erscheint die Verweigerung des Nachzugs damit auch unter
Berücksichtigung von seiner persönlichen Situation und familiären Bezügen
gerechtfertigt.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …