VB.2021.00851
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00851
25. Mai 2022Deutsch24 min
(URT.2022.23714)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00851
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB /
unentgeltliche Rechtsverbeiständung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht sprach A (geboren 1956) mit Urteil vom 12. November 2014 des
Mordes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren,
wovon 978 Tage bereits erstanden waren. Die darin angeordnete
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme hob das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober
2017 wegen Aussichtslosigkeit auf. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020
verwehrte das Amt für Justizvollzug A die bedingte Entlassung auf den
Zweidrittelstermin.
B. Am 26. Mai
2021 stellte Rechtsanwalt B für A ein Gesuch um bedingte Entlassung und um
seine Bestellung als dessen unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren um
Prüfung der bedingten Entlassung. Am 11. Juni 2021 wies das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) das Gesuch um unentgeltlichen
Rechtsbeistand ab. Dagegen liess A am 5. Juli 2021 an die Direktion der
Justiz und des Innern (hiernach: Justizdirektion) Rekurs erheben
(Rekursverfahren Nr. 02). Bereits am 22. Juni 2021 ersuchte er beim
JuWe um Sistierung des Verfahrens der Prüfung der bedingten Entlassung bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens betreffend die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in diesem erstinstanzlichen Verfahren.
C. Mit
Verfügung vom 6. August 2021 wies das JuWe das Sistierungsgesuch ab und
verweigerte die bedingte Entlassung von A.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob A am 27. August 2021 Rekurs an die Justizdirektion (Rekursverfahren Nr. 03).
Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 6. August 2021, die
Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend bedingte Entlassung bis
zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens um unentgeltlichen Rechtsbeistand
und anschliessende Möglichkeit zur Stellungnahme in diesem erstinstanzlichen
Verfahren. Eventualiter sei er bedingt zu entlassen und ihm sei für die
rechtswidrige Inhaftierung ab dem 6. August 2021 eine Genugtuung von Fr. 200.-
pro Tag zu bezahlen. Zudem ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
B. Die
Justizdirektion vereinigte mit Verfügung vom 23. November 2021 diesen
Rekurs mit jenem betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositivziffer I).
Letzteren Rekurs (Rekursverfahren Nr. 02) wies sie ab (Dispositivziffer II)
und verweigerte überdies insoweit die unentgeltliche Verfahrensführung und
Rechtsverbeiständung (Dispositivziffer III). Zudem auferlegte die
Justizdirektion A einen Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 330.-
(Dispositivziffer VI). Den Rekurs betreffend bedingte Entlassung
(Rekursverfahren Nr. 03) wies die Justizdirektion ebenfalls ab, soweit sie
ihn nicht (betreffend die Sistierung) als gegenstandslos geworden abschrieb
(Dispositivziffer IV), gewährte A allerdings für dieses Rekursverfahren
die unentgeltliche Verfahrensführung (Dispositivziffer V) und bestellte
ihm seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B, als unentgeltlichen Rechtsbeistand
(Dispositivziffer VII). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen
(Dispositivziffer VIII).
III.
A. A liess
gegen den Rekursentscheid der Justizdirektion vom 23. November 2021 am 23. Dezember
2021.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung von dessen
Dispositivziffern II, III, IV, VI und VIII beantragen. In Gutheissung des Rekurses
vom 5. Juli 2021 sei dem Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das
erstinstanzliche Verfahren stattzugeben, zudem sei auch für das diesbezügliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu
gewähren. A sei bedingt zu entlassen, unverzüglich auf freien Fuss zu setzen
und ihm sei für die rechtswidrige Inhaftierung ab dem 6. August 2021 eine
Genugtuung von Fr. 200.- pro Tag zu bezahlen. Sodann seien die Kosten des
Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich ersuchte er für das
Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung seines
Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
B. Die
Justizdirektion beantragte am 12. Januar 2022 unter Verzicht auf
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte am 24. Januar
2022.
den nämlichen Antrag. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm am 24. Februar
2021.
zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. A liess sich dazu
am 11. März 2022 vernehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit
Schreiben vom 28. März 2022 auf weitere Vernehmlassung. Am 12. April
2022.
reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion
zuständig. Den Justizvollzug betreffende Angelegenheiten ohne grundsätzliche
Bedeutung sind vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Unter das durch die Einzelrichterkompetenz
gestraffte und beschleunigte Verfahren fallen alle Streitigkeiten betreffend
die Durchführung einer Strafe oder Massnahme, bis hin zum Entscheid über eine
bedingte Entlassung (BGr, 18. August 2021, 6B_764/2021, E. 2.3). Über
Beschwerden betreffend die bedingte Entlassung wäre demzufolge in der Regel einzelrichterlich
zu befinden. Angesichts der Bedeutung des vorliegenden Falles ist er indessen
von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen
Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22
Abs. 1 lit. a des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September
1969.
(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung
bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen.
Soweit der Beschwerdeführer also um Zusprechung einer Genugtuung für den aus
seiner Sicht zu Unrecht verbüssten Freiheitsentzug ersucht, ist mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insoweit auf die Beschwerde von
vornherein nicht einzutreten.
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
[StGB; SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der
Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und
einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird
die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens
einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3
StGB).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in
einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit
und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere
Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der
Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 28. Februar
2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai 2018, 6B_306/2018, E. 3.2.2;
BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig,
vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian
Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A.,
Zürich etc. 2018, S. 253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische
Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer Differenzialprognose
sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der
Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests
gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die
Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,
gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August
2021, 6B_557/2021, 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4).
Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits
und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit
der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung
des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,
Basel 2019 [BSK StGB], Art. 86 N. 16). Die Beurteilung der
Bewährungsaussichten sollte nicht mit der Frage vermengt werden, ob der
Verurteilte die bedingte Entlassung wohl auch verdient habe (Günter
Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II:
Strafen und Massnahmen, 3. A., Bern 2020, S. 104).
2.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung
steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGer, 28. Februar
2019, 6B_32/2019 E. 2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Das
Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nur im Hinblick auf
eine qualifiziert falsche Ermessensbetätigung überprüfen (VGr, 28. Juli 2021,
VB.2021.00418, E. 2.3 mit Hinweis auf Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Eine
Ermessensüberschreitung und damit rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung kann
etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten
Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar
2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem
gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im
Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3;
vgl. Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 4 und 10). Einwandfreies Verhalten
in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige Legalbewährung
wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert
(Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, 3. A., Bern 2013, Art. 86 N. 5).
3.
3.1
Seit
Verstreichen des Zweidrittelstermins am 8. März 2020 ist das zeitliche
Erfordernis für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erfüllt. Die
Vorinstanz erwog, das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei gemäss dem
Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 26. Januar 2021 grundsätzlich als
eher durchwachsen zu bezeichnen, er habe im Berichtszeitraum jedoch nicht
diszipliniert werden müssen. In einer Gesamtbetrachtung stehe das
Vollzugsverhalten der Gewährung der bedingten Entlassung aber grundsätzlich
nicht entgegen. Dieser Schluss ist mit Blick auf die Vollzugsakten nicht zu
beanstanden. Strittig ist mithin allein, ob die Legalprognose des
Beschwerdeführers einer bedingten Entlassung entgegensteht oder ob im Sinn von Art. 86
Abs. 1 StGB "nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen".
3.2
Die
Vorinstanz ging von einem moderaten, strukturellen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers
für Gewaltdelikte aus, wie es ihm das vor seiner Verurteilung erstellte
psychiatrische Gutachten vom 6. Dezember 2012 attestiert hatte. Weil bei
der 2017 wegen Aussichtslosigkeit abgebrochenen Therapie kaum
legalprognostische Fortschritte hätten erzielt werden können, sei nicht davon
auszugehen, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens
derart verändert habe, dass nicht mehr darauf abgestellt werden dürfe. Aufgrund
seiner wahrscheinlichen Ausschaffung nach Kanada – ein Überstellungsverfahren
sei derzeit pendent – seien keine Bewährungshilfen und Weisungen durchführbar.
Gesamthaft betrachtet seien damit die Perspektiven des Beschwerdeführers nach
seiner Entlassung legalprognostisch eher negativ zu würdigen. Die Vorinstanz
erachtete sinngemäss als fraglich, ob die Verbüssung der Reststrafe das
künftige Verhalten des Beschwerdeführers positiv zu beeinflussen vermöchte,
jedoch könne ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass eine frühzeitige
Entlassung besser zu seiner Resozialisierung beitragen würde als der weitere
Strafvollzug. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit sei zudem hoch zu
gewichten. Insgesamt bewertete die Vorinstanz die Legalprognose des
Beschwerdeführers als belastet, weshalb sie den Rekurs abwies.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, das im Gutachten angesprochene strukturelle
Rückfallrisiko ergebe sich gemäss dortiger Feststellung aus seinen
Persönlichkeitsmerkmalen, aber auch aus deren Zusammenspiel mit den
Lebensumständen, namentlich einem langandauernden Beziehungskonflikt. Seine
Lebensumstände und Persönlichkeit hätten sich aber inzwischen geändert, er
befinde sich in einem fortgeschrittenen Alter und schlechtem
Gesundheitszustand. Soweit zu seinem Nachteil auf das Gutachten aus dem Jahr
2012.
abgestellt würde, dürfe dies nur noch mit grosser Zurückhaltung geschehen.
Die ambulante Massnahme sei zwar aufgehoben, aber immerhin während dreier Jahre
durchgeführt worden. Zudem verweist er auf den Therapiebericht vom 30. Mai
2017.
Diesem ist zu entnehmen, dass andauerndes aggressives Verhalten aus therapeutischer
Sicht als untypisch für den Beschwerdeführer erachtet werde. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, von der Tat traumatisiert zu sein, unter
Albträumen und Durchschlafstörungen zu leiden. Er erscheine aufrichtig entsetzt
und beschämt über seine Tat. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die langen
Jahre des Strafvollzugs hätten spezialpräventive Wirkung gezeigt. Er habe
gesundheitliche Probleme und sei auf einen Rollator angewiesen. Er plane, sich
in C, Provinz D, Kanada, niederzulassen und habe bereits 2019 Abklärungen bei
der kanadischen Botschaft im Hinblick auf eine Rückkehr getroffen. Gemäss einem
zu den Akten gereichten Schreiben der kanadischen Botschaft an den Rechtsanwalt
des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2021 fiele im Falle einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach einer mit Bedingungen verknüpften
vorzeitigen Entlassung die Prüfung und Verwaltung solcher Bedingungen, etwa
Überwachung oder regelmässige Treffen mit der Polizei oder einem Bewährungshelfer,
in die Zuständigkeit der International Transfers Unit der kanadischen
Strafvollzugsbehörden; die vom Beschwerdeführer bereits beantragte Überstellung
nach Kanada bedürfe einer – derzeit noch ausstehenden – Entscheidung des
Ministers für öffentliche Sicherheit. Angesichts der offiziellen Auskunft
betreffend die Zuständigkeit zum Vollzug von Bewährungsauflagen sei die
vorinstanzliche Feststellung unzutreffend, dass nach einer Ausschaffung nach
Kanada keine Bewährungshilfen oder Weisungen durchführbar wären. Der
Beschwerdeführer habe für die erste Zeit in Kanada zudem eigene Mittel,
enthalte sein Sperrkonto doch ungefähr Fr. 10'000.-. Seit April 2021 hat
der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der SVA vom 1. Juni 2021 Anspruch
auf eine monatliche Altersrente von Fr. 407.-. Schliesslich bringt der
Beschwerdeführer vor, dass bei einem Tapetenwechsel ins Ausland gute Chancen
für einen Neustart und eine Resozialisierung bestünden.
3.4
Für eine Verweigerung
der in der Regel erfolgenden bedingten Entlassung müssen gute Gründe vorliegen,
namentlich eine belastete Legalprognose (vgl. oben E. 2.2). Im
Zweifelsfall, oder wenn überhaupt keine Prognose gestellt werden kann, muss hingegen
bedingt entlassen werden (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB],
Praxiskommentar [Praxiskommentar StGB], 4. A., Zürich 2021, Art. 86 N. 8).
3.4.1
Die Oberstaatsanwaltschaft betrachtet einen weiteren Verbleib des
Beschwerdeführers im Strafvollzug aus differenzialprognostischer Sicht als
wenig erfolgsversprechend. Auch die Vorinstanz ging in ihrer
Differenzialprognose nicht davon aus, dass die Verbüssung der Reststrafe das
künftige Verhalten des Beschwerdeführers noch erheblich positiv zu beeinflussen
vermögen werde. Vorteile einer weiteren Verbüssung der Strafe im Hinblick auf
die Legalprognose sind damit nicht ersichtlich. Demgegenüber stehen die
Erkenntnis, dass Freiheit nur "in Freiheit" erlernt werden kann, und
der daraus folgende spezialpräventive Imperativ der bedingten Entlassung als
letzter Stufe des Strafvollzugs (BGE 124 IV 193 E. 4d/aa).
3.4.2
Die Aktualität des von der Vorinstanz zur Begründung eines weiterhin
moderaten Rückfallrisikos angeführten Gutachtens erscheint fraglich, zumal
dieses aus dem Jahr 2012 stammt und darin jegliche Entwicklung des
Beschwerdeführers während rund eines Jahrzehnts im Strafvollzug noch keine
Berücksichtigung finden konnte. Zudem absolvierte er im Jahr 2014 18 und im
Jahr 2016 36 einstündige Therapiesitzungen. Doch selbst wenn die Erkenntnisse des
psychiatrischen Gutachtens ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs weiterhin als
aktuell gelten dürften, wäre gestützt darauf noch nicht im Sinn von Art. 86
Abs. 1 StGB anzunehmen, der Beschwerdeführer werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen: Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
keine dissozialen oder gar psychopathischen Persönlichkeitsanteile aufweise,
was sich legalprognostisch positiv auswirke. Eine Persönlichkeitsstörung
diagnostizierte das Gutachten nicht, sondern sprach lediglich von akzentuierten
Persönlichkeitszügen mit narzisstischen Anteilen. Die vorübergehende Verdachtsdiagnose
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung durch die Bewährungs- und
Vollzugsdienste wurde nie gutachterlich gestellt. Die Gutachterin geht gestützt
auf eine Risikobeurteilung mittels FOTRES von einem moderaten strukturellen
Rückfallrisiko für weitere Gewalthandlungen im bisherigen Spektrum aus, was
bedeute, dass auch ohne Therapie oder andere risikosenkende Massnahmen weitere
Gewaltdelikte wenig wahrscheinlich seien. Eine langfristige Rückfallfreiheit
sei wahrscheinlicher als Rückfälligkeit. Das Gutachten empfahl die Errichtung
einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Sichernde Massnahmen nach
Verbüssen der Freiheitsstrafe wurden darin nicht empfohlen. Die Gutachterin
hielt fest, sie wolle betonen, dass der Angriff auf das Opfer nicht
ausschliesslich diesem im spezifischen Sinne gegolten habe, sondern vielmehr
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dieses als Hindernis in seinem Bestreben
betrachtet habe, seine Beziehung zu retten und zu pflegen. Dass sie das Risiko
für die Entwicklung einer ähnlichen Dynamik zum Zeitpunkt der Abfassung des
Gutachtens als moderat beurteilt, begründet sie damit, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung angegeben habe, die Hoffnung nicht
verloren zu haben, eines Tages wieder mit E zusammenzukommen. Weder der
Beschwerdegegner 1 noch die Vorinstanz nehmen an, dass diese Absicht
weiterhin gegeben wäre. Entsprechende Risiken für allfällige neue intime
Beziehungen nannte die Gutachterin in ihrer legalprognostischen Einschätzung.
Sie bezeichnete seine Tat als schwere akute Belastungsreaktion und ging von
einer mindestens mittelgradigen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit aus.
Zwar könnten sich nach der Einschätzung der Gutachterin in künftigen intimen
Beziehungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale
ähnliche langdauernde Konflikte und ein damit einhergehendes Potenzial für
schwere Gewalttaten entwickeln, wenn der Beschwerdeführer nicht lerne, seine
deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile zu erkennen und seinen dysfunktionalen
Bewältigungsmustern adäquatere Bewältigungsstrategien entgegenzusetzen.
Allerdings erachtete das Gutachten das Rückfallrisiko insgesamt als moderat und
ortete relevante Erfolgsaussichten für eine deliktpräventive Behandlung. Der
Therapiebericht vom 30. Mai 2017 schildert, dass der Beschwerdeführer in
formaler Hinsicht alle Sitzungstermine zuverlässig wahrgenommen und der
Behandlungsverlauf im Jahr 2016 eine positive Wendung genommen habe, die
weiterhin anhalte. Die Risikobeurteilung mit dem Forensischen
Operationalisierten Therapie-Risiko-Evaluations-System (FOTRES 3) im genannten
Therapiebericht ging von einem moderaten Rückfallrisiko aus, wobei im Vergleich
zum Tatzeitpunkt eine leicht positive Veränderung der aktuell moderaten
Beeinflussbarkeit festzustellen sei. Seine Therapeuten im Strafvollzug
erachteten sodann andauerndes aggressives Verhalten als untypisch für den Beschwerdeführer
und beurteilten den früheren Problembereich "Aggressionsfokus" als
nichtzutreffend.
3.4.3
Andere Gewalttaten des Beschwerdeführers als das Tötungsdelikt, die als
Teil des bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigenden Vorlebens (oben E. 2.2)
auf ein Rückfallrisiko schliessen liessen, sind nicht aktenkundig; der zum
Tatzeitpunkt bereits knapp 56 Jahre alte Beschwerdeführer wies nach
Feststellung des Obergerichts keine nennenswerten Vorstrafen auf.
3.4.4
Kein gegen eine bedingte Entlassung sprechender Grund kann im Umstand
erblickt werden, dass der Beschwerdeführer die Schweiz wird verlassen müssen
und voraussichtlich nach Kanada ziehen wird. Entgegen der vorinstanzlichen
Erwägung sind dort Bewährungshilfen nicht von vornherein ausgeschlossen, wie
die Auskunft der kanadischen Botschaft belegt. Würde die gesamte Reststrafe
vollzogen, könnte der Beschwerdeführer nur noch ohne Bewährungshilfe oder
Weisungen entlassen werden, was angesichts deren spezialpräventiven Zwecks
keinen Vorzug verdient. Mit Blick auf das Alter und die Gesundheit des
Beschwerdeführers ist zudem davon auszugehen, dass es ihm zum jetzigen
Zeitpunkt noch leichter fallen dürfte, in Kanada eine neue Existenz aufzubauen,
als dies nach Ablauf der Reststrafe in zwei Jahren der Fall wäre. Der
Resozialisierungsperspektive des Beschwerdeführers erscheint eine vorzeitige
bedingte Entlassung mithin zuträglich. Zwar ist nichts Näheres über den
sozialen Empfangsraum des Beschwerdeführers in Kanada bekannt, jedoch hat
dieser dort nach eigenen Angaben mehr als zwanzig Jahre seines Lebens verbracht
und möchte dorthin zurückkehren (Beschwerde, S. 10; Vollzugsbericht vom 26. Januar
2021, S. 4; vgl. schon die Anhörung vom 5. Februar 2020, S. 2).
Die JVA Pöschwies erachtete die Voraussetzungen für Entlassungsvorbereitungen
noch nicht als gegeben und traf keine einschlägigen Abklärungen (Vollzugsbericht
vom 26. Januar 2021 S. 4); an der Anhörung des Beschwerdeführers
durch das JuWe vom 28. April 2021 wurde er nicht nach allfälligen Plänen
für den Fall einer bedingten Entlassung gefragt. Mangels insoweit erstellten Sachverhalts
kann das Fehlen von Angaben über den sozialen Empfangsraum des
Beschwerdeführers in Kanada keine negative Legalprognose begründen. Falls die
soziale Unterstützung des Beschwerdeführers in Kanada erst nach einer
dreimonatigen Karenzfrist einsetzen sollte, verfügte er angesichts des Saldos
seines Sperrkontos über ausreichende Mittel, seinen Lebensunterhalt bis dahin
selbständig zu bestreiten.
3.4.5
Unerheblich ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer
Freilassung widerrechtlich in der Schweiz aufhielte, wie die
Oberstaatsanwaltschaft vorbringt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, darf die
bedingte Entlassung nicht aus anderen Gründen verweigert werden, etwa weil eine
Landesverweisung noch nicht vollzogen werden kann (Trechsel/Aebersold,
Praxiskommentar StGB, Art. 86 N. 11).
3.5
Der
angefochtenen Verfügung sind nach den vorstehenden Erwägungen keine guten
Gründe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen, welche die
Verweigerung der in der Regel erfolgenden bedingten Entlassung zu rechtfertigen
vermöchten (vgl. oben E. 2.2), und auch im Beschwerdeverfahren wurden
keine solchen vorgebracht. In einer Gesamtbetrachtung bestehen keine
ausreichenden Anhaltspunkte für eine negative Legalprognose. Weil damit im Sinn
von Art. 86 Abs. 1 StGB nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer
werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, und auch sein Verhalten im
Strafvollzug die bedingte Entlassung rechtfertigt, hätte der Beschwerdegegner 1
Dispositiv
diese anordnen müssen. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als
rechtsverletzend und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache
ist mit der Anweisung an den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen, die
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers anzuordnen und über allfällige
Bewährungshilfen und Weisungen zu befinden.
4.
4.1 Die
Vorinstanz verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen
unentgeltlichen Rechtsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren. Zwar sei der
Beschwerdeführer mittellos, jedoch sei eine anwaltliche Vertretung nicht
notwendig gewesen, zumal sich die Situation des Beschwerdeführers im Vollzug
seit längerer Zeit nicht mehr wesentlich verändert habe und keine schwierigen
Rechtsfragen zu beurteilen gewesen seien; es bestünden keine Anhaltspunkte,
dass der Beschwerdeführer seine Rechte nicht selbst hätte wahren können. Den
diesbezüglichen Rekurs erachtete die Vorinstanz als offensichtlich aussichtslos
und verweigerte dem Beschwerdeführer deshalb insoweit die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
4.2 Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer ist ohne
Weiteres als mittellos zu betrachten, zumal das Geld auf dem Sperrkonto seiner Wiedereingliederung
zu dienen hat und demnach in dieser Konstellation nicht zum realisierbaren
Vermögen gehören kann (vgl. VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00554, E. 4.3.4).
4.3 Die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss im Licht der konkreten Umstände des
Einzelfalls und der anwendbaren Verfahrensvorschriften sachlich notwendig sein
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.). Das kantonale
Recht kann dabei für die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters keine
strengeren Anforderungen als Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV; SR 101) stellen, der für nicht aussichtslose
Rechtsbegehren mittelloser Personen einen Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand vorsieht, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGr,
30. Januar 2019, 2C_728/2018, E. 2.3). Die Notwendigkeit der
unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der Rechtsprechung als Erstes
voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in
schwerwiegender Weise betrifft, das heisst, dass es finanzielle, persönliche
oder familiäre Interessen der gesuchstellenden Person relativ stark tangiert.
Als Zweites wird (kumulativ) verlangt, dass das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer
Rechtsvertretung erforderlich machen. Die tatsächliche und rechtliche
Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der Komplexität der im
konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der Übersichtlichkeit des
Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der betroffenen Person
liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale
Situation, Sprachkenntnisse, Schulbildung, Rechtskenntnisse und allgemein die
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Allein aus dem Umstand, dass eine
Person rechtsunkundig ist, folgt allerdings nicht ohne Weiteres die
Notwendigkeit eines Rechtsbeistands (VGr, 5. November 2020, VB.2020.00564,
E. 2.4). Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung
wird sodann nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage stehende
Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 7 Abs. 1 VRG) beherrscht wird (BGE 130 I 180 E. 3.2). Je stärker jedoch
in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, umso schwieriger muss der Fall
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit
einer Rechtsvertretung zu bejahen (Plüss, § 16 N. 82). Die Geltung
dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt, einen strengen Massstab an die
Voraussetzungen anzulegen, unter denen anwaltlicher Beistand sachlich geboten
ist (zum Ganzen VGr, 2. Oktober 2020, VB.2020.00165, E. 3.2).
4.4 Angesichts
der Kostenlosigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens war der Beschwerdeführer
durch die Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der
Ausgangsverfügung und den diese schützenden vorinstanzlichen Entscheid gar
nicht beschwert, weshalb auf den betreffenden Antrag nicht einzutreten ist. In
Nachachtung der Grundsätze gemäss vorstehender E. 4.2 hätte die Vorinstanz
den Rekurs betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Verfahren des JuWe (Rekursverfahren Nr. 02)
nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos betrachten dürfen, sondern
gutheissen müssen: Dass der Beschwerdeführer angesichts der konkreten Umstände
im erstinstanzlichen Verfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen gewesen
wäre, zeigt sich bereits im rechtsfehlerhaften Verfahrensergebnis und der
erstinstanzlich weitgehend fehlenden Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen,
erst im späteren Verfahrensverlauf durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten
Gründen für eine bedingte Entlassung.
4.5 Da beide
Rekurse gutzuheissen gewesen wären, durften dem Beschwerdeführer die Kosten der
Rekursverfahren nicht auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm
für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei dieser Betrag an
seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen ist (Plüss, § 17 N. 45).
Rechtsanwalt B reichte für das Rekursverfahren Nr. 02 eine Honorarnote zu
den Akten und macht einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten sowie
Barauslagen von Fr. 119.75 geltend. Davon entfallen 2 Stunden und 50
Minuten sowie Barauslagen von Fr. 77.10 auf das erstinstanzliche
Verfahren, für welches dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten ebenfalls ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte beigegeben werden müssen. Dieser Aufwand
erscheint nicht als übermässig, weshalb Rechtsanwalt B zuzüglich zur an ihn
auszuzahlenden Parteientschädigung, welche den Aufwand für das erstinstanzliche
Verfahren vollständig und jenen für das Rekursverfahren teilweise deckt, von
der Vorinstanz als unentgeltlicher Rechtsbeistand noch mit Fr. 340.40 zu
entschädigen ist. Die auf letzteren Betrag beschränkte Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird demnach gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer steht zudem für
das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Voraussetzungen zur Gutheissung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand
für das Beschwerdeverfahren (dazu oben E. 4.2) erweisen sich ohne Weiteres
als erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in
der Person seines derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen ist.
5.3 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS
215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren
inklusive Schätzung für zukünftigen Aufwand, der eine Stunde Reisezeit
beinhaltet, einen zeitlichen Aufwand von 19 Stunden und 25 Minuten aus. Für das
vorliegende Verfahren erscheint indes ein Aufwand von nicht mehr als 17 Stunden
als angemessen, zumal der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer schon im
Rekursverfahren vertreten hat und somit Aktenkenntnis besitzt. Multipliziert
mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-,
ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 3'740.-. Hinzu kommen die
geltend gemachten Barauslagen von Fr. 34.55 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 290.65
(total: Fr. 4'065.20). Nach Abzug der gemäss E. 5.1 hiervor zu
leistenden Parteientschädigung ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 2'065.20
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Dispositivziffern II, III, IV, VI und VIII der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 23. November 2021 werden aufgehoben und die
Sache wird zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sowie zur allfälligen
Anordnung von Bewährungshilfen und Weisungen an den Beschwerdegegner 1
zurückgewiesen.
2. Die
Kosten des vereinigten Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner 1
auferlegt und der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das vereinigte Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids an Rechtsanwalt B.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Verfahren auf Prüfung der bedingten Entlassung
und das Rekursverfahren Nr. 02 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der
Person von Rechtsanwalt B bestellt und die Vorinstanz wird angewiesen, diesen
für das Rekursverfahren Nr. 02 zuzüglich zur gemäss Dispositivziffer 2
hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 340.40 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'205.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
6. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
7. Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt B innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids.
8. Das
Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird nach
Abzug der gemäss Dispositivziffer 7 hiervor zu leistenden
Parteientschädigung mit Fr. 2'065.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) den Regierungsrat;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
e) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der Entschädigung
gemäss Dispositivziffer 8 dieses Urteils).