VB.2021.00852
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00852
12. Mai 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23673)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00852
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1986 geborener syrischer Staatsangehöriger. Er
reiste am 3. Oktober 2015 zusammen mit seiner Ehefrau B, geboren 1996, in
die Schweiz ein. Mit Asylentscheid vom 11. Mai 2016 stellte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass A und B die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und wies deren Asylgesuche ab. Aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs schob das SEM diesen zugunsten der vorläufigen Aufnahme von
A und B auf.
Am 21. Februar 2017 hiess das SEM ein Gesuch von B um
Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit gut, woraufhin ihr das Migrationsamt des
Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, zuletzt befristet bis zum
2. Oktober 2022.
A und B haben zwei gemeinsame Kinder: C, geboren 2016, und
D, geboren 2018. Die zwei Kinder verfügen ebenfalls über eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
A ersuchte seinerseits am 13. Januar 2021 beim
Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das
Migrationsamt wies das Gesuch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von A mit
Verfügung vom 6. August 2021 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. September 2021 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs mit Entscheid vom 25. November 2021 ab.
III.
Am 25. Dezember 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragt, unter Entschädigungsfolgen zulasten der
Sicherheitsdirektion sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Januar
2022.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen dem
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den
entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten
Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend
ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht
(BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 11. November 2021,
VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 –
21.
Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die
vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt werden, nachdem
zumindest in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der
Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien zu rechnen ist.
Entsprechend kann der Beschwerdeführer das Familienleben innerhalb seiner
Kernfamilie in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus,
dass die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der
Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein
Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die
internationale Mobilität und die Stellensuche beeinträchtigen jedoch sein
Privat- und Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, sein
Grundrecht auf Familienleben werde dadurch verletzt, dass er seine in Europa
lebenden Verwandten grundsätzlich nicht besuchen dürfe, wäre dem nicht durch
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern im Rahmen der Prüfung eines
allfälligen Gesuchs um ein Rückreisevisum für einen Familienbesuch Rechnung zu
tragen (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9
Abs. 4 f. der Verordnung vom 14. November 2012 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [SR 143.5]; VGr,
11.
November 2021, VB.2021.00314, E. 2).
3.
3.1
Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten von
aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind
(lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte
(lit. e).
3.2
Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend
Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte
Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach
pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Es
ist daher zu prüfen, ob der Entscheid des Beschwerdegegners bzw. der
Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 44 AIG zu erteilen, im pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG
erfolgt ist.
3.3
Die
Vorinstanzen erwägen, es erscheine wenig wahrscheinlich, dass sich der
Beschwerdeführer und seine Familie von der Sozialhilfe werden ablösen können.
Die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit sei daher
zu bejahen. Da die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG
nicht erfüllt sei, sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer im Rahmen eines Familiennachzugs zu verweigern.
3.4
Die
Vorinstanzen liessen in ihren Erwägungen den Umstand unberücksichtigt, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers staatenlos ist, und es daher bei der Prüfung des
Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1
lit. c AIG auf ihre finanzielle Situation nicht unmittelbar ankommen kann
(Art. 23 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen [SR 0.142.40]). Bei der Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG hätten die Vorinstanzen den
statusspezifischen Umständen und den völkerrechtlichen Schutzverpflichtungen
Rechnung tragen und an die Sozialhilfeunabhängigkeit der Ehefrau des
Beschwerdeführers herabgesetzte Anforderungen stellen müssen (VGr,
11.
November 2021, VB.2021.00314, E. 3.3).
Ebenfalls unberücksichtigt blieb, dass der
Beschwerdeführer in Syrien lediglich ein Jahr lang die Schule besucht hat und
nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst mehrere Alphabetisierungskurse
absolvieren musste, bevor es ihm möglich war, einen Deutschkurs für das Niveau
A1 zu besuchen. Trotz dieser erschwerenden Umstände spricht der
Beschwerdeführer mittlerweile Deutsch auf dem Niveau A2 und es gelang ihm
zumindest teilweise, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Dennoch liegt der Entscheid der Vorinstanzen, dem
Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, innerhalb des ihnen
zustehenden Ermessens: Der Fürsorgebestätigung vom 7. Juni 2021 lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber auch dann auf Sozialhilfe
angewiesen wäre, wenn der Sozialhilfebezug der Ehefrau des Beschwerdeführers
ausser Acht gelassen würde. Ab Februar 2020 war der Beschwerdeführer zwar in
einem 100%-Pensum bei der E AG als Hilfsplattenleger angestellt. Dieses
Arbeitsverhältnis wurde jedoch per Ende Dezember 2020 wieder aufgelöst. Seit
dem 1. März 2021 arbeitet der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum bei der
Firma F als Transport- und Reinigungsmitarbeiter. Dabei erzielt er einen
durchschnittlichen Nettomonatslohn von Fr. 2'305.-. Mit diesem Lohn kann
er weniger als die Hälfte des monatlich anrechenbaren Aufwands von sich und
seiner Familie decken, weshalb er und seine Familie für ihre übrigen
Lebenshaltungskosten auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sind. Der
Beschwerdeführer macht geltend, derzeit zu 50 % arbeitsunfähig zu sein.
Dieses Vorbringen substanziiert der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter. Dem
vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 10. Februar 2021
kann lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 8. Februar
2021.
bis zum 4. März 2021 wegen Krankheit zu 50 % arbeitsunfähig war.
Bemühungen des Beschwerdeführers, sein Arbeitspensum zu erhöhen, sind keine
aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat folglich nicht hinreichend dargetan, dass
sein Sozialhilfebezug unverschuldet ist und er die Voraussetzung gemäss
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Eine Verbesserung seiner
Erwerbssituation in absehbarer Zukunft macht der Beschwerdeführer nicht
geltend.
3.5
Nach dem
Gesagten haben die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner ihr Ermessen nicht
rechtsverletzend ausgeübt, in dem sie die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen eines Familiennachzugs
gemäss Art. 44 AIG verweigerten.
4.
4.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen
(Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger
ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen
geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen
Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,
E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).
4.2
Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung.
Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil
zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden
Person im Sinn von Art. 58a AIG (in Verbindung mit Art. 77a ff.
VZAE), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Den in
Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige
Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit
weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die
besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September
2013, C-1136/2013, E. 4.3). Nach der Rechtsprechung führt ein Aufenthalt
von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen
Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten
hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl.
VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00336, E. 3.3 –
11.
Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.1 Abs. 4; BGE 124 II 110 E. 3).
4.3
Da auch
die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vor-instanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht wiederum lediglich prüfen, ob diese ihr
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
4.4
Der Beschwerdeführer
hält sich seit 6½ Jahren in der Schweiz auf, weshalb sein Gesuch vertieft
zu prüfen ist.
4.5
Die
Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer erfülle das Kriterium der Teilnahme
am Wirtschaftsleben nicht und er habe gar den Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
gesetzt. Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er
um soziale Integration bemüht und zudem weder in betreibungs- noch in
strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten sei, vermöchten die
mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration nicht aufzuwiegen.
4.6
Nach dem unter
E. 3.4 Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
erfülle das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht, zumal er mit
seinem Teilzeitpensum die Lebenshaltungskosten von sich und seiner Familie
nicht decken könne, zutreffend. Dass die Vorinstanz entschied, die gelungenen
Aspekte der Integration des Beschwerdeführers würden seine mangelhafte
berufliche Integration nicht aufwiegen, ist nicht rechtsverletzend. Der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers aufgrund der Sicherheitslage
in Syrien wurde bereits mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl.
VGr, 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Die Vorinstanz erwog
zudem zu Recht, dass keine Kindswohlgefährdung in der eingeschränkten
Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu sehen ist.
4.7
Insgesamt
erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres
Ermessens keine Härtefallbewilligung zu erteilen, somit nicht als
rechtsfehlerhaft.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Die Gerichtskosten sind aus
Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 63 f.). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …