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Entscheid

VB.2021.00852

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00852

12. Mai 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23673)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00852

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1986 geborener syrischer Staatsangehöriger. Er

reiste am 3. Oktober 2015 zusammen mit seiner Ehefrau B, geboren 1996, in

die Schweiz ein. Mit Asylentscheid vom 11. Mai 2016 stellte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass A und B die Flüchtlingseigenschaft

nicht erfüllen, und wies deren Asylgesuche ab. Aufgrund der Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs schob das SEM diesen zugunsten der vorläufigen Aufnahme von

A und B auf.

Am 21. Februar 2017 hiess das SEM ein Gesuch von B um

Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit gut, woraufhin ihr das Migrationsamt des

Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, zuletzt befristet bis zum

2. Oktober 2022.

A und B haben zwei gemeinsame Kinder: C, geboren 2016, und

D, geboren 2018. Die zwei Kinder verfügen ebenfalls über eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

A ersuchte seinerseits am 13. Januar 2021 beim

Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das

Migrationsamt wies das Gesuch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von A mit

Verfügung vom 6. August 2021 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 6. September 2021 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den

Rekurs mit Entscheid vom 25. November 2021 ab.

III.

Am 25. Dezember 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragt, unter Entschädigungsfolgen zulasten der

Sicherheitsdirektion sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Januar

2022.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen dem

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den

entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten

Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend

ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht

(BGE 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 11. November 2021,

VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 –

21.

Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die

vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt werden, nachdem

zumindest in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der

Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien zu rechnen ist.

Entsprechend kann der Beschwerdeführer das Familienleben innerhalb seiner

Kernfamilie in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus,

dass die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der

Aufenthaltsbewilligung sich so gravierend auswirken können, dass damit ein

Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die

internationale Mobilität und die Stellensuche beeinträchtigen jedoch sein

Privat- und Familienleben grundsätzlich nicht in relevanter Weise.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, sein

Grundrecht auf Familienleben werde dadurch verletzt, dass er seine in Europa

lebenden Verwandten grundsätzlich nicht besuchen dürfe, wäre dem nicht durch

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern im Rahmen der Prüfung eines

allfälligen Gesuchs um ein Rückreisevisum für einen Familienbesuch Rechnung zu

tragen (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9

Abs. 4 f. der Verordnung vom 14. November 2012 über die

Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [SR 143.5]; VGr,

11.

November 2021, VB.2021.00314, E. 2).

3.

3.1

Nach Art. 44 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten von

aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind

(lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte

(lit. e).

3.2

Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend

Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit

Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte

Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach

pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Es

ist daher zu prüfen, ob der Entscheid des Beschwerdegegners bzw. der

Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 44 AIG zu erteilen, im pflichtgemässem Ermessen nach Art. 96 AIG

erfolgt ist.

3.3

Die

Vorinstanzen erwägen, es erscheine wenig wahrscheinlich, dass sich der

Beschwerdeführer und seine Familie von der Sozialhilfe werden ablösen können.

Die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit sei daher

zu bejahen. Da die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG

nicht erfüllt sei, sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer im Rahmen eines Familiennachzugs zu verweigern.

3.4

Die

Vorinstanzen liessen in ihren Erwägungen den Umstand unberücksichtigt, dass die

Ehefrau des Beschwerdeführers staatenlos ist, und es daher bei der Prüfung des

Kriteriums der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1

lit. c AIG auf ihre finanzielle Situation nicht unmittelbar ankommen kann

(Art. 23 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die

Rechtsstellung der Staatenlosen [SR 0.142.40]). Bei der Anwendung von

Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG hätten die Vorinstanzen den

statusspezifischen Umständen und den völkerrechtlichen Schutzverpflichtungen

Rechnung tragen und an die Sozialhilfeunabhängigkeit der Ehefrau des

Beschwerdeführers herabgesetzte Anforderungen stellen müssen (VGr,

11.

November 2021, VB.2021.00314, E. 3.3).

Ebenfalls unberücksichtigt blieb, dass der

Beschwerdeführer in Syrien lediglich ein Jahr lang die Schule besucht hat und

nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst mehrere Alphabetisierungskurse

absolvieren musste, bevor es ihm möglich war, einen Deutschkurs für das Niveau

A1 zu besuchen. Trotz dieser erschwerenden Umstände spricht der

Beschwerdeführer mittlerweile Deutsch auf dem Niveau A2 und es gelang ihm

zumindest teilweise, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Dennoch liegt der Entscheid der Vorinstanzen, dem

Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, innerhalb des ihnen

zustehenden Ermessens: Der Fürsorgebestätigung vom 7. Juni 2021 lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber auch dann auf Sozialhilfe

angewiesen wäre, wenn der Sozialhilfebezug der Ehefrau des Beschwerdeführers

ausser Acht gelassen würde. Ab Februar 2020 war der Beschwerdeführer zwar in

einem 100%-Pensum bei der E AG als Hilfsplattenleger angestellt. Dieses

Arbeitsverhältnis wurde jedoch per Ende Dezember 2020 wieder aufgelöst. Seit

dem 1. März 2021 arbeitet der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum bei der

Firma F als Transport- und Reinigungsmitarbeiter. Dabei erzielt er einen

durchschnittlichen Nettomonatslohn von Fr. 2'305.-. Mit diesem Lohn kann

er weniger als die Hälfte des monatlich anrechenbaren Aufwands von sich und

seiner Familie decken, weshalb er und seine Familie für ihre übrigen

Lebenshaltungskosten auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sind. Der

Beschwerdeführer macht geltend, derzeit zu 50 % arbeitsunfähig zu sein.

Dieses Vorbringen substanziiert der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter. Dem

vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 10. Februar 2021

kann lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom 8. Februar

2021.

bis zum 4. März 2021 wegen Krankheit zu 50 % arbeitsunfähig war.

Bemühungen des Beschwerdeführers, sein Arbeitspensum zu erhöhen, sind keine

aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat folglich nicht hinreichend dargetan, dass

sein Sozialhilfebezug unverschuldet ist und er die Voraussetzung gemäss

Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Eine Verbesserung seiner

Erwerbssituation in absehbarer Zukunft macht der Beschwerdeführer nicht

geltend.

3.5

Nach dem

Gesagten haben die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner ihr Ermessen nicht

rechtsverletzend ausgeübt, in dem sie die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen eines Familiennachzugs

gemäss Art. 44 AIG verweigerten.

4.

4.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen

(Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger

ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen

geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen

Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010,

E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

4.2

Bei

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung.

Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein

bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil

zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden

Person im Sinn von Art. 58a AIG (in Verbindung mit Art. 77a ff.

VZAE), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Den in

Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige

Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit

weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die

besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September

2013, C-1136/2013, E. 4.3). Nach der Rechtsprechung führt ein Aufenthalt

von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen

Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten

hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl.

VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00336, E. 3.3 –

11.

Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.1 Abs. 4; BGE 124 II 110 E. 3).

4.3

Da auch

die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vor-instanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht wiederum lediglich prüfen, ob diese ihr

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

4.4

Der Beschwerdeführer

hält sich seit 6½ Jahren in der Schweiz auf, weshalb sein Gesuch vertieft

zu prüfen ist.

4.5

Die

Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer erfülle das Kriterium der Teilnahme

am Wirtschaftsleben nicht und er habe gar den Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

gesetzt. Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er

um soziale Integration bemüht und zudem weder in betreibungs- noch in

strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten sei, vermöchten die

mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration nicht aufzuwiegen.

4.6

Nach dem unter

E. 3.4 Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer

erfülle das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht, zumal er mit

seinem Teilzeitpensum die Lebenshaltungskosten von sich und seiner Familie

nicht decken könne, zutreffend. Dass die Vorinstanz entschied, die gelungenen

Aspekte der Integration des Beschwerdeführers würden seine mangelhafte

berufliche Integration nicht aufwiegen, ist nicht rechtsverletzend. Der

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers aufgrund der Sicherheitslage

in Syrien wurde bereits mit der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen (vgl.

VGr, 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2). Die Vorinstanz erwog

zudem zu Recht, dass keine Kindswohlgefährdung in der eingeschränkten

Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu sehen ist.

4.7

Insgesamt

erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres

Ermessens keine Härtefallbewilligung zu erteilen, somit nicht als

rechtsfehlerhaft.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Die Gerichtskosten sind aus

Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 63 f.). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e

contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …