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Entscheid

VB.2021.00853

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00853

25. Mai 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23740)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00853

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der aus

Bosnien und Herzegowina stammende A, geboren 1958, reiste am 10. November

1992 in die Schweiz ein. Im Rahmen der damaligen humanitären Aktion Bosnien und

Herzegowina erhielt er am 25. Juni 1993 eine Kurzaufenthaltsbewilligung,

die mehrfach verlängert wurde.

B. Am 19. Dezember

1995 heiratete A im Heimatland die damals hier aufenthaltsberechtigte B, worauf

er am 27. März 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der

Ehefrau erhielt.

Am 17. Juli 1998 liess A im Handelsregister die

Einzelfirma "Auto Garage C" mit Sitz in D eintragen. Seit dem 1. August

1998 ist er selbständig erwerbend.

Die Ehefrau von A erhielt am 9. September 2001 die

Niederlassungsbewilligung. Ein Gesuch von A vom 7. Dezember 2005 um

Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantwortete das Migrationsamt mit

Schreiben vom 19. Dezember 2005 wegen offener bzw. eingeleiteter

Betreibungen und Konkursandrohungen abschlägig. Gemäss summarischer Auskunft

des Betreibungsamts D vom 4. November 2004 waren gegen A im Jahr 2002

zwölf Betreibungen über Fr. 65'143.65, im Jahr 2003 elf über Fr. 6'921.50

und im Jahr 2004 wiederum zwölf über Fr. 72'959.40 eingeleitet worden.

Gemäss ebensolcher Auskunft des Betreibungsamts D vom 14. November 2005

beliefen sich die eingeleiteten Betreibungen im Jahr 2003 auf sieben über

insgesamt Fr. 4'205.10, zwölf im Jahr 2004 über Fr. 71'959.40 und 13

im Jahr 2005 über Fr. 7'312.50.

Ab 18. Oktober 2007 lebten die Eheleute getrennt und

am 22. September 2010 wurde die Ehe vom Bezirksgericht Uster geschieden.

Im Urteil wurde festgehalten, dass A während der Ehe keine Guthaben der

beruflichen Vorsorge geäufnet habe und die Ehefrau mangels Leistungsfähigkeit

auf nachehelichen Unterhalt verzichte. Sodann wurde A verpflichtet, an die

während dem Getrenntleben aufgelaufenen ehelichen Unterhaltsschulden von Fr. 46'950.-

ab 1. Oktober 2010 monatliche Raten von Fr. 200.- zu bezahlen. Bei

Verzug werde der gesamte geschuldete Restbetrag zur Zahlung fällig.

Gemäss Auskunft des Betreibungsamts D vom 23. November

2012 ergingen gegen A zwischen dem 23. November 2007 bis zum 23. November

2012 diverse Betreibungen, unter anderem der Kranken- und Unfallversicherung,

der Sozialversicherungsanstalt (SVA), der Alimentenhilfe und des Staats Zürich

bzw. der Stadt D.

C. Mit

Strafbefehl vom 21. März 2011 wurde A von der Staatsanwaltschaft See/Oberland

wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 60.-,

entsprechend Fr. 4'500.-, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter

Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Weiter wurde ihm eine

Busse von Fr. 1'000.- auferlegt.

In der Folge wurde A vom Migrationsamt mit Verfügung vom

14. April 2011 verwarnt.

D. Mit

Schreiben vom 17. Dezember 2014 befragte das Migrationsamt A betreffend

die aus dem Registerauszug des Betreibungsamts D vom 17. November 2014

hervorgehenden Betreibungen. Unter anderem waren darin ausstehende

Krankenkassenprämien, Sozialversicherungsabgaben und Steuern mit

Einkommenspfändungen und Konkursandrohungen aufgeführt. Nach Beantwortung der

Fragen am 29. Januar 2015 durch die damalige Rechtsvertreterin wurde A am

11. Februar 2015 die Aufenthaltsbewilligung bis am 28. Dezember 2015

verlängert. Am 11. Februar 2015 wies ihn das Migrationsamt darauf hin,

dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin

seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht

nachkommen sollte.

Auch am 22. Februar 2016 wurde die

Aufenthaltsbewilligung von A bis am 28. Dezember 2016 verlängert, wobei er

vom Migrationsamt erneut auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller

Verpflichtungen hingewiesen wurde. Im Registerauszug des Betreibungsamts D vom 4. Januar

2016 waren unter anderem neun Verlustscheine aufgeführt. Nachdem aus dem

Registerauszug desselben Betreibungsamts vom 11. November 2016 weitere

Betreibungen und Verlustscheine hervorgingen, befragte das Migrationsamt A mit

Schreiben vom 1. Dezember 2016 und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung

am 14. Dezember 2016 bis am 28. Dezember 2017.

Mit Verfügung vom 21. April 2017 wurde A vom

Migrationsamt verwarnt.

E.

Der Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts D vom 6. Dezember

2017 wies nebst Betreibungen 16 Verlustscheine über Fr. 33'438.45 aus. Am

18. Dezember 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A um ein Jahr

verlängert. Gleichentags wurde er schriftlich wegen der Betreibungen und

Verlustscheine ermahnt. Ebenso wurde die Aufenthaltsbewilligung am 25. Februar

2019 bis am 28. Dezember 2019 – unter entsprechender Ermahnung vom 22. Februar

2019 wegen seiner Verschuldung – verlängert. Zuletzt wurde die

Aufenthaltsbewilligung am 12. Dezember 2019 bis am 26. Dezember 2020

verlängert.

Am 17. März 2020 wurde A vom

Migrationsamt verwarnt, da die Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter D

vom 31. Oktober 2019 bzw. E, Stadt E vom 13. November 2019

offene Verlustscheine und eingeleitete Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 83'270.45.-

auswiesen und sich der Schuldenberg seit dem Hinweisschreiben vom 22. Februar

2019 erhöht habe.

Am 28. November 2020 heiratete A

in seiner Heimat die am 17. August 1986 geborene F. Sie hält sich immer

wieder besuchshalber bei ihm auf.

F. Am 30. Oktober

2020 ersuchte A wiederum um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit

Schreiben vom 4. und 23. November 2020 befragte ihn das Migrationsamt zur

finanziellen Situation. Letzteres Schreiben blieb unbeantwortet, weshalb die

Anfrage am 21. Dezember 2020 und am 18. Januar 2021 wiederholt wurde.

Am 19. Januar 2021 ging beim Migrationsamt ein Antwortschreiben vom

14. Januar 2021 ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 forderte das

Migrationsamt A auf, seine Aussagen mit geeigneten Dokumenten zu belegen und

die Fragen vom 23. November 2020 vollständig zu beantworten. Am 18. Februar

2021 forderte ihn das Migrationsamt erneut zur vollständigen Beantwortung der

Fragen vom 23. November 2020 bzw. 21. Januar 2021 auf. Am 3. März 2021

erging ein Antwortschreiben. Am 4. März 2021 stellte das Migrationsamt A

wiederum eine Anfrage zur finanziellen Situation, unter anderem mit der

Aufforderung zur Einreichung eines aktuellen, detaillierten Auszugs aus dem

Verlustscheinregister. Die Antwort folgte am 24. März 2021. Am 23. April

2021 wurde A im Auftrag des Migrationsamts von der Kantonspolizei Zürich

befragt. Aus den Registerauszügen der Betreibungsämter E, Stadt E vom 11. November

2020 und D vom 15. Februar 2021 waren Betreibungen und Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 106'623.35 hervorgegangen.

Am 28. September 2021 wies das Migrationsamt das

Verlängerungsgesuch von A ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 14. Oktober 2021 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurs wurde am 1. Dezember

2021.

abgewiesen.

III.

Am 28. Dezember 2021 ging die Beschwerde von A beim

Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 1. Dezember

2021.

und es sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Die

ihm mit Verfügung vom 4. Januar 2022 auferlegte Kaution wurde am 24. Januar

2022.

auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 5. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung. Es folgten keine

weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 33

Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG kann die Aufenthaltsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen oder dieselbe gefährdet wird.

2.2

Gemäss Art. 77a

Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ist ein schwerwiegender

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren

Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab

Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine

Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531 E. 4.1.3

mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen

die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und

qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar

2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art 96 Abs. 2 AIG)

ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin

mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung

unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden

abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn

in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen

BGr, 2C_797/2019, E. 3.2; BGr, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr,

2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).

2.3

Zusammengefasst

hielt die Vorinstanz fest, die Verschuldung des Beschwerdeführers habe auch

nach der letzten Verwarnung des Beschwerdegegners vom 17. März 2020 weiter

stark zugenommen, nämlich um weitere Fr. 18'349.20 innerhalb knapp eines

Jahres. Für zahlreiche öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Steuerforderungen

und ausstehende AHV-Beiträge) sei die Pfändung vollzogen worden. Zudem habe ihm

für verschiedene privatrechtliche Forderungen, vorab der Krankenkasse,

regelmässig der Konkurs angedroht werden müssen. Bis zur Konkurseröffnung sei

es nur noch eine Frage der Zeit. Die seit bald zwanzig Jahren anhaltende

Schuldenwirtschaft sei grösstenteils selbstverschuldet und qualifiziert

vorwerfbar. Dass der Beschwerdeführer am 15. September 2021 drei Forderungen

der Krankenversicherung über insgesamt Fr. 3'698.55 bezahlt habe, um

einmal mehr den drohenden Konkurs seiner im Handelsregister eingetragenen

Einzelfirma abzuwenden, ändere nichts an der weiterhin stark ansteigenden

Verschuldung. Vielmehr seien gemäss dem Auszug des Betreibungsamts D vom 1. Oktober

2021.

seit Februar 2021 wieder drei neue Konkursandrohungen erfolgt, eine neue

Betreibung sei eingeleitet und ein weiterer Verlustschein sei erlassen worden.

Aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Automechaniker vermöge er mit

seiner Einzelfirma "Auto Garage C" bei Weitem kein existenzsicherndes

Erwerbseinkommen zu generieren. Seit vielen Jahren hätte er es in der Hand

gehabt, seine nicht existenzsichernde Erwerbstätigkeit als

Selbständigerwerbender aufzugeben und stattdessen eine unselbständige

Erwerbstätigkeit anzutreten. Dadurch wäre es ihm möglich gewesen, zumindest ein

Nettoeinkommen zwischen Fr. 4'000.- und 5'000.- zu erwirtschaften, um dem

stetigen Anstieg seiner Schulden Einhalt zu gebieten und auch regelmässige

Schuldenrückzahlungen vorzunehmen.

2.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Scheidung im Jahr 2010 habe ihn psychisch

und finanziell stark getroffen. Das Gericht habe ihn damals verpflichtet, an

die ehelichen Unterhaltsschulden von Fr. 46'950.- monatlich Fr. 200.-

zu bezahlen. Erst später habe er feststellen können, dass ihn die Ex-Frau noch

während der Ehe in den finanziellen Ruin getrieben habe. Aus der von ihm

gegründeten Einzelfirma bezahle er sich monatlich Fr. 4'000.- bis 5'000.-

Lohn aus und habe bis jetzt nie Sozialhilfe bezogen. Die Tätigkeit sei wegen

der Reifenwechsel saisonal bedingt und führe dazu, dass er einige seiner

Verpflichtungen nicht rechtzeitig zahlen könne, was zu Betreibungen führe. Im

Jahr 2020 habe sich die finanzielle Situation wegen der Pandemie

verkompliziert. Trotzdem habe er einen Teil seiner Schulden bezahlen können.

2.5

Die

Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.

2.5.1

Insbesondere vermögen die im Scheidungsurteil vom 22. September 2010

festgehaltenen Unterhaltsschulden von Fr. 46'950.- die bis heute

andauernde desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers keineswegs zu

erklären, zumal bescheidene monatliche Abzahlungsraten à Fr. 200.-

festgelegt worden waren. In der vorangegangenen eheschutzrichterlichen

Verfügung vom 11. August 2008 war ihm aus seiner selbständigen Tätigkeit

ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'200.- angerechnet und waren die

Unterhaltsbeiträge für die damalige Ehefrau auf Fr. 1'565.- festgelegt

worden. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im Eheschutz- als auch

im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten war. Das ihm damals angerechnete

Einkommen erscheint auch nicht als abwegig. Davon abgesehen wäre ihm ein

Abänderungsverfahren offen gestanden. Seine nicht weiter substanziierte

Behauptung, von der damaligen Ehefrau in den finanziellen Ruin getrieben worden

zu sein, greift daher nicht.

2.5.2

Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 23. April 2021, nachdem er auf die Betreibungen und

Verlustscheine in Höhe von Fr. 106'623.35 angesprochen worden war,

seinerseits fragte, ob er diese zurückbezahlen müsse und aussagte, dass ihn ein

Anwalt nicht korrekt beraten habe (vgl. Sachverhalt I/F). Der

Dispositiv

Beschwerdeführer weist demnach eine finanzielle Selbstverantwortung erneut von

sich bzw. geht fälschlicherweise davon aus, den finanziellen Verpflichtungen

insoweit genügend nachzukommen, als er noch nie Sozialhilfe bezogen habe. Für

seinen 1998 gegründeten Betrieb ist er jedoch selber verantwortlich. Es liegt

auf der Hand, dass daraus einträgliche bzw. selbsttragende Einnahmen hätten

generiert werden sollen. Dies ist ihm während Jahrzehnten nicht gelungen. Zu

Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Steuererklärungen 2015,

2016 und 2017 mit jeweiligen Einkünften von jährlich unter Fr. 20'000.-

hingewiesen. Trotzdem hat er an seiner Selbständigkeit festgehalten und sich

dadurch in eine selbstverschuldete Schuldenwirtschaft verstrickt. Diese ist ihm

umso mehr qualifiziert vorzuwerfen, als ihn auch die zahlreichen Ermahnungen

und Verwarnungen des Beschwerdegegners nicht an der Anhäufung weiterer Schulden

zu hindern vermochten, sei es durch den rechtzeitigen Wechsel in ein

Angestelltenverhältnis mit einem fixen Einkommen, sei es wenigstens durch die

Inanspruchnahme einer ausgewiesenen Schuldenberatungsstelle.

2.5.3

Konkret hat die Vorinstanz dem Registerauszug des Betreibungsamts D vom 15. Februar

2021 seit der letzten Verwarnung vom 17. März 2020 neue Forderungen von

insgesamt Fr. 20'201.55 entnommen, nämlich: Steueramt der Stadt Zürich Fr. 3'801.45

und Fr. 334.40; SVA Ausgleichskasse Fr. 469.30, Fr. 8'241.40, Fr. 435.60

und Fr. 1192.20; Krankenversicherung Fr. 1'034.75; zwei weitere

Forderungen der SVA Ausgleichskasse: Fr. 554.40 und nochmals Fr. 1'024.75

der Krankenversicherung. Zusammen mit den Verlustscheinen von Fr. 81'418.10

ergebe sich eine Gesamtverschuldung von Fr. 101'619.65.

Davon ausgehend errechnete die Rekursinstanz eine Neuverschuldung seit

der letzten Verwarnung im Umfang von Fr. 18'349.20 (Fr. 101'619.65

./. Fr. 83'270.45.- [letzterer Betrag entspricht dem Stand der

Verschuldung anlässlich der Verwarnung vom 17. März 2020; siehe

Sachverhalt I/E]). Die Vorinstanz qualifizierte die negative finanzielle

Entwicklung als unumkehrbar. Die erwähnte Begleichung der drei Forderungen der Krankenversicherung

über insgesamt Fr. 3'698.55 bei der Gerichtskasse Uster am 15. September

2021 sei erfolgt, um einmal mehr den drohenden Konkurs seiner im

Handelsregister eingetragenen Einzelfirma abzuwenden. Mit seinen nicht

existenzsichernden Einkommensverhältnisse habe er lediglich den seit Jahren

drohenden Konkurs seiner Firma abzuwenden vermocht.

2.6 Der

Beschwerdeführer hat sich mit diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen

nicht weiter auseinandergesetzt. Wie bereits erwähnt ist ihm jedoch in

Würdigung der Gesamtumstände das Verharren an seiner nicht existenzsichernden

selbständigen Erwerbstätigkeit klar vorzuwerfen. Die schon seit vielen Jahren

bestehende desolate Einkommenssituation lässt sich auch nicht mit saisonal

bedingten Schwankungen oder der Pandemie entschuldigen. Anstrengungen zur

nachhaltigen Schuldensanierung sind keine ersichtlich, auch nicht nach Ende der

Lohnpfändung am 19. November 2019. Im Gegenteil hat die Vorinstanz zu

Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem Auszug des Betreibungsamts D vom 1. Oktober 2021

schon wieder neue Konkursandrohungen, die Betreibung über eine Forderung in

Höhe von Fr. 1'074.50 und ein Verlustschein der SVA Ausgleichskasse über Fr. 837.85

ergeben. Von nachhaltigen Anstrengungen zur Verbesserung der Schuldensituation

seitens des Beschwerdeführers kann somit keine Rede sein, weshalb – erst recht

nach den mehrmaligen Ermahnungen und Verwarnungen – ein Widerrufsgrund im Sinn

von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1

lit. b VZAE zu bejahen ist.

3.

3.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, sondern muss sich in Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erweisen

(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 8

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1

AIG).

3.2 Die

Vorinstanz verneinte trotz 29-jähriger Anwesenheit in der Schweiz eine

genügende wirtschaftliche bzw. berufliche sowie sprachliche Integration des

Beschwerdeführers. Er habe kein genügendes Einkommen generieren können, um

seine angehäuften Schulden abzubauen, sondern diese nähmen im Gegenteil weiter

zu. Es sei absehbar, dass er nach der baldigen Pensionierung erhebliche

Ergänzungsleistungen beziehen müsse, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Sein

Vater und zwei Brüder würden in seinem Heimatland leben, ebenso seine Ehefrau,

die sich regelmässig für zwei bis drei Monate hier aufhalte. Zudem habe er in

Bosnien aus einer früheren Ehe vier erwachsene Kinder. In der Schweiz habe er

nur lose Kontakte zu Landsleuten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er nach

wie vor Kontakte zu seinem Heimatland pflege und mit den dortigen Verhältnissen

noch gut vertraut sei, sodass eine Rückkehr zumutbar sei.

3.3 Der

Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr nach Bosnien wäre für ihn

katastrophal. Zu seinem Vater, dem Bruder und den vier Kindern habe er fast

keinen Kontakt. Seine Frau lebe dort, habe aber kein Haus bzw. keine Wohnung,

wo sie zusammenleben könnten. Die ökonomische Situation in Bosnien habe sich

seit dem Pandemieausbruch drastisch verschlechtert. Das Gesundheitssystem

funktioniere kaum und die Kriminalität steige. Ebenso habe sich die politische

Situation dramatisch geändert und es werde oft von einem neuen Krieg

gesprochen.

3.4 Der zur

Diskussion stehende Widerrufsgrund erfüllt die Voraussetzungen für einen

Eingriff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

garantierte Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Dem

Beschwerdeführer ist die Integration in der Schweiz nicht gelungen. Weder

vermochte er sich wirtschaftlich zu etablieren noch ist er der deutschen

Sprache genügend mächtig. Einen Deutschkurs hat er nie besucht. Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2021 bedurfte er eines

Dolmetschers. Bei der Befragung gab er an, im letzten Jahr zweimal nach Bosnien

gegangen zu sein. Jedenfalls ist er mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie

vor vertraut. Die Rückkehr in die Heimat erweist sich demnach nicht als

unverhältnismässig, zumal seine Ehefrau dort lebt. Am Gesagten ändert auch das

dortige Gesundheitssystem nichts. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits-

oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der

Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren

Standard entspricht, hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur

Folge (BGE 139 II 393 E. 6). Ebenso trifft die vom Beschwerdeführer ins

Feld geführte schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage im Heimatland die

ganze dortige Bevölkerung und stellt keinen spezifischen persönlichen Grund

dar, der die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BGr, 10. September 2018,

2C_447/2017, E. 4.3.4; vgl. auch BGr, 21. April 2020, 2C_287/2020, E. 3.2.4).

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die öffentlichen Interessen an

einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers seine

privaten Interessen an einer Bewilligungsverlängerung überwiegen, erweist sich

somit als korrekt.

3.5 Die

Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, nach den wirkungslos gebliebenen

Ermahnungen und Verwarnungen komme auch eine erneute Verwarnung nicht mehr

infrage. Ebenso wenig komme die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn

eines schwerwiegenden Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

in Betracht. Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG liegen ebenfalls nicht

vor.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine

verlangt.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).