VB.2021.00853
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00853
25. Mai 2022Deutsch17 min
(URT.2022.23740)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00853
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der aus
Bosnien und Herzegowina stammende A, geboren 1958, reiste am 10. November
1992 in die Schweiz ein. Im Rahmen der damaligen humanitären Aktion Bosnien und
Herzegowina erhielt er am 25. Juni 1993 eine Kurzaufenthaltsbewilligung,
die mehrfach verlängert wurde.
B. Am 19. Dezember
1995 heiratete A im Heimatland die damals hier aufenthaltsberechtigte B, worauf
er am 27. März 1996 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau erhielt.
Am 17. Juli 1998 liess A im Handelsregister die
Einzelfirma "Auto Garage C" mit Sitz in D eintragen. Seit dem 1. August
1998 ist er selbständig erwerbend.
Die Ehefrau von A erhielt am 9. September 2001 die
Niederlassungsbewilligung. Ein Gesuch von A vom 7. Dezember 2005 um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantwortete das Migrationsamt mit
Schreiben vom 19. Dezember 2005 wegen offener bzw. eingeleiteter
Betreibungen und Konkursandrohungen abschlägig. Gemäss summarischer Auskunft
des Betreibungsamts D vom 4. November 2004 waren gegen A im Jahr 2002
zwölf Betreibungen über Fr. 65'143.65, im Jahr 2003 elf über Fr. 6'921.50
und im Jahr 2004 wiederum zwölf über Fr. 72'959.40 eingeleitet worden.
Gemäss ebensolcher Auskunft des Betreibungsamts D vom 14. November 2005
beliefen sich die eingeleiteten Betreibungen im Jahr 2003 auf sieben über
insgesamt Fr. 4'205.10, zwölf im Jahr 2004 über Fr. 71'959.40 und 13
im Jahr 2005 über Fr. 7'312.50.
Ab 18. Oktober 2007 lebten die Eheleute getrennt und
am 22. September 2010 wurde die Ehe vom Bezirksgericht Uster geschieden.
Im Urteil wurde festgehalten, dass A während der Ehe keine Guthaben der
beruflichen Vorsorge geäufnet habe und die Ehefrau mangels Leistungsfähigkeit
auf nachehelichen Unterhalt verzichte. Sodann wurde A verpflichtet, an die
während dem Getrenntleben aufgelaufenen ehelichen Unterhaltsschulden von Fr. 46'950.-
ab 1. Oktober 2010 monatliche Raten von Fr. 200.- zu bezahlen. Bei
Verzug werde der gesamte geschuldete Restbetrag zur Zahlung fällig.
Gemäss Auskunft des Betreibungsamts D vom 23. November
2012 ergingen gegen A zwischen dem 23. November 2007 bis zum 23. November
2012 diverse Betreibungen, unter anderem der Kranken- und Unfallversicherung,
der Sozialversicherungsanstalt (SVA), der Alimentenhilfe und des Staats Zürich
bzw. der Stadt D.
C. Mit
Strafbefehl vom 21. März 2011 wurde A von der Staatsanwaltschaft See/Oberland
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je Fr. 60.-,
entsprechend Fr. 4'500.-, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Weiter wurde ihm eine
Busse von Fr. 1'000.- auferlegt.
In der Folge wurde A vom Migrationsamt mit Verfügung vom
14. April 2011 verwarnt.
D. Mit
Schreiben vom 17. Dezember 2014 befragte das Migrationsamt A betreffend
die aus dem Registerauszug des Betreibungsamts D vom 17. November 2014
hervorgehenden Betreibungen. Unter anderem waren darin ausstehende
Krankenkassenprämien, Sozialversicherungsabgaben und Steuern mit
Einkommenspfändungen und Konkursandrohungen aufgeführt. Nach Beantwortung der
Fragen am 29. Januar 2015 durch die damalige Rechtsvertreterin wurde A am
11. Februar 2015 die Aufenthaltsbewilligung bis am 28. Dezember 2015
verlängert. Am 11. Februar 2015 wies ihn das Migrationsamt darauf hin,
dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin
seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkommen sollte.
Auch am 22. Februar 2016 wurde die
Aufenthaltsbewilligung von A bis am 28. Dezember 2016 verlängert, wobei er
vom Migrationsamt erneut auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller
Verpflichtungen hingewiesen wurde. Im Registerauszug des Betreibungsamts D vom 4. Januar
2016 waren unter anderem neun Verlustscheine aufgeführt. Nachdem aus dem
Registerauszug desselben Betreibungsamts vom 11. November 2016 weitere
Betreibungen und Verlustscheine hervorgingen, befragte das Migrationsamt A mit
Schreiben vom 1. Dezember 2016 und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung
am 14. Dezember 2016 bis am 28. Dezember 2017.
Mit Verfügung vom 21. April 2017 wurde A vom
Migrationsamt verwarnt.
E.
Der Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts D vom 6. Dezember
2017 wies nebst Betreibungen 16 Verlustscheine über Fr. 33'438.45 aus. Am
18. Dezember 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A um ein Jahr
verlängert. Gleichentags wurde er schriftlich wegen der Betreibungen und
Verlustscheine ermahnt. Ebenso wurde die Aufenthaltsbewilligung am 25. Februar
2019 bis am 28. Dezember 2019 – unter entsprechender Ermahnung vom 22. Februar
2019 wegen seiner Verschuldung – verlängert. Zuletzt wurde die
Aufenthaltsbewilligung am 12. Dezember 2019 bis am 26. Dezember 2020
verlängert.
Am 17. März 2020 wurde A vom
Migrationsamt verwarnt, da die Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter D
vom 31. Oktober 2019 bzw. E, Stadt E vom 13. November 2019
offene Verlustscheine und eingeleitete Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 83'270.45.-
auswiesen und sich der Schuldenberg seit dem Hinweisschreiben vom 22. Februar
2019 erhöht habe.
Am 28. November 2020 heiratete A
in seiner Heimat die am 17. August 1986 geborene F. Sie hält sich immer
wieder besuchshalber bei ihm auf.
F. Am 30. Oktober
2020 ersuchte A wiederum um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit
Schreiben vom 4. und 23. November 2020 befragte ihn das Migrationsamt zur
finanziellen Situation. Letzteres Schreiben blieb unbeantwortet, weshalb die
Anfrage am 21. Dezember 2020 und am 18. Januar 2021 wiederholt wurde.
Am 19. Januar 2021 ging beim Migrationsamt ein Antwortschreiben vom
14. Januar 2021 ein. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 forderte das
Migrationsamt A auf, seine Aussagen mit geeigneten Dokumenten zu belegen und
die Fragen vom 23. November 2020 vollständig zu beantworten. Am 18. Februar
2021 forderte ihn das Migrationsamt erneut zur vollständigen Beantwortung der
Fragen vom 23. November 2020 bzw. 21. Januar 2021 auf. Am 3. März 2021
erging ein Antwortschreiben. Am 4. März 2021 stellte das Migrationsamt A
wiederum eine Anfrage zur finanziellen Situation, unter anderem mit der
Aufforderung zur Einreichung eines aktuellen, detaillierten Auszugs aus dem
Verlustscheinregister. Die Antwort folgte am 24. März 2021. Am 23. April
2021 wurde A im Auftrag des Migrationsamts von der Kantonspolizei Zürich
befragt. Aus den Registerauszügen der Betreibungsämter E, Stadt E vom 11. November
2020 und D vom 15. Februar 2021 waren Betreibungen und Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 106'623.35 hervorgegangen.
Am 28. September 2021 wies das Migrationsamt das
Verlängerungsgesuch von A ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 14. Oktober 2021 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Rekurs wurde am 1. Dezember
2021.
abgewiesen.
III.
Am 28. Dezember 2021 ging die Beschwerde von A beim
Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 1. Dezember
2021.
und es sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Die
ihm mit Verfügung vom 4. Januar 2022 auferlegte Kaution wurde am 24. Januar
2022.
auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 5. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung. Es folgten keine
weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 33
Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG kann die Aufenthaltsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen oder dieselbe gefährdet wird.
2.2
Gemäss Art. 77a
Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ist ein schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren
Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab
Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine
Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531 E. 4.1.3
mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).
Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen
die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar
2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung
unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden
abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn
in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen
BGr, 2C_797/2019, E. 3.2; BGr, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr,
2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).
2.3
Zusammengefasst
hielt die Vorinstanz fest, die Verschuldung des Beschwerdeführers habe auch
nach der letzten Verwarnung des Beschwerdegegners vom 17. März 2020 weiter
stark zugenommen, nämlich um weitere Fr. 18'349.20 innerhalb knapp eines
Jahres. Für zahlreiche öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Steuerforderungen
und ausstehende AHV-Beiträge) sei die Pfändung vollzogen worden. Zudem habe ihm
für verschiedene privatrechtliche Forderungen, vorab der Krankenkasse,
regelmässig der Konkurs angedroht werden müssen. Bis zur Konkurseröffnung sei
es nur noch eine Frage der Zeit. Die seit bald zwanzig Jahren anhaltende
Schuldenwirtschaft sei grösstenteils selbstverschuldet und qualifiziert
vorwerfbar. Dass der Beschwerdeführer am 15. September 2021 drei Forderungen
der Krankenversicherung über insgesamt Fr. 3'698.55 bezahlt habe, um
einmal mehr den drohenden Konkurs seiner im Handelsregister eingetragenen
Einzelfirma abzuwenden, ändere nichts an der weiterhin stark ansteigenden
Verschuldung. Vielmehr seien gemäss dem Auszug des Betreibungsamts D vom 1. Oktober
2021.
seit Februar 2021 wieder drei neue Konkursandrohungen erfolgt, eine neue
Betreibung sei eingeleitet und ein weiterer Verlustschein sei erlassen worden.
Aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Automechaniker vermöge er mit
seiner Einzelfirma "Auto Garage C" bei Weitem kein existenzsicherndes
Erwerbseinkommen zu generieren. Seit vielen Jahren hätte er es in der Hand
gehabt, seine nicht existenzsichernde Erwerbstätigkeit als
Selbständigerwerbender aufzugeben und stattdessen eine unselbständige
Erwerbstätigkeit anzutreten. Dadurch wäre es ihm möglich gewesen, zumindest ein
Nettoeinkommen zwischen Fr. 4'000.- und 5'000.- zu erwirtschaften, um dem
stetigen Anstieg seiner Schulden Einhalt zu gebieten und auch regelmässige
Schuldenrückzahlungen vorzunehmen.
2.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Scheidung im Jahr 2010 habe ihn psychisch
und finanziell stark getroffen. Das Gericht habe ihn damals verpflichtet, an
die ehelichen Unterhaltsschulden von Fr. 46'950.- monatlich Fr. 200.-
zu bezahlen. Erst später habe er feststellen können, dass ihn die Ex-Frau noch
während der Ehe in den finanziellen Ruin getrieben habe. Aus der von ihm
gegründeten Einzelfirma bezahle er sich monatlich Fr. 4'000.- bis 5'000.-
Lohn aus und habe bis jetzt nie Sozialhilfe bezogen. Die Tätigkeit sei wegen
der Reifenwechsel saisonal bedingt und führe dazu, dass er einige seiner
Verpflichtungen nicht rechtzeitig zahlen könne, was zu Betreibungen führe. Im
Jahr 2020 habe sich die finanzielle Situation wegen der Pandemie
verkompliziert. Trotzdem habe er einen Teil seiner Schulden bezahlen können.
2.5
Die
Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.
2.5.1
Insbesondere vermögen die im Scheidungsurteil vom 22. September 2010
festgehaltenen Unterhaltsschulden von Fr. 46'950.- die bis heute
andauernde desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers keineswegs zu
erklären, zumal bescheidene monatliche Abzahlungsraten à Fr. 200.-
festgelegt worden waren. In der vorangegangenen eheschutzrichterlichen
Verfügung vom 11. August 2008 war ihm aus seiner selbständigen Tätigkeit
ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'200.- angerechnet und waren die
Unterhaltsbeiträge für die damalige Ehefrau auf Fr. 1'565.- festgelegt
worden. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im Eheschutz- als auch
im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten war. Das ihm damals angerechnete
Einkommen erscheint auch nicht als abwegig. Davon abgesehen wäre ihm ein
Abänderungsverfahren offen gestanden. Seine nicht weiter substanziierte
Behauptung, von der damaligen Ehefrau in den finanziellen Ruin getrieben worden
zu sein, greift daher nicht.
2.5.2
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 23. April 2021, nachdem er auf die Betreibungen und
Verlustscheine in Höhe von Fr. 106'623.35 angesprochen worden war,
seinerseits fragte, ob er diese zurückbezahlen müsse und aussagte, dass ihn ein
Anwalt nicht korrekt beraten habe (vgl. Sachverhalt I/F). Der
Dispositiv
Beschwerdeführer weist demnach eine finanzielle Selbstverantwortung erneut von
sich bzw. geht fälschlicherweise davon aus, den finanziellen Verpflichtungen
insoweit genügend nachzukommen, als er noch nie Sozialhilfe bezogen habe. Für
seinen 1998 gegründeten Betrieb ist er jedoch selber verantwortlich. Es liegt
auf der Hand, dass daraus einträgliche bzw. selbsttragende Einnahmen hätten
generiert werden sollen. Dies ist ihm während Jahrzehnten nicht gelungen. Zu
Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Steuererklärungen 2015,
2016 und 2017 mit jeweiligen Einkünften von jährlich unter Fr. 20'000.-
hingewiesen. Trotzdem hat er an seiner Selbständigkeit festgehalten und sich
dadurch in eine selbstverschuldete Schuldenwirtschaft verstrickt. Diese ist ihm
umso mehr qualifiziert vorzuwerfen, als ihn auch die zahlreichen Ermahnungen
und Verwarnungen des Beschwerdegegners nicht an der Anhäufung weiterer Schulden
zu hindern vermochten, sei es durch den rechtzeitigen Wechsel in ein
Angestelltenverhältnis mit einem fixen Einkommen, sei es wenigstens durch die
Inanspruchnahme einer ausgewiesenen Schuldenberatungsstelle.
2.5.3
Konkret hat die Vorinstanz dem Registerauszug des Betreibungsamts D vom 15. Februar
2021 seit der letzten Verwarnung vom 17. März 2020 neue Forderungen von
insgesamt Fr. 20'201.55 entnommen, nämlich: Steueramt der Stadt Zürich Fr. 3'801.45
und Fr. 334.40; SVA Ausgleichskasse Fr. 469.30, Fr. 8'241.40, Fr. 435.60
und Fr. 1192.20; Krankenversicherung Fr. 1'034.75; zwei weitere
Forderungen der SVA Ausgleichskasse: Fr. 554.40 und nochmals Fr. 1'024.75
der Krankenversicherung. Zusammen mit den Verlustscheinen von Fr. 81'418.10
ergebe sich eine Gesamtverschuldung von Fr. 101'619.65.
Davon ausgehend errechnete die Rekursinstanz eine Neuverschuldung seit
der letzten Verwarnung im Umfang von Fr. 18'349.20 (Fr. 101'619.65
./. Fr. 83'270.45.- [letzterer Betrag entspricht dem Stand der
Verschuldung anlässlich der Verwarnung vom 17. März 2020; siehe
Sachverhalt I/E]). Die Vorinstanz qualifizierte die negative finanzielle
Entwicklung als unumkehrbar. Die erwähnte Begleichung der drei Forderungen der Krankenversicherung
über insgesamt Fr. 3'698.55 bei der Gerichtskasse Uster am 15. September
2021 sei erfolgt, um einmal mehr den drohenden Konkurs seiner im
Handelsregister eingetragenen Einzelfirma abzuwenden. Mit seinen nicht
existenzsichernden Einkommensverhältnisse habe er lediglich den seit Jahren
drohenden Konkurs seiner Firma abzuwenden vermocht.
2.6 Der
Beschwerdeführer hat sich mit diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen
nicht weiter auseinandergesetzt. Wie bereits erwähnt ist ihm jedoch in
Würdigung der Gesamtumstände das Verharren an seiner nicht existenzsichernden
selbständigen Erwerbstätigkeit klar vorzuwerfen. Die schon seit vielen Jahren
bestehende desolate Einkommenssituation lässt sich auch nicht mit saisonal
bedingten Schwankungen oder der Pandemie entschuldigen. Anstrengungen zur
nachhaltigen Schuldensanierung sind keine ersichtlich, auch nicht nach Ende der
Lohnpfändung am 19. November 2019. Im Gegenteil hat die Vorinstanz zu
Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem Auszug des Betreibungsamts D vom 1. Oktober 2021
schon wieder neue Konkursandrohungen, die Betreibung über eine Forderung in
Höhe von Fr. 1'074.50 und ein Verlustschein der SVA Ausgleichskasse über Fr. 837.85
ergeben. Von nachhaltigen Anstrengungen zur Verbesserung der Schuldensituation
seitens des Beschwerdeführers kann somit keine Rede sein, weshalb – erst recht
nach den mehrmaligen Ermahnungen und Verwarnungen – ein Widerrufsgrund im Sinn
von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1
lit. b VZAE zu bejahen ist.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, sondern muss sich in Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erweisen
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1
AIG).
3.2 Die
Vorinstanz verneinte trotz 29-jähriger Anwesenheit in der Schweiz eine
genügende wirtschaftliche bzw. berufliche sowie sprachliche Integration des
Beschwerdeführers. Er habe kein genügendes Einkommen generieren können, um
seine angehäuften Schulden abzubauen, sondern diese nähmen im Gegenteil weiter
zu. Es sei absehbar, dass er nach der baldigen Pensionierung erhebliche
Ergänzungsleistungen beziehen müsse, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Sein
Vater und zwei Brüder würden in seinem Heimatland leben, ebenso seine Ehefrau,
die sich regelmässig für zwei bis drei Monate hier aufhalte. Zudem habe er in
Bosnien aus einer früheren Ehe vier erwachsene Kinder. In der Schweiz habe er
nur lose Kontakte zu Landsleuten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass er nach
wie vor Kontakte zu seinem Heimatland pflege und mit den dortigen Verhältnissen
noch gut vertraut sei, sodass eine Rückkehr zumutbar sei.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr nach Bosnien wäre für ihn
katastrophal. Zu seinem Vater, dem Bruder und den vier Kindern habe er fast
keinen Kontakt. Seine Frau lebe dort, habe aber kein Haus bzw. keine Wohnung,
wo sie zusammenleben könnten. Die ökonomische Situation in Bosnien habe sich
seit dem Pandemieausbruch drastisch verschlechtert. Das Gesundheitssystem
funktioniere kaum und die Kriminalität steige. Ebenso habe sich die politische
Situation dramatisch geändert und es werde oft von einem neuen Krieg
gesprochen.
3.4 Der zur
Diskussion stehende Widerrufsgrund erfüllt die Voraussetzungen für einen
Eingriff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Dem
Beschwerdeführer ist die Integration in der Schweiz nicht gelungen. Weder
vermochte er sich wirtschaftlich zu etablieren noch ist er der deutschen
Sprache genügend mächtig. Einen Deutschkurs hat er nie besucht. Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2021 bedurfte er eines
Dolmetschers. Bei der Befragung gab er an, im letzten Jahr zweimal nach Bosnien
gegangen zu sein. Jedenfalls ist er mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie
vor vertraut. Die Rückkehr in die Heimat erweist sich demnach nicht als
unverhältnismässig, zumal seine Ehefrau dort lebt. Am Gesagten ändert auch das
dortige Gesundheitssystem nichts. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits-
oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der
Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren
Standard entspricht, hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur
Folge (BGE 139 II 393 E. 6). Ebenso trifft die vom Beschwerdeführer ins
Feld geführte schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage im Heimatland die
ganze dortige Bevölkerung und stellt keinen spezifischen persönlichen Grund
dar, der die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BGr, 10. September 2018,
2C_447/2017, E. 4.3.4; vgl. auch BGr, 21. April 2020, 2C_287/2020, E. 3.2.4).
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die öffentlichen Interessen an
einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers seine
privaten Interessen an einer Bewilligungsverlängerung überwiegen, erweist sich
somit als korrekt.
3.5 Die
Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, nach den wirkungslos gebliebenen
Ermahnungen und Verwarnungen komme auch eine erneute Verwarnung nicht mehr
infrage. Ebenso wenig komme die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn
eines schwerwiegenden Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
in Betracht. Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG liegen ebenfalls nicht
vor.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine
verlangt.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).