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Entscheid

VB.2021.00854

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00854

14. Juli 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23845)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00854

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Abteilung Datenschutzrecht,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Feststellungsbegehren

betreffend widerrechtliche Datenbearbeitung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Mit E-Mail vom 14. September 2020 übermittelte

die Zentrale Informatik der Universität Zürich dem Fachverein für studentische

Interessen Recht (SI Recht) eine Datei mit den universitären E-Mail-Adressen

der Bachelor- und Masterstudierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

(RWF). Dies erfolgte im Zusammenhang mit der Wahl der Studierendenvertretung in

die Fakultätsversammlung sowie in die Kommission Forschung und

Nachwuchsförderung der RWF. Anders als in den vorangehenden Jahren konnte die

Wahl aufgrund der Coronapandemie nicht physisch stattfinden; deshalb fand diese

am Abend des 19. November 2020 online statt. Am Nachmittag desselben Tages

versandte der Präsident des Fachvereins SI Recht im Namen des Vereins an alle

wahlberechtigten Studierenden der RWF einen persönlichen Authentifizierungscode

an deren universitäre E-Mail-Adressen. Damit konnten diese die Studierendenvertretung

wählen.

B.

A war im Herbstsemester 2020 an der RWF immatrikuliert

und erhielt am 19. November 2020 die vorerwähnte E-Mail des Fachvereins SI

Recht. Nachdem A mit Schreiben vom 29. November 2020 an die Abteilung

Recht und Datenschutz der Universität Zürich gelangt war und darauf eine

Rückmeldung erhalten hatte, verlangte er mit Eingabe vom 27. Dezember 2020

eine "Feststellungsverfügung, dass die Universität Zürich im

Herbstsemester 2020 widerrechtlich Daten über meine Person bearbeitet hat,

indem sie meine universitäre, Vor- und Nachnamen enthaltende E-Mail-Adresse

ohne Grundlage nach § 16 Abs. 1 IDG und trotz Sperre nach § 22 Abs. 1 IDG dem Fachverein für studentische Interessen Recht bekanntgegeben

hat".

C. Am 30. März 2021 verfügte die Abteilung Recht und Datenschutz der

Universität Zürich was folgt:

"1. Das Gesuch von A vom 29. November 2020

auf Erlass einer Feststellungsverfügung, mit welcher eine

widerrechtliche Datenbearbeitung festzustellen sei, wird im Sinne der

Erwägungen abgewiesen.

2. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass die

Universität Zürich im Herbstsemester 2020 Daten von Studierenden betreffend die

beiden Massenver-sände an die Jus-Studierenden und die Weitergabe einer

Adressdatei an den Fachverein SI Recht zwecks Durchführung von studentischen

Wahlen rechtmässig bearbeitet hat.

[Kosten,

Mitteilung]"

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen und beantragte die Aufhebung der

Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung; ausserdem

wiederholte er seinen Feststellungsantrag. Mit Beschluss vom 11. November

2021.

wies die Rekurskommission das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I)

und auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 848.-

(Dispositiv-Ziff. II f.).

III.

Am 28. Dezember 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. I–III des Beschlusses

der Rekurskommission sowie Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung der

Universität Zürich vom 30. März 2021 seien aufzuheben. Es sei

festzustellen, "dass die Universität Zürich im

Herbstsemester 2020 widerrechtlich Daten über den Beschwerdeführer bearbeitet

hat, indem sie dessen universitäre, Vor- und Nachnamen enthaltende

E-Mail-Adresse ohne Grundlage nach § 16 Abs. 1 IDG und trotz Sperre

nach § 22 Abs. 1 IDG dem Fachverein für studentische Interessen Recht

bekanntgegeben hat".

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete

am 11. Januar 2022 auf Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der

Beschwerde. Die Universität Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom

26.

Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolgen.

Dazu nahm A am 4. Februar 2022 Stellung. Mit Duplik vom 17. Februar

2022.

hielt die Universität Zürich an ihren Anträgen fest.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes

vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]; vgl. auch § 39

Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG,

LS 170.4]).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der

Widerrechtlichkeit einer Datenbearbeitung nach § 21 Abs. 1 lit. d IDG. Ein solches Feststellungsbegehren erfordert ein entsprechendes

Feststellungsinteresse (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00120,

E. 1.2). Letzteres ist vorliegend gegeben, zumal der Beschwerdeführer eine

widerrechtliche Datenbearbeitung geltend macht, welche keine behebbaren Folgen

mehr zeitigt und der gleichzeitig Grundrechtsrelevanz zukommt (ausführlich zum

Ganzen VGr, 21. April 2021, VB.2020.00700, E. 5.1 ff.,

insbesondere E. 5.5).

1.3

Da auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht unter dem Titel "Fehlerhafte Bestimmung des Streitgegenstands"

geltend, dass die Feststellung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der

Ausgangsverfügung ausserhalb des Streit- bzw. Verfahrensgegenstands liegt.

Ebenso rügt er, dass sich die Vorinstanz damit im angefochtenen Beschluss nicht

ausdrücklich befasste.

2.2

Die obere

Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei

der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (VGr, 28. Oktober 2021,

VB.2021.00510, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 57).

Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt,

wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse setzt unter anderem voraus, dass

die rekurrierende Person einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der

Rechtsmittelerhebung dartun kann. Die Wahrnehmung von Interessen Dritter oder

öffentlicher Interessen genügt nicht (Bertschi, § 21 N. 16 mit

Hinweisen).

2.3

Dem

Beschwerdeführer fehlt ein eigenes Interesse an der Aufhebung von

Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 30. März 2021. Vielmehr wendet

Dispositiv

er sich im Interesse aller betroffenen Studierenden dagegen. Demnach hätte die

Vorinstanz nicht auf den Rekurs eintreten dürfen, soweit sich dieser gegen

Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 30. März 2021 richtete. Im

Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht

ausdrücklich mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers

auseinandersetzte. Desgleichen erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren

weiter darauf einzugehen. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines recht-lichen

Gehörs geltend. Diesbezüglich trifft zu, dass der vorinstanzliche Hinweis auf

die antizipierte Beweiswürdigung insofern nicht einschlägig ist, als der

Beschwerdeführer auf die Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Akten

hingewiesen hatte. Wie die Vorinstanz – ohne dabei über das Schreiben des

Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2021 zu verfügen – die

Ausgangsverfügung beurteilen konnte, ist nicht nachvollziehbar.

3.2 Aus

Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders schwerwiegende

Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden,

wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das

rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr, 18. Juni

2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00218,

E. 2.3 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).

3.3 Der

Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht das erwähnte Aktenstück als

Beilage seiner Beschwerde ein. Der Sachverhalt ist somit erstellt. Wie sich

sogleich zeigt, hätte der Beizug dieses Schreibens vor Vorinstanz zu keinem

anderen Verfahrensausgang geführt, zumal Letztere den Inhalt des Schreibens

korrekt wiedergab und überdies eine Rechtsfrage zu beantworten war. Die geltend gemachte

Gehörsverletzung ist somit im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten.

Dieser Umstand ist zu wesentlichen Teilen auf das prozessuale

Verhalten der Vorinstanz zurückzuführen, was bei der Kostenverlegung für das Beschwerdeverfahren

zu berücksichtigen sein wird (vgl. BGr, 24. Juli

2014, 1C_41/2014, E. 7.3 – 30. August 2013, 1C_564/2013,

E. 2.3).

4.

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

berechtigt war, im Herbstsemester 2020 die universitäre E-Mail-Adresse des

Beschwerdeführers dem Fachverein SI Recht bekanntzugeben.

4.1 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein öffentliches Organ im

Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c IDG (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00746,

E. 3.1; vgl. auch VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00551,

E. 3 [und das dazu ergangene BGr, 19. Januar 2016, 1C_381/2015,

E. 2]). Eine Bekanntgabe von Personendaten durch die Beschwerdegegnerin

ist deshalb nur unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 IDG

zulässig, wobei grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist

(lit. a; Beat Rudin in: Bruno

Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar

IDG], § 16 N. 3; vgl. VGr, 16. Dezember

2015, VB.2015.00536, E. 3.2 Abs. 2, auch zum Folgenden). Fehlt eine solche, kann auch auf die Einwilligung der betroffenen

Person im Einzelfall abgestützt werden (§ 16 Abs. 1 lit. b IDG).

4.2 Die Vorinstanz erwog, dass § 3 Abs. 1

des Zulassungsreglements vom 18. Dezember 2018 (ZR; verfügbar unter

www.uzh.ch/de/studies/application/legalbasis.html) – gestützt auf § 4 Abs. 1

der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom

27. August 2018 (VZS, LS 415.31) – die Einwilligung gemäss § 16

Abs. 1 lit. b IDG auf Universitätsstufe regle. Gemäss § 3

Abs. 1 ZR legen die Studienanwärterinnen und Studienanwärter bei der

Bewerbung fest, ob und für welche Zwecke die UZH ihre Namen und Kontaktdaten

(Post- und E-Mail-Adressen) bearbeiten darf, sofern die Bearbeitung nicht

ausschliesslich Angelegenheiten des Studiums betrifft. Die entsprechenden

Zwecke müssen hinreichend konkretisiert und für die Studierenden erkennbar

sein. Die Studierenden können diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die

Zukunft widerrufen. Unter Hinweis auf das Sonderstatusverhältnis zwischen den

Studierenden und der Beschwerdegegnerin folgert die Vorinstanz, dass § 3

Abs. 1 ZR "in Konkretisierung von § 16 Abs. 1 lit. b

IDG eine genügende gesetzliche Grundlage [ist], um die Bearbeitung von Personen-daten

aufgrund von Einwilligungen zu regeln" (vgl. zum Begriff des Sonderstatusverhältnisses

bzw. dem "besonderen Rechtsverhältnis" statt anderer Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4. A., Bern 2014, § 43 Rz. 22 ff.).

Diesen Erwägungen kann so nicht gefolgt werden. Denn damit

übergeht die Vorinstanz, dass eine Einwilligung gemäss § 16 Abs. 1 lit. b IDG grundsätzlich nur im Einzelfall erteilt und das Fehlen eines

Widerspruchs nicht als Einwilligung qualifiziert werden kann (Rudin, § 16

N. 14 f.). Gleichzeitig vermischt die Vorinstanz die Einwilligung mit

der gesetzlichen Grundlage als alternative Voraussetzungen für die Bekanntgabe

von Personendaten gemäss § 16 Abs. 1 IDG. Eine Einwilligung des

Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 lit. b IDG im Vorfeld

der hier strittigen Datenbekanntgabe liegt nicht vor.

4.3 Es

stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin durch eine rechtliche

Bestimmung zur Bekanntgabe der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers ermächtigt

war. Nach § 7a Abs. 1 lit. a UniG bearbeitet die Universität für

die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich

Personendaten und besonderer Personendaten von Studierenden. Der

Universitätsrat regelt die Einzelheiten (§ 7a Abs. 4 UniG). Gemäss § 4 Abs. 1 VZS bearbeitet die Universität Daten von

Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit dies

für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist. Studierende im Bachelor-

und Masterstudium – wie der Beschwerdeführer – fallen selbstredend in den

Geltungsbereich derselben (§ 2 Abs. 1 lit. b VZS). Das Zulassungsreglement

enthält Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Zulassung zum Studium

an der Universität Zürich (§ 1 Abs. 1 ZR). Zum Thema

Datenschutz bestimmt § 3 Abs. 2 ZR Folgendes: "Die

Studienanwärterinnen und Studienanwärter legen mit der Bewerbung fest, ob und

zu welchen Zwecken die UZH ihre Namen und Kontaktdaten (Post- und

E-Mail-Adressen) an Dritte bekannt geben darf. Die entsprechenden Zwecke müssen

hinreichend konkretisiert und für die Studierenden erkennbar sein. Die

Studierenden können diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft

widerrufen".

Der Beschwerdeführer hat bei seiner

Bewerbung sowie anlässlich der Semestereinschreibung angeben, dass seine

"Post- und UZH-E-Mail-Adresse" lediglich "Für Angelegenheiten

betreffend Studium" weitergegeben werden dürfen. Gemäss diesbezüglicher

Information durch die Beschwerdegegnerin bedeutet diese Auswahl, dass die Post-

und E-Mail-Adresse "nur für direkt das Studium betreffende Angelegenheiten

verwendet [wird]".

4.4 Es ist somit zu prüfen, ob die Wahl von Studierendenvertretungen – wie

vom Fachverein SI Recht im Herbstsemester 2020 durchgeführt – unter

"Angelegenheiten betreffend Studium" subsumiert werden kann.

4.4.1 Die Angehörigen des Standes der Studierenden bilden

eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts (§ 20

Abs. 1 Satz 1 UniG). Die Körperschaft regelt in den Statuten

insbesondere ihre Organisation und Aufgaben (§ 20 Abs. 3 Satz 1

UniG; vgl. die Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands

der Studierenden der Universität Zürich [VSUZH] vom 23. Mai 2012 [Statuten

VSUZH, LS 415.34]). Von der Mitgliedschaft in der Körperschaft unberührt

ist der Bestand privatrechtlicher Organisationen der Studierenden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 UniG). Unter diese privatrechtlichen

Organisationen fallen insbesondere die Fachvereine, welche die Interessen der

Studierenden auf Instituts- und Fakultätsebene wahrnehmen (vgl. § 20

Abs. 2 Sätze 2 und 3 UniG; ebenso § 33 Abs. 1 Statuten

VSUZH). Die Fachvereine sind zuständig für die Wahl der

Studierendenvertreterinnen und -vertreter (vgl. § 33 Abs. 2 Statuten

VSUZH), welche etwa in der Fakultätsversammlung der RWF oder in

fakultätsinternen Kommissionen Einsitz nehmen (vgl. § 6 Abs. 2 des

Organisationsreglements der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich vom 3. Juli 2018 [OrgR RWF, LS 415.411], wonach drei

Delegierte des Standes der Studierenden Teil der Fakultätsversammlung sind).

Die Einsitznahme in den gesamtuniversitären und fakultätsinternen Gremien dient

insbesondere der Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts der Studierenden in

universitären Angelegenheiten (vgl. § 19 UniG; § 26

Abs. 1 f. der Universitätsordnung der Universität Zürich vom

4. Dezember 1998 [UniO, LS 415.111]).

4.4.2 Sowohl die Fachvereine und deren

Aufgaben auf Instituts- und Fakultätsebene wie auch das Mitbestimmungsrecht des

Stands der Studierenden sind gesetzlich ausdrücklich verankert. Hinzu kommt,

dass die Zuständigkeit der Fachvereine für die Wahl der Studierendenvertreterinnen

und -vertreter klar geregelt ist (§ 33 Abs. 2 Statuten VSUZH; vgl.

zur Genehmigung der Statuten durch den Universitätsrat § 20 Abs. 3 UniG). Daher ist die Wahl der Studierendenvertreterinnen und -vertreter durch

Fachvereine als direkt das Studium betreffend zu qualifizieren, steht diese

doch in Zusammenhang mit dem Sonderstatusverhältnis der Studierenden. Die vom

Beschwerdeführer erwähnten Zwecke (Besuch von Lehrveranstaltungen, Nutzung von

universitären Einrichtungen, Erwerb akademischer Abschlüsse, Zahlung der

Studiengebühr, [fristgerechte] Modulbuchung und Anmeldungen zum Abschluss etc.;

vgl. dazu § 39 f. VZS), betreffen zwar direkt das Studium. Eine

Beschränkung auf diese Zwecke bzw. diese Rechte und Pflichten der Studierenden

wäre jedoch zu einschränkend. Mit Blick auf den Umstand, dass die Fachvereine

und das Mitwirkungsrecht der Studierenden – wie erwähnt – im Universitätsgesetz

ausdrücklich verankert sind, kann schliesslich auch nicht gesagt werden, dieser

Zweck der Datenbekanntgabe sei nicht erkennbar gewesen (vgl. § 3 Abs. 2 ZR).

Für eine Qualifikation der Wahl der

Studierendenvertreterinnen und -vertreter unter die Option "Für

Angelegenheiten betreffend Studium" spricht ausserdem die Formulierung der

beiden weiteren bei der Semestereinschreibung angezeigten Auswahloptionen:

"Nur innerhalb der Universität Zürich" und "Innerhalb der UZH +

Dritte ausserhalb". Erstere wird dabei wie folgt umschrieben: "Ihre

Post- und UZH-E-Mail-Adresse wird zudem [das heisst, neben der Verwendung für

Angelegenheiten, die direkt das Studium betreffen] für universitäre

Veranstaltungen, Umfragen, die Suche von Testpersonen etc. verwendet".

Anders als die hier exemplarisch aufgezählten Zwecke, zu welchen eine

Bekanntgabe innerhalb der UZH erfolgen könnte, ist das Mitbestimmungsrecht der

Studentenschaft im Universitätsgesetz vorgesehen. Zur Wahrnehmung desselben

sind die entsprechenden Wahlen durchzuführen. Letztere weisen also einen viel

engeren Konnex zum Studium auf als etwa die Teilnahme an Umfragen oder die

Suche von Testpersonen.

4.4.3 Nach dem Gesagten liess sich die hier

interessierende Bekanntgabe der universitären E-Mail-Adresse des

Beschwerdeführers an den Fachverein SI Recht auf § 7a Abs. 1 UniG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VZS und § 3 Abs. 2 ZR abstützen.

4.5 Zusammenfassend

waren somit die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 lit. a IDG

für eine Bekanntgabe von Personendaten des Beschwerdeführers an den Fachverein

SI Recht durch die Beschwerdegegnerin erfüllt.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der

Beschwerdeführer im September 2018 beim damaligen Datenschutzdelegierten der

UZH eine Sperrung seiner Personendaten im Sinn von § 22 Abs. 1 IDG

verlangte. Denn vorliegend geht es nicht um eine voraussetzungslose Bekanntgabe

von Personendaten durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine

spezialgesetzliche Bestimmung (vgl. zu diesen Aspekten im Einzelnen § 22 IDG und dazu Martina Küng, Praxiskommentar IDG, § 22 N. 3 ff.).

4.6 Zu prüfen

ist im Weiteren, ob die Datenbekanntgabe verhältnismässig war. Die

Verhältnismässigkeit ist in § 8 Abs. 1 IDG verankert; gemäss dieser

Bestimmung darf das öffentliche Organ Personendaten bearbeiten, soweit dies zur

Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich

ist.

4.6.1

Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Rüge des Beschwerdeführers

einzugehen, einzig eine Fachvereinskonferenz im Sinn von § 33 Abs. 2 Statuten VSUZH wäre zur Durchführung der Wahl befugt gewesen. Da an der RWF

aber keine solche und entsprechend auch kein Reglement der Fachvereinskonferenz

zum Wahlverfahren bestehe, sei eine Datenbekanntgabe an den Fachverein

SI Recht von vornherein nicht erforderlich gewesen. Aus den Akten geht

diesbezüglich hervor, dass sich die beiden an der RWF existierenden Fachvereine

im Vorfeld der Wahl vom 19. November 2020 über die Zuständigkeit zur

Durchführung derselben geeinigt hatten. Im Rahmen der Einigung nahmen auch

Vertreter der RWF an Gesprächen mit den verantwortlichen Personen der beiden

Fachvereine teil. Alle involvierten Parteien waren sich somit betreffend

Durchführung der Wahl durch den Fachverein SI Recht einig. Ebenso passt der

Fachverein SI Recht seine Statuten im Hinblick auf die Durchführung der

Wahl am 19. November 2020 an. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt

werden, die Beschwerdegegnerin habe Gehilfenschaft bei einer widerrechtlichen

Datenbearbeitung geleistet, wie der Beschwerdeführer dafürhält.

4.6.2

Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der hier strittigen Datenbekanntgabe ist

sodann zu berücksichtigen, dass die Wahlen durch Fachvereine, welche

grundsätzlich physisch durchgeführt werden, aufgrund der Coronapandemie online

abgehalten werden mussten. In diesem Zusammenhang war der Fachverein SI Recht

gehalten, den wahlberechtigten Studierenden einen persönlichen Authentifizierungscode

zuzustellen. Dadurch wurde sichergestellt, dass lediglich stimmberechtigte

Studentinnen und Studenten an der Wahl teilnehmen konnten; gleichzeitig wurde

so das Wahlrecht derselben gewährleistet. Andere Vorgehensweisen, welche die

Zustellung der persönlichen Authentifizierungscodes ermöglich hätten, ohne dass

dabei die universitären E-Mail-Adressen hätten bekanntgegeben werden müssen,

sind nicht ersichtlich. Der Rektoratsdienst der Beschwerdegegnerin legt in

diesem Zusammenhang nachvollziehbar dar, dass das Wahl-Tool des VSUZH nicht

geeignet gewesen wäre, um damit die hier interessierenden Wahlen durchzuführen.

Der Rektoratsdienst selber wäre für die Durchführung derselben nicht zuständig.

4.6.3

Des Weiteren ist hier von Bedeutung, dass die E-Mail-Adressen, welche an

den Fachverein bekannt gegeben wurden, universitäre E-Mail-Adressen sind. Diese

stehen in direktem Zusammenhang mit der Immatrikulation an der Universität und

dem dadurch entstandenen Sonderstatusverhältnis; sie dienen denn auch

insbesondere dazu, dass die Studierenden für die Beschwerdegegnerin erreichbar

sind. Sodann wurden die E-Mail-Adressen nicht zu privaten Zwecken bekannt gegeben,

sondern – wie dargelegt – im Hinblick auf die Ermöglichung des im

Universitätsgesetz und in der Universitätsordnung vorgesehenen

Mitwirkungsrechts der Studierenden.

4.6.4

Schliesslich ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu

beachten, dass der Fachverein SI Recht gegenüber der Beschwerdegegnerin

eine Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnete und der Präsident des Vereins

die Datei mit den E-Mail-Adressen nach dem Versand der Authentifizierungscodes

gelöscht hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit bereits im Vorfeld der Datenbekanntgabe

Vorkehrungen getroffen, um Missbrauch durch den Fachverein SI Recht

vorzubeugen.

4.7 Zusammenfassend

erweist sich die hier interessierende Datenbekanntgabe durch die Beschwerdegegnerin

als verhältnismässig und damit insgesamt als rechtmässig. Der Feststellungsantrag

des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die "[z]u

hohe, mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbare Schreibgebühr".

5.1 Die

Schreibgebühren sind gemäss § 7 der Gebührenverordnung für die

Verwaltungsgebühren vom 30. Juni 1966 (GebührenO, LS 682; vgl.

§ 15 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998

[LS 415.111.7]) festzusetzen. Diese Bestimmung hält fest, dass für die

erste Ausfertigung grundsätzlich Fr. 15.- pro A4-Seite und für jede

weitere kopierte Ausfertigung Fr. 3.- pro A4-Seite zu verrechnen sind

(§ 7 Abs. 1 lit. a und b GebührenO). Unter dem Titel der

Schreibgebühr werden die gesamten für die Ausfertigung eines Schriftstücks erhobenen

Gebühren verrechnet, das heisst nicht bloss die eigentlichen Kosten des Drucks

und der Vervielfältigung, sondern insbesondere auch die in diesem Zusammenhang

anfallenden Sekretariatsarbeiten.

5.2 Bei der

Festsetzung der Verfahrenskosten muss das Äquivalenzprinzip beachtet werden,

wonach die Kosten nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven

Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen dürfen und

sich in vernünftigen Grenzen bewegen müssen. Ferner muss das Kostendeckungsprinzip

beachtet werden, wonach die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den

betreffenden Verwaltungszweig nicht oder bloss geringfügig übersteigen sollen

(Plüss, § 13 N. 27 f. mit Hinweisen).

5.3 Vorliegend

waren für die Erstausfertigung des Beschlusses der Rekurskommission insgesamt

Fr. 305.- (20 x Fr. 15.- + 1 x Fr. 5.-) und für die beiden

weiteren Exemplare je Fr. 63.- (21 x Fr. 3.-) zu bezahlen, woraus

sich eine Schreibgebühr von Fr. 431.- (Fr. 305.- + 2 x Fr. 63.-)

ergibt. Die Vorinstanz hat somit die Schreibgebühr gemäss den anwendbaren

Verordnungsbestimmungen korrekt errechnet und den anwendbaren Gebührenrahmen

nicht verlassen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Bemessung der

Gebührenhöhe sei willkürlich, da sie lediglich anhand der Seitenzahl erfolgte,

so kann ihm nicht gefolgt werden. Denn bei der Gebührenerhebung ist es

zulässig, auf schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen

beruhende Massstäbe abzustellen. Vorausgesetzt ist, dass die Gebühren nach

sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sind und nicht Unterscheidungen

treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 139 III 334

E. 3.2.4 mit Hinweisen). Das Abstellen auf die Anzahl Seiten stellt eine

zulässige Schematisierung dar (vgl. in diesem Kontext etwa Art. 12

Abs. 1 lit. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im

Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974 [SR 313.32], wonach

eine Gebühr von Fr. 10.- je Seite für die Herstellung des Originals

verrechnet wird). Es trifft zwar zu, dass bei Verwendung einer kleineren Schriftgrösse

und engerer Zeilenabstände weniger Seiten angefallen wären. Gleichzeitig sind

einer kompakteren Darstellung durch die Leserlichkeit und Übersichtlichkeit

Grenzen gesetzt. Insgesamt ist die dem Beschwerdeführer auferlegte

Schreibgebühr nicht als überhöht zu betrachten; eine Verletzung des

Äquivalenzprinzips liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. Februar

2022, VB.2021.00734, E. 3.5.2 Abs. 3 – 24. April 2018,

VB.2018.00148, E. 4.2 f. – 29. August 2016, VB.2016.00478,

E. 3.3).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

In Anwendung des Verursacherprinzips sind

die Gerichtskosten zu einem Viertel der Vor-instanz aufzuerlegen (vgl. vorn,

E. 3; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59 mit Hinweisen).

Im Übrigen sind diese dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der

in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Dezember 2020,

VB.2020.00275, E. 10.2; Plüss, § 17

N. 51 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz zu einem Viertel und dem Beschwerdeführer

zu drei Vierteln auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;

c) den Regierungsrat.