VB.2021.00854
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00854
14. Juli 2022Deutsch19 min
(URT.2022.23845)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00854
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich, Abteilung Datenschutzrecht,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Feststellungsbegehren
betreffend widerrechtliche Datenbearbeitung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit E-Mail vom 14. September 2020 übermittelte
die Zentrale Informatik der Universität Zürich dem Fachverein für studentische
Interessen Recht (SI Recht) eine Datei mit den universitären E-Mail-Adressen
der Bachelor- und Masterstudierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
(RWF). Dies erfolgte im Zusammenhang mit der Wahl der Studierendenvertretung in
die Fakultätsversammlung sowie in die Kommission Forschung und
Nachwuchsförderung der RWF. Anders als in den vorangehenden Jahren konnte die
Wahl aufgrund der Coronapandemie nicht physisch stattfinden; deshalb fand diese
am Abend des 19. November 2020 online statt. Am Nachmittag desselben Tages
versandte der Präsident des Fachvereins SI Recht im Namen des Vereins an alle
wahlberechtigten Studierenden der RWF einen persönlichen Authentifizierungscode
an deren universitäre E-Mail-Adressen. Damit konnten diese die Studierendenvertretung
wählen.
B.
A war im Herbstsemester 2020 an der RWF immatrikuliert
und erhielt am 19. November 2020 die vorerwähnte E-Mail des Fachvereins SI
Recht. Nachdem A mit Schreiben vom 29. November 2020 an die Abteilung
Recht und Datenschutz der Universität Zürich gelangt war und darauf eine
Rückmeldung erhalten hatte, verlangte er mit Eingabe vom 27. Dezember 2020
eine "Feststellungsverfügung, dass die Universität Zürich im
Herbstsemester 2020 widerrechtlich Daten über meine Person bearbeitet hat,
indem sie meine universitäre, Vor- und Nachnamen enthaltende E-Mail-Adresse
ohne Grundlage nach § 16 Abs. 1 IDG und trotz Sperre nach § 22 Abs. 1 IDG dem Fachverein für studentische Interessen Recht bekanntgegeben
hat".
C. Am 30. März 2021 verfügte die Abteilung Recht und Datenschutz der
Universität Zürich was folgt:
"1. Das Gesuch von A vom 29. November 2020
auf Erlass einer Feststellungsverfügung, mit welcher eine
widerrechtliche Datenbearbeitung festzustellen sei, wird im Sinne der
Erwägungen abgewiesen.
2. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass die
Universität Zürich im Herbstsemester 2020 Daten von Studierenden betreffend die
beiden Massenver-sände an die Jus-Studierenden und die Weitergabe einer
Adressdatei an den Fachverein SI Recht zwecks Durchführung von studentischen
Wahlen rechtmässig bearbeitet hat.
[Kosten,
Mitteilung]"
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen und beantragte die Aufhebung der
Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung; ausserdem
wiederholte er seinen Feststellungsantrag. Mit Beschluss vom 11. November
2021.
wies die Rekurskommission das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I)
und auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 848.-
(Dispositiv-Ziff. II f.).
III.
Am 28. Dezember 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. I–III des Beschlusses
der Rekurskommission sowie Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung der
Universität Zürich vom 30. März 2021 seien aufzuheben. Es sei
festzustellen, "dass die Universität Zürich im
Herbstsemester 2020 widerrechtlich Daten über den Beschwerdeführer bearbeitet
hat, indem sie dessen universitäre, Vor- und Nachnamen enthaltende
E-Mail-Adresse ohne Grundlage nach § 16 Abs. 1 IDG und trotz Sperre
nach § 22 Abs. 1 IDG dem Fachverein für studentische Interessen Recht
bekanntgegeben hat".
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete
am 11. Januar 2022 auf Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die Universität Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom
26.
Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolgen.
Dazu nahm A am 4. Februar 2022 Stellung. Mit Duplik vom 17. Februar
2022.
hielt die Universität Zürich an ihren Anträgen fest.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes
vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]; vgl. auch § 39
Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG,
LS 170.4]).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der
Widerrechtlichkeit einer Datenbearbeitung nach § 21 Abs. 1 lit. d IDG. Ein solches Feststellungsbegehren erfordert ein entsprechendes
Feststellungsinteresse (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00120,
E. 1.2). Letzteres ist vorliegend gegeben, zumal der Beschwerdeführer eine
widerrechtliche Datenbearbeitung geltend macht, welche keine behebbaren Folgen
mehr zeitigt und der gleichzeitig Grundrechtsrelevanz zukommt (ausführlich zum
Ganzen VGr, 21. April 2021, VB.2020.00700, E. 5.1 ff.,
insbesondere E. 5.5).
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht unter dem Titel "Fehlerhafte Bestimmung des Streitgegenstands"
geltend, dass die Feststellung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der
Ausgangsverfügung ausserhalb des Streit- bzw. Verfahrensgegenstands liegt.
Ebenso rügt er, dass sich die Vorinstanz damit im angefochtenen Beschluss nicht
ausdrücklich befasste.
2.2
Die obere
Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei
der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (VGr, 28. Oktober 2021,
VB.2021.00510, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 57).
Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt,
wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse setzt unter anderem voraus, dass
die rekurrierende Person einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der
Rechtsmittelerhebung dartun kann. Die Wahrnehmung von Interessen Dritter oder
öffentlicher Interessen genügt nicht (Bertschi, § 21 N. 16 mit
Hinweisen).
2.3
Dem
Beschwerdeführer fehlt ein eigenes Interesse an der Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 30. März 2021. Vielmehr wendet
Dispositiv
er sich im Interesse aller betroffenen Studierenden dagegen. Demnach hätte die
Vorinstanz nicht auf den Rekurs eintreten dürfen, soweit sich dieser gegen
Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 30. März 2021 richtete. Im
Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht
ausdrücklich mit den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinandersetzte. Desgleichen erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren
weiter darauf einzugehen. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines recht-lichen
Gehörs geltend. Diesbezüglich trifft zu, dass der vorinstanzliche Hinweis auf
die antizipierte Beweiswürdigung insofern nicht einschlägig ist, als der
Beschwerdeführer auf die Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Akten
hingewiesen hatte. Wie die Vorinstanz – ohne dabei über das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2021 zu verfügen – die
Ausgangsverfügung beurteilen konnte, ist nicht nachvollziehbar.
3.2 Aus
Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders schwerwiegende
Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden,
wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das
rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr, 18. Juni
2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00218,
E. 2.3 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).
3.3 Der
Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht das erwähnte Aktenstück als
Beilage seiner Beschwerde ein. Der Sachverhalt ist somit erstellt. Wie sich
sogleich zeigt, hätte der Beizug dieses Schreibens vor Vorinstanz zu keinem
anderen Verfahrensausgang geführt, zumal Letztere den Inhalt des Schreibens
korrekt wiedergab und überdies eine Rechtsfrage zu beantworten war. Die geltend gemachte
Gehörsverletzung ist somit im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten.
Dieser Umstand ist zu wesentlichen Teilen auf das prozessuale
Verhalten der Vorinstanz zurückzuführen, was bei der Kostenverlegung für das Beschwerdeverfahren
zu berücksichtigen sein wird (vgl. BGr, 24. Juli
2014, 1C_41/2014, E. 7.3 – 30. August 2013, 1C_564/2013,
E. 2.3).
4.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
berechtigt war, im Herbstsemester 2020 die universitäre E-Mail-Adresse des
Beschwerdeführers dem Fachverein SI Recht bekanntzugeben.
4.1 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein öffentliches Organ im
Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c IDG (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00746,
E. 3.1; vgl. auch VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00551,
E. 3 [und das dazu ergangene BGr, 19. Januar 2016, 1C_381/2015,
E. 2]). Eine Bekanntgabe von Personendaten durch die Beschwerdegegnerin
ist deshalb nur unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 IDG
zulässig, wobei grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist
(lit. a; Beat Rudin in: Bruno
Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar
IDG], § 16 N. 3; vgl. VGr, 16. Dezember
2015, VB.2015.00536, E. 3.2 Abs. 2, auch zum Folgenden). Fehlt eine solche, kann auch auf die Einwilligung der betroffenen
Person im Einzelfall abgestützt werden (§ 16 Abs. 1 lit. b IDG).
4.2 Die Vorinstanz erwog, dass § 3 Abs. 1
des Zulassungsreglements vom 18. Dezember 2018 (ZR; verfügbar unter
www.uzh.ch/de/studies/application/legalbasis.html) – gestützt auf § 4 Abs. 1
der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom
27. August 2018 (VZS, LS 415.31) – die Einwilligung gemäss § 16
Abs. 1 lit. b IDG auf Universitätsstufe regle. Gemäss § 3
Abs. 1 ZR legen die Studienanwärterinnen und Studienanwärter bei der
Bewerbung fest, ob und für welche Zwecke die UZH ihre Namen und Kontaktdaten
(Post- und E-Mail-Adressen) bearbeiten darf, sofern die Bearbeitung nicht
ausschliesslich Angelegenheiten des Studiums betrifft. Die entsprechenden
Zwecke müssen hinreichend konkretisiert und für die Studierenden erkennbar
sein. Die Studierenden können diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen. Unter Hinweis auf das Sonderstatusverhältnis zwischen den
Studierenden und der Beschwerdegegnerin folgert die Vorinstanz, dass § 3
Abs. 1 ZR "in Konkretisierung von § 16 Abs. 1 lit. b
IDG eine genügende gesetzliche Grundlage [ist], um die Bearbeitung von Personen-daten
aufgrund von Einwilligungen zu regeln" (vgl. zum Begriff des Sonderstatusverhältnisses
bzw. dem "besonderen Rechtsverhältnis" statt anderer Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Bern 2014, § 43 Rz. 22 ff.).
Diesen Erwägungen kann so nicht gefolgt werden. Denn damit
übergeht die Vorinstanz, dass eine Einwilligung gemäss § 16 Abs. 1 lit. b IDG grundsätzlich nur im Einzelfall erteilt und das Fehlen eines
Widerspruchs nicht als Einwilligung qualifiziert werden kann (Rudin, § 16
N. 14 f.). Gleichzeitig vermischt die Vorinstanz die Einwilligung mit
der gesetzlichen Grundlage als alternative Voraussetzungen für die Bekanntgabe
von Personendaten gemäss § 16 Abs. 1 IDG. Eine Einwilligung des
Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 1 lit. b IDG im Vorfeld
der hier strittigen Datenbekanntgabe liegt nicht vor.
4.3 Es
stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin durch eine rechtliche
Bestimmung zur Bekanntgabe der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers ermächtigt
war. Nach § 7a Abs. 1 lit. a UniG bearbeitet die Universität für
die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich
Personendaten und besonderer Personendaten von Studierenden. Der
Universitätsrat regelt die Einzelheiten (§ 7a Abs. 4 UniG). Gemäss § 4 Abs. 1 VZS bearbeitet die Universität Daten von
Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit dies
für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist. Studierende im Bachelor-
und Masterstudium – wie der Beschwerdeführer – fallen selbstredend in den
Geltungsbereich derselben (§ 2 Abs. 1 lit. b VZS). Das Zulassungsreglement
enthält Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Zulassung zum Studium
an der Universität Zürich (§ 1 Abs. 1 ZR). Zum Thema
Datenschutz bestimmt § 3 Abs. 2 ZR Folgendes: "Die
Studienanwärterinnen und Studienanwärter legen mit der Bewerbung fest, ob und
zu welchen Zwecken die UZH ihre Namen und Kontaktdaten (Post- und
E-Mail-Adressen) an Dritte bekannt geben darf. Die entsprechenden Zwecke müssen
hinreichend konkretisiert und für die Studierenden erkennbar sein. Die
Studierenden können diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen".
Der Beschwerdeführer hat bei seiner
Bewerbung sowie anlässlich der Semestereinschreibung angeben, dass seine
"Post- und UZH-E-Mail-Adresse" lediglich "Für Angelegenheiten
betreffend Studium" weitergegeben werden dürfen. Gemäss diesbezüglicher
Information durch die Beschwerdegegnerin bedeutet diese Auswahl, dass die Post-
und E-Mail-Adresse "nur für direkt das Studium betreffende Angelegenheiten
verwendet [wird]".
4.4 Es ist somit zu prüfen, ob die Wahl von Studierendenvertretungen – wie
vom Fachverein SI Recht im Herbstsemester 2020 durchgeführt – unter
"Angelegenheiten betreffend Studium" subsumiert werden kann.
4.4.1 Die Angehörigen des Standes der Studierenden bilden
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts (§ 20
Abs. 1 Satz 1 UniG). Die Körperschaft regelt in den Statuten
insbesondere ihre Organisation und Aufgaben (§ 20 Abs. 3 Satz 1
UniG; vgl. die Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands
der Studierenden der Universität Zürich [VSUZH] vom 23. Mai 2012 [Statuten
VSUZH, LS 415.34]). Von der Mitgliedschaft in der Körperschaft unberührt
ist der Bestand privatrechtlicher Organisationen der Studierenden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 UniG). Unter diese privatrechtlichen
Organisationen fallen insbesondere die Fachvereine, welche die Interessen der
Studierenden auf Instituts- und Fakultätsebene wahrnehmen (vgl. § 20
Abs. 2 Sätze 2 und 3 UniG; ebenso § 33 Abs. 1 Statuten
VSUZH). Die Fachvereine sind zuständig für die Wahl der
Studierendenvertreterinnen und -vertreter (vgl. § 33 Abs. 2 Statuten
VSUZH), welche etwa in der Fakultätsversammlung der RWF oder in
fakultätsinternen Kommissionen Einsitz nehmen (vgl. § 6 Abs. 2 des
Organisationsreglements der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich vom 3. Juli 2018 [OrgR RWF, LS 415.411], wonach drei
Delegierte des Standes der Studierenden Teil der Fakultätsversammlung sind).
Die Einsitznahme in den gesamtuniversitären und fakultätsinternen Gremien dient
insbesondere der Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts der Studierenden in
universitären Angelegenheiten (vgl. § 19 UniG; § 26
Abs. 1 f. der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
4. Dezember 1998 [UniO, LS 415.111]).
4.4.2 Sowohl die Fachvereine und deren
Aufgaben auf Instituts- und Fakultätsebene wie auch das Mitbestimmungsrecht des
Stands der Studierenden sind gesetzlich ausdrücklich verankert. Hinzu kommt,
dass die Zuständigkeit der Fachvereine für die Wahl der Studierendenvertreterinnen
und -vertreter klar geregelt ist (§ 33 Abs. 2 Statuten VSUZH; vgl.
zur Genehmigung der Statuten durch den Universitätsrat § 20 Abs. 3 UniG). Daher ist die Wahl der Studierendenvertreterinnen und -vertreter durch
Fachvereine als direkt das Studium betreffend zu qualifizieren, steht diese
doch in Zusammenhang mit dem Sonderstatusverhältnis der Studierenden. Die vom
Beschwerdeführer erwähnten Zwecke (Besuch von Lehrveranstaltungen, Nutzung von
universitären Einrichtungen, Erwerb akademischer Abschlüsse, Zahlung der
Studiengebühr, [fristgerechte] Modulbuchung und Anmeldungen zum Abschluss etc.;
vgl. dazu § 39 f. VZS), betreffen zwar direkt das Studium. Eine
Beschränkung auf diese Zwecke bzw. diese Rechte und Pflichten der Studierenden
wäre jedoch zu einschränkend. Mit Blick auf den Umstand, dass die Fachvereine
und das Mitwirkungsrecht der Studierenden – wie erwähnt – im Universitätsgesetz
ausdrücklich verankert sind, kann schliesslich auch nicht gesagt werden, dieser
Zweck der Datenbekanntgabe sei nicht erkennbar gewesen (vgl. § 3 Abs. 2 ZR).
Für eine Qualifikation der Wahl der
Studierendenvertreterinnen und -vertreter unter die Option "Für
Angelegenheiten betreffend Studium" spricht ausserdem die Formulierung der
beiden weiteren bei der Semestereinschreibung angezeigten Auswahloptionen:
"Nur innerhalb der Universität Zürich" und "Innerhalb der UZH +
Dritte ausserhalb". Erstere wird dabei wie folgt umschrieben: "Ihre
Post- und UZH-E-Mail-Adresse wird zudem [das heisst, neben der Verwendung für
Angelegenheiten, die direkt das Studium betreffen] für universitäre
Veranstaltungen, Umfragen, die Suche von Testpersonen etc. verwendet".
Anders als die hier exemplarisch aufgezählten Zwecke, zu welchen eine
Bekanntgabe innerhalb der UZH erfolgen könnte, ist das Mitbestimmungsrecht der
Studentenschaft im Universitätsgesetz vorgesehen. Zur Wahrnehmung desselben
sind die entsprechenden Wahlen durchzuführen. Letztere weisen also einen viel
engeren Konnex zum Studium auf als etwa die Teilnahme an Umfragen oder die
Suche von Testpersonen.
4.4.3 Nach dem Gesagten liess sich die hier
interessierende Bekanntgabe der universitären E-Mail-Adresse des
Beschwerdeführers an den Fachverein SI Recht auf § 7a Abs. 1 UniG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VZS und § 3 Abs. 2 ZR abstützen.
4.5 Zusammenfassend
waren somit die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 lit. a IDG
für eine Bekanntgabe von Personendaten des Beschwerdeführers an den Fachverein
SI Recht durch die Beschwerdegegnerin erfüllt.
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer im September 2018 beim damaligen Datenschutzdelegierten der
UZH eine Sperrung seiner Personendaten im Sinn von § 22 Abs. 1 IDG
verlangte. Denn vorliegend geht es nicht um eine voraussetzungslose Bekanntgabe
von Personendaten durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine
spezialgesetzliche Bestimmung (vgl. zu diesen Aspekten im Einzelnen § 22 IDG und dazu Martina Küng, Praxiskommentar IDG, § 22 N. 3 ff.).
4.6 Zu prüfen
ist im Weiteren, ob die Datenbekanntgabe verhältnismässig war. Die
Verhältnismässigkeit ist in § 8 Abs. 1 IDG verankert; gemäss dieser
Bestimmung darf das öffentliche Organ Personendaten bearbeiten, soweit dies zur
Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich
ist.
4.6.1
Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Rüge des Beschwerdeführers
einzugehen, einzig eine Fachvereinskonferenz im Sinn von § 33 Abs. 2 Statuten VSUZH wäre zur Durchführung der Wahl befugt gewesen. Da an der RWF
aber keine solche und entsprechend auch kein Reglement der Fachvereinskonferenz
zum Wahlverfahren bestehe, sei eine Datenbekanntgabe an den Fachverein
SI Recht von vornherein nicht erforderlich gewesen. Aus den Akten geht
diesbezüglich hervor, dass sich die beiden an der RWF existierenden Fachvereine
im Vorfeld der Wahl vom 19. November 2020 über die Zuständigkeit zur
Durchführung derselben geeinigt hatten. Im Rahmen der Einigung nahmen auch
Vertreter der RWF an Gesprächen mit den verantwortlichen Personen der beiden
Fachvereine teil. Alle involvierten Parteien waren sich somit betreffend
Durchführung der Wahl durch den Fachverein SI Recht einig. Ebenso passt der
Fachverein SI Recht seine Statuten im Hinblick auf die Durchführung der
Wahl am 19. November 2020 an. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt
werden, die Beschwerdegegnerin habe Gehilfenschaft bei einer widerrechtlichen
Datenbearbeitung geleistet, wie der Beschwerdeführer dafürhält.
4.6.2
Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der hier strittigen Datenbekanntgabe ist
sodann zu berücksichtigen, dass die Wahlen durch Fachvereine, welche
grundsätzlich physisch durchgeführt werden, aufgrund der Coronapandemie online
abgehalten werden mussten. In diesem Zusammenhang war der Fachverein SI Recht
gehalten, den wahlberechtigten Studierenden einen persönlichen Authentifizierungscode
zuzustellen. Dadurch wurde sichergestellt, dass lediglich stimmberechtigte
Studentinnen und Studenten an der Wahl teilnehmen konnten; gleichzeitig wurde
so das Wahlrecht derselben gewährleistet. Andere Vorgehensweisen, welche die
Zustellung der persönlichen Authentifizierungscodes ermöglich hätten, ohne dass
dabei die universitären E-Mail-Adressen hätten bekanntgegeben werden müssen,
sind nicht ersichtlich. Der Rektoratsdienst der Beschwerdegegnerin legt in
diesem Zusammenhang nachvollziehbar dar, dass das Wahl-Tool des VSUZH nicht
geeignet gewesen wäre, um damit die hier interessierenden Wahlen durchzuführen.
Der Rektoratsdienst selber wäre für die Durchführung derselben nicht zuständig.
4.6.3
Des Weiteren ist hier von Bedeutung, dass die E-Mail-Adressen, welche an
den Fachverein bekannt gegeben wurden, universitäre E-Mail-Adressen sind. Diese
stehen in direktem Zusammenhang mit der Immatrikulation an der Universität und
dem dadurch entstandenen Sonderstatusverhältnis; sie dienen denn auch
insbesondere dazu, dass die Studierenden für die Beschwerdegegnerin erreichbar
sind. Sodann wurden die E-Mail-Adressen nicht zu privaten Zwecken bekannt gegeben,
sondern – wie dargelegt – im Hinblick auf die Ermöglichung des im
Universitätsgesetz und in der Universitätsordnung vorgesehenen
Mitwirkungsrechts der Studierenden.
4.6.4
Schliesslich ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu
beachten, dass der Fachverein SI Recht gegenüber der Beschwerdegegnerin
eine Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnete und der Präsident des Vereins
die Datei mit den E-Mail-Adressen nach dem Versand der Authentifizierungscodes
gelöscht hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit bereits im Vorfeld der Datenbekanntgabe
Vorkehrungen getroffen, um Missbrauch durch den Fachverein SI Recht
vorzubeugen.
4.7 Zusammenfassend
erweist sich die hier interessierende Datenbekanntgabe durch die Beschwerdegegnerin
als verhältnismässig und damit insgesamt als rechtmässig. Der Feststellungsantrag
des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die "[z]u
hohe, mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbare Schreibgebühr".
5.1 Die
Schreibgebühren sind gemäss § 7 der Gebührenverordnung für die
Verwaltungsgebühren vom 30. Juni 1966 (GebührenO, LS 682; vgl.
§ 15 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998
[LS 415.111.7]) festzusetzen. Diese Bestimmung hält fest, dass für die
erste Ausfertigung grundsätzlich Fr. 15.- pro A4-Seite und für jede
weitere kopierte Ausfertigung Fr. 3.- pro A4-Seite zu verrechnen sind
(§ 7 Abs. 1 lit. a und b GebührenO). Unter dem Titel der
Schreibgebühr werden die gesamten für die Ausfertigung eines Schriftstücks erhobenen
Gebühren verrechnet, das heisst nicht bloss die eigentlichen Kosten des Drucks
und der Vervielfältigung, sondern insbesondere auch die in diesem Zusammenhang
anfallenden Sekretariatsarbeiten.
5.2 Bei der
Festsetzung der Verfahrenskosten muss das Äquivalenzprinzip beachtet werden,
wonach die Kosten nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven
Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen dürfen und
sich in vernünftigen Grenzen bewegen müssen. Ferner muss das Kostendeckungsprinzip
beachtet werden, wonach die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den
betreffenden Verwaltungszweig nicht oder bloss geringfügig übersteigen sollen
(Plüss, § 13 N. 27 f. mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend
waren für die Erstausfertigung des Beschlusses der Rekurskommission insgesamt
Fr. 305.- (20 x Fr. 15.- + 1 x Fr. 5.-) und für die beiden
weiteren Exemplare je Fr. 63.- (21 x Fr. 3.-) zu bezahlen, woraus
sich eine Schreibgebühr von Fr. 431.- (Fr. 305.- + 2 x Fr. 63.-)
ergibt. Die Vorinstanz hat somit die Schreibgebühr gemäss den anwendbaren
Verordnungsbestimmungen korrekt errechnet und den anwendbaren Gebührenrahmen
nicht verlassen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Bemessung der
Gebührenhöhe sei willkürlich, da sie lediglich anhand der Seitenzahl erfolgte,
so kann ihm nicht gefolgt werden. Denn bei der Gebührenerhebung ist es
zulässig, auf schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen
beruhende Massstäbe abzustellen. Vorausgesetzt ist, dass die Gebühren nach
sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sind und nicht Unterscheidungen
treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 139 III 334
E. 3.2.4 mit Hinweisen). Das Abstellen auf die Anzahl Seiten stellt eine
zulässige Schematisierung dar (vgl. in diesem Kontext etwa Art. 12
Abs. 1 lit. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974 [SR 313.32], wonach
eine Gebühr von Fr. 10.- je Seite für die Herstellung des Originals
verrechnet wird). Es trifft zwar zu, dass bei Verwendung einer kleineren Schriftgrösse
und engerer Zeilenabstände weniger Seiten angefallen wären. Gleichzeitig sind
einer kompakteren Darstellung durch die Leserlichkeit und Übersichtlichkeit
Grenzen gesetzt. Insgesamt ist die dem Beschwerdeführer auferlegte
Schreibgebühr nicht als überhöht zu betrachten; eine Verletzung des
Äquivalenzprinzips liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. Februar
2022, VB.2021.00734, E. 3.5.2 Abs. 3 – 24. April 2018,
VB.2018.00148, E. 4.2 f. – 29. August 2016, VB.2016.00478,
E. 3.3).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
In Anwendung des Verursacherprinzips sind
die Gerichtskosten zu einem Viertel der Vor-instanz aufzuerlegen (vgl. vorn,
E. 3; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59 mit Hinweisen).
Im Übrigen sind diese dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der
in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00275, E. 10.2; Plüss, § 17
N. 51 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz zu einem Viertel und dem Beschwerdeführer
zu drei Vierteln auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;
c) den Regierungsrat.