VB.2021.00855
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00855
14. Juli 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23851)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00855
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH mit Sitz in Opfikon führt gewerbsmässig
Personentransporte durch. Sie stellte im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
des Kantons Zürich am 11. Februar 2021 bei der Finanzdirektion des Kantons
Zürich ein Gesuch um Gewährung eines nicht rückzahlbaren Betrags in der Höhe
von Fr. 90'000.- sowie um Gewährung eines Darlehens.
Mit E-Mail vom 25. Februar 2021 forderte die
Finanzdirektion die A GmbH zur Einreichung weiterer Unterlagen bis zum
4. März 2021 um 15:00 Uhr auf. Am 9. März 2021 wies die
Finanzdirektion das Gesuch der A GmbH um Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfe
ab. Als Grund gab die Finanzdirektion an, die A GmbH habe – auch innert
der per E-Mail angesetzten Nachfrist – keine unterschriebenen Belege
(Bankauszüge sowie Umsatzzusammenstellungen) eingereicht.
Erwägungen
II.
Die A GmbH erhob am 17. März 2021 gegen die
Verfügung der Finanzdirektion Rekurs an den Regierungsrat. Nach Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels forderte der Regierungsrat die A GmbH mit
Schreiben vom 13. Oktober 2021 auf, weitere Unterlagen einzureichen. Die
Post retournierte das Schreiben nach Ablauf der Abholfrist an den Regierungsrat
mit dem Vermerk "nicht abgeholt".
Der Regierungsrat wies den Rekurs der A GmbH mit
Beschluss vom 24. November 2021 ab und auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens.
III.
Am 29. Dezember 2021 erhob die A GmbH Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids des
Regierungsrats vom 24. November 2021 und die Auszahlung der beantragten
Covid-19-Härtefallhilfe unter Entschädigungsfolge. Zudem stellte sie sinngemäss
ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Der Regierungsrat beantragte mit Stellungnahme vom
7.
Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, die Finanzdirektion liess
sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Da ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, ist
die Kammer für die Behandlung der Beschwerde zuständig (§ 38b Abs. 3 VRG).
2.
2.1
Nach
Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102)
kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen
unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den
Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen. Dabei
liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen
Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz).
Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die
Einzelheiten der Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen in einer
Verordnung.
2.2
Am
1.
Dezember 2020 trat die vom Bundesrat erlassene Covid-19-Härtefallverordnung
2020.
vom 25. November 2020 (HFMV 20, SR 951.262) in Kraft. Diese
regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte,
welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an
den Kosten der Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt (Art. 2 bis
Art. 6 HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]). Unter anderem wurde für die
Beteiligung des Bundes an den Kosten vorausgesetzt, dass das unterstützte
Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im
Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der
Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).
Die Berechnung des Umsatzrückgangs regelte die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wie folgt: Gemäss Art. 5 Abs. 2
HFMV 20 (AS 2020 4921, in Kraft vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. März
2021) gilt für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet
worden sind, der nach Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 berechnete Umsatz als
durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019. Folglich ist für diese
Unternehmen der durchschnittliche Umsatz, der zwischen dem 1. Januar 2018
und dem 29. Februar 2020 erzielt wurde, massgebend, berechnet auf zwölf
Monate (Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 [AS 2020 4920]). Am 14. Januar
2021.
trat Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20 (AS 2021 8) in
Kraft, der vorsah, dass Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni
2021.
Umsatzrückgänge erlitten haben, anstelle des Jahresumsatzes 2020 den
Umsatz der letzten zwölf Monaten verwenden können.
2.3
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls
ja, wie sie diese ausgestalten
(Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über
Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie,
Bern, 25. November 2020, S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des
Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom
18.
November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).
Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am
14.
Dezember 2020 einen Verpflichtungskredit für das
Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 20
leicht angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar
2021.
beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine
zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem
ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben
anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106).
Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der zweiten
Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet
werden (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat
einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das
Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000108).
3.
3.1
Das
Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243
E. 11.1 [je mit weiteren Hinweisen]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 293; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss
§ 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind
Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht
zu behandeln.
3.2
Auf das
Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der Verfügung des
Beschwerdegegners geltende Recht anwendbar, mithin das Covid-19-Gesetz in der
am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung und die
Covid-19-Härtefallverordnung 20 in der am 14. Januar 2021 in Kraft
getretenen Fassung.
4.
4.1
Als Grund für die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin gab der Beschwerdegegner
an, die Beschwerdeführerin habe keine unterschriebenen Belege (Bankauszüge
sowie Umsatzzusammenstellungen) eingereicht.
Die Vorinstanz wies den Rekurs der Beschwerdeführerin mit
der Begründung ab, aus den Akten ergebe sich kein Rückgang des Umsatzes der Beschwerdeführerin
von über 40 %, sondern bloss einer von knapp 25 %.
4.2
Gemäss
Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) muss das betroffene Unternehmen
gegenüber dem Kanton belegt haben, dass sein Umsatz im Zusammenhang mit den
behördlich angeordneten Massnahmen unter 60 % des Umsatzes der Vorjahre
gesunken ist, damit der Kanton diesem mit Unterstützung des Bundes
Härtefallhilfe gewähren kann. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz
von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) wonach jene Partei das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte
ableitet (vgl. BGr, 15. Juni 2006, 4C.142/2005, E. 4; VGr,
17.
April 2019, VB.2018.00648, E. 6.3 – 3. Oktober 2018,
VB.2018.00109, E. 5.5). Die Beweislast dafür, dass es zu einem Umsatzrückgang
von 40 % oder mehr kam, der im Zusammenhang mit den behördlich
angeordneten Massnahmen steht, liegt folglich bei der Beschwerdeführerin. Sie
hat deshalb im Fall eines offenen Beweisergebnisses die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 157).
4.3
Der
Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die
Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der
Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am
Dispositiv
Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach ist die
entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts
verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere sofern sie – wie
vorliegend – ein Begehren gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen
substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Eine
Mitwirkungspflicht kann sich überdies aus dem Umstand ergeben, dass eine Partei
den Sachverhalt besser kennt als die Behörden und dieser ohne ihre Mitwirkung
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden kann (Plüss,
§ 7 N. 99).
4.4 Die
Beschwerdeführerin legte ihrem Gesuch um Covid-19-Härtefallhilfe eine nicht
unterzeichnete Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 bei, auf welcher vermerkt ist,
dass bei der Berechnung die kompletten Unterlagen für den Zeitraum vom
1. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 gefehlt hätten und die
"Startrücklage 2018" nicht berücksichtigt worden sei. Weiter findet
sich in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 ein Hinweis, dass der
Jahresabschluss 2018 wegen mangelhafter Unterlagen nicht erstellt werden könne.
Zudem legte die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch eine nicht unterzeichnete
Erfolgsrechnung für das Jahr 2020 bei. Dieser kann wiederum entnommen werden, dass
die "Startrücklage 2018" nicht berücksichtigt worden
sei. Zudem enthält die Erfolgsrechnung für das Jahr 2020 einen Hinweis,
wonach im Jahr 2020 die Mehrwertsteuer nicht abgerechnet worden sei. Eine
Erfolgsrechnung für das Jahr 2018 reichte die Beschwerdeführerin als Beilage zu
ihrem Gesuch nicht ein. Eine Umsatzzusammenstellung bzw. Erfolgsrechnung,
welche die Monate Januar und Februar 2020 separat ausweist, ebenfalls nicht. Da
die Beschwerdeführerin folglich im erstinstanzlichen Verfahren keine
vollständigen Erfolgsrechnungen für die massgebenden Zeitperioden einreichte,
war es dem Beschwerdegegner nicht möglich, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
einen Umsatzrückgang erlitten hat und die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Covid-19-Härtefallhilfe erfüllt.
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde sinngemäss
geltend, der Beschwerdegegner habe im erstinstanzlichen Verfahren von ihr
angebotene Beweismittel nicht abgenommen. Namentlich habe sie dem
Beschwerdegegner am 4. März 2021 Unterlagen eingereicht, wozu sie zuvor
aufgefordert worden sei. Aus den Akten ergibt sich aber, dass die von der
Beschwerdeführerin angesprochenen Unterlagen zum Zeitpunkt, als die
Beschwerdeführerin diese eingereicht haben will, noch gar nicht existierten: In
ihrem Rekurs vom 17. März 2021 gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe
ihren Jahresabschluss 2020 noch nicht erstellt. Die Unterschriften auf den von
ihr im Rekursverfahren eingereichten unterzeichneten Jahresrechnungen der Jahre
2018, 2019 und 2020 datieren vom 7. Mai 2021. Folglich wurden die besagten
Unterlagen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erstellt. Eine separate Umsatzzusammenstellung bzw. Erfolgsrechnung für die Monate
Januar und Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin bis heute nicht ein. Entsprechend
konnte die Beschwerdeführerin die erwähnten
Unterlagen entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde nicht zum von ihr
angegebenen Zeitpunkt dem Beschwerdegegner gesandt haben. Es liegt daher keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Nichtabnahme
angebotener Beweismittel vor.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch geltend, in den letzten
zwölf Monaten einen Umsatz von Fr. 249'638.- erzielt zu haben. Der von ihr
eingereichten Jahresrechnung 2020 kann ein Umsatz von Fr. 249'634.22
entnommen werden. In den von der Beschwerdeführerin eingereichten
Jahresrechnungen 2018 und 2019 ist für das Jahr 2018 ein Umsatz von
Fr. 123'893.80 und für das Jahr 2019 ein Umsatz von Fr. 536'792.55
angegeben. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresumsatz von
Fr. 330'000.- für die Jahre 2018 und 2019. Der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor Gesuchseinreichung
bzw. im Jahr 2020 liegt folglich nur rund 24 % tiefer als der
durchschnittliche Umsatz der Vorjahre.
Gemäss Handelsregistereintrag wurde die Beschwerdeführerin
am 8. Februar 2018 gegründet. Auch wenn sich der Umsatz des Jahres 2018
bloss auf die Zeit vom 8. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018
verteilen sollte und die Zeit bis zum 8. Februar 2018 bei der Berechnung auszuklammern
wäre (vgl. Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 [AS 2020 4920]),
resultierte nur ein Umsatzrückgang von rund 26 %.
5.2 Art. 3
Abs. 2 HFMV 20 (AS 2020 4920) sieht vor, dass bei Unternehmen,
die in den Jahren 2018 oder 2019 gegründet wurden, der bis zum 29. Februar
2020 erzielte Umsatz massgebend ist. Die Vorinstanz forderte die
Beschwerdeführerin daher mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 dazu auf, eine
Umsatzzusammenstellung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum
29. Februar 2020 einzureichen. Diese Verfügung der
Vorinstanz gilt aufgrund der Zustellfiktion mit unbenutztem Ablauf der
Abholfrist als zugestellt (vgl. hierzu VGr, 3. März 2022, VB.2021.000771,
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin reichte jedoch bis heute
keine Umsatzzusammenstellung für den besagten Zeitraum ein. In den Akten findet
sich ein Auszug eines Kontokorrentkontos der Beschwerdeführerin bei der UBS
Switzerland AG, der die Kontobewegungen im Jahr 2020 zeigt. Dieser weist
für das Jahr 2020 Zahlungseingänge von insgesamt Fr. 359'634.22 aus. Dies
entspricht nicht dem in der Jahresrechnung 2020 angegebenen Ertrag von
Fr. 249'634.22. Folglich lässt sich der in den Monaten Januar und Februar
2020 generierte Umsatz auch nicht ermitteln, indem auf die im besagten Kontoauszug
angegebenen Zahlungseingänge abgestellt wird.
5.3 Wird der
Umsatzrückgang gestützt auf die vorhandenen Akten berechnet, beträgt er
deutlich weniger als 40 %. Eine Berechnung des Umsatzes der Vorjahre unter
Berücksichtigung der Monate Januar und Februar 2020 ist nicht möglich, da die
entsprechenden Unterlagen fehlen. Die Beschwerdeführerin unterliegt einer
Mitwirkungspflicht, weshalb sie verpflichtet gewesen wäre, die für die Prüfung
des Gesuchs notwendigen Unterlagen einzureichen. Zudem ist die
Beschwerdeführerin, wie dargelegt, beweisbelastet. Entsprechend hat sie die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
5.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen Umsatzrückgang gegenüber
der Vergleichsperiode von mindestens 40 % belegt hat. Sie erfüllt
daher die Voraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 1 und
Abs. 1bis Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 5
Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) nicht. Folglich haben die
Vorinstanzen der Beschwerdeführerin zu Recht keine Covid-19-Härtefallhilfe
gewährt.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
7.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von
Verfahrenskosten zu erlassen.
Die Beschwerdeführerin ist als Gesellschaft mit
beschränkter Haftung eine juristische Person. Juristischen Personen wird die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 3 VRG nicht gewährt.
Juristische Personen verfügen grundsätzlich auch über keinen bundesrechtlichen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (BGE 143 I 328 E. 3.1, 131 II
306 E. 5.2.1, 126 V 42 E. 4; VGr, 30. Mai 2018, SB.2017.00153,
E. 9.1). Ausnahmsweise können sie sich jedoch auf Art. 29 Abs. 3
BV berufen. Dies ist der Fall, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und
neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328
E. 3.1, 131 II 306 E. 5.2.2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist
aber jedenfalls dann zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht
wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (BGE 143 I 328 E. 3.3).
Die Beschwerdeführerin bringt weder vor, dass es sich bei
der beantragten Covid-19-Härtefallhilfe um ihr einziges Aktivum handle, noch
dass die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Aus den Akten ergeben sich
auch keine entsprechenden Hinweise. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist daher abzuweisen.
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein
Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …