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Entscheid

VB.2021.00856

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00856

19. Januar 2022Deutsch13 min

(URT.2022.23383)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00856

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2021 ordnete die

Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein

Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohngemeinde C und

das Einkaufszentrum D, in welchem sich der Arbeitsort von B befindet, an.

Erwägungen

II.

Am 21. Dezember 2021 ersuchte B den Haftrichter am

Bezirksgericht E um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate.

Nach Anhörung von A verlängerte der Haftrichter das Kontakt- und das

Rayonverbot mit Urteil vom 28. Dezember 2021 bis zum 1. April 2022.

Die Verfahrenskosten auferlegte er A.

III.

In der Folge gelangte A am 30. Dezember 2021 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei das Urteil des

Bezirksgerichts E vom 28. Dezember 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ein neuer Entscheid in der

Sache durch die Beschwerdeinstanz zu fällen. Die Gerichtskosten seien ihm

aufzuerlegen.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 4. Januar

2021.

auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht E verzichtete gleichentags auf eine Stellungnahme. B liess sich

nicht vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E

als auch die Strafakten betreffend Nötigung etc. der Staatsanwaltschaft F

wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Die Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar

2020.

betreffend Stalking wurde auf den 1. Juli

2020.

in Kraft gesetzt (OS 75, 301; ABl 2020-04-17). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen,

Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt

oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Die Weisung zum GSG führt aus, dass

unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen fallen wie zwanghaftes

Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen

oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei

ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre

Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und

physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen

(Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw.

KR-Nr. 2019/5528, im Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige

Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere

Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über

Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass

jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein

beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht

fassbare Gewalt, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich, Kilchberg 2008, S. 54).

Neben sogenanntem Beziehungs- oder Trennungsstalking können

Stalker auch aus dem privaten Freundes- und Bekanntenkreis, aus der

Verwandtschaft oder Nachbarschaft sowie aus dem Umfeld beruflicher Kontakte

stammen (Weisung GSG S. 3). Mit der

Ergänzung des GSG mit Bestimmungen über Stalking wollte der Gesetzgeber

erreichen, dass auch Personen, die bisher vom Schutzbereich des GSG ausgenommen

waren, wirkungsvollen Schutz vor mehrfachem Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen ("Stalking") erfahren: Nicht mehr nur Personen, die im

Rahmen einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet werden (vgl. § 2 Abs. 1 GSG), sondern sämtliche von Stalking-Handlungen

Betroffene erhalten damit Zugang zu polizeilichen Sofortmassnahmen (Wegweisung,

Rayonverbot, Kontaktverbot). Im Hinblick auf eine konsequente Bekämpfung von Stalking drängte es sich auf, jegliche Erscheinungsform

desselben einzubeziehen (Weisung GSG, S. 6).

2.2

Als gefährdende Person gilt, wer Stalking ausübt oder androht (§ 2Abs. 3 GSG). Als

gefährdete Person gilt, wer von Stalking betroffen ist (§ 2 Abs. 4 GSG).

2.3

Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG).

2.4

Auch im

Verfahren vor dem Haftrichter, der über die Verlängerung von Schutzmassnahmen

zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des

Fortbestands einer Gefährdung (vgl. E. 2.3). Ferner steht dem Haftrichter Ermessen zu.

Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien

einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 16. September 2020,

VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt

sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen

Würdigung (VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 2.4).

3.

3.1

Gemäss

Ausführungen der Beschwerdegegnerin hätten die Parteien sich während eines

Auslandsaufenthalts in G kennengelernt, wo sie zeitweise in dieselbe Schule

respektive Klasse gegangen seien. Da sie beide aus der Schweiz gewesen seien,

seien sie ab und zu gemeinsam einen Kaffee trinken gegangen. Sie habe dem

Beschwerdeführer aber bereits damals zu verstehen gegeben, dass sie an keiner

Beziehung interessiert sei. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz habe ihr der

Beschwerdeführer immer wieder Nachrichten geschrieben und sie immer wieder

angerufen. Nachdem er ihr seine Liebe gestanden habe, habe sie seine Nummer blockiert.

Daraufhin habe er sie von diversen Nummern angerufen und immer wieder

Nachrichten auf ihrer Combox hinterlassen. Zudem sei er an ihrem Arbeitsort im Einkaufszentrum D

aufgetaucht, worauf sie dann am 15. Juli 2021 Strafantrag gegen ihn

gestellt habe. Trotz polizeilicher Ermahnung habe der Beschwerdeführer

weitergemacht. Bei der Arbeit fühle sie sich ständig gestresst, er könne

auftauchen, weshalb sie am 10. Dezember 2021 erneut Strafantrag gestellt

habe. Nachdem die Schutzmassnahmen am 18. Dezember 2021 angeordnet worden

seien, habe der Beschwerdeführer ihr am 20. Dezember 2021 erneut auf die

Combox gesprochen.

3.2

Auslöser

der angeordneten Schutzmassnahmen waren die seit der letzten Anzeigeerstattung

vom 15. Juli 2021 erfolgten Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers,

welcher die Beschwerdegegnerin immer noch ungewollt, zeitweise mehrfach in

einer Woche, per Sprachnachrichten kontaktiere und ein weiteres Mal an ihrem

Arbeitsort auftauchte. Die Beschwerdegegnerin fühle sich durch dieses Verhalten

eingeschüchtert und in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt.

3.3

Die

Vorinstanz erwog, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien glaubhaft. Die

Anzeigeerstattung habe zudem nichts am Verhalten des Beschwerdeführers

geändert. Telefonische Mitteilungen durch Bekannte der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer möge dieses Verhalten unterlassen, hätten keine Wirkung

gezeigt. Im Dezember 2021 habe sie 67 Combox-Nachrichten des Beschwerdeführers

gehabt. Diese Kontaktaufnahmen würden sie psychisch belasten und hätten ihr

Verhalten verändert. Der Beschwerdeführer bestreite zudem nicht, sie

regelmässig kontaktieren zu wollen. Anlässlich seiner Anhörung habe er zudem

ausgeführt, er würde die Beschwerdegegnerin trotz Schutzmassnahmen weiterhin

regelmässig kontaktieren. Das Beweismass für Stalking sei erfüllt. Da der

Beschwerdeführer die Schutzmassnahmen nicht einhalte, bestehe die Gefährdung

weiter. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Verlängerung sei ohne Weiteres

verhältnismässig und solle dazu beitragen, die Situation zu entschärfen. Es sei

darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine Gewahrsamsnahme drohe,

sollte er die Schutzmassnahmen auch weiterhin missachten.

3.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid halte den

Sachverhalt grundsätzlich zutreffend fest, ausser dass die 67

Combox-Nachrichten nicht allein im Dezember 2021 hinterlassen worden seien. Dem

Urteil fehle jedoch eine nähere Darlegung, inwiefern sein Verhalten die

Handlungsfreiheit der Beschwerdegegnerin im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG

gefährde oder beeinträchtige. Ebenso wenig sei dargelegt worden, inwiefern die

Verlängerung der Schutzmassnahmen sich als verhältnismässig erweise, so

insbesondere in Bezug auf das Rayonverbot für das Einkaufszentrum sowie für das

gesamte Gemeindegebiet C, mit Ausnahme der Durchfahrtsstrassen. Unter diesen

Umständen könne das Urteil in juristischer Hinsicht nicht nachvollzogen werden.

Die Verhältnismässigkeit der verlängerten Schutzmassnahmen sei ungenügend

begründet, was eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines

rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter seien Ton und Inhalt seiner Mitteilungen

an die Beschwerdegegnerin weder aggressiv noch drohend gewesen und er habe ihr

für den Fall der Ablehnung keine Nachteile in Aussicht gestellt. Er könne nicht

beurteilen, inwiefern sie sich dadurch in ihrer Handlungsfähigkeit

beeinträchtigt oder gefährdet fühle. Zudem habe er sich nie im Gemeindegebiet C

aufgehalten und habe auch nicht vor, die Beschwerdegegnerin dort aufzusuchen –

im angefochtenen Entscheid sei auch nichts anderes festgehalten. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. b GSG seien Rayonverbote für eng umgrenzte Gebiete

auszusprechen. Zudem habe er sie bislang nur zwei Mal an ihrem Arbeitsort im Einkaufszentrum D

aufgesucht und sie um ein Gespräch gebeten. Ton und Inhalt seiner Aussagen

seien auch hier ruhig und normal gewesen. Das Rayonverbot erscheine ihm

angesichts der Zeitspanne von über einem Jahr und in Anbetracht der Anzahl

seiner Besuche als nicht verhältnismässig.

4.

4.1

Die

Feststellung der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall Stalking vorliegt, ist

nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der

Mitbeteiligten und der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zudem

grundsätzlich nicht. Die Häufigkeit der Kontaktaufnahmen genügt ebenfalls für

die Subsumtion unter Stalking gemäss GSG. Ob die Nachrichten und

Kontaktaufnahmen durch den Beschwerdeführer einen aggressiven Tonfall aufwiesen

oder nicht, ist aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsache, dass sich die

Beschwerdegegnerin dadurch belästigt fühlt und mehrmals um Unterlassung gebeten

habe, nicht weiter relevant. Der Haftrichter würdigte entsprechend die

Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach ihr dieses Verhalten Angst mache, sie

psychisch belaste und einschränke. Zudem waren vorliegend insbesondere die

Dauer und Häufigkeit der Kontaktaufnahmen ausschlaggebend und erfüllen in ihrer

Gesamtheit den Tatbestand des Stalkings nach GSG (vgl. oben E. 2.1).

4.2

Das – vom

Beschwerdeführer als durch die Begründung der Vorinstanz als verletzt gerügte –

rechtliche Gehör umfasst auch einen Anspruch auf Begründung des Entscheids. Der

Anspruch auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten

Sachvorbringen als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bedeutet zwar,

dass die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten durch die entscheidende

Behörde sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und beim Entscheid zu

berücksichtigen sind, nicht jedoch, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen

Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel

auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33,

35). In § 10 Abs. 3 GSG ist zudem vorgesehen, dass der Entscheid mit

einer kurzen Begründung schriftlich mitgeteilt wird.

4.3

Die Begründung

des vorinstanzlichen Entscheids fiel bezüglich der Verhältnismässigkeit kurz

aus, erweist sich jedoch im Rahmen des durch kurze Fristen charakterisierten

und auf eine schnelle Entscheidfindung ausgelegten Gewaltschutzverfahrens als

genügend. Dass die Beurteilung der polizeilich festgelegten Rayons nicht

einzeln begründet wurde, ist insofern nicht zu beanstanden, als die

polizeilichen Schutzmassnahmen insgesamt verlängert wurden, die Rayons den

Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin beinhalten und der Beschwerdeführer

keine besonderen Bezugspunkte zu diesen Gebieten hat, sodass deren Berechtigung

im Gewaltschutzverfahren durch die entsprechend festgestellte Gefährdung

gegeben ist.

Aus der Begründung der Vorinstanz geht hervor, dass diese

in ihrem Entscheid sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch der

Beschwerdegegnerin berücksichtigt und geprüft hat, ob der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft sei. Damit hat sie der Pflicht zu einer kurzen Begründung

im Sinn des Gewaltschutzgesetzes Genüge getan. Zudem sind aus den Befragungen

des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte und die Vorinstanz keine weiteren

Aussagen ersichtlich, welche vorliegend von der Vorinstanz in Bezug auf den

Verlängerungsentscheid bzw. die Gebiete der Rayons nicht berücksichtigt

scheinen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde folglich in

rechtsgenügender Weise gewahrt.

4.4

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Beschwerdegegnerin entsprechend den

Vorwürfen kontaktiert zu haben. Ebenso räumte er anlässlich der

vorinstanzlichen Anhörung ein, er werde wieder versuchen, die

Beschwerdegegnerin zu kontaktieren und anzurufen. Die strafrechtlichen

Konsequenzen würden für ihn persönlich weniger schwer wiegen, als die

Beschwerdegegnerin nicht mehr zu kontaktieren. Die Verhängung eines

Rayonverbots über das gesamte Gemeindegebiet einer kleineren Gemeinde ist

insofern nicht zu beanstanden, als sich die gefährdete Person rund um ihren

Wohnort in ihrer Bewegungsfreiheit sicher fühlen soll. Im Übrigen legt der

Beschwerdeführer in keiner Weise dar, weshalb er dadurch beeinträchtigt wäre,

zumal die Passierung von Durchfahrts-/Transitstrassen vom Rayonverbot

ausgenommen wurde. Ob der Beschwerdeführer sich – was er verneint – ansonsten

im Rayon des Gemeindegebiets C aufhält bzw. aufgehalten hatte, ist nicht

ausschlaggebend und insofern ist er durch das Rayonverbot für dieses Gebiet

auch nicht beschwert, die Beschwerdegegnerin an ihrem Wohnort jedoch geschützt.

In der vorliegenden Konstellation bieten die Kontaktaufnahmen über

Fernmeldeanlagen verbunden mit dem Aufsuchen am Arbeitsplatz in einer

gesamthaften Würdigung einen genügenden Anlass, auch ein Rayonverbot für die

Wohngemeinde der Gefährdeten auszusprechen.

4.5

Dasselbe

gilt vorliegend bezüglich des Arbeitsorts der Beschwerdegegnerin. Der

Beschwerdeführer tauchte mehrmals an der Arbeitsstelle der Beschwerdegegnerin

auf. Selbst wenn dies nur einzelne Male waren, genügt dies in der hier

relevanten Gesamtbetrachtung, bei der Beschwerdegegnerin ein unsicheres und

ungutes Gefühl zu verursachen, welches es rechtfertigt, den Arbeitsort im

Rayonverbot zu erfassen. Schliesslich befindet sich das Einkaufszentrum auch

nicht in unmittelbarer Wohnortsnähe des Beschwerdeführers, weshalb er zum

Einkaufen nicht darauf angewiesen ist. Am 4. Dezember 2021 habe sich der

Beschwerdeführer offenbar erneut an den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin begeben,

welche jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen gewesen sei. Dies spricht

ebenfalls für die Verhältnismässigkeit einerseits der Verlängerung der

Schutzmassnahmen an sich als auch der geographischen Gebietsumfassung des

Rayonverbots sowie dessen Erfassung des Arbeitsorts der Beschwerdegegnerin. § 3 Abs. 2 lit. b GSG wurde dadurch nicht verletzt.

4.6

Angesichts

der offenbaren Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, weitere Kontaktaufnahmen

der Beschwerdegegnerin gegenüber zu unterlassen respektive seiner entsprechenden

unmissverständlichen Ankündigungen, sie gar ungeachtet der gegen ihn

bestehenden Schutzmassnahmen weiterhin kontaktieren zu wollen, ist eine

Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten auch

in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.

4.7

Es besteht

nach dem Gesagten kein Anlass, in das Ermessen des Haftrichters einzugreifen.

Eine Rückweisung ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

Ausgangs- und

antragsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …