VB.2021.00856
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00856
19. Januar 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23383)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00856
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2021 ordnete die
Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein
Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohngemeinde C und
das Einkaufszentrum D, in welchem sich der Arbeitsort von B befindet, an.
Erwägungen
II.
Am 21. Dezember 2021 ersuchte B den Haftrichter am
Bezirksgericht E um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate.
Nach Anhörung von A verlängerte der Haftrichter das Kontakt- und das
Rayonverbot mit Urteil vom 28. Dezember 2021 bis zum 1. April 2022.
Die Verfahrenskosten auferlegte er A.
III.
In der Folge gelangte A am 30. Dezember 2021 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei das Urteil des
Bezirksgerichts E vom 28. Dezember 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ein neuer Entscheid in der
Sache durch die Beschwerdeinstanz zu fällen. Die Gerichtskosten seien ihm
aufzuerlegen.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 4. Januar
2021.
auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht E verzichtete gleichentags auf eine Stellungnahme. B liess sich
nicht vernehmen.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E
als auch die Strafakten betreffend Nötigung etc. der Staatsanwaltschaft F
wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Die Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar
2020.
betreffend Stalking wurde auf den 1. Juli
2020.
in Kraft gesetzt (OS 75, 301; ABl 2020-04-17). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen,
Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt
oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Die Weisung zum GSG führt aus, dass
unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen fallen wie zwanghaftes
Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen
oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei
ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre
Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und
physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen
(Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw.
KR-Nr. 2019/5528, im Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige
Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere
Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über
Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass
jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein
beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht
fassbare Gewalt, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich, Kilchberg 2008, S. 54).
Neben sogenanntem Beziehungs- oder Trennungsstalking können
Stalker auch aus dem privaten Freundes- und Bekanntenkreis, aus der
Verwandtschaft oder Nachbarschaft sowie aus dem Umfeld beruflicher Kontakte
stammen (Weisung GSG S. 3). Mit der
Ergänzung des GSG mit Bestimmungen über Stalking wollte der Gesetzgeber
erreichen, dass auch Personen, die bisher vom Schutzbereich des GSG ausgenommen
waren, wirkungsvollen Schutz vor mehrfachem Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen ("Stalking") erfahren: Nicht mehr nur Personen, die im
Rahmen einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet werden (vgl. § 2 Abs. 1 GSG), sondern sämtliche von Stalking-Handlungen
Betroffene erhalten damit Zugang zu polizeilichen Sofortmassnahmen (Wegweisung,
Rayonverbot, Kontaktverbot). Im Hinblick auf eine konsequente Bekämpfung von Stalking drängte es sich auf, jegliche Erscheinungsform
desselben einzubeziehen (Weisung GSG, S. 6).
2.2
Als gefährdende Person gilt, wer Stalking ausübt oder androht (§ 2Abs. 3 GSG). Als
gefährdete Person gilt, wer von Stalking betroffen ist (§ 2 Abs. 4 GSG).
2.3
Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG).
2.4
Auch im
Verfahren vor dem Haftrichter, der über die Verlängerung von Schutzmassnahmen
zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung (vgl. E. 2.3). Ferner steht dem Haftrichter Ermessen zu.
Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien
einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 16. September 2020,
VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt
sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung (VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 2.4).
3.
3.1
Gemäss
Ausführungen der Beschwerdegegnerin hätten die Parteien sich während eines
Auslandsaufenthalts in G kennengelernt, wo sie zeitweise in dieselbe Schule
respektive Klasse gegangen seien. Da sie beide aus der Schweiz gewesen seien,
seien sie ab und zu gemeinsam einen Kaffee trinken gegangen. Sie habe dem
Beschwerdeführer aber bereits damals zu verstehen gegeben, dass sie an keiner
Beziehung interessiert sei. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz habe ihr der
Beschwerdeführer immer wieder Nachrichten geschrieben und sie immer wieder
angerufen. Nachdem er ihr seine Liebe gestanden habe, habe sie seine Nummer blockiert.
Daraufhin habe er sie von diversen Nummern angerufen und immer wieder
Nachrichten auf ihrer Combox hinterlassen. Zudem sei er an ihrem Arbeitsort im Einkaufszentrum D
aufgetaucht, worauf sie dann am 15. Juli 2021 Strafantrag gegen ihn
gestellt habe. Trotz polizeilicher Ermahnung habe der Beschwerdeführer
weitergemacht. Bei der Arbeit fühle sie sich ständig gestresst, er könne
auftauchen, weshalb sie am 10. Dezember 2021 erneut Strafantrag gestellt
habe. Nachdem die Schutzmassnahmen am 18. Dezember 2021 angeordnet worden
seien, habe der Beschwerdeführer ihr am 20. Dezember 2021 erneut auf die
Combox gesprochen.
3.2
Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen waren die seit der letzten Anzeigeerstattung
vom 15. Juli 2021 erfolgten Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers,
welcher die Beschwerdegegnerin immer noch ungewollt, zeitweise mehrfach in
einer Woche, per Sprachnachrichten kontaktiere und ein weiteres Mal an ihrem
Arbeitsort auftauchte. Die Beschwerdegegnerin fühle sich durch dieses Verhalten
eingeschüchtert und in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt.
3.3
Die
Vorinstanz erwog, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien glaubhaft. Die
Anzeigeerstattung habe zudem nichts am Verhalten des Beschwerdeführers
geändert. Telefonische Mitteilungen durch Bekannte der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer möge dieses Verhalten unterlassen, hätten keine Wirkung
gezeigt. Im Dezember 2021 habe sie 67 Combox-Nachrichten des Beschwerdeführers
gehabt. Diese Kontaktaufnahmen würden sie psychisch belasten und hätten ihr
Verhalten verändert. Der Beschwerdeführer bestreite zudem nicht, sie
regelmässig kontaktieren zu wollen. Anlässlich seiner Anhörung habe er zudem
ausgeführt, er würde die Beschwerdegegnerin trotz Schutzmassnahmen weiterhin
regelmässig kontaktieren. Das Beweismass für Stalking sei erfüllt. Da der
Beschwerdeführer die Schutzmassnahmen nicht einhalte, bestehe die Gefährdung
weiter. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Verlängerung sei ohne Weiteres
verhältnismässig und solle dazu beitragen, die Situation zu entschärfen. Es sei
darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine Gewahrsamsnahme drohe,
sollte er die Schutzmassnahmen auch weiterhin missachten.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid halte den
Sachverhalt grundsätzlich zutreffend fest, ausser dass die 67
Combox-Nachrichten nicht allein im Dezember 2021 hinterlassen worden seien. Dem
Urteil fehle jedoch eine nähere Darlegung, inwiefern sein Verhalten die
Handlungsfreiheit der Beschwerdegegnerin im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG
gefährde oder beeinträchtige. Ebenso wenig sei dargelegt worden, inwiefern die
Verlängerung der Schutzmassnahmen sich als verhältnismässig erweise, so
insbesondere in Bezug auf das Rayonverbot für das Einkaufszentrum sowie für das
gesamte Gemeindegebiet C, mit Ausnahme der Durchfahrtsstrassen. Unter diesen
Umständen könne das Urteil in juristischer Hinsicht nicht nachvollzogen werden.
Die Verhältnismässigkeit der verlängerten Schutzmassnahmen sei ungenügend
begründet, was eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines
rechtlichen Gehörs darstelle. Weiter seien Ton und Inhalt seiner Mitteilungen
an die Beschwerdegegnerin weder aggressiv noch drohend gewesen und er habe ihr
für den Fall der Ablehnung keine Nachteile in Aussicht gestellt. Er könne nicht
beurteilen, inwiefern sie sich dadurch in ihrer Handlungsfähigkeit
beeinträchtigt oder gefährdet fühle. Zudem habe er sich nie im Gemeindegebiet C
aufgehalten und habe auch nicht vor, die Beschwerdegegnerin dort aufzusuchen –
im angefochtenen Entscheid sei auch nichts anderes festgehalten. Gemäss § 3 Abs. 2 lit. b GSG seien Rayonverbote für eng umgrenzte Gebiete
auszusprechen. Zudem habe er sie bislang nur zwei Mal an ihrem Arbeitsort im Einkaufszentrum D
aufgesucht und sie um ein Gespräch gebeten. Ton und Inhalt seiner Aussagen
seien auch hier ruhig und normal gewesen. Das Rayonverbot erscheine ihm
angesichts der Zeitspanne von über einem Jahr und in Anbetracht der Anzahl
seiner Besuche als nicht verhältnismässig.
4.
4.1
Die
Feststellung der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall Stalking vorliegt, ist
nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der
Mitbeteiligten und der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zudem
grundsätzlich nicht. Die Häufigkeit der Kontaktaufnahmen genügt ebenfalls für
die Subsumtion unter Stalking gemäss GSG. Ob die Nachrichten und
Kontaktaufnahmen durch den Beschwerdeführer einen aggressiven Tonfall aufwiesen
oder nicht, ist aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsache, dass sich die
Beschwerdegegnerin dadurch belästigt fühlt und mehrmals um Unterlassung gebeten
habe, nicht weiter relevant. Der Haftrichter würdigte entsprechend die
Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach ihr dieses Verhalten Angst mache, sie
psychisch belaste und einschränke. Zudem waren vorliegend insbesondere die
Dauer und Häufigkeit der Kontaktaufnahmen ausschlaggebend und erfüllen in ihrer
Gesamtheit den Tatbestand des Stalkings nach GSG (vgl. oben E. 2.1).
4.2
Das – vom
Beschwerdeführer als durch die Begründung der Vorinstanz als verletzt gerügte –
rechtliche Gehör umfasst auch einen Anspruch auf Begründung des Entscheids. Der
Anspruch auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten
Sachvorbringen als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bedeutet zwar,
dass die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten durch die entscheidende
Behörde sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und beim Entscheid zu
berücksichtigen sind, nicht jedoch, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen
Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33,
35). In § 10 Abs. 3 GSG ist zudem vorgesehen, dass der Entscheid mit
einer kurzen Begründung schriftlich mitgeteilt wird.
4.3
Die Begründung
des vorinstanzlichen Entscheids fiel bezüglich der Verhältnismässigkeit kurz
aus, erweist sich jedoch im Rahmen des durch kurze Fristen charakterisierten
und auf eine schnelle Entscheidfindung ausgelegten Gewaltschutzverfahrens als
genügend. Dass die Beurteilung der polizeilich festgelegten Rayons nicht
einzeln begründet wurde, ist insofern nicht zu beanstanden, als die
polizeilichen Schutzmassnahmen insgesamt verlängert wurden, die Rayons den
Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin beinhalten und der Beschwerdeführer
keine besonderen Bezugspunkte zu diesen Gebieten hat, sodass deren Berechtigung
im Gewaltschutzverfahren durch die entsprechend festgestellte Gefährdung
gegeben ist.
Aus der Begründung der Vorinstanz geht hervor, dass diese
in ihrem Entscheid sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch der
Beschwerdegegnerin berücksichtigt und geprüft hat, ob der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft sei. Damit hat sie der Pflicht zu einer kurzen Begründung
im Sinn des Gewaltschutzgesetzes Genüge getan. Zudem sind aus den Befragungen
des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte und die Vorinstanz keine weiteren
Aussagen ersichtlich, welche vorliegend von der Vorinstanz in Bezug auf den
Verlängerungsentscheid bzw. die Gebiete der Rayons nicht berücksichtigt
scheinen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde folglich in
rechtsgenügender Weise gewahrt.
4.4
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Beschwerdegegnerin entsprechend den
Vorwürfen kontaktiert zu haben. Ebenso räumte er anlässlich der
vorinstanzlichen Anhörung ein, er werde wieder versuchen, die
Beschwerdegegnerin zu kontaktieren und anzurufen. Die strafrechtlichen
Konsequenzen würden für ihn persönlich weniger schwer wiegen, als die
Beschwerdegegnerin nicht mehr zu kontaktieren. Die Verhängung eines
Rayonverbots über das gesamte Gemeindegebiet einer kleineren Gemeinde ist
insofern nicht zu beanstanden, als sich die gefährdete Person rund um ihren
Wohnort in ihrer Bewegungsfreiheit sicher fühlen soll. Im Übrigen legt der
Beschwerdeführer in keiner Weise dar, weshalb er dadurch beeinträchtigt wäre,
zumal die Passierung von Durchfahrts-/Transitstrassen vom Rayonverbot
ausgenommen wurde. Ob der Beschwerdeführer sich – was er verneint – ansonsten
im Rayon des Gemeindegebiets C aufhält bzw. aufgehalten hatte, ist nicht
ausschlaggebend und insofern ist er durch das Rayonverbot für dieses Gebiet
auch nicht beschwert, die Beschwerdegegnerin an ihrem Wohnort jedoch geschützt.
In der vorliegenden Konstellation bieten die Kontaktaufnahmen über
Fernmeldeanlagen verbunden mit dem Aufsuchen am Arbeitsplatz in einer
gesamthaften Würdigung einen genügenden Anlass, auch ein Rayonverbot für die
Wohngemeinde der Gefährdeten auszusprechen.
4.5
Dasselbe
gilt vorliegend bezüglich des Arbeitsorts der Beschwerdegegnerin. Der
Beschwerdeführer tauchte mehrmals an der Arbeitsstelle der Beschwerdegegnerin
auf. Selbst wenn dies nur einzelne Male waren, genügt dies in der hier
relevanten Gesamtbetrachtung, bei der Beschwerdegegnerin ein unsicheres und
ungutes Gefühl zu verursachen, welches es rechtfertigt, den Arbeitsort im
Rayonverbot zu erfassen. Schliesslich befindet sich das Einkaufszentrum auch
nicht in unmittelbarer Wohnortsnähe des Beschwerdeführers, weshalb er zum
Einkaufen nicht darauf angewiesen ist. Am 4. Dezember 2021 habe sich der
Beschwerdeführer offenbar erneut an den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin begeben,
welche jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen gewesen sei. Dies spricht
ebenfalls für die Verhältnismässigkeit einerseits der Verlängerung der
Schutzmassnahmen an sich als auch der geographischen Gebietsumfassung des
Rayonverbots sowie dessen Erfassung des Arbeitsorts der Beschwerdegegnerin. § 3 Abs. 2 lit. b GSG wurde dadurch nicht verletzt.
4.6
Angesichts
der offenbaren Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, weitere Kontaktaufnahmen
der Beschwerdegegnerin gegenüber zu unterlassen respektive seiner entsprechenden
unmissverständlichen Ankündigungen, sie gar ungeachtet der gegen ihn
bestehenden Schutzmassnahmen weiterhin kontaktieren zu wollen, ist eine
Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten auch
in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.
4.7
Es besteht
nach dem Gesagten kein Anlass, in das Ermessen des Haftrichters einzugreifen.
Eine Rückweisung ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Ausgangs- und
antragsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …