Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00857

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00857

5. August 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23886)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00857

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Anordnung

einer Sperrfrist,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 30. Januar 2006 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit aufgrund

einer Alkoholproblematik und ordnete eine Sperrfrist von zwölf Monaten an. Mit

Verfügung vom 17. Mai 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt als weitere

Massnahme zur Verfügung vom 30. Januar 2006 gegenüber A eine Sperrfrist

"für immer" an.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 14. Juni 2021

an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Diesen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. November 2021 ab.

III.

Dagegen erhob A am 30. Dezember 2021 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 25. Januar 2022

die Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

verzichtete am 26. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht,

ist der Entscheid einzelrichterlich zu fällen.

2.

Der Beschwerdeführer führte am 19. März 2020 um ca.

15.20

Uhr das Motorfahrrad KFZ-Nr. 01 in angetrunkenem Zustand (Atemalkoholkonzentration

0,88 mg/l) sowie ohne einen Schutzhelm zu tragen auf dem Areal "B" an

der C-Strasse Höhe Nr. 02 in Zürich, wo er an einer öffentlichen

Grillstelle schliesslich durch das dort brennende Feuer fuhr. Der

Beschwerdeführer lenkte das Motorfahrrad, obwohl ihm am 30. Januar 2006

der Führerausweis entzogen worden war.

Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. November 2021 des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) i.V.m. Art. 31 Abs. 2

SVG und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November

1962.

(VRV), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. b

SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG und der Übertretung der Verordnung über

die Strassenverkehrsregeln im Sinn von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5

lit. b SVG und Art. 3b Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit

einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 100.-

bestraft. Gestützt darauf ordnete die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2021

eine Sperrfrist für immer an.

3.

3.1

Gemäss Art. 16c

Abs. 1 lit. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz

Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz dar (BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2;

vgl. VGr, 27. März 2020, 1C_543/2019, E. 3.5; 21. Dezember 2015,

1C_470/2015, E. 2.2).

Sodann begeht nach Art. 16c Abs. 1 lit. b

SVG eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer

qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug

lenkt.

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis

gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in

den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d

SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Bei der

Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,

das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch

nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).

Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel

Dispositiv

16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese

entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c

Abs. 4 SVG).

Der Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw.

"für immer" bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d

und e SVG beruht gemäss dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren

gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1

lit. c SVG" (BGE 141 II 220 E. 3.2; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.2).

3.2 Der

Beschwerdeführer bringt vor, das Gebiet B sei Privatgrund, weshalb die

Strassenverkehrsvorschriften nicht zur Anwendung kämen.

Das Strassenverkehrsgesetz ordnet den Verkehr auf

öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die

durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden

(Art. 1 Abs. 1 SVG). Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von

Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden

Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder

Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen (Art. 1 Abs. 2 SVG).

Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern

(sowie auch Reitern) benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV). Dazu

zählen nicht nur Strassen im landläufigen Sinn, sondern auch Plätze, Wege,

Brücken, Unter- und Überführungen usw. Öffentlich sind Strassen, die nicht

ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Über

den öffentlichen oder privaten Charakter einer Verkehrsfläche entscheiden somit

verkehrsrechtlich nicht die durch das Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse,

sondern ausschliesslich die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeit.

Strassen sind dann öffentlich, wenn sie einem unbestimmbaren Benützerkreis bzw.

jedermann unter für alle gültigen Voraussetzungen offenstehen, unabhängig davon,

ob sie von allen oder nur von bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern (so

bei Autobahnen, Radwegen, Trottoirs, Waldwegen) oder nur zu bestimmten Zwecken

(z. B. nur

Zubringerdienst) benützt werden können (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A.,

Zürich 2022, [OFK], Art. 1 N. 6 f.).

Der Beschwerdeführer gab an, er sei zum Aufräumen zur Grillstelle auf dem

B-Areal gefahren. Das Gebiet "B" mit der Waldhütte B, dem Spielplatz

mit der öffentlichen Grillstelle und auch dem nahe gelegenen Schützenhaus ist

öffentlich zugänglich. Damit sind die dortigen Verkehrsflächen öffentliche

Strassen im Sinne von Art. 1 SVG und die Vorinstanz hat daher

zulässigerweise die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes angewendet.

3.3 Der

Beschwerdeführer wies eine Atemalkoholkonzentration von 0,88 mg/l auf. Gemäss Art. 2

lit. b der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über

Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr liegt eine qualifizierte

Alkoholkonzentration bei 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft vor. Somit

hat er ein Motorfahrzeug in qualifiziert alkoholisiertem Zustand gelenkt und

damit eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b

SVG begangen. Da ihm der Führerausweis am 30. Januar 2006 wegen einer

Alkoholproblematik entzogen und seither nie wiedererteilt worden war, hat er

auch ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt, weshalb auch eine schwere

Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG vorliegt.

Nachdem mit Verfügung vom 29. Mai 2017 nochmals eine zweijährige

Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit d angeordnet worden war, ist nach

den vorliegenden schweren Widerhandlungen gestützt auf Art. 16c Abs. 2

lit. e i.V.m. Abs. 4 SVG eine Sperrfrist für immer anzuordnen.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er

benötige sein Motorrad, ansonsten sei er von der Aussenwelt abgeschnitten.

Sodann kümmere er sich auch um die Instandhaltung des Gebietes B. Er macht

damit eine besondere Massnahmeempfindlichkeit geltend.

Die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4

SVG hat der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer – im

vorliegenden Fall jener nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG, d.h.

für immer – zu entsprechen (vgl. OFK, Art. 16c, N. 24). Mithin

belässt das Gesetz keinen Spielraum für mildere Massnahmen und die Sperrfrist

kann nicht verkürzt werden. Dem Beschwerdeführer kann deshalb der Führerausweis nur

unter den Bedingungen von Art. 23 Abs. 3 SVG wieder erteilt werden.

3.5 Nach dem

Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde

ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat

er nicht beantragt und stünde ihm im Übrigen auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;

c) den Regierungsrat;

d) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.