VB.2021.00857
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00857
5. August 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23886)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00857
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anordnung
einer Sperrfrist,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 30. Januar 2006 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit aufgrund
einer Alkoholproblematik und ordnete eine Sperrfrist von zwölf Monaten an. Mit
Verfügung vom 17. Mai 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt als weitere
Massnahme zur Verfügung vom 30. Januar 2006 gegenüber A eine Sperrfrist
"für immer" an.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 14. Juni 2021
an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Diesen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. November 2021 ab.
III.
Dagegen erhob A am 30. Dezember 2021 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 25. Januar 2022
die Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
verzichtete am 26. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht,
ist der Entscheid einzelrichterlich zu fällen.
2.
Der Beschwerdeführer führte am 19. März 2020 um ca.
15.20
Uhr das Motorfahrrad KFZ-Nr. 01 in angetrunkenem Zustand (Atemalkoholkonzentration
0,88 mg/l) sowie ohne einen Schutzhelm zu tragen auf dem Areal "B" an
der C-Strasse Höhe Nr. 02 in Zürich, wo er an einer öffentlichen
Grillstelle schliesslich durch das dort brennende Feuer fuhr. Der
Beschwerdeführer lenkte das Motorfahrrad, obwohl ihm am 30. Januar 2006
der Führerausweis entzogen worden war.
Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. November 2021 des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) i.V.m. Art. 31 Abs. 2
SVG und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November
1962.
(VRV), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des erforderlichen Ausweises im Sinn von Art. 95 Abs. 1 lit. b
SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG und der Übertretung der Verordnung über
die Strassenverkehrsregeln im Sinn von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5
lit. b SVG und Art. 3b Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit
einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 100.-
bestraft. Gestützt darauf ordnete die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2021
eine Sperrfrist für immer an.
3.
3.1
Gemäss Art. 16c
Abs. 1 lit. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz dar (BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2;
vgl. VGr, 27. März 2020, 1C_543/2019, E. 3.5; 21. Dezember 2015,
1C_470/2015, E. 2.2).
Sodann begeht nach Art. 16c Abs. 1 lit. b
SVG eine schwere Widerhandlung, wer in angetrunkenem Zustand mit einer
qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug
lenkt.
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis
gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in
den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d
SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Bei der
Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,
das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch
nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).
Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel
Dispositiv
16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese
entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c
Abs. 4 SVG).
Der Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw.
"für immer" bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d
und e SVG beruht gemäss dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren
gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1
lit. c SVG" (BGE 141 II 220 E. 3.2; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.2).
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, das Gebiet B sei Privatgrund, weshalb die
Strassenverkehrsvorschriften nicht zur Anwendung kämen.
Das Strassenverkehrsgesetz ordnet den Verkehr auf
öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die
durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden
(Art. 1 Abs. 1 SVG). Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von
Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden
Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder
Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen (Art. 1 Abs. 2 SVG).
Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern
(sowie auch Reitern) benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV). Dazu
zählen nicht nur Strassen im landläufigen Sinn, sondern auch Plätze, Wege,
Brücken, Unter- und Überführungen usw. Öffentlich sind Strassen, die nicht
ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Über
den öffentlichen oder privaten Charakter einer Verkehrsfläche entscheiden somit
verkehrsrechtlich nicht die durch das Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse,
sondern ausschliesslich die Art und Weise der faktischen Benützungsmöglichkeit.
Strassen sind dann öffentlich, wenn sie einem unbestimmbaren Benützerkreis bzw.
jedermann unter für alle gültigen Voraussetzungen offenstehen, unabhängig davon,
ob sie von allen oder nur von bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern (so
bei Autobahnen, Radwegen, Trottoirs, Waldwegen) oder nur zu bestimmten Zwecken
(z. B. nur
Zubringerdienst) benützt werden können (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A.,
Zürich 2022, [OFK], Art. 1 N. 6 f.).
Der Beschwerdeführer gab an, er sei zum Aufräumen zur Grillstelle auf dem
B-Areal gefahren. Das Gebiet "B" mit der Waldhütte B, dem Spielplatz
mit der öffentlichen Grillstelle und auch dem nahe gelegenen Schützenhaus ist
öffentlich zugänglich. Damit sind die dortigen Verkehrsflächen öffentliche
Strassen im Sinne von Art. 1 SVG und die Vorinstanz hat daher
zulässigerweise die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes angewendet.
3.3 Der
Beschwerdeführer wies eine Atemalkoholkonzentration von 0,88 mg/l auf. Gemäss Art. 2
lit. b der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über
Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr liegt eine qualifizierte
Alkoholkonzentration bei 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft vor. Somit
hat er ein Motorfahrzeug in qualifiziert alkoholisiertem Zustand gelenkt und
damit eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b
SVG begangen. Da ihm der Führerausweis am 30. Januar 2006 wegen einer
Alkoholproblematik entzogen und seither nie wiedererteilt worden war, hat er
auch ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt, weshalb auch eine schwere
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG vorliegt.
Nachdem mit Verfügung vom 29. Mai 2017 nochmals eine zweijährige
Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit d angeordnet worden war, ist nach
den vorliegenden schweren Widerhandlungen gestützt auf Art. 16c Abs. 2
lit. e i.V.m. Abs. 4 SVG eine Sperrfrist für immer anzuordnen.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er
benötige sein Motorrad, ansonsten sei er von der Aussenwelt abgeschnitten.
Sodann kümmere er sich auch um die Instandhaltung des Gebietes B. Er macht
damit eine besondere Massnahmeempfindlichkeit geltend.
Die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4
SVG hat der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer – im
vorliegenden Fall jener nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG, d.h.
für immer – zu entsprechen (vgl. OFK, Art. 16c, N. 24). Mithin
belässt das Gesetz keinen Spielraum für mildere Massnahmen und die Sperrfrist
kann nicht verkürzt werden. Dem Beschwerdeführer kann deshalb der Führerausweis nur
unter den Bedingungen von Art. 23 Abs. 3 SVG wieder erteilt werden.
3.5 Nach dem
Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde
ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat
er nicht beantragt und stünde ihm im Übrigen auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;
c) den Regierungsrat;
d) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.