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Entscheid

VB.2021.00858

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00858

30. Juni 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23819)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00858

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Opfikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

seit 2015 von der Sozialbehörde Opfikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe

unterstützt. Mutmasslich im März 2017 wurde dem Leiter der Sozialabteilung der

Stadt Opfikon und Sekretär der Sozialbehörde Opfikon, B, von einer ihm

persönlich bekannten Person mitgeteilt, A betreibe Handel auf einer

Internetplattform (BGr, 19. Oktober 2020, 1C_51/2020, Sachverhalt A,

auch zum Nachstehenden). Am 6. April 2017 erstattete die Sozialbehörde der

Stadt Opfikon Strafanzeige gegen A mit dem Vorwurf, diese habe wirtschaftliche

Sozialhilfe in einem ihr nicht zustehenden Umfang bezogen, indem sie unter

anderem Einnahmen aus dem von ihr betriebenen Onlinehandel verheimlicht habe.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 23. Juli 2018 Anklage gegen A

wegen Betrugs und eventualiter wegen unrechtmässigen Bezugs von

Sozialhilfeleistungen. Vorgeworfen wurde A im Strafverfahren allerdings

lediglich, sie habe gegenüber den Sozialbehörden wahrheitswidrig angegeben,

nicht in einem Konkubinatsverhältnis, sondern in einer Zweckwohngemeinschaft zu

leben; eine Verheimlichung von Erwerbseinkünften wurde ihr dagegen in der

Anklageschrift nicht vorgehalten. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

16. April 2019 wurde A vollumfänglich freigesprochen. Das Obergericht des

Kantons Zürich bestätigte den Freispruch mit Urteil vom 5. Oktober 2020.

B. Am

17. Mai 2019 hatte A bei der Direktion der Justiz und des Innern

(nachfolgend: Justizdirektion) eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Sozialbehörde

Opfikon sowie zwei Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften Winterthur/Unterland

und Zürich-Sihl eingereicht. Sie hatte unter anderem geltend gemacht, B habe

aus einem einzigen Beleg einer Auktionsplattform geschlossen, dass sie einen

Onlinehandel betreibe, weshalb ihr dieser Beleg umgehend offenzulegen sei. Die

Justizdirektion überwies die Aufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber an die

Sicherheitsdirektion sowie an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Die Sicherheitsdirektion überwies die Sache ihrerseits am 14. August 2019

an den Bezirksrat Bülach. Der Bezirksrat Bülach teilte A mit Beschluss vom

30. Oktober 2019 mit, dass er keine Veranlassung für ein

aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber der Sozialbehörde Opfikon sehe. A

gelangte daraufhin am 2. Dezember 2019 mit einer gegen den Bezirksrat

Bülach gerichteten Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich.

Dieser gab der Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. April 2020 keine

Folge.

C. Am

2. Juli 2021 liess A die Sozialbehörde Opfikon ersuchen, es seien ihr der

Name und die Adresse der Person bekanntzugeben, welche der Sozialbehörde im

März 2017 Meldung wegen angeblichen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs erstattet

habe. Sodann seien ihr die der Sozialbehörde von dieser Person eingereichten

"Original Ricardobelege[…]" spätestens bis zum 9. Juli 2021

zuzustellen.

Die Sozialbehörde Opfikon teilte der Rechtsvertreterin von

A mit Schreiben vom 9. Juli 2021 mit, bei der anonymen Meldung handle es

sich "um einen Ausdruck von der Ricardo-Homepage, der von der meldenden

Person absichtlich anonymisiert" worden sei; Ein anderer – nicht

anonymisierter – Beleg liege der Sozialbehörde nicht vor. Aufgrund eines

überwiegenden privaten Interesses der meldenden Person bestünde selbst dann

keine Veranlassung zur Herausgabe der gewünschten Belege, wenn diese bei der Behörde

vorhanden wären.

Auf entsprechende Aufforderung von A hin, verfügte die

Sozialbehörde Opfikon am 24. August 2021 in Anwendung von § 27

Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom

12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) förmlich, dass "[d]em Gesuch um

Auskunftserteilung bezüglich der Bekanntgabe der Identität der meldenden Person

[…] nicht stattgegeben" werde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 31. August 2021 an den

Bezirksrat Bülach und beantragte, in Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde

Opfikon vom 24. August 2021 seien ihr "die Daten der meldenden Person

mit dem Original des ricardo-Belegs" umgehend offenzulegen

(Rekursantrag 1) und die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen

Rechtsvertretungskosten von insgesamt Fr. 3'334.45 vollumfänglich zu

ersetzen (Rekursantrag 2). Sodann solle sich B für sein Fehlverhalten und

die falsche Anschuldigung schriftlich entschuldigen (Rekursantrag 3). Mit

Beschluss vom 1. Dezember 2021 wies der Bezirksrat Bülach den Rekurs ab,

soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer 1); die Rekurskosten von

insgesamt Fr. 879.30 auferlegte er A (Dispositivziffer II).

III.

A führte am 30. Dezember 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte zunächst im Wesentlichen dasselbe wie vor der

Vorinstanz. Sodann seien die Kosten des Rekursverfahrens zu gleichen Teilen von

der Sozialabteilung Opfikon und dem Bezirksrat Bülach zu tragen, auf deren

Veranlassung hin sie das vorliegende Verfahren in Gang gesetzt habe;

eventualiter seien die Rekurskosten "vor dem Hintergrund, dass ich mit

einer kleinen IV-Rente leben muss, auf die Staatskasse zu nehmen". In

prozessualer Hinsicht ersuchte A sinngemäss um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung. Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 12. Januar 2022 auf

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Opfikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom

17.

Januar 2022, das Rechtsmittel sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. A liess sich dazu am 24./25. Januar 2022 vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Vorinstanz ist auf das Rekursbegehren Nr. 3

betreffend die von der Beschwerdeführerin geforderte schriftliche

Entschuldigung nicht eingetreten, weil insofern eine unzulässige Erweiterung

des Streitgegenstands vorliege.

Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des

Rechtsmittelverfahrens nur verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder

inhaltlich verändern. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht

entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, fallen nicht in den

Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 45, 48). Die Vorinstanz ist (schon) deshalb zu Recht nicht auf den

Rekursantrag 3 der Beschwerdeführerin eingetreten.

3.

3.1

Art. 17

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101)

gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht

überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung

begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (VGr, 18. März 2021,

VB.2020.00746, E. 2, auch zum Folgenden; vgl. ferner Giovanni Biaggini in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 17 N. 3).

Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz

umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den

Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog einen Systemwechsel vom

Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip

mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 9. November

2005, ABl 2005, S. 1283 ff. [Weisung IDG], 1296; Tobias Jaag/Markus

Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich

etc. 2019, Rz. 1008). Nach dem damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip

kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen Organen vorhandenen

Informationen einsehen (BGr, 15. April

2019, 1C_452/2018, E. 4.1). So gewährt § 20 Abs. 1 IDG jeder

Person einen Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ

vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem

Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9

N. 4; Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012

[Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert

jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz

oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

3.2

Informationen

im Sinn des IDG sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer

öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem

Informationsträger (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IDG). Die Information muss

mithin aufgezeichnet, also verkörpert sein, ohne dass es auf den

Informationsträger ankäme (vgl. Weisung IDG, 1303; vgl. ferner Praxiskommentar

IDG, § 3 N. 7). Blosses Wissen, welches nicht aufgezeichnet bzw. auf

einem Datenträger festgehalten ist, stellt demgegenüber keine Information im

Sinn des (§ 3 Abs. 2) IDG dar (Praxiskommentar IDG, § 3

N. 8).

3.3

3.3.1

Nach

konstanter Darstellung der Beschwerdegegnerin bzw. von B wurde Letzterem

anlässlich der Meldung des angeblich von der Beschwerdeführerin betriebenen

Handels zwar ein Beleg vorgezeigt, welcher Angaben zur meldenden Person

enthielt. Weil die meldende Person anonym zu bleiben gewünscht habe, sei indes

lediglich ein teilgeschwärzter bzw. anonymisierter Beleg zu den Akten genommen

worden. Ein Dokument oder ein sonstiger Informationsträger, welches Angaben zur

meldenden Person enthalte, sei deshalb nicht vorhanden und könne folglich auch

nicht offengelegt werden.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aus einer Aussage von B

im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach erhelle, dass der fragliche

Beleg B sowohl im Original als auch in anonymisierter Form per Mail übermittelt

worden und mithin in den Akten vorhanden sei. Auf dem von der

Beschwerdeführerin beigebrachten Protokollauszug ist folgende Aussage

festgehalten: " Das Dokument, bei welchem mir vorgeworfen wird, ich hätte

etwas verfälscht, lag mir im Originalausdruck vor. Ich sagte einfach, er solle

seinen Namen wegnehmen, damit man nicht sieht, wer der Internethandelspartner

ist und dieser damit sicher anonym bleiben kann. Das Original lag mir

vor.".

3.3.3

Entgegen der Beschwerde lässt sich aus einer solchen Aussage gerade nicht

schliessen, dass der Beschwerdegegnerin bzw. B ein nicht anonymisierter Beleg

per Mail zugestellt worden sei oder anderweitig Eingang in die Akten gefunden

hätte. Auch sonst lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass

die Beschwerdegegnerin über den gewünschten vollständigen Beleg verfüge.

Vielmehr muss angenommen werden, dass B es ablehnte, den Originalbeleg zu den

Akten zu nehmen oder Informationen über die meldende Person aufzuzeichnen.

3.4

Soweit die

Beschwerdeführerin die Bekanntgabe des Namens und der Adresse der meldenden

Personen anstrebt, zielt ihr Begehren daher nicht auf eine Information im Sinn

des Informations- und Datenschutzgesetzes, sondern auf die Mitteilung blossen

Wissens ab; dem Einsichtsbegehren fehlt es insofern an einem zulässigen

Gegenstand. Ein nicht anonymisierter Beleg oder sonstiger Datenträger, auf

welchem die gewünschten Daten aufgezeichnet sind, ist bei der

Beschwerdegegnerin nicht vorhanden. Auch insofern läuft das Einsichtsbegehren

der Beschwerdeführerin ins Leere. Der anonymisierte Beleg schliesslich wurde

der Beschwerdeführerin bereits zugänglich gemacht. Unter diesen Umständen

vermag das Zugangsrecht des § 20 Abs. 1 IDG der Beschwerdeführerin

nicht zu den gewünschten Auskünften zu verhelfen.

4.

4.1

Zu den

fundamentalen Verfahrensgrundsätzen bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) gehört unter anderem das Akteneinsichtsrecht (Jörg Paul

Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,

S. 846; Griffel, § 8 N. 2). Dieses gewährleistet den Beteiligten

eines spezifischen Verfahrens vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ein

Recht auf Akteneinsicht vor, während und nach dem Verfahren (statt vieler: BGr,

17.

März 2022, 1C_241/2021, E. 2.3.3 mit Hinweisen; Müller/Schefer,

S. 872 f., beides auch zum Nachstehenden). Während die Parteien eines

hängigen Verfahrens ein vorbehaltloses Recht auf Akteneinsicht haben, müssen

die Gesuchstellenden ausserhalb eines Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse

an der Einsichtnahme glaubhaft machen. Die entsprechenden Anforderungen sind

indes gering; so kann es genügen, dass eine gesuchstellende Person im Hinblick

auf die Abklärung von Prozesschancen um Akteneinsicht ersucht (BGE 129 I 429

E. 5.2; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, N 241). Dabei

ist es grundsätzlich nicht Sache der Behörden, anstelle der betroffenen Person

über den allenfalls einzuschlagenden Weg und die Erfolgschancen zu befinden und

die Gewährung der Akteneinsicht davon abhängig zu machen (BGE 130 III 42

E. 3.2.2). Seine Grenzen findet das Akteneinsichtsrecht an überwiegenden

Geheimhaltungsinteressen Privater und/oder des Staates, wobei die einander

entgegenstehenden Interessen im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen

sind (Kiener/Rütsche/Kuhn, N 242; BGE 130 III 42 E. 3.2.1, 122 I 153

E. 6a).

Jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung, welche

geeignet ist, der Behörde oder dem Gericht als Entscheidgrundlage zu dienen,

stellt ein Aktenstück im Sinn des verfassungsrechtlichen Akteneinsichtsrechts

dar (Müller/Schefer, S. 874). Auf die Art des Trägermediums kommt es

mithin nicht an; vorausgesetzt wird aber eine Dokumentation bzw. Verkörperung

(vgl. Stephan C. Brunner in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler,

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2019, Art. 26 N. 32 mit Hinweisen).

4.2

Nachdem es

wie oben E. 3.3 f. dargelegt an einer Aufzeichnung der hier

interessierenden Daten fehlt, vermöchte auch ein aus Art. 29 Abs. 2

BV abgeleitetes Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht zu den gewünschten

Auskünften zu verhelfen. Es erübrigt sich deshalb, die Anwendungsbereiche der

Einsichtsrechte nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie § 20 Abs. 1 IDG vorliegend gegeneinander abzugrenzen (zu dieser Problematik vgl. etwa

Griffel, § 8 N. 22 ff.). Allerdings gibt das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin zu verschiedenen Bemerkungen Anlass:

4.3

4.3.1

Wer gegenüber B den Verdacht äusserte, die Beschwerdeführerin erziele ein

Einkommen durch Onlinehandel, lässt sich den Akten nur deshalb nicht entnehmen,

weil die Beschwerdegegnerin bzw. B sicherstellen wollte, dass die

Beschwerdeführerin keine Kenntnis über die Identität der meldenden Person

erhalte bzw. die der meldenden Person zugesicherte Anonymität gewahrt bleibe.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin war diese bzw. B weder aufgrund von

Art. 149 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 150 der Strafprozessordung

vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) noch "indirekt aus § 23 IDG

bzw. aufgrund der darin vorgesehenen Interessenabwägung" befugt, der

meldenden Person Anonymität zuzusichern bzw. entsprechende Fakten zu schaffen:

Zum einen versteht es sich von selbst, dass weder die Sozialbehörde noch das

Sozialamt die der Leitung eines Strafverfahrens von der Strafprozessordnung

gewährten Kompetenzen zur Beschränkung der Verfahrensrechte der Parteien für

sich beanspruchen kann. Zum andern hat das von B gewählte Vorgehen die Vornahme

der gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung (§ 23 IDG bzw. analog für das

Akteneinsichtsrecht § 9 VRG) ebenso wie deren Überprüfung auf dem

Rechtsmittelweg vereitelt und wird von den entsprechenden Bestimmungen

keineswegs legitimiert.

4.3.2

Ein von der Beschwerdeführerin durch den angeblich betriebenen Handel

erzieltes, jedoch gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariertes Einkommen

hätte grundsätzlich zur (teilweisen) Unrechtmässigkeit ihres (der Beschwerdeführerin)

Bezugs wirtschaftlicher Sozialhilfe und zu einer entsprechenden

Rückerstattungspflicht geführt (vgl. § 18 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Abs. 3 sowie § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Unrechtmässig bezogene wirtschaftliche

Hilfe muss von den Gemeinden zurückgefordert werden (VGr, 4. Mai 2017,

VB.2017.00020, E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin, welche im Nachgang zur

Meldung des angeblichen Onlinehandels eine Strafanzeige gegen die

Beschwerdeführerin einreichte, zog offenkundig in Betracht, dass der

Rückforderungstatbestand des Art. 26 lit. a SHG erfüllt sein könnte,

und leitete ein entsprechendes Rückforderungsverfahren ein. Dieses hätte den

verfahrensrechtlichen Grundsätzen, namentlich dem Anspruch der Beschwerdeführerin

auf rechtliches Gehör bzw. Akteneinsicht genügen müssen.

4.3.3

Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 29

Abs. 2 BV setzt spiegelbildlich eine entsprechende Pflicht zur

vollständigen, geordneten und übersichtlichen Aktenführung voraus (Gerold

Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014,

Art. 29 N. 55; BGE 142 I 86 E. 2.2). Die Behörden sind deshalb

verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und

die entscheidrelevanten Dokumente im betreffenden Dossier abzulegen (Griffel,

§ 8 N. 5 und § 26a N. 7). Sofern die Urheberschaft eines

Dokuments bzw. die Herkunft einer Information der Behörde bekannt ist, hat sie

grundsätzlich auch diese Angaben aktenkundig zu machen. Dabei kann es je nach

den Umständen geboten sein, entsprechende Angaben bzw. Vermerke – jedenfalls

vorläufig – vertraulich zu behandeln und beispielsweise getrennt von den

übrigen Akten, in welche umfassend Einblick gewährt wird, aufzubewahren. Die

Behörde kann auf diese Weise sowohl ihrer Aktenführungspflicht genügen als auch

Geheimhaltungsinteressen Rechnung tragen, welche aus ihrer Sicht eine

Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen bzw. gebieten. Die

Aktenführungspflicht verlangt mit anderen Worten auch die Erstellung von Akten,

in welche nach Auffassung der Behörde keine Einsicht zu gewähren ist. Nur so ist

denn auch gewährleistet, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung

über eine mögliche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts befunden bzw. eine

allenfalls von der Behörde verfügte Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf

dem Rechtsmittelweg überprüft werden kann (dazu sogleich E. 4.3.4 f.).

4.3.4

Wie oben in E. 4.1 erwähnt kann auch das Akteneinsichtsrecht nach

Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 8 VRG mit Rücksicht auf überwiegende

private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden (vgl.

§ 9 VRG). Die gegenüber einer Partei erfolgte Zusicherung der Vertraulichkeit

durch eine Behörde kann indes nur gestützt auf eine sorgfältige

Interessenabwägung Vorrang vor dem Recht auf Akteneinsicht beanspruchen, wenn

wesentliche und überwiegende Interessen der betroffenen Person (oder andere

private oder öffentliche Interessen) bestehen, die eine Beschränkung der

Akteneinsicht zulassen (vgl. Brunner, Art. 27 N. 33). So haben

Auskunfterteilende zwar ein Interesse daran, dass ihre Identität nicht bekannt

gegeben wird; im Falle der blossen Denunziation und des Handelns aus

sachfremden Motiven verdienen sie aber grundsätzlich keinen Schutz (Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 509 mit Hinweisen [u.a. auf BGE 122 I 153 E. 6c/bb]).

4.3.5

Vorliegend hätte die Beschwerdegegnerin die Angaben zur meldenden Person

nach dem Gesagten in die Akten aufnehmen müssen. Da sie der Auffassung war bzw.

ist, dass eine Bekanntgabe der streitbetroffenen Personalien an die

Beschwerdeführerin aufgrund überwiegender öffentlicher und privater

Geheimhaltungsinteressen nicht statthaft sei, hätte sie diese Angaben zwar vertraulich

behandeln dürfen bzw. müssen. Dass sie eine Beschränkung des

Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin für angezeigt oder gerechtfertigt

hielt, berechtigte sie aber nicht dazu, die Aktenlage in Verletzung ihrer

Aktenführungspflicht dahingehend zu beeinflussen, dass eine etwaige spätere

Geltendmachung des Einsichtsanspruchs durch die Beschwerdeführerin bzw. eine

Überprüfung der von ihr (der Beschwerdegegnerin) vor(weg)genommenen

Interessenabwägung auf dem Rechtsmittelweg verunmöglicht wird.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet sodann den vorinstanzlichen Kostenentscheid und

rügt sinngemäss (unter anderem), der Bezirksrat habe ihr in seinem Entscheid

vom 30. Oktober 2019 "geradezu vorgeschrieben […], wenn [sie] an

diese Information kommen [wolle, müsse sie] ein solches Verfahren [nach

§ 20 IDG] in Gang setzen".

5.2

Der

Bezirksrat Bülach erwog in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2019, aus

Aussagen von B im Strafverfahren erhelle, dass der Sozialbehörde nur ein

anonymisierter "Ricardo-Beleg", mithin "kein Originalbeleg"

eingereicht worden sei. Weil sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben

am 6. Mai 2019 von der Sozialhilfe abgemeldet habe, richte sich "eine

Akteneinsicht nach dem IDG". Soweit ersichtlich habe die

Beschwerdeführerin allerdings bisher bei der Sozialbehörde kein Gesuch um

Einsicht in die Originaldokumente oder die Bekanntgabe des Namens des Anzeigeerstatters

gestellt. "Wir ersuchen Sie, sich diesbezüglich zunächst an die

Sozialbehörde zu wenden, welche dazu eine anfechtbare Verfügung zu erlassen

haben wird."

5.3

Der

Bezirksrat erweckte mithin in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2019 den

Eindruck, es fehle ihm einzig an der funktionellen Zuständigkeit zur

Beurteilung des Informationsanspruchs der Beschwerdeführerin nach § 20 IDG

und verwies diese – eine Laiin – auf ein Verfahren, welches nach seinem (des

Bezirksrats) Kenntnisstand angesichts der fehlenden Aufzeichnung der

gewünschten Daten keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. oben E. 3.4).

Unter Berücksichtigung dessen sowie des fehlerhaften Vorgehens der

Beschwerdegegnerin erscheint es in der Tat stossend, dass die Vorinstanz die

Rekurskosten in Anwendung des Unterliegerprinzips der Beschwerdeführerin

auferlegte, nachdem diese im Vertrauen auf die bezirksrätlichen Erwägungen im

Entscheid vom 30. Oktober 2019 den ihr nahegelegten Verfahrensweg

beschritten hatte. Es rechtfertigt sich deshalb, in den vorinstanzlichen

Kostenentscheid einzugreifen und die Kosten des Rekursverfahrens auf die

Staatskasse zu nehmen.

5.4

Schliesslich

verlangt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre bescheidenen

finanziellen Verhältnisse den Ersatz der ihr im erstinstanzlichen Verfahren

entstandenen Rechtsvertretungskosten. Einen entsprechenden Antrag auf Gewährung

unentgeltlicher Rechtsverbeiständung hatte die damals anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin indes nicht gestellt. Schon deshalb ist nicht zu

beanstanden, dass ihr keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden war

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 113). Überdies wird ein

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im nichtstreitigen Verfahren nur

selten bejaht, bzw. soweit es – wie hier – nicht um die Abwendung eines

drohenden Rechtsverlusts oder eines als unzulässig erachteten staatlichen

Eingriffs geht, grundsätzlich verneint (vgl. Plüss, § 16 N. 6

und 8).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. In Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des

Bezirksrats vom 1. Dezember 2021 sind die Kosten des Rekursverfahrens auf

die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang erscheint die Beschwerdeführerin als

überwiegend unterliegend, weshalb sie gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich

kostenpflichtig würde. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich vorliegend

jedoch, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Damit wird das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom

1.

Dezember 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt

Fr. 879.30 auf die Staatskasse genommen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes von 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach;

c) den Regierungsrat.