VB.2021.00858
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00858
30. Juni 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23819)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00858
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Opfikon, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Informationszugang,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
seit 2015 von der Sozialbehörde Opfikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe
unterstützt. Mutmasslich im März 2017 wurde dem Leiter der Sozialabteilung der
Stadt Opfikon und Sekretär der Sozialbehörde Opfikon, B, von einer ihm
persönlich bekannten Person mitgeteilt, A betreibe Handel auf einer
Internetplattform (BGr, 19. Oktober 2020, 1C_51/2020, Sachverhalt A,
auch zum Nachstehenden). Am 6. April 2017 erstattete die Sozialbehörde der
Stadt Opfikon Strafanzeige gegen A mit dem Vorwurf, diese habe wirtschaftliche
Sozialhilfe in einem ihr nicht zustehenden Umfang bezogen, indem sie unter
anderem Einnahmen aus dem von ihr betriebenen Onlinehandel verheimlicht habe.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob am 23. Juli 2018 Anklage gegen A
wegen Betrugs und eventualiter wegen unrechtmässigen Bezugs von
Sozialhilfeleistungen. Vorgeworfen wurde A im Strafverfahren allerdings
lediglich, sie habe gegenüber den Sozialbehörden wahrheitswidrig angegeben,
nicht in einem Konkubinatsverhältnis, sondern in einer Zweckwohngemeinschaft zu
leben; eine Verheimlichung von Erwerbseinkünften wurde ihr dagegen in der
Anklageschrift nicht vorgehalten. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
16. April 2019 wurde A vollumfänglich freigesprochen. Das Obergericht des
Kantons Zürich bestätigte den Freispruch mit Urteil vom 5. Oktober 2020.
B. Am
17. Mai 2019 hatte A bei der Direktion der Justiz und des Innern
(nachfolgend: Justizdirektion) eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Sozialbehörde
Opfikon sowie zwei Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften Winterthur/Unterland
und Zürich-Sihl eingereicht. Sie hatte unter anderem geltend gemacht, B habe
aus einem einzigen Beleg einer Auktionsplattform geschlossen, dass sie einen
Onlinehandel betreibe, weshalb ihr dieser Beleg umgehend offenzulegen sei. Die
Justizdirektion überwies die Aufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber an die
Sicherheitsdirektion sowie an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Die Sicherheitsdirektion überwies die Sache ihrerseits am 14. August 2019
an den Bezirksrat Bülach. Der Bezirksrat Bülach teilte A mit Beschluss vom
30. Oktober 2019 mit, dass er keine Veranlassung für ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber der Sozialbehörde Opfikon sehe. A
gelangte daraufhin am 2. Dezember 2019 mit einer gegen den Bezirksrat
Bülach gerichteten Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich.
Dieser gab der Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. April 2020 keine
Folge.
C. Am
2. Juli 2021 liess A die Sozialbehörde Opfikon ersuchen, es seien ihr der
Name und die Adresse der Person bekanntzugeben, welche der Sozialbehörde im
März 2017 Meldung wegen angeblichen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs erstattet
habe. Sodann seien ihr die der Sozialbehörde von dieser Person eingereichten
"Original Ricardobelege[…]" spätestens bis zum 9. Juli 2021
zuzustellen.
Die Sozialbehörde Opfikon teilte der Rechtsvertreterin von
A mit Schreiben vom 9. Juli 2021 mit, bei der anonymen Meldung handle es
sich "um einen Ausdruck von der Ricardo-Homepage, der von der meldenden
Person absichtlich anonymisiert" worden sei; Ein anderer – nicht
anonymisierter – Beleg liege der Sozialbehörde nicht vor. Aufgrund eines
überwiegenden privaten Interesses der meldenden Person bestünde selbst dann
keine Veranlassung zur Herausgabe der gewünschten Belege, wenn diese bei der Behörde
vorhanden wären.
Auf entsprechende Aufforderung von A hin, verfügte die
Sozialbehörde Opfikon am 24. August 2021 in Anwendung von § 27
Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom
12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) förmlich, dass "[d]em Gesuch um
Auskunftserteilung bezüglich der Bekanntgabe der Identität der meldenden Person
[…] nicht stattgegeben" werde.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 31. August 2021 an den
Bezirksrat Bülach und beantragte, in Aufhebung des Entscheids der Sozialbehörde
Opfikon vom 24. August 2021 seien ihr "die Daten der meldenden Person
mit dem Original des ricardo-Belegs" umgehend offenzulegen
(Rekursantrag 1) und die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen
Rechtsvertretungskosten von insgesamt Fr. 3'334.45 vollumfänglich zu
ersetzen (Rekursantrag 2). Sodann solle sich B für sein Fehlverhalten und
die falsche Anschuldigung schriftlich entschuldigen (Rekursantrag 3). Mit
Beschluss vom 1. Dezember 2021 wies der Bezirksrat Bülach den Rekurs ab,
soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer 1); die Rekurskosten von
insgesamt Fr. 879.30 auferlegte er A (Dispositivziffer II).
III.
A führte am 30. Dezember 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte zunächst im Wesentlichen dasselbe wie vor der
Vorinstanz. Sodann seien die Kosten des Rekursverfahrens zu gleichen Teilen von
der Sozialabteilung Opfikon und dem Bezirksrat Bülach zu tragen, auf deren
Veranlassung hin sie das vorliegende Verfahren in Gang gesetzt habe;
eventualiter seien die Rekurskosten "vor dem Hintergrund, dass ich mit
einer kleinen IV-Rente leben muss, auf die Staatskasse zu nehmen". In
prozessualer Hinsicht ersuchte A sinngemäss um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung. Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 12. Januar 2022 auf
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Opfikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17.
Januar 2022, das Rechtsmittel sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. A liess sich dazu am 24./25. Januar 2022 vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Vorinstanz ist auf das Rekursbegehren Nr. 3
betreffend die von der Beschwerdeführerin geforderte schriftliche
Entschuldigung nicht eingetreten, weil insofern eine unzulässige Erweiterung
des Streitgegenstands vorliege.
Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des
Rechtsmittelverfahrens nur verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder
inhaltlich verändern. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht
entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, fallen nicht in den
Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45, 48). Die Vorinstanz ist (schon) deshalb zu Recht nicht auf den
Rekursantrag 3 der Beschwerdeführerin eingetreten.
3.
3.1
Art. 17
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101)
gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung
begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (VGr, 18. März 2021,
VB.2020.00746, E. 2, auch zum Folgenden; vgl. ferner Giovanni Biaggini in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 17 N. 3).
Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz
umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den
Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog einen Systemwechsel vom
Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip
mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 9. November
2005, ABl 2005, S. 1283 ff. [Weisung IDG], 1296; Tobias Jaag/Markus
Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich
etc. 2019, Rz. 1008). Nach dem damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip
kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen Organen vorhandenen
Informationen einsehen (BGr, 15. April
2019, 1C_452/2018, E. 4.1). So gewährt § 20 Abs. 1 IDG jeder
Person einen Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ
vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem
Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 9
N. 4; Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012
[Praxiskommentar IDG], § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert
jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz
oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
3.2
Informationen
im Sinn des IDG sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem
Informationsträger (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IDG). Die Information muss
mithin aufgezeichnet, also verkörpert sein, ohne dass es auf den
Informationsträger ankäme (vgl. Weisung IDG, 1303; vgl. ferner Praxiskommentar
IDG, § 3 N. 7). Blosses Wissen, welches nicht aufgezeichnet bzw. auf
einem Datenträger festgehalten ist, stellt demgegenüber keine Information im
Sinn des (§ 3 Abs. 2) IDG dar (Praxiskommentar IDG, § 3
N. 8).
3.3
3.3.1
Nach
konstanter Darstellung der Beschwerdegegnerin bzw. von B wurde Letzterem
anlässlich der Meldung des angeblich von der Beschwerdeführerin betriebenen
Handels zwar ein Beleg vorgezeigt, welcher Angaben zur meldenden Person
enthielt. Weil die meldende Person anonym zu bleiben gewünscht habe, sei indes
lediglich ein teilgeschwärzter bzw. anonymisierter Beleg zu den Akten genommen
worden. Ein Dokument oder ein sonstiger Informationsträger, welches Angaben zur
meldenden Person enthalte, sei deshalb nicht vorhanden und könne folglich auch
nicht offengelegt werden.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, aus einer Aussage von B
im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach erhelle, dass der fragliche
Beleg B sowohl im Original als auch in anonymisierter Form per Mail übermittelt
worden und mithin in den Akten vorhanden sei. Auf dem von der
Beschwerdeführerin beigebrachten Protokollauszug ist folgende Aussage
festgehalten: " Das Dokument, bei welchem mir vorgeworfen wird, ich hätte
etwas verfälscht, lag mir im Originalausdruck vor. Ich sagte einfach, er solle
seinen Namen wegnehmen, damit man nicht sieht, wer der Internethandelspartner
ist und dieser damit sicher anonym bleiben kann. Das Original lag mir
vor.".
3.3.3
Entgegen der Beschwerde lässt sich aus einer solchen Aussage gerade nicht
schliessen, dass der Beschwerdegegnerin bzw. B ein nicht anonymisierter Beleg
per Mail zugestellt worden sei oder anderweitig Eingang in die Akten gefunden
hätte. Auch sonst lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass
die Beschwerdegegnerin über den gewünschten vollständigen Beleg verfüge.
Vielmehr muss angenommen werden, dass B es ablehnte, den Originalbeleg zu den
Akten zu nehmen oder Informationen über die meldende Person aufzuzeichnen.
3.4
Soweit die
Beschwerdeführerin die Bekanntgabe des Namens und der Adresse der meldenden
Personen anstrebt, zielt ihr Begehren daher nicht auf eine Information im Sinn
des Informations- und Datenschutzgesetzes, sondern auf die Mitteilung blossen
Wissens ab; dem Einsichtsbegehren fehlt es insofern an einem zulässigen
Gegenstand. Ein nicht anonymisierter Beleg oder sonstiger Datenträger, auf
welchem die gewünschten Daten aufgezeichnet sind, ist bei der
Beschwerdegegnerin nicht vorhanden. Auch insofern läuft das Einsichtsbegehren
der Beschwerdeführerin ins Leere. Der anonymisierte Beleg schliesslich wurde
der Beschwerdeführerin bereits zugänglich gemacht. Unter diesen Umständen
vermag das Zugangsrecht des § 20 Abs. 1 IDG der Beschwerdeführerin
nicht zu den gewünschten Auskünften zu verhelfen.
4.
4.1
Zu den
fundamentalen Verfahrensgrundsätzen bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) gehört unter anderem das Akteneinsichtsrecht (Jörg Paul
Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,
S. 846; Griffel, § 8 N. 2). Dieses gewährleistet den Beteiligten
eines spezifischen Verfahrens vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ein
Recht auf Akteneinsicht vor, während und nach dem Verfahren (statt vieler: BGr,
17.
März 2022, 1C_241/2021, E. 2.3.3 mit Hinweisen; Müller/Schefer,
S. 872 f., beides auch zum Nachstehenden). Während die Parteien eines
hängigen Verfahrens ein vorbehaltloses Recht auf Akteneinsicht haben, müssen
die Gesuchstellenden ausserhalb eines Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse
an der Einsichtnahme glaubhaft machen. Die entsprechenden Anforderungen sind
indes gering; so kann es genügen, dass eine gesuchstellende Person im Hinblick
auf die Abklärung von Prozesschancen um Akteneinsicht ersucht (BGE 129 I 429
E. 5.2; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, N 241). Dabei
ist es grundsätzlich nicht Sache der Behörden, anstelle der betroffenen Person
über den allenfalls einzuschlagenden Weg und die Erfolgschancen zu befinden und
die Gewährung der Akteneinsicht davon abhängig zu machen (BGE 130 III 42
E. 3.2.2). Seine Grenzen findet das Akteneinsichtsrecht an überwiegenden
Geheimhaltungsinteressen Privater und/oder des Staates, wobei die einander
entgegenstehenden Interessen im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen
sind (Kiener/Rütsche/Kuhn, N 242; BGE 130 III 42 E. 3.2.1, 122 I 153
E. 6a).
Jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung, welche
geeignet ist, der Behörde oder dem Gericht als Entscheidgrundlage zu dienen,
stellt ein Aktenstück im Sinn des verfassungsrechtlichen Akteneinsichtsrechts
dar (Müller/Schefer, S. 874). Auf die Art des Trägermediums kommt es
mithin nicht an; vorausgesetzt wird aber eine Dokumentation bzw. Verkörperung
(vgl. Stephan C. Brunner in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2019, Art. 26 N. 32 mit Hinweisen).
4.2
Nachdem es
wie oben E. 3.3 f. dargelegt an einer Aufzeichnung der hier
interessierenden Daten fehlt, vermöchte auch ein aus Art. 29 Abs. 2
BV abgeleitetes Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht zu den gewünschten
Auskünften zu verhelfen. Es erübrigt sich deshalb, die Anwendungsbereiche der
Einsichtsrechte nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie § 20 Abs. 1 IDG vorliegend gegeneinander abzugrenzen (zu dieser Problematik vgl. etwa
Griffel, § 8 N. 22 ff.). Allerdings gibt das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin zu verschiedenen Bemerkungen Anlass:
4.3
4.3.1
Wer gegenüber B den Verdacht äusserte, die Beschwerdeführerin erziele ein
Einkommen durch Onlinehandel, lässt sich den Akten nur deshalb nicht entnehmen,
weil die Beschwerdegegnerin bzw. B sicherstellen wollte, dass die
Beschwerdeführerin keine Kenntnis über die Identität der meldenden Person
erhalte bzw. die der meldenden Person zugesicherte Anonymität gewahrt bleibe.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin war diese bzw. B weder aufgrund von
Art. 149 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 150 der Strafprozessordung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) noch "indirekt aus § 23 IDG
bzw. aufgrund der darin vorgesehenen Interessenabwägung" befugt, der
meldenden Person Anonymität zuzusichern bzw. entsprechende Fakten zu schaffen:
Zum einen versteht es sich von selbst, dass weder die Sozialbehörde noch das
Sozialamt die der Leitung eines Strafverfahrens von der Strafprozessordnung
gewährten Kompetenzen zur Beschränkung der Verfahrensrechte der Parteien für
sich beanspruchen kann. Zum andern hat das von B gewählte Vorgehen die Vornahme
der gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägung (§ 23 IDG bzw. analog für das
Akteneinsichtsrecht § 9 VRG) ebenso wie deren Überprüfung auf dem
Rechtsmittelweg vereitelt und wird von den entsprechenden Bestimmungen
keineswegs legitimiert.
4.3.2
Ein von der Beschwerdeführerin durch den angeblich betriebenen Handel
erzieltes, jedoch gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariertes Einkommen
hätte grundsätzlich zur (teilweisen) Unrechtmässigkeit ihres (der Beschwerdeführerin)
Bezugs wirtschaftlicher Sozialhilfe und zu einer entsprechenden
Rückerstattungspflicht geführt (vgl. § 18 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Abs. 3 sowie § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Unrechtmässig bezogene wirtschaftliche
Hilfe muss von den Gemeinden zurückgefordert werden (VGr, 4. Mai 2017,
VB.2017.00020, E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin, welche im Nachgang zur
Meldung des angeblichen Onlinehandels eine Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführerin einreichte, zog offenkundig in Betracht, dass der
Rückforderungstatbestand des Art. 26 lit. a SHG erfüllt sein könnte,
und leitete ein entsprechendes Rückforderungsverfahren ein. Dieses hätte den
verfahrensrechtlichen Grundsätzen, namentlich dem Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör bzw. Akteneinsicht genügen müssen.
4.3.3
Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 29
Abs. 2 BV setzt spiegelbildlich eine entsprechende Pflicht zur
vollständigen, geordneten und übersichtlichen Aktenführung voraus (Gerold
Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014,
Art. 29 N. 55; BGE 142 I 86 E. 2.2). Die Behörden sind deshalb
verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und
die entscheidrelevanten Dokumente im betreffenden Dossier abzulegen (Griffel,
§ 8 N. 5 und § 26a N. 7). Sofern die Urheberschaft eines
Dokuments bzw. die Herkunft einer Information der Behörde bekannt ist, hat sie
grundsätzlich auch diese Angaben aktenkundig zu machen. Dabei kann es je nach
den Umständen geboten sein, entsprechende Angaben bzw. Vermerke – jedenfalls
vorläufig – vertraulich zu behandeln und beispielsweise getrennt von den
übrigen Akten, in welche umfassend Einblick gewährt wird, aufzubewahren. Die
Behörde kann auf diese Weise sowohl ihrer Aktenführungspflicht genügen als auch
Geheimhaltungsinteressen Rechnung tragen, welche aus ihrer Sicht eine
Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen bzw. gebieten. Die
Aktenführungspflicht verlangt mit anderen Worten auch die Erstellung von Akten,
in welche nach Auffassung der Behörde keine Einsicht zu gewähren ist. Nur so ist
denn auch gewährleistet, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung
über eine mögliche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts befunden bzw. eine
allenfalls von der Behörde verfügte Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auf
dem Rechtsmittelweg überprüft werden kann (dazu sogleich E. 4.3.4 f.).
4.3.4
Wie oben in E. 4.1 erwähnt kann auch das Akteneinsichtsrecht nach
Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 8 VRG mit Rücksicht auf überwiegende
private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden (vgl.
§ 9 VRG). Die gegenüber einer Partei erfolgte Zusicherung der Vertraulichkeit
durch eine Behörde kann indes nur gestützt auf eine sorgfältige
Interessenabwägung Vorrang vor dem Recht auf Akteneinsicht beanspruchen, wenn
wesentliche und überwiegende Interessen der betroffenen Person (oder andere
private oder öffentliche Interessen) bestehen, die eine Beschränkung der
Akteneinsicht zulassen (vgl. Brunner, Art. 27 N. 33). So haben
Auskunfterteilende zwar ein Interesse daran, dass ihre Identität nicht bekannt
gegeben wird; im Falle der blossen Denunziation und des Handelns aus
sachfremden Motiven verdienen sie aber grundsätzlich keinen Schutz (Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013,
Rz. 509 mit Hinweisen [u.a. auf BGE 122 I 153 E. 6c/bb]).
4.3.5
Vorliegend hätte die Beschwerdegegnerin die Angaben zur meldenden Person
nach dem Gesagten in die Akten aufnehmen müssen. Da sie der Auffassung war bzw.
ist, dass eine Bekanntgabe der streitbetroffenen Personalien an die
Beschwerdeführerin aufgrund überwiegender öffentlicher und privater
Geheimhaltungsinteressen nicht statthaft sei, hätte sie diese Angaben zwar vertraulich
behandeln dürfen bzw. müssen. Dass sie eine Beschränkung des
Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin für angezeigt oder gerechtfertigt
hielt, berechtigte sie aber nicht dazu, die Aktenlage in Verletzung ihrer
Aktenführungspflicht dahingehend zu beeinflussen, dass eine etwaige spätere
Geltendmachung des Einsichtsanspruchs durch die Beschwerdeführerin bzw. eine
Überprüfung der von ihr (der Beschwerdegegnerin) vor(weg)genommenen
Interessenabwägung auf dem Rechtsmittelweg verunmöglicht wird.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet sodann den vorinstanzlichen Kostenentscheid und
rügt sinngemäss (unter anderem), der Bezirksrat habe ihr in seinem Entscheid
vom 30. Oktober 2019 "geradezu vorgeschrieben […], wenn [sie] an
diese Information kommen [wolle, müsse sie] ein solches Verfahren [nach
§ 20 IDG] in Gang setzen".
5.2
Der
Bezirksrat Bülach erwog in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2019, aus
Aussagen von B im Strafverfahren erhelle, dass der Sozialbehörde nur ein
anonymisierter "Ricardo-Beleg", mithin "kein Originalbeleg"
eingereicht worden sei. Weil sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben
am 6. Mai 2019 von der Sozialhilfe abgemeldet habe, richte sich "eine
Akteneinsicht nach dem IDG". Soweit ersichtlich habe die
Beschwerdeführerin allerdings bisher bei der Sozialbehörde kein Gesuch um
Einsicht in die Originaldokumente oder die Bekanntgabe des Namens des Anzeigeerstatters
gestellt. "Wir ersuchen Sie, sich diesbezüglich zunächst an die
Sozialbehörde zu wenden, welche dazu eine anfechtbare Verfügung zu erlassen
haben wird."
5.3
Der
Bezirksrat erweckte mithin in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2019 den
Eindruck, es fehle ihm einzig an der funktionellen Zuständigkeit zur
Beurteilung des Informationsanspruchs der Beschwerdeführerin nach § 20 IDG
und verwies diese – eine Laiin – auf ein Verfahren, welches nach seinem (des
Bezirksrats) Kenntnisstand angesichts der fehlenden Aufzeichnung der
gewünschten Daten keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. oben E. 3.4).
Unter Berücksichtigung dessen sowie des fehlerhaften Vorgehens der
Beschwerdegegnerin erscheint es in der Tat stossend, dass die Vorinstanz die
Rekurskosten in Anwendung des Unterliegerprinzips der Beschwerdeführerin
auferlegte, nachdem diese im Vertrauen auf die bezirksrätlichen Erwägungen im
Entscheid vom 30. Oktober 2019 den ihr nahegelegten Verfahrensweg
beschritten hatte. Es rechtfertigt sich deshalb, in den vorinstanzlichen
Kostenentscheid einzugreifen und die Kosten des Rekursverfahrens auf die
Staatskasse zu nehmen.
5.4
Schliesslich
verlangt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre bescheidenen
finanziellen Verhältnisse den Ersatz der ihr im erstinstanzlichen Verfahren
entstandenen Rechtsvertretungskosten. Einen entsprechenden Antrag auf Gewährung
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung hatte die damals anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin indes nicht gestellt. Schon deshalb ist nicht zu
beanstanden, dass ihr keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden war
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 113). Überdies wird ein
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im nichtstreitigen Verfahren nur
selten bejaht, bzw. soweit es – wie hier – nicht um die Abwendung eines
drohenden Rechtsverlusts oder eines als unzulässig erachteten staatlichen
Eingriffs geht, grundsätzlich verneint (vgl. Plüss, § 16 N. 6
und 8).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. In Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des
Bezirksrats vom 1. Dezember 2021 sind die Kosten des Rekursverfahrens auf
die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang erscheint die Beschwerdeführerin als
überwiegend unterliegend, weshalb sie gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich
kostenpflichtig würde. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich vorliegend
jedoch, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Damit wird das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom
1.
Dezember 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt
Fr. 879.30 auf die Staatskasse genommen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes von 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach;
c) den Regierungsrat.