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Entscheid

VB.2021.00860

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00860

14. September 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23969)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00860

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. September 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die

Finanzdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A betreibt unter der Firma B ein Einzelunternehmen,

welches Dienstleistungen im Bereich der finanziellen Altersplanung erbringt.

Bis zum 31. Dezember 2020 befand sich seine Wohnsitz- und Geschäftsadresse

im Kanton Zürich.

Am 21. Februar 2021 ersuchte A die Finanzdirektion

des Kantons Zürich um Covid-19-Härtefallhilfe im Rahmen der

2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich.

Namentlich beantragte er die Zusprechung eines nicht rückzahlbaren Betrags in

Höhe von Fr. 12'000.- sowie eines Darlehens in Höhe von Fr. 8'000.-. Die

Finanzdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. März 2021 ab.

Am 14. Juni 2021 stellte A im Rahmen

der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ein

weiteres Gesuch um Covid-19-Härtefallhilfe. Namentlich beantragte er die

Zusprechung eines nicht rückzahlbaren Betrags in Höhe von Fr. 17'400.-. Mit

Verfügung vom 1. Juli 2021 wies die Finanzdirektion auch dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügungen der Finanzdirektion vom 16. März

2021.

bzw. vom 1. Juli 2021 rekurrierte A am 24. März 2021 bzw. am

2.

August 2021 an den Regierungsrat des Kantons Zürich.

Mit Beschluss vom 17. November 2021 vereinigte der

Regierungsrat die beiden Rekursverfahren und wies die Rekurse mit der

Begründung ab, der von A geltend gemachte Umsatzrückgang stehe nicht in

genügend engem Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen.

III.

A erhob am 30. Dezember 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die

Zusprechung des in der 3. Zuteilungsrunde beantragten nicht rückzahlbaren

Betrags in Höhe von Fr. 17'400.-. Eventualiter seien ihm der in der

2.

Zuteilungsrunde beantragte Betrag in Höhe von Fr. 12'000.- sowie

ein Darlehen in der Höhe von Fr. 8'000.- zuzusprechen.

Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 beantragte der

Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Die Finanzdirektion erstattete

keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Da ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, ist

die Kammer für die Behandlung der Beschwerde zuständig (§ 38b Abs. 3 VRG).

2.

2.1

Nach

Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102)

kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen

unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den

Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen,

insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,

Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,

wenn der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt

(Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12

Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer

Verordnung.

Am 1. Dezember 2020 trat die

Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 2020 (HFMV 20,

SR 951.262) in Kraft. Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum

31.

Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen

erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten der Härtefallmassnahmen der

Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6 HFMV 20 [AS 2020

4919.

ff.]). Unter anderem wurde für die Beteiligung des Bundes an den

Kosten vorausgesetzt, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton

belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich

angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 %

des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5

Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).

Am 14. Januar 2021 trat der gestützt auf Art. 12

Abs. 5 Covid-19-Gesetz erlassene Art. 5b HFMV 20 in Kraft

(AS 2021 8, S. 2). Dieser befreite Unternehmen, die in der

massgebenden Zeit für mindestens 40 Tage schliessen mussten, unter anderem

davon, zu belegen, dass sie im Zusammenhang mit behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie einen Umsatzrückgang von über

40.

% erlitten haben.

2.2

Nachdem

der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen

Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der

Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls

ja, wie sie diese ausgestalten

(Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen

für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 17. Dezember

2021, S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und

des Covid-19-Solidar-bürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020

8819.

ff., 8822 und 8824).

2.3

Der

Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen

Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und

legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 20 leicht angepasste

Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16,

Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der

Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde

im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den

Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des

Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben

anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der

Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde

nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet werden (RRB 56/2021

S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten

Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des

Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108).

Der Beschwerdeführer stellte seine Gesuche um

Covid-19-Härtefallhilfe am 21. Februar 2021 im Rahmen der

2.

Zuteilungsrunde und am 14. Juni 2021 im Rahmen der

3.

Zuteilungsrunde.

2.4

Das Covid-19-Gesetz

und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem Inkrafttreten

mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln hat

das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden

(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243

E. 11.1 [je mit weiteren Hinweisen]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 293; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss

§ 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind Gesuche

um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht zu

behandeln.

2.5

Auf die

Gesuche des Beschwerdeführers ist das im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügungen

geltende Recht anwendbar, mithin sind das Covid-19-Gesetz in der am

1.

Januar 2021 bzw. am 1. April 2021 in Kraft getretenen Fassung und

die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 14. Januar 2021 bzw. am 1. April

2021.

in Kraft getretenen Fassung massgebend.

3.

3.1

Bei den

Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefall­programms des

Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich um Subventionen im Sinn von

Art. 3 Staatsbeitragsgesetz. Die Gewährung von Covid-19-Härtefallbeiträgen

liegt damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats (VGr,

14.

Juli 2022, VB.2022.00095, E. 4).

3.2

Das Verwaltungsgericht

kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und 66 ff., auch zum Folgenden). Ermessen wird

rechtsverletzend ausgeübt, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss

erfolgte, namentlich, wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder

überhaupt unmotiviert ist. Die pflichtgemässe Ermessensbetätigung hat sich an

den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Willkürverbot, dem Gebot von Treu und Glauben, dem

Verhältnismässigkeitsprinzip und der Wahrung der öffentlichen Interessen zu

orientieren (BGE 141 V 365 E. 1.2; BGE 138 I 104 E. 1.4.3;

Donatsch, § 50 N. 26). Das Verwaltungsgericht überprüft folglich

insbesondere, ob der Entscheid der Vorinstanzen die Rechtsgleichheit, den

Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten oder das Willkürverbot

verletzt, sowie ob die Verfahrensgarantien eingehalten wurden.

4.

4.1

Die

Vorinstanz wies die Rekurse des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, es

bestehe kein genügend enger Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Umsatzrückgang im Jahr 2020 und den behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

4.2

Aus Art. 12

Abs. 1 Covid-19-Gesetz ergibt sich, dass ein Unternehmen dann

Härtefallhilfe beanspruchen kann, wenn es aufgrund seiner wirtschaftlichen

Tätigkeit besonders betroffen ist und einen Härtefall darstellt. In Betracht

kommen insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,

Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, wobei es sich hierbei nicht um

eine abschliessende Aufzählung handelt (VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00095,

E. 5.2).

Der Gesetzgeber delegierte die Regelung der Einzelheiten

der Covid-19-Härtefallhilfe für Unternehmen an den Bundesrat (Art. 12

Abs. 4 Covid-19-Gesetz). Dieser konkretisierte in der Folge in der

Covid-19-Härtefallverordnung 20, dass ein Unternehmen "besonders

betroffen" im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz ist, wenn

sein Umsatz im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen

Umsatzes der Vorjahre sank (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).

Dabei ist zu beachten, dass die Covid-19-Härtefallhilfen nach dem Willen des

Bundesgesetzgebers nicht jedem Unternehmen zukommen sollen, das aufgrund des

durch die Covid-19-Epidemie verursachten Wirtschaftseinbruchs einen relevanten

Umsatzrückgang erlitt, sondern nur solchen, die darüber hinaus von behördlich

angeordneten Massnahmen aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

besonders betroffen sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz; AB

2020.

N 1333, Schriftliche Begründung des Antrags Paganini; AB 2020 S 776, Voten

Bischof und Germann; AB 2020 S 778, Votum Ettlin; AB 2020 N 1492, Votum

Weichelt-Picard; AB 2020 N 1496, Votum Humbel; VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 4.2).

4.3

Entsprechend

setzten die Vorinstanzen zu Recht eine besondere Betroffenheit im Sinn eines

genügend engen Zusammenhangs zwischen dem Umsatzrückgang und den behördlich

angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie voraus. Da der

Beschwerdeführer sein Einzelunternehmen nicht im Sinn von Art. 5b

HFMV 20 (AS 2021 8, S. 2) für mindestens 40 Tage

schliessen musste, ist er bzw. sein Unternehmen nicht davon befreit, diese

Anforderung zu erfüllen (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).

4.4

Bei der

Anforderung der besonderen Betroffenheit bzw. des genügend engen Zusammenhangs

zwischen dem Umsatzrückgang und den behördlich angeordneten Massnahmen handelt

es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine Anforderung,

die im Kanton Zürich erst ab der 4. Zuteilungsrunde galt. Diese Anforderung

ergibt sich vielmehr direkt aus den bundesrechtlichen Vorgaben und war für die

Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen von Beginn weg vorgesehen (Art. 12

Abs. 1 Covid-19-Gesetz und Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020

4921]). Entsprechend kam ihr im Kanton Zürich auch bereits in der 2. und

3.

Zuteilungsrunde Geltung zu (vgl. RRB 56/2021 S. 2).

5.

5.1

Gemäss

Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) muss das betroffene Unternehmen

gegenüber dem Kanton belegt haben, dass sein Umsatz im Zusammenhang mit den

behördlich angeordneten Massnahmen unter 60 % des Umsatzes der Vorjahre

gesunken ist, damit der Kanton diesem mit Unterstützung des Bundes

Härtefallhilfe gewähren kann. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz

von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) wonach jene Partei das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte

ableitet (vgl. BGr, 15. Juni 2006, 4C.142/2005, E. 4; VGr,

17.

April 2019, VB.2018.00648, E. 6.3 – 3. Oktober 2018,

VB.2018.00109, E. 5.5). Die Beweislast dafür, dass es zu einem

Umsatzrückgang von 40 % oder mehr kam, der in genügend engem Zusammenhang

mit den behördlich angeordneten Massnahmen steht, liegt folglich beim

Beschwerdeführer. Er hat deshalb im Fall eines offenen Beweisergebnisses die

Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 157).

5.2

Der

Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die

Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der

Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am

Dispositiv

Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach ist die

entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts

verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere sofern sie – wie

vorliegend – ein Begehren gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen

substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Eine

Mitwirkungspflicht kann sich überdies aus dem Umstand ergeben, dass eine Partei

den Sachverhalt besser kennt als die Behörden und dieser ohne ihre Mitwirkung

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden kann (Plüss,

§ 7 N. 99).

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer bringt vor, ein Dienstleister im Bereich der finanziellen

Altersplanung zu sein. Seine Kundinnen und Kunden seien Personen, die kurz vor

der Pensionierung stünden, sowie bereits pensionierte Auslandschweizerinnen und

-schweizer. Sie hätten ihren Wohnsitz teilweise in der Schweiz und teilweise in

Spanien. Neben der Beratung gehöre die Begleitung seiner Kundinnen und Kunden

bei Behördengängen, bei Immobilienbesichtigungen sowie bei Gesprächen mit

Versicherungen und Banken zu seiner Tätigkeit.

Er macht im Wesentlichen geltend, seine Tätigkeit sei

durch die Kontakt- und Reisebeschränkungen erheblich erschwert worden. Seine

Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in Spanien seien im April 2020 aufgrund der

Quarantänepflicht grossteils in Spanien geblieben und nicht in die Schweiz

gekommen. Durch die Kontaktbeschränkungen seien Treffen mit neuen und alten

Kundinnen und Kunden nur eingeschränkt möglich gewesen. Weiter bringt der

Beschwerdeführer vor, er habe drei Informationsveranstaltungen in der Schweiz

mit je 20 potenziellen Kundinnen und Kunden aufgrund der behördlichen

Massnahmen absagen müssen. Eine Umstellung seiner Tätigkeit auf Videotelefonie sei

nicht möglich gewesen, da seine Kundinnen und Kunden im Schnitt weit über 60

Jahre alt und mehrheitlich einfache Arbeiterinnen und Arbeiter seien. Niemand würde

eine Liegenschaft in Spanien kaufen, ohne diese selber gesehen zu haben. Zudem

brauche es hierfür zahlreiche Behördengänge. Die finanzielle Altersplanung sei

ferner ein sehr persönliches Geschäft, welches ein grosses Vertrauensverhältnis

voraussetze.

6.2 Es ist

davon auszugehen, dass die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung

der Covid-19-Epidemie bestimmte Formen der Erbringung von

Beratungsdienstleistungen im Bereich Altersplanung bis zu einem gewissen Grad

einschränkten. Dies jedoch nicht in einem Ausmass, welches es rechtfertigen

würde, Unternehmen, welche derartige Dienstleistungen erbringen, als Härtefall

im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz anzusehen. Es gelang dem

Beschwerdeführer nicht, substanziiert darzulegen,

dass sein Umsatzrückgang auf die behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist. Die

eigentliche Beratungstätigkeit war nicht untersagt und hätte auch im Jahr 2020

sowohl physisch vor Ort unter Einhaltung von Schutzmassnahmen als auch telefonisch

oder per Videotelefonie durchgeführt werden können. Dass ein wesentlicher Teil

des Umsatzes seines Unternehmens durch die Organisation von Veranstaltungen

generiert werde, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Aus den

Ausführungen des Beschwerdeführers kann vielmehr geschlossen werden, dass der

Umsatzrückgang zu einem massgebenden Teil auf den Nachfragerückgang seiner

Kundinnen und Kunden zurückzuführen ist. Dieser Nachfragerückgang lässt sich

unter anderem mit der durch die Covid-19-Epidemie ausgelösten allgemeinen

Unsicherheit im Jahr 2020 erklären. Ein derartiger Nachfragerückgang

rechtfertigt die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen jedoch nicht (vgl. VGr,

14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 7.3).

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde durch die

behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen bis zu einem gewissen Grad

erschwert, weshalb der Umsatzrückgang des Einzelunternehmens des

Beschwerdeführers vermutlich durch die behördlich angeordneten

Covid-19-Massnahmen mitverursacht wurde. Es ist jedoch nicht erstellt, dass die

Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2020 durch die behördlichen Massnahmen

derart eingeschränkt war, dass von einem Härtefall im Sinn von Art. 12

Abs. 1 Covid-19-Gesetz auszugehen ist. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass

ein massgebender Teil des Umsatzrückgangs des Einzelunternehmens des

Beschwerdeführers mit der allgemeinen Unsicherheit seitens seiner Kundschaft zu

erklären ist. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanzen, dem

Beschwerdeführer keine Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, da der

Zusammenhang des Umsatzrückgangs zu den behördlich angeordneten

Covid-19-Massnahmen nicht genügend eng ist, nicht rechtsverletzend.

6.3 Im Übrigen

scheint es mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Jahresrechnung

2020 zweifelhaft, dass ihm überhaupt erhebliche ungedeckte Fixkosten im Sinn

von Art. 5a HFMV 20 entstanden sind.

7.

7.1 Während

die Finanzdirektion das erste Gesuch des Beschwerdeführers noch ausschliesslich

aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungsverfahrens

ablehnte, begründete die Vorinstanz ihren Entscheid damit, dass der

Umsatzrückgang nicht in genügend engem Zusammenhang mit den behördlich

angeordneten Massnahmen stehe. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz

eine Motivsubstitution vornahm, welche sie dem Beschwerdeführer vorgängig hätte

anzeigen müssen.

7.2 Die

Rekursinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und kann eine angefochtene

Verfügung aus anderen als den von der ersten Instanz angeführten rechtlichen

Gründen bestätigen (sogenannte Motivsubstitution). Dabei ist den Parteien

jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren, soweit die Rekursinstanz ihren

Entscheid auf Rechtsnormen stützen will, mit deren Anwendung die Parteien nicht

rechnen mussten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29;

Donatsch, § 20a N. 21).

Der Beschwerdeführer wusste spätestens ab der Ablehnung

seines zweiten Gesuchs durch die Finanzdirektion am 1. Juli 2021, dass die

Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfe einen Zusammenhang zwischen dem

Umsatzrückgang und den behördlich angeordneten Massnahmen voraussetzt. Eine entsprechende Gehörsgewährung vor

Erlass des Rekursentscheids über vier Monate später war daher entbehrlich.

8.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

10.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn

ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert

30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.