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Entscheid

VB.2022.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00002

12. Januar 2023Deutsch23 min

(URT.2023.24266)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00002

Urteil

der 3. Kammer

vom 12. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt

Pfäffikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Verfügung vom 4. Juli

2019 beschlagnahmte das Statthalteramt Pfäffikon einstweilen die bei A

anlässlich der von der Kantonspolizei Zürich am 22. Mai 2019

durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Waffen inklusive Munition und

Gegenständen, nämlich:

·

Flinte Mossberg, K195947,

·

Revolver Colt King Cobra 357 Magnum, K3509C,

·

Munitionskoffer, silbrig, mit diverser Munition und Hilfsmitteln,

·

Machete Walther 440SS.

Grund für die Hausdurchsuchung bildete der Umstand, dass A

den Gemeindepräsidenten von C am 21. Mai 2019 mit zahlreichen SMS

zweifelhaften Inhalts und dem Bild eines Gewehrs bedient hatte. Das

Statthalteramt räumte A die Möglichkeit ein, frühestens nach Ablauf der Frist

von zwei Jahren ab Datum der Rechtskraft der verfügten Beschlagnahme die

Wiedererlangung der sichergestellten Waffen, inklusive Munition und

Gegenständen, zu beantragen. Die Herausgabe erfolge indes nur unter der

Bedingung, dass A ein Unbedenklichkeitszeugnis eines Psychiaters und einen

aktuellen, blanken Strafregisterauszug beibringe. Zudem habe er sich in der

Zeit bis zur allfälligen Herausgabe wohl zu verhalten. Die Verfahrenskosten

nahm das Statthalteramt vorläufig auf die Staatskasse. Über die Kosten der

Aufbewahrung und der Beschlagnahme werde im Rahmen des Schlussentscheids

befunden. Die Verfügung vom 4. Juli 2019 blieb unangefochten.

B. Am

4. August 2021 sandte A innert kurzer Zeit mehrere E-Mails an die Kanzlei

des Bezirksrats Pfäffikon, womit er sich nach der Herausgabe der

beschlagnahmten Waffen erkundigte; er verfüge über ein Unbedenklichkeitszeugnis

seiner Psychiaterin. Zudem verlangte A ein Gespräch mit dem Statthalter. Die

Bezirksratskanzlei antwortete ihm daraufhin am 5. August 2021, sie habe

die E-Mails zuständigkeitshalber an das Statthalteramt weitergeleitet. Der

(angeschriebene) Statthalter werde ab 16. August 2021 wieder anwesend

sein. Inzwischen solle er – A – das Unbedenklichkeitszeugnis und einen

aktuellen Strafregisterauszug einreichen. Am 20. August 2021 liess A dem

Statthalteramt ein Unbedenklichkeitszeugnis seiner Psychiaterin vom

6. Juli 2021 und einen – eintragslosen – Strafregisterauszug, datierend

vom 12. August 2021, zukommen. Am selben Tag wurde er vom Statthalter

telefonisch darüber informiert, dass ihm die beschlagnahmten Waffen und

Gegenstände aufgrund seines Verhaltens und der Ausfälligkeiten in den E-Mails

vom 4. August 2021 an die Bezirksratskanzlei nicht herausgegeben werden

könnten. Auf die Fragen des Statthalters, ob er umgehend eine anfechtbare

Verfügung verlange und die sichergestellten Waffen und das Zubehör gegen Aushändigung

des Erlöses zu verkaufen oder zu vernichten seien, soll A laut der Aktennotiz

des Statthalters vom 20. August 2021 mit Ausfälligkeiten und

Beschimpfungen reagiert haben.

C. Mit an A

adressiertem Schreiben vom 25. August 2021 hielt der Statthalter fest, A

habe sich im Rahmen eines Telefongesprächs von 25. August 2021 damit

einverstanden erklärt, sich einer waffenrechtlichen Begutachtung zu

unterziehen; er habe A zwei Gutachterstellen vorgeschlagen. Die Kosten der

Begutachtung würden zulasten der Staatskasse gehen, falls sich keine

Hinderungsgründe ergäben. Andernfalls würden die Kosten A auferlegt. Am

30. August 2021 soll A dem Statthalter gemäss dessen Aktennotiz vom

31. August 2021 mitgeteilt haben, dass er sich nicht begutachten lassen

werde. Er erachte dieses Vorgehen als Frechheit und habe gegen ihn wegen

Amtsmissbrauchs eine Strafanzeige eingereicht.

D. Mit

Verfügung vom 8. September 2021 zog das Statthalteramt die mit Verfügung

vom 4. Juli 2019 beschlagnahmten Waffen und Gegenstände definitiv ein.

Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung würden sämtliche Waffen und

Gegenstände veräussert, und der Erlös daraus werde an die Gebühren angerechnet.

Gegenstände, die nicht veräussert werden könnten, würden der Vernichtung

zugeführt. Ein allfälliger Restbetrag werde A in Rechnung gestellt, ein

allfälliger Überschuss werde ihm ausbezahlt. Die Gebühren für die Verfügung vom

8. September 2021 sowie für die Beschlagnahme und Aufbewahrung auferlegte

das Statthalteramt A.

E. Am

22. September 2021 führte die Kantonspolizei im Auftrag des

Statthalteramts (Verfügung vom 16. September 2021) erneut eine

Hausdurchsuchung bei A durch, welche jedoch keine weiteren Waffen oder Zubehör

zutage förderte.

F. Zuvor

und danach (vom 21. August bis 28. September 2021) sandte A

zahlreiche E-Mails an den Statthalter, womit er

in teilweise ungebührlicher Sprache seinen Unmut über dessen Vorgehen kundtat

und ihn wiederholt beschimpfte.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 27. September 2021 erhob A, nunmehr vertreten durch

Rechtsanwalt B, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs und beantragte,

die Verfügung des Statthalteramts vom 8. September 2021 sei aufzuheben und

dieses sei anzuweisen, ihm die eingezogenen Waffen und Gegenstände zurückzugeben.

Er sei für das Verfahren angemessen zu entschädigen, und die Kosten des

Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Beschluss vom

1.

Dezember 2021 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. Die

Verfahrenskosten auferlegte er A, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.

III.

A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte

daraufhin mit Beschwerde vom 3. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Beschluss des Regierungsrats vom

1.

Dezember 2021 sei aufzuheben, und das Statthalteramt sei anzuweisen,

ihm die eingezogenen Waffen und Gegenstände zurückzugeben. Eventualiter sei das

Statthalteramt anzuweisen, ihm die eingezogenen Waffen und Gegenstände unter

Auflagen zurückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 verzichtete das

Statthalteramt auf eine Beschwerdeantwort. Im Auftrag des Regierungsrats

beantragte die Sicherheitsdirektion mit Eingabe vom 24. Januar 2022 die

Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist

die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes

vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG)

beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders

konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und

Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein

Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb

oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8

Abs. 2 WG, wie er auch der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins

entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht

vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch

eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme

Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet

(lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder

gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener

Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag

nicht gelöscht ist (lit. d).

2.2

Definitiv einzuziehen sind die

beschlagnahmten Gegenstände unter anderem dann, wenn die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere, weil mit solchen

Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3

lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist in der Regel

insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8

Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der

missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Stellt sich die Frage nach einer definitiven

Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung

eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer

Waffe in der Zukunft zu erstellen (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019,

E. 4.4; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.2; Nicolas

Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.],

Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 31

N. 21–23, 27). Nach der Rechtsprechung müssen dabei

die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG

auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG

erfüllt sein (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr,

5.

Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3; 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 2.2).

2.3

Unter dem Titel "Allgemeine

Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1

lit. c der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und

Munition (Waffenverordnung, WV) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung

dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und

geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit

Waffen schafft (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 3.1;

8.

November 2012, VB.2012.00505, E. 3.1).

2.4

Die Beschlagnahme von Waffen

unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass im

zweiten Fall eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der

Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme

erfüllt sind (vorn E. 2.2). Das Risiko einer Selbst- oder Drittgefährdung

unter Verwendung einer Waffe gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist

nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller

relevanter Umstände zu beurteilen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019,

E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1, je mit weiteren

Hinweisen; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.4).

2.5

Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist

ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu

bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer

Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Damit verfügen die Behörden bei der

Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen

grossen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu

berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des

Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im

Dispositiv

Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder

Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser

vager Verdacht vorausgesetzt. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss somit

eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst-

oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr,

29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018,

2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2;

VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.5; Michael Bopp, Kommentar WG,

Art. 8 N. 16; vgl. demgegenüber Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht,

Zürich 1999, der von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder

Drittgefährdung spricht; vgl. auch Philippe Weissenberger, Die

Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff.,

insbesondere S. 163, der ein "ausreichendes" Mass an

Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung voraussetzt).

2.6 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit

liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei

Personen, welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt

sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten

Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer

Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist

das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der

betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober

2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007,

E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803,

E. 2.6; 28. Januar 2016, VB.2015.00673 E. 3.2; Weissenberger,

S. 163).

2.7 Nach dem Gesagten setzt das

Bundesgericht für den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder

Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe voraus (vgl. vorn E. 2.5).

Die Unterscheidung zwischen einer überwiegenden und einer erheblichen

Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung legte es bislang nicht dar. Indes ist auch

nicht erkennbar, inwiefern sich im Hinblick auf den besagten Hinderungsgrund

eine überwiegende von einer erheblichen, gleich gelagerten Gefährdung

unterscheiden soll. Selbst wenn in der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine

graduelle Erhöhung gegenüber einer erheblichen gesehen werden sollte, ist doch

nicht anzunehmen, dass das Bundesgericht eine "bloss" erhebliche

Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer

Waffe anders beurteilen würde als eine überwiegende. Denn realistischerweise

ist schon bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit – die alles andere als

gering zu betrachten ist – mit der erwähnten Gefährdung zu rechnen. Dem trägt

das Bundesgericht mit dem Hinweis darauf Rechnung, dass angesichts des

präventiven Charakters von Art. 8 Abs. 2 WG an die von der

ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu

stellen sind. Mit der "überwiegenden" Wahrscheinlichkeit ist demnach

schon eine erhebliche gemeint, weshalb eine solche zu genügen hat (BGr,

29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGr,

5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.7, bestätigt mit BGr,

21. Oktober 2020, 2C_555/2020, E. 3.2).

3.

3.1 Der Beschwerdegegner begründete die definitive

Einziehung der Waffen und Gegenstände mit Verfügung vom

8. September 2021 damit, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines

Verhaltens mit dem immer wieder gleichen Vorgehensmuster gegenüber dem

Gemeindepräsidenten von C im Jahr 2019 und gegenüber dem Statthalteramt im

August 2021 eine Gefährdung von Dritten nicht ausgeschlossen werden könne, dies

auch unter Berücksichtigung des Unbedenklichkeitszeugnisses vom 6. Juli

2021. Im Rahmen der waffenrechtlichen Begutachtung hätte überprüft werden

können, ob die Zweifel an der Waffeneignung des Beschwerdeführers zu Recht

bestünden. Somit sei beim Beschwerdeführer von einem Hinderungsgrund gemäss

Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auszugehen, weshalb eine Rückgabe der

beschlagnahmten Waffen und Gegenstände nicht möglich sei und diese definitiv

einzuziehen seien.

3.2 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 1. Dezember

2021, gemäss der rechtskräftigen Beschlagnahmeverfügung des Beschwerdegegners

vom 4. Juli 2019 liege beim Beschwerdeführer der Hinderungsgrund von

Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor. Die Herausgabe der beschlagnahmten

Waffen, Munition und Gegenstände nach Ablauf von zwei Jahren habe der

Beschwerdegegner – neben der Beibringung eines Strafregisterauszugs und eines

Unbedenklichkeitszeugnisses – an das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der

Zeit bis zu einer allfälligen Herausgabe geknüpft. Zwar habe der

Beschwerdeführer einen blanken Strafregisterauszug und ein

Unbedenklichkeitszeugnis seiner Psychiaterin eingereicht, sein durch zahlreiche

an den Statthalter gerichtete E-Mails gezeigtes aggressives, ausfälliges

Verhalten hätten aber beim Statthalter zu Recht Zweifel an dessen Eignung als

Waffenbesitzer aufkommen lassen. Der Beschwerdegegner habe daher ein

psychiatrisches Gutachten bzw. eine waffenrechtliche Begutachtung des

Beschwerdeführers zwecks Abklärung allfälliger Hinderungsgründe für den

Waffenbesitz verlangen dürfen. Dies sei auch deshalb angezeigt gewesen, da das

Unbedenklichkeitszeugnis vom 6. Juli 2021 datiere, mithin vor Ablauf der Zweijahresfrist

ausgestellt worden sei, und von der Psychiaterin des Beschwerdeführers stamme,

bei welcher dieser bereits in Behandlung gewesen sei. Das

Unbedenklichkeitszeugnis sei zudem knapp und wenig ausführlich, und es sei

bekannt, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten

ihrer Patientinnen und Patienten aussagen würden. Im Unbedenklichkeitszeugnis –

so die Vorinstanz – fehlten wesentliche Angaben betreffend den aktuellen

Alkohol- und Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers, was namentlich deswegen

ins Gewicht falle, weil der Beschwerdeführer selbst anlässlich der

Hausdurchsuchung am 22. Mai 2019 gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt

habe, dass er die zahlreichen SMS an den Gemeindepräsidenten von C gesandt

habe, weil er an diesem Abend Alkohol konsumiert habe. In der Rekursschrift

habe er dies bestätigt. Der Beschwerdeführer habe selber angegeben, dass nach

dem Alkoholkonsum "einige Dinge hochkämen" und er Medikamente nehme,

von denen er nicht wisse, wie diese zusammen mit dem Alkohol wirkten. Dass der

Beschwerdeführer zwei Jahre nach der Waffenbeschlagnahme im Zusammenhang mit

der möglichen Wiedererlangung seiner Waffen wiederum dasselbe aggressive und

ausfällige Verhalten an den Tag gelegt habe, indem er am 4. und 20. August

2021 wieder zahlreiche E-Mails mit zum Teil beleidigendem Inhalt an den

Beschwerdegegner gesandt und telefonisch den Statthalter beschimpft habe, lasse

weiterhin Zweifel an seiner Eignung zum Waffenbesitz aufkommen. Um diese

auszuräumen, habe ihm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25. August

2021 angeboten, sich einer waffenrechtlichen Begutachtung zu unterziehen, und

ihm dafür zwei Gutachterstellen vorgeschlagen. Diesem Vorgehen habe der

Beschwerdeführer anfänglich zugestimmt, um am 30. August 2021 anlässlich

eines Telefonanrufs die Ablehnung einer Begutachtung mitzuteilen und den

Statthalter erneut zu beschimpfen. In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober

2021 habe er die Ablehnung einer waffenrechtlichen Begutachtung wiederholt.

Entgegen seinen Ausführungen in der Rekursschrift sei es dabei unerheblich, ob

sein Verhalten aus der Frustration herrührte, zwei Jahre lang keinen Zugriff

auf seine Waffen gehabt zu haben. Im Gegenteil zeige diese instabile Situation

des Beschwerdeführers mögliche aggressive Impulsausbrüche, was im Zusammenhang

mit Waffen und Munition eine erhöhte Gefahr für Dritte bedeuten könne. Die

beleidigenden SMS und die Zusendung des Bildes eines Gewehrs an den

Gemeindepräsidenten von C könne der Beschwerdeführer nicht damit abtun, dass er

ein unbürokratischer Mensch und nicht vertraut mit digitalen Medien sei und das

Vokabular eines "Büezers" verwende. Negativ ins Gewicht falle zudem,

dass die anlässlich der ersten Hausdurchsuchung vorgefundenen Waffen samt

Munition weder sorgfältig aufbewahrt noch vor dem Zugriff Dritter geschützt

gewesen seien.

Aufgrund des bisherigen

Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der Art und Weise, wie er die Waffen

aufbewahre, könne eine missbräuchliche Verwendung der Waffen nicht

ausgeschlossen werden. Dies gelte insbesondere in Situationen, in denen sich

der Beschwerdeführer erneut provoziert oder frustriert fühlen könnte. Dies

spreche gegen seine Eignung zum Waffenbesitz. In den vielen E-Mails des

Beschwerdeführers lasse sich durchaus eine gewisse Aggressivität und

Frustration erkennen. Wenn er dem Adressaten "das ende ihres

wirkens!" ankündige und ausführe "es isch zyt zum dem ganze triebe es

ändi z'setze!", ergäben sich daraus – so die Vorinstanz – hinreichende

Anzeichen für eine mögliche Fremdgefährdung. Auch wenn er dies im Zeitpunkt der

Verfügung vom 4. Juli 2019 noch nicht für nötig befunden habe, habe sich

der Beschwerdegegner am 25. August 2021 zu Recht zur Anordnung einer

psychiatrischen Begutachtung entschieden. Obwohl der Beschwerdeführer damit anfänglich

noch einverstanden gewesen sei, habe er schliesslich die Teilnahme verweigert.

Dies wirke sich zu seinen Ungunsten aus und führe zur Annahme einer Selbst-

oder Fremdgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Der

Beschwerdeführer verfüge nicht über die Zuverlässigkeit, die es für den Besitz

von Waffen brauche. Der Beschwerdegegner habe folglich zu Recht die definitive

Einziehung der Waffen und Gegenstände sowie deren Verwertung angeordnet.

3.3 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, da

er einen blanken Strafregisterauszug und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung

seiner Psychiaterin vorgelegt habe, habe seitens des Beschwerdegegners kein

Anlass bestanden, die Rückgabe der Waffen zu verweigern oder zu verzögern bzw.

zusätzlich von einer psychiatrischen Begutachtung abhängig zu machen. Es könne

ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er über die verzögerte Rückgabe

verärgert gewesen sei und seinem Ärger Luft verschafft habe. Die Vorinstanz

hätte lediglich die Frage prüfen müssen, ob eine definitive Waffeneinziehung

gemäss Art. 31 Abs. 3 WG aufgrund seiner E-Mails vom 4. August

2021 gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Insbesondere hätte sie prüfen

müssen, ob ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG bestehe. Obwohl jegliche Anhaltspunkte dafür gefehlt hätten, habe die

Vorinstanz eine Drittgefährdung bejaht. So sei er – der Beschwerdeführer –

weder in seiner psychischen noch geistigen Gesundheit beeinträchtigt, noch habe

er eine Alkohol- oder sonstige Suchtkrankheit; er sei auch nicht suizidgefährdet.

Wie schon der Beschwerdegegner leite auch die Vorinstanz den angeblichen

Hinderungsgrund für den Waffenbesitz ausschliesslich aus dem E-Mail-Verkehr vom

4. August 2021 nach Ablauf der zweijährigen Beschlagnahmedauer ab. Ausser

seinen damaligen verbalen Entgleisungen, die jedoch keinerlei Bezug zu einer

Verwendung der Waffen schafften, ergäben sich jedoch keine Hinweise auf eine

Selbst- oder Drittgefährdung, zumal er bisher nie Missbrauch mit seinen Waffen

betrieben habe. Wenn tatsächlich eine Alkohol- oder Medikamentensucht bzw. eine

überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung bestünde, hätte seine

Psychiaterin kein Unbedenklichkeitszeugnis ausgestellt. Seine "aggressiven

Impulsausbrüche" hätten nie den verbalen Bereich überschritten. Die

Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf sein Verhalten im Jahr 2019. Dieses sei

der Grund für die Beschlagnahme der Waffen gewesen und könne nicht auch noch

den Grund für die definitive Einziehung darstellen, zumal sich seine – des

Beschwerdeführers –persönliche Situation im Vergleich zu damals entspannt habe

und er nun psychisch stabil sei. Da er alle Vorgaben des Beschwerdegegners

erfüllt habe, könne ihm die Verweigerung eines (weiteren) psychiatrischen

Gutachtens nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Sinn des Eventualantrags sei er

(nun) aber bereit, seine Unbedenklichkeit für den Waffenbesitz gutachterlich

feststellen zu lassen.

Sodann macht der

Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen unrichtigen

Sachverhalt zugrunde gelegt, indem sie sich nicht auf denjenigen gestützt habe,

welcher im Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners vom 8. September

2021 vorgelegen habe, sondern sein – des Beschwerdeführers – Verhalten

selbständig beurteilt und sich dabei auf zeitlich weit zurückliegende Tatsachen

bezogen, die für den Entscheid des Beschwerdegegners nicht von Bedeutung

gewesen seien. So habe die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses auch damit

begründet, dass er – der Beschwerdeführer – die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Mai 2019

vorgefundenen Waffen samt Munition weder sorgfältig aufbewahrt noch vor dem

Zugriff Dritter geschützt habe. Dies habe er anerkannt, und der

Beschwerdegegner habe darauf in der Einziehungsverfügung nicht mehr Bezug

genommen. Auch der Umstand, dass er – der Beschwerdeführer – dem

Gemeindepräsidenten von C ein Bild eines Gewehrs geschickt habe, habe die

Beschlagnahme der Waffen zur Folge gehabt, der Rekurs habe sich aber auf die

Einziehung der Waffen gemäss der Verfügung vom 8. September 2021 bezogen.

Seine nach dieser Verfügung verfassten E-Mails könnten ebenfalls nicht mehr

berücksichtigt werden.

4.

4.1 Zwischen

den Parteien ist im Wesentlichen umstritten, ob seitens des Beschwerdeführers

die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der beschlagnahmten Waffen im Sinn

von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG bzw. eine erhebliche/überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine

Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG besteht. Gemäss der Vorinstanz (vorn E. 3.1) könne eine missbräuchliche Verwendung der Waffen bzw.

eine Fremdgefährdung aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers –

namentlich aufgrund der zahlreichen E-Mails an den Statthalter – sowie der Art

und Weise, wie er die Waffen aufbewahre, nicht ausgeschlossen werden.

Tatsächlich offenbaren sowohl die E-Mails vom 4. August 2021 als

auch diejenigen vom 21. August bis 28. September 2021 (vorn I.B. und

I.F.), welche Beschimpfungen und Äusserungen enthalten, die als Drohung

verstanden werden könnten, eine gewisse Aggressivität, Impulsivität und

Respektlosigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit Behörden und deren

Vertreter, die – wie die SMS vom 21. Mai 2019 zeigen – nicht bloss

vorübergehend zu sein scheint und durch eine allfällige Frustration seinerseits

nicht zu rechtfertigen ist. Dass sich der Beschwerdegegner aufgrund dessen

veranlasst sah, den Beschwerdegegner waffenrechtlich begutachten zu lassen, ist

nachvollziehbar (vorn I.C.), zumal (bereits) die E-Mails vom 4. August

2021 die Einschätzung der Psychiaterin des Beschwerdeführers im

Unbedenklichkeitszeugnis vom 6. Juli 2021 infrage stellten, wonach sich

die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit 2019 entspannt habe, er

psychisch gesundet sei und sich stabilisiert habe. Indessen verzichtete der

Beschwerdegegner daraufhin, die Begutachtung formell anzuordnen. Vielmehr zog

er die Waffen und Gegenstände definitiv ein, nachdem der Beschwerdeführer seine

Ablehnung gegenüber der Begutachtung kundtat, und ging infolgedessen ohne

Weiterungen von einem Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2

lit. c WG aus (vorn E. 3.1).

4.2 Aufgrund

der nunmehr bestehenden Bereitschaft, an einer psychiatrischen Begutachtung

mitzuwirken, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine erhebliche bzw.

überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe seitens des Beschwerdeführers

besteht bzw. dieser Anlass zur Annahme gibt, dass er Dritte mit einer Waffe

gefährden könnte. Zweifellos liegt aber aufgrund des Verhaltens des

Beschwerdeführers ein nicht zu verneinender Verdacht auf eine Drittgefährdung

vor, der jedenfalls einer sofortigen Rückgabe der beschlagnahmten Waffen und

Gegenstände, wie er dies mit Beschwerde beantragt, entgegensteht. Nach dem

soeben Gesagten und wie die Vorinstanz korrekt darlegte, vermag das vom

Beschwerdeführer eingereichte Unbedenklichkeitszeugnis vom 6. Juli 2021

diesen Verdacht nicht zu beseitigen, zumal es von seiner eigenen Psychiaterin

stammt, knapp gehalten ist und sich insbesondere nicht zu einer allfälligen

Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit äussert, welche jedenfalls nicht auszuschliessen

ist (vgl. VGr, 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 3.6.2). Vorliegend bestehen zwar gewisse ernstzunehmende Anhaltspunkte

für eine Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer, jedoch ist der Sachverhalt

insofern – wie gesagt – nicht genügend abgeklärt.

4.3 Nach dem

Gesagten ist eine unabhängige sachverständige Begutachtung des

Beschwerdeführers anzuordnen. Die Verordnung über psychiatrische und

psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1. bzw.

8. September 2010 (PPGV) ist zur Bestimmung einer geeigneten

sachverständigen Person analog anzuwenden. Für die zu erstellende

Verhaltensprognose sind dieselben fachlichen und persönlichen Voraussetzungen

für die Sachverständigentätigkeit einzuhalten, insbesondere ist die

Begutachtung durch eine sachverständige Person vorzunehmen, die den

Beschwerdeführer weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (VGr,

15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2.2).

4.4 Festzuhalten

bleibt, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht auch die Vorfälle,

welche zur Waffenbeschlagnahme führten, bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des

Beschwerdeführers berücksichtigten. Dieser stellt sich zwar auf den Standpunkt,

sein damaliges Verhalten sei durch die vorläufige Beschlagnahme quasi genügend

sanktioniert worden und er dürfe durch die Einziehung nicht noch ein zweites

Mal für den gleichen Sachverhalt bestraft werden. Damit verkennt der Beschwerdeführer

aber, dass die Gründe, welche zur Beschlagnahme führen, typischerweise auch die

Gründe für die Einziehung sind – zusammen allenfalls mit weiteren

Sachverhaltselementen. Die Beschlagnahme dient der raschen, provisorischen

Reaktion, die Einziehung ist die definitive Regelung nach vertiefter

Sachverhaltsprüfung, auch wenn die beiden Massnahmen in separaten Verwaltungsverfahren

angeordnet werden.

5.

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Beschluss

vom 1. Dezember 2021 sowie die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 8. September 2021 sind aufzuheben, und die Sache

ist zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.2 Nach der

Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf

die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden

Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Demgemäss wären die

Gerichtskosten an sich vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ergänzend

zum Unterliegerprinzip kann aber unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auch das

Verursacherprinzip zum Zug kommen. Nach diesem werden Verfahrenskosten, die

eine Partei durch unerwünschtes Prozessverhalten unnötigerweise verursacht, der

Verursacherin auferlegt. Dies gilt namentlich, wenn sie Tatsachen und

Beweismittel, die sie bereits früher hätte geltend machen können, erst

nachträglich vorbringt. Auch kann eine (teilweise) obsiegende private Partei

beispielsweise kostenpflichtig werden, wenn sie im Rechtsmittelverfahren nur

aufgrund von Beweisen obsiegt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne

ersichtlichen Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht

vorgebracht hatte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 55 ff.). Da sich der Beschwerdeführer gegenüber

dem Beschwerdegegner zunächst bereit erklärte, bei der – unumgänglichen und

nunmehr anzuordnenden – Begutachtung mitzuwirken, seine Einwilligung

anschliessend jedoch ohne überzeugende Gründe widerrief und (erst) mit

Beschwerde erneut seine Zustimmung dazu gab, sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm

eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu verwehren. Aus

denselben Überlegungen wären im Prinzip auch die Kosten des Rekursverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indes gilt es diesbezüglich zu

berücksichtigen, dass die Begründung der Ausgangsverfügung vom

8. September 2021 äusserst knapp gehalten war und sich der

Beschwerdeführer insofern aus nachvollziehbaren Gründen zum Rekurs veranlasst

sehen konnte, weshalb jene Kosten je hälftig vom Beschwerdeführer und vom

Beschwerdegegner zu tragen sind. Entsprechend ist der Beschwerdegegner zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine reduzierte

Parteienentschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide

sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Regierungsrats vom 1. Dezember 2021 sowie die Verfügung des Statthalteramts

Pfäffikon vom 8. September 2021 aufgehoben und die Sache wird zur

Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen im Sinn der Erwägungen sowie zu neuer

Entscheidung an das Statthalteramt Pfäffikon zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden

dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für

das Rekursverfahren eine reduzierte Parteienentschädigung von Fr. 1'000.-

(inkl. MWST) zu bezahlen.

4. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

6. Für das Beschwerdeverfahren wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) das Bundesamt für Polizeiwesen (fedpol).