VB.2022.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00002
12. Januar 2023Deutsch23 min
(URT.2023.24266)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00002
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt
Pfäffikon,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffeneinziehung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Verfügung vom 4. Juli
2019 beschlagnahmte das Statthalteramt Pfäffikon einstweilen die bei A
anlässlich der von der Kantonspolizei Zürich am 22. Mai 2019
durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Waffen inklusive Munition und
Gegenständen, nämlich:
·
Flinte Mossberg, K195947,
·
Revolver Colt King Cobra 357 Magnum, K3509C,
·
Munitionskoffer, silbrig, mit diverser Munition und Hilfsmitteln,
·
Machete Walther 440SS.
Grund für die Hausdurchsuchung bildete der Umstand, dass A
den Gemeindepräsidenten von C am 21. Mai 2019 mit zahlreichen SMS
zweifelhaften Inhalts und dem Bild eines Gewehrs bedient hatte. Das
Statthalteramt räumte A die Möglichkeit ein, frühestens nach Ablauf der Frist
von zwei Jahren ab Datum der Rechtskraft der verfügten Beschlagnahme die
Wiedererlangung der sichergestellten Waffen, inklusive Munition und
Gegenständen, zu beantragen. Die Herausgabe erfolge indes nur unter der
Bedingung, dass A ein Unbedenklichkeitszeugnis eines Psychiaters und einen
aktuellen, blanken Strafregisterauszug beibringe. Zudem habe er sich in der
Zeit bis zur allfälligen Herausgabe wohl zu verhalten. Die Verfahrenskosten
nahm das Statthalteramt vorläufig auf die Staatskasse. Über die Kosten der
Aufbewahrung und der Beschlagnahme werde im Rahmen des Schlussentscheids
befunden. Die Verfügung vom 4. Juli 2019 blieb unangefochten.
B. Am
4. August 2021 sandte A innert kurzer Zeit mehrere E-Mails an die Kanzlei
des Bezirksrats Pfäffikon, womit er sich nach der Herausgabe der
beschlagnahmten Waffen erkundigte; er verfüge über ein Unbedenklichkeitszeugnis
seiner Psychiaterin. Zudem verlangte A ein Gespräch mit dem Statthalter. Die
Bezirksratskanzlei antwortete ihm daraufhin am 5. August 2021, sie habe
die E-Mails zuständigkeitshalber an das Statthalteramt weitergeleitet. Der
(angeschriebene) Statthalter werde ab 16. August 2021 wieder anwesend
sein. Inzwischen solle er – A – das Unbedenklichkeitszeugnis und einen
aktuellen Strafregisterauszug einreichen. Am 20. August 2021 liess A dem
Statthalteramt ein Unbedenklichkeitszeugnis seiner Psychiaterin vom
6. Juli 2021 und einen – eintragslosen – Strafregisterauszug, datierend
vom 12. August 2021, zukommen. Am selben Tag wurde er vom Statthalter
telefonisch darüber informiert, dass ihm die beschlagnahmten Waffen und
Gegenstände aufgrund seines Verhaltens und der Ausfälligkeiten in den E-Mails
vom 4. August 2021 an die Bezirksratskanzlei nicht herausgegeben werden
könnten. Auf die Fragen des Statthalters, ob er umgehend eine anfechtbare
Verfügung verlange und die sichergestellten Waffen und das Zubehör gegen Aushändigung
des Erlöses zu verkaufen oder zu vernichten seien, soll A laut der Aktennotiz
des Statthalters vom 20. August 2021 mit Ausfälligkeiten und
Beschimpfungen reagiert haben.
C. Mit an A
adressiertem Schreiben vom 25. August 2021 hielt der Statthalter fest, A
habe sich im Rahmen eines Telefongesprächs von 25. August 2021 damit
einverstanden erklärt, sich einer waffenrechtlichen Begutachtung zu
unterziehen; er habe A zwei Gutachterstellen vorgeschlagen. Die Kosten der
Begutachtung würden zulasten der Staatskasse gehen, falls sich keine
Hinderungsgründe ergäben. Andernfalls würden die Kosten A auferlegt. Am
30. August 2021 soll A dem Statthalter gemäss dessen Aktennotiz vom
31. August 2021 mitgeteilt haben, dass er sich nicht begutachten lassen
werde. Er erachte dieses Vorgehen als Frechheit und habe gegen ihn wegen
Amtsmissbrauchs eine Strafanzeige eingereicht.
D. Mit
Verfügung vom 8. September 2021 zog das Statthalteramt die mit Verfügung
vom 4. Juli 2019 beschlagnahmten Waffen und Gegenstände definitiv ein.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung würden sämtliche Waffen und
Gegenstände veräussert, und der Erlös daraus werde an die Gebühren angerechnet.
Gegenstände, die nicht veräussert werden könnten, würden der Vernichtung
zugeführt. Ein allfälliger Restbetrag werde A in Rechnung gestellt, ein
allfälliger Überschuss werde ihm ausbezahlt. Die Gebühren für die Verfügung vom
8. September 2021 sowie für die Beschlagnahme und Aufbewahrung auferlegte
das Statthalteramt A.
E. Am
22. September 2021 führte die Kantonspolizei im Auftrag des
Statthalteramts (Verfügung vom 16. September 2021) erneut eine
Hausdurchsuchung bei A durch, welche jedoch keine weiteren Waffen oder Zubehör
zutage förderte.
F. Zuvor
und danach (vom 21. August bis 28. September 2021) sandte A
zahlreiche E-Mails an den Statthalter, womit er
in teilweise ungebührlicher Sprache seinen Unmut über dessen Vorgehen kundtat
und ihn wiederholt beschimpfte.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 27. September 2021 erhob A, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt B, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs und beantragte,
die Verfügung des Statthalteramts vom 8. September 2021 sei aufzuheben und
dieses sei anzuweisen, ihm die eingezogenen Waffen und Gegenstände zurückzugeben.
Er sei für das Verfahren angemessen zu entschädigen, und die Kosten des
Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Beschluss vom
1.
Dezember 2021 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. Die
Verfahrenskosten auferlegte er A, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.
III.
A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte
daraufhin mit Beschwerde vom 3. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss des Regierungsrats vom
1.
Dezember 2021 sei aufzuheben, und das Statthalteramt sei anzuweisen,
ihm die eingezogenen Waffen und Gegenstände zurückzugeben. Eventualiter sei das
Statthalteramt anzuweisen, ihm die eingezogenen Waffen und Gegenstände unter
Auflagen zurückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 verzichtete das
Statthalteramt auf eine Beschwerdeantwort. Im Auftrag des Regierungsrats
beantragte die Sicherheitsdirektion mit Eingabe vom 24. Januar 2022 die
Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist
die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG)
beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders
konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb
oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8
Abs. 2 WG, wie er auch der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins
entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht
vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch
eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme
Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet
(lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener
Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag
nicht gelöscht ist (lit. d).
2.2
Definitiv einzuziehen sind die
beschlagnahmten Gegenstände unter anderem dann, wenn die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere, weil mit solchen
Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3
lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist in der Regel
insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8
Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). Der Begriff der "Gefahr der
missbräuchlichen Verwendung" ist weit zu fassen. Stellt sich die Frage nach einer definitiven
Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung
eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer
Waffe in der Zukunft zu erstellen (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019,
E. 4.4; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.2; Nicolas
Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.],
Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 31
N. 21–23, 27). Nach der Rechtsprechung müssen dabei
die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG
auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG
erfüllt sein (BGr, 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr,
5.
Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.3; 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 2.2).
2.3
Unter dem Titel "Allgemeine
Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52 Abs. 1
lit. c der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und
Munition (Waffenverordnung, WV) das Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung
dahingehend, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und
geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit
Waffen schafft (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00249, E. 3.1;
8.
November 2012, VB.2012.00505, E. 3.1).
2.4
Die Beschlagnahme von Waffen
unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass im
zweiten Fall eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der
Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme
erfüllt sind (vorn E. 2.2). Das Risiko einer Selbst- oder Drittgefährdung
unter Verwendung einer Waffe gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist
nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller
relevanter Umstände zu beurteilen (BGr, 29. Januar 2020, 2C_955/2019,
E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1, je mit weiteren
Hinweisen; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.4).
2.5
Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist
ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu
bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer
Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Damit verfügen die Behörden bei der
Beurteilung der Selbst- oder Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen
grossen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des
Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im
Dispositiv
Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder
Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser
vager Verdacht vorausgesetzt. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss somit
eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst-
oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (BGr,
29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018,
2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2;
VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.5; Michael Bopp, Kommentar WG,
Art. 8 N. 16; vgl. demgegenüber Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht,
Zürich 1999, der von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder
Drittgefährdung spricht; vgl. auch Philippe Weissenberger, Die
Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff.,
insbesondere S. 163, der ein "ausreichendes" Mass an
Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung voraussetzt).
2.6 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei
Personen, welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt
sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten
Suizidneigung. Dasselbe gilt, wenn eine Person mehrmals jemanden mit einer
Waffe bedroht oder unkontrolliert in die Luft geschossen hat. Massgebend ist
das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der
betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober
2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007,
E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 5. Mai 2020, VB.2019.00803,
E. 2.6; 28. Januar 2016, VB.2015.00673 E. 3.2; Weissenberger,
S. 163).
2.7 Nach dem Gesagten setzt das
Bundesgericht für den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder
Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe voraus (vgl. vorn E. 2.5).
Die Unterscheidung zwischen einer überwiegenden und einer erheblichen
Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung legte es bislang nicht dar. Indes ist auch
nicht erkennbar, inwiefern sich im Hinblick auf den besagten Hinderungsgrund
eine überwiegende von einer erheblichen, gleich gelagerten Gefährdung
unterscheiden soll. Selbst wenn in der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine
graduelle Erhöhung gegenüber einer erheblichen gesehen werden sollte, ist doch
nicht anzunehmen, dass das Bundesgericht eine "bloss" erhebliche
Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer
Waffe anders beurteilen würde als eine überwiegende. Denn realistischerweise
ist schon bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit – die alles andere als
gering zu betrachten ist – mit der erwähnten Gefährdung zu rechnen. Dem trägt
das Bundesgericht mit dem Hinweis darauf Rechnung, dass angesichts des
präventiven Charakters von Art. 8 Abs. 2 WG an die von der
ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen sind. Mit der "überwiegenden" Wahrscheinlichkeit ist demnach
schon eine erhebliche gemeint, weshalb eine solche zu genügen hat (BGr,
29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; VGr,
5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.7, bestätigt mit BGr,
21. Oktober 2020, 2C_555/2020, E. 3.2).
3.
3.1 Der Beschwerdegegner begründete die definitive
Einziehung der Waffen und Gegenstände mit Verfügung vom
8. September 2021 damit, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines
Verhaltens mit dem immer wieder gleichen Vorgehensmuster gegenüber dem
Gemeindepräsidenten von C im Jahr 2019 und gegenüber dem Statthalteramt im
August 2021 eine Gefährdung von Dritten nicht ausgeschlossen werden könne, dies
auch unter Berücksichtigung des Unbedenklichkeitszeugnisses vom 6. Juli
2021. Im Rahmen der waffenrechtlichen Begutachtung hätte überprüft werden
können, ob die Zweifel an der Waffeneignung des Beschwerdeführers zu Recht
bestünden. Somit sei beim Beschwerdeführer von einem Hinderungsgrund gemäss
Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auszugehen, weshalb eine Rückgabe der
beschlagnahmten Waffen und Gegenstände nicht möglich sei und diese definitiv
einzuziehen seien.
3.2 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 1. Dezember
2021, gemäss der rechtskräftigen Beschlagnahmeverfügung des Beschwerdegegners
vom 4. Juli 2019 liege beim Beschwerdeführer der Hinderungsgrund von
Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vor. Die Herausgabe der beschlagnahmten
Waffen, Munition und Gegenstände nach Ablauf von zwei Jahren habe der
Beschwerdegegner – neben der Beibringung eines Strafregisterauszugs und eines
Unbedenklichkeitszeugnisses – an das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der
Zeit bis zu einer allfälligen Herausgabe geknüpft. Zwar habe der
Beschwerdeführer einen blanken Strafregisterauszug und ein
Unbedenklichkeitszeugnis seiner Psychiaterin eingereicht, sein durch zahlreiche
an den Statthalter gerichtete E-Mails gezeigtes aggressives, ausfälliges
Verhalten hätten aber beim Statthalter zu Recht Zweifel an dessen Eignung als
Waffenbesitzer aufkommen lassen. Der Beschwerdegegner habe daher ein
psychiatrisches Gutachten bzw. eine waffenrechtliche Begutachtung des
Beschwerdeführers zwecks Abklärung allfälliger Hinderungsgründe für den
Waffenbesitz verlangen dürfen. Dies sei auch deshalb angezeigt gewesen, da das
Unbedenklichkeitszeugnis vom 6. Juli 2021 datiere, mithin vor Ablauf der Zweijahresfrist
ausgestellt worden sei, und von der Psychiaterin des Beschwerdeführers stamme,
bei welcher dieser bereits in Behandlung gewesen sei. Das
Unbedenklichkeitszeugnis sei zudem knapp und wenig ausführlich, und es sei
bekannt, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten
ihrer Patientinnen und Patienten aussagen würden. Im Unbedenklichkeitszeugnis –
so die Vorinstanz – fehlten wesentliche Angaben betreffend den aktuellen
Alkohol- und Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers, was namentlich deswegen
ins Gewicht falle, weil der Beschwerdeführer selbst anlässlich der
Hausdurchsuchung am 22. Mai 2019 gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt
habe, dass er die zahlreichen SMS an den Gemeindepräsidenten von C gesandt
habe, weil er an diesem Abend Alkohol konsumiert habe. In der Rekursschrift
habe er dies bestätigt. Der Beschwerdeführer habe selber angegeben, dass nach
dem Alkoholkonsum "einige Dinge hochkämen" und er Medikamente nehme,
von denen er nicht wisse, wie diese zusammen mit dem Alkohol wirkten. Dass der
Beschwerdeführer zwei Jahre nach der Waffenbeschlagnahme im Zusammenhang mit
der möglichen Wiedererlangung seiner Waffen wiederum dasselbe aggressive und
ausfällige Verhalten an den Tag gelegt habe, indem er am 4. und 20. August
2021 wieder zahlreiche E-Mails mit zum Teil beleidigendem Inhalt an den
Beschwerdegegner gesandt und telefonisch den Statthalter beschimpft habe, lasse
weiterhin Zweifel an seiner Eignung zum Waffenbesitz aufkommen. Um diese
auszuräumen, habe ihm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25. August
2021 angeboten, sich einer waffenrechtlichen Begutachtung zu unterziehen, und
ihm dafür zwei Gutachterstellen vorgeschlagen. Diesem Vorgehen habe der
Beschwerdeführer anfänglich zugestimmt, um am 30. August 2021 anlässlich
eines Telefonanrufs die Ablehnung einer Begutachtung mitzuteilen und den
Statthalter erneut zu beschimpfen. In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober
2021 habe er die Ablehnung einer waffenrechtlichen Begutachtung wiederholt.
Entgegen seinen Ausführungen in der Rekursschrift sei es dabei unerheblich, ob
sein Verhalten aus der Frustration herrührte, zwei Jahre lang keinen Zugriff
auf seine Waffen gehabt zu haben. Im Gegenteil zeige diese instabile Situation
des Beschwerdeführers mögliche aggressive Impulsausbrüche, was im Zusammenhang
mit Waffen und Munition eine erhöhte Gefahr für Dritte bedeuten könne. Die
beleidigenden SMS und die Zusendung des Bildes eines Gewehrs an den
Gemeindepräsidenten von C könne der Beschwerdeführer nicht damit abtun, dass er
ein unbürokratischer Mensch und nicht vertraut mit digitalen Medien sei und das
Vokabular eines "Büezers" verwende. Negativ ins Gewicht falle zudem,
dass die anlässlich der ersten Hausdurchsuchung vorgefundenen Waffen samt
Munition weder sorgfältig aufbewahrt noch vor dem Zugriff Dritter geschützt
gewesen seien.
Aufgrund des bisherigen
Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der Art und Weise, wie er die Waffen
aufbewahre, könne eine missbräuchliche Verwendung der Waffen nicht
ausgeschlossen werden. Dies gelte insbesondere in Situationen, in denen sich
der Beschwerdeführer erneut provoziert oder frustriert fühlen könnte. Dies
spreche gegen seine Eignung zum Waffenbesitz. In den vielen E-Mails des
Beschwerdeführers lasse sich durchaus eine gewisse Aggressivität und
Frustration erkennen. Wenn er dem Adressaten "das ende ihres
wirkens!" ankündige und ausführe "es isch zyt zum dem ganze triebe es
ändi z'setze!", ergäben sich daraus – so die Vorinstanz – hinreichende
Anzeichen für eine mögliche Fremdgefährdung. Auch wenn er dies im Zeitpunkt der
Verfügung vom 4. Juli 2019 noch nicht für nötig befunden habe, habe sich
der Beschwerdegegner am 25. August 2021 zu Recht zur Anordnung einer
psychiatrischen Begutachtung entschieden. Obwohl der Beschwerdeführer damit anfänglich
noch einverstanden gewesen sei, habe er schliesslich die Teilnahme verweigert.
Dies wirke sich zu seinen Ungunsten aus und führe zur Annahme einer Selbst-
oder Fremdgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Der
Beschwerdeführer verfüge nicht über die Zuverlässigkeit, die es für den Besitz
von Waffen brauche. Der Beschwerdegegner habe folglich zu Recht die definitive
Einziehung der Waffen und Gegenstände sowie deren Verwertung angeordnet.
3.3 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, da
er einen blanken Strafregisterauszug und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
seiner Psychiaterin vorgelegt habe, habe seitens des Beschwerdegegners kein
Anlass bestanden, die Rückgabe der Waffen zu verweigern oder zu verzögern bzw.
zusätzlich von einer psychiatrischen Begutachtung abhängig zu machen. Es könne
ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er über die verzögerte Rückgabe
verärgert gewesen sei und seinem Ärger Luft verschafft habe. Die Vorinstanz
hätte lediglich die Frage prüfen müssen, ob eine definitive Waffeneinziehung
gemäss Art. 31 Abs. 3 WG aufgrund seiner E-Mails vom 4. August
2021 gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Insbesondere hätte sie prüfen
müssen, ob ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG bestehe. Obwohl jegliche Anhaltspunkte dafür gefehlt hätten, habe die
Vorinstanz eine Drittgefährdung bejaht. So sei er – der Beschwerdeführer –
weder in seiner psychischen noch geistigen Gesundheit beeinträchtigt, noch habe
er eine Alkohol- oder sonstige Suchtkrankheit; er sei auch nicht suizidgefährdet.
Wie schon der Beschwerdegegner leite auch die Vorinstanz den angeblichen
Hinderungsgrund für den Waffenbesitz ausschliesslich aus dem E-Mail-Verkehr vom
4. August 2021 nach Ablauf der zweijährigen Beschlagnahmedauer ab. Ausser
seinen damaligen verbalen Entgleisungen, die jedoch keinerlei Bezug zu einer
Verwendung der Waffen schafften, ergäben sich jedoch keine Hinweise auf eine
Selbst- oder Drittgefährdung, zumal er bisher nie Missbrauch mit seinen Waffen
betrieben habe. Wenn tatsächlich eine Alkohol- oder Medikamentensucht bzw. eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung bestünde, hätte seine
Psychiaterin kein Unbedenklichkeitszeugnis ausgestellt. Seine "aggressiven
Impulsausbrüche" hätten nie den verbalen Bereich überschritten. Die
Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf sein Verhalten im Jahr 2019. Dieses sei
der Grund für die Beschlagnahme der Waffen gewesen und könne nicht auch noch
den Grund für die definitive Einziehung darstellen, zumal sich seine – des
Beschwerdeführers –persönliche Situation im Vergleich zu damals entspannt habe
und er nun psychisch stabil sei. Da er alle Vorgaben des Beschwerdegegners
erfüllt habe, könne ihm die Verweigerung eines (weiteren) psychiatrischen
Gutachtens nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Sinn des Eventualantrags sei er
(nun) aber bereit, seine Unbedenklichkeit für den Waffenbesitz gutachterlich
feststellen zu lassen.
Sodann macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen unrichtigen
Sachverhalt zugrunde gelegt, indem sie sich nicht auf denjenigen gestützt habe,
welcher im Zeitpunkt des Entscheids des Beschwerdegegners vom 8. September
2021 vorgelegen habe, sondern sein – des Beschwerdeführers – Verhalten
selbständig beurteilt und sich dabei auf zeitlich weit zurückliegende Tatsachen
bezogen, die für den Entscheid des Beschwerdegegners nicht von Bedeutung
gewesen seien. So habe die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses auch damit
begründet, dass er – der Beschwerdeführer – die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Mai 2019
vorgefundenen Waffen samt Munition weder sorgfältig aufbewahrt noch vor dem
Zugriff Dritter geschützt habe. Dies habe er anerkannt, und der
Beschwerdegegner habe darauf in der Einziehungsverfügung nicht mehr Bezug
genommen. Auch der Umstand, dass er – der Beschwerdeführer – dem
Gemeindepräsidenten von C ein Bild eines Gewehrs geschickt habe, habe die
Beschlagnahme der Waffen zur Folge gehabt, der Rekurs habe sich aber auf die
Einziehung der Waffen gemäss der Verfügung vom 8. September 2021 bezogen.
Seine nach dieser Verfügung verfassten E-Mails könnten ebenfalls nicht mehr
berücksichtigt werden.
4.
4.1 Zwischen
den Parteien ist im Wesentlichen umstritten, ob seitens des Beschwerdeführers
die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der beschlagnahmten Waffen im Sinn
von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG bzw. eine erhebliche/überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine
Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG besteht. Gemäss der Vorinstanz (vorn E. 3.1) könne eine missbräuchliche Verwendung der Waffen bzw.
eine Fremdgefährdung aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers –
namentlich aufgrund der zahlreichen E-Mails an den Statthalter – sowie der Art
und Weise, wie er die Waffen aufbewahre, nicht ausgeschlossen werden.
Tatsächlich offenbaren sowohl die E-Mails vom 4. August 2021 als
auch diejenigen vom 21. August bis 28. September 2021 (vorn I.B. und
I.F.), welche Beschimpfungen und Äusserungen enthalten, die als Drohung
verstanden werden könnten, eine gewisse Aggressivität, Impulsivität und
Respektlosigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit Behörden und deren
Vertreter, die – wie die SMS vom 21. Mai 2019 zeigen – nicht bloss
vorübergehend zu sein scheint und durch eine allfällige Frustration seinerseits
nicht zu rechtfertigen ist. Dass sich der Beschwerdegegner aufgrund dessen
veranlasst sah, den Beschwerdegegner waffenrechtlich begutachten zu lassen, ist
nachvollziehbar (vorn I.C.), zumal (bereits) die E-Mails vom 4. August
2021 die Einschätzung der Psychiaterin des Beschwerdeführers im
Unbedenklichkeitszeugnis vom 6. Juli 2021 infrage stellten, wonach sich
die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit 2019 entspannt habe, er
psychisch gesundet sei und sich stabilisiert habe. Indessen verzichtete der
Beschwerdegegner daraufhin, die Begutachtung formell anzuordnen. Vielmehr zog
er die Waffen und Gegenstände definitiv ein, nachdem der Beschwerdeführer seine
Ablehnung gegenüber der Begutachtung kundtat, und ging infolgedessen ohne
Weiterungen von einem Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2
lit. c WG aus (vorn E. 3.1).
4.2 Aufgrund
der nunmehr bestehenden Bereitschaft, an einer psychiatrischen Begutachtung
mitzuwirken, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob eine erhebliche bzw.
überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe seitens des Beschwerdeführers
besteht bzw. dieser Anlass zur Annahme gibt, dass er Dritte mit einer Waffe
gefährden könnte. Zweifellos liegt aber aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers ein nicht zu verneinender Verdacht auf eine Drittgefährdung
vor, der jedenfalls einer sofortigen Rückgabe der beschlagnahmten Waffen und
Gegenstände, wie er dies mit Beschwerde beantragt, entgegensteht. Nach dem
soeben Gesagten und wie die Vorinstanz korrekt darlegte, vermag das vom
Beschwerdeführer eingereichte Unbedenklichkeitszeugnis vom 6. Juli 2021
diesen Verdacht nicht zu beseitigen, zumal es von seiner eigenen Psychiaterin
stammt, knapp gehalten ist und sich insbesondere nicht zu einer allfälligen
Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit äussert, welche jedenfalls nicht auszuschliessen
ist (vgl. VGr, 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 3.6.2). Vorliegend bestehen zwar gewisse ernstzunehmende Anhaltspunkte
für eine Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer, jedoch ist der Sachverhalt
insofern – wie gesagt – nicht genügend abgeklärt.
4.3 Nach dem
Gesagten ist eine unabhängige sachverständige Begutachtung des
Beschwerdeführers anzuordnen. Die Verordnung über psychiatrische und
psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1. bzw.
8. September 2010 (PPGV) ist zur Bestimmung einer geeigneten
sachverständigen Person analog anzuwenden. Für die zu erstellende
Verhaltensprognose sind dieselben fachlichen und persönlichen Voraussetzungen
für die Sachverständigentätigkeit einzuhalten, insbesondere ist die
Begutachtung durch eine sachverständige Person vorzunehmen, die den
Beschwerdeführer weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat (VGr,
15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2.2).
4.4 Festzuhalten
bleibt, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht auch die Vorfälle,
welche zur Waffenbeschlagnahme führten, bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers berücksichtigten. Dieser stellt sich zwar auf den Standpunkt,
sein damaliges Verhalten sei durch die vorläufige Beschlagnahme quasi genügend
sanktioniert worden und er dürfe durch die Einziehung nicht noch ein zweites
Mal für den gleichen Sachverhalt bestraft werden. Damit verkennt der Beschwerdeführer
aber, dass die Gründe, welche zur Beschlagnahme führen, typischerweise auch die
Gründe für die Einziehung sind – zusammen allenfalls mit weiteren
Sachverhaltselementen. Die Beschlagnahme dient der raschen, provisorischen
Reaktion, die Einziehung ist die definitive Regelung nach vertiefter
Sachverhaltsprüfung, auch wenn die beiden Massnahmen in separaten Verwaltungsverfahren
angeordnet werden.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche Beschluss
vom 1. Dezember 2021 sowie die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 8. September 2021 sind aufzuheben, und die Sache
ist zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5.2 Nach der
Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf
die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden
Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Demgemäss wären die
Gerichtskosten an sich vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ergänzend
zum Unterliegerprinzip kann aber unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auch das
Verursacherprinzip zum Zug kommen. Nach diesem werden Verfahrenskosten, die
eine Partei durch unerwünschtes Prozessverhalten unnötigerweise verursacht, der
Verursacherin auferlegt. Dies gilt namentlich, wenn sie Tatsachen und
Beweismittel, die sie bereits früher hätte geltend machen können, erst
nachträglich vorbringt. Auch kann eine (teilweise) obsiegende private Partei
beispielsweise kostenpflichtig werden, wenn sie im Rechtsmittelverfahren nur
aufgrund von Beweisen obsiegt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne
ersichtlichen Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht
vorgebracht hatte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 55 ff.). Da sich der Beschwerdeführer gegenüber
dem Beschwerdegegner zunächst bereit erklärte, bei der – unumgänglichen und
nunmehr anzuordnenden – Begutachtung mitzuwirken, seine Einwilligung
anschliessend jedoch ohne überzeugende Gründe widerrief und (erst) mit
Beschwerde erneut seine Zustimmung dazu gab, sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm
eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu verwehren. Aus
denselben Überlegungen wären im Prinzip auch die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indes gilt es diesbezüglich zu
berücksichtigen, dass die Begründung der Ausgangsverfügung vom
8. September 2021 äusserst knapp gehalten war und sich der
Beschwerdeführer insofern aus nachvollziehbaren Gründen zum Rekurs veranlasst
sehen konnte, weshalb jene Kosten je hälftig vom Beschwerdeführer und vom
Beschwerdegegner zu tragen sind. Entsprechend ist der Beschwerdegegner zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine reduzierte
Parteienentschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide
sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Regierungsrats vom 1. Dezember 2021 sowie die Verfügung des Statthalteramts
Pfäffikon vom 8. September 2021 aufgehoben und die Sache wird zur
Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen im Sinn der Erwägungen sowie zu neuer
Entscheidung an das Statthalteramt Pfäffikon zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden
dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für
das Rekursverfahren eine reduzierte Parteienentschädigung von Fr. 1'000.-
(inkl. MWST) zu bezahlen.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
6. Für das Beschwerdeverfahren wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Bundesamt für Polizeiwesen (fedpol).