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Entscheid

VB.2022.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00003

2. Mai 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23647)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00003

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dübendorf, vertreten durch die Primarschulpflege Dübendorf, diese

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gemeindebeiträge

für Hortbetreuung

(Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A beantragte am 27. Januar 2021 bei

der Primarschule Dübendorf Gemeindebeiträge für die schulergänzende Betreuung

seiner Tochter C. Am 19. Mai 2021 reichte A bei der Primarschule Dübendorf

zusätzliche Belege zu seiner wirtschaftlichen Situation ein. Am 4. Juni

2021 stellte die Primarschule Dübendorf A einen Elternbeitrag für Mai 2021 in

Höhe von Fr. 1'462.- in Rechnung.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2021

ersuchte A die Primarschulpflege Dübendorf um Neubeurteilung der Rechnung für

Mai 2021 und beantragte unter anderem, diese sei "auf Grundlage eines

massgebenden jährlichen Nettoerwerbseinkommens von Fr. 47'234.05 zu

bemessen […]". Mit E-Mail vom 23. Juni 2021 teilte die Primarschule

Dübendorf A sinngemäss mit, die entsprechenden Rechnungen würden zu seinen

Gunsten abgeändert.

Erwägungen

II.

Am 14. Juli 2021 reichte A ein mit

"Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung"

betiteltes Schreiben beim Bezirksrat Uster ein und beantragte, die

Primarschulpflege Dübendorf sei zu verpflichten, umgehend über sein Gesuch vom

15.

Juni 2021 um Neubeurteilung zu entscheiden; zudem ersuchte er um

unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2021

stornierte die Primarschule Dübendorf - wie im Voraus mit E-Mail vom 23. Juni 2021 angekündigt

- die

Rechnungen für Mai und Juni 2021 und stellte neue Rechnungen aus, wobei sich

diejenige für Mai 2021 nun auf Fr. 602.- belief.

Der Bezirksrat behandelte das Schreiben von A

als Rekurs, trat auf diesen am 1. Dezember 2021 nicht ein, auferlegte A

die Kosten von insgesamt Fr. 940.90 und wies sein Gesuch um untentgeltliche

Rechtpflege ab.

III.

Dagegen erhob A am 2. Januar 2022

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben, die Primarschulpflege Dübendorf sei anzuweisen, das Verfahren

betreffend das Gesuch um Neubeurteilung vom 15. Juni 2021 "mittels

Erlasses eines anfechtbaren Entscheids zu beenden", und der Bezirksrat

Uster sei anzuweisen, das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, ihm sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Bezirksrat

verzichtete am 10. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt

Dübendorf liess mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 beantragen, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, beides

unter Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer

anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs-

bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht

der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur

Verfügung stünde (VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742,

E. 1.1 – 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit Hinweisen).

Gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen der

Schulpflege steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 75 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Dieses ist

demzufolge auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig.

1.2

Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil

sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell

unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten

der Vorinstanz zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.4

Weil der

Streitwert nicht über Fr. 20'000.- liegt und es auch keine über den

Einzelfall hinausreichenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären

gibt, fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss,

der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über sein Neubeurteilungsgesuch vom 15. Juni

2021.

zu entscheiden. Er rügt sinngemäss, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum

Schluss gekommen, dass es ihm am notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt.

2.1

Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei grundsätzlich aktuell sein, was

bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im

Zeitpunkt des Entscheids vor­liegen muss (Bertschi, § 21 N. 24).

Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin,

wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26);

fehlte es dagegen schon bei der Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht

einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).

Im Fall eines Rechtsverweigerungs- oder

Rechtsverzögerungsrekurses ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nur gegeben,

solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. An einem aktuellen

Rechtsschutzinteresse mangelt es insbesondere dann, wenn das Rechtsmittel erst

nach Erlass des Entscheids erhoben wird (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52).

2.2

Bereits bevor der Beschwerdeführer mit Rekurs an die Vorinstanz

gelangte, teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2021 mit, die

Rechnungen für die Monate Mai und Juni 2021 würden angepasst und er müsse die

bereits in Rechnung gestellten Beträge nicht bezahlen. Damit entsprach die

Beschwerdegegnerin sowohl dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Januar

2021.

als auch seinem Gesuch um Neubeurteilung vom 15. Juni 2021

vollumfänglich. Der Beschwerdeführer selbst äusserte gegenüber der Vorinstanz

in Bezug auf die korrigierten Rechnungen, er sei "inhaltlich damit

einverstanden". Da die Beschwerdegegnerin materiell allen Begehren des

Beschwerdeführers entsprach, mangelte es dem Beschwerdeführer an einem

aktuellen Rechtsschutzinteresse für den daraufhin von ihm bei der Vorinstanz

erhobenen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsrekurs.

2.3

Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des

Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.

3.

Die

Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt

Fr. 940.90. Bei der Festsetzung der Höhe der Rekurskosten muss der

Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege (Art. 18 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]) beachtet werden.

Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bzw.

-interesse stehen und dürfen die rechtssuchende Person nicht von der

Beschreitung des prozessualen Wegs abhalten (Plüss, § 13 N. 26). Die

dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 940.90

sind angesichts des Streitwerts von Fr. 806.- und der beschränkten

Komplexität des Falls zu hoch und verstossen damit gegen Art. 18 KV. In

diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten durch das

Verwaltungsgericht neu festzulegen. Angemessen erscheinen Verfahrenskosten von

insgesamt Fr. 300.-.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

4.2

Die

Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung

ab, der Rekurs erscheine offensichtlich als aussichtslos. Angesichts der Tatsache,

dass die Beschwerdegegnerin allen Begehren des Beschwerdeführers entsprochen

hat und damit ein Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsrekurs

offensichtlich unzulässig war, erweist sich dieser Schluss nicht als

rechtsverletzend.

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm für das

vorinstanzliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist die

Beschwerde damit abzuweisen.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der

Vorinstanz zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13

N. 59 und 64).

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche

Prozessführung. Soweit er nicht obsiegt und die Kosten der Vorinstanz auferlegt

werden, ist seine Beschwerde aus den vorstehend unter E. 3.2 genannten

Gründen offenkundig aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

ist damit abzuweisen.

6.3

Die Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Das

Gemeinwesen hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil

das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben bzw. zur üb­lichen Amtstätigkeit gehört (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr,

3.

Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 8.3; Plüss, § 17

N. 51). Das vorliegende Verfahren weist weder in tatsächlicher noch in

rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, weshalb vorliegend an

diesem Grundsatz festzuhalten und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide

betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention

besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II

des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 1. Dezember 2021 werden die

Kosten des Rekursverfahrens auf Fr. 300.- festgesetzt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 395.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und dem Bezirksrat

Uster zu einem Viertel auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14.

6.

Mitteilung an …