VB.2022.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00003
2. Mai 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23647)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00003
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dübendorf, vertreten durch die Primarschulpflege Dübendorf, diese
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gemeindebeiträge
für Hortbetreuung
(Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A beantragte am 27. Januar 2021 bei
der Primarschule Dübendorf Gemeindebeiträge für die schulergänzende Betreuung
seiner Tochter C. Am 19. Mai 2021 reichte A bei der Primarschule Dübendorf
zusätzliche Belege zu seiner wirtschaftlichen Situation ein. Am 4. Juni
2021 stellte die Primarschule Dübendorf A einen Elternbeitrag für Mai 2021 in
Höhe von Fr. 1'462.- in Rechnung.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2021
ersuchte A die Primarschulpflege Dübendorf um Neubeurteilung der Rechnung für
Mai 2021 und beantragte unter anderem, diese sei "auf Grundlage eines
massgebenden jährlichen Nettoerwerbseinkommens von Fr. 47'234.05 zu
bemessen […]". Mit E-Mail vom 23. Juni 2021 teilte die Primarschule
Dübendorf A sinngemäss mit, die entsprechenden Rechnungen würden zu seinen
Gunsten abgeändert.
Erwägungen
II.
Am 14. Juli 2021 reichte A ein mit
"Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung"
betiteltes Schreiben beim Bezirksrat Uster ein und beantragte, die
Primarschulpflege Dübendorf sei zu verpflichten, umgehend über sein Gesuch vom
15.
Juni 2021 um Neubeurteilung zu entscheiden; zudem ersuchte er um
unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2021
stornierte die Primarschule Dübendorf - wie im Voraus mit E-Mail vom 23. Juni 2021 angekündigt
- die
Rechnungen für Mai und Juni 2021 und stellte neue Rechnungen aus, wobei sich
diejenige für Mai 2021 nun auf Fr. 602.- belief.
Der Bezirksrat behandelte das Schreiben von A
als Rekurs, trat auf diesen am 1. Dezember 2021 nicht ein, auferlegte A
die Kosten von insgesamt Fr. 940.90 und wies sein Gesuch um untentgeltliche
Rechtpflege ab.
III.
Dagegen erhob A am 2. Januar 2022
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, die Primarschulpflege Dübendorf sei anzuweisen, das Verfahren
betreffend das Gesuch um Neubeurteilung vom 15. Juni 2021 "mittels
Erlasses eines anfechtbaren Entscheids zu beenden", und der Bezirksrat
Uster sei anzuweisen, das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, ihm sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Bezirksrat
verzichtete am 10. Januar 2022 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt
Dübendorf liess mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 beantragen, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, beides
unter Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer
anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht
der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742,
E. 1.1 – 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit Hinweisen).
Gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen der
Schulpflege steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 75 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Dieses ist
demzufolge auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig.
1.2
Nimmt eine Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil
sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell
unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das Nichteintreten
der Vorinstanz zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.3
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.4
Weil der
Streitwert nicht über Fr. 20'000.- liegt und es auch keine über den
Einzelfall hinausreichenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären
gibt, fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss,
der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über sein Neubeurteilungsgesuch vom 15. Juni
2021.
zu entscheiden. Er rügt sinngemäss, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum
Schluss gekommen, dass es ihm am notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt.
2.1
Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei grundsätzlich aktuell sein, was
bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im
Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24).
Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin,
wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26);
fehlte es dagegen schon bei der Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht
einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).
Im Fall eines Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsrekurses ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nur gegeben,
solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. An einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse mangelt es insbesondere dann, wenn das Rechtsmittel erst
nach Erlass des Entscheids erhoben wird (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52).
2.2
Bereits bevor der Beschwerdeführer mit Rekurs an die Vorinstanz
gelangte, teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2021 mit, die
Rechnungen für die Monate Mai und Juni 2021 würden angepasst und er müsse die
bereits in Rechnung gestellten Beträge nicht bezahlen. Damit entsprach die
Beschwerdegegnerin sowohl dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Januar
2021.
als auch seinem Gesuch um Neubeurteilung vom 15. Juni 2021
vollumfänglich. Der Beschwerdeführer selbst äusserte gegenüber der Vorinstanz
in Bezug auf die korrigierten Rechnungen, er sei "inhaltlich damit
einverstanden". Da die Beschwerdegegnerin materiell allen Begehren des
Beschwerdeführers entsprach, mangelte es dem Beschwerdeführer an einem
aktuellen Rechtsschutzinteresse für den daraufhin von ihm bei der Vorinstanz
erhobenen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsrekurs.
2.3
Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des
Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.
3.
Die
Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 940.90. Bei der Festsetzung der Höhe der Rekurskosten muss der
Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege (Art. 18 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]) beachtet werden.
Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bzw.
-interesse stehen und dürfen die rechtssuchende Person nicht von der
Beschreitung des prozessualen Wegs abhalten (Plüss, § 13 N. 26). Die
dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 940.90
sind angesichts des Streitwerts von Fr. 806.- und der beschränkten
Komplexität des Falls zu hoch und verstossen damit gegen Art. 18 KV. In
diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten durch das
Verwaltungsgericht neu festzulegen. Angemessen erscheinen Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 300.-.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
4.2
Die
Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung
ab, der Rekurs erscheine offensichtlich als aussichtslos. Angesichts der Tatsache,
dass die Beschwerdegegnerin allen Begehren des Beschwerdeführers entsprochen
hat und damit ein Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsrekurs
offensichtlich unzulässig war, erweist sich dieser Schluss nicht als
rechtsverletzend.
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm für das
vorinstanzliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist die
Beschwerde damit abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der
Vorinstanz zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13
N. 59 und 64).
6.2
Der
Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche
Prozessführung. Soweit er nicht obsiegt und die Kosten der Vorinstanz auferlegt
werden, ist seine Beschwerde aus den vorstehend unter E. 3.2 genannten
Gründen offenkundig aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
ist damit abzuweisen.
6.3
Die Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Das
Gemeinwesen hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil
das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr,
3.
Dezember 2020, VB.2020.00676, E. 8.3; Plüss, § 17
N. 51). Das vorliegende Verfahren weist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, weshalb vorliegend an
diesem Grundsatz festzuhalten und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide
betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention
besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II
des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 1. Dezember 2021 werden die
Kosten des Rekursverfahrens auf Fr. 300.- festgesetzt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 395.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und dem Bezirksrat
Uster zu einem Viertel auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14.
6.
Mitteilung an …