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Entscheid

VB.2022.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00005

10. Februar 2022Deutsch13 min

(URT.2022.23437)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00005

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Februar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Ausreisefrist,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1991 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Am 9. November 2017

wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche und am

12. März 2018 eine ebensolche zur Erwerbstätigkeit erteilt. Letztere wurde

zuletzt mit Gültigkeit bis am 16. Februar 2020 verlängert. Am 11. Juni

2019 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um

Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

B. Aufgrund

von Hinweisen einer ehemaligen Partnerin von A traf das Migrationsamt

Abklärungen zu dessen Leumund. Aus den dem Migrationsamt in der Folge

eingereichten Strafregisterauszügen geht hervor, dass A sowohl

in Norwegen als auch in Grossbritannien mehrfach vorbestraft ist und dort unter

anderem zu Freiheitsstrafen von 19 Monaten (Norwegen) bzw. rund

43 Monaten (Grossbritannien), davon 4 Monate Jugendstrafe, verurteilt

worden war. In den Gesuchen um Erteilung bzw. Verlängerung der

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gab er jeweils an, nicht vorbestraft zu

sein.

C. Mit

Verfügung vom 18. März 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Ein

dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos.

D. Am

8. Februar 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im

Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid

aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel

(Dispositiv-Ziff. 1) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 2)

mit Urteil vom 18. März 2021 (VB.2021.00110) ab, auferlegte A die

Gerichtskosten von Fr. 2'070.- (Dispositiv-Ziff. 4) und sprach ihm

keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 5).

E. Das

Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom

25. Oktober 2021 (versandt am 17. November 2021) teilweise gut, hob

Dispositiv-Ziff. 2 und 4 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom

18. März 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies

es die Beschwerde ab (2C_393/2021). In der Folge hiess das Verwaltungsgericht

das Gesuch gut (vgl. VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00785).

F. Am

23. November 2021 setzte das Migrationsamt A eine Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 22. Dezember 2021 an, woraufhin dieser am 2. Dezember

2021 um Verlängerung der Ausreisefrist bis am 31. März 2022 ersuchen liess.

Am 7. Dezember 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 14. Dezember 2021 liess A der

Sicherheitsdirektion in der Hauptsache beantragen, die Verfügung vom

7.

Dezember 2021 sei aufzuheben und ihm eine Ausreisefrist bis am

14.

Januar 2022 anzusetzen. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 wies

die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), wies das

Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege ab

(Dispositiv-Ziff. II f.), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 760.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in

Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.

Mit Eingabe vom 4. Januar

2022.

liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge

stellen :

"i. Der vorinstanzliche Rekursentscheid sei aufzuheben und dem

Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 14. Januar 2022

anzusetzen;

ii. Das hiesige Verwaltungsgericht stelle fest, dass der

Beschwerdegegner das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege verletzte: Es auferlege die Kosten des

Rekursverfahrens vollständig dem Beschwerdegegner und spreche dem

Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 965.80 zu, eventualiter

weise es die Sache an die Vorinstanz zur Neuverteilung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen zurück;

iii. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer

eine Entschädigung von CHF 1'000.35 zuzusprechen, alles unter Kosten und

Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners;

iv. Prozessuales: Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des

Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Januar

2021.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Vorliegend fällt die

Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da – wie

sich sogleich zeigt – die Beschwerde in der Hauptsache als gegenstandslos

geworden abzuschreiben ist, der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt

und auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b

Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Das

hauptsächliche Begehren des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist

bis zum 14. Januar 2022 ist inzwischen gegenstandslos geworden. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren daher abzuschreiben (vgl.

VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00795, E. 3 Abs. 2 – 10. Juni 2015, VB.2015.00326, E. 2; Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 63 N. 6).

2.

2.1

Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

vorinstanzlichen Entscheids und die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch des

Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt hat, wie er geltend

macht, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser

Hinsicht nicht weggefallen (vgl. VGr, 3. März 2020,

VB.2019.00727, E. 2.2).

2.2

Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre

Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im

Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres

als unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in

Fällen, in denen ein materieller Entscheid angefochten wurde, dessen

summarische Prüfung in der Hauptsache vor (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00624, E. 3 Abs. 1 – 3. März 2020, VB.2019.00727,

E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., 77 und § 17

N. 31).

3.

3.1

Nach Art. 64d Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist

zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist

ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,

gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern

(Satz 2).

Die allgemeine Lebenserfahrung legt nahe, dass eine

geordnete Beendigung des Aufenthalts insbesondere bei langer Aufenthaltsdauer

der betroffenen Person und mit Blick auf eine zufriedenstellende Auflösung bestehender

Arbeits- oder Mietverhältnisse länger als einen Monat beansprucht (BGr, 5. Mai

2019, 2C_634/2018, E. 8.3.1 [1977 in der Schweiz geborene Person, welche

ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht hatte] – 25. Juni 2018, 2D_32/2018,

E. 2 [Aufenthaltsdauer von rund 25 Jahren] – 14. Juli 2017, 2C_200/2017,

E. 4.3 [Aufenthaltsdauer von 11 Jahren]). Die Erstreckung der

Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von 7 bis 30 Tage

dient jedoch nicht dazu, der weggewiesenen Person faktisch eine

Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der

Angemessenheit der Ausreisefrist ist von Bedeutung, ab wann die ausländische

Person damit hat rechnen müssen, dass sie das Land in Zukunft möglicherweise zu

verlassen hat. Diese Möglichkeit hat sie bereits ab dem Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen. Allerdings wird

vor Eintritt der Rechtskraft von ihr nicht erwartet, dass sie nicht rückgängig

zu machende organisatorische Massnahmen trifft (BGr, 17. August 2020,

2C_487/2020, E. 6.3.1 mit Hinweisen).

Hingegen ist ihr zuzumuten, dass sie ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der

Rechtskraft des Wegweisungsentscheids die für die Ausreise notwendigen

Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos eine Fristansetzung abwartet (BGr,

5.

Mai 2019, 2C_634/2018, E. 8.3.1 – 24. Oktober 2017,

2D_36/2017, E. 2.3).

3.2

Verfällt eine Ausreisefrist während eines hängigen

Rechtsmittelverfahrens aufgrund des Zeitablaufs, hat der Beschwerdegegner nach

rechtskräftigem Verfahrensabschluss eine neue Ausreisefrist anzusetzen, sofern

die Ausreisefrist nicht bereits direkt durch die Rechtsmittel­-instanz neu

angesetzt wurde. Davor ist der betroffenen ausländischen Person allenfalls

Gelegenheit zu geben, sich zur Dauer der Ausreisefrist zu äussern, soweit sie

hierzu nicht bereits im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren hinreichend

Gelegenheit und Veranlassung gehabt haben sollte (VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00739,

E. 5.1.2 – 4. Dezember 2019, VB.2019.00638, E. 7.2; vgl. VGr, 10. September

2014, VB.2014.00367, E. 3.4.2).

3.3

Wie sich

im Folgenden zeigt (hinten, E. 4.3 ff.), hat sich die Vorinstanz mit

den massgeblichen Kriterien der Beurteilung einer Ausreisefrist

auseinandergesetzt und die konkreten Umstände des Falls hinreichend

berücksichtigt. Ebenso hat sie die Rechtsprechung zur Gehörsgewährung im

Vorfeld der Ansetzung einer Ausreisefrist korrekt angewandt, wenn auch die zugehörige

Erwägung im vorinstanzlichen Entscheid eher knapp ausfiel. Der angefochtene

Dispositiv

Entscheid erweist sich somit im Ergebnis nicht als unhaltbar. Demnach ist die

diesem Verfahrensausgang entsprechende Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen nicht zu korrigieren.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt, da sie sein Gesuch zu Unrecht

"wegen Nichtbehaupten der fehlenden finanziellen Mittel" abgewiesen

habe.

4.2

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben dem Anspruch auf Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wies die

Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insbesondere deshalb ab, weil sie die gestellten Begehren als (offenkundig) aussichtslos im Sinn

von § 16 Abs. 1 VRG qualifizierte.

4.4 Seit der Zustellung des Bundesgerichtsurteils vom 25. Oktober 2021

(spätestens am 25. November 2021) war der Beschwerdeführer gehalten, seine

Ausreise vorzubereiten. Der Beschwerdegegner setzte dem Beschwerdeführer am 23. November

2021 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 22. Dezember 2021 an. Wie

die Vorinstanz zu Recht erwog, hat der Beschwerdegegner damit den grundsätzlich

vorgesehenen gesetzlichen Rahmen fast vollständig zugunsten des

Beschwerdeführers ausgenutzt. Gemäss Track & Trace der Post ist

das Schreiben dessen Vertreter bereits am 25. November 2021 avisiert

worden; seine späte Kenntnisnahme am 2. Dezember 2021 hat sich der

Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Sodann hat er weder in seinem Schreiben

vom 2. Dezember 2021 noch in der Rekurseingabe Gründe im Sinn von

Art. 64d Abs. 1 AIG vorgebracht, welche es erlauben würden, die

Ausreisefrist über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus zu erstrecken.

Vielmehr ist der heute 31-jährige Beschwerdeführer gesund, alleinstehend und

arbeitslos; überdies hält er sich erst seit etwas mehr als vier Jahren in der

Schweiz auf. Ein bestehendes Mietverhältnis stellt sodann keinen besonderen

Umstand im Sinn von Art. 64d Abs. 1 AIG dar. In dieser Hinsicht hat

der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass die

Kündigung und die Rückgabe einer Wohnung seine Anwesenheit in der Schweiz nicht

notwendig machen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine Nachmieterin

gefunden, die seine Wohnung anscheinend noch während des Laufs der Ausreisefrist

übernehmen konnte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

keine pandemiebedingten Beschränkungen einer Einreise nach Rumänien geltend

macht; solche wären denn auch nicht ersichtlich. Schliesslich kann der

Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner in seiner Verfügung

vom 18. März 2021 eine grosszügig bemessene Ausreisefrist von über

70 Tagen angesetzt hatte, hier nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.5 Mit Blick

auf die geltend gemachte Gehörsverletzung erwog die Vorinstanz, der Einwand des

Beschwerdeführers, er habe sich zur Ausreisefrist bis zum Erlass der vorinstanzlichen

Verfügung nicht äussern können und auch keinen Anlass gehabt, sich im

vorangegangenen Verfahren dazu zu äussern, sei nicht stichhaltig. Das

"erste Verfahren" habe die Frage der Aufenthaltsbewilligung und damit

(für den Fall, dass eine solche nicht erteilt würde) auch die Wegweisung zum

Thema gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch Ausführungen dazu gemacht (vgl. in

diesem Zusammenhang auch bereits VGr, 18. März 2021, VB.2021.00110,

E. 3.3.2). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Anzufügen ist, dass der

Beschwerdeführer im Nachgang zur Fristansetzung vom 23. November 2021 mit

einem Gesuch um Fristverlängerung an den Beschwerdegegner gelangte, worauf

dieser am 7. Dezember 2021 (erneut) verfügte; der Beschwerdeführer konnte

sich somit im Vorfeld der Ausgangsverfügung zur Dauer der Ausreisefrist

äussern. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde demnach

nicht verletzt (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 3).

4.6 Vor diesem

Hintergrund ist bei einer summarischen Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids

die Aussichtslosigkeit des Rekurses zu bejahen. Ob die Vorinstanz bei der

Beurteilung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers korrekt vorging, braucht

demnach nicht beurteilt zu werden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

6.

6.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren

Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die

Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das

Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht

entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische

Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei

vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens

im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten

jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien

dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (Plüss,

§ 13 N. 74 ff. sowie § 17 N. 31).

6.2 Mit Blick

auf die vorangehenden Erwägungen wäre die Beschwerde voraussichtlich abzuweisen

gewesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3 Zu prüfen

bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerdeverfahren anhand der erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn, E. 4.2).

Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde vom 4. Januar 2022 gestellten

Begehren als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Es erübrigt sich deshalb zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG

ist.

7.

Der vorliegende Entscheid betrifft in der Hauptsache die

Ausreisefrist und damit eine

Modalität des Wegweisungsvollzugs, weshalb er lediglich mit subsidiärer

Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 4

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl.

dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …