VB.2022.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00005
10. Februar 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23437)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00005
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Ausreisefrist,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1991 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Am 9. November 2017
wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche und am
12. März 2018 eine ebensolche zur Erwerbstätigkeit erteilt. Letztere wurde
zuletzt mit Gültigkeit bis am 16. Februar 2020 verlängert. Am 11. Juni
2019 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um
Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
B. Aufgrund
von Hinweisen einer ehemaligen Partnerin von A traf das Migrationsamt
Abklärungen zu dessen Leumund. Aus den dem Migrationsamt in der Folge
eingereichten Strafregisterauszügen geht hervor, dass A sowohl
in Norwegen als auch in Grossbritannien mehrfach vorbestraft ist und dort unter
anderem zu Freiheitsstrafen von 19 Monaten (Norwegen) bzw. rund
43 Monaten (Grossbritannien), davon 4 Monate Jugendstrafe, verurteilt
worden war. In den Gesuchen um Erteilung bzw. Verlängerung der
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gab er jeweils an, nicht vorbestraft zu
sein.
C. Mit
Verfügung vom 18. März 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Ein
dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos.
D. Am
8. Februar 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im
Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel
(Dispositiv-Ziff. 1) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 2)
mit Urteil vom 18. März 2021 (VB.2021.00110) ab, auferlegte A die
Gerichtskosten von Fr. 2'070.- (Dispositiv-Ziff. 4) und sprach ihm
keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 5).
E. Das
Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom
25. Oktober 2021 (versandt am 17. November 2021) teilweise gut, hob
Dispositiv-Ziff. 2 und 4 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom
18. März 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies
es die Beschwerde ab (2C_393/2021). In der Folge hiess das Verwaltungsgericht
das Gesuch gut (vgl. VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00785).
F. Am
23. November 2021 setzte das Migrationsamt A eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 22. Dezember 2021 an, woraufhin dieser am 2. Dezember
2021 um Verlängerung der Ausreisefrist bis am 31. März 2022 ersuchen liess.
Am 7. Dezember 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 14. Dezember 2021 liess A der
Sicherheitsdirektion in der Hauptsache beantragen, die Verfügung vom
7.
Dezember 2021 sei aufzuheben und ihm eine Ausreisefrist bis am
14.
Januar 2022 anzusetzen. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 wies
die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), wies das
Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege ab
(Dispositiv-Ziff. II f.), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 760.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in
Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Eingabe vom 4. Januar
2022.
liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge
stellen :
"i. Der vorinstanzliche Rekursentscheid sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 14. Januar 2022
anzusetzen;
ii. Das hiesige Verwaltungsgericht stelle fest, dass der
Beschwerdegegner das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege verletzte: Es auferlege die Kosten des
Rekursverfahrens vollständig dem Beschwerdegegner und spreche dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 965.80 zu, eventualiter
weise es die Sache an die Vorinstanz zur Neuverteilung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen zurück;
iii. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei dem Beschwerdeführer
eine Entschädigung von CHF 1'000.35 zuzusprechen, alles unter Kosten und
Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners;
iv. Prozessuales: Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des
Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Januar
2021.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Vorliegend fällt die
Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da – wie
sich sogleich zeigt – die Beschwerde in der Hauptsache als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist, der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt
und auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Das
hauptsächliche Begehren des Beschwerdeführers um Verlängerung der Ausreisefrist
bis zum 14. Januar 2022 ist inzwischen gegenstandslos geworden. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren daher abzuschreiben (vgl.
VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00795, E. 3 Abs. 2 – 10. Juni 2015, VB.2015.00326, E. 2; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 63 N. 6).
2.
2.1
Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Entscheids und die Frage, ob die Vorinstanz den Anspruch des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt hat, wie er geltend
macht, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser
Hinsicht nicht weggefallen (vgl. VGr, 3. März 2020,
VB.2019.00727, E. 2.2).
2.2
Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre
Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im
Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres
als unzutreffend herausstellt. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in
Fällen, in denen ein materieller Entscheid angefochten wurde, dessen
summarische Prüfung in der Hauptsache vor (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00624, E. 3 Abs. 1 – 3. März 2020, VB.2019.00727,
E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., 77 und § 17
N. 31).
3.
3.1
Nach Art. 64d Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist
zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist
ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,
gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern
(Satz 2).
Die allgemeine Lebenserfahrung legt nahe, dass eine
geordnete Beendigung des Aufenthalts insbesondere bei langer Aufenthaltsdauer
der betroffenen Person und mit Blick auf eine zufriedenstellende Auflösung bestehender
Arbeits- oder Mietverhältnisse länger als einen Monat beansprucht (BGr, 5. Mai
2019, 2C_634/2018, E. 8.3.1 [1977 in der Schweiz geborene Person, welche
ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht hatte] – 25. Juni 2018, 2D_32/2018,
E. 2 [Aufenthaltsdauer von rund 25 Jahren] – 14. Juli 2017, 2C_200/2017,
E. 4.3 [Aufenthaltsdauer von 11 Jahren]). Die Erstreckung der
Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von 7 bis 30 Tage
dient jedoch nicht dazu, der weggewiesenen Person faktisch eine
Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der
Angemessenheit der Ausreisefrist ist von Bedeutung, ab wann die ausländische
Person damit hat rechnen müssen, dass sie das Land in Zukunft möglicherweise zu
verlassen hat. Diese Möglichkeit hat sie bereits ab dem Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen. Allerdings wird
vor Eintritt der Rechtskraft von ihr nicht erwartet, dass sie nicht rückgängig
zu machende organisatorische Massnahmen trifft (BGr, 17. August 2020,
2C_487/2020, E. 6.3.1 mit Hinweisen).
Hingegen ist ihr zuzumuten, dass sie ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der
Rechtskraft des Wegweisungsentscheids die für die Ausreise notwendigen
Vorkehrungen trifft und nicht tatenlos eine Fristansetzung abwartet (BGr,
5.
Mai 2019, 2C_634/2018, E. 8.3.1 – 24. Oktober 2017,
2D_36/2017, E. 2.3).
3.2
Verfällt eine Ausreisefrist während eines hängigen
Rechtsmittelverfahrens aufgrund des Zeitablaufs, hat der Beschwerdegegner nach
rechtskräftigem Verfahrensabschluss eine neue Ausreisefrist anzusetzen, sofern
die Ausreisefrist nicht bereits direkt durch die Rechtsmittel-instanz neu
angesetzt wurde. Davor ist der betroffenen ausländischen Person allenfalls
Gelegenheit zu geben, sich zur Dauer der Ausreisefrist zu äussern, soweit sie
hierzu nicht bereits im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren hinreichend
Gelegenheit und Veranlassung gehabt haben sollte (VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00739,
E. 5.1.2 – 4. Dezember 2019, VB.2019.00638, E. 7.2; vgl. VGr, 10. September
2014, VB.2014.00367, E. 3.4.2).
3.3
Wie sich
im Folgenden zeigt (hinten, E. 4.3 ff.), hat sich die Vorinstanz mit
den massgeblichen Kriterien der Beurteilung einer Ausreisefrist
auseinandergesetzt und die konkreten Umstände des Falls hinreichend
berücksichtigt. Ebenso hat sie die Rechtsprechung zur Gehörsgewährung im
Vorfeld der Ansetzung einer Ausreisefrist korrekt angewandt, wenn auch die zugehörige
Erwägung im vorinstanzlichen Entscheid eher knapp ausfiel. Der angefochtene
Dispositiv
Entscheid erweist sich somit im Ergebnis nicht als unhaltbar. Demnach ist die
diesem Verfahrensausgang entsprechende Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen nicht zu korrigieren.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt, da sie sein Gesuch zu Unrecht
"wegen Nichtbehaupten der fehlenden finanziellen Mittel" abgewiesen
habe.
4.2
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben dem Anspruch auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wies die
Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insbesondere deshalb ab, weil sie die gestellten Begehren als (offenkundig) aussichtslos im Sinn
von § 16 Abs. 1 VRG qualifizierte.
4.4 Seit der Zustellung des Bundesgerichtsurteils vom 25. Oktober 2021
(spätestens am 25. November 2021) war der Beschwerdeführer gehalten, seine
Ausreise vorzubereiten. Der Beschwerdegegner setzte dem Beschwerdeführer am 23. November
2021 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 22. Dezember 2021 an. Wie
die Vorinstanz zu Recht erwog, hat der Beschwerdegegner damit den grundsätzlich
vorgesehenen gesetzlichen Rahmen fast vollständig zugunsten des
Beschwerdeführers ausgenutzt. Gemäss Track & Trace der Post ist
das Schreiben dessen Vertreter bereits am 25. November 2021 avisiert
worden; seine späte Kenntnisnahme am 2. Dezember 2021 hat sich der
Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Sodann hat er weder in seinem Schreiben
vom 2. Dezember 2021 noch in der Rekurseingabe Gründe im Sinn von
Art. 64d Abs. 1 AIG vorgebracht, welche es erlauben würden, die
Ausreisefrist über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus zu erstrecken.
Vielmehr ist der heute 31-jährige Beschwerdeführer gesund, alleinstehend und
arbeitslos; überdies hält er sich erst seit etwas mehr als vier Jahren in der
Schweiz auf. Ein bestehendes Mietverhältnis stellt sodann keinen besonderen
Umstand im Sinn von Art. 64d Abs. 1 AIG dar. In dieser Hinsicht hat
der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Kündigung und die Rückgabe einer Wohnung seine Anwesenheit in der Schweiz nicht
notwendig machen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine Nachmieterin
gefunden, die seine Wohnung anscheinend noch während des Laufs der Ausreisefrist
übernehmen konnte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine pandemiebedingten Beschränkungen einer Einreise nach Rumänien geltend
macht; solche wären denn auch nicht ersichtlich. Schliesslich kann der
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner in seiner Verfügung
vom 18. März 2021 eine grosszügig bemessene Ausreisefrist von über
70 Tagen angesetzt hatte, hier nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.5 Mit Blick
auf die geltend gemachte Gehörsverletzung erwog die Vorinstanz, der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe sich zur Ausreisefrist bis zum Erlass der vorinstanzlichen
Verfügung nicht äussern können und auch keinen Anlass gehabt, sich im
vorangegangenen Verfahren dazu zu äussern, sei nicht stichhaltig. Das
"erste Verfahren" habe die Frage der Aufenthaltsbewilligung und damit
(für den Fall, dass eine solche nicht erteilt würde) auch die Wegweisung zum
Thema gehabt. Der Beschwerdeführer habe auch Ausführungen dazu gemacht (vgl. in
diesem Zusammenhang auch bereits VGr, 18. März 2021, VB.2021.00110,
E. 3.3.2). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Anzufügen ist, dass der
Beschwerdeführer im Nachgang zur Fristansetzung vom 23. November 2021 mit
einem Gesuch um Fristverlängerung an den Beschwerdegegner gelangte, worauf
dieser am 7. Dezember 2021 (erneut) verfügte; der Beschwerdeführer konnte
sich somit im Vorfeld der Ausgangsverfügung zur Dauer der Ausreisefrist
äussern. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde demnach
nicht verletzt (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 3).
4.6 Vor diesem
Hintergrund ist bei einer summarischen Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids
die Aussichtslosigkeit des Rekurses zu bejahen. Ob die Vorinstanz bei der
Beurteilung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers korrekt vorging, braucht
demnach nicht beurteilt zu werden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
6.
6.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren
Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die
Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das
Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht
entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische
Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei
vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens
im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten
jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien
dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (Plüss,
§ 13 N. 74 ff. sowie § 17 N. 31).
6.2 Mit Blick
auf die vorangehenden Erwägungen wäre die Beschwerde voraussichtlich abzuweisen
gewesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demzufolge dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.3 Zu prüfen
bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das
Beschwerdeverfahren anhand der erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn, E. 4.2).
Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde vom 4. Januar 2022 gestellten
Begehren als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Es erübrigt sich deshalb zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG
ist.
7.
Der vorliegende Entscheid betrifft in der Hauptsache die
Ausreisefrist und damit eine
Modalität des Wegweisungsvollzugs, weshalb er lediglich mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 4
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl.
dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …