VB.2022.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00006
16. März 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23515)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00006
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1974, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 10. Dezember 2006 in
die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Am 15. Januar 2007 heiratete
er die im Kanton D niedergelassene, nordmazedonische Staatsbürgerin C (geboren
1959). Aufgrund der Heirat zog A das Asylgesuch zurück, weshalb dieses als
gegenstandslos abgeschrieben wurde. Wegen Verdachts auf eine Scheinehe wurden
die Ehegatten A persönlich angehört. Am 11. April 2007 wurde A zum
Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D
erteilt. Gestützt auf eine Denunziation, wonach es sich bei der Ehe um eine
Scheinehe handle, tätigte das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau (MIKA) im Jahr 2008 weitere Abklärungen zur Ehe. Dabei ergab sich, dass A
Vater dreier in der Türkei wohnhafter Kinder ist, welche aus einer Beziehung
mit E stammen. Der Verdacht einer Scheinehe erhärtete sich nicht, sodass die
Aufenthaltsbewilligung von A verlängert wurde. Nach einer weiteren Denunziation
wurden im Jahr 2010 erneut Abklärungen zum Vorliegen einer Scheinehe getätigt.
In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung wiederum verlängert und A am 13. April
2012 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 17. November 2012 liessen
sich die Eheleute scheiden. Am 8. Oktober 2013 heiratete A E. Mit
Verfügung vom 2. Dezember 2013 widerrief das MIKA die
Niederlassungsbewilligung von A und erteilte diesem – unter Vorbehalt einer
allfälligen Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM; heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) – eine Aufenthaltsbewilligung. Dies weil
A im Bewilligungsverfahren zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung bewusst
falsch angegeben habe, er lebe weiterhin in intakter Ehe mit C. Die hiergegen
erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde von A
ab. Das Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 12. Oktober 2016
(2C_66/2016) ebenfalls ab.
B. Mit Antrag
vom 17. November 2016 ersuchte das MIKA das SEM um Zustimmung zur
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Am 11. Dezember 2017 verweigerte das
SEM die Zustimmung mit der Begründung, bei der Ehe A/C habe es sich um eine
Scheinehe gehandelt. Ferner wies es A aus der Schweiz weg. Das
Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 6. Juli
2020 (Urteil F-583/2018) ab. Mit Urteil vom 11. November 2020
(2C_704/2020) bestätigte das Bundesgericht das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts. Das MIKA setzte A daraufhin eine Frist zum Verlassen
der Schweiz bis 6. Januar 2021.
C. Am 20. Dezember
2020 reichte A beim Zivilstandsamt F ein Gesuch für die Einleitung eines
Ehevorbereitungsverfahrens mit G (geboren 1984) ein, einer hier
niedergelassenen Eritreerin. Am 8. Februar 2021 ersuchte A (vertreten
durch Rechtsanwalt N) das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Durchführung der Ehevorbereitung. Am 10. August
2021 beantragte A eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich bzw. eine
Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben (mit Verfügungscharakter) vom 25. August
2021 teilte das Migrationsamt Zürich A mit, es bestünden gewichtige Indizien
für das Vorliegen einer geplanten Scheinehe. Dem Begehren um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat könne daher nicht
entsprochen werden. Mit Verfügung vom 1. September 2021 verweigerte das
Zivilstandsamt der Stadt F die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens und
der Trauung, da der Verlobte den Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts innert
angemessener Frist nicht habe erbringen können. Mit Eingabe vom 21. September
2021 stellte A, vertreten durch B, beim Migrationsamt Zürich ein neues Gesuch
um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung mit G, welches
zur Behandlung zuständigkeitshalber an die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion überwiesen wurde.
Erwägungen
II.
Am 27. September 2021 erhob Rechtsanwalt N namens A
Rekurs gegen die Verfügung vom 25. August 2021. Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Dezember
2021.
ab und ordnete an, dass der Rekurrent die Schweiz unverzüglich zu
verlassen habe.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Januar 2022 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche
Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sache
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem seien er und seine Verlobte (recte: von der
Vorinstanz) persönlich anzuhören. Eventualiter sei der Beschwerdegegner
anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu
erteilen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2022 ordnete der
Abteilungspräsident an, dass gegen den Beschwerdeführer einstweilen alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde dem
Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die
Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 98
Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht
Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die
Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e
der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). Den Materialien
lässt sich entnehmen, dass diese Gesetzesvorschrift bezweckt, die
Übereinstimmung der Entscheide von Zivilstands- und Ausländerbehörden zu
fördern und damit ein widersprüchliches Verhalten des Staats zu verhindern (BBl
2008, 2472; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.1). Personen,
die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten
wollen, müssen ihren Aufenthalt deshalb zuerst legalisieren.
2.2
Während
der Behandlung des Gesuchs müssen sich die betroffenen Ausländer ohne legalen
Aufenthalt grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ausnahmen sind aber möglich,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat offensichtlich erfüllt sein
werden und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Bestimmungen über den
Familiennachzug vorliegen (analog Art. 17 AIG). Zur Vermeidung eines
überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit kann in
diesen Fällen eine Ausreisefrist angesetzt werden, während der die Heirat und
die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (vgl. dazu den
Bericht der staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur
parlamentarischen Initiative "Scheinehen unterbinden" vom 31. Januar
2008, BBl 2008, 2473; BGr, 23. November 2011, 2C_349/2011, E. 3.6).
Die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG sind
insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen
einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer
Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]). Dabei können allein aus Vorkehren wie namentlich der
Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren keine Ansprüche im
Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Ob die
Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG
offensichtlich erfüllt sind, hat grundsätzlich anhand einer summarischen
Würdigung der Erfolgsaussichten des Bewilligungsgesuchs zu erfolgen. Sie
entspricht einer "Hauptsachenprognose", wie sie bei der Anordnung
vorsorglicher Massnahmen allgemein vorzunehmen ist (vgl. VGr, 11. März
2020, VB.2020.00077, E. 3.1.2; vgl. auch VGr, 21. März 2012,
VB.2012.00117, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.3
Anstelle
der angeführten Duldungserklärung kann ausländischen Personen zur Vorbereitung
der Heirat mit hier aufenthaltsberechtigten Personen gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE unter analogen
Voraussetzungen auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung von in der Regel nicht
mehr als 6 Monaten erteilt werden (vgl. Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom
Oktober 2013, Stand: 15. Dezember 2021, Ziff. 5.6.5).
2.4
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf
das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4
ZGB gehalten, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu
erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die um Bewilligung
ersuchende ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,
missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und
"klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der
Schweiz wird verbleiben können, d. h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt. Die Duldung bzw. Bewilligung eines Kurzaufenthalts
zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erfolgen, wenn mit
diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen
in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung
des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die
Anwesenheit längerfristig zu sichern (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3
und BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3, je mit Hinweisen, vgl. auch
Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5).
2.5
Für die
Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch
werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht – was gegen das Bestehen eines
offensichtlichen Bewilligungsanspruchs spricht – bedarf es konkreter Hinweise
dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen
wollen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen
eingehen. Die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden
Indizien können beigezogen werden, um festzustellen, ob die
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist und ob nach
der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch besteht oder nicht.
Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs
nach der Heirat hindeuten, liegen unter anderem vor, wenn der ausländischen
Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht
werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der
Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei
einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine
Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.).
3.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung, da gewichtige Indizien dafür bestünden, dass A und G
eine Scheinehe eingehen wollten. Offensichtlich sei A an einem Verbleib in der
Schweiz gelegen, weshalb er schon früher eine Scheinehe eingegangen sei und
sich der Aufforderung zur Ausreise bis 6. Januar 2021 widersetze. Die
einzige realistische Möglichkeit, seinen Aufenthalt zu legalisieren, bestehe im
Eingehen einer weiteren Ehe mit einer über einen anspruchsbegründenden
Aufenthaltstitel verfügenden Person. Gründe, weshalb er die seit 2014, 2016
oder 2017 bestehende Beziehung zu G im verwaltungs- und bundesgerichtlichen
Verfahren nie thematisiert habe, bringe er nicht vor. Die angebliche Beziehung
sei dagegen gegenüber den Migrationsbehörden erstmals am 30. Dezember 2020
erwähnt worden. Schliesslich sei das Ehevorbereitungsverfahren nur rund sechs
Wochen nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils vom 11. November 2020 am 20. Dezember
2020.
eingeleitet worden. Weiter habe A am 7. September 2015 ein
Familiennachzugsgesuch für seine damalige Ehefrau und die drei gemeinsamen
Kinder beim MIKA gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheine seine Angabe, er
habe mit G eine mehr als sechsjährige Beziehung geführt aufgrund der zeitlichen
Überschneidungen mit dem Familiennachzugsgesuch für seine drei Kinder und die
Kindsmutter wenig glaubhaft. Die wenigen eingereichten und grösstenteils
gestellt wirkenden Fotos und teilweise ähnlich lautenden Gefälligkeitsschreiben
von Bekannten vermöchten den Gesamteindruck einer beabsichtigten Scheinehe
nicht zu entkräften. Es hätte an A gelegen, diesen Verdacht zu widerlegen,
zumal nach einer mehrjährigen, kantonsübergreifend geführten Liebesbeziehung
zahlreiche weitere Beweismittel wie z. B. Kommunikationsverläufe übers Natel, Fotos, Nachweise von
gemeinsamen Ferienaufenthalten usw. vorhanden sein müssten. A habe jedoch keine
weiteren Beweismittel eingereicht, um die Liebesbeziehung zu substanziieren.
Die summarische Prüfung ergebe genügend Anhaltspunkte für eine geplante
Scheinehe.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt die Rückweisung der Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz.
So seien weder er noch seine Verlobte im ganzen Verfahren je persönlich
angehört worden. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner hätten
hinreichend dargelegt, weshalb eine persönliche Befragung ungeeignet zur
Widerlegung des im Raum stehenden Verdachts einer beabsichtigten Scheinehe sein
sollte. Vielmehr sei der Verzicht auf weitere Beweiserhebungen damit begründet
worden, dass im Rahmen der Bewilligung zur Heiratsvorbereitung die
Zulassungsvoraussetzungen analog Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich
erfüllt sein müssten, weshalb im Rahmen der Bewilligungserteilung zur
Ehevorbereitung aufgrund des summarischen Charakters des Verfahrens keine
vertieften Abklärungen durch die Migrationsbehörden verlangt werden könnten.
Mit dem Verzicht auf eine Befragung der Verlobten seien die Vorinstanzen ihrer
Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und hätten ihr rechtliches
Gehör verletzt.
4.2
Die
Verweigerung der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung setzt anders als
beim Familiennachzug oder beim Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung nicht
voraus, dass das Vorliegen einer Scheinehe nachgewiesen ist. Vielmehr ist das
Migrationsamt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehalten, keine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern Hinweise für ein
rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegen. Sie hat dies summarisch zu prüfen,
weshalb sie in der Regel keine weiteren Untersuchungen wie die Befragung der
Ehewilligen zu veranlassen hat (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00754, E. 4.1;
siehe auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00062, E. 2.2).
Vorliegend brachte der – stets anwaltlich vertretene –
Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht vor, er und seine Verlobte
hätten von den Vorinstanzen persönlich angehört werden müssen. Zuvor wurde eine
Anhörung nicht thematisiert. Auch ohne entsprechenden Antrag kann die
Verwaltungsbehörde in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 7 Abs. 1 VRG) gehalten sein, von Amtes wegen eine Befragung der Beteiligten anzuordnen,
sofern diese unabdingbar erscheint, um den rechtserheblichen Sachverhalt
festzustellen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 10). Dies muss auch im Rahmen einer
lediglich summarischen Prüfung gelten, wenn die Akten Anlass zu vertiefteren
Sachverhaltsabklärungen geben (vgl. dazu VGr, 11. März 2020,
VB.2020.00077, E. 3.3 f.). Dies ist hier der Fall: Der
Beschwerdeführer behauptet, er führe eine mehrjährige Beziehung mit seiner
Verlobten, nachdem sie sich im Jahr 2016 bei der Arbeit für die H AG
kennengelernt hätten. Auch in den Referenzschreiben ist von der
"langjährigen Freundin" die Rede (Schreiben von I sowie J und K vom
14.
September 2021) bzw. einer "seit mehreren Jahren" dauernden
Beziehung (Schreiben L vom 12. September 2021). Zudem haben der
Beschwerdeführer und G gemeinsam eine Wohnung an der M-Strasse 01 in F
angemietet. Vor Verwaltungsgericht wurden erstmals Auszüge eines Chatverlaufs
zwischen den Verlobten eingereicht. Die Auszüge befassen sich hauptsächlich mit
der Vereinbarung von Treffpunkten und der Regelung alltäglicher Belange (Essen
kochen, Einkauf u. ä.)
im Zeitraum Oktober 2020 bis Mitte 2021. Nachdem die Vorinstanz zu Recht
zahlreiche Indizien für eine Scheinehe erblickte, wäre sie gleichwohl gehalten
gewesen, dem Vorbringen, es bestehe eine mehrjährige Beziehung, nachzugehen.
Dabei hätte eine persönliche Befragung der Verlobten ausschlaggebende Hinweise für
bzw. gegen eine Scheinehe geliefert. Auf diese Beweiserhebung konnte
daher in Anwendung von § 7 Abs. 1 VRG nicht verzichtet werden, auch
ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die Verlobten auch nie schriftlich zur Sache, z. B. mittels schriftlichem
Fragekatalog, befragt wurden. Ungeachtet der festgestellten
Untersuchungspflichtverletzung durch die Behörden muss sich der
Beschwerdeführer den Vorwurf der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
entgegenhalten lassen: Als ausländische Person traf ihn bei der Feststellung
des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90
AIG). Der Beschwerdeführer beschränkte sich indessen in Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht darauf, lediglich rudimentäre Angaben zu seiner Beziehung
mit G zu machen und liess so die Behörden über den rechtserheblichen
Sachverhalt weitestgehend im Dunkeln.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. auf die Begründung
des Eventualantrags einzugehen.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die
Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines
Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den
Beschwerdeführer und seine Verlobte anzuhören haben und allenfalls noch weitere
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen haben.
5.
5.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen
als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in:
Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden
Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser für
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer
angemessenen Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu verpflichten (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die
Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …