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Entscheid

VB.2022.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00006

16. März 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23515)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00006

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1974, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 10. Dezember 2006 in

die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Am 15. Januar 2007 heiratete

er die im Kanton D niedergelassene, nordmazedonische Staatsbürgerin C (geboren

1959). Aufgrund der Heirat zog A das Asylgesuch zurück, weshalb dieses als

gegenstandslos abgeschrieben wurde. Wegen Verdachts auf eine Scheinehe wurden

die Ehegatten A persönlich angehört. Am 11. April 2007 wurde A zum

Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton D

erteilt. Gestützt auf eine Denunziation, wonach es sich bei der Ehe um eine

Scheinehe handle, tätigte das Amt für Migration und Integration des Kantons

Aargau (MIKA) im Jahr 2008 weitere Abklärungen zur Ehe. Dabei ergab sich, dass A

Vater dreier in der Türkei wohnhafter Kinder ist, welche aus einer Beziehung

mit E stammen. Der Verdacht einer Scheinehe erhärtete sich nicht, sodass die

Aufenthaltsbewilligung von A verlängert wurde. Nach einer weiteren Denunziation

wurden im Jahr 2010 erneut Abklärungen zum Vorliegen einer Scheinehe getätigt.

In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung wiederum verlängert und A am 13. April

2012 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 17. November 2012 liessen

sich die Eheleute scheiden. Am 8. Oktober 2013 heiratete A E. Mit

Verfügung vom 2. Dezember 2013 widerrief das MIKA die

Niederlassungsbewilligung von A und erteilte diesem – unter Vorbehalt einer

allfälligen Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM; heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) – eine Aufenthaltsbewilligung. Dies weil

A im Bewilligungsverfahren zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung bewusst

falsch angegeben habe, er lebe weiterhin in intakter Ehe mit C. Die hiergegen

erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 wies

das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde von A

ab. Das Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 12. Oktober 2016

(2C_66/2016) ebenfalls ab.

B. Mit Antrag

vom 17. November 2016 ersuchte das MIKA das SEM um Zustimmung zur

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Am 11. Dezember 2017 verweigerte das

SEM die Zustimmung mit der Begründung, bei der Ehe A/C habe es sich um eine

Scheinehe gehandelt. Ferner wies es A aus der Schweiz weg. Das

Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 6. Juli

2020 (Urteil F-583/2018) ab. Mit Urteil vom 11. November 2020

(2C_704/2020) bestätigte das Bundesgericht das Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts. Das MIKA setzte A daraufhin eine Frist zum Verlassen

der Schweiz bis 6. Januar 2021.

C. Am 20. Dezember

2020 reichte A beim Zivilstandsamt F ein Gesuch für die Einleitung eines

Ehevorbereitungsverfahrens mit G (geboren 1984) ein, einer hier

niedergelassenen Eritreerin. Am 8. Februar 2021 ersuchte A (vertreten

durch Rechtsanwalt N) das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Durchführung der Ehevorbereitung. Am 10. August

2021 beantragte A eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich bzw. eine

Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben (mit Verfügungscharakter) vom 25. August

2021 teilte das Migrationsamt Zürich A mit, es bestünden gewichtige Indizien

für das Vorliegen einer geplanten Scheinehe. Dem Begehren um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat könne daher nicht

entsprochen werden. Mit Verfügung vom 1. September 2021 verweigerte das

Zivilstandsamt der Stadt F die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens und

der Trauung, da der Verlobte den Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts innert

angemessener Frist nicht habe erbringen können. Mit Eingabe vom 21. September

2021 stellte A, vertreten durch B, beim Migrationsamt Zürich ein neues Gesuch

um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung mit G, welches

zur Behandlung zuständigkeitshalber an die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion überwiesen wurde.

Erwägungen

II.

Am 27. September 2021 erhob Rechtsanwalt N namens A

Rekurs gegen die Verfügung vom 25. August 2021. Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 6. Dezember

2021.

ab und ordnete an, dass der Rekurrent die Schweiz unverzüglich zu

verlassen habe.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2022 beantragte A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche

Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sache

zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Zudem seien er und seine Verlobte (recte: von der

Vorinstanz) persönlich anzuhören. Eventualiter sei der Beschwerdegegner

anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu

erteilen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2022 ordnete der

Abteilungspräsident an, dass gegen den Beschwerdeführer einstweilen alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde dem

Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die

Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder

-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessen­heit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 98

Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht

Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die

Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e

der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). Den Materialien

lässt sich entnehmen, dass diese Gesetzesvorschrift bezweckt, die

Übereinstimmung der Entscheide von Zivilstands- und Ausländerbehörden zu

fördern und damit ein widersprüchliches Verhalten des Staats zu verhindern (BBl

2008, 2472; VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.1). Personen,

die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten

wollen, müssen ihren Aufenthalt deshalb zuerst legalisieren.

2.2

Während

der Behandlung des Gesuchs müssen sich die betroffenen Ausländer ohne legalen

Aufenthalt grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ausnahmen sind aber möglich,

wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat offensichtlich erfüllt sein

werden und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Bestimmungen über den

Familiennachzug vorliegen (analog Art. 17 AIG). Zur Vermeidung eines

überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit kann in

diesen Fällen eine Ausreisefrist angesetzt werden, während der die Heirat und

die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (vgl. dazu den

Bericht der staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur

parlamentarischen Initiative "Scheinehen unterbinden" vom 31. Januar

2008, BBl 2008, 2473; BGr, 23. November 2011, 2C_349/2011, E. 3.6).

Die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG sind

insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen

einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE]). Dabei können allein aus Vorkehren wie namentlich der

Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren keine Ansprüche im

Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Ob die

Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG

offensichtlich erfüllt sind, hat grundsätzlich anhand einer summarischen

Würdigung der Erfolgsaussichten des Bewilligungsgesuchs zu erfolgen. Sie

entspricht einer "Hauptsachenprognose", wie sie bei der Anordnung

vorsorglicher Massnahmen allgemein vorzunehmen ist (vgl. VGr, 11. März

2020, VB.2020.00077, E. 3.1.2; vgl. auch VGr, 21. März 2012,

VB.2012.00117, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.3

Anstelle

der angeführten Duldungserklärung kann ausländischen Personen zur Vorbereitung

der Heirat mit hier aufenthaltsberechtigten Personen gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE unter analogen

Voraussetzungen auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung von in der Regel nicht

mehr als 6 Monaten erteilt werden (vgl. Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom

Oktober 2013, Stand: 15. Dezember 2021, Ziff. 5.6.5).

2.4

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf

das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) sowie in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4

ZGB gehalten, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu

erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die um Bewilligung

ersuchende ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,

missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und

"klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der

Schweiz wird verbleiben können, d. h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt. Die Duldung bzw. Bewilligung eines Kurzaufenthalts

zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erfolgen, wenn mit

diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen

in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung

des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die

Anwesenheit längerfristig zu sichern (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3

und BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 3, je mit Hinweisen, vgl. auch

Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5).

2.5

Für die

Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch

werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht – was gegen das Bestehen eines

offensichtlichen Bewilligungsanspruchs spricht – bedarf es konkreter Hinweise

dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen

wollen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen

eingehen. Die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden

Indizien können beigezogen werden, um festzustellen, ob die

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist und ob nach

der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch besteht oder nicht.

Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs

nach der Heirat hindeuten, liegen unter anderem vor, wenn der ausländischen

Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht

werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der

Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei

einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine

Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.).

3.

Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung, da gewichtige Indizien dafür bestünden, dass A und G

eine Scheinehe eingehen wollten. Offensichtlich sei A an einem Verbleib in der

Schweiz gelegen, weshalb er schon früher eine Scheinehe eingegangen sei und

sich der Aufforderung zur Ausreise bis 6. Januar 2021 widersetze. Die

einzige realistische Möglichkeit, seinen Aufenthalt zu legalisieren, bestehe im

Eingehen einer weiteren Ehe mit einer über einen anspruchsbegründenden

Aufenthaltstitel verfügenden Person. Gründe, weshalb er die seit 2014, 2016

oder 2017 bestehende Beziehung zu G im verwaltungs- und bundesgerichtlichen

Verfahren nie thematisiert habe, bringe er nicht vor. Die angebliche Beziehung

sei dagegen gegenüber den Migrationsbehörden erstmals am 30. Dezember 2020

erwähnt worden. Schliesslich sei das Ehevorbereitungsverfahren nur rund sechs

Wochen nach Erhalt des Bundesgerichtsurteils vom 11. November 2020 am 20. Dezember

2020.

eingeleitet worden. Weiter habe A am 7. September 2015 ein

Familiennachzugsgesuch für seine damalige Ehefrau und die drei gemeinsamen

Kinder beim MIKA gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheine seine Angabe, er

habe mit G eine mehr als sechsjährige Beziehung geführt aufgrund der zeitlichen

Überschneidungen mit dem Familiennachzugsgesuch für seine drei Kinder und die

Kindsmutter wenig glaubhaft. Die wenigen eingereichten und grösstenteils

gestellt wirkenden Fotos und teilweise ähnlich lautenden Gefälligkeitsschreiben

von Bekannten vermöchten den Gesamteindruck einer beabsichtigten Scheinehe

nicht zu entkräften. Es hätte an A gelegen, diesen Verdacht zu widerlegen,

zumal nach einer mehrjährigen, kantonsübergreifend geführten Liebesbeziehung

zahlreiche weitere Beweismittel wie z. B. Kommunikationsverläufe übers Natel, Fotos, Nachweise von

gemeinsamen Ferienaufenthalten usw. vorhanden sein müssten. A habe jedoch keine

weiteren Beweismittel eingereicht, um die Liebesbeziehung zu substanziieren.

Die summarische Prüfung ergebe genügend Anhaltspunkte für eine geplante

Scheinehe.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt die Rückweisung der Sache zur

rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz.

So seien weder er noch seine Verlobte im ganzen Verfahren je persönlich

angehört worden. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner hätten

hinreichend dargelegt, weshalb eine persönliche Befragung ungeeignet zur

Widerlegung des im Raum stehenden Verdachts einer beabsichtigten Scheinehe sein

sollte. Vielmehr sei der Verzicht auf weitere Beweiserhebungen damit begründet

worden, dass im Rahmen der Bewilligung zur Heiratsvorbereitung die

Zulassungsvoraussetzungen analog Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich

erfüllt sein müssten, weshalb im Rahmen der Bewilligungserteilung zur

Ehevorbereitung aufgrund des summarischen Charakters des Verfahrens keine

vertieften Abklärungen durch die Migrationsbehörden verlangt werden könnten.

Mit dem Verzicht auf eine Befragung der Verlobten seien die Vorinstanzen ihrer

Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und hätten ihr rechtliches

Gehör verletzt.

4.2

Die

Verweigerung der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung setzt anders als

beim Familiennachzug oder beim Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung nicht

voraus, dass das Vorliegen einer Scheinehe nachgewiesen ist. Vielmehr ist das

Migrationsamt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehalten, keine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern Hinweise für ein

rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegen. Sie hat dies summarisch zu prüfen,

weshalb sie in der Regel keine weiteren Untersuchungen wie die Befragung der

Ehewilligen zu veranlassen hat (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00754, E. 4.1;

siehe auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00062, E. 2.2).

Vorliegend brachte der – stets anwaltlich vertretene –

Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht vor, er und seine Verlobte

hätten von den Vorinstanzen persönlich angehört werden müssen. Zuvor wurde eine

Anhörung nicht thematisiert. Auch ohne entsprechenden Antrag kann die

Verwaltungsbehörde in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 7 Abs. 1 VRG) gehalten sein, von Amtes wegen eine Befragung der Beteiligten anzuordnen,

sofern diese unabdingbar erscheint, um den rechtserheblichen Sachverhalt

festzustellen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 10). Dies muss auch im Rahmen einer

lediglich summarischen Prüfung gelten, wenn die Akten Anlass zu vertiefteren

Sachverhaltsabklärungen geben (vgl. dazu VGr, 11. März 2020,

VB.2020.00077, E. 3.3 f.). Dies ist hier der Fall: Der

Beschwerdeführer behauptet, er führe eine mehrjährige Beziehung mit seiner

Verlobten, nachdem sie sich im Jahr 2016 bei der Arbeit für die H AG

kennengelernt hätten. Auch in den Referenzschreiben ist von der

"langjährigen Freundin" die Rede (Schreiben von I sowie J und K vom

14.

September 2021) bzw. einer "seit mehreren Jahren" dauernden

Beziehung (Schreiben L vom 12. September 2021). Zudem haben der

Beschwerdeführer und G gemeinsam eine Wohnung an der M-Strasse 01 in F

angemietet. Vor Verwaltungsgericht wurden erstmals Auszüge eines Chatverlaufs

zwischen den Verlobten eingereicht. Die Auszüge befassen sich hauptsächlich mit

der Vereinbarung von Treffpunkten und der Regelung alltäglicher Belange (Essen

kochen, Einkauf u. ä.)

im Zeitraum Oktober 2020 bis Mitte 2021. Nachdem die Vorinstanz zu Recht

zahlreiche Indizien für eine Scheinehe erblickte, wäre sie gleichwohl gehalten

gewesen, dem Vorbringen, es bestehe eine mehrjährige Beziehung, nachzugehen.

Dabei hätte eine persönliche Befragung der Verlobten ausschlaggebende Hinweise für

bzw. gegen eine Scheinehe geliefert. Auf diese Beweiserhebung konnte

daher in Anwendung von § 7 Abs. 1 VRG nicht verzichtet werden, auch

ohne entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers. Dies gilt insbesondere vor

dem Hintergrund, dass die Verlobten auch nie schriftlich zur Sache, z. B. mittels schriftlichem

Fragekatalog, befragt wurden. Ungeachtet der festgestellten

Untersuchungspflichtverletzung durch die Behörden muss sich der

Beschwerdeführer den Vorwurf der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

entgegenhalten lassen: Als ausländische Person traf ihn bei der Feststellung

des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90

AIG). Der Beschwerdeführer beschränkte sich indessen in Verletzung seiner

Mitwirkungspflicht darauf, lediglich rudimentäre Angaben zu seiner Beziehung

mit G zu machen und liess so die Behörden über den rechtserheblichen

Sachverhalt weitestgehend im Dunkeln.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren

Vorbringen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. auf die Begründung

des Eventualantrags einzugehen.

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die

Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines

Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den

Beschwerdeführer und seine Verlobte anzuhören haben und allenfalls noch weitere

Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen haben.

5.

5.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen

als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in:

Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden

Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer

angemessenen Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu verpflichten (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die

Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …