VB.2022.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00007
16. März 2022Deutsch4 min
(URT.2022.23678)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00007
Beschluss
der 4. Kammer
vom 12. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sekundarschulgemeinde
Unteres Furttal,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Beschlüsse
der Sekundarschulgemeindeversammlung Unteres Furttal
vom 25. November
2021,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 25. November
2021 fand eine Gemeindeversammlung der Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal
statt, an welcher das Budget der Gemeinde für das Jahr 2022 und eine Revision
der Personal- und Entschädigungsverordnung genehmigt wurden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 7. Dezember 2021
"Stimmrechtsbeschwerde" beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragte, die
Genehmigungen des Budgets für das Jahr 2022 und die Revision der Personal- und
Entschädigungsverordnung seien aufzuheben. Der Bezirksrat Dielsdorf wies den
Rekurs mit Beschluss vom 29. Dezember 2021 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Am 5. Januar 2022 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass seine politischen
Rechte verletzt worden seien. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 11. Januar
2022.
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Sekundarschulgemeinde Unteres
Furttal erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über die politische Stimmberechtigung
betreffende Handlungen eines kommunalen Organs zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine politischen Rechte
seien im Rahmen der Sekundarschulgemeindeversammlung Unteres Furttal vom 25. November
2021.
verletzt worden, indem die Diskussion über das erste Traktandum
abgebrochen worden und er während der Versammlung verbal angegriffen und
belästigt worden sei. Der Beschwerdeführer ist in der Sekundarschulgemeinde
Unteres Furttal stimmberechtigt und damit grundsätzlich zur
Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).
3.
3.1
Nach § 21a Abs. 2 VRG setzt der Stimmrechtsrekurs gegen die Verletzung von
Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung voraus, dass die
Verfahrensfehler in der Versammlung gerügt worden sind (vgl. VGr, 2. September
2021, VB.2021.00422 E. 2.3 - 19. Dezember
2019, VB.2019.00724, E. 4.2). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Rüge der
Verletzung der politischen Rechte in der Versammlung detailliert begründet oder
dass die Rechtsmittelerhebung angekündigt wurde (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], 21a N. 78).
3.2
Aus dem
Protokoll der Versammlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem
Beschluss der Versammlung zum zweiten Traktandum seinen Unmut "gegenüber
der Versammlung; insbesondere auch betreffend den Umgang der übrigen Anwesenden
mit ihm als Stimmbürger" äusserte.
Aus dieser Äusserung wird zwar nicht klar, mit welchen
Aspekten der Durchführung der Versammlung der Beschwerdeführer nicht
einverstanden war. Sein Wille, eine verfahrensmässige Rüge zu äussern, wird
jedoch ausreichend klar. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht
nachgekommen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, "dass die politische[n]
Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, insbesondere bei der
Behandlung von Traktandum 1".
4.2
Feststellungsbegehren
setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist
gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse
besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren
bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen
könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember
2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).
4.3
Vorliegend
hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres die Aufhebung derjenigen Beschlüsse
der Sekundarschulgemeindeversammlung beantragen können, welche seiner Meinung
nach in Verletzung seiner politischen Rechte zustande kamen. Noch im
vorinstanzlichen Verfahren stellte er entsprechende Gestaltungsbegehren, auf
welche die Vorinstanz zu Recht eintrat. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an
einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse. Sodann haben die vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen auch keine grundsätzliche Bedeutung, die
ein öffentliches Interesse an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde
begründen würde (vgl. BGr, 29. Juli 2019, 1C_495/2017 E. 1.3). Auf die
Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR
173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …