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Entscheid

VB.2022.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00007

16. März 2022Deutsch4 min

(URT.2022.23678)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00007

Beschluss

der 4. Kammer

vom 12. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Sekundarschulgemeinde

Unteres Furttal,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Beschlüsse

der Sekundarschulgemeindeversammlung Unteres Furttal

vom 25. November

2021,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 25. November

2021 fand eine Gemeindeversammlung der Sekundarschulgemeinde Unteres Furttal

statt, an welcher das Budget der Gemeinde für das Jahr 2022 und eine Revision

der Personal- und Entschädigungsverordnung genehmigt wurden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 7. Dezember 2021

"Stimmrechtsbeschwerde" beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragte, die

Genehmigungen des Budgets für das Jahr 2022 und die Revision der Personal- und

Entschädigungsverordnung seien aufzuheben. Der Bezirksrat Dielsdorf wies den

Rekurs mit Beschluss vom 29. Dezember 2021 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Am 5. Januar 2022 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass seine politischen

Rechte verletzt worden seien. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 11. Januar

2022.

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Sekundarschulgemeinde Unteres

Furttal erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats über die politische Stimmberechtigung

betreffende Handlungen eines kommunalen Organs zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine politischen Rechte

seien im Rahmen der Sekundarschulgemeindeversammlung Unteres Furttal vom 25. November

2021.

verletzt worden, indem die Diskussion über das erste Traktandum

abgebrochen worden und er während der Versammlung verbal angegriffen und

belästigt worden sei. Der Beschwerdeführer ist in der Sekundarschulgemeinde

Unteres Furttal stimmberechtigt und damit grundsätzlich zur

Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).

3.

3.1

Nach § 21a Abs. 2 VRG setzt der Stimmrechtsrekurs gegen die Verletzung von

Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung voraus, dass die

Verfahrensfehler in der Versammlung gerügt worden sind (vgl. VGr, 2. September

2021, VB.2021.00422 E. 2.3 - 19. Dezember

2019, VB.2019.00724, E. 4.2). Nicht vorausgesetzt wird, dass die Rüge der

Verletzung der politischen Rechte in der Versammlung detailliert begründet oder

dass die Rechtsmittelerhebung angekündigt wurde (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], 21a N. 78).

3.2

Aus dem

Protokoll der Versammlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem

Beschluss der Versammlung zum zweiten Traktandum seinen Unmut "gegenüber

der Versammlung; insbesondere auch betreffend den Umgang der übrigen Anwesenden

mit ihm als Stimmbürger" äusserte.

Aus dieser Äusserung wird zwar nicht klar, mit welchen

Aspekten der Durchführung der Versammlung der Beschwerdeführer nicht

einverstanden war. Sein Wille, eine verfahrensmässige Rüge zu äussern, wird

jedoch ausreichend klar. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht

nachgekommen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, "dass die politische[n]

Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sind, insbesondere bei der

Behandlung von Traktandum 1".

4.2

Feststellungsbegehren

setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist

gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher

Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse

besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren

bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen

könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember

2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).

4.3

Vorliegend

hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres die Aufhebung derjenigen Beschlüsse

der Sekundarschulgemeindeversammlung beantragen können, welche seiner Meinung

nach in Verletzung seiner politischen Rechte zustande kamen. Noch im

vorinstanzlichen Verfahren stellte er entsprechende Gestaltungsbegehren, auf

welche die Vorinstanz zu Recht eintrat. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an

einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse. Sodann haben die vom

Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen auch keine grundsätzliche Bedeutung, die

ein öffentliches Interesse an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde

begründen würde (vgl. BGr, 29. Juli 2019, 1C_495/2017 E. 1.3). Auf die

Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

5.

Die Gerichtskosten sind auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR

173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …