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Entscheid

VB.2022.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00008

18. Januar 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23378)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00008

Urteil

der 3. Kammer

vom 18. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat

B,

Beschwerdegegner,

betreffend Sanierung

einer Abwasserleitung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 20. Oktober 2020 forderte der Gemeinderat B A letztmalig

auf, bis zum 19. November 2020 eine Sanierungsbestätigung (DVD und

Bericht) unter anderem der Schmutzwasserleitung 03 bis 040 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01, C-Strasse 02, in B, einzureichen. Werde die

Sanierungsbestätigung nicht termingerecht eingereicht, so werde die Sanierung

ohne weitere Aufforderung durch eine – von der Gemeinde – beauftragte Firma

ausgeführt.

B. Nachdem

A den verlangten Sanierungsnachweis nicht erbracht hatte, kündigte ihm der

Gemeinderat B mit Beschluss vom 2. November 2021 die Ersatzvornahme der

Sanierung der besagten Schmutzwasserleitung für den 19. Januar 2022, 11.00

Uhr, (oder am Ersatzdatum) durch die D AG an. Sodann forderte der

Gemeinderat A auf, an der Ersatzvornahme teilzunehmen und die notwendigen

Voraussetzungen zu schaffen. Die Kosten der D AG von Fr. 4'774.50

gemäss deren Offerte würden nebst Zusatzaufwendungen des Gemeindeingenieurbüros

nach abgeschlossener Sanierung vollumfänglich A weiterverrechnet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 23. November 2021 erhob A Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom

2.

November 2021. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten

auferlegte es A.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 4. Januar

2022.

(Poststempel vom 5. Januar 2022, Eingang am 6. Januar 2020) an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2021. Mit Präsidialverfügung vom

10.

Januar 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Baurekursgerichts

bei, welche am 17. Januar 2022 eintrafen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

§ 54 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten muss. Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle

Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich

sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist,

sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig

und unbedingt sein. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die

Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an

Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz

erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt

es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid, muss in

der Begründung dargelegt werden, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte

eintreten sollen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 f. und

17.

f.).

Die Beschwerdeschrift enthält einen sinngemässen Antrag

auf Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2021.

Sodann verfügt sie auch über eine Begründung, welche sich allerdings nur am

Rand mit den Erwägungen des Baurekursgerichts im angefochtenen Entscheid

auseinandersetzt und das erhobene Rechtsmittel damit als in der Sache

unbegründet erscheinen lässt (vgl. unten E. 2.2). Damit liegt aber kein formaler Mangel im Sinn von § 54 VRG vor und musste dem Beschwerdeführer keine Nachfrist nach § 56 Abs. 1 VRG zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden (Griffel,

§ 23 N. 31). Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der

Beschwerde kann darüber indes auf dem Zirkularweg und mit summarischer

Begründung entschieden werden (§ 38 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65 Abs. 1 VRG); ebenso lässt sich auf das Einholen von

Stellungnahmen verzichten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56

N. 27).

2.

2.1

Die Vorinstanz erwog vorab, der

Beschwerdeführer habe seine Rekursergänzung vom 7. Dezember 2021 am

9.

Dezember 2021 und damit nach Ablauf der 30-t.igen Rekursfrist der

schweizerischen Post übergeben. Es bestehe kein Anlass, die Rekursergänzung

"zuzulassen", habe der Beschwerdeführer doch die Möglichkeit gehabt,

das darin Vorgebrachte bereits in der Rekursschrift geltend zu machen. lm

Übrigen sei die Rekursbegründung selbst unter Berücksichtigung des

Ergänzungsschreibens weiterhin untauglich. Aus der Rekursschrift vom

23.

November 2021 gehe aber ein Rekurswille hervor, und sie enthalte auch

einen sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegegners

vom 2. November 2021. Ebenso liege eine Begründung vor, welche in

minimaler Weise erkennen lasse, weshalb der angefochtene Beschluss als mangelhaft

erachtet werde.

Unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre erwog die

Vorinstanz sodann, eine Vollstreckungsverfügung sei nur beschränkt anfechtbar.

So seien im Vollstreckungsverfahren Rügen ausgeschlossen, die in einem durch

Sachverfügung abgeschlossenen Entscheidverfahren hätten vorgebracht werden

können. Die zu vollstreckende Anordnung könne daher grundsätzlich nicht mehr

auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Im Rahmen der Anfechtung einer

Vollstreckungsverfügung könne gegenüber der Sachverfügung nur geltend gemacht

werden, diese sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende

Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände

rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Ferner sei eine

Vollstreckungsverfügung dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht würden, welche

in ihr selbst begründet seien. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die

Vollstreckungsanordnung über die zu vollstreckende Anordnung hinausginge. Eine

Ersatzvornahme dürfe nur dann vorgenommen werden, wenn sich die pflichtige

Person weigere oder nicht in der Lage sei, freiwillig den rechtmässigen Zustand

herzustellen; der Ersatzvornahme habe daher gemäss § 31 Abs. 1 VRG

eine mindestens einmalige Androhung vorauszugehen. Habe die Androhung keine

Wirkung, so werde die Ersatzvornahme in Verfügungsform angeordnet

(Vollstreckungsverfügung). Eine besondere gesetzliche Grundlage hierfür sei

nicht erforderlich; die Ersatzvornahme vollziehe lediglich die Sachverfügung

und damit bereits bestehende Pflichten. Inhaltlich enthalte die

Vollstreckungsverfügung Ort, Zeitpunkt sowie Art und Weise der Ersatzvornahme

und entsprechend dem konkreten Fall weitere Angaben dazu, verbunden mit der

Aufforderung an die pflichtige Person, die notwendigen Vorbereitungen zu

treffen und zur Abwendung von möglichem Schaden daran teilzunehmen. Die Behörde

könne die Ersatzvornahme selbst durchführen, wenn sie über die entsprechenden

Mittel verfüge. Sie könne aber auch einen Dritten damit betrauen, wobei sie

dann dessen Namen nennen müsse und sie eine Aufsichtspflicht treffe

(16. August 2006, VB.2006.00016, E. 1.3; Tobias Jaag, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 29–31 Rz. 15 ff. und § 30 Rz. 25 ff. und 80 ff.).

Weiter erwog die Vorinstanz, mit Beschluss vom

20.

Oktober 2020 habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die

Ersatzvornahme angedroht. Dieser Beschluss sei unangefochten in Rechtskraft

erwachsen. Bis dato habe der Beschwerdeführer weder die Sanierung in Auftrag

gegeben noch einen entsprechenden Nachweis erbracht. Der Beschwerdeführer

behaupte zwar mit Eingabe vom 7. Dezember 2021, er wisse gar nicht, um

welche Arbeiten es gehe, da die technischen Briefe des Bausekretariats

ungenügend und mit grossen Fehlern behaftet seien. Im Beschluss vom

20.

Oktober 2020 – so die Vorinstanz – seien jedoch die entsprechenden

Rohrabschnitte genau bezeichnet; sie befänden sich auf seinem Grundstück.

Ohnehin hätte diese Rüge aber gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020

vorgebracht werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer die Zustandskontrolle

der Firma E vom 20. April 2018 bemängle und die Frage aufwerfe, wer

den Auftrag erteilt habe, ziele dies an der eigentlichen Problematik vorbei:

Zur Feststellung des Sanierungsbedarfs habe eine entsprechende Sichtung der

Leitung durchgeführt werden müssen. Der Auftrag sei gemäss dem Beschluss vom

20.

Oktober 2020 im Jahr 2017 von der Gemeinde erteilt worden. Die

Liegenschaftenbesitzer seien darüber mit Schreiben vom 13. September 2017

informiert worden, welches der Beschwerdeführer selber dem Rekurs beigelegt

habe. Dass seine Leitungen nicht sanierungsbedürftig sein sollten, bringe der

Beschwerdeführer nicht vor. Sodann behaupte er weder eine Nichtigkeit der

zugrunde liegenden Sachverfügung noch, dass diese infolge Erledigung

gegenstandslos geworden wäre. Eine Grundrechtsverletzung sei auch nicht zu

erkennen. Dass der nun angefochtene Vollstreckungsbefehl über die

rechtskräftige Vollstreckungsanordnung vom 20. Oktober 2020 hinausginge,

mache der Beschwerdeführer ebenfalls weder geltend, noch sei solches

ersichtlich. Schliesslich habe der Beschwerdegegner im Beschluss vom

20.

Oktober 2020 eindeutig darauf hingewiesen, dass er bei Nichteinreichen

der Sanierungsbestätigung die Sanierung selber in Auftrag geben werde. Ob der

Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die

verlangte Sanierung durchzuführen und die entsprechende Bestätigung

einzureichen, oder sich schlicht weigere, könne offenbleiben: Tatsache sei,

dass er der mindestens einmalig erfolgten Aufforderung bis dato nicht

nachgekommen sei. Damit dürfe die Ersatzvornahme angeordnet werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen

Fehlerkultur, ihrem fachlichen Unvermögen oder der finanziellen

Prioritätensetzung störe, handle es sich um verfahrensfremde Themen, weshalb

diesbezüglich auf den Rekurs nicht einzutreten sei.

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese zutreffenden

Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde

(vgl. oben E. 1.2). Vielmehr beanstandet er, wie schon anlässlich des

Rekurses, allein den dem Vollstreckungsbeschluss vom 2. November 2021

zugrunde liegenden, rechtskräftigen Sachbeschluss vom 20. Oktober 2020,

welchen er für nicht nachvollziehbar erachtet. Die entsprechenden Rügen hätte

er jedoch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen letzteren vorbringen

müssen. Dass der Beschluss vom 20. Oktober 2020 nichtig wäre, macht der

Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig

beruft er sich vorliegend auf ein unverjährbares und unverzichtbares

verfassungsmässiges Recht (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 32

N. 76 f.). Schliesslich wendet der Beschwerdeführer auch mit

Beschwerde nicht ein, der Vollstreckungsbeschluss des Beschwerdegegners gehe

über den Sachbeschluss hinaus oder stimme mit diesem nicht überein. Solches ist

denn auch ebenfalls nicht ersichtlich. Gegen den Vollstreckungsbeschluss als

solchen und die darin angeordneten Zwangsmassnahmen, deren Durchführung und

Modalitäten gerichtete Rügen enthält die Beschwerde nicht. Entsprechend vermag

diese nicht durchzudringen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …