VB.2022.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00008
18. Januar 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23378)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00008
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sanierung
einer Abwasserleitung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 20. Oktober 2020 forderte der Gemeinderat B A letztmalig
auf, bis zum 19. November 2020 eine Sanierungsbestätigung (DVD und
Bericht) unter anderem der Schmutzwasserleitung 03 bis 040 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01, C-Strasse 02, in B, einzureichen. Werde die
Sanierungsbestätigung nicht termingerecht eingereicht, so werde die Sanierung
ohne weitere Aufforderung durch eine – von der Gemeinde – beauftragte Firma
ausgeführt.
B. Nachdem
A den verlangten Sanierungsnachweis nicht erbracht hatte, kündigte ihm der
Gemeinderat B mit Beschluss vom 2. November 2021 die Ersatzvornahme der
Sanierung der besagten Schmutzwasserleitung für den 19. Januar 2022, 11.00
Uhr, (oder am Ersatzdatum) durch die D AG an. Sodann forderte der
Gemeinderat A auf, an der Ersatzvornahme teilzunehmen und die notwendigen
Voraussetzungen zu schaffen. Die Kosten der D AG von Fr. 4'774.50
gemäss deren Offerte würden nebst Zusatzaufwendungen des Gemeindeingenieurbüros
nach abgeschlossener Sanierung vollumfänglich A weiterverrechnet.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 23. November 2021 erhob A Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom
2.
November 2021. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten
auferlegte es A.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 4. Januar
2022.
(Poststempel vom 5. Januar 2022, Eingang am 6. Januar 2020) an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids
des Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2021. Mit Präsidialverfügung vom
10.
Januar 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Baurekursgerichts
bei, welche am 17. Januar 2022 eintrafen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
§ 54 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten muss. Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle
Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich
sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist,
sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig
und unbedingt sein. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die
Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an
Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz
erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt
es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Nichteintretensentscheid, muss in
der Begründung dargelegt werden, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte
eintreten sollen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 f. und
17.
f.).
Die Beschwerdeschrift enthält einen sinngemässen Antrag
auf Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 16. Dezember 2021.
Sodann verfügt sie auch über eine Begründung, welche sich allerdings nur am
Rand mit den Erwägungen des Baurekursgerichts im angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt und das erhobene Rechtsmittel damit als in der Sache
unbegründet erscheinen lässt (vgl. unten E. 2.2). Damit liegt aber kein formaler Mangel im Sinn von § 54 VRG vor und musste dem Beschwerdeführer keine Nachfrist nach § 56 Abs. 1 VRG zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden (Griffel,
§ 23 N. 31). Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der
Beschwerde kann darüber indes auf dem Zirkularweg und mit summarischer
Begründung entschieden werden (§ 38 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65 Abs. 1 VRG); ebenso lässt sich auf das Einholen von
Stellungnahmen verzichten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56
N. 27).
2.
2.1
Die Vorinstanz erwog vorab, der
Beschwerdeführer habe seine Rekursergänzung vom 7. Dezember 2021 am
9.
Dezember 2021 und damit nach Ablauf der 30-t.igen Rekursfrist der
schweizerischen Post übergeben. Es bestehe kein Anlass, die Rekursergänzung
"zuzulassen", habe der Beschwerdeführer doch die Möglichkeit gehabt,
das darin Vorgebrachte bereits in der Rekursschrift geltend zu machen. lm
Übrigen sei die Rekursbegründung selbst unter Berücksichtigung des
Ergänzungsschreibens weiterhin untauglich. Aus der Rekursschrift vom
23.
November 2021 gehe aber ein Rekurswille hervor, und sie enthalte auch
einen sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegegners
vom 2. November 2021. Ebenso liege eine Begründung vor, welche in
minimaler Weise erkennen lasse, weshalb der angefochtene Beschluss als mangelhaft
erachtet werde.
Unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre erwog die
Vorinstanz sodann, eine Vollstreckungsverfügung sei nur beschränkt anfechtbar.
So seien im Vollstreckungsverfahren Rügen ausgeschlossen, die in einem durch
Sachverfügung abgeschlossenen Entscheidverfahren hätten vorgebracht werden
können. Die zu vollstreckende Anordnung könne daher grundsätzlich nicht mehr
auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Im Rahmen der Anfechtung einer
Vollstreckungsverfügung könne gegenüber der Sachverfügung nur geltend gemacht
werden, diese sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende
Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände
rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Ferner sei eine
Vollstreckungsverfügung dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht würden, welche
in ihr selbst begründet seien. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die
Vollstreckungsanordnung über die zu vollstreckende Anordnung hinausginge. Eine
Ersatzvornahme dürfe nur dann vorgenommen werden, wenn sich die pflichtige
Person weigere oder nicht in der Lage sei, freiwillig den rechtmässigen Zustand
herzustellen; der Ersatzvornahme habe daher gemäss § 31 Abs. 1 VRG
eine mindestens einmalige Androhung vorauszugehen. Habe die Androhung keine
Wirkung, so werde die Ersatzvornahme in Verfügungsform angeordnet
(Vollstreckungsverfügung). Eine besondere gesetzliche Grundlage hierfür sei
nicht erforderlich; die Ersatzvornahme vollziehe lediglich die Sachverfügung
und damit bereits bestehende Pflichten. Inhaltlich enthalte die
Vollstreckungsverfügung Ort, Zeitpunkt sowie Art und Weise der Ersatzvornahme
und entsprechend dem konkreten Fall weitere Angaben dazu, verbunden mit der
Aufforderung an die pflichtige Person, die notwendigen Vorbereitungen zu
treffen und zur Abwendung von möglichem Schaden daran teilzunehmen. Die Behörde
könne die Ersatzvornahme selbst durchführen, wenn sie über die entsprechenden
Mittel verfüge. Sie könne aber auch einen Dritten damit betrauen, wobei sie
dann dessen Namen nennen müsse und sie eine Aufsichtspflicht treffe
(16. August 2006, VB.2006.00016, E. 1.3; Tobias Jaag, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 29–31 Rz. 15 ff. und § 30 Rz. 25 ff. und 80 ff.).
Weiter erwog die Vorinstanz, mit Beschluss vom
20.
Oktober 2020 habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die
Ersatzvornahme angedroht. Dieser Beschluss sei unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Bis dato habe der Beschwerdeführer weder die Sanierung in Auftrag
gegeben noch einen entsprechenden Nachweis erbracht. Der Beschwerdeführer
behaupte zwar mit Eingabe vom 7. Dezember 2021, er wisse gar nicht, um
welche Arbeiten es gehe, da die technischen Briefe des Bausekretariats
ungenügend und mit grossen Fehlern behaftet seien. Im Beschluss vom
20.
Oktober 2020 – so die Vorinstanz – seien jedoch die entsprechenden
Rohrabschnitte genau bezeichnet; sie befänden sich auf seinem Grundstück.
Ohnehin hätte diese Rüge aber gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020
vorgebracht werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer die Zustandskontrolle
der Firma E vom 20. April 2018 bemängle und die Frage aufwerfe, wer
den Auftrag erteilt habe, ziele dies an der eigentlichen Problematik vorbei:
Zur Feststellung des Sanierungsbedarfs habe eine entsprechende Sichtung der
Leitung durchgeführt werden müssen. Der Auftrag sei gemäss dem Beschluss vom
20.
Oktober 2020 im Jahr 2017 von der Gemeinde erteilt worden. Die
Liegenschaftenbesitzer seien darüber mit Schreiben vom 13. September 2017
informiert worden, welches der Beschwerdeführer selber dem Rekurs beigelegt
habe. Dass seine Leitungen nicht sanierungsbedürftig sein sollten, bringe der
Beschwerdeführer nicht vor. Sodann behaupte er weder eine Nichtigkeit der
zugrunde liegenden Sachverfügung noch, dass diese infolge Erledigung
gegenstandslos geworden wäre. Eine Grundrechtsverletzung sei auch nicht zu
erkennen. Dass der nun angefochtene Vollstreckungsbefehl über die
rechtskräftige Vollstreckungsanordnung vom 20. Oktober 2020 hinausginge,
mache der Beschwerdeführer ebenfalls weder geltend, noch sei solches
ersichtlich. Schliesslich habe der Beschwerdegegner im Beschluss vom
20.
Oktober 2020 eindeutig darauf hingewiesen, dass er bei Nichteinreichen
der Sanierungsbestätigung die Sanierung selber in Auftrag geben werde. Ob der
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die
verlangte Sanierung durchzuführen und die entsprechende Bestätigung
einzureichen, oder sich schlicht weigere, könne offenbleiben: Tatsache sei,
dass er der mindestens einmalig erfolgten Aufforderung bis dato nicht
nachgekommen sei. Damit dürfe die Ersatzvornahme angeordnet werden.
Soweit sich der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen
Fehlerkultur, ihrem fachlichen Unvermögen oder der finanziellen
Prioritätensetzung störe, handle es sich um verfahrensfremde Themen, weshalb
diesbezüglich auf den Rekurs nicht einzutreten sei.
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese zutreffenden
Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde
(vgl. oben E. 1.2). Vielmehr beanstandet er, wie schon anlässlich des
Rekurses, allein den dem Vollstreckungsbeschluss vom 2. November 2021
zugrunde liegenden, rechtskräftigen Sachbeschluss vom 20. Oktober 2020,
welchen er für nicht nachvollziehbar erachtet. Die entsprechenden Rügen hätte
er jedoch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen letzteren vorbringen
müssen. Dass der Beschluss vom 20. Oktober 2020 nichtig wäre, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig
beruft er sich vorliegend auf ein unverjährbares und unverzichtbares
verfassungsmässiges Recht (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 32
N. 76 f.). Schliesslich wendet der Beschwerdeführer auch mit
Beschwerde nicht ein, der Vollstreckungsbeschluss des Beschwerdegegners gehe
über den Sachbeschluss hinaus oder stimme mit diesem nicht überein. Solches ist
denn auch ebenfalls nicht ersichtlich. Gegen den Vollstreckungsbeschluss als
solchen und die darin angeordneten Zwangsmassnahmen, deren Durchführung und
Modalitäten gerichtete Rügen enthält die Beschwerde nicht. Entsprechend vermag
diese nicht durchzudringen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …