VB.2022.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00009
31. Mai 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23728)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00009
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Furttal, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Genehmigung
der Verbandsstatuten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die politischen Gemeinden Boppelsen, Buchs, Dällikon,
Dänikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf bilden unter der Bezeichnung ''Zürcher
Planungsgruppe Furttal'' einen Zweckverband nach § 73 des Gemeindegesetzes
vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1). Am 13. Juni 2021 genehmigten die
Stimmberechtigten der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands Zürcher
Planungsgruppe Furttal dessen totalrevidierte Statuten. Die totalrevidierten
Statuten sehen in Art. 28 vor, dass die Delegiertenversammlung des Zweckverbands
Zürcher Plangruppe Furttal auf Anordnung des Vorstands über gewisse Geschäfte
auf dem Korrespondenzweg beschliessen kann. Diese Geschäfte betreffen die
Genehmigung der Jahresrechnung, die Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan
sowie des Geschäftsberichts und die Festlegung der Entschädigung der
Verbandsorgane (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Ziff. 6,
7 und 10 der Statuten). Nach Art. 28 Abs. 2 der Statuten kann ein
Drittel der Delegierten innert einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung des
Stimmzettels die Durchführung einer Delegiertenversammlung verlangen.
Erwägungen
II.
Am 3. August 2021 ersuchte der Zweckverband
Zürcher Planungsgruppe Furttal den Regierungsrat um Genehmigung der
totalrevidierten Statuten. An seiner Sitzung vom 17. November 2021
beschloss der Regierungsrat, die Statuten des Zweckverbands Zürcher
Planungsgruppe Furttal zu genehmigen. Art. 28 der Statuten wurde von der
Genehmigung ausgenommen (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Der Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Furttal führte
dagegen am 6. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. II des
Beschlusses des Regierungsrats vom 17. November 2021 aufzuheben und die
totalrevidierten Statuten seien einschliesslich Art. 28 zu genehmigen.
Der Regierungsrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar
2022, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen. Am 16. Februar
2022.
replizierte der Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Furttal, woraufhin der
Regierungsrat am 1. März 2022 duplizierte. Am 15. März 2022 reichte
der Zweckverband Zürcher Planungsgruppe Furttal eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Anordnungen des Regierungsrats betreffend die Genehmigung der
Statuten eines Zweckverbands nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
und 2 je lit. a, 19a sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 92
Abs. 1 und Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(KV, LS 101) bzw. § 73 GG können sich die Gemeinden zur gemeinsamen
Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu selbständigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts, sogenannten Zweckverbänden, zusammenschliessen und sich
hierfür eine eigene Organisation geben. Die Zweckverbände regeln ihre Aufgaben
und ihre Organisation in Statuten. Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der
Genehmigung des Regierungsrats (Art. 92 Abs. 4 KV). Dieser überprüft
die Statuten nur auf deren Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 Satz 2
KV). Können Bestimmungen rechtmässig ausgelegt werden, sind sie zu genehmigen
(Vittorio Jenni in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 92
N. 19).
2.2
Gemäss Art. 50
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ist die
Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Die
Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen
nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur
Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit
einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass
oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden
Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen
(BGE 146 I 36 E. 3.1, 145 I 52 E. 3.1). Auch Art. 85 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101] schützt
die von der Gemeindeautonomie umfasste kommunale Erlasskompetenz.
2.3
Die
Gemeindeautonomie kommt auch dem Zweckverband im Umfang der ihm übertragenen
Aufgaben zu (Jenni, Art. 92 N. 7). Der Zweckverband ist mithin
autonom, seine Organisation im vom übergeordneten Recht vorgegebenen Rahmen zu
regeln. Der Erlass von Statuten eines Zweckverbands ist immer dann durch die
Gemeindeautonomie geschützt, wenn diese nicht gegen eine Norm des kantonalen
Rechts oder des Bundesrechts verstossen.
3.
3.1
Mit
Beschluss vom 17. November 2021 verweigerte der Regierungsrat die
Genehmigung von Art. 28 der Statuten des Beschwerdeführers. Er begründet
die Verweigerung der Genehmigung damit, dass diese Bestimmung gegen § 73 Abs. 4 GG und damit gegen übergeordnetes Recht verstosse. Die Bestimmungen des
Gemeindegesetzes über die Gemeindeparlamente seien sinngemäss auf die
Delegiertenversammlung anwendbar. Das Gemeindegesetz sehe eine Beschlussfassung
auf dem Korrespondenzweg nicht vor, womit eine solche nicht möglich sei.
3.2
Das
Gemeindegesetz und andere kantonale Erlasse regeln die Organisation der
Zweckverbände nur lückenhaft. Nach § 73 Abs. 4 GG sind im Übrigen die
Bestimmungen über die politischen Gemeinden anwendbar, soweit sie mit den
Besonderheiten des Zweckverbands vereinbar sind. Da die Beschlussfassung im
Zweckverband nicht ausdrücklich geregelt ist, sind deshalb die Bestimmungen
über die Beschlussfassung in den Gemeindeparlamenten auf die
Delegiertenversammlung anwendbar, sofern deren Anwendung mit den Besonderheiten
des Zweckverbands vereinbar ist.
3.2.1
Zwischen einem Gemeindeparlament und der Delegiertenversammlung eines
Zweckverbands bestehen signifikante Unterschiede. Eine Gemeinde muss ihre
Legislative entweder als Gemeindeparlament oder als Gemeindeversammlung
organisieren (§ 27 Abs. 1 GG). Im Gegensatz dazu ist eine
Delegiertenversammlung nach der gesetzlichen Regelung ein freiwilliges zusätzliches
Organ des Zweckverbands (§ 73 Abs. 3 GG). Während das
Gemeindeparlament direkt durch die Stimmberechtigten gewählt wird, werden die
Delegierten im Zweckverband durch eine Gemeindebehörde abgeordnet. Bei den
Delegierten handelt es sich nicht um Volksvertretungen, sondern um Vertretungen
der Gemeinden, die die Stimmberechtigten einer Verbandsgemeinde nur mittelbar
repräsentieren (VGr, 4. November 2009, VB.2009.00351, E. 5.3.1).
3.2.2
Vor diesem Hintergrund wird eine Reihe von Bestimmungen über das
Gemeindeparlament nicht auf die Delegiertenversammlung des Zweckverbands
angewendet. So ist es in Abweichung von § 29 Abs. 1 GG zulässig, dass
die Delegierten ihr Mandat nicht frei, sondern nach Instruktion durch die
Verbandsgemeinde ausüben (Tobias Jaag in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio
Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017
[Kommentar GG], § 73 N. 26). Auch die Unvereinbarkeit von Parlaments-
und Vorstandsamt nach § 25 Abs. 2 lit. c GPR gilt im
Zweckverband nicht bzw. nur mit entsprechender statutarischer Bestimmung. Nicht
nur beim Beschwerdeführer, sondern auch bei einer Reihe anderer Zweckverbände
ist es üblich, dass zumindest einzelne Vorstandsmitglieder gleichzeitig auch
als Delegierte amten.
3.3
Aus dem
Gesagten folgt, dass der Diskussion in der Delegiertenversammlung im Vergleich
zum Gemeindeparlament eine erheblich geringere Bedeutung zukommt. Es wäre nicht
sachgerecht, auf die Delegiertenversammlung, deren Mitglieder nicht vom Volk
gewählt sind, nach Instruktion abstimmen können und teilweise selbst
Vorstandsmitglieder sind, die Beschlussmodalitäten des Gemeindeparlaments nach
Gemeindegesetz im Sinne von zwingenden Bestimmungen anzuwenden. Vielmehr können
die Zweckverbände im Rahmen ihrer Autonomie die Beschlussmodalitäten in
Abweichung von den Bestimmungen des Gemeindegesetzes regeln.
4.
Nach dem Gesagten bleibt zu klären, ob die in Art. 28
der Statuten vorgenommene Regelung der Beschlussfassung auf dem
Korrespondenzweg gegen Normen des übergeordneten Rechts verstösst.
4.1
Art. 28
Abs. 1 der Statuten des Beschwerdeführers lautet wie folgt:
"Auf Antrag und Anordnung
des Vorstandes kann die Delegiertenversammlung über die Geschäfte gemäss Art. 23
Ziff. 6., 7. und 10. auch auf dem Korrespondenzweg mittels Stimmzettel
beschliessen."
Art. 23 Ziff. 6, 7 und 10 der Statuten betreffen
die Genehmigung der Jahresrechnung, die Kenntnisnahme vom Finanz- und
Aufgabenplan sowie des Geschäftsberichts und die Festlegung der Entschädigung
der Verbandsorgane.
4.2
Der
Regierungsrat erwog, diese Bestimmung verstosse gegen die Gewaltentrennung, da
der Vorstand anordnen könne, dass in der Delegiertenversammlung über gewisse
Geschäfte keine Diskussion stattfinde.
4.3
Art. 28
Abs. 1 der Statuten enthält zwar das Wort "Anordnung", dieses
ist allerdings im Licht von Art. 28 Abs. 2 der Statuten zu verstehen.
Nach Art. 28 Abs. 2 der Statuten kann ein Drittel der Delegierten die
Durchführung einer Delegiertenversammlung verlangen. Es handelt sich somit
nicht um ein Anordnungsrecht des Vorstands, sondern um das Recht, einen Antrag
auf Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg zu stellen, der von einer
qualifizierten Minderheit der Delegierten abgelehnt werden kann. Zu prüfen ist
also, ob ein derartiges Antragsrecht des Vorstands gegen die Gewaltenteilung
verstösst.
4.4
Aus den
bereits erörterten Unterschieden zwischen der Delegiertenversammlung des
Zweckverbands und dem Gemeindeparlament in Bezug auf deren Rolle und
Organisation ergeben sich auch signifikante Unterschiede in Bezug auf die
Gewaltenteilung.
Im Zweckverband gibt es keine Unvereinbarkeit von
Parlaments- und Vorstandsamt. Die im Verhältnis von Gemeindeparlament und
Gemeindevorstand geltende personelle Gewaltenteilung ist im Zweckverband
durchbrochen. Diese teilweise starken personellen Überschneidungen zwischen
Vorstand und Delegiertenversammlung sowie die Möglichkeit, die
Delegiertenversammlung ersatzlos wegzulassen, relativieren auch die
organisatorische Gewaltenteilung in erheblichem Masse.
Dass das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen
Delegiertenversammlung und Vorstand nicht im gleichen Masse gelten kann wie im
Verhältnis von Gemeindeparlament und Gemeindevorstand, zeigt sich am Beispiel
des Beschwerdeführers. Alle vorliegend zu beurteilenden Beschlussgegenstände
lägen bei einer Abschaffung der Delegiertenversammlung in der Zuständigkeit der
Gemeindevorstände oder es könnte darauf verzichtet werden (§ 102 lit. b,
§ 129 lit. b und § 134 Abs. 3 GG; siehe auch Gemeindeamt
des Kantons Zürich, Musterstatuten Zweckverband: Zweckverbandorganisation ohne
Delegiertenversammlung, Kommentar, August 2020, S. 12 f.,
20.
ff., www.gaz.zh.ch). Zwischen den Gemeindevorständen und dem
Zweckverbandsvorstand wiederum besteht keine Gewaltenteilung, was sich nur
schon daran zeigt, dass der Vorstand des Beschwerdeführers sich aus den
Präsidentinnen und Präsidenten der Verbandsgemeinden zusammensetzt (Art. 32
Abs. 1 Satz 1 der Statuten).
4.5
Auch wenn
der Vorstand das Beschlussverfahren nach Art. 28 der Statuten festlegen
kann, verbleibt die Kompetenz zur Entscheidung darüber doch bei der
Delegiertenversammlung selbst. Es kommt hinzu, dass die Delegiertenversammlung
das Verfahren bei Zirkularbeschlüssen in einem Beschluss festlegt (Art. 28
Abs. 4 der Statuten); sie kann damit auch regeln, unter welchen Umständen
der Vorstand über einen Antrag überhaupt auf dem Zirkularweg befinden lassen
kann. Art. 28 der Statuten ist damit mit der Gewaltenteilung vereinbar,
soweit dieses Prinzip auf das Verhältnis zwischen Vorstand und
Delegiertenversammlung des Zweckverbands überhaupt Anwendung findet.
4.6
Der
Regierungsrat erwägt weiter sinngemäss, Art. 28 der Statuten verstosse
gegen übergeordnetes Recht, da bei einer Beschlussfassung auf dem
Korrespondenzweg die Teilnahme der Öffentlichkeit nicht gewährleistet sei. Dem
ist nicht zu folgen. Nach dem Gesagten ist der vorliegend mögliche Ausschluss
der Öffentlichkeit nicht zu beanstanden. Der aus der Beschlussfassung auf dem
Korrespondenzweg resultierende Ausschluss der Öffentlichkeit umfasst nur solche
Geschäfte, die ohne Delegiertenversammlung von den Gemeindevorständen ebenfalls
in nicht öffentlicher Sitzung erledigt würden. Auch ein Verstoss gegen das vom
Regierungsrat angeführte Unmittelbarkeitsprinzip liegt nicht vor.
4.7
Soweit der
Regierungsrat im Beschwerdeverfahren vorbringt, Art. 28 der Statuten
verstosse gegen § 96 Abs. 2 GG, der die Kenntnisnahme vom Finanz- und
Aufgabenplan gleichzeitig mit der Budgetvorlage vorschreibe, ist ihm ebenfalls
nicht zu folgen. § 96 Abs. 2 GG ist angesichts der Besonderheiten der
Delegiertenversammlung (vgl. E. 3.2) bereits dann Rechnung getragen, wenn
der Finanz- und Aufgabenplan vor der Budgetvorlage zur Kenntnis gebracht wird.
Die Regelung des Verfahrens der Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans
fällt dagegen in den Autonomiebereich des Zweckverbandes.
4.8
Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerdeantwort ist schliesslich auch § 39 Abs. 2 GG nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung trifft eine Behörde ihre Entscheide
grundsätzlich nach gemeinsamer Beratung als Kollegium; nur in Ausnahmefällen
darf auf dem Zirkularweg entschieden werden. Dabei muss dem Zirkularverfahren
einstimmig zugestimmt werden (Benjamin Schindler/Raphael Widmer, Kommentar GG, § 39
N. 14). Die Delegiertenversammlung ist keine Behörde im Sinn der §§ 38 GG (Benjamin Schindler/Anna Rüefli/Raphael Widmer, Kommentar GG, Vorbemerkungen
zu §§ 38–62 N. 13 ff.; so übrigens auch der angefochtene
Entscheid). Dass Behörden nur ausnahmsweise Zirkularbeschlüsse fällen dürfen,
wird auf das Kollegialprinzip zurückgeführt (Schindler/Widmer, § 39 N. 14).
Angesichts dessen ist § 39 Abs. 2 GG für eine Delegiertenversammlung
nicht einschlägig.
5.
Nach dem Gesagten verstösst Art. 28 der Statuten des
Beschwerdeführers nicht gegen das übergeordnete Recht, womit sich die
Beschwerde als begründet erweist. Die Verweigerung der vorbehaltlosen Genehmigung
der totalrevidierten Statuten des Beschwerdeführers durch den Regierungsrat ist
aufzuheben.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Regierungsrat
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG); der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I,
soweit damit die Statuten des Beschwerdeführers einschränkend im Sinn von Ziff. 3
der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv-Ziff. II genehmigt
werden, und Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Regierungsrats vom 17. November
2021.
aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an die Parteien.