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Entscheid

VB.2022.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00011

10. November 2022Deutsch23 min

(URT.2022.24098)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00011

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Dr. med. A, vertreten durch RA B,

gegen

Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Berufsausübungsverbot,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 8. November 2016 untersagte der Kantonsärztliche Dienst

Zürich (KAD; heute Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen) Dr. med. A (fortan: A)

per sofort und bis zum endgültigen Entscheid in der Hauptsache bzw. bis zum

Abschluss des Disziplinarverfahrens die Durchführung von Endoskopien sowie

allfällige weitere Untersuchungen an sedierten Patientinnen. Der

Kantonsärztliche Dienst begründete diese Massnahme mit dem Vorwurf und der

Anzeige einer damaligen Angestellten von A, dieser habe anlässlich einer

Untersuchung die Brüste einer sedierten Patienten unsittlich berührt. Mit

Verfügung vom 30. Dezember 2016 wies die Gesundheitsdirektion den von A

gegen die Verfügung vom 8. November 2016 erhobenen Rekurs ab. Das in der

Folge von A angerufene Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil

VB.2017.00091 vom 16. März 2017 (nicht publiziert) teilweise gut. Es

verpflichtete A, die Stelle einer Fachperson zur Beaufsichtigung sedierter

Patientinnen und Patienten zu schaffen und bis zum Abschluss des

Disziplinarverfahrens besetzt zu halten. Dieser Verpflichtung kam A in der

Folge nach.

B. Das

Obergericht des Kantons Zürich sprach A mit Urteil vom 4. Oktober 2019 der

Schändung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Von einem Tätigkeitsverbot

sah es dagegen ab. Das erstinstanzlich zuständige Bezirksgericht Winterthur

hatte A zuvor noch mit Urteil vom 17. Februar 2018 freigesprochen. Die

gegen das obergerichtliche Strafurteil von A erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht

mit Urteil 6B_263/2020 vom 16. Juli 2020 ab.

C. Mit

Verfügung vom 19. März 2021 entzog die Gesundheitsdirektion, die das Verfahren

in Ausübung ihrer Kompetenzattraktion an sich gezogen hatte, A die Bewilligung

zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich definitiv

(Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bereits in

Behandlung stünden, sei die Behandlung innert drei Wochen nach Eröffnung der

Verfügung abzuschliessen oder diese seien innert der genannten Frist zur

geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen. Neue Behandlungen dürften per sofort

keine mehr begonnen werden (Dispositivziffer II). Sodann verpflichtete die

Gesundheitsdirektion A, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Arzt unter

fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer

schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber von A über den

Inhalt der Verfügung vom 19. März 2021 informiert worden sei

(Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten auferlegte die

Gesundheitsdirektion A (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der Rekursfrist und

einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende

Wirkung (Dispositivziffer VI).

Daraufhin rekurrierte A mit Eingabe vom 12. April

2021 beim Regierungsrat und beantragte, die Verfügung der Gesundheitsdirektion

vom 19. März 2021 sei aufzuheben, und es sei ihm die Tätigkeit als fachlich

eigenverantwortlicher Arzt wie bis anhin, eventualiter unter Anordnung von

sichernden Massnahmen, zu gestatten. In formeller Hinsicht beantragte er, dem

Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es sei ihm – A – bis zum

Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinn einer

superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahme, eventualiter im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme, die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit wie

bis anhin zu gestatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gesundheitsdirektion. Nachdem er mit Verfügung vom 16. April 2021 das

Gesuch von A um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses abgewiesen hatte, wies der Regierungsrat mit Präsidialverfügung

vom 11. Juni 2021 auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses ab (Dispositivziffer I). Die Regelung der Kostenfolge

für die Präsidialverfügung behielt er dem Endentscheid vor

(Dispositivziffer II). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen

Beschwerde gegen diese Verfügung entzog der Regierungsrat die aufschiebende

Wirkung (Dispositivziffer III).

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 22. Juni

2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 19. März 2021 und diejenige des

Regierungsrats vom 11. Juni 2021 nichtig seien und ihm die Tätigkeit als

fachlich eigenverantwortlicher Arzt unter Weitergeltung der Auflagen gemäss dem

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2017 gestattet sei.

Eventualiter sei die Verfügung vom 11. Juni 2021 aufzuheben, und es sei

ihm die Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Arzt unter Weitergeltung

der Auflagen gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 16. März 2017

zu gestatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gesundheitsdirektion. In prozessualer Hinsicht beantragte A, in Abänderung von

Dispositivziffer III der Verfügung vom 11. Juni 2021 sei der

Beschwerde ohne Anhörung der Gesundheitsdirektion (superprovisorisch) die

aufschiebende Wirkung zu gewähren; eventualiter sei in Abänderung von

Dispositivziffer III der angefochtenen Verfügung der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Verwaltungsgericht eröffnete das Beschwerdeverfahren

mit der Geschäftsnummer VB.2021.00443 und wies mit Präsidialverfügung vom

24. Juni 2021 den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rekurses [recte:

der Beschwerde] sei superprovisorisch wiederherzustellen, ab. Mit Urteil vom

15. Juli 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut

und stellte in Abänderung von Dispositivziffer I der Präsidialverfügung

des Regierungsrats vom 11. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung des

Rekurses gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021

wieder her. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 17. November 2021 wies der

Regierungsrat den Rekurs von A vom 12. April 2021 gegen die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 19. März 2021 ab (Dispositivziffer I). Die

Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer II), eine

Parteientschädigung sprach er diesem nicht zu (Dispositivziffer III).

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 10. Januar

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern I–III

des Beschlusses des Regierungsrats vom 17. November 2021 seien aufzuheben,

und es sei festzustellen, dass der Entzug der Berufsausübungsbewilligung mit

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 19. März 2021 widerrechtlich

erfolgt sei. Eventualiter sei dieser Antrag insofern zu ergänzen, als ihm – A –

die Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Arzt unter Weitergeltung der

Auflagen gemäss dem Urteil VB.2017.00091 des Verwaltungsgerichts vom

16.

März 2017 gestattet werde, wobei er die Einhaltung der bisherigen

Auflagen bei Bedarf auf freiwilliger Grundlage zusichere, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gesundheitsdirektion. Während die

Gesundheitsdirektion keine Beschwerdeantwort einreichte, beantragte der

Regierungsrat mit Eingabe vom 11. Februar 2022 die Abweisung der

Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Aus der

Beschwerdeschrift geht nicht hervor und auch sonst ist nicht ersichtlich,

inwiefern dem Antrag, es sei festzustellen, dass der Entzug der

Berufsausübungsbewilligung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19.

März 2021 widerrechtlich erfolgt sei, neben dem (Haupt-)Antrag auf

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie dieser Verfügung eine eigenständige

Bedeutung zukäme oder der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der

entsprechenden Feststellung hätte (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19

N. 23 ff.). Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Die

selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer

Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe

[MedBG]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein

entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1

lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr

für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1

lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen

nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden,

aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1

MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die

Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen

fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird,

soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung

einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung

erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons

Zürich vom 2. April 2007 (GesG) sieht eine zeitliche Befristung der

Berufsausübungsbewilligungen vor.

2.2

Selbständig

bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die

in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Demgemäss haben sie ihren

Beruf unter anderem sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die

Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Auch das

kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von

Ärzten, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet

ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs. 1 GesG).

2.3

Die

Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach

Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären

Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der

öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet

sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem

ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch

die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die

Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG

zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit unten E. 2.5). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit

kann also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren

(VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4).

2.4

Wie

beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und

Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive

Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet

wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen demgegenüber

Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit

nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das disziplinarische

Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1

lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann, wenn

Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften

verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf

dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung

ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt

der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG

nur in dem Kanton, in dem sie ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der

Bewilligung keine zeitliche Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG erfüllt sind, kann

erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt werden; dies

allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43

Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00152, E. 3.4, mit Hinweisen).

2.5

Vertrauenswürdig

im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist, wer über einen

guten Leumund verfügt bzw. allgemein vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft

des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zum Medizinalberufegesetz,

BBl 2005 173 ff., 226). Wer in eigener Verantwortung eine Arztpraxis

führt, muss Gewähr für ein integres persönliches Verhalten bei der

Berufsausübung bieten. An die Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der

öffentlichen Ordnung und Gesundheit dient, sind hohe Anforderungen zu stellen.

Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient

bestehen, sondern auch zwischen Arzt und Behörde. Des zur selbständigen

Berufsausübung vorausgesetzten Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als

würdig, wenn von ihm aufgrund seiner bisherigen Berufstätigkeit und

Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei der selbständigen Ausübung

seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden wird. Daneben muss die Behörde

die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende Arzt an die

Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch an diejenigen

der Aufsichtsbehörde, hält (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152,

E. 3.5, mit Hinweisen).

2.6

Die

Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. So

wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen. Die

berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere

und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Ausübung des Medizinalberufs.

Nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten kann für die Beurteilung der

Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug

zur selbständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Das für die

Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht auf die berufliche

Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten ausserhalb der

eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die

charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Sodann

darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten in

der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der Beurteilung der

Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. So

kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint werden, wenn

durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet werden oder wenn

ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde verstösst

oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert (VGr,

23.

Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.6, mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1

Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 17. November 2021, ein

rechtskräftiges Strafurteil könne die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes

beeinträchtigen, insbesondere dann, wenn die Straftat im Rahmen der Ausübung

der beruflichen Tätigkeit begangen worden sei und damit in einem engen

Zusammenhang stehe. Der Beschwerdeführer habe nach Durchführung einer

Magenspiegelung der noch unter der Wirkung des Narkosemittels auf der

Untersuchungsliege schlafenden Patientin an die Brüste gefasst und sie während

mehreren Sekunden massiert und geknetet, bis er von der Pflegefachfrau darauf

angesprochen worden sei. Dass er das Urteil des Obergerichts als Fehlurteil

bezeichne, tue nichts zur Sache. Verwaltungsrechtspflegebehörden seien

grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen in rechtskräftigen

Strafurteilen gebunden. Eigene Sachverhaltsermittlungen seien nur geboten, wenn

klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung bestünden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich freigesprochen worden

sei, vermöge die Unrichtigkeit der Sachverhaltsermittlung für sich allein

genommen noch nicht zu belegen. Andere Anzeichen für eine fehlerhafte

Sachverhaltsfeststellung seien nicht ersichtlich und würden vom

Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin

sei somit befugt gewesen, auf die Sachverhaltsfeststellung und die Erwägungen

des Obergerichts, die vom Bundesgericht überdies auch nicht gerügt worden

seien, abzustellen und das rechtskräftige Strafurteil bei ihrem Entscheid zu

berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer das bundesgerichtliche Urteil beim

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten habe, wirke sich nicht

darauf aus, da dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

3.1.2

Weiter erwog die Vorinstanz, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit

dürfe zwar nicht allein auf punktuelle Ereignisse abgestellt werden, sondern

sei das gesamte für die Vertrauenswürdigkeit massgebende Verhalten zu

berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verkenne aber, dass die von ihm begangene

Straftat kein Bagatelldelikt darstelle. Eine Schändung stelle einen Angriff auf

die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung dar. Den Umstand, dass der

Beschwerdeführer das Vertrauen seiner Patientin ausgenutzt habe, habe das

Obergericht bei Beurteilung der Tatschwere sogar als schwerwiegend erachtet. Es

sei deshalb – so die Vorinstanz weiter – nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin bei Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit auf das Vorliegen

einer Straftat, die in Zusammenhang mit der Berufsausübung stehe, abgestellt

und dem Beschwerdeführer gestützt darauf die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen

habe. Dass das Obergericht aufgrund einer günstigen Legalprognose von der

Anordnung eines strafrechtlichen Tätigkeitsverbotes abgesehen habe, weil es der

Auffassung gewesen sei, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Arzt

nicht zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen werde, stehe

dem nicht entgegen; die Erwägungen des Obergerichts beschränkten sich auf eine

Einschätzung erneuter Straffälligkeit, während die Vertrauenswürdigkeit bereits

bei einer abstrakten Gesundheitsgefährdung und ohne Vorwurf eines

strafrechtlich relevanten Verhaltens wegfallen könne.

3.1.3

Dem Beschwerdeführer dürfe die Straftat zwar nicht "ewig"

vorgeworfen werden. Bei künftiger Bewährung stehe es ihm deshalb frei, ein

neues Gesuch um Berufsausübungsbewilligung zu stellen. Nach dem Dafürhalten der

Beschwerdegegnerin wäre einem solchen zum jetzigen Zeitpunkt aber noch kein

Erfolg beschieden. Zwar habe sich der Beschwerdeführer bislang anstandslos an

sämtliche Auflagen gehalten und damit kooperativ gezeigt. Die auf zwei Jahre

angesetzte Probezeit, die mit der mündlichen Eröffnung des Strafurteils am

4.

Oktober 2019 zu laufen begonnen habe, sei aber erst kürzlich verstrichen,

und praxisgemäss komme dem Wohlverhalten während strafrechtlichen Probezeiten

bzw. unter dem Druck eines laufenden Verfahrens nur untergeordnete Bedeutung

zu. In dieser Zeit werde ein vorbildliches Verhalten erwartet, welches für sich

allein genommen noch keine besondere Leistung darstelle. In Übereinstimmung mit

der Beschwerdegegnerin könne daher zum heutigen Zeitpunkt noch nicht gesagt

werden, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, die nicht nur dem

unmittelbaren Schutz seiner Patientinnen und Patienten diene, sondern daneben

auch das kollektive Vertrauen in die öffentliche Ordnung und Gesundheit

rechtfertigen und erhalten solle, wieder vollständig hergestellt sei. Vielmehr

müsse davon ausgegangen werden, dass, übte der Beschwerdeführer bereits jetzt

wieder den Arztberuf in eigener fachlicher Verantwortung aus, das Ansehen des

Gesundheitssystems Schaden nähme. Die Beschwerdegegnerin habe die

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers deshalb zu Recht verneint.

3.1.4

Zur Verhältnismässigkeit des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung erwog

die Vorinstanz, dieser sei ohne Weiteres geeignet, das im öffentlichen

Interesse liegende Ziel – den Schutz der Patientinnen und Patienten und des

Gesundheitssystems – zu erreichen. Die Frage der Erforderlichkeit der Massnahme

habe der Gesetzgeber vorab beantwortet: Fehle eine Voraussetzung, sei die

Bewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG zu entziehen. Anders als im

Bereich der Disziplinarmassnahmen, wo ein Verbot der selbständigen

Berufsausübung befristet oder definitiv und diesfalls beschränkt auf ein

Tätigkeitsgebiet ausgesprochen werden könne, sehe das Gesetz im Fall des

Fehlens von Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

kein milderes Mittel als den definitiven Bewilligungsentzug vor. Die Pflicht

zur Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränke sich im Rahmen von

Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG darauf, die Vertrauenswürdigkeit

(bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung) nicht leichtfertig zu verneinen.

Da das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit vorliegend aufgrund der

rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht mehr erfüllt sei, sei

ihm von Gesetzes wegen die Bewilligung zu entziehen. Flankierende Massnahmen,

wie sie der Beschwerdeführer für den Eventualfall begehre, könnten unter diesen

Umständen nicht angeordnet werden. Der Entzug der Bewilligung sei schliesslich

auch zumutbar, denn das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und

Patienten und an einem intakten Gesundheitswesen sei höher zu gewichten als das

private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin als selbständig tätiger Arzt

praktizieren zu dürfen. Damit erweise sich der Entzug der Bewilligung als

verhältnismässig, zumal dem Beschwerdeführer die ärztliche Tätigkeit in einem

Anstellungsverhältnis weiterhin erlaubt sei, die Zukunft der C AG mit zwei

Standorten in D und E, die unter der Gesamtverantwortung seiner Ehefrau stehe

und weitere Fachärzte beschäftige, entgegen seiner Befürchtung nicht gefährdet

scheine und seine wirtschaftliche Existenz damit gesichert sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer vermag diesen überzeugenden Erwägungen, auf die in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden

kann, nichts entgegenzusetzen.

3.2.1

Die Verwaltungsrechtspflegebehörden sind grundsätzlich an die tatsächlichen

Feststellungen in rechtskräftigen Strafurteilen gebunden. Um widersprüchliche

Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen

Feststellungen eines Strafgerichts nur dann abweichen, wenn (1.) die Verwaltungsbehörde

Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn (2.) die

Verwaltungsbehörde zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen

Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den

feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn (3.) das Strafgericht bei

der Rechtsanwendung bezogen auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen

abgeklärt hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 23 f.). In

der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber nicht an die Erkenntnis des Strafrichters gebunden, ausser die

rechtliche Qualifikation hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab,

die der Strafrichter besser kennt, was etwa der Fall sein kann, wenn er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 104 Ib 358 E. 3); diesfalls

kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des

Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein (VGr, 6. Februar 2020,

VB.2019.00241, E. 4.4.3; 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 3

mit Hinweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/bb; BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb; BGE

102.

Ib 193 E. 3c; BGr, 16. Mai 2006, 6A.19/2006, E. 1).

Dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2020 (vorn

I.B.) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde in

Strafsachen im Wesentlichen dieselben Rügen gegen das Urteil des Obergerichts vom 4. Oktober 2019 vorbrachte, wie

er dies nun mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht tut. Richtig ist, dass die

Feststellung des Sachverhalts der Vorinstanz vor Bundesgericht nur gerügt

werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf

einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) beruht und wenn die Behebung des Mangels für den

Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG);

mithin ist die Kognition des Bundesgerichts beschränkt. Dieses erwog indes, was

der Beschwerdeführer vortrage, erschöpfe sich in einer unzulässigen

appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Das Obergericht habe nicht

nur die Aussagen des Beschwerdeführers und der Praxisangestellten gewürdigt,

sondern auch überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der

Beschwerdeführer als Arzt völlig anders auf die Vorwürfe seiner Angestellten

reagiert hätte, wenn er die Patientin tatsächlich bloss im Rahmen eines

medizinischen Notfalls wegen einer drohenden Aspiration berührt hätte. Auch

wenn sich dieser auf den Vorhalt "Was suchen Sie da?" nicht habe

verteidigen müssen, so wäre gemäss den willkürfreien Erwägungen des

Obergerichts doch zu erwarten gewesen, dass er das Missverständnis spätestens

in den darauffolgenden Gesprächen mit seinen Angestellten kläre, anstatt sich

bei diesen bloss zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer – so das Bundesgericht

weiter – setze sich mit den Erwägungen des Obergerichts zu Unrecht nur sehr

selektiv auseinander. Dass dessen Würdigung geradezu willkürlich sein könnte,

vermöge er damit nicht aufzuzeigen. Sodann habe das Obergericht schlüssig

begründet, weshalb auch auf die vom Beschwerdeführer bestrittenen

Gesprächsinhalte ("er schäme sich und er wisse nicht, was über ihn

gekommen sei", "sie solle ihm eine zweite Chance geben") sowie

auf die Angaben der Praxisangestellten zu den Lichtverhältnissen im

Untersuchungsraum abgestellt werden könne. Eine willkürliche Beweiswürdigung

sei auch insofern nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer keinerlei

Anhaltspunkte für offensichtliche Falschaussagen aufzeige. Die Vorinstanz

verfalle daher nicht in Willkür, wenn sie auf die ihres Erachtens glaubhaften

Aussagen der Praxisangestellten abstelle und in antizipierter Beweiswürdigung

auf weitere Beweiserhebungen zur Beleuchtungssituation im Untersuchungszimmer

verzichtet habe (E. 2.4).

Das Bundesgericht erachtete

die Sachverhaltswürdigung des Obergerichts damit nicht nur nicht als

willkürlich, sondern – mindestens in Teilen – vielmehr als

"überzeugend", "nachvollziehbar" und "schlüssig".

Des Weiteren verneinte das Bundesgericht auch die vom Beschwerdeführer – ebenso

mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde – gerügte Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör, weil sein Verteidiger erst an der Berufungsverhandlung

erfahren habe, dass die Hauptbelastungszeugin zwecks Befragung vorgeladen

worden sei (E. 1). Vor diesem Hintergrund ist kein klarer Widerspruch zwischen der

Beweiswürdigung durch das Obergericht und den feststehenden Tatsachen erkennbar

und durfte die Beschwerdegegnerin somit – wie die Vorinstanz zu Recht

erwog (vorn E. 3.1.1) – auf die Sachverhaltsfeststellung und die

Erwägungen des Obergerichts abstellen und die rechtskräftige Verurteilung wegen

Schändung bei ihrem Entscheid berücksichtigen. Zudem besteht kein Anlass für einen Augenschein

seitens des Verwaltungsgerichts in den Praxisräumlichkeiten des

Beschwerdeführers zwecks Überprüfung der Lichtverhältnisse, der Körperhaltung

des Beschwerdeführers oder der Perspektive der Praxisangestellten anlässlich

des Übergriffs. Dass das erstinstanzlich zuständige Bezirksgericht

Winterthur den Beschwerdeführer noch freisprach, ist nunmehr von keiner

Relevanz.

3.2.2

Ebenso wenig zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum

Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers (vorn

E. 3.1.2 f.). Selbst wenn es sich um einen singulären Vorfall handeln

mag, ist die Schändung einer Patientin anlässlich der Berufsausübung als derart

gravierend zu bezeichnen, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit

allein schon deshalb abzusprechen ist. Unbestritten ist sodann, dass sich der

Beschwerdeführer in den letzten Jahren nichts hat zu Schulden kommen lassen und

sich namentlich tadellos an die Vorgaben des Urteils des Verwaltungsgerichts

vom 16. März 2017 gehalten hat (vorn I.A.). Tatsächlich kann dem

Beschwerdeführer die Straftat auch nicht "ewig" vorgeworfen werden;

mithin kann er bei zukünftiger Bewährung um eine neue Bewilligung ersuchen

(BGr, 18. Juni 2015, 2C_1011/2014, E. 6.3.3; 4. Dezember 2010,

2C_57/2010, E. 5.4). Zu beachten ist indes, dass das Verwaltungsgericht im

Rahmen des Urteils vom 16. März 2017 das vorsorglich angeordnete

Berufsverbot des Beschwerdeführers zu beurteilen hatte und zu diesem Zeitpunkt

noch kein – nicht einmal ein erstinstanzliches – Strafurteil vorlag und die

Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers noch nicht infrage stand. Vor diesem

Hintergrund erachtete das Verwaltungsgericht die erlassenen Massnahmen damals

als zu weitgehend bzw. nicht verhältnismässig. Mit der rechtskräftigen

Verurteilung aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 16. Juli 2020 haben

sich die Gegebenheiten in der Zwischenzeit massgeblich verändert und erscheint

namentlich die Dauer des "Wohlverhaltens" des Beschwerdeführers seit

dem Übergriff in einem anderen Licht. In der Tat kann die Vertrauenswürdigkeit

des Beschwerdeführers, die – wie die Vorinstanz zu Recht erwägt – nicht nur dem

unmittelbaren Schutz der Patientinnen und Patienten, sondern auch dem Vertrauen

in das bzw. dem Ansehen des Gesundheitssystems dient, nicht bereits jetzt

wieder als vollständig hergestellt gelten und wäre eine (sofortige) Aufhebung

des fraglichen Berufsausübungsverbots verfrüht. Schliesslich legte die

Vorinstanz überzeugend dar, dass der Umstand, dass das Obergericht kein

strafrechtliches Tätigkeitsverbot anordnete und dem Beschwerdeführer eine

"günstige Legalprognose" attestierte, für die Beurteilung der

medizinalrechtlichen Vertrauenswürdigkeit vorliegend nicht massgeblich ins

Gewicht fällt.

3.2.3

Auch was die Verhältnismässigkeit des Berufsausübungsverbots betrifft, kann

auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 3.1.4). Der

Entzug der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im

Kanton Zürich ist ohne Weiteres als zum Schutz der öffentlichen Ordnung und

Gesundheit sowie der Patientinnen und Patienten geeignet zu betrachten. Sodann

hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Gesetz im Fall des Fehlens von

Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein

milderes Mittel als den Bewilligungsentzug vorsieht (vgl. dazu BGr,

17.

Juni 2014, 2C_853/2013, E. 9.1.2). Der Bewilligungsentzug ist

damit auch als erforderlich zu qualifizieren; andere Massnahmen kommen nicht in

Betracht. Unbestritten ist schliesslich, dass der Entzug der Bewilligung zur

fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung für den Beschwerdeführer sowie

die übrigen davon betroffenen Personen (Geschäftspartner, Familie) eine

einschneidende Massnahme darstellt. Das öffentliche Interesse überwiegt jedoch

dasjenige des Beschwerdeführers, weiterhin wie bis anhin im Kanton Zürich

praktizieren zu dürfen, zumal ihm eine berufliche Tätigkeit nicht

vollumfänglich verunmöglicht wird. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer

offensteht, erneut um Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen

Berufsausübungsbewilligung zu ersuchen, sofern die entsprechenden

Voraussetzungen wieder erfüllt sind.

3.2.4

Zur Verpflichtung, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als Arzt unter

fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer

schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der

Verfügung vom 19. März 2021 informiert worden sei, äussert sich der

Beschwerdeführer nicht. Dennoch ist hierzu der Vollständigkeit halber

festzuhalten, dass es sich zur Gewährleistung des Patientenschutzes im

Einzelfall als notwendig erweisen kann, den Bewilligungsentzug nach Art. 38

MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt eine Publikation

im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon die Beschwerdegegnerin absah.

Die angeordnete Information des zukünftigen Arbeitgebers erweist sich zum

Schutz der Patientensicherheit als erforderlich, kann doch ein solcher seiner

Aufsichtspflicht über den Beschwerdeführer nur dann vollumfänglich nachkommen,

wenn er Kenntnis von der fehlenden Vertrauenswürdigkeit hat. Eine mildere

Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die

Patientensicherheit zu gewährleisten. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar,

dass sich dieselbe bei der Stellensuche für den Beschwerdeführer erschwerend

auswirken dürfte. Eine neue Anstellung zu finden, scheint indessen nicht

geradezu unmöglich. Unter den vorliegenden Umständen ist das öffentliche

Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten jedenfalls höher zu

gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers. Damit erweist sich

auch die infrage stehende Verpflichtung des Beschwerdeführers als rechtmässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat

keine solche verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 4'470.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) das Eidgenössische Departement des Innern.