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Entscheid

VB.2022.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00012

30. Juni 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23822)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00012

Urteil

der 1. Kammer

vom 30. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2.1 C,

2.2 D,

alle vertreten durch RA E und/oder RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

1. G AG,

vertreten durch RA H,

2. Planungs- und Baukommission Richterswil,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 erteilte die

Planungs- und Baukommission Richterswil der G AG die baurechtliche

Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und

02 an der I-Strasse 03 in Richterswil. Zusammen mit der kommunalen

Baubewilligung wurde der G AG die Gesamtverfügung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 20. Mai 2021 eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Planungs- und Baukommission

Richterswil vom 9. Juni 2021 erhoben A und B sowie C und D mit gemeinsamer

Eingabe vom 15. Juli 2021 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des

Kantons Zürich und stellten folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die

Baubewilligung aufzuheben.

2.

Es sei ein Augenschein durchzuführen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MwSt.) zu Lasten der

Rekursgegner."

Mit Entscheid vom 23. November 2021 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss der

Baukommission Richterswil vom 9. Juni 2021 um die Auflage, dass die

Bauherrschaft der Baubehörde vor Baubeginn revidierte Pläne zur Bewilligung

einzureichen habe, aus denen hervorgehe, dass der Grenzabstand und die

Ausnützungsziffer eingehalten seien. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es

darauf eintrat.

III.

Dagegen gelangten A und B sowie C und D mit Beschwerde vom

7.

Januar 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragten – "unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das

Baurekursgerichts- und das Verwaltungsverfahren zulasten der

Beschwerdegegner" –, es sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. November

2021.

aufzuheben. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die lärmrechtlichen

Rügen einzutreten und die Baudirektion in das Verfahren einzubeziehen. Es seien

alsdann die lärmrechtlichen Rügen zu beurteilen und der Rekurs gutzuheissen,

die Baubewilligung aufzuheben. Es sei zudem der vorinstanzliche Entscheid

insoweit aufzuheben, als im Attikageschoss auf der Ostseite zwei Dachaufbauten

von je 3,33 m bewilligt wurden.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 beantragte

die G AG – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden (in solidarischer Haftung), dass die Beschwerde abgewiesen

wird, soweit darauf einzutreten ist. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar

2022.

(Eingang am 3. Februar 2022) beantragte das Baurekursgericht, die

Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort

vom 11. Februar 2022 beantragte die Planungs- und Baukommission

Richterswil – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers –, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik

vom 9. März 2022 hielten A und B sowie C und D an ihren Anträgen fest. Mit

Stellungnahme vom 14. März 2022 hielt die G AG ebenfalls an ihren

Anträgen fest. Mit Eingabe vom 22. April 2022 teilten A und B sowie C und D

mit, auf eine weitere Eingabe zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Streitbetroffen ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses

mit fünf Wohnungen auf den gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Richterswil vom 2. und 4. Oktober 1984 (BZO) der Wohnzone W2

zugewiesenen Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der I-Strasse 03 in

Richterswil.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerschaft macht geltend, es sei überspitzt formalistisch und

stelle damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz

auf die lärmrechtlichen Rügen betreffend die Aufhebung der kantonalen

Ausnahmebewilligung mangels formellen Rekursantrags nicht eingetreten sei.

3.2

3.2.1

Im Rahmen ihrer Rekurseingabe vom 15. Juli 2021 hatten die

Beschwerdeführenden den Antrag gestellt, es sei die Baubewilligung aufzuheben

und als Anfechtungsobjekt allein die kommunale Baubewilligung vom 9. Juni

2021.

genannt. Auf die ebenfalls eingereichte kantonale Gesamtverfügung vom 20. Mai

2021.

hatten sie bloss im Sinne eines Beweisobjekts im Zusammenhang mit der

Begründung ihrer lärmrechtlichen Rüge verwiesen.

Die kantonale Gesamtverfügung vom 20. Mai 2021 war

den Beschwerdeführenden von der Baubewilligungsbehörde – entsprechend der

Vorgabe gemäss § 12 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV) – zusammen mit ihrem eigenen Beschluss eröffnet worden. In Disp.-Ziff. V

enthielt sie eine eigene Rechtsmittelbelehrung, aus der klar hervorging, dass

sie innert Rekursfrist angefochten werden kann bzw. muss.

Demgegenüber war die kommunale Baubewilligung vom 9. Juni

2021.

mit der Disp.-Ziff. 1.2 ergangen, die unter dem Titel

"Vorbehalte" folgendermassen lautet: "Die Bewilligung der

Baudirektion vom 20. Mai 2021 (BVV 21-0292) ist Bestandteil der

Bewilligung. Die darin enthaltenen Auflagen (Anmerkung, Bauinstallationsplan,

Umgebungs- und Bepflanzungsplan, usw.) sind einzuhalten."

3.2.2

Dass die kantonale Bewilligung in der kommunalen Baubewilligung zum

"Bestandteil" erklärt wurde, ändert nichts daran, dass es sich um

zwei verschiedene Verfügungen bzw. baurechtliche Bewilligungen handelt.

Letzteres wird dadurch unterstrichen, dass sie über verschiedene Rechtsmittelbelehrungen

verfügen. Vielmehr hebt die Bezeichnung als "Bestandteil" hervor,

dass die Nebenbestimmungen beider Verfügungen – die im vorliegenden Fall

zusammen als Stammbaubewilligung betrachtet werden können (vgl. BGr, 5. November

2013, 1C_517/2013, E. 8.1) – eingehalten werden müssen, was insbesondere

im Zusammenhang mit der Erteilung der Baufreigabe relevant ist.

3.3

3.3.1

Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt einen überspitzten Formalismus

dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr

gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind

unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die

Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Eingaben an Behörden, vor

allem Rechtsmittelschriften, haben daher im Allgemeinen bestimmten formellen

Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und weshalb der

Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder

aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

3.3.2

Gemäss § 23 Abs. 1 des VRG muss die Rekursschrift einen Antrag

und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder

genau zu bezeichnen. Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so

wird dem Rekurrenten nach § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur

Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs

nicht eingetreten würde.

§ 23 Abs. 2 VRG soll nur

überspitzten Formalismus verhindern und kommt bei rechtskundigen oder

rechtskundig vertretenen Parteien, bei welchen die Anforderungen an eine

Rekursschrift als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, nicht zur Anwendung; es

geht nämlich nicht an, dass sich eine Partei durch Einreichung einer

mangelhaften Rekursschrift eine längere als die gesetzliche Rekursfrist

verschafft (VGr, 11. November 2021, VB.2020.00762, E. 11.2; 29. April

2021, VB.2020.00882, E. 4.2 f., und 4. April 2019,

VB.2019.00122, E. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. Alain Griffel in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 ff.).

Nach Ablauf der Rekursfrist dürfen der Antrag und die Begründung – mit Ausnahme

des Vorbringens von Revisionsgründen im Sinn von § 86a VRG – nicht mehr

erweitert werden (vgl. dazu Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23).

Aus einem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv

des angefochtenen Entscheids nach der Meinung der rekurrierenden Partei

abzuändern ist. Das Rechtsbegehren sollte dabei so genau gefasst sein, dass es

unverändert ins Dispositiv übernommen werden kann. Ein durch keine

schutzwürdigen Interessen gerechtfertigter Formalismus ist jedoch zu vermeiden:

Insbesondere wenn der Rekurs von einem Laien erhoben wird, genügt es gemäss der

Praxis, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung

zumindest sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will. Liegt jedoch ein

klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Begründung

nicht heranzuziehen (VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00656, E. 1.4).

3.3.3

Der klare Rekursantrag bezog sich nur auf die kommunale Baubewilligung. Es

ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die –

eine nicht angefochtene und deshalb ausserhalb des Prozessgegenstands liegende

Verfügung betreffende – lärmrechtliche Rüge nicht behandelte. Dies stellt

keinen überspitzten Formalismus, sondern eine – im Hinblick auf anwaltlich

vertretene Rekurrentinnen und Rekurrenten – für ein beförderliches und faires

Verfahren notwendige prozessuale Formstrenge dar.

Der von der Beschwerdeführerschaft beantragte Aktenbeizug

hinsichtlich anderer vorinstanzlicher Verfahren ist angesichts der klaren

Rechtslage nicht angezeigt.

Somit erweist sich die Rüge als haltlos.

4.

4.1

Sodann

beanstanden die Beschwerdeführenden die geplanten Dachaufbauten. Die Vorinstanz

habe die massgebende Fassade falsch bestimmt. Die Dachaufbauten seien aus

diesem Grund insgesamt breiter als ein Drittel der Fassadenlänge.

Vom von den Beschwerdeführenden beantragten

Augenschein sind – zumal es nicht um die Frage der Einordnung der strittigen

Baute in die Umgebung geht – keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten,

weswegen darauf zu verzichten ist.

4.2

Für die

Beurteilung der Dachgestaltung ist § 292 in der hier anwendbaren, bis 28. Februar

2017.

in Kraft stehenden Fassung des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG; Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2)

von Relevanz. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ästhetiknorm,

welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem abgerundeten harmonischen

Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen. Insbesondere sollen

überdimensionierte, dem Dachbereich ein Übergewicht verleihende Aufbauten

verhindert werden (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.1). Ein

Ziel von § 292 PBG ist es, die Dachgestaltung ruhig zu halten, weshalb die

''Drittelsregel'' jeweils auf der betreffenden Fassadenlänge einzuhalten ist.

Als in diesem Sinn massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil

der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet

(VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802, E. 6.4.2; 31. August 2017,

VB.2017.00337, E. 2.2; 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 3b). Eine

solche optische Einheit kann auch dann noch gegeben sein, wenn zwei

Fassadenelemente schiefwinklig aneinanderstossen oder die Fassade seitlich

gegliedert ist. Letztlich ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Nicht

entscheidend ist, ob die massgebliche Fassade bzw. der massgebliche Abschnitt

eine funktionelle Einheit bildet (VGr, 19. Mai 2021, VB.2020.00070, E. 8.2;

18.

März 2021, VB.2020.00662, E. 6.1; 31. August 2017,

VB.2017.00337, E. 2.2; vgl. VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802, E. 6.5).

Eine in zwei Teile gegliederte Fassade kann sowohl (einerseits) für sich als

auch (andererseits) im Zusammenspiel eine optische Einheit bilden (VGr, 18. März

2021, VB.2020.00662, E. 6.2).

4.3

Im Licht

der genannten Rechtsprechung durften die Baubewilligungsbehörde und die

Vorinstanz die Ostfassade ohne Rechtsverletzung als Einheit betrachten. Daran

ändert nichts, dass die "Abknickung" im Ober- und Attikageschoss

anders gestaltet ist als im Erd- und Untergeschoss. Die vorgelagerte Terrasse im

Obergeschoss und die unterschiedlichen Winkel der Abknickung zwischen Ober- und

Attikageschoss verhindern es nicht, dass die Fassade insgesamt aufgrund ihrer

Materialisierung und architektonisch kohärenten Gestaltung als eine optische

Einheit erscheint. In der Tat erscheint – wie bereits die Vorinstanz festhielt

– die Abweichung von einem geraden Fassadenverlauf auf beiden Ebenen nicht erheblich.

Die Beschwerdeführenden kritisieren zwar, dass die Vorinstanz

von einer gleichartigen Anordnung von Fenstern und Loggias sprach. Dies ist

indes nicht zu beanstanden: Die Visualisierung der geplanten Baute zeigt, dass

auf beiden Seiten tatsächlich ähnlich gestaltete und angeordnete Fenster und

Loggien geplant sind.

Auch die Rüge hinsichtlich der Dachaufbauten ist somit

unbegründet.

5.

5.1

Zusammenfassend

erweisen sich sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden als unbehelflich. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf

Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen

stellt einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und

VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein übermässiger Aufwand entstanden

ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG nicht erfüllt. Hingegen sind die

Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung an die private

Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1

eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …