VB.2022.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00012
30. Juni 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23822)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00012
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2.1 C,
2.2 D,
alle vertreten durch RA E und/oder RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. G AG,
vertreten durch RA H,
2. Planungs- und Baukommission Richterswil,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 erteilte die
Planungs- und Baukommission Richterswil der G AG die baurechtliche
Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und
02 an der I-Strasse 03 in Richterswil. Zusammen mit der kommunalen
Baubewilligung wurde der G AG die Gesamtverfügung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 20. Mai 2021 eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Planungs- und Baukommission
Richterswil vom 9. Juni 2021 erhoben A und B sowie C und D mit gemeinsamer
Eingabe vom 15. Juli 2021 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich und stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die
Baubewilligung aufzuheben.
2.
Es sei ein Augenschein durchzuführen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MwSt.) zu Lasten der
Rekursgegner."
Mit Entscheid vom 23. November 2021 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den Beschluss der
Baukommission Richterswil vom 9. Juni 2021 um die Auflage, dass die
Bauherrschaft der Baubehörde vor Baubeginn revidierte Pläne zur Bewilligung
einzureichen habe, aus denen hervorgehe, dass der Grenzabstand und die
Ausnützungsziffer eingehalten seien. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es
darauf eintrat.
III.
Dagegen gelangten A und B sowie C und D mit Beschwerde vom
7.
Januar 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragten – "unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das
Baurekursgerichts- und das Verwaltungsverfahren zulasten der
Beschwerdegegner" –, es sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. November
2021.
aufzuheben. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die lärmrechtlichen
Rügen einzutreten und die Baudirektion in das Verfahren einzubeziehen. Es seien
alsdann die lärmrechtlichen Rügen zu beurteilen und der Rekurs gutzuheissen,
die Baubewilligung aufzuheben. Es sei zudem der vorinstanzliche Entscheid
insoweit aufzuheben, als im Attikageschoss auf der Ostseite zwei Dachaufbauten
von je 3,33 m bewilligt wurden.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 beantragte
die G AG – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden (in solidarischer Haftung), dass die Beschwerde abgewiesen
wird, soweit darauf einzutreten ist. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar
2022.
(Eingang am 3. Februar 2022) beantragte das Baurekursgericht, die
Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort
vom 11. Februar 2022 beantragte die Planungs- und Baukommission
Richterswil – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers –, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik
vom 9. März 2022 hielten A und B sowie C und D an ihren Anträgen fest. Mit
Stellungnahme vom 14. März 2022 hielt die G AG ebenfalls an ihren
Anträgen fest. Mit Eingabe vom 22. April 2022 teilten A und B sowie C und D
mit, auf eine weitere Eingabe zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Streitbetroffen ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses
mit fünf Wohnungen auf den gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Richterswil vom 2. und 4. Oktober 1984 (BZO) der Wohnzone W2
zugewiesenen Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der I-Strasse 03 in
Richterswil.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerschaft macht geltend, es sei überspitzt formalistisch und
stelle damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz
auf die lärmrechtlichen Rügen betreffend die Aufhebung der kantonalen
Ausnahmebewilligung mangels formellen Rekursantrags nicht eingetreten sei.
3.2
3.2.1
Im Rahmen ihrer Rekurseingabe vom 15. Juli 2021 hatten die
Beschwerdeführenden den Antrag gestellt, es sei die Baubewilligung aufzuheben
und als Anfechtungsobjekt allein die kommunale Baubewilligung vom 9. Juni
2021.
genannt. Auf die ebenfalls eingereichte kantonale Gesamtverfügung vom 20. Mai
2021.
hatten sie bloss im Sinne eines Beweisobjekts im Zusammenhang mit der
Begründung ihrer lärmrechtlichen Rüge verwiesen.
Die kantonale Gesamtverfügung vom 20. Mai 2021 war
den Beschwerdeführenden von der Baubewilligungsbehörde – entsprechend der
Vorgabe gemäss § 12 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
(BVV) – zusammen mit ihrem eigenen Beschluss eröffnet worden. In Disp.-Ziff. V
enthielt sie eine eigene Rechtsmittelbelehrung, aus der klar hervorging, dass
sie innert Rekursfrist angefochten werden kann bzw. muss.
Demgegenüber war die kommunale Baubewilligung vom 9. Juni
2021.
mit der Disp.-Ziff. 1.2 ergangen, die unter dem Titel
"Vorbehalte" folgendermassen lautet: "Die Bewilligung der
Baudirektion vom 20. Mai 2021 (BVV 21-0292) ist Bestandteil der
Bewilligung. Die darin enthaltenen Auflagen (Anmerkung, Bauinstallationsplan,
Umgebungs- und Bepflanzungsplan, usw.) sind einzuhalten."
3.2.2
Dass die kantonale Bewilligung in der kommunalen Baubewilligung zum
"Bestandteil" erklärt wurde, ändert nichts daran, dass es sich um
zwei verschiedene Verfügungen bzw. baurechtliche Bewilligungen handelt.
Letzteres wird dadurch unterstrichen, dass sie über verschiedene Rechtsmittelbelehrungen
verfügen. Vielmehr hebt die Bezeichnung als "Bestandteil" hervor,
dass die Nebenbestimmungen beider Verfügungen – die im vorliegenden Fall
zusammen als Stammbaubewilligung betrachtet werden können (vgl. BGr, 5. November
2013, 1C_517/2013, E. 8.1) – eingehalten werden müssen, was insbesondere
im Zusammenhang mit der Erteilung der Baufreigabe relevant ist.
3.3
3.3.1
Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt einen überspitzten Formalismus
dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr
gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind
unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die
Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Eingaben an Behörden, vor
allem Rechtsmittelschriften, haben daher im Allgemeinen bestimmten formellen
Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und weshalb der
Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder
aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.3.2
Gemäss § 23 Abs. 1 des VRG muss die Rekursschrift einen Antrag
und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder
genau zu bezeichnen. Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so
wird dem Rekurrenten nach § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur
Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs
nicht eingetreten würde.
§ 23 Abs. 2 VRG soll nur
überspitzten Formalismus verhindern und kommt bei rechtskundigen oder
rechtskundig vertretenen Parteien, bei welchen die Anforderungen an eine
Rekursschrift als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, nicht zur Anwendung; es
geht nämlich nicht an, dass sich eine Partei durch Einreichung einer
mangelhaften Rekursschrift eine längere als die gesetzliche Rekursfrist
verschafft (VGr, 11. November 2021, VB.2020.00762, E. 11.2; 29. April
2021, VB.2020.00882, E. 4.2 f., und 4. April 2019,
VB.2019.00122, E. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. Alain Griffel in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 ff.).
Nach Ablauf der Rekursfrist dürfen der Antrag und die Begründung – mit Ausnahme
des Vorbringens von Revisionsgründen im Sinn von § 86a VRG – nicht mehr
erweitert werden (vgl. dazu Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23).
Aus einem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv
des angefochtenen Entscheids nach der Meinung der rekurrierenden Partei
abzuändern ist. Das Rechtsbegehren sollte dabei so genau gefasst sein, dass es
unverändert ins Dispositiv übernommen werden kann. Ein durch keine
schutzwürdigen Interessen gerechtfertigter Formalismus ist jedoch zu vermeiden:
Insbesondere wenn der Rekurs von einem Laien erhoben wird, genügt es gemäss der
Praxis, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung
zumindest sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will. Liegt jedoch ein
klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Begründung
nicht heranzuziehen (VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00656, E. 1.4).
3.3.3
Der klare Rekursantrag bezog sich nur auf die kommunale Baubewilligung. Es
ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die –
eine nicht angefochtene und deshalb ausserhalb des Prozessgegenstands liegende
Verfügung betreffende – lärmrechtliche Rüge nicht behandelte. Dies stellt
keinen überspitzten Formalismus, sondern eine – im Hinblick auf anwaltlich
vertretene Rekurrentinnen und Rekurrenten – für ein beförderliches und faires
Verfahren notwendige prozessuale Formstrenge dar.
Der von der Beschwerdeführerschaft beantragte Aktenbeizug
hinsichtlich anderer vorinstanzlicher Verfahren ist angesichts der klaren
Rechtslage nicht angezeigt.
Somit erweist sich die Rüge als haltlos.
4.
4.1
Sodann
beanstanden die Beschwerdeführenden die geplanten Dachaufbauten. Die Vorinstanz
habe die massgebende Fassade falsch bestimmt. Die Dachaufbauten seien aus
diesem Grund insgesamt breiter als ein Drittel der Fassadenlänge.
Vom von den Beschwerdeführenden beantragten
Augenschein sind – zumal es nicht um die Frage der Einordnung der strittigen
Baute in die Umgebung geht – keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten,
weswegen darauf zu verzichten ist.
4.2
Für die
Beurteilung der Dachgestaltung ist § 292 in der hier anwendbaren, bis 28. Februar
2017.
in Kraft stehenden Fassung des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG; Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2)
von Relevanz. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ästhetiknorm,
welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem abgerundeten harmonischen
Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen. Insbesondere sollen
überdimensionierte, dem Dachbereich ein Übergewicht verleihende Aufbauten
verhindert werden (VGr, 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.1). Ein
Ziel von § 292 PBG ist es, die Dachgestaltung ruhig zu halten, weshalb die
''Drittelsregel'' jeweils auf der betreffenden Fassadenlänge einzuhalten ist.
Als in diesem Sinn massgebende Fassadenlänge gilt jene Fassade oder jener Teil
der Fassade, welche bzw. welcher eine baulich-architektonische Einheit bildet
(VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802, E. 6.4.2; 31. August 2017,
VB.2017.00337, E. 2.2; 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 3b). Eine
solche optische Einheit kann auch dann noch gegeben sein, wenn zwei
Fassadenelemente schiefwinklig aneinanderstossen oder die Fassade seitlich
gegliedert ist. Letztlich ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Nicht
entscheidend ist, ob die massgebliche Fassade bzw. der massgebliche Abschnitt
eine funktionelle Einheit bildet (VGr, 19. Mai 2021, VB.2020.00070, E. 8.2;
18.
März 2021, VB.2020.00662, E. 6.1; 31. August 2017,
VB.2017.00337, E. 2.2; vgl. VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802, E. 6.5).
Eine in zwei Teile gegliederte Fassade kann sowohl (einerseits) für sich als
auch (andererseits) im Zusammenspiel eine optische Einheit bilden (VGr, 18. März
2021, VB.2020.00662, E. 6.2).
4.3
Im Licht
der genannten Rechtsprechung durften die Baubewilligungsbehörde und die
Vorinstanz die Ostfassade ohne Rechtsverletzung als Einheit betrachten. Daran
ändert nichts, dass die "Abknickung" im Ober- und Attikageschoss
anders gestaltet ist als im Erd- und Untergeschoss. Die vorgelagerte Terrasse im
Obergeschoss und die unterschiedlichen Winkel der Abknickung zwischen Ober- und
Attikageschoss verhindern es nicht, dass die Fassade insgesamt aufgrund ihrer
Materialisierung und architektonisch kohärenten Gestaltung als eine optische
Einheit erscheint. In der Tat erscheint – wie bereits die Vorinstanz festhielt
– die Abweichung von einem geraden Fassadenverlauf auf beiden Ebenen nicht erheblich.
Die Beschwerdeführenden kritisieren zwar, dass die Vorinstanz
von einer gleichartigen Anordnung von Fenstern und Loggias sprach. Dies ist
indes nicht zu beanstanden: Die Visualisierung der geplanten Baute zeigt, dass
auf beiden Seiten tatsächlich ähnlich gestaltete und angeordnete Fenster und
Loggien geplant sind.
Auch die Rüge hinsichtlich der Dachaufbauten ist somit
unbegründet.
5.
5.1
Zusammenfassend
erweisen sich sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden als unbehelflich. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen
stellt einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und
VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein übermässiger Aufwand entstanden
ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG nicht erfüllt. Hingegen sind die
Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung an die private
Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …