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Entscheid

VB.2022.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00013

3. November 2022Deutsch7 min

(URT.2022.24081)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00013

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde C unterstützte A vom 1. September 2011

bis zum 30. November 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe. Am 29. März

2018 stellte A erneut ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialbehörde C

beschloss am 5. Oktober 2018 die Abweisung dieses Gesuchs und

verpflichtete A zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 51'252.50

zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2015 sowie von Fr. 4'591.70

zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2018 (Dispositivziffern 2 und 3).

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Horgen

mit Beschluss vom 18. November 2021 teilweise gut, hob

Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom

14.

November 2018 auf und verpflichtete A zur Rückerstattung der seit März

2018.

erhaltenen Gelder in Höhe von Fr. 4'591.70 innert 30 Tagen ab

Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids.

III.

Am 10. Januar 2022 gelangte A gegen diesen Beschluss

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, seine Verpflichtung

zur Rückerstattung von Fr. 4'591.70 aufzuheben, ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und "nötigenfalls" einen unentgeltlichen

Rechtsvertreter zu bestellen. Die Sozialbehörde C beantragte am 25. Januar

2022.

die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Horgen stellte am 9. Februar

2022.

den nämlichen Antrag.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter

zu entscheiden, da der Streitwert mit Fr. 4'591.70 weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall

keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. c

sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die bei der Sozialbehörde um

Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen und auch – soweit die

Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet

und erforderlich ist – über ihre persönlichen Verhältnisse vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3

SHG).

2.2

Nach § 26 lit. a SHG ist zur

Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter

unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne

aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) verletzt (VGr,

23.

Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Ein schuldhaftes Verhalten

wird nicht vorausgesetzt (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2).

Im verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsverfahren kommt die im Strafrecht

herrschende Unschuldsvermutung nicht zum Zug (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191,

E. 2.3). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden,

wenn der Bezug der Fürsorgeleistungen auch in materieller Hinsicht unrechtmässig

war (VGr, 20. November 2019, VB.2019.00715, E. 2.4; 23. Juni

2016, VB.2016.00026, E. 2.2). Die

Rückerstattung ist sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach

der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 9. Dezember 2021,

VB.2021.00463, E. 2).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte ihre Rückerstattungsforderung auf § 26 lit. a SHG. Der Beschwerdeführer habe während des Unterstützungszeitraums nicht in C

gewohnt und wäre verpflichtet gewesen, sich bei der Einwohnerkontrolle

abzumelden. Seinen tatsächlichen Wohnsitz und Aufenthaltsort habe der

Beschwerdeführer verschleiert und damit veranlasst, dass die Beschwerdegegnerin

von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen sei. Die Vorinstanz bejahte

hingegen einen Unterstützungswohnsitz während der Jahre 2011 bis 2015 in C und

hob deshalb die Rückerstattungsverpflichtung im Betrag von Fr. 51'252.50

auf. Hinsichtlich des Unterstützungswohnsitzes ab dem Jahr 2018 erwog sie, dass

der Beschwerdeführer keine näheren oder detaillierten Auskünfte zu seinen

Wohnverhältnissen mache und einzig mitteile, dass er bei Bekannten unterkomme.

Er wäre allerdings verpflichtet gewesen, umfassend zu informieren und zu seinen

Wohnverhältnissen und tatsächlichen Aufenthaltsorten Auskunft zu geben. Ein

örtlicher Bezug zur Gemeinde C fehle und der Beschwerdeführer habe keine

Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt in der Gemeinde C dargelegt. Die

Dispositiv

Beschwerdegegnerin sei demnach nicht für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe

zuständig gewesen und der Beschwerdeführer habe die im Jahre 2018 bezogenen Fr. 4'591.70

sowie die von 2011 bis 2015 bezogenen Gelder zurückzuerstatten.

3.2 Der

Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift an, nicht an seiner

Meldeadresse am B-Weg 01 in C zu wohnen und keinen fixen Wohnsitz zu

haben, sich aber vorwiegend in der Gemeinde C aufzuhalten. Er behauptet, seinen

Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein; wegen seines Wohnsitzes in C sei der

Sozialhilfebezug zudem jederzeit rechtmässig gewesen. In seinen Unterstützungsanträgen

vom 29. März 2018 und 11. Juni 2018 hatte der Beschwerdeführer

allerdings angegeben, er sei am B-Weg 01 in C wohnhaft. Nach einer

Überprüfung stellte sich diese Angabe als unzutreffend heraus und im

Rechtsmittelverfahren bestätigte der Beschwerdeführer, unter dieser Adresse

zwar angemeldet zu sein, aber dort nicht zu wohnen. Über seine tatsächlichen

Aufenthaltsorte gab und gibt der Beschwerdeführer keine Auskunft. Hinsichtlich

seiner persönlichen Verhältnisse oblag ihm indessen die Pflicht zur

vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung hinsichtlich der für die

Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeigneten und

erforderlichen Auskünfte (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Diese Pflicht

erstreckt sich auch auf die notwendigen Angaben, um den sozialhilferechtlichen

Wohnsitz gemäss §§ 32 ff. SHG bestimmen zu können. Indem der

Beschwerdeführer unvollständige Angaben zu seinem Wohnsitz und seinen

Aufenthaltsorten machte, veranlasste er die Beschwerdegegnerin trotz fehlender

Zuständigkeit zur Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe.

3.3 Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den vorinstanzlichen Schluss infrage zu

stellen vermöchte, wonach keinerlei Anhaltspunkte für einen Wohnsitz in C

sprächen. An der fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe im Jahre 2018 ändert nichts, dass die Vorinstanz einen

Unterstützungswohnsitz während den Jahren 2011 bis 2015 bejahte, obwohl der

Beschwerdeführer dannzumal offenbar ebenfalls nicht an seiner Meldeadresse

gewohnt hatte. Die Rechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs in materieller

Hinsicht lässt sich ohne ausreichende Angaben zu den persönlichen Verhältnissen

des Beschwerdeführers nicht überprüfen, insbesondere da unklar scheint, ob er

allenfalls auch an seinem tatsächlichen Wohnort unterstützt worden war. Die

entsprechenden Angaben unterlässt der Beschwerdeführer aber auch im

Beschwerdeverfahren. Da somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer

seinen Unterstützungswohnsitz im fraglichen Zeitraum nicht in C hatte, erweisen

sich die im Jahr 2018 durch die Beschwerdegegnerin ausgerichteten

Unterstützungsleistungen als unrechtmässig im Sinn von § 26 SHG. Diesen

Bezug hat der Beschwerdeführer dadurch erwirkt, dass er im Unterstützungsgesuch

eine falsche Angabe über seine Wohnadresse gemacht und verschwiegen hatte, dass

er sich an der angegebenen Adresse nicht aufhält. Dies war ursächlich für die

Ausrichtung der Unterstützungsleistungen während der Gesuchsprüfung. Die

Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäss § 26 lit. a SHG sind

damit erfüllt.

4.

4.1 Die

Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Weiterungen zu den

vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Art. 62 des Obligationenrechts vom

30. März 1911 (OR; SR 220) erübrigen sich.

4.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit seiner Begehren, die der Beschwerdeführer im Wesentlichen

mit persönlichen Vorwürfen an Verfahrensbeteiligte und Drittpersonen begründete

sowie mit der unsubstanziierten Behauptung, seinen Lebensmittelpunkt in C

belegen zu können, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine

Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm als

unterliegender Partei auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands werden abgewiesen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.