VB.2022.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00013
3. November 2022Deutsch7 min
(URT.2022.24081)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00013
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde C unterstützte A vom 1. September 2011
bis zum 30. November 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe. Am 29. März
2018 stellte A erneut ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialbehörde C
beschloss am 5. Oktober 2018 die Abweisung dieses Gesuchs und
verpflichtete A zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 51'252.50
zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2015 sowie von Fr. 4'591.70
zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2018 (Dispositivziffern 2 und 3).
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Horgen
mit Beschluss vom 18. November 2021 teilweise gut, hob
Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom
14.
November 2018 auf und verpflichtete A zur Rückerstattung der seit März
2018.
erhaltenen Gelder in Höhe von Fr. 4'591.70 innert 30 Tagen ab
Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids.
III.
Am 10. Januar 2022 gelangte A gegen diesen Beschluss
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, seine Verpflichtung
zur Rückerstattung von Fr. 4'591.70 aufzuheben, ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und "nötigenfalls" einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen. Die Sozialbehörde C beantragte am 25. Januar
2022.
die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Horgen stellte am 9. Februar
2022.
den nämlichen Antrag.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter
zu entscheiden, da der Streitwert mit Fr. 4'591.70 weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die bei der Sozialbehörde um
Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen und auch – soweit die
Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet
und erforderlich ist – über ihre persönlichen Verhältnisse vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3
SHG).
2.2
Nach § 26 lit. a SHG ist zur
Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter
unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne
aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder eine Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) verletzt (VGr,
23.
Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3). Ein schuldhaftes Verhalten
wird nicht vorausgesetzt (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2).
Im verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsverfahren kommt die im Strafrecht
herrschende Unschuldsvermutung nicht zum Zug (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191,
E. 2.3). Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden,
wenn der Bezug der Fürsorgeleistungen auch in materieller Hinsicht unrechtmässig
war (VGr, 20. November 2019, VB.2019.00715, E. 2.4; 23. Juni
2016, VB.2016.00026, E. 2.2). Die
Rückerstattung ist sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach
der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 9. Dezember 2021,
VB.2021.00463, E. 2).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte ihre Rückerstattungsforderung auf § 26 lit. a SHG. Der Beschwerdeführer habe während des Unterstützungszeitraums nicht in C
gewohnt und wäre verpflichtet gewesen, sich bei der Einwohnerkontrolle
abzumelden. Seinen tatsächlichen Wohnsitz und Aufenthaltsort habe der
Beschwerdeführer verschleiert und damit veranlasst, dass die Beschwerdegegnerin
von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen sei. Die Vorinstanz bejahte
hingegen einen Unterstützungswohnsitz während der Jahre 2011 bis 2015 in C und
hob deshalb die Rückerstattungsverpflichtung im Betrag von Fr. 51'252.50
auf. Hinsichtlich des Unterstützungswohnsitzes ab dem Jahr 2018 erwog sie, dass
der Beschwerdeführer keine näheren oder detaillierten Auskünfte zu seinen
Wohnverhältnissen mache und einzig mitteile, dass er bei Bekannten unterkomme.
Er wäre allerdings verpflichtet gewesen, umfassend zu informieren und zu seinen
Wohnverhältnissen und tatsächlichen Aufenthaltsorten Auskunft zu geben. Ein
örtlicher Bezug zur Gemeinde C fehle und der Beschwerdeführer habe keine
Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt in der Gemeinde C dargelegt. Die
Dispositiv
Beschwerdegegnerin sei demnach nicht für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe
zuständig gewesen und der Beschwerdeführer habe die im Jahre 2018 bezogenen Fr. 4'591.70
sowie die von 2011 bis 2015 bezogenen Gelder zurückzuerstatten.
3.2 Der
Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerdeschrift an, nicht an seiner
Meldeadresse am B-Weg 01 in C zu wohnen und keinen fixen Wohnsitz zu
haben, sich aber vorwiegend in der Gemeinde C aufzuhalten. Er behauptet, seinen
Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein; wegen seines Wohnsitzes in C sei der
Sozialhilfebezug zudem jederzeit rechtmässig gewesen. In seinen Unterstützungsanträgen
vom 29. März 2018 und 11. Juni 2018 hatte der Beschwerdeführer
allerdings angegeben, er sei am B-Weg 01 in C wohnhaft. Nach einer
Überprüfung stellte sich diese Angabe als unzutreffend heraus und im
Rechtsmittelverfahren bestätigte der Beschwerdeführer, unter dieser Adresse
zwar angemeldet zu sein, aber dort nicht zu wohnen. Über seine tatsächlichen
Aufenthaltsorte gab und gibt der Beschwerdeführer keine Auskunft. Hinsichtlich
seiner persönlichen Verhältnisse oblag ihm indessen die Pflicht zur
vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung hinsichtlich der für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeigneten und
erforderlichen Auskünfte (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Diese Pflicht
erstreckt sich auch auf die notwendigen Angaben, um den sozialhilferechtlichen
Wohnsitz gemäss §§ 32 ff. SHG bestimmen zu können. Indem der
Beschwerdeführer unvollständige Angaben zu seinem Wohnsitz und seinen
Aufenthaltsorten machte, veranlasste er die Beschwerdegegnerin trotz fehlender
Zuständigkeit zur Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe.
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den vorinstanzlichen Schluss infrage zu
stellen vermöchte, wonach keinerlei Anhaltspunkte für einen Wohnsitz in C
sprächen. An der fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe im Jahre 2018 ändert nichts, dass die Vorinstanz einen
Unterstützungswohnsitz während den Jahren 2011 bis 2015 bejahte, obwohl der
Beschwerdeführer dannzumal offenbar ebenfalls nicht an seiner Meldeadresse
gewohnt hatte. Die Rechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs in materieller
Hinsicht lässt sich ohne ausreichende Angaben zu den persönlichen Verhältnissen
des Beschwerdeführers nicht überprüfen, insbesondere da unklar scheint, ob er
allenfalls auch an seinem tatsächlichen Wohnort unterstützt worden war. Die
entsprechenden Angaben unterlässt der Beschwerdeführer aber auch im
Beschwerdeverfahren. Da somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
seinen Unterstützungswohnsitz im fraglichen Zeitraum nicht in C hatte, erweisen
sich die im Jahr 2018 durch die Beschwerdegegnerin ausgerichteten
Unterstützungsleistungen als unrechtmässig im Sinn von § 26 SHG. Diesen
Bezug hat der Beschwerdeführer dadurch erwirkt, dass er im Unterstützungsgesuch
eine falsche Angabe über seine Wohnadresse gemacht und verschwiegen hatte, dass
er sich an der angegebenen Adresse nicht aufhält. Dies war ursächlich für die
Ausrichtung der Unterstützungsleistungen während der Gesuchsprüfung. Die
Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäss § 26 lit. a SHG sind
damit erfüllt.
4.
4.1 Die
Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Weiterungen zu den
vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Art. 62 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR; SR 220) erübrigen sich.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit seiner Begehren, die der Beschwerdeführer im Wesentlichen
mit persönlichen Vorwürfen an Verfahrensbeteiligte und Drittpersonen begründete
sowie mit der unsubstanziierten Behauptung, seinen Lebensmittelpunkt in C
belegen zu können, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine
Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm als
unterliegender Partei auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands werden abgewiesen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.