VB.2022.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00015
4. März 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23494)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00015
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung
(Parteientschädigung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1993 geborene brasilianische Staatsangehörige A
heiratete am 20. April 2021 in Portugal die im Kanton C niedergelassene
Landsfrau D. Hierauf reiste er eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2021 (Angaben
gegenüber den Kantonspolizei Zürich vom 11. November 2021) bzw. am 12. Juni 2021
(Angaben im Rekursverfahren) in die Schweiz ein und verblieb nach Ablauf des
bewilligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen im Land, weshalb er mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 12. November 2021 zu einer Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt wurde.
Aufgrund der Überschreitung der bewilligungsfreien
Aufenthaltsdauer wies das Migrationsamt A am 13. November 2021 per
19. November 2021 aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weg, wobei es
festhielt, dass einem allfälligen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme
und der Rechtsmittelentscheid ausserhalb des Schengen-Raums abzuwarten sei.
Erwägungen
II.
Am 18. November 2021 erteilte das Amt für Migration und
Integration des Kantons C (…) A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehefrau.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verhängte am 19.
November 2021 ein zweijähriges Einreiseverbot.
Nachdem das Zürcher Migrationsamt von der Bewilligung des
Familiennachzugs im Kanton C Kenntnis erlangt hatte, hob es seine
Wegweisungsverfügung vom 13. November 2021 am 23. November 2021
wiedererwägungsweise auf.
Aufgrund der Legalisierung des Aufenthalts hob die
Staatsanwaltschaft See/Oberland den Strafbefehl vom 12. November 2021 am 2.
Dezember 2021 auf und stellte das entsprechende Strafverfahren ein. Das SEM hob
am 7. Dezember 2021 aus denselben Gründen das vorgängig verfügte Einreiseverbot
wieder auf.
Den gegen den migrationsamtlichen Wegweisungsentscheid vom
13.
November 2021 bereits erhobenen Rekurs schrieb die Sicherheitsdirektion am
9.
Dezember 2021 als infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab, wobei
die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse genommen und keine
Parteientschädigung ausgerichtet wurde.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Januar 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, dass ihm in Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer
des vorinstanzlichen Entscheids für die anwaltliche Vertretung vor der
Sicherheitsdirektion eine Parteientschädigung von Fr. 1'232.55 zuzusprechen
sei. Sodann ersuchte er auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 reichte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine aktuelle Honorarnote für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
vorinstanzliche Verfahrensabschreibung wird als solche vorliegend nicht
beanstandet. Sodann wurden dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
keinerlei Kosten auferlegt. Gerügt wird lediglich die Verweigerung einer
Parteientschädigung für das Rekursverfahren, was somit alleinigen
Verfahrensgegenstand bildet.
1.2
Die
Verweigerung einer Parteientschädigung kann bei jener Instanz angefochten
werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (BGE 134 I 159 E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 17 N. 91). Das Verwaltungsgericht ist damit
auch für die Beurteilung der Entschädigungsfolgen zuständig.
1.3
Das
vorliegende Verfahren weist einen Streitwert auf und fällt gemäss § 38b Abs. 1
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.4
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Kosten-
und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des
Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG). Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren
richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie nach den
summarisch zu prüfenden Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor
der Gegenstandslosigkeit und ansonsten danach, wer das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder bei wem die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. In die vorinstanzliche
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist aus prozessökonomischen
Gründen nur einzugreifen, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne
Weiteres als unzutreffend herausstellt (RB 2003 Nr. 4, E. 3; RB 2006 Nr. 15,
E. 3.1; Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff. und § 17 N. 31). Hat
sich die Rechts- oder Sachlage seit dem vorinstanzlichen Entscheid zugunsten
der Rechtsmittel einlegenden Partei geändert, können die Kosten getreu dem
Verursacherprinzip gleichwohl ganz oder teilweise der rekurrierenden bzw.
beschwerdeführenden Partei auferlegt werden und steht dieser auch keine
Parteientschädigung zu (vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.; vgl. auch VGr, 10.
Januar 2022, VB.2021.00763, E. 2.1; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00671,
E. 2.5 [beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht vor, sich aufgrund seiner
Hochzeit mit einer im Kanton C niedergelassenen Landsfrau und seines bereits im
Juni 2021 "bei der zuständigen Einwohnerkontrolle E" (Kanton C)
anhängig gemachten Nachzugsgesuchs nie illegal in der Schweiz aufgehalten zu
haben, was weder im Strafverfahren noch im ausländerrechtlichen Verfahren
richtig abgeklärt bzw. beachtet worden sei. Da die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt gewesen seien und in Nachachtung seines Rechts auf
Achtung des Familienlebens hätten ihm die zuständigen kantonalen Behörden nach
Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) den Aufenthalt während der Hängigkeit des Familiennachzugsverfahrens
gestatten müssen. Seine Wegweisung sei deshalb von Beginn weg rechtswidrig
gewesen, womit ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
zustehe.
2.3
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers ist die behördliche Gewährung eines
prozeduralen Aufenthaltsrechts während eines hängigen Nachzugsverfahrens –
zumindest ausserhalb des freizügigkeitsrechtlichen Bereichs – konstitutiv und
ist es den betroffenen Personen zuvor nicht erlaubt, eigenmächtig über die Zeit
ihres bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz zu verbleiben (vgl. auch
BGr, 23. November 2020, 2C_490/2020, E. 3.3.1, wo lediglich im
freizügigkeitsrechtlichen Bereich von einer deklaratorischen Wirkung der
Bewilligungserteilung ausgegangen wird). Dies gilt selbst bei offensichtlicher
Erfüllung der Zulassungskriterien. So wird in Art. 17 Abs. 1 und 2 AIG
ausdrücklich festgehalten, dass der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im
Ausland abzuwarten ist und die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt
während des Verfahrens gestatten kann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt sind. Bereits der Wortlaut der genannten Bestimmung
stellt klar, dass ein prozeduraler Aufenthalt nur auf behördliche Anordnung
hin gestattet ist, wofür zumindest prima facie die
Zulassungsvoraussetzungen bzw. Erfolgsaussichten zu prüfen sind. Ein
Ehegattennachzug durch in der Schweiz niedergelassene Personen ist hierbei nur
unter den materiellen Voraussetzungen von Art. 43 AIG zulässig, sofern
(vorbehaltlich wichtiger familiärer Gründe) die Nachzugsfristen eingehalten
werden und keine Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen.
Wird nicht innert angemessener Frist ein Endentscheid oder ein Entscheid über
den prozeduralen Aufenthalt gefällt, steht es Betroffenen frei, hierzu eine
anfechtbare Verfügung zu verlangen oder gegebenenfalls eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, ohne dass aber allein hierdurch ihr
Aufenthalt bereits legalisiert wird.
Der Beschwerdeführer erfüllte zunächst nicht alle
Nachzugsvoraussetzungen und reichte nicht alle erforderlichen Belege ein,
weshalb sein Nachzug erst nach weiteren Nachweisen – unter anderem zum Besuch
eines Deutschkurses – bewilligt werden konnte. Aus den Akten ist nicht
ersichtlich, dass die Behörden des Kantons C dem Beschwerdeführer den
Aufenthalt während der Hängigkeit des Nachzugsverfahrens gestattet oder dessen
Anwesenheit zumindest geduldet hätten. Vielmehr teilten sie ihm zunächst mit,
sein Familiennachzugsgesuch erst nach Einreichung weiterer Unterlagen behandeln
zu wollen. Sodann liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2021
beim Amt für Migration und Integration (…) des Kantons C ausdrücklich darum
ersuchen, dass ihm gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG "die
Aufenthaltsbewilligung bereits jetzt bis zum Abschluss des Verfahrens zu
erteilen" sei, "da die Voraussetzungen offenkundig erfüllt"
seien. Demgemäss muss dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer bewusst
gewesen sein, dass ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz nach seinem
bewilligungsfreien Aufenthalt nur bei behördlicher Gestattung seines
beantragten prozeduralen Aufenthalts erlaubt sein würde. Es kann sodann
offenbleiben, inwiefern dem selbst rechtsunkundigen Beschwerdeführer darüber hinaus
auch noch vorgeworfen werden könnte, bei seiner Befragung durch die
Kantonspolizei Zürich vom 11. November 2021 nicht hinreichend deutlich auf das
hängige Nachzugsverfahren hingewiesen zu haben.
Entsprechend ist nach dargelegter Sach- und Rechtslage
nicht ersichtlich und jedenfalls nicht offenkundig, dass die
Wegweisungsverfügung rechtsfehlerhaft erfolgte.
2.4
Was der
Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
-
Selbst wenn die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit
Einstellungsverfügung vom 2. Dezember 2021 davon ausging, dass der
Beschwerdeführer sich rechtmässig in der Schweiz aufhielt, sind die
diesbezüglichen Erwägungen für die Migrationsbehörden nicht bindend, zumal
diese und nicht die Staatsanwaltschaft ausländerrechtliche Bewilligungsinstanz
sind und das Migrationsamt überdies auch nicht legitimiert wäre, den
Strafentscheid anzufechten. Im Übrigen ging offenbar auch die
Staatsanwaltschaft davon aus, dass erst mit der Bewilligungserteilung im Kanton
C der Aufenthalt legalisiert wurde, jedenfalls lässt sich Gegenteiliges nicht
aus den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen herauslesen.
-
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich dem als
Beschwerdebeilage nachgereichten Schreiben des Amts für Migration und
Integration (…) des Kantons C vom 8. Oktober 2021 keineswegs entnehmen, dass
dem Beschwerdeführer der Aufenthalt während der Hängigkeit des
Nachzugsverfahrens gestattet oder ein solcher zumindest geduldet wurde:
Einerseits lässt sich dem Schreiben hierzu bereits inhaltlich nichts entnehmen,
andererseits durfte sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (zumindest
gemäss dem im Strafverfahren zugrunde gelegten Einreisezeitpunkt) ohnehin noch
in der Schweiz aufhalten, nachdem sein bewilligungsfreier Aufenthalt von 90
Tagen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abgelaufen war.
-
Da die Ehe und das im Kanton C eingeleitete Nachzugsverfahren dem
Beschwerdeführer noch keinen prozeduralen Aufenthalt verschafften und ein
solcher vielmehr eine entsprechende behördliche Anordnung erfordert hätte, kann
offenbleiben, inwieweit diese Umstände dem Zürcher Migrationsamt bereits bei
Erlass der Wegweisungsverfügung bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen.
Ebenso unerheblich erscheint, wann der Beschwerdeführer erstmals im Kanton C um
Ehegattennachzug ersuchte.
-
Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Botschaft des
Bundesrats zum (damaligen) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002 und ein Urteil des Bundesgerichts (BGr, 23. November 2020,
2C_490/2020, E. 3.3.1) sinngemäss behaupten lässt, dass die Bewilligung des prozeduralen
Aufenthalts nach Art. 17 Abs. 2 AIG bei offensichtlicher Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen rein deklaratorisch sei, entspricht dies nicht den
Tatsachen: Vielmehr wird in der Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass der
Aufenthalt bis zum Bewilligungsentscheid durch die Behörden zu regeln ist und
sich ein Gesuchsteller (bis dahin) nicht darauf berufen kann, dass er das
nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits (eigenmächtig) während des Verfahrens
ausüben darf (BBl 2002, 3709 ff., 3777 f.; vgl. auch der vom Beschwerdeführer
selbst angeführte BGr, 3. März 2021, 2C_1058/2020, E. 3.1). Sodann waren die
Zulassungsvoraussetzungen vorliegend keineswegs von Beginn an und offenkundig
erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer zunächst noch weitere Belege nachreichen
und einen Sprachnachweis erbringen musste. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid
bezieht sich sodann ausdrücklich nur auf den freizügigkeitsrechtlichen Bereich
und stellt damit gerade auch klar, dass der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung bei Drittstaatsangehörigen eben gerade nicht bloss deklaratorische
Bedeutung zukommt (BGr, 23. November 2020, 2C_490/2020, E. 3.3.1).
-
Wie bereits dargelegt wurde, hätte sich der Beschwerdeführer auf dem
Rechtsmittelweg gegen die Verweigerung bzw. Nichtbewilligung des prozeduralen
Aufenthalts oder sonstige Verfahrensverzögerungen wehren können, ohne dass ihm
die Einleitung entsprechender Schritte automatisch ein Aufenthaltsrecht während
der Verfahrenshängigkeit verschafft hätte. Entsprechend muss nicht weiter
geklärt werden, ob und ab wann dem Beschwerdeführer ein prozeduraler Aufenthalt
hätte bewilligt werden müssen, da in jedem Fall eine entsprechende behördliche
Anordnung erforderlich gewesen wäre. Sodann sind seine Grundrechte bzw. sein
Rechts auf Privat- und Familienleben im Sinn von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) nicht schon dadurch tangiert, dass über sein prozedurales Aufenthaltsrecht
vorgängig behördlich zu entscheiden ist (vgl. auch BGr, 3. März 2021,
2C_1058/2020, E. 3.1 f.).
In diesem Sinn ist den Vorinstanzen keinerlei pflichtwidrige
Ermessensausübung vorzuwerfen und erscheint die Verweigerung der
Parteientschädigung damit rechtmässig.
2.5
Hinzu
kommt, dass die Kognition des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren
generell auf rechtsverletzende Ermessensfehler beschränkt ist und vorliegend
überdies nur eine Prima-facie-Prüfung der Prozessaussichten vorzunehmen ist.
Das Verwaltungsgericht hat deshalb nur zurückhaltend in die vorinstanzliche
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen einzugreifen (VGr, 10. Januar
2022, VB.2021.00763, E. 2.8, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Auch
aufgrund dieser beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es
sich nicht, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
2.6
Da das
Verfahren spruchreif erscheint, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf
weitere Beweiserhebungen – insbesondere die beantragte Befragung des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die Einholung einer Amtsauskunft bei der
Staatsanwaltschaft See-Oberland und den Beizug der vollständigen
migrationsamtlichen Akten des Kantons C – verzichtet werden.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung
zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG). Hingegen besteht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen
Kostenfolgen neu zu regeln, nachdem diesbezüglich keine Anträge gestellt wurden
und es zumindest nicht willkürlich erscheint, die Kosten des Rekursverfahrens
auf die Staatskasse zu nehmen.
Aufgrund des auf die vorinstanzlichen Entschädigungsfolgen
beschränkten Streitgegenstands ist die Gerichtsgebühr streitwertabhängig auf
Fr. 500.- festzusetzen, zuzüglich Zustellkosten (vgl. § 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
4.
Wie im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren folgt auch im bundesgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelzug bei
der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen demjenigen der Hauptsache.
Der vorliegende Entscheid kann deshalb mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …