VB.2022.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00017
19. Mai 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23697)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00017
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1981 geborene Staatsangehörige Australiens,
reiste Anfang Juni 2019 mit einem Visum aus den USA herkommend in die Schweiz,
um bei der C GmbH in D eine Stelle als Anwältin anzutreten. Am 24. Juni
2019 erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich vor diesem Hintergrund
eine – in der Folge einmal bis 5. Juni 2021 verlängerte –
Aufenthaltsbewilligung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.
Am 15. Mai 2020 wurde Anstellungsverhältnis von A per
31. Juli 2020 aufgelöst, weshalb diese das Migrationsamt am 17. Juli
2020 um eine (neue) Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Das Migrationsamt teilte
ihr am 23. Juli 2020 mit, dass ihr die bis am 5. Juni 2021 gültige
Aufenthaltsbewilligung "ohne Präjudiz belassen" werde, um ihr
"Gelegenheit zur Stellensuche zu geben".
Da A bis dahin noch keine neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hatte, verweigerte ihr das Migrationsamt jedoch mit Verfügung vom
10. August 2021 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
hielt sie zum Verlassen der Schweiz bis am 9. Oktober 2021 an.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. November 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A eine neue Ausreisefrist bis 15. Januar 2022 (Dispositiv-Ziff. II)
und auferlegte ihr in Dispositiv-Ziff. III die Kosten des Rekursverfahrens
in Höhe von Fr. 1'295.-.
III.
Am 10. Januar 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 16. November 2021 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar
2022.
auf eine Stellungnahme. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführerin
kommt, was unbestritten ist, weder gemäss Völker- noch gemäss Landesrecht ein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. In solchen Fällen haben
die kantonalen Ausländerbehörden im Rahmen eines Ermessensentscheids über die
Verlängerung zu befinden, der pflichtgemäss in Beachtung der übergeordneten
verfassungsmässigen Prinzipien wie der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu treffen ist (vgl. Art. 33 Abs. 3
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]). Das Gesetz hebt diesbezüglich explizit hervor, dass bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration der betroffenen ausländischen Person zu
berücksichtigen seien (Art. 96 Abs. 1 AIG). Art. 33 Abs. 3
AIG weist die Entscheidbehörde zudem verbindlich an, die gesetzlichen
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG in die Beurteilung des
Verlängerungsgesuchs mit einzubeziehen (vgl. zum Ganzen Peter Bolzli in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.).
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des
Ermessens (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 15 und N. 25 ff.).
Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt das Verwaltungsgericht
praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die Vorinstanz und kann
entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch, § 50 N. 70
und § 63 N. 18 mit Hinweisen).
2.2
Die heute
41-jährige Beschwerdeführerin hat keine Schulden und musste in der
Vergangenheit in der Schweiz weder betrieben noch strafrechtlich belangt
werden. Sie ist eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge sozial gut
vernetzt, Mitglied in diversen Vereinen und seit Längerem in einer Beziehung
mit einem hier niederlassungsberechtigten Staatsangehörigen Frankreichs. Die
Ausgangsverfügung wird denn auch einzig damit begründet, dass sich der Zweck
der der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 erteilten Aufenthaltsbewilligung mit
dem Stellenverlust im Mai 2020 erfüllt habe und das öffentliche Interesse an
ihrer Wegweisung nunmehr höher zu gewichten sei als ihr privates Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz.
Dazu ist Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin ist
Expertin für Datenschutzrecht und war in dieser Eigenschaft ab dem Jahr 2014
bei der Organisation E bzw. ab 2017 bei der Organisation F in der
Schweiz beschäftigt, wobei sie offenbar zumindest zeitweise auch Wohnsitz im
Kanton G hatte und über eine Aufenthaltsbewilligung ("permis
EX") verfügte. Im April 2019 schloss die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag
mit der – inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten – C GmbH mit Sitz
im Kanton L ab und war für diese während eines knappen Jahres als … tätig.
Am 15. Mai 2020 wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2020
aufgelöst, weil – so die Beschwerdeführerin – das Unternehmen finanziell
umstrukturiert wurde. Bereits ab Ende April 2020 war die
Beschwerdeführerin jedoch infolge Krankheit (Burnout) zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen, sodass sich ihre Kündigungsfrist bis 31. September
2020.
verlängerte.
Unter dem Eindruck des nahenden Ablaufs ihrer
Aufenthaltsbewilligung bewarb sich die Beschwerdeführerin in den Folgemonaten
trotz ihrem schlechten Gesundheitszustand bei verschiedenen Unternehmen in der
Schweiz, absolvierte einen Deutschkurs (24 Lektionen Einzelunterricht) und
nahm diverse Beratungsmandate an. So wurde sie etwa im Oktober 2020 zur
Vorsitzenden des Forums H sowie zum Mitglied der Schweizer Plattform I
ernannt. Erst im Dezember 2020 – nach Monaten mit schweren depressiven Episoden
– habe sie sich für eine stationäre Therapie entschieden und sich nach einer
längeren, pandemiebedingten Wartezeit Ende März 2021 für siebeneinhalb Wochen
in stationäre Behandlung Klinik J begeben. Sie habe dort eine umfangreiche
Betreuung erhalten und mit vielen ihrer Mitpatientinnen und -patienten tiefe
Freundschaften geschlossen, welche von zentraler Bedeutung für ihren weiteren
Genesungsprozess seien. Die Klinik habe ihr zudem ein professionelles Team zur
Seite gestellt, welches ihr bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess
behilflich sein sollte.
Kurz nach Erlass der Ausgangsverfügung gab die Teil dieses
"Teams" bildende Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA
Zürich) der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bekannt, die Kosten für
eine sogenannte "WISA"-Integrationsmassnahme (Wirtschaftsnahe
Integration und Support am Arbeitsplatz) zu übernehmen, durchgeführt vom 20. September
bis am 19. Dezember 2021 bei der K GmbH in Zürich. Ziel der Massnahme
sei namentlich, die Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin
im ersten Arbeitsmarkt zu erproben und ihre Präsenz und Leistungsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit langsam zu steigern. Anfang Dezember 2021 wurde die
Massnahme zunächst um weitere drei Monate verlängert und im Anschluss nahtlos
von einer Festanstellung der Beschwerdeführerin abgelöst. Seit dem 20. März
2022.
ist die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 80 % als … bei der K GmbH
angestellt.
2.3
Seit dem
Entscheid des Beschwerdegegners hat sich die berufliche Situation der
Beschwerdeführerin somit massgeblich verändert. Mithilfe namentlich ihrer Ärzte
und der SVA Zürich gelang ihr der Schritt zurück in den ersten Arbeitsmarkt.
Ein öffentliches Fernhalteinteresse ist daher aktuell
nicht (mehr) ersichtlich, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
qualifizierte Arbeitskraft handelt, deren Anwesenheit auch im Interesse der
Schweiz liegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 AIG). Die Ermessensausübung der
Vorinstanzen erscheint demzufolge aus heutiger Sicht nicht mehr vertretbar und
ist direkt durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren, zumal sich die
Erstgenannten zum veränderten Sachverhalt nicht äusserten. Hinzuweisen ist in
diesem Zusammenhang ausserdem darauf, dass der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin selbst zu verstehen gab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern, wenn sie eine neue Stelle finden sollte.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,
die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Erwerbstätigkeit zu
verlängern.
Die im Rekursentscheid getroffene Kostenregelung ist
dagegen nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin erst im Frühjahr
2022.
eine neue Stelle im ersten Arbeitsmarkt antrat.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer
angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 10. August
2021.
sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 16. November
2021.
werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.