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Entscheid

VB.2022.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00017

19. Mai 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23697)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00017

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1981 geborene Staatsangehörige Australiens,

reiste Anfang Juni 2019 mit einem Visum aus den USA herkommend in die Schweiz,

um bei der C GmbH in D eine Stelle als Anwältin anzutreten. Am 24. Juni

2019 erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich vor diesem Hintergrund

eine – in der Folge einmal bis 5. Juni 2021 verlängerte –

Aufenthaltsbewilligung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.

Am 15. Mai 2020 wurde Anstellungsverhältnis von A per

31. Juli 2020 aufgelöst, weshalb diese das Migrationsamt am 17. Juli

2020 um eine (neue) Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Das Migrationsamt teilte

ihr am 23. Juli 2020 mit, dass ihr die bis am 5. Juni 2021 gültige

Aufenthaltsbewilligung "ohne Präjudiz belassen" werde, um ihr

"Gelegenheit zur Stellensuche zu geben".

Da A bis dahin noch keine neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hatte, verweigerte ihr das Migrationsamt jedoch mit Verfügung vom

10. August 2021 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

hielt sie zum Verlassen der Schweiz bis am 9. Oktober 2021 an.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. November 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A eine neue Ausreisefrist bis 15. Januar 2022 (Dispositiv-Ziff. II)

und auferlegte ihr in Dispositiv-Ziff. III die Kosten des Rekursverfahrens

in Höhe von Fr. 1'295.-.

III.

Am 10. Januar 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 16. November 2021 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar

2022.

auf eine Stellungnahme. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführerin

kommt, was unbestritten ist, weder gemäss Völker- noch gemäss Landesrecht ein

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. In solchen Fällen haben

die kantonalen Ausländerbehörden im Rahmen eines Ermessensentscheids über die

Verlängerung zu befinden, der pflichtgemäss in Beachtung der übergeordneten

verfassungsmässigen Prinzipien wie der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und

des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu treffen ist (vgl. Art. 33 Abs. 3

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,

SR 142.20]). Das Gesetz hebt diesbezüglich explizit hervor, dass bei der

Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration der betroffenen ausländischen Person zu

berücksichtigen seien (Art. 96 Abs. 1 AIG). Art. 33 Abs. 3

AIG weist die Entscheidbehörde zudem verbindlich an, die gesetzlichen

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG in die Beurteilung des

Verlängerungsgesuchs mit einzubeziehen (vgl. zum Ganzen Peter Bolzli in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.).

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des

Ermessens (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 15 und N. 25 ff.).

Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt das Verwaltungsgericht

praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die Vorinstanz und kann

entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch, § 50 N. 70

und § 63 N. 18 mit Hinweisen).

2.2

Die heute

41-jährige Beschwerdeführerin hat keine Schulden und musste in der

Vergangenheit in der Schweiz weder betrieben noch strafrechtlich belangt

werden. Sie ist eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge sozial gut

vernetzt, Mitglied in diversen Vereinen und seit Längerem in einer Beziehung

mit einem hier niederlassungsberechtigten Staatsangehörigen Frankreichs. Die

Ausgangsverfügung wird denn auch einzig damit begründet, dass sich der Zweck

der der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 erteilten Aufenthaltsbewilligung mit

dem Stellenverlust im Mai 2020 erfüllt habe und das öffentliche Interesse an

ihrer Wegweisung nunmehr höher zu gewichten sei als ihr privates Interesse an

einem Verbleib in der Schweiz.

Dazu ist Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin ist

Expertin für Datenschutzrecht und war in dieser Eigenschaft ab dem Jahr 2014

bei der Organisation E bzw. ab 2017 bei der Organisation F in der

Schweiz beschäftigt, wobei sie offenbar zumindest zeitweise auch Wohnsitz im

Kanton G hatte und über eine Aufenthaltsbewilligung ("permis

EX") verfügte. Im April 2019 schloss die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag

mit der – inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten – C GmbH mit Sitz

im Kanton L ab und war für diese während eines knappen Jahres als … tätig.

Am 15. Mai 2020 wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2020

aufgelöst, weil – so die Beschwerdeführerin – das Unternehmen finanziell

umstrukturiert wurde. Bereits ab Ende April 2020 war die

Beschwerdeführerin jedoch infolge Krankheit (Burnout) zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen, sodass sich ihre Kündigungsfrist bis 31. September

2020.

verlängerte.

Unter dem Eindruck des nahenden Ablaufs ihrer

Aufenthaltsbewilligung bewarb sich die Beschwerdeführerin in den Folgemonaten

trotz ihrem schlechten Gesundheitszustand bei verschiedenen Unternehmen in der

Schweiz, absolvierte einen Deutschkurs (24 Lektionen Einzelunterricht) und

nahm diverse Beratungsmandate an. So wurde sie etwa im Oktober 2020 zur

Vorsitzenden des Forums H sowie zum Mitglied der Schweizer Plattform I

ernannt. Erst im Dezember 2020 – nach Monaten mit schweren depressiven Episoden

– habe sie sich für eine stationäre Therapie entschieden und sich nach einer

längeren, pandemiebedingten Wartezeit Ende März 2021 für siebeneinhalb Wochen

in stationäre Behandlung Klinik J begeben. Sie habe dort eine umfangreiche

Betreuung erhalten und mit vielen ihrer Mitpatientinnen und -patienten tiefe

Freundschaften geschlossen, welche von zentraler Bedeutung für ihren weiteren

Genesungsprozess seien. Die Klinik habe ihr zudem ein professionelles Team zur

Seite gestellt, welches ihr bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess

behilflich sein sollte.

Kurz nach Erlass der Ausgangsverfügung gab die Teil dieses

"Teams" bildende Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA

Zürich) der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bekannt, die Kosten für

eine sogenannte "WISA"-Integrationsmassnahme (Wirtschaftsnahe

Integration und Support am Arbeitsplatz) zu übernehmen, durchgeführt vom 20. September

bis am 19. Dezember 2021 bei der K GmbH in Zürich. Ziel der Massnahme

sei namentlich, die Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin

im ersten Arbeitsmarkt zu erproben und ihre Präsenz und Leistungsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit langsam zu steigern. Anfang Dezember 2021 wurde die

Massnahme zunächst um weitere drei Monate verlängert und im Anschluss nahtlos

von einer Festanstellung der Beschwerdeführerin abgelöst. Seit dem 20. März

2022.

ist die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 80 % als … bei der K GmbH

angestellt.

2.3

Seit dem

Entscheid des Beschwerdegegners hat sich die berufliche Situation der

Beschwerdeführerin somit massgeblich verändert. Mithilfe namentlich ihrer Ärzte

und der SVA Zürich gelang ihr der Schritt zurück in den ersten Arbeitsmarkt.

Ein öffentliches Fernhalteinteresse ist daher aktuell

nicht (mehr) ersichtlich, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine

qualifizierte Arbeitskraft handelt, deren Anwesenheit auch im Interesse der

Schweiz liegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 AIG). Die Ermessensausübung der

Vorinstanzen erscheint demzufolge aus heutiger Sicht nicht mehr vertretbar und

ist direkt durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren, zumal sich die

Erstgenannten zum veränderten Sachverhalt nicht äusserten. Hinzuweisen ist in

diesem Zusammenhang ausserdem darauf, dass der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin selbst zu verstehen gab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern, wenn sie eine neue Stelle finden sollte.

3.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,

die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit Erwerbstätigkeit zu

verlängern.

Die im Rekursentscheid getroffene Kostenregelung ist

dagegen nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin erst im Frühjahr

2022.

eine neue Stelle im ersten Arbeitsmarkt antrat.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer

angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 10. August

2021.

sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 16. November

2021.

werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration.