VB.2022.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00018
16. Juni 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23776)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00018
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto
Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara
Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich
vertreten durch die Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH ersuchte die Finanzdirektion des Kantons
Zürich am 19. Februar 2021 im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms
um einen nicht rückzahlbaren Beitrag in Höhe von Fr. 20'000.- sowie um ein
Darlehen in Höhe von Fr. 80'000.-. Mit Verfügung vom 18. März 2021
wies die Finanzdirektion dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte die A GmbH am 23. März
2021.
beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Noch während des Rekursverfahrens
stellte die A GmbH ein Gesuch um einen nicht rückzahlbaren Beitrag in Höhe
von Fr. 10'000.- und ein Darlehen in Höhe von Fr. 70'000.- im Rahmen
der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms. Dieses Gesuch wies
die Finanzdirektion mit Verfügung vom 1. Juli 2021 ab, wogegen die A GmbH
ebenfalls Rekurs beim Regierungsrat erhob.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 vereinigte der
Regierungsrat die beiden Verfahren und wies die Rekurse ab. Die Kosten der
Rekursverfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- und den
Ausfertigungsgebühren von Fr. 164.-, auferlegte der Regierungsrat in
Dispositiv-Ziff. III der A GmbH.
III.
Am 12. Januar 2022 erhob die A GmbH Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und bat dieses darum, "Punkt III des Beschlusses
des Regierungsrates bezüglich der Übernahme der Kosten des Rekursverfahrens
nochmals wohlwollend zu prüfen und A von der Kostenübernahme, wenn möglich zu
befreien, oder wenigstens eine Kostenteilung mit der Rekursgegnerin zu
vereinbaren".
Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei,
beantragte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2022 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Kanton Zürich bzw. die
Finanzdirektion reichten keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sich das
Rechtsmittel gegen die in Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 15. Dezember
2021.
getroffene Kostenregelung wendet und in diesem Zusammenhang (sinngemäss)
eine falsche Rechtsanwendung gerügt wird. Sollte die Beschwerdeführerin dagegen
nachträglich um Stundung oder Erlass der ihr auferlegten Rekurskosten ersuchen
wollen, wäre für die Beurteilung eines entsprechenden Begehrens (allein) der
Regierungsrat zuständig.
2.
Als Vorinstanz hat der Regierungsrat gewirkt, weshalb die Kammer ungeachtet des
Streitwerts für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (§ 38b Abs. 3 VRG).
3.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG können die
Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Die
Höhe der Kosten bestimmt sich nach einer vom Regierungsrat erlassenen
Verordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gemäss § 5 der (betreffenden)
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB,
LS 682) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im
Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses
Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu
berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB).
Die Bemessung der Schreibgebühren richtet sich sodann
nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB. Bei der
Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum und
darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark von der Regel
abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13
N. 25).
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Unterliegerprinzip [§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG]); Kosten, die eine beteiligte Person durch Verletzung von
Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen
oder Beweismittel verursacht, die sie schon früher hätte geltend machen können,
sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden
(Verursacherprinzip [§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG]). Die Kosten lassen
sich unter Umständen auch ohne Anknüpfen an diese Normen nach
Dispositiv
Billigkeitserwägungen belasten. Gesetzlich bildet demnach das
Unterliegerprinzip die Regel, während das Verursacher- und das
Billigkeitsprinzip ausnahmsweise zur Anwendung gelangen; die Entscheidinstanz
verfügt bei der Kostenverteilung ebenfalls über einen grossen
Ermessensspielraum (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 41 ff.; VGr, 23. Januar
2019, VB.2018.00057, E. 2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Höhe
der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 1'500.-
deutlich in der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB
vorgesehenen Kostenrahmens. Im angefochtenen Entscheid wird alsdann eine
materielle Prüfung vorgenommen und es ist weder dargetan noch ersichtlich,
inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und
rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Die Erhebung der
Ausfertigungsgebühren bzw. deren Festlegung entspricht § 7 GebO VB.
Die Vorinstanz hat den ihr bei
der Bemessung der Rekurskosten zustehenden Ermessensspielraum daher nicht
überschritten.
4.2 Was die
Verlegung der Kosten anbelangt, rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass dem
Beschwerdegegner die Kosten des Rekursverfahrens bzw. zumindest ein Teil davon
hätten auferlegt werden müssen, halte ihr die Vorinstanz in Erwägung 6 des
Rekursentscheids doch "kritisch" vor, dass nicht ersichtlich sei,
weshalb sie die letztlich zur Abweisung des Rekurses führende Begründung erst
in der Verfügung vom 1. Juli 2021 vorgebracht habe. Die Beschwerdeführerin
verlangt mit anderen Worten, dass die vorinstanzliche Kostenverlegung dem
Verursacherprinzip Rechnung zu tragen habe.
Dazu ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 18. März 2021 wird damit begründet, dass die
Beschwerdeführerin auch innert ihr angesetzter Nachfrist keine Belege für die
behauptete Umsatzeinbusse eingereicht habe. Im Rahmen des Rekursverfahrens
zeigte die Beschwerdeführerin dann jedoch auf, dass sie der Aufforderung des
Beschwerdegegners zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen (jedenfalls
teilweise) rechtzeitig nachgekommen war. Die noch fehlenden Belege reichte sie
auf Verlangen am 25. Mai 2021 nach. Statt ihre Verfügung vor diesem
Hintergrund – wie zuvor in Aussicht gestellt – in Wiedererwägung zu ziehen,
teilte der Beschwerdegegner der Vorinstanz allerdings in der Folge mit, die
Rekursunterlagen dem inzwischen, am 27. Mai 2021, von der
Beschwerdeführerin eingereichten neuen Gesuch im Rahmen der
3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms hinzuzufügen. Mit
Verfügung vom 1. Juli 2021 wies der Beschwerdegegner dieses Gesuch mit der
Begründung ab, dass der Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin im Jahr 2020
nicht im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie stehe. Dieses Vorgehen schützte die Vorinstanz mit Beschluss
vom 15. Dezember 2021. Sie erwog zudem, dass sowohl das Gesuch in der
2. als auch dasjenige in der 3. Zuteilungsrunde mit der Begründung des
nicht genügend engen Zusammenhangs zwischen dem Umsatzrückgang 2020 und den
behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen hätten abgelehnt werden können.
Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich somit, dass
sich die Beschwerdeführerin in dem ihr Gesuch um Beiträge im Rahmen der
2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms betreffenden Verfahren
in guten Treuen zur Rekurserhebung veranlasst sah. So verletzte der
Beschwerdegegner durch die Nichtbeachtung der rechtzeitig eingereichten Belege
zum behaupteten Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin deren rechtliches Gehör
und zwang sie dazu, die Unterlagen zur materiellen Prüfung ihres Gesuchs im
Rechtsmittelverfahren nochmals vorzulegen. Diesem Umstand hätte trotz erfolgter
Heilung im vorinstanzlichen Verfahren bei der Kostenverlegung Rechnung getragen
werden müssen (BGr, 15. Februar 2017, 1C_397/2016, E. 4.2 mit
Hinweisen). Mit Blick auf die Schwere der Gehörsverletzung hätten die Kosten
des Rekursverfahrens den Parteien mithin je hälftig auferlegt werden müssen.
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 15. Dezember 2021
werden die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und
dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Ausgangsgemäss sind auch die
(reduzierten) Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin und dem
Beschwerdegegner je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG).
7.
Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden richtet sich der
Rechtsmittelweg nach der Hauptsache. Da es hier in der Hauptsache um die
Zusprechung einer Subvention ging, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention
besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
des Rekursentscheids vom 15. Dezember 2021 werden die Kosten des
Rekursverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner
auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …