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Entscheid

VB.2022.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00018

16. Juni 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23776)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00018

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto

Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara

Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich

vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH ersuchte die Finanzdirektion des Kantons

Zürich am 19. Februar 2021 im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms

um einen nicht rückzahlbaren Beitrag in Höhe von Fr. 20'000.- sowie um ein

Darlehen in Höhe von Fr. 80'000.-. Mit Verfügung vom 18. März 2021

wies die Finanzdirektion dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte die A GmbH am 23. März

2021.

beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Noch während des Rekursverfahrens

stellte die A GmbH ein Gesuch um einen nicht rückzahlbaren Beitrag in Höhe

von Fr. 10'000.- und ein Darlehen in Höhe von Fr. 70'000.- im Rahmen

der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms. Dieses Gesuch wies

die Finanzdirektion mit Verfügung vom 1. Juli 2021 ab, wogegen die A GmbH

ebenfalls Rekurs beim Regierungsrat erhob.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 vereinigte der

Regierungsrat die beiden Verfahren und wies die Rekurse ab. Die Kosten der

Rekursverfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- und den

Ausfertigungsgebühren von Fr. 164.-, auferlegte der Regierungsrat in

Dispositiv-Ziff. III der A GmbH.

III.

Am 12. Januar 2022 erhob die A GmbH Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und bat dieses darum, "Punkt III des Beschlusses

des Regierungsrates bezüglich der Übernahme der Kosten des Rekursverfahrens

nochmals wohlwollend zu prüfen und A von der Kostenübernahme, wenn möglich zu

befreien, oder wenigstens eine Kostenteilung mit der Rekursgegnerin zu

vereinbaren".

Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei,

beantragte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2022 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Kanton Zürich bzw. die

Finanzdirektion reichten keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sich das

Rechtsmittel gegen die in Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 15. Dezember

2021.

getroffene Kostenregelung wendet und in diesem Zusammenhang (sinngemäss)

eine falsche Rechtsanwendung gerügt wird. Sollte die Beschwerdeführerin dagegen

nachträglich um Stundung oder Erlass der ihr auferlegten Rekurskosten ersuchen

wollen, wäre für die Beurteilung eines entsprechenden Begehrens (allein) der

Regierungsrat zuständig.

2.

Als Vorinstanz hat der Regierungsrat gewirkt, weshalb die Kammer ungeachtet des

Streitwerts für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (§ 38b Abs. 3 VRG).

3.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG können die

Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Die

Höhe der Kosten bestimmt sich nach einer vom Regierungsrat erlassenen

Verordnung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Gemäss § 5 der (betreffenden)

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB,

LS 682) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im

Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses

Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu

berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB).

Die Bemessung der Schreibgebühren richtet sich sodann

nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB. Bei der

Kostenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum und

darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark von der Regel

abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13

N. 25).

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Unterliegerprinzip [§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG]); Kosten, die eine beteiligte Person durch Verletzung von

Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen

oder Beweismittel verursacht, die sie schon früher hätte geltend machen können,

sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden

(Verursacherprinzip [§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG]). Die Kosten lassen

sich unter Umständen auch ohne Anknüpfen an diese Normen nach

Dispositiv

Billigkeitserwägungen belasten. Gesetzlich bildet demnach das

Unterliegerprinzip die Regel, während das Verursacher- und das

Billigkeitsprinzip ausnahmsweise zur Anwendung gelangen; die Entscheidinstanz

verfügt bei der Kostenverteilung ebenfalls über einen grossen

Ermessensspielraum (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 41 ff.; VGr, 23. Januar

2019, VB.2018.00057, E. 2.1 mit Hinweisen).

4.

4.1 Die Höhe

der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 1'500.-

deutlich in der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB

vorgesehenen Kostenrahmens. Im angefochtenen Entscheid wird alsdann eine

materielle Prüfung vorgenommen und es ist weder dargetan noch ersichtlich,

inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und

rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Die Erhebung der

Ausfertigungsgebühren bzw. deren Festlegung entspricht § 7 GebO VB.

Die Vorinstanz hat den ihr bei

der Bemessung der Rekurskosten zustehenden Ermessensspielraum daher nicht

überschritten.

4.2 Was die

Verlegung der Kosten anbelangt, rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass dem

Beschwerdegegner die Kosten des Rekursverfahrens bzw. zumindest ein Teil davon

hätten auferlegt werden müssen, halte ihr die Vorinstanz in Erwägung 6 des

Rekursentscheids doch "kritisch" vor, dass nicht ersichtlich sei,

weshalb sie die letztlich zur Abweisung des Rekurses führende Begründung erst

in der Verfügung vom 1. Juli 2021 vorgebracht habe. Die Beschwerdeführerin

verlangt mit anderen Worten, dass die vorinstanzliche Kostenverlegung dem

Verursacherprinzip Rechnung zu tragen habe.

Dazu ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 18. März 2021 wird damit begründet, dass die

Beschwerdeführerin auch innert ihr angesetzter Nachfrist keine Belege für die

behauptete Umsatzeinbusse eingereicht habe. Im Rahmen des Rekursverfahrens

zeigte die Beschwerdeführerin dann jedoch auf, dass sie der Aufforderung des

Beschwerdegegners zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen (jedenfalls

teilweise) rechtzeitig nachgekommen war. Die noch fehlenden Belege reichte sie

auf Verlangen am 25. Mai 2021 nach. Statt ihre Verfügung vor diesem

Hintergrund – wie zuvor in Aussicht gestellt – in Wiedererwägung zu ziehen,

teilte der Beschwerdegegner der Vorinstanz allerdings in der Folge mit, die

Rekursunterlagen dem inzwischen, am 27. Mai 2021, von der

Beschwerdeführerin eingereichten neuen Gesuch im Rahmen der

3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms hinzuzufügen. Mit

Verfügung vom 1. Juli 2021 wies der Beschwerdegegner dieses Gesuch mit der

Begründung ab, dass der Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin im Jahr 2020

nicht im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie stehe. Dieses Vorgehen schützte die Vorinstanz mit Beschluss

vom 15. Dezember 2021. Sie erwog zudem, dass sowohl das Gesuch in der

2. als auch dasjenige in der 3. Zuteilungsrunde mit der Begründung des

nicht genügend engen Zusammenhangs zwischen dem Umsatzrückgang 2020 und den

behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen hätten abgelehnt werden können.

Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich somit, dass

sich die Beschwerdeführerin in dem ihr Gesuch um Beiträge im Rahmen der

2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms betreffenden Verfahren

in guten Treuen zur Rekurserhebung veranlasst sah. So verletzte der

Beschwerdegegner durch die Nichtbeachtung der rechtzeitig eingereichten Belege

zum behaupteten Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin deren rechtliches Gehör

und zwang sie dazu, die Unterlagen zur materiellen Prüfung ihres Gesuchs im

Rechtsmittelverfahren nochmals vorzulegen. Diesem Umstand hätte trotz erfolgter

Heilung im vorinstanzlichen Verfahren bei der Kostenverlegung Rechnung getragen

werden müssen (BGr, 15. Februar 2017, 1C_397/2016, E. 4.2 mit

Hinweisen). Mit Blick auf die Schwere der Gehörsverletzung hätten die Kosten

des Rekursverfahrens den Parteien mithin je hälftig auferlegt werden müssen.

5.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. In Abänderung

von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 15. Dezember 2021

werden die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und

dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Ausgangsgemäss sind auch die

(reduzierten) Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin und dem

Beschwerdegegner je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG).

7.

Bei der Anfechtung von Kostenentscheiden richtet sich der

Rechtsmittelweg nach der Hauptsache. Da es hier in der Hauptsache um die

Zusprechung einer Subvention ging, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention

besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

des Rekursentscheids vom 15. Dezember 2021 werden die Kosten des

Rekursverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner

auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …