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Entscheid

VB.2022.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00019

14. April 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23626)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00019

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. April 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt C, vertreten

durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

wurde seit dem 1. Januar 2013 durch die Stadt C mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe unterstützt. 2017 flossen ihr aus der Erbschaft ihrer 2014

verstorbenen Mutter Fr. 46'519.10 zu, was sie gegenüber den Sozialhilfebehörden

verschwieg. Nachdem die Sozialberatung der Stadt C Ende 2020 Kenntnis von der

Erbschaft erlangt hatte, verpflichtete die Bereichsleitung der Sozialberatung A

mit Entscheid vom 6. April 2021 "gestützt auf § 27 lit. c

[des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981] SHG [LS 851.1], die in

der Zeit von 01. Februar 2017 bis 31. März 2021 zu Unrecht bezogenen

Leistungen im Betrag von Fr. 46'519.10" zurückzuerstatten

(Dispositivziffer 1), wobei die Rückerstattungsforderung soweit als

möglich durch Verrechnung mit dem laufenden Unterstützungsanspruch zu tilgen

und während vorerst zwölf Monaten, nämlich vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April

2022, mit 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie mit

allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen zu verrechnen sei

(Dispositivziffer 2). Im Fall einer Beendigung der finanziellen

Unterstützung werde die noch offene Restschuld sofort fällig, bei einer

allfälligen Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Hilfe würden die

Unterstützungsleistungen entsprechend der Modalitäten nach

Dispositivziffer 2 erneut gekürzt (Dispositivziffer 3).

B. A

ersuchte die Sozialbehörde der Stadt C mit Schreiben vom 3. Mai 2021 um

Reduktion des Rückerstattungsbeitrags. Weiter sei nebst ihrer eigenen Person

auch ihr geschiedener Ehemann, B, mit welchem sie im Zeitraum des

unrechtmässigen Sozialhilfebezugs eine Unterstützungseinheit gebildet habe, zur

Rückzahlung zu verpflichten; schliesslich seien "die Kürzung des

Grundbedarfs von 30% auf 15% zu reduzieren und/oder die Integrationszulagen

nicht zu verrechnen".

In teilweiser Gutheissung des

Gesuchs um Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt C den Sozialdienst

an, a) die Rückerstattungsforderung auf Fr. 36'519.10 zu reduzieren, b)

"[d]ie monatliche Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsauslagen von

30 % auf 15 % des Grundbedarfs zuzüglich Integrationszulagen und

Einkommensfreibeträgen zu reduzieren" sowie c) "die rückwirkende

Übernahme von allfälligen Integrationszulagen und Erwerbsunkosten während der

Ausbildung zu prüfen und mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen"

(undatierter, am 27. Juli 2021 versandter Beschluss Nr. 5.4.2

Dispositivziffer 1).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 23. August

2021.

an den Bezirksrat Dietikon und verlangte, es sei "auch der

Leistungsempfänger B […] zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen

Leistungen zu verpflichten". Der Bezirksrat Dietikon hiess den Rekurs mit

Beschluss vom 25. November 2021 teilweise gut und wies den Sozialdienst

der Stadt Dietikon an, a) die Rückerstattungsforderung auf Fr. 16'519.10

zu reduzieren, b) "die monatliche Verrechnung mit den laufenden

Unterstützungsauslagen von 30 % auf 15 % des Grundbedarfs zu

reduzieren" und c) "allfällige Einkommensfreibeträge,

Integrationszulagen, Erwerbsunkosten sowie Situationsbedingte Leistungen im

Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen […] weder rückwirkend noch zukünftig

mit der Rückerstattungsforderung" zu verrechnen (Dispositivziffer I;

vgl. mit Bezug auf lit. c indes E. 3.5.2, wonach "auf eine

Rückerstattungspflicht bezüglich Leistungen, welche zur Förderung der

beruflichen und sozialen Integration gewährt wurden […] zu verzichten" und

"der angefochtene Beschluss […] daher entsprechend zu korrigieren"

sei); von der Erhebung von Verfahrenskosten sah er ab (Dispositivziffer II).

III.

A führte am 13./14. Januar 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es seien "das Verschweigen des Erbes

und die folglich unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss §26 [SHG] zu

behandeln […] und folglich beide Ehepartner zur Rückerstattung unrechtmässig

bezogener Leistungen zu verpflichten". In prozessualer Hinsicht ersuchte

sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Der Bezirksrat Dietikon

verzichtete am 2. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der

Stadt C schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 auf Abweisung

des Rechtsmittels. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Weil der

Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und der Angelegenheit keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 e contrario VRG).

1.3

1.3.1

Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei auch ihr ehemaliger Ehegatte zur

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen zu verpflichten.

Sie beanstandet weder die Höhe noch die weiteren Modalitäten der im

Rekursentscheid bestätigten Rückerstattungspflicht. Eine Änderung oder

Aufhebung der sie selbst treffenden Rückerstattungspflicht beantragt sie mithin

jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht mehr. Sie will einzig noch

erreichen, dass nebst ihrer selbst auch ihr Exmann mit derselben Verpflichtung

belastet wird.

1.3.2

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der

formellen und der materiellen Beschwer. Formell beschwert ist, wer am

vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht oder

nicht vollständig durchgedrungen ist (Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). Das

Erfordernis der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende Person

über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen

praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids

zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln,

der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die

Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 13–17

mit Hinweisen). Ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert sind in der Regel die

Verfügungsadressatinnen und -adressaten, soweit sie formell beschwert sind

(Bertschi, § 21 N. 41).

Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar

grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch entbindet dies die

beschwerdeführende Partei nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren,

wenn sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38, auch zum

Nachstehenden). Auch Laien haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen,

konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen.

1.3.3

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Legitimation bzw. zu dem

von ihr mit der Beschwerde angestrebten persönlichen Vorteil.

1.3.4

Auch der materiellen Begründung der Beschwerde (zur diesbezüglichen

Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht vgl. Bertschi, § 21 N. 38)

lässt sich nichts zur Legitimation der Beschwerdeführerin entnehmen. Letztere

bringt vielmehr – grundsätzlich zu Recht (vgl. VGr, 4. Mai 2017,

VB.2017.00020, E. 3.4) – im Wesentlichen sinngemäss vor, sie habe die

Auszahlung des Erbes gegenüber den Sozialhilfebehörden verschwiegen und sich

die Lebenshaltungskosten weiterhin von der öffentlichen Hand finanzieren

lassen, weshalb sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht rechtmässig,

sondern zu Unrecht Sozialhilfe bezogen habe. Entsprechend sei sie wegen

unrechtmässigen Verhaltens bzw. gestützt auf § 26 lit. a SHG und

nicht infolge günstiger finanzieller Verhältnisse im Sinn des § 27

rückerstattungspflichtig. Welcher praktische Vorteil ihr daraus erwüchse, dass

die Rückerstattungspflicht auf einen anderen Rechtsgrund bzw. auf § 26 lit. a SHG gestützt würde, ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht

ersichtlich, geht es doch gerade nicht darum, dass der Beschwerdeführerin ein

unrechtmässiges Verhalten angelastet würde. Überdies trifft eine Rückforderung

von Sozialhilfe aufgrund unrechtmässigen Bezugs die rückerstattungspflichtige

Person regelmässig härter als jene von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher

Hilfe. So wird dabei etwa kein Freibetrag gewährt, sondern die mit

wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützte Person vollumfänglich

rückerstattungspflichtig (VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 3.4).

Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin stellt hier im Ergebnis eine blosse Kritik an der

vorinstanzlichen Begründung dar; die Begründung eines Entscheids ist jedoch

kein zulässiges Anfechtungsobjekt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19 N. 5). Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht

einzugehen (vgl. auch Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 31 N. 1).

1.3.5

Ihr Begehren um zusätzliche Verpflichtung ihres geschiedenen Ehegattens zur

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Unterstützungsleistungen begründet die

Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen damit, dass dieser sie darin bestärkt

habe, die Erbschaft gegenüber den Sozialhilfebehörden nicht zur deklarieren. Er

habe sie bedrängt, ihm Geld aus der Erbschaft auszuhändigen, und dieses

"mit vollen Händen" ausgegeben. Sie bringt mit anderen Worten vor,

das Verhalten ihres Exmannes erfülle – mindestens ebenso sehr wie ihr eigenes

(oben E. 1.3.4 Abs. 1) – den Tatbestand des § 26 lit. a SHG. Es seien deshalb "beide Ehepartner zur Rückerstattung unrechtmässig

bezogener Leistungen zu verpflichten". Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Umstände der Verheimlichung der Erbschaft gegenüber den

Sozialhilfebehörden und der Verwendung des Vermögensanfalls erscheint ihr

Wunsch zwar grundsätzlich verständlich. Es ist aber nicht dargetan, inwiefern

der Beschwerdeführerin aus der Verpflichtung auch ihres Exmannes zur

Rückerstattung während des Zusammenlebens bezogener Unterstützungsleistungen

über eine gewisse Genugtuung hinaus ein konkreter persönlicher Nutzen erwüchse,

zumal die Beschwerdeführerin bloss die zusätzliche Verpflichtung ihres

Ehemannes nebst ihrer selbst anstrebt, nicht aber eine Erleichterung der sie

selbst treffenden Rückerstattungspflicht. Das mithin verbleibende, blosse

Interesse an der richtigen Rechtsanwendung (auch) gegenüber einer Drittperson

genügt jedoch nicht zur Begründung der Legitimation.

1.3.6

Nach dem Gesagten ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin

zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Anzumerken bleibt Folgendes: Die Vorinstanz erwägt

zutreffend, dass bei der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zwischen den

in § 26 SHG geregelten Tatbeständen unrechtmässigen Verhaltens und jenen

der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen nach § 27 SHG zu

unterscheiden ist. In einer Konstellation wie der vorliegenden, wo ein

Vermögenszufluss von der mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützten Person

nicht unmittelbar gemeldet wird und die Sozialhilfebehörden auch sonst nicht

zeitnah Kenntnis davon erhalten, können jedoch auch beide

Rückerstattungstatbestände erfüllt sein, wobei über die verschiedenen

Rückerstattungsforderungen nicht notwendigerweise in demselben Verfahren

entschieden werden muss (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.4

und 3.4).

Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren nie

in Abrede gestellt, die erhaltene Erbschaft gegenüber den Sozialhilfebehörden

während Jahren verheimlicht zu haben. Sie hat vielmehr im Rechtsmittelverfahren

wiederholt geltend gemacht, sie sei infolge unrechtmässigen Sozialhilfebezugs

rückerstattungspflichtig. Von einer Rückerstattungspflicht infolge

unrechtmässigen Verhaltens ging denn auch die Sozialberatung der Stadt C aus.

Es muss deshalb angenommen werden, dass die Vorinstanz Kenntnis von allen für

die verschiedenen Rückerstattungstatbestände relevanten Sachumständen hatte und

einen Anwendungsfall des § 26 SHG bewusst verneinte. Für eine (erneute)

Prüfung einer möglichen Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin aus

unerlaubtem Verhalten in einem weiteren Verfahren bleibt deshalb kein Raum.

Hinsichtlich der auf den hier interessierenden

Vermögensanfall von Fr. 46'519.10 bzw. dessen Verschweigen

zurückzuführenden Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin und den damit

in Zusammenhang stehenden Modalitäten hat es mithin – für die

Beschwerdeführerin – beim vorinstanzlich Angeordneten bzw. Bestätigten sein

Bewenden. Mit Blick auf die teils – soweit den Umfang der

Rückerstattungspflicht betreffend (lit. c, oben II) – missverständliche

Formulierung von Dispositivziffer I ist festzuhalten, dass im Lichte der

vorinstanzlichen Erwägungen angenommen werden muss, die Vorinstanz habe eine

Rückerstattungspflicht für Leistungen, welche der Beschwerdeführerin bzw.

zusammen mit ihr unterstützten Familienangehörigen vom 1. Februar 2017 bis

zum 31. März 2021 zwecks Förderung der beruflichen und sozialen

Integration gewährt wurden, verneint. Die vom Bezirksrat im Umfang von Fr. 16'519.10

bestätigte Rückerstattungspflicht steht deshalb unter dem sinngemässen

Vorbehalt, dass die Beschwerdeführerin bzw. zusammen mit ihr unterstützte

Familienangehörige im Rahmen der Grundsicherung im jeweils relevanten Zeitraum

insgesamt (mindestens) den nämlichen Betrag an Leistungen bezogen hat bzw.

haben.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt

ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung:

3.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

3.3

Weil die

Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel keine Erleichterung der sie selbst

treffenden Rückerstattungspflicht anstrebt, muss ihr Begehren als offenkundig

aussichtslos gewertet werden. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

ist deshalb abzuweisen. Angesichts der Erledigungsart und mit Blick auf die

bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es

sich jedoch, die Gerichtsgebühr herabzusetzen (vgl. § 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

[LS 175.252]; vgl. ferner Plüss, § 65a N. 10 in Verbindung mit § 13

N. 32).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 320.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern.

6.

Mitteilung an …