VB.2022.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00019
14. April 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23626)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00019
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C, vertreten
durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
wurde seit dem 1. Januar 2013 durch die Stadt C mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterstützt. 2017 flossen ihr aus der Erbschaft ihrer 2014
verstorbenen Mutter Fr. 46'519.10 zu, was sie gegenüber den Sozialhilfebehörden
verschwieg. Nachdem die Sozialberatung der Stadt C Ende 2020 Kenntnis von der
Erbschaft erlangt hatte, verpflichtete die Bereichsleitung der Sozialberatung A
mit Entscheid vom 6. April 2021 "gestützt auf § 27 lit. c
[des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981] SHG [LS 851.1], die in
der Zeit von 01. Februar 2017 bis 31. März 2021 zu Unrecht bezogenen
Leistungen im Betrag von Fr. 46'519.10" zurückzuerstatten
(Dispositivziffer 1), wobei die Rückerstattungsforderung soweit als
möglich durch Verrechnung mit dem laufenden Unterstützungsanspruch zu tilgen
und während vorerst zwölf Monaten, nämlich vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April
2022, mit 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie mit
allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen zu verrechnen sei
(Dispositivziffer 2). Im Fall einer Beendigung der finanziellen
Unterstützung werde die noch offene Restschuld sofort fällig, bei einer
allfälligen Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Hilfe würden die
Unterstützungsleistungen entsprechend der Modalitäten nach
Dispositivziffer 2 erneut gekürzt (Dispositivziffer 3).
B. A
ersuchte die Sozialbehörde der Stadt C mit Schreiben vom 3. Mai 2021 um
Reduktion des Rückerstattungsbeitrags. Weiter sei nebst ihrer eigenen Person
auch ihr geschiedener Ehemann, B, mit welchem sie im Zeitraum des
unrechtmässigen Sozialhilfebezugs eine Unterstützungseinheit gebildet habe, zur
Rückzahlung zu verpflichten; schliesslich seien "die Kürzung des
Grundbedarfs von 30% auf 15% zu reduzieren und/oder die Integrationszulagen
nicht zu verrechnen".
In teilweiser Gutheissung des
Gesuchs um Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt C den Sozialdienst
an, a) die Rückerstattungsforderung auf Fr. 36'519.10 zu reduzieren, b)
"[d]ie monatliche Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsauslagen von
30 % auf 15 % des Grundbedarfs zuzüglich Integrationszulagen und
Einkommensfreibeträgen zu reduzieren" sowie c) "die rückwirkende
Übernahme von allfälligen Integrationszulagen und Erwerbsunkosten während der
Ausbildung zu prüfen und mit der Rückerstattungsforderung zu verrechnen"
(undatierter, am 27. Juli 2021 versandter Beschluss Nr. 5.4.2
Dispositivziffer 1).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 23. August
2021.
an den Bezirksrat Dietikon und verlangte, es sei "auch der
Leistungsempfänger B […] zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen
Leistungen zu verpflichten". Der Bezirksrat Dietikon hiess den Rekurs mit
Beschluss vom 25. November 2021 teilweise gut und wies den Sozialdienst
der Stadt Dietikon an, a) die Rückerstattungsforderung auf Fr. 16'519.10
zu reduzieren, b) "die monatliche Verrechnung mit den laufenden
Unterstützungsauslagen von 30 % auf 15 % des Grundbedarfs zu
reduzieren" und c) "allfällige Einkommensfreibeträge,
Integrationszulagen, Erwerbsunkosten sowie Situationsbedingte Leistungen im
Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen […] weder rückwirkend noch zukünftig
mit der Rückerstattungsforderung" zu verrechnen (Dispositivziffer I;
vgl. mit Bezug auf lit. c indes E. 3.5.2, wonach "auf eine
Rückerstattungspflicht bezüglich Leistungen, welche zur Förderung der
beruflichen und sozialen Integration gewährt wurden […] zu verzichten" und
"der angefochtene Beschluss […] daher entsprechend zu korrigieren"
sei); von der Erhebung von Verfahrenskosten sah er ab (Dispositivziffer II).
III.
A führte am 13./14. Januar 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es seien "das Verschweigen des Erbes
und die folglich unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss §26 [SHG] zu
behandeln […] und folglich beide Ehepartner zur Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Leistungen zu verpflichten". In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Der Bezirksrat Dietikon
verzichtete am 2. Februar 2022 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der
Stadt C schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2022 auf Abweisung
des Rechtsmittels. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Weil der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und der Angelegenheit keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 e contrario VRG).
1.3
1.3.1
Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei auch ihr ehemaliger Ehegatte zur
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen zu verpflichten.
Sie beanstandet weder die Höhe noch die weiteren Modalitäten der im
Rekursentscheid bestätigten Rückerstattungspflicht. Eine Änderung oder
Aufhebung der sie selbst treffenden Rückerstattungspflicht beantragt sie mithin
jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht mehr. Sie will einzig noch
erreichen, dass nebst ihrer selbst auch ihr Exmann mit derselben Verpflichtung
belastet wird.
1.3.2
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der
formellen und der materiellen Beschwer. Formell beschwert ist, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht oder
nicht vollständig durchgedrungen ist (Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). Das
Erfordernis der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende Person
über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln,
der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die
Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 13–17
mit Hinweisen). Ohne Weiteres rechtsmittellegitimiert sind in der Regel die
Verfügungsadressatinnen und -adressaten, soweit sie formell beschwert sind
(Bertschi, § 21 N. 41).
Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch entbindet dies die
beschwerdeführende Partei nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren,
wenn sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38, auch zum
Nachstehenden). Auch Laien haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen,
konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen.
1.3.3
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Legitimation bzw. zu dem
von ihr mit der Beschwerde angestrebten persönlichen Vorteil.
1.3.4
Auch der materiellen Begründung der Beschwerde (zur diesbezüglichen
Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht vgl. Bertschi, § 21 N. 38)
lässt sich nichts zur Legitimation der Beschwerdeführerin entnehmen. Letztere
bringt vielmehr – grundsätzlich zu Recht (vgl. VGr, 4. Mai 2017,
VB.2017.00020, E. 3.4) – im Wesentlichen sinngemäss vor, sie habe die
Auszahlung des Erbes gegenüber den Sozialhilfebehörden verschwiegen und sich
die Lebenshaltungskosten weiterhin von der öffentlichen Hand finanzieren
lassen, weshalb sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht rechtmässig,
sondern zu Unrecht Sozialhilfe bezogen habe. Entsprechend sei sie wegen
unrechtmässigen Verhaltens bzw. gestützt auf § 26 lit. a SHG und
nicht infolge günstiger finanzieller Verhältnisse im Sinn des § 27
rückerstattungspflichtig. Welcher praktische Vorteil ihr daraus erwüchse, dass
die Rückerstattungspflicht auf einen anderen Rechtsgrund bzw. auf § 26 lit. a SHG gestützt würde, ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht
ersichtlich, geht es doch gerade nicht darum, dass der Beschwerdeführerin ein
unrechtmässiges Verhalten angelastet würde. Überdies trifft eine Rückforderung
von Sozialhilfe aufgrund unrechtmässigen Bezugs die rückerstattungspflichtige
Person regelmässig härter als jene von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher
Hilfe. So wird dabei etwa kein Freibetrag gewährt, sondern die mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützte Person vollumfänglich
rückerstattungspflichtig (VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 3.4).
Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin stellt hier im Ergebnis eine blosse Kritik an der
vorinstanzlichen Begründung dar; die Begründung eines Entscheids ist jedoch
kein zulässiges Anfechtungsobjekt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19 N. 5). Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht
einzugehen (vgl. auch Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 31 N. 1).
1.3.5
Ihr Begehren um zusätzliche Verpflichtung ihres geschiedenen Ehegattens zur
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Unterstützungsleistungen begründet die
Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen damit, dass dieser sie darin bestärkt
habe, die Erbschaft gegenüber den Sozialhilfebehörden nicht zur deklarieren. Er
habe sie bedrängt, ihm Geld aus der Erbschaft auszuhändigen, und dieses
"mit vollen Händen" ausgegeben. Sie bringt mit anderen Worten vor,
das Verhalten ihres Exmannes erfülle – mindestens ebenso sehr wie ihr eigenes
(oben E. 1.3.4 Abs. 1) – den Tatbestand des § 26 lit. a SHG. Es seien deshalb "beide Ehepartner zur Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Leistungen zu verpflichten". Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Umstände der Verheimlichung der Erbschaft gegenüber den
Sozialhilfebehörden und der Verwendung des Vermögensanfalls erscheint ihr
Wunsch zwar grundsätzlich verständlich. Es ist aber nicht dargetan, inwiefern
der Beschwerdeführerin aus der Verpflichtung auch ihres Exmannes zur
Rückerstattung während des Zusammenlebens bezogener Unterstützungsleistungen
über eine gewisse Genugtuung hinaus ein konkreter persönlicher Nutzen erwüchse,
zumal die Beschwerdeführerin bloss die zusätzliche Verpflichtung ihres
Ehemannes nebst ihrer selbst anstrebt, nicht aber eine Erleichterung der sie
selbst treffenden Rückerstattungspflicht. Das mithin verbleibende, blosse
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung (auch) gegenüber einer Drittperson
genügt jedoch nicht zur Begründung der Legitimation.
1.3.6
Nach dem Gesagten ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin
zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Anzumerken bleibt Folgendes: Die Vorinstanz erwägt
zutreffend, dass bei der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zwischen den
in § 26 SHG geregelten Tatbeständen unrechtmässigen Verhaltens und jenen
der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen nach § 27 SHG zu
unterscheiden ist. In einer Konstellation wie der vorliegenden, wo ein
Vermögenszufluss von der mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützten Person
nicht unmittelbar gemeldet wird und die Sozialhilfebehörden auch sonst nicht
zeitnah Kenntnis davon erhalten, können jedoch auch beide
Rückerstattungstatbestände erfüllt sein, wobei über die verschiedenen
Rückerstattungsforderungen nicht notwendigerweise in demselben Verfahren
entschieden werden muss (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.4
und 3.4).
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren nie
in Abrede gestellt, die erhaltene Erbschaft gegenüber den Sozialhilfebehörden
während Jahren verheimlicht zu haben. Sie hat vielmehr im Rechtsmittelverfahren
wiederholt geltend gemacht, sie sei infolge unrechtmässigen Sozialhilfebezugs
rückerstattungspflichtig. Von einer Rückerstattungspflicht infolge
unrechtmässigen Verhaltens ging denn auch die Sozialberatung der Stadt C aus.
Es muss deshalb angenommen werden, dass die Vorinstanz Kenntnis von allen für
die verschiedenen Rückerstattungstatbestände relevanten Sachumständen hatte und
einen Anwendungsfall des § 26 SHG bewusst verneinte. Für eine (erneute)
Prüfung einer möglichen Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin aus
unerlaubtem Verhalten in einem weiteren Verfahren bleibt deshalb kein Raum.
Hinsichtlich der auf den hier interessierenden
Vermögensanfall von Fr. 46'519.10 bzw. dessen Verschweigen
zurückzuführenden Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin und den damit
in Zusammenhang stehenden Modalitäten hat es mithin – für die
Beschwerdeführerin – beim vorinstanzlich Angeordneten bzw. Bestätigten sein
Bewenden. Mit Blick auf die teils – soweit den Umfang der
Rückerstattungspflicht betreffend (lit. c, oben II) – missverständliche
Formulierung von Dispositivziffer I ist festzuhalten, dass im Lichte der
vorinstanzlichen Erwägungen angenommen werden muss, die Vorinstanz habe eine
Rückerstattungspflicht für Leistungen, welche der Beschwerdeführerin bzw.
zusammen mit ihr unterstützten Familienangehörigen vom 1. Februar 2017 bis
zum 31. März 2021 zwecks Förderung der beruflichen und sozialen
Integration gewährt wurden, verneint. Die vom Bezirksrat im Umfang von Fr. 16'519.10
bestätigte Rückerstattungspflicht steht deshalb unter dem sinngemässen
Vorbehalt, dass die Beschwerdeführerin bzw. zusammen mit ihr unterstützte
Familienangehörige im Rahmen der Grundsicherung im jeweils relevanten Zeitraum
insgesamt (mindestens) den nämlichen Betrag an Leistungen bezogen hat bzw.
haben.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt
ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung:
3.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
3.3
Weil die
Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel keine Erleichterung der sie selbst
treffenden Rückerstattungspflicht anstrebt, muss ihr Begehren als offenkundig
aussichtslos gewertet werden. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
ist deshalb abzuweisen. Angesichts der Erledigungsart und mit Blick auf die
bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es
sich jedoch, die Gerichtsgebühr herabzusetzen (vgl. § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
[LS 175.252]; vgl. ferner Plüss, § 65a N. 10 in Verbindung mit § 13
N. 32).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 320.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern.
6.
Mitteilung an …