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Entscheid

VB.2022.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00020

23. Februar 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23484)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00020

Urteil

der 2. Kammer

vom 23. Februar

2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

(Wieder-)Erteilung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1962, Staatsangehöriger der Türkei, reichte am

21. Oktober 1988 erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 19. April

1995 reiste er erneut in die Schweiz ein und durchlief ein weiteres

Asylverfahren erfolglos. Am 10. Oktober 1996 heiratete er die Schweizer

Bürgerin C und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung und am 21. Februar 2002 die

Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 23. Mai 2003 geschieden. Am 30. Mai

2013 reiste A in die Türkei zurück.

Am 10. Juli 2015 reiste A erneut in die Schweiz ein

und stellte am 6. August 2015 im Kanton D ein Gesuch um Wiedererteilung

der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons D teilte ihm mit

Schreiben vom 10. August 2015 mit, dass das Gesuch aufgrund fehlender

Unterlagen nicht geprüft werde und im Übrigen die Frist zur Wiederzulassung

abgelaufen sei. A verliess die Schweiz in der Folge zu einem nicht bekannten

Zeitpunkt.

Am 8. November 2018 reiste A erneut in die Schweiz ein

und schloss am 1. Februar 2019 in E die Ehe mit der in der Schweiz

niedergelassenen thailändischen Staatsangehörigen F. Am 4. Februar 2010

ersuchte er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau. In der Folge fand eine eingehende Sachverhaltsabklärung wegen des

Verdachts auf das Vorliegen einer Scheinehe statt. Am 16. Juli 2019

meldete sich die Ehefrau bei der Stadtpolizei E und gab an, bei der Befragung

gelogen zu haben und eine Scheinehe eingegangen zu sein. A wurde am 16. Juli

2019 verhaftet, am nächsten Tag schriftlich befragt und am 18. Juli 2019

aus der Haft entlassen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 19. August 2020 wurde A wegen Täuschung der

Behörden (Scheinehe) mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu

Fr. 30.- (Probezeit von zwei Jahren) bestraft.

Am 30. September 2019 verlegte A seinen Wohnsitz in

den Kanton D und ersuchte dort am 5. Juni 2020 um Kantonswechsel. Das

Migrationsamt des Kantons D trat auf das Gesuch mit Entscheid am 11. September

2020 mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung im Vorkanton nicht ein. Dieser

Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 19. November 2020 zog A nach G und ersuchte im

Kanton Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen des ihm

gewährten rechtlichen Gehörs ersuchte er am 17. Dezember 2020 um

Wiedererteilung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung

vom 26. Januar 2021 wies das Migrationsamt die Gesuche von A ab, wies ihn

aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. März

2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs vom 4. März 2021

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Dezember

2021.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Januar 2022 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2021, und das Migrationsamt sei anzuweisen,

ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das

Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der

Schweiz aufzuhalten und es sei das Migrationsamt anzuweisen, von sämtlichen

Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Weiter sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei ihm auch für das vorinstanzliche Verfahren

in Aufhebung der Ziffern III und IV des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 22. Dezember 2021 die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2022 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am

22.

Januar 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen

gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht

nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens

überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§50 in

Verbindung mit §20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich usw. 2014, §50 N. 25 ff. und 66 ff.).

1.2

Mit

dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei für die

Dauer des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt zu

gestatten, gegenstandslos.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) unbefristet und ohne

Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt

werden (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1). Sie erlischt

entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt,

wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1

lit. a und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September

2011, 2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen

Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE

120.

Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,

2C_853/2010, E. 5.1). Es kommt dabei weder auf die Motive der

Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni

2011, 2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).

2.2

Es ist

unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Wegzug aus der Schweiz

am 30. Mai 2013 während mehrerer Jahre im Ausland aufgehalten hat und er

kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat.

Seine Niederlassungsbewilligung ist damit erloschen.

3.

3.1

Nachdem die Niederlassungsbewilligung

erloschen ist, hat der Beschwerdeführer gestützt auf das Ausländer- und

Integrationsgesetz keinen Aufenthaltsanspruch. Er macht jedoch geltend,

gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einen Anspruch auf Aufenthalt in

der Schweiz zu haben, weil er sich vor seiner Ausreise lange in der Schweiz

aufgehalten habe.

3.2

Gemäss

neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren von so engen sozialen Beziehungen in der

Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf. Im Einzelfall kann es sich aber auch anders verhalten und die

Integration trotz der Anwesenheit während mehr als zehn Jahren für die

Aufrechterhaltung der Bewilligung (noch) nicht genügen. Umgekehrt ist es

möglich, dass sich der Anspruch auf Achtung des Privatlebens durch die

Verweigerung des (weiteren) Aufenthalts schon zu einem früheren Zeitpunkt als

betroffen bzw. verletzt erweist. Liegt nach einer längeren bewilligten

Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, bereits eine

besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen

namentlich in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es

den Anspruch auf Schutz des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht

erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9 mit

Hinweisen; BGr, 8. April 2019, 2C_292/2019, E. 4.1).

3.3

Die Vorinstanz ist im angefochtenen

Entscheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen

Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten könne, weil sein Aufenthalt

durch das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bereits rechtskräftig beendet

worden sei und das Recht auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf

Wiedereinreise zwecks Aufenthalt zu begründen vermöge (BGr, 25. Juni 2020,

2C_123/2020, E. 2.4.1).

3.4

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein,

sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz sei entgegen der Feststellung der

Vorinstanz durchaus von Relevanz. Er halte sich wieder seit einigen Jahren in

der Schweiz auf und die Ablehnung der Wiedererteilung der Bewilligung verstosse

deshalb gegen Art. 8 EMRK. Die Situation sei mit derjenigen Situation zu

vergleichen, die einem Verlängerungsverfahren zugrunde liege.

3.5

Das Bundesgericht hat in seiner

Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass eine ausländische Person, deren

Niederlassungsbewilligung erloschen ist, gestützt auf Art. 8 EMRK einen

Anspruch auf Wiedererteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten kann. In

denen vom Bundesgericht zu beurteilenden Fällen ging es indes um ausländische

Personen, welche die Schweiz nicht verlassen, sondern nur ihren

Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben (vgl. BGr, 8. April 2019,

2C_292/2019, E. 4; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5). Dies

trifft vorliegend jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz am 30. Mai

2013.

verlassen. Er liess sich seine Pensionskassengelder auszahlen, um sich in

seinem Heimatland wirtschaftlich selbständig zu machen und um ein Geschäft zu

eröffnen. Aus seinem Verhalten lässt sich schliessen, dass er die Absicht

hatte, die Schweiz dauerhaft zu verlassen. Wenn seine Bindungen zur Schweiz

derart eng wären, wie er geltend macht, hätte er die Schweiz nicht verlassen

oder zumindest ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung

gestellt. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Wenn sich der

Beschwerdeführer nun auf das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben

beruft, nachdem er die Schweiz freiwillig verlassen und sich jahrelang im

Ausland aufgehalten hat, erscheint die Berufung auf Art. 8 EMRK

rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer vermag abgesehen von der langen

Anwesenheitsdauer von 18 Jahren, die für sich alleine betrachtet lediglich

ein Indiz für eine enge Bindung zur Schweiz darstellt, im Übrigen auch keine

besonders enge Beziehung zur Schweiz darzulegen, zumindest nicht substanziiert.

Die lange Anwesenheit wird sodann dadurch relativiert, dass er einen Grossteil

seines (Erwachsenen-)Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und erst im

Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist ist, bis er im Alter von

51.

Jahren in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Demgegenüber leben in

seinem Heimatland seine beiden volljährigen Kinder, während er in der Schweiz

soweit ersichtlich keine Familienangehörigen hat. Es ist deshalb in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz festzustellen, dass er aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch

auf Wiedererteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten kann.

4.

4.1

Da der

Dispositiv

Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht noch aus dem Völkerrecht

einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten können, hatten die Vorinstanzen die

Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung

(Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE) oder eine

Aufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG bzw. Art. 49 Abs. 1 VZAE) erteilt werden

kann. Dieser Entscheid liegt jeweils im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der

Vorinstanzen, dessen Ausübung das Verwaltungsgericht nur auf allfällige

Rechtsverletzungen prüfen kann (vgl. vorne, E. 1.1).

4.2 Was die

vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Ar.t 34 Abs. 3

AIG i. V. m. Art. 61 VZAE

betrifft ist Folgendes festzuhalten:

4.2.1

Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AIG wird für die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung in zeitlicher Hinsicht vorausgesetzt, dass sich die

Ausländerinnen und Ausländer während mindestens zehn Jahren mit

Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben

und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung waren. Nach Art. 34 Abs. 3 AIG kann eine

Niederlassungsbewilligung nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn

dafür wichtige Gründe bestehen. Die wichtigen Gründe werden in Art. 61 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007 (VZAE) konkretisiert. Demnach kann die Niederlassungsbewilligung nach

einem Auslandaufenthalt erneut erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und

der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat (Art. 61 Abs. 1

VZAE). Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in

der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen

mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens

auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 61 Abs. 2

VZAE).

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Rechtsaufassung,

dass Ausländerinnen und Ausländer, deren Niederlassungsbewilligung erloschen

ist, grundsätzlich den Regelungen für Neueinreisende unterstehen. Demnach kann

nach Art. 34 Abs. 3 AIG die frühere Anwesenheit in der Schweiz oder

ein Teil davon zwar an die Aufenthaltsdauer angerechnet werden; die

Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nach dem Auslandaufenthalt aber

bereits wieder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom

Oktober 2013 [Stand: 1.1.2019] Ziff. 3.5.2.3.2; Silvia Hunziker, in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 30;

Jeannerat/Mahon, in: Minh Son Nguyen/Cesla Amarelle [éd.], Code annoté de droit

des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, Art. 61

N. 23). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es somit nicht

möglich, gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG sofort eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Vielmehr muss eine ausländische Person

nach ihrer Rückkehr erneut einige Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz verbracht haben, bevor die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in

Betracht kommt (BVGr, 11. April

2017, F-139/2016, E. 5.2; CdJ GE, 2. April 2019, ATA/352/2019, E. 6;

VGr BE, 15. Februar 2019, 100.2018.68, E. 4.3 = BVR 2019 S. 314,

322 f.; Weisungen AIG Ziff. 3.5.3.2.1; Minh Son Nguyen, in Nguyen/Amarelle

[éd.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les

étrangers [LEtr], 2017, Art. 34 N. 30). In der Lehre ist umstritten,

ob die Rechtsaufassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist. Zur

Begründung wird ausgeführt, dass diese Rechtsaufassung in den Materialien keine

Stütze finde und sich die Migrationsämter bei der vorgelagerten

Aufenthaltsbewilligung nicht nach Art. 49 VZAE zu richten hätten, sondern

nach der für die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung geschaffenen,

offeneren Bestimmung in Art. 61 VZAE, ansonsten Letztere ins Leere laufen

würde (Peter Bolzli, in: Marc Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 34 N. 15).

Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsaufassung des

Bundesverwaltungsgerichts gefolgt (vgl. VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00443,

E. 6.3.1). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Auffassung

abzuweichen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 AIG wird für die

vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen ein

Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt. Daraus ergibt sich, dass eine

ausländische Person die vorzeitige Wiedererteilung einer

Niederlassungsbewilligung nicht beantragen kann, wenn sie sich im Ausland

aufhält. Auch kann sich eine ausländische Person nicht auf Art. 34 Abs. 3

AIG berufen, wenn sie sich illegal in der Schweiz aufhält, ansonsten sie durch

einen unbewilligten Aufenthalt in der

Schweiz vollendete Tatsachen schaffen kann, die sie bei rechtmässigem

Verhalten nicht hätte schaffen können, und

dadurch privilegiert würde gegenüber denjenigen, die das korrekte Verfahren

einhalten, was rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1).

Dass Art. 34 Abs. 3 AIG voraussetzt, dass eine ausländische Person

bereits über eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz verfügt, ergibt sich

auch aus der Systematik des Gesetzes. Die Wiederzulassung von Ausländerinnen

und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung gewesen waren, wird in Art. 30 Abs. 1 lit. k

AIG i. V. m. Art. 49

VZAE geregelt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verkommt Art. 61

VZAE auch nicht zu einem leeren Buchstaben. Er verkennt, dass eine ausländische

Person, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

gewesen war, nicht nur nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i. V. m. Art. 49

VZAE (wieder)zugelassen werden kann, sondern ihr auch aus anderen Gründen eine

Anwesenheitsbewilligung erteilt werden kann (wie z. B. durch

Familiennachzug, das Erfüllen von Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18

bis 29a AIG etc.). Wurde einer ausländischen Person (wieder) eine

Anwesenheitsbewilligung erteilt, kann sie in der Folge die vorzeitige Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34. Abs. 1 i. V. m. Art. 61

VZAE beantragen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen (vgl. BGr, 4. Februar

2016, 2C_122/2016, E. 2). Wie das Verwaltungsgericht bereits festgehalten

hat, regelt Art. 61 VZAE die wichtigen Gründe nicht abschliessend, weshalb

abgesehen von einem Auslandsaufenthalt auch weitere Gründe für eine vorzeitige

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sprechen können (vgl. VGr, 3. Dezember

2014, VB.2014.00536). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch über keine

Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz verfügt, kann er aus Art. 34 Abs. 3

i. V. m. Art. 61 VZAE nichts zu seinen Gunsten ableiten und ist das

Vorliegen (weiterer) wichtiger Gründe nicht zu prüfen. Die Vorinstanz hat ihr

Ermessen nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend ausgeübt, wenn sie dem

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34 Abs. 3 i. V. m. Art. 61

VZAE keine Niederlassungsbewilligung erteilt hat.

4.3 Was die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG oder Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG bzw. Art. 49 Abs. 1

VZAE betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

4.3.1

Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für eine

(erleichterte) Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in

Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgrund der über zweijährigen

Landesabwesenheit nicht (vgl. hierzu auch Marc Spescha in: ders. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 30 AuG N. 29).

Soweit er geltend macht, die Migrationsämter hätten sich bei Art. 30 Abs. 1

lit. k AIG nicht nach den (zeitlichen) Voraussetzungen von Art. 49 Abs. VZAE,

sondern denen von Art. 61 VZAE, zu richten, kann ihm nicht gefolgt werden.

Wie bereits festgehalten, findet Art. 34 Abs. 3 i. V. m. Art. 61 VZAE für die

Wiederzulassung von ausländischen Personen keine Anwendung. Er kann deshalb aus

diesen Bestimmungen in Bezug auf die Wiederzulassung nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Die Vorinstanz war deshalb auch nicht gehalten, ihm gestützt hierauf

ermessenweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine rechtsverletzende

Ermessensbetätigung der Vorinstanz liegt nach dem Gesagten nicht vor (vgl. VGr,

2. Dezember 2020, VB.2020.00443, E. 6.1).

4.3.2

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration

der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb

von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31

VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller

Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es

sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben.

Die Vorinstanz hielt hierzu

fest, der Beschwerdeführer habe sich während 18 Jahren in der Schweiz

aufgehalten, die verhältnismässig lange Anwesenheitsdauer decke jedoch bei

Weitem nicht den grössten Teil seines Lebens. Die Ehe und Familiengründung habe

in der Türkei stattgefunden (Geburt seiner Kinder 1988 und 1995). Auch die Zeit

seit seiner Wiedereinreise am 8. November 2018 sei stark zu relativieren,

gründe diese doch auf einer Scheinehe und könne dieses täuschende Verhalten des

Beschwerdeführers keinen Schutz finden. Er sei deshalb auch strafrechtlich

belangt worden, weshalb sich sein Verhalten nicht als klaglos erweise. Er habe von

Herbst 2001 bis Frühling 2013 und damit während 11 ½ Jahren für die H AG als … gearbeitet. Am

15. Mai 2013 habe er sich seine Pensionskassengelder ausbezahlen lassen

und die Schweiz am 30. Mai 2013 aus freien Stücken verlassen, um sich in

seinem Heimatland wirtschaftlich selbständig zu machen und ein Geschäft zu

eröffnen. Der Umstand, dass dieses Vorhaben gescheitert sei, vermöge keine

persönliche Notlage zu begründen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz

keine nahen Familienangehörigen, während in der Türkei seine beiden

volljährigen Kinder lebten. Gesundheitliche Beschwerden würden weder geltend

gemacht noch gingen solche aus den Akten hervor. Die finanzielle Situation des

Beschwerdeführers sei prekär, nachdem die Pensionskassengelder aufgebraucht worden

seien und er auf Sozialhilfe (Nothilfe) angewiesen sei. Da er bis ins Alter von

33 Jahren sowie von Frühling 2013 bis Herbst 2018 in seinem Heimatland

gelebt habe und dort über nahe Verwandte verfüge, sei ihm ein Leben in der

Türkei zumutbar.

Diese Erwägungen der Vorinstanz, welchen das

Verwaltungsgericht beitritt, sind nicht zu beanstanden und werden vom

Beschwerdeführer auch nicht bestritten, zumindest nicht substanziiert. Die

Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht auch nicht im

Rahmen ihres Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist diesem

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs. 2 in Verbindung mit §13 Abs. 2

Satz 1 VRG und §17 Abs. 2 VRG).

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das

vorliegende Beschwerdeverfahren als auch das vorinstanzliche Rekursverfahren.

5.2.2

Nach §16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August

2016, VB.2016.0019, E. 5.).

5.2.3

Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur

Begründung hielt sie fest, der Rekurs sei angesichts der klaren Sach- und

Rechtslage als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen. Nachdem der

Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch geltend machen konnte und die

ermessenweise Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung angesichts der klaren

Sach- und Rechtslage nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte, hat sie

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen, und aus

demselben Grund ist es auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu

bewilligen (§16 Abs. 1 und 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …