VB.2022.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00021
3. Juni 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23742)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00021
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI220001-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 1. Januar
2022 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG
genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 3. Januar 2022 beantragte das Migrationsamt
beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis am 30. April 2022 zu bewilligen. Mit Entscheid
vom 4. Januar 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft
und bewilligte sie antragsgemäss bis 30. April 2022.
III.
Dagegen erhob A am 14. Januar 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz – die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils sowie die unverzügliche Haftentlassung sowie die Feststellung, dass die
Haftanordnung unverhältnismässig und rechtswidrig war. Eventualiter sei das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung und Rechtsanwältin B, substituiert durch C,
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Januar
2022.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 24. Januar
2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie
vollumfänglich abzuweisen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 verzichtete A
auf eine Replik.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
1.2
Der
Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2022 nach Albanien zurückgeführt,
womit das aktuelle und praktische Interesse an der Überprüfung des Haftentscheids
dahinfiel. In Fällen, in denen – wie hier – auf vertretbare Weise die
Verletzung der EMRK gerügt wird, ist auf eine Beschwerde indes auch dann
einzutreten, wenn kein aktuelles und praktisches Interesse mehr besteht (BGr,
15.
Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 1.3; BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
2.
Der 1993 geborene Beschwerdeführer ist albanischer
Staatsbürger. Er reiste Mitte Februar 2021 in die Schweiz ein und wurde am 10. März
2021.
im Zusammenhang mit einem Drogendelikt verhaftet. Der Beschwerdeführer
wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2021 im
abgekürzten Verfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer
Freiheitsstrafe von 12,5 Monaten bestraft und für sechs Jahre aus dem Gebiet
der Schweiz verwiesen. Zusätzlich sprach das Staatssekretariat für Migration
(SEM) gegen den Beschwerdeführer am 24. Juni 2021 ein bis zum 23. Juni
2024.
gültiges Einreiseverbot aus, welches ihm gleichentags eröffnet wurde. In
der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26. Juni 2021 nach Albanien
ausgeschafft.
Am 30. Dezember 2021 um 5
Uhr morgens reiste der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erneut illegal
in die Schweiz ein, wobei er dartut, dass er gegen seinen Willen aus
Deutschland in die Schweiz verschleppt worden sei. Am 31. Dezember 2021
begab er sich am Hauptbahnhof Zürich zur Kantonspolizei Zürich und ersuchte
darum, dass ihm ein Zugticket ausgehändigt werde, damit er nach Deutschland
zurückreisen könne. Er wurde verhaftet und am 1. Januar 2022 mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen rechtswidriger Einreise
und Verweisungsbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen
verurteilt. Anschliessend wurde er aus der strafprozessualen Haft entlassen und
dem Migrationsamt zugeführt. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer erneut in
sein Heimatland zurückgeführt.
3.
3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB vorliegt,
dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der
in Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem
muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst
rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2
3.2.1
Gegen den
Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen eine (rechtskräftige)
Landesverweisung gestützt auf Art. 66a StGB vor.
3.2.2
Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft zu Recht auf Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h
Dispositiv
AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist (vgl. E. 2).
Ob der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine
Person in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet
der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann, ebenfalls
vorliegt – was der Beschwerdeführer bestreitet, da er gegen seinen Willen in die
Schweiz gebracht worden sei – kann offengelassen werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die
Verhältnismässigkeit der Haft. Er gibt
an, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht verletzt
und die Verhältnismässigkeit nicht sorgfältig und einzelfallbezogen geprüft.
Ausserdem seien mildere Mittel infrage gekommen.
4.2 Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und
Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai
2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der
Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer
Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu
äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur
Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung
davon ausgeht, es bestehe von vornherein keine mildere Massnahme als die
Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche
anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der
entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an
einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen,
den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und
sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen
(BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni
2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2; VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 5.1).
4.3 Die
Vorinstanz erwog in ihrem Urteil ausdrücklich, dass die Haft verhältnismässig
sei und mildere Mittel im vorliegenden Fall nicht infrage kämen. In diesem
Zusammenhang ging sie unter anderem auf die Delinquenz des Beschwerdeführers im
In- und Ausland sowie seine widerrechtliche Wiedereinreise in die Schweiz ein.
Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. die Unterlassung einer sorgfältigen
Prüfung ist nicht erkennbar.
4.4 Der Beschwerdeführer wurde wegen
eines Verbrechens verurteilt und weggewiesen. In Verletzung des gegen ihn
ausgesprochenen Landesverweises hielt er sich bereits wenige Monate nach seiner
Rückführung nach Albanien wieder in der Schweiz auf. Er legte zwar dar, dass er
gezwungen worden sei, in die Schweiz einzureisen, brachte dazu indes nichts
Näheres vor. Insgesamt war trotz der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer –
nachdem er sich nach eigenen Angaben bereits über 24 Stunden in der Schweiz
aufgehalten hatte – selbst an die Polizei gewandt hatte, von einer erheblichen
Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Er war im Frühjahr 2021 offenbar
(allein) zwecks Drogenhandels in die Schweiz eingereist und hat ansonsten keine
Bezüge zur Schweiz. Mildere Mittel kamen im vorliegenden Fall nicht infrage.
Zusammengefasst vermochten die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu
überwiegen.
4.5 Weitere Umstände, welche die
Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig
erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer
behauptet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§17 Abs. 2 VRG).
5.2
5.2.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint
als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von
vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche
auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
bestellen.
5.2.2
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung
ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 6,5 Stunden
(wovon 5,5 Stunden à Fr. 110.- durch die Praktikantin geleistet wurden)
sowie die Auslagen von Fr. 6.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des
Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen noch als angemessen
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist
demgemäss mit insgesamt Fr. 841.30 zu entschädigen.
5.2.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C,
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 841.30 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Kantonspolizei,
Ausschaffungsbüro;
c) das Staatssekretariat für
Migration, Abteilung Rückkehr;
d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
e) den Regierungsrat;
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
EMRK Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
GebV VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018
(LS 175.252)
StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember
1937 (SR 311.0)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)