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Entscheid

VB.2022.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00021

3. Juni 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23742)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00021

Urteil

der Einzelrichterin

vom 3. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B, substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (GI220001-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 1. Januar

2022 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG

genommen werde.

Erwägungen

II.

Am 3. Januar 2022 beantragte das Migrationsamt

beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis am 30. April 2022 zu bewilligen. Mit Entscheid

vom 4. Januar 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft

und bewilligte sie antragsgemäss bis 30. April 2022.

III.

Dagegen erhob A am 14. Januar 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz – die Aufhebung des vorinstanzlichen

Urteils sowie die unverzügliche Haftentlassung sowie die Feststellung, dass die

Haftanordnung unverhältnismässig und rechtswidrig war. Eventualiter sei das

vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er unentgeltliche

Rechtspflege und -verbeiständung und Rechtsanwältin B, substituiert durch C,

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Januar

2022.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 24. Januar

2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie

vollumfänglich abzuweisen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 verzichtete A

auf eine Replik.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

1.2

Der

Beschwerdeführer wurde am 19. Januar 2022 nach Albanien zurückgeführt,

womit das aktuelle und praktische Interesse an der Überprüfung des Haftentscheids

dahinfiel. In Fällen, in denen – wie hier – auf vertretbare Weise die

Verletzung der EMRK gerügt wird, ist auf eine Beschwerde indes auch dann

einzutreten, wenn kein aktuelles und praktisches Interesse mehr besteht (BGr,

15.

Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 1.3; BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

2.

Der 1993 geborene Beschwerdeführer ist albanischer

Staatsbürger. Er reiste Mitte Februar 2021 in die Schweiz ein und wurde am 10. März

2021.

im Zusammenhang mit einem Drogendelikt verhaftet. Der Beschwerdeführer

wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2021 im

abgekürzten Verfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer

Freiheitsstrafe von 12,5 Monaten bestraft und für sechs Jahre aus dem Gebiet

der Schweiz verwiesen. Zusätzlich sprach das Staatssekretariat für Migration

(SEM) gegen den Beschwerdeführer am 24. Juni 2021 ein bis zum 23. Juni

2024.

gültiges Einreiseverbot aus, welches ihm gleichentags eröffnet wurde. In

der Folge wurde der Beschwerdeführer am 26. Juni 2021 nach Albanien

ausgeschafft.

Am 30. Dezember 2021 um 5

Uhr morgens reiste der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erneut illegal

in die Schweiz ein, wobei er dartut, dass er gegen seinen Willen aus

Deutschland in die Schweiz verschleppt worden sei. Am 31. Dezember 2021

begab er sich am Hauptbahnhof Zürich zur Kantonspolizei Zürich und ersuchte

darum, dass ihm ein Zugticket ausgehändigt werde, damit er nach Deutschland

zurückreisen könne. Er wurde verhaftet und am 1. Januar 2022 mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen rechtswidriger Einreise

und Verweisungsbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen

verurteilt. Anschliessend wurde er aus der strafprozessualen Haft entlassen und

dem Migrationsamt zugeführt. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer erneut in

sein Heimatland zurückgeführt.

3.

3.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB vorliegt,

dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der

in Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem

muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst

rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend

getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2

3.2.1

Gegen den

Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen eine (rechtskräftige)

Landesverweisung gestützt auf Art. 66a StGB vor.

3.2.2

Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft zu Recht auf Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h

Dispositiv

AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines

Verbrechens verurteilt worden ist (vgl. E. 2).

Ob der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine

Person in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet

der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann, ebenfalls

vorliegt – was der Beschwerdeführer bestreitet, da er gegen seinen Willen in die

Schweiz gebracht worden sei – kann offengelassen werden.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die

Verhältnismässigkeit der Haft. Er gibt

an, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang ihre Begründungspflicht verletzt

und die Verhältnismässigkeit nicht sorgfältig und einzelfallbezogen geprüft.

Ausserdem seien mildere Mittel infrage gekommen.

4.2 Die

Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und

Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai

2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle der

Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer

Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu

äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur

Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch und ohne weitere Begründung

davon ausgeht, es bestehe von vornherein keine mildere Massnahme als die

Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich werden, ob und welche

anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie verworfen wurden. Der

entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an

einer entsprechenden Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen,

den Haftentscheid sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und

sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen

(BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni

2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2; VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 5.1).

4.3 Die

Vorinstanz erwog in ihrem Urteil ausdrücklich, dass die Haft verhältnismässig

sei und mildere Mittel im vorliegenden Fall nicht infrage kämen. In diesem

Zusammenhang ging sie unter anderem auf die Delinquenz des Beschwerdeführers im

In- und Ausland sowie seine widerrechtliche Wiedereinreise in die Schweiz ein.

Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. die Unterlassung einer sorgfältigen

Prüfung ist nicht erkennbar.

4.4 Der Beschwerdeführer wurde wegen

eines Verbrechens verurteilt und weggewiesen. In Verletzung des gegen ihn

ausgesprochenen Landesverweises hielt er sich bereits wenige Monate nach seiner

Rückführung nach Albanien wieder in der Schweiz auf. Er legte zwar dar, dass er

gezwungen worden sei, in die Schweiz einzureisen, brachte dazu indes nichts

Näheres vor. Insgesamt war trotz der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer –

nachdem er sich nach eigenen Angaben bereits über 24 Stunden in der Schweiz

aufgehalten hatte – selbst an die Polizei gewandt hatte, von einer erheblichen

Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Er war im Frühjahr 2021 offenbar

(allein) zwecks Drogenhandels in die Schweiz eingereist und hat ansonsten keine

Bezüge zur Schweiz. Mildere Mittel kamen im vorliegenden Fall nicht infrage.

Zusammengefasst vermochten die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu

überwiegen.

4.5 Weitere Umstände, welche die

Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig

erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer

behauptet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§17 Abs. 2 VRG).

5.2

5.2.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint

als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von

vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche

auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu

bestellen.

5.2.2

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung

ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 6,5 Stunden

(wovon 5,5 Stunden à Fr. 110.- durch die Praktikantin geleistet wurden)

sowie die Auslagen von Fr. 6.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des

Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen noch als angemessen

(§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist

demgemäss mit insgesamt Fr. 841.30 zu entschädigen.

5.2.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C,

eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 841.30 aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Kantonspolizei,

Ausschaffungsbüro;

c) das Staatssekretariat für

Migration, Abteilung Rückkehr;

d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

e) den Regierungsrat;

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

(SR 173.110)

EMRK Konvention

vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

GebV VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018

(LS 175.252)

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember

1937 (SR 311.0)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)