VB.2022.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00022
27. Januar 2022Deutsch4 min
(URT.2022.23402)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00022
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend
Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Stimmberechtigten der Stadt Winterthur stimmten an einer Urnenabstimmung vom
7. März 2021 dem privaten Gestaltungsplan "Eichwaldhof" mit
20'993 Ja-Stimmen gegen 12'382 Nein-Stimmen zu. Mit als Beschwerde
bezeichneter und an den Stadtpräsidenten gerichteter Eingabe vom 8. März
2021 machte A geltend, es sei bei dieser Abstimmung "ziemlich vieles
falsch gelaufen", und bat um "Weitergabe an die zuständige
Person". Am 10. März 2021 überwies die Stadtkanzlei die Eingabe
formlos an den Bezirksrat Winterthur.
Erwägungen
II.
A. Der
Bezirksrat Winterthur nahm die Eingabe in der Folge als Stimmrechtsrekurs
entgegen und eröffnete ein Rekursverfahren. Im Rahmen des Schriftenwechsels
erklärte A mit Schreiben vom 29. März 2021, er ziehe "den
Stimmrechtsrekurs, der es eigentlich nicht gewesen ist, zurück". Mit
Präsidialverfügung vom 31. März 2021 schrieb der Bezirksrat den Rekurs als
durch Rückzug erledigt ab.
B. Mit als
"Antrag Stimmrechtsrekurs" bezeichneter Eingabe vom 30. Dezember
2021.
gelangte A an den Bezirksrat Winterthur und führte aus, er erhebe
"einen Antrag Stimmrechtsrekurs gegen die nachstehend aufgeführten
Personen", wobei er sämtliche Mitglieder des Stadtrats sowie drei
Angestellte der Stadt Winterthur aufzählte. Diesen warf er im Wesentlichen vor,
durch eine amtliche Publikation vom 11. März 2021 "gegen das Recht
und die eigenen Vorgaben" verstossen zu haben. Zudem sei sein Schreiben
vom 8. März 2021 "ohne mich zu informieren" an den Bezirksrat
weitergeleitet worden. Schliesslich seien seine Anliegen von den
Verantwortlichen "abgeblockt" worden. Mit Beschluss vom
7.
Januar 2022 trat der Bezirksrat auf den Stimmrechtsrekurs nicht ein und
hielt in den Erwägungen fest, es liege auch kein Sachverhalt vor, der ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertige.
III.
A erhob am 14. Januar 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei
aufzuheben. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten bei. A machte am
18.
Januar 2022 eine weitere Eingabe.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerde gegen Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend das Stimmrecht
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil
dieser nicht fristgemäss erhoben worden sei und teilweise Sachverhalte
betreffe, die bereits Gegenstand des mit Verfügung vom 31. März 2021
rechtskräftig erledigten Verfahrens gewesen seien bzw. hätten sein müssen.
Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden: Gemäss § 22
Abs. 1 Satz 2 VRG beträgt die Rekursfrist fünf Tage. Der
Beschwerdeführer bezog sich in seiner Eingabe auf Sachverhalte, die sich im
März 2021 zugetragen hatten. Damit erfolgte sein Stimmrechtsrekurs offenkundig
verspätet.
Soweit der Beschwerdeführer sodann die Weiterleitung
seiner an den Stadtpräsidenten adressierten Eingabe rügte, hätte er die
behauptete Rechtswidrigkeit bereits im gestützt auf diese Eingabe eröffneten
Rekursverfahren geltend machen müssen. Dieses Rekursverfahren ist rechtskräftig
abgeschlossen und liesse sich nur auf dem Weg der Revision gemäss
§§ 86a ff. VRG wiedereröffnen. Ein Revisionsgrund läge aber nur vor,
wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt würde, dass ein Verbrechen
oder Vergehen den Rekursentscheid beeinflusst habe, oder der Beschwerdeführer
neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hätte, die er
im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können (§ 86a VRG; vgl.
hierzu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 86a N. 10 ff.). Beides macht der
Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Sofern der Beschwerdeführer schliesslich auch geltend
machen wollte, der Bezirksrat hätte aufsichtsrechtlich eingreifen müssen, wäre
das Verwaltungsgericht nicht zuständig; ein entsprechendes Begehren wäre
vielmehr an den Regierungsrat als Aufsichtsinstanz des Bezirksrats zu richten
(vgl. hierzu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.).
Dispositiv
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen Verfahrenskosten erhoben, wenn das
Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist. Das trifft hier zu, weshalb die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …