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Entscheid

VB.2022.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00022

27. Januar 2022Deutsch4 min

(URT.2022.23402)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00022

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Winterthur,

Beschwerdegegner,

betreffend

Stimmrechtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Stimmberechtigten der Stadt Winterthur stimmten an einer Urnenabstimmung vom

7. März 2021 dem privaten Gestaltungsplan "Eichwaldhof" mit

20'993 Ja-Stimmen gegen 12'382 Nein-Stimmen zu. Mit als Beschwerde

bezeichneter und an den Stadtpräsidenten gerichteter Eingabe vom 8. März

2021 machte A geltend, es sei bei dieser Abstimmung "ziemlich vieles

falsch gelaufen", und bat um "Weitergabe an die zuständige

Person". Am 10. März 2021 überwies die Stadtkanzlei die Eingabe

formlos an den Bezirksrat Winterthur.

Erwägungen

II.

A. Der

Bezirksrat Winterthur nahm die Eingabe in der Folge als Stimmrechtsrekurs

entgegen und eröffnete ein Rekursverfahren. Im Rahmen des Schriftenwechsels

erklärte A mit Schreiben vom 29. März 2021, er ziehe "den

Stimmrechtsrekurs, der es eigentlich nicht gewesen ist, zurück". Mit

Präsidialverfügung vom 31. März 2021 schrieb der Bezirksrat den Rekurs als

durch Rückzug erledigt ab.

B. Mit als

"Antrag Stimmrechtsrekurs" bezeichneter Eingabe vom 30. Dezember

2021.

gelangte A an den Bezirksrat Winterthur und führte aus, er erhebe

"einen Antrag Stimmrechtsrekurs gegen die nachstehend aufgeführten

Personen", wobei er sämtliche Mitglieder des Stadtrats sowie drei

Angestellte der Stadt Winterthur aufzählte. Diesen warf er im Wesentlichen vor,

durch eine amtliche Publikation vom 11. März 2021 "gegen das Recht

und die eigenen Vorgaben" verstossen zu haben. Zudem sei sein Schreiben

vom 8. März 2021 "ohne mich zu informieren" an den Bezirksrat

weitergeleitet worden. Schliesslich seien seine Anliegen von den

Verantwortlichen "abgeblockt" worden. Mit Beschluss vom

7.

Januar 2022 trat der Bezirksrat auf den Stimmrechtsrekurs nicht ein und

hielt in den Erwägungen fest, es liege auch kein Sachverhalt vor, der ein

aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertige.

III.

A erhob am 14. Januar 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei

aufzuheben. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten bei. A machte am

18.

Januar 2022 eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerde gegen Rekursentscheide des Bezirksrats betreffend das Stimmrecht

nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil

dieser nicht fristgemäss erhoben worden sei und teilweise Sachverhalte

betreffe, die bereits Gegenstand des mit Verfügung vom 31. März 2021

rechtskräftig erledigten Verfahrens gewesen seien bzw. hätten sein müssen.

Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden: Gemäss § 22

Abs. 1 Satz 2 VRG beträgt die Rekursfrist fünf Tage. Der

Beschwerdeführer bezog sich in seiner Eingabe auf Sachverhalte, die sich im

März 2021 zugetragen hatten. Damit erfolgte sein Stimmrechtsrekurs offenkundig

verspätet.

Soweit der Beschwerdeführer sodann die Weiterleitung

seiner an den Stadtpräsidenten adressierten Eingabe rügte, hätte er die

behauptete Rechtswidrigkeit bereits im gestützt auf diese Eingabe eröffneten

Rekursverfahren geltend machen müssen. Dieses Rekursverfahren ist rechtskräftig

abgeschlossen und liesse sich nur auf dem Weg der Revision gemäss

§§ 86a ff. VRG wiedereröffnen. Ein Revisionsgrund läge aber nur vor,

wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt würde, dass ein Verbrechen

oder Vergehen den Rekursentscheid beeinflusst habe, oder der Beschwerdeführer

neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hätte, die er

im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können (§ 86a VRG; vgl.

hierzu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 86a N. 10 ff.). Beides macht der

Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Sofern der Beschwerdeführer schliesslich auch geltend

machen wollte, der Bezirksrat hätte aufsichtsrechtlich eingreifen müssen, wäre

das Verwaltungsgericht nicht zuständig; ein entsprechendes Begehren wäre

vielmehr an den Regierungsrat als Aufsichtsinstanz des Bezirksrats zu richten

(vgl. hierzu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.).

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen Verfahrenskosten erhoben, wenn das

Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist. Das trifft hier zu, weshalb die

Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …